S1 17 9
EINSTELLUNGSVERFÜGUNG
VOM 22. SEPTEMBER 2017
Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron
Dr. Martin Arnold, Bezirksrichter; Petra Vonschallen, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
und
X _________ , Privatkläger
und
Y _________ , geschädigte Person
gegen
Z _________ , Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
Leib & Leben
Verfahren
A.
Nach Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens verurteilte die Staats-
anwaltschaft Z _________ mit Strafbefehl vom 2. Januar 2017 wegen versuchter einfa-
cher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), wegen Drohung
(Art. 180 Abs. 1 StGB) sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
(Art. 285 Ziff. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 170.00, ent-
sprechend Fr. 17'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer
Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Zudem wurde er mit einer Busse von
Fr. 1‘250.00 bestraft. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen sollte die Busse ersatzweise in
eine Freiheitsstrafe von acht Tagen umgewandelt werden. Gleichzeitig wurde die
Einziehung und Vernichtung diverser Waffen sowie eines Legitimations-ausweises
„Police“ angeordnet (S. 129 ff.).
B.
Gegen diesen Strafbefehl erhob Z _________ durch seinen Rechtsanwalt am
schaft den Strafbefehl zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens ans Gericht
(Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StGB).
C.
Am xxx verstarb Z _________. Mit Verfügung vom 18. August 2017 gewährte das
Gericht den Parteien das rechtliche Gehör zur Einstellung des Verfahrens nach
Art. 329 Abs. 4 StPO (S. 165). Rechtsanwalt M _________ gab sich mit Schreiben vom
ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (S. 166 ff). Mit Eingabe vom
der Waffen an die Nachkommen von Z _________ einzuwenden (S. 169). Der Privatklä-
ger reichte innert Frist keine Stellungnahme ein und stellte gleichfalls während des Ver-
fahrens keine Zivilansprüche (S. 33).
Erwägungen
1.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Ra-
ron ist gegeben, zumal sich die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat in der Gemeinde
A _________ ereignete (Art. 31 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 StPO; Art. 19 StPO i.V.m.
Art. 12 Abs. 1 lit. a Einführungsgesetz vom 11. Februar 2009 zur Schweizerischen Straf-
prozessordnung [EGStPO, SGS 270.1]).
2.
Nach Art. 329 Abs. 1 StPO prüft das Gericht, ob die Anklageschrift und die Akten
ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a); die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b); Ver-
fahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ein Verfahrenshindernis stellt unter anderem auch
der Tod der beschuldigten Person dar. Infolge des Todes des Beschuldigten erlischt der
staatliche Klageanspruch und das gegen diesen gerichteten Strafverfahren wird hinfällig
(Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas-ler Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, N. 5 zu Art. 329). Kann ein Urteil defi-
nitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien
und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten, das rechtliche Gehör gewährt
hat (Art. 329 Abs. 4 StPO). Art. 320 StPO ist sinngemäss anwendbar, welche besagt,
dass Form und Inhalt der Einstellungsverfügung sich nach Art. 80 f. StPO richten. Eine
rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Urteil gleich
(Art. 320 Abs. 4 StPO).
Somit ist vorliegend das Strafverfahren gegen Z _________ einzustellen. Nachfolgend
ist über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände sowie über die Kosten zu
befinden (BGE 142 IV 383 E. 2).
3.
3.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person
die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder
bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn die Ge-
genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung
gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen
Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).
Die in Art. 69 StGB geregelte Sicherungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von
Gegenständen, welche einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer
aktuellen und potentiellen Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzo-
gen werden sollen. Zweck der Wegnahme ist somit der Schutz bzw. Sicherung der All-
gemeinheit vor im weiteren Sinne gefährlichen Gegenständen (Florian Bumann, in: Nig-
gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 2. Aufl., 2007, N. 2 zu
Art. 69). Es handelt sich um eine präventive sichernde Massnahme. Gegenstände wie
Schusswaffen sind nicht von vornherein zur Begehung von strafbaren Handlungen be-
stimmt, sondern bloss dazu geeignet. Bei derartigen Objekten kommt die Einziehung nur
in Betracht, wenn sie entweder zur Verübung eines Delikts tatsächlich gedient haben
oder aber im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht
genommen worden sind (BGE 129 IV 81 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Mit Verfügung vom 7. April 2016 nach Art. 241 ff. StPO beschlagnahmte die Kan-
tonspolizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft folgende Gegenstände (S. 9 ff.):
diverse Waffen & Patronen;
1 Inventarblatt 2001 Kantonspolizei Inventar Durchsuchung/Beschlagnahme;
1 Legitimationsausweis „Police“ aus Geldbeutel;
1 Agenda 2016 mit diversen Fotos, Leder schwarz;
1 iPhone 6, Modell MG482ZD/A, IMEI xxx, weiss mit Schutzhülle schwarz und Visitenkarte.
Das iPhone sowie die Agenda erhielt der Beschuldigten am 15. April 2016 zurück
(S. 15). Bis auf jene Waffe, mit welcher es zur angeblichen Drohungshandlung am 6. Ap-
ril 2016 gegen X _________ kam, fehlt den übrigen obgenannten Gegenständen der
erforderliche Deliktskonnex. Ferner ging das Eigentum an den obgenannten Gegen-
stände infolge Versterbens des Beschuldigten kraft Gesetzes als Ganzes an seine Erben
über (Art. 560 ZGB), bei welchen keine konkrete Gefährdung besteht (Baumann, in: Bas-
ler Kommentar StGB I, a.a.O., N. 13 zu Art. 69). Folglich sind die Voraussetzungen zur
Einziehung und Vernichtung der obgenannten mit Verfügung vom 7. April 2016 be-
schlagnahmten Gegenständen nicht gegeben.
3.3 Dementsprechend ist den Erben des Beschuldigten unter Vorbehalt von Art. 6a des
Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG, SR
514.54) die vorgenannten Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben. Werden
die Gegenstände von der Erbengemeinschaft nicht innert einem Jahr nach Eintritt der
Rechtskraft herausverlangt, sind sie zu vernichten.
4.
4.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so
können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechts-
widrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Stirbt die beschuldigte Person während des Straf-
verfahrens, so können die Verfahrenskosten ihrem Nachlass mangels einer ausdrückli-
chen gesetzlichen Grundlage in der Strafprozessordnung nicht auferlegt werden
(Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., N. 11 zu Art. 426; Urteil des
Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4). Somit hat der Staat die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf-
wands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Gestützt auf
Art. 424 StPO regeln die Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die
Gebühren fest. Von dieser Kompetenz hat der Kanton Wallis im Gesetz vom 11. Februar
2009 betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwal-
tungsbehörden (GTar; SGS 173.8) Gebrauch gemacht. Ermessenskriterien für die Fest-
legung der Gerichtsgebühr sind nach Art. 13 Abs. 1 GTar der Umfang und die Schwie-
rigkeit des Falls, die Art der Prozessführung der Parteien sowie ihre finanzielle Situation.
Die Gebühr beträgt für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft mindestens Fr. 90.00
und maximal Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. b GTar) und vor dem Bezirksgericht mindestens
Fr. 190.00 und maximal Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. c GTar).
Besondere Umstände, die Gebühr für die Staatsanwaltschaft ausserhalb des vorge-
nannten Rahmens festzusetzen (Art. 13 Abs. 3 GTar), sind vorliegend nicht gegeben.
Es handelt sich mit knapp 170 Seiten um ein sehr übersichtliches Dossier, welches we-
der in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bot. Hingegen
reduziert sich die Gerichtsgebühr nach Art. 14 Abs. 1 GTar verhältnismässig, wenn das
Verfahren nicht bis zum Ende geführt wird. Vorliegend fand keine Hauptverhandlung
statt, da das Verfahren eingestellt wird. In Anwendung der vorgenannten Kriterien wird
die Gebühr für die Staatsanwaltschaft auf den beantragten Betrag von Fr. 1‘250.00 und
die Gebühr für das Bezirksgericht auf Fr. 200.00 festgesetzt. Mithin betragen die Verfah-
renskosten zu Lasten des Staats Wallis insgesamt Fr. 1‘450.00.
4.2 Zu den Kosten des Strafverfahrens zählen nicht nur die (amtlichen) Verfahrenskos-
ten (Art. 422 StPO), sondern auch die (privaten) Aufwendungen für die angemessene
Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Können beim Tode der be-
schuldigten Person die Verfahrenskosten nicht dem Nachlass auferlegt werden, kann
dieser auch nicht mit den Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verteidi-
gungskosten belastet werden. Somit hat bei der Übernahme der Verfahrenskosten durch
die Staatskasse die beschuldigte Person bzw. deren Nachlass Anspruch auf Ersatz der
Verteidigungskosten (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013
E. 2.4).
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfah-
ren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen
für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung ihrer wirtschaft-
lichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstan-
den sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Ver-
hältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung
oder Genugtuung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte
Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung erschwert hat oder die Aufwendungen der beschuldigten Person gering-
fügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. a und c StPO). Gemäss Art. 4 Abs. 1 GTar umfasst die
Parteientschädigung die Entschädigung an die berechtigte Partei und die Kosten des
Rechtsbeistands. Zur Entschädigung gehören die entstandenen Auslagen und aus-
nahmsweise eine Abgeltung von Zeitverlust und Gewinn (Art. 4 Abs. 2 GTar). Die Kosten
des Rechtsbeistands setzen sich gemäss Art. 4 Abs. 3 GTar zusammen aus einem Ho-
norar, welches nach den Regeln von Art. 27 ff. GTar festzusetzen ist und den Auslagen
des Anwalts. Nach Art. 27 GTar hält sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vor-
gesehenen Minimum und Maximum. Berücksichtigt werden die Natur und die Bedeutung
des Falles, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Anwalt nützlich aufgewandte Zeit und
die finanzielle Situation der Partei. Das Anwaltshonorar beträgt in Strafsachen für das
Verfahren vor der Staatsanwaltschaft zwischen Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00 und vor dem
Bezirksrichter Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 (Art. 36 GTar).
Rechtsanwalt M _________ reichte eine Kostennote über Fr. 2‘181.40 (inkl. Auslagen
und MwSt.) ein. Der Verteidiger nahm an keiner Einvernahme teil. Für die Beweisanträge
vor der Staatsanwaltschaft und dem Gericht sowie für das Aktenstudium und die
notwendigen Besprechungen mit dem Mandanten erscheint Entschädigung von
Fr. 250.00 à 6 Stunden angemessen. Folglich entschädigt der Staat Wallis Rechtsanwalt
M
mit
Fr. 1‘600.00
(inkl.
Auslagen
von
Fr. 100.00
und
Mehrwertsteuerzuschlag von 8 %).
Dispositiv
Das Strafverfahren S1 17 9 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis gegen
Z _________ wird infolge Versterbens des Beschuldigten eingestellt (Art. 329
Abs. 4 i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO).
Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2016 beschlag-
nahmten Gegenstände sind der Erbengemeinschaft von Z _________ nach Eintritt
der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben:
Verlangen die Erben von Z _________ die Gegenstände nicht innert einem Jahr
nach Eintritt der Rechtskraft heraus, werden sie vernichtet.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘450.00 (Gebühr Staatsanwaltschaft Fr. 1‘250.00,
Gebühr Bezirksgericht Fr. 200.00) gehen zu Lasten des Staats Wallis (Art. 423
StPO).
Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt M _________ eine Entschädigung von
Fr. 1‘600.00 (inkl. Auslagen von Fr. 100.00 und Mehrwertsteuerzuschlag von 8 %).
Leuk Stadt, 22. September 2017