Criminal proceedings discontinued after accused’s death

S1 17 9Bezirksgericht Leuk22.09.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The District Court of Leuk and Westlich Raron discontinued criminal proceedings against Z after his death. It held that death constituted a procedural impediment and that no final judgment could be rendered. The court refused confiscation of the seized items except for the weapons, which were to be returned to the heirs on request, subject to destruction if not claimed within one year. Costs of CHF 1,450 were imposed on the State of Valais, and defence counsel was awarded CHF 1,600 in compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 329 Abs. 1 lit. c, Abs. 4 StPO; discontinuation of proceedings upon the accused’s death; death constitutes a procedural impediment that extinguishes the criminal claim and requires termination once the parties have been heard. In such a case, a final judgment is excluded. Security confiscation under Art. 69 StGB presupposes a sufficient nexus to an offence and a concrete danger to protected legal interests; absent such nexus, seized objects are to be released to the heirs, with destruction only as a subsidiary measure if not reclaimed. Where proceedings are discontinued because of death, procedural costs may not be charged to the estate; they fall to the state, and necessary defence costs are to be compensated.

Gesamter Gesetzestext

S1 17 9

EINSTELLUNGSVERFÜGUNG

VOM 22. SEPTEMBER 2017

Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron

Dr. Martin Arnold, Bezirksrichter; Petra Vonschallen, Gerichtsschreiberin

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

und

X _________ , Privatkläger

und

Y _________ , geschädigte Person

gegen

Z _________ , Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt M _________

Leib & Leben


  • 2 -

Verfahren

A.

Nach Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens verurteilte die Staats-

anwaltschaft Z _________ mit Strafbefehl vom 2. Januar 2017 wegen versuchter einfa-

cher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), wegen Drohung

(Art. 180 Abs. 1 StGB) sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

(Art. 285 Ziff. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 170.00, ent-

sprechend Fr. 17'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer

Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Zudem wurde er mit einer Busse von

Fr. 1‘250.00 bestraft. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen sollte die Busse ersatzweise in

eine Freiheitsstrafe von acht Tagen umgewandelt werden. Gleichzeitig wurde die

Einziehung und Vernichtung diverser Waffen sowie eines Legitimations-ausweises

„Police“ angeordnet (S. 129 ff.).

B.

Gegen diesen Strafbefehl erhob Z _________ durch seinen Rechtsanwalt am

  1. Januar 2017 Einsprache (S. 135). Am 20. Februar 2017 überwies die Staatsanwalt-

schaft den Strafbefehl zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens ans Gericht

(Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StGB).

C.

Am xxx verstarb Z _________. Mit Verfügung vom 18. August 2017 gewährte das

Gericht den Parteien das rechtliche Gehör zur Einstellung des Verfahrens nach

Art. 329 Abs. 4 StPO (S. 165). Rechtsanwalt M _________ gab sich mit Schreiben vom

  1. August 2017 mit der Einstellung des Verfahrens einverstanden und beantragte Kos-

ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (S. 166 ff). Mit Eingabe vom

  1. August 2017 erklärte der zuständige Staatsanwalt, es sei nichts gegen die Rückgabe

der Waffen an die Nachkommen von Z _________ einzuwenden (S. 169). Der Privatklä-

ger reichte innert Frist keine Stellungnahme ein und stellte gleichfalls während des Ver-

fahrens keine Zivilansprüche (S. 33).

Erwägungen

1.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Ra-

ron ist gegeben, zumal sich die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat in der Gemeinde

A _________ ereignete (Art. 31 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 StPO; Art. 19 StPO i.V.m.

Art. 12 Abs. 1 lit. a Einführungsgesetz vom 11. Februar 2009 zur Schweizerischen Straf-

prozessordnung [EGStPO, SGS 270.1]).

2.

Nach Art. 329 Abs. 1 StPO prüft das Gericht, ob die Anklageschrift und die Akten

ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a); die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b); Ver-

fahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ein Verfahrenshindernis stellt unter anderem auch

der Tod der beschuldigten Person dar. Infolge des Todes des Beschuldigten erlischt der

staatliche Klageanspruch und das gegen diesen gerichteten Strafverfahren wird hinfällig

(Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas-ler Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, N. 5 zu Art. 329). Kann ein Urteil defi-

nitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien

und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten, das rechtliche Gehör gewährt

hat (Art. 329 Abs. 4 StPO). Art. 320 StPO ist sinngemäss anwendbar, welche besagt,

dass Form und Inhalt der Einstellungsverfügung sich nach Art. 80 f. StPO richten. Eine

rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Urteil gleich

(Art. 320 Abs. 4 StPO).


  • 3 -

Somit ist vorliegend das Strafverfahren gegen Z _________ einzustellen. Nachfolgend

ist über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände sowie über die Kosten zu

befinden (BGE 142 IV 383 E. 2).

3.

3.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person

die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder

bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn die Ge-

genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung

gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen

Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).

Die in Art. 69 StGB geregelte Sicherungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von

Gegenständen, welche einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer

aktuellen und potentiellen Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzo-

gen werden sollen. Zweck der Wegnahme ist somit der Schutz bzw. Sicherung der All-

gemeinheit vor im weiteren Sinne gefährlichen Gegenständen (Florian Bumann, in: Nig-

gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 2. Aufl., 2007, N. 2 zu

Art. 69). Es handelt sich um eine präventive sichernde Massnahme. Gegenstände wie

Schusswaffen sind nicht von vornherein zur Begehung von strafbaren Handlungen be-

stimmt, sondern bloss dazu geeignet. Bei derartigen Objekten kommt die Einziehung nur

in Betracht, wenn sie entweder zur Verübung eines Delikts tatsächlich gedient haben

oder aber im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht

genommen worden sind (BGE 129 IV 81 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

3.2 Mit Verfügung vom 7. April 2016 nach Art. 241 ff. StPO beschlagnahmte die Kan-

tonspolizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft folgende Gegenstände (S. 9 ff.):

diverse Waffen & Patronen;

1 Inventarblatt 2001 Kantonspolizei Inventar Durchsuchung/Beschlagnahme;

1 Legitimationsausweis „Police“ aus Geldbeutel;

1 Agenda 2016 mit diversen Fotos, Leder schwarz;

1 iPhone 6, Modell MG482ZD/A, IMEI xxx, weiss mit Schutzhülle schwarz und Visitenkarte.

Das iPhone sowie die Agenda erhielt der Beschuldigten am 15. April 2016 zurück

(S. 15). Bis auf jene Waffe, mit welcher es zur angeblichen Drohungshandlung am 6. Ap-

ril 2016 gegen X _________ kam, fehlt den übrigen obgenannten Gegenständen der

erforderliche Deliktskonnex. Ferner ging das Eigentum an den obgenannten Gegen-

stände infolge Versterbens des Beschuldigten kraft Gesetzes als Ganzes an seine Erben

über (Art. 560 ZGB), bei welchen keine konkrete Gefährdung besteht (Baumann, in: Bas-

ler Kommentar StGB I, a.a.O., N. 13 zu Art. 69). Folglich sind die Voraussetzungen zur

Einziehung und Vernichtung der obgenannten mit Verfügung vom 7. April 2016 be-

schlagnahmten Gegenständen nicht gegeben.

3.3 Dementsprechend ist den Erben des Beschuldigten unter Vorbehalt von Art. 6a des

Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG, SR

514.54) die vorgenannten Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben. Werden

die Gegenstände von der Erbengemeinschaft nicht innert einem Jahr nach Eintritt der

Rechtskraft herausverlangt, sind sie zu vernichten.

4.

4.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so


  • 4 -

können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechts-

widrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung

erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Stirbt die beschuldigte Person während des Straf-

verfahrens, so können die Verfahrenskosten ihrem Nachlass mangels einer ausdrückli-

chen gesetzlichen Grundlage in der Strafprozessordnung nicht auferlegt werden

(Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., N. 11 zu Art. 426; Urteil des

Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4). Somit hat der Staat die Ver-

fahrenskosten zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf-

wands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Gestützt auf

Art. 424 StPO regeln die Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die

Gebühren fest. Von dieser Kompetenz hat der Kanton Wallis im Gesetz vom 11. Februar

2009 betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwal-

tungsbehörden (GTar; SGS 173.8) Gebrauch gemacht. Ermessenskriterien für die Fest-

legung der Gerichtsgebühr sind nach Art. 13 Abs. 1 GTar der Umfang und die Schwie-

rigkeit des Falls, die Art der Prozessführung der Parteien sowie ihre finanzielle Situation.

Die Gebühr beträgt für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft mindestens Fr. 90.00

und maximal Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. b GTar) und vor dem Bezirksgericht mindestens

Fr. 190.00 und maximal Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. c GTar).

Besondere Umstände, die Gebühr für die Staatsanwaltschaft ausserhalb des vorge-

nannten Rahmens festzusetzen (Art. 13 Abs. 3 GTar), sind vorliegend nicht gegeben.

Es handelt sich mit knapp 170 Seiten um ein sehr übersichtliches Dossier, welches we-

der in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bot. Hingegen

reduziert sich die Gerichtsgebühr nach Art. 14 Abs. 1 GTar verhältnismässig, wenn das

Verfahren nicht bis zum Ende geführt wird. Vorliegend fand keine Hauptverhandlung

statt, da das Verfahren eingestellt wird. In Anwendung der vorgenannten Kriterien wird

die Gebühr für die Staatsanwaltschaft auf den beantragten Betrag von Fr. 1‘250.00 und

die Gebühr für das Bezirksgericht auf Fr. 200.00 festgesetzt. Mithin betragen die Verfah-

renskosten zu Lasten des Staats Wallis insgesamt Fr. 1‘450.00.

4.2 Zu den Kosten des Strafverfahrens zählen nicht nur die (amtlichen) Verfahrenskos-

ten (Art. 422 StPO), sondern auch die (privaten) Aufwendungen für die angemessene

Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Können beim Tode der be-

schuldigten Person die Verfahrenskosten nicht dem Nachlass auferlegt werden, kann

dieser auch nicht mit den Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verteidi-

gungskosten belastet werden. Somit hat bei der Übernahme der Verfahrenskosten durch

die Staatskasse die beschuldigte Person bzw. deren Nachlass Anspruch auf Ersatz der

Verteidigungskosten (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013

E. 2.4).

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfah-

ren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen

für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung ihrer wirtschaft-

lichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstan-

den sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Ver-

hältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung

oder Genugtuung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte

Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen


  • 5 -

Durchführung erschwert hat oder die Aufwendungen der beschuldigten Person gering-

fügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. a und c StPO). Gemäss Art. 4 Abs. 1 GTar umfasst die

Parteientschädigung die Entschädigung an die berechtigte Partei und die Kosten des

Rechtsbeistands. Zur Entschädigung gehören die entstandenen Auslagen und aus-

nahmsweise eine Abgeltung von Zeitverlust und Gewinn (Art. 4 Abs. 2 GTar). Die Kosten

des Rechtsbeistands setzen sich gemäss Art. 4 Abs. 3 GTar zusammen aus einem Ho-

norar, welches nach den Regeln von Art. 27 ff. GTar festzusetzen ist und den Auslagen

des Anwalts. Nach Art. 27 GTar hält sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vor-

gesehenen Minimum und Maximum. Berücksichtigt werden die Natur und die Bedeutung

des Falles, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Anwalt nützlich aufgewandte Zeit und

die finanzielle Situation der Partei. Das Anwaltshonorar beträgt in Strafsachen für das

Verfahren vor der Staatsanwaltschaft zwischen Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00 und vor dem

Bezirksrichter Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 (Art. 36 GTar).

Rechtsanwalt M _________ reichte eine Kostennote über Fr. 2‘181.40 (inkl. Auslagen

und MwSt.) ein. Der Verteidiger nahm an keiner Einvernahme teil. Für die Beweisanträge

vor der Staatsanwaltschaft und dem Gericht sowie für das Aktenstudium und die

notwendigen Besprechungen mit dem Mandanten erscheint Entschädigung von

Fr. 250.00 à 6 Stunden angemessen. Folglich entschädigt der Staat Wallis Rechtsanwalt

M


mit

Fr. 1‘600.00

(inkl.

Auslagen

von

Fr. 100.00

und

Mehrwertsteuerzuschlag von 8 %).

Dispositiv

Das Strafverfahren S1 17 9 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis gegen

Z _________ wird infolge Versterbens des Beschuldigten eingestellt (Art. 329

Abs. 4 i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO).

Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2016 beschlag-

nahmten Gegenstände sind der Erbengemeinschaft von Z _________ nach Eintritt

der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben:

  • Diverse Waffen & Patronen

Verlangen die Erben von Z _________ die Gegenstände nicht innert einem Jahr

nach Eintritt der Rechtskraft heraus, werden sie vernichtet.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘450.00 (Gebühr Staatsanwaltschaft Fr. 1‘250.00,

Gebühr Bezirksgericht Fr. 200.00) gehen zu Lasten des Staats Wallis (Art. 423

StPO).

Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt M _________ eine Entschädigung von

Fr. 1‘600.00 (inkl. Auslagen von Fr. 100.00 und Mehrwertsteuerzuschlag von 8 %).

Leuk Stadt, 22. September 2017

Schlagwörter

criminal proceduredeath of accuseddiscontinuanceseizureconfiscationcourt costsdefence compensationheirs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal proceedings had to be discontinued after the accused's death

Extrahierter Entscheid

The proceedings had to be discontinued because the accused's death created a procedural bar and no judgment could validly be rendered.

Extrahierte Begründung

Under Art. 329 StPO, the court must dismiss the case when a procedural impediment exists; death extinguishes the state’s claim and renders the proceedings moot.

Kernrechtsfrage

Whether the seized weapons and related items had to be confiscated and destroyed

Extrahierter Entscheid

Only the weapons linked to the alleged threat were to be released to the heirs on demand; confiscation and destruction were not ordered for the remaining items, and destruction was reserved if not reclaimed within one year.

Extrahierte Begründung

The other items lacked the required nexus to an offence and, after death, passed to the heirs without a concrete danger justifying security confiscation under Art. 69 StGB.

Kernrechtsfrage

Who bears the procedural costs

Extrahierter Entscheid

The Canton of Valais bears the total procedural costs of CHF 1,450.

Extrahierte Begründung

Because the accused died during the proceedings, costs could not be charged to the estate; the state must bear the costs.

Kernrechtsfrage

Whether defence counsel is entitled to compensation

Extrahierter Entscheid

The state must pay defence counsel CHF 1,600 including expenses and VAT.

Extrahierte Begründung

Since the proceedings were discontinued and the costs fall to the state, the defence’s necessary expenses must be compensated; the court reduced the claimed amount to what it considered reasonable.

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