S1 17 287
URTEIL VOM 30. AUGUST 2018
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter/in; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
gegen
KANTONALE IV-STELLE , 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin
(Restarbeitsfähigkeit / Rentenanspruch)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. November 2017
Sachverhalt
A.
A.a Der xxx geborene X _________, gelernter G _________, wurde am 5. Mai 2014
von seiner Taggeldversicherung zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-Dossier
Doc 3). Der selbständige G _________ war seit dem 22. November 2013 aufgrund
einer rezidivierenden depressiven Störung zu 100% arbeitsunfähig. Aus einem Bericht
der A _________ vom 23. April 2014 (a.a.O. Doc 13) über den stationären Aufenthalt
vom 17. März 2014 bis zum 19. April 2014, ging hervor, dass der Patient von seinem
behandelnden Psychiater Dr. B _________ zur psychosomatischen Rehabilitation zu-
gewiesen worden war. Die Diagnosen der Klinik lauteten
Mittelschwere bis schwere Episode einer rezidivierend depressiven Störung (F33.1)
Burnout-Syndrom (E11.90)
Diabetes mellitus Typ 2 (G47.31)
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (G47.31)
Während des Aufenthaltes in der Höhenklinik hatte der körperliche und psychische
Zustand sich deutlich verbessert. Dr. B _________ teilte am 22. Mai 2014 (a.a.O. Doc
18 und 19) mit, der Patient sei seit dem Jahr 1990 bei ihm in Behandlung. Damals ha-
be eine schwere Depression vorgelegen. In seiner Ehe habe es Probleme gegeben.
Mittels einer Ehetherapie und einer integriert-psychiatrisch-psychotherapeutischen Be-
handlung unter Einsatz auch von Psychopharmaka sei eine Besserung eingetreten.
Eine zweite depressive Episode habe es in den Jahren 1994 bis 1996 gegeben und
dann erneut im Jahr 2004. Zwischenzeitlich sei auch ein Diabetes mellitus aufgetreten.
Seit 2011 stehe der Patient ununterbrochen bei ihm in Behandlung. Die Depressionen
seien seither nie mehr verschwunden und hätten im letzten Jahr stark zugenommen.
Es seien auch mehrere stationäre Behandlungen notwendig gewesen. Momentan sei
der Patient noch zu 80% arbeitsunfähig. Als G _________ sei keine Arbeitsfähigkeit
mehr zu erwarten. In einer angepassten Tätigkeit könne er möglicherweise noch ein
Arbeitspensum von 50% erbringen.
A.b Die IV führte am 8. Juli 2014 ein Assessment-Gespräch durch (a.a.O. Doc 24). Als
Fazit ergab sich, dass aus finanziellen Gründen eine Vorpensionierung nicht möglich
sei und der Versicherte eine 40%-Tätigkeit im eigenen Betrieb anstrebe.
Dr. B _________ schrieb am 26. Oktober 2014 (a.a.O. Doc 32) zuhanden der IV, der
Patient vertrage weder körperlichen noch psychischen Stress, sonst komme es zu
schweren depressiven Verstimmungen. In einer angepassten Tätigkeit in der G
_________ (Lieferdienst, Büro und vereinzelt G _________) habe eine 35%ige Arbeits-
fähigkeit erreicht werden können. Mit einer weiteren Verbesserung sei nicht zu rech-
nen. Die Leitung des Betriebes sei vom O _________ übernommen worden.
A.c Die IV-Stelle legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst RAD vor und Dr.
C _________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH empfahl am 6. November 2014
(a.a.O. Doc 33) eine Beurteilung durch den RAD-Psychiater Dr. D _________, der den
Versicherten für den 12. März 2015 zu einer psychiatrischen Untersuchung aufbieten
liess. In seinem Untersuchungsbericht vom 30. März 2015 (a.a.O. Doc 37) hielt Dr. D
_________ fest, gegenwärtig sei keine schwerwiegende depressive Störung erkenn-
bar. Unter Zugrundelegung der Vorgeschichte sei allenfalls von einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht
bestehe kein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit schwerwiegend beeinträch-
tigen könnte, es liege eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, bereits angepass-
ten Tätigkeit vor.
Mit Vorentscheid vom 26. Juni 2015 (a.a.O. Doc. 51) stellte die IV ihrem Versicherten
für die Zeit vom 1. November 2014 (Ablauf der einjährigen Wartezeit) bis zum 31. Ja-
nuar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 82% eine ganze Rente, für die Zeit vom
viertelsrente und ab dem 1. Juli 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 20% die Einstel-
lung der Rente in Aussicht. Dagegen erhob X _________ am 25. Juli 2015 (recte: 25.
August 2015) seine Einwände (a.a.O. Doc 60). Sein Gesundheitszustand habe sich
nicht verbessert. Als Beweismittel reichte er einen neuropsychologischen Abklärungs-
bericht des Psychiatriezentrum E _________ vom 10. August 2015 (a.a.O. Doc 58)
und eine Stellungnahme von Dr. B _________ vom 24. August 2015 (a.a.O. Doc 59)
zu den Akten. Das E _________ empfahl dringend eine Reduktion des Arbeitspen-
sums. Dr. B _________ teilte mit, entgegen der Beurteilung durch Dr. D _________
könne von einer Remission der Depression keine Rede sein. Die Testpsychologischen
Untersuchungen hätten deutlich symptomatische Ergebnisse gezeigt. Aufgrund des
schwer einstellbaren Diabetes mellitus sei die medikamentöse Behandlung der De-
pression erschwert. Die Depressivität, die Angstsymptomatik und insbesondere die
kognitiven Einbussen seien stark stressabhängig. Deshalb sei die Belastbarkeit massiv
eingeschränkt und ein höheres Arbeitspensum als 35% in einer angepassten Tätigkeit
sei nicht denkbar. Die IV-Stelle legte die beiden Berichte dem RAD-Arzt
Dr. D _________ zur Stellungnahme vor. Dieser erachtete eine externe psychiatrische
Begutachtung als sinnvoll.
A.d Nachdem der Versicherte einem ersten Aufgebot zu einer psychiatrischen Begut-
achtung bei Dr. F _________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nicht
Folge geleistet hatte, wurde er von der IV-Stelle ermahnt und für den 21. Juni 2016
erneut aufgeboten. Die Untersuchung fand am 21. Juni 2016 zwischen 8:50 Uhr und
12:50 Uhr statt und Dr. F _________ erstattete das Gutachten am 9. August 2016
(a.a.O. Doc 73). Er stellte die Diagnose einer
Neurasthenie (F48.0)
bei depressiver Störung (gegenwärtig remittiert, F33.4)
bei akzentuierten Persönlichkeitszügen
bei psychosozialen Belastungen
In seine Beurteilung zog Dr. F _________ die Austrittsberichte der stationären Aufent-
halte, die Arztberichte von Dr. B _________, die RAD-Berichte, den Assessment-
Bericht sowie den neuropsychologischen Bericht des E _________ mit ein. Er erhob
eine ausführliche Anamnese und führte verschiedene Tests durch. Letztere wiesen auf
den Verdacht einer depressiven Störung hin, zeigten allerdings eine undifferenzierte
„alles ist schlecht Haltung“ und die Möglichkeit einer Aggravation (möglicherweise so-
gar Simulation) bei exzentrischem und autistischem Verhalten (S. 17 des Gutachtens).
Dr. F _________ hielt fest, die von Dr. B _________ gestellten Diagnosen schlössen
einander teilweise gemäss Definition der ICD 10 aus. In seinen Berichten stünden vor
allem die subjektiven Beschwerden im Vordergrund. Die Beurteilungen der Arbeitsfä-
higkeit seien nicht kritisch differenziert nachvollziehbar und könnten nicht bestätigt
werden. Sie seien als persönliche Meinung einer behandelnden Fachperson zur
Kenntnis zu nehmen. Die fachlichen Einschätzungen der A _________ vom April 2014,
des RAD-Psychiaters vom März 2015 und des E _________ vom August 2015 enthiel-
ten objektivierbare psychopathologische Befunde, die sich allerdings in der aktuellen
Untersuchung am 21. Juni 2016 nicht mehr oder maximal sehr leicht ausgeprägt, ge-
zeigt hätten. Die ICD 10 Kriterien einer depressiven Episode F32/33 seien nicht (mehr)
erfüllt. Sie könnten auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der An-
gaben in den Akten nachvollzogen werden. Die mit der diagnostizierten Neurasthenie
verbundenen objektiven psychopathologischen Befunde seien gar nicht (bis maximal
sehr leicht) ausgeprägt. Die Limitierung des Aktivitätsniveaus durch die versicherte
Person sei durch deren Selbsteinschätzung begründet und eine Willensanstrengung
zur Bewältigung dieser rein subjektiven Defizite sei medizinisch zumutbar und tatsäch-
lich möglich (S. 22 des Gutachtens). Es sei eine aussergewöhnliche Diskrepanz zwi-
schen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit vor-
handen. Ab dem 21. Juni 2016 sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine rele-
vante Arbeitsunfähigkeit mehr zu begründen. Davon könne mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit
bereits
seit
März
2015
(klinische
Untersuchung
durch
Dr. D _________) ausgegangen werden.
Gestützt auf das Gutachten hielten die RAD-Ärzte Dr. D _________ und Dr.
C _________ an ihrer Beurteilung vom 8. April 2015 fest (a.a.O. Doc 75 und 77).
Mit Vorentscheid vom 22. Februar 2017 (a.a.O. Doc 78) sprach die IV-Stelle ihrem
Versicherten die gleichen Leistungen zu wie bereits am 26. Juni 2015 und hielt neu
fest, ab dem 21. Juni 2016 betrage der Invaliditätsgrad 0%. X _________ erhob am
ärztlichen Gutachten von Dr. B _________ in keiner Weise. Ein angeblicher Untersu-
chungsbericht vom 21. Juni 2016 sei weder dem Versicherten noch dessen Rechtsver-
treter zur Kenntnis gebracht worden. Als Beweismittel wurde ein Schreiben von
Dr. B _________ vom 16. März 2017 eingereicht, in dem dieser an seinen Diagnosen
sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 35% festhielt.
B.
Mit Verfügung vom 8. November 2017 bestätigte die IV-Stelle den Vorentscheid.
C.
Dagegen erhob X _________ am 5. Dezember 2017 Beschwerde bei der sozialversi-
cherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der IV-Rente. Es sei
festzustellen, dass die Restarbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht 35% betrage. Dr. B
_________ habe sich in seinem Bericht vom 20. November 2017 ausführlich mit dem
angeblichen Gutachten von Dr. F _________ auseinander gesetzt. Die Diagnose einer
Neurasthenie sei nicht haltbar. Dr. F _________ habe verschiedene, offensichtlich vor-
handene Symptome nicht berücksichtigt, was die abweichenden Testresultate erkläre.
Die Depression sei nicht remittiert, der Beschwerdeführer werde nach wie vor hochdo-
siert antidepressiv behandelt. Die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet,
die IV-Stelle setze sich nicht mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen von
Dr. B _________ auseinander, sondern begnüge sich damit, auf den fragwürdigen Be-
richt von Dr. F _________ abzustellen. Indem dem Beschwerdeführer keine Gelegen-
heit gegeben worden sei, am Gutachten mitzuwirken oder dazu Stellung zu nehmen,
sei sein verfassungsmässiges Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden (BGE 127 I
54). Die IV-Stelle, die sich auf einen einzigen Gutachter abstütze, der zu wissenschaft-
lich falschen Schlussfolgerungen gelangt sei, verfalle in Willkür. Mit Beschwerdeergän-
zung vom 20. Dezember 2017 machte X _________ darauf aufmerksam, dass nach
der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den psychischen Leiden ein struk-
turiertes Beweisverfahren hätte durchgeführt werden müssen.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018 beantragte die IV-Stelle die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme des
RAD-Psychiaters Dr. H _________, der zum Schluss gelangt war, dass dem Gutach-
ten von Dr. F _________ gefolgt werden könne. Der RAD-Psychiater Dr. D _________,
der den Beschwerdeführer ebenfalls persönlich untersucht habe, sei zu vergleichbaren
Resultaten gelangt. Die IV-Stelle sei ihrer Untersuchungspflicht extensiv nachgekom-
men. Von einer falschen Sachverhaltsfeststellung könne keine Rede sein. Die ange-
fochtene Verfügung nenne in nachvollziehbarer Weise die Überlegungen, auf die sie
sich stütze. Der Vorwurf der ungenügenden Begründung gehe fehl. Ebenfalls eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe nach der
Zustellung der IV-Akten darauf verzichtet, sich im Vorentscheidverfahren dazu zu äus-
sern. Ebenfalls der Vorwurf der willkürlichen Abweisung des Rentengesuchs, resp.
Sachverhaltsfeststellung sei zurück zu weisen.
Der Beschwerdeführer replizierte am 30. März 2018. Er reichte einen Bericht von
Dr. B _________ vom 7. März 2018 zu den Akten.
Die IV-Stelle legte diesen Dr. H _________ vor und hielt gestützt darauf an ihren bishe-
rigen Ausführungen fest.
In einem dritten Schriftenwechsel wurde erneut eine Stellungnahme von Dr.
B _________ vom 3. Juni 2018 eingereicht, dem die IV-Stelle nichts mehr beizufügen
hatte.
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
ERWÄGUNGEN
1.
Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozess-
fähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz,
das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von
Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abwei-
chung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor
dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Geset-
zes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Ver-
fahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis des Gesetzes über das
Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]),
die als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem
Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat von der Verfügung der Beschwerdegeg-
nerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung (Art. 59 ATSG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b
ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend. Er sei vom Gutachter Dr. F _________ „durchgeschleust“ worden,
ohne sich detailliert zu den vorgenommenen Untersuchungen äussern zu können. Dies
wiederspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 127 I 54.
2.2 In BGE 127 V 54 äusserte sich das Bundesgericht zur nur ausnahmsweisen Zu-
lässigkeit eines psychiatrischen Gutachtens ohne persönliche Untersuchung des Be-
troffenen. In casu fand eine solche statt, sie dauerte 4 Stunden. Das Gutachten wurde
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zudem im Vorentscheidverfahren zur
Kenntnis gebracht und es wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme angesetzt (a.a.O.
Doc 86). Er verzichtete ausdrücklich darauf (a.a.O. Doc 88). Eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs kann in diesem Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht erkannt wer-
den.
3.
3.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich
aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347
E. 1a).
3.2 Streitig und zu prüfen ist somit die Frage, ob die Invalidenversicherung die Unter-
suchungsmaxime verletzt und die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers gestützt
darauf falsch beurteilt hat.
4.
4.1 Als Invalidität gilt die aufgrund eines Geburtsgebrechens, Unfalls oder einer
Krankheit voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invalidität
begründet einen Anspruch auf eine Rente. Erforderlich ist eine gewisse Art und Schwe-
re (Art. 4 Abs. 2 IVG). Seit dem 1. Januar 2004 besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindes-
tens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% ein Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% ein solcher auf eine ganze Rente
(Art. 28 IVG).
4.2 Gegenstand der Invalidenversicherung ist mithin nicht der Gesundheitsschaden an
sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbe-
griff ein juristischer und kein medizinischer Begriff (BGE 102 V 166). Dennoch sind
Verwaltung und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von
Ärzten angewiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Be-
funderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen
Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261
E. 4; 115 V 134 E. 2).
4.3 Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträ-
ger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerde-
verfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unab-
hängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismate-
rial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht
oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001
S. 113 E. 3a).
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversiche-
rungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie
stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver-
lässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001
S. 113 E. 3).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, so-
fern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei
sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass
der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt
nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,
wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung
von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). Im Hinblick auf
die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu-
kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab an-
zulegen (BGE 123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155
E. 3b ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens ent-
schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vor-
zunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_495/2012 vom 4. Oktober
2012 E. 2.3).
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mit-
tels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststel-
lungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der
versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandeln-
den Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem
auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da diese Fachpersonen
sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen ihre Berichte
nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprü-
che erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen des-
halb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351
E. 3a. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht
zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person
aufgelegten Berichte mit zu berücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob
sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellun-
gen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken. Es würde einen Verstoss ge-
gen die Waffengleichheit und somit eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bedeuten, die Eignung der Berichte der behan-
delnden Ärztinnen und Ärzte zur Weckung derartiger Zweifel von letztlich unerfüllbaren
Anforderungen abhängig zu machen. Damit die versicherte Person eine vernünftige
Chance hat, ihre Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber dem Versiche-
rungsträger klar benachteiligt zu sein, darf bei Bestand solcher Zweifel nicht aufgrund
der von der versicherten Person aufgelegten Berichte einerseits und der versiche-
rungsinternen medizinischen Berichte andererseits eine abschliessende Beweiswürdi-
gung vorgenommen werden (BGE 135 V 465 E. 4.5 und 4.6).
5.
5.1 Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer Verfügung zur Festsetzung der Arbeitsfähigkeit
auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes Dr. D _________, der das gesamte Dossier
mehrmals gesichtet und den Beschwerdeführer persönlich untersucht hatte und auf
das externe Gutachten von Dr. F _________. Die beiden Fachärzte für Psychiatrie und
Psychotherapie
kamen
nach
einer
ausführlichen
Untersuchung
(Dr.
D _________ 2¼ Stunden und Dr. F _________ 4 Stunden) zum Schluss, gegenwärtig
sei keine schwerwiegende depressive Störung erkennbar und es bestehe eine 80%ige
bzw. am 21. Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der aktuellen, angepassten
Tätigkeit. Diese Schlussfolgerung bestätigte auf Beschwerdeebene der RAD-
Psychiater Dr. H _________, der auf die teilweise stark divergierenden Testergebnisse
und Diagnosestellungen der beurteilenden und behandelnden Ärzte einging und in
nachvollziehbarer Weise aufzeigte, warum die Beschwerdegegnerin dem externen
Gutachten von Dr. F _________ und der Beurteilung des RAD und nicht dem langjäh-
rig behandelnden Arzt Dr. B _________ folgte.
Während Dr. B _________ die Depression als mittelschwer bis schwer und therapiere-
sistent beschrieb, beurteilten Dr. F _________ und Dr. D _________ diese - falls über-
haupt jemals vorhanden gewesen - als gegenwärtig remittiert. Wie Dr. H _________
aufzeigte, sind bei einer depressiven Störung mit schweren Episoden lege artis statio-
näre und halbstationäre Behandlungen in psychiatrischen Kliniken mit den entspre-
chenden Fachärzten in Psychiatrie und Psychotherapie dringend indiziert. Bei den bei-
den Kliniken, in denen der Beschwerdeführer stationär behandelt worden sei, der I
_________ in J _________ und der A _________ handle es sich in erster Linie um
Kliniken zur Behandlung psychosomatischer und neurotischer Störungen und evtl. ei-
ner leicht bis mittelgradigen Depression (inkl. Burnout). Bei Vorliegen einer depressi-
ven Störung schweren Ausmasses wäre eine entsprechende erstmalige stationäre
Behandlung in einer dafür geeigneten psychiatrischen Klinik zumutbar und indiziert
gewesen. Dass dies über die Jahre nie der Fall gewesen sei, deute darauf hin, dass
die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit schweren Episoden, ver-
bunden mit Therapieresistenz, nie im Vordergrund gestanden habe. Dr. B _________
brachte am 3. Juni 2018 dagegen vor, in den Zeiten der Depressionsepisoden schwe-
ren Ausmasses habe auch eine nicht zu unterschätzende Suizidgefährdung vorgele-
gen. Leider habe jeweils wegen den äusseren Umständen keine stationäre psychiatri-
sche Behandlung durchgeführt werden können. Der Schweregrad der Depression sei
aufgrund genau umschriebener Kriterien der ICD-Klassifikation beurteilt worden. Dabei
spiele es keine Rolle, ob stationär-psychiatrisch behandelt werde oder nicht. Die Ein-
schätzung von Dr. H _________ sei willkürlich und entspreche nicht der ICD-
Klassifikation. Die Behandlungen in J ________ und in A _________ hätten unter Lei-
tung eines Psychiaters stattgefunden. Momentan gehe es dem Patienten sehr
schlecht, eine stationäre Behandlung könnte bald nötig sein. Es gehe aber nicht an,
dass quasi die IV bestimme, wo diese stattzufinden habe.
5.2 Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht die Therapierbarkeit
eines psychischen Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht ab-
solut entgegen. Die Behandelbarkeit für sich allein betrachtet, sagt nichts über den
invalidisierenden Charakter einer psychischen Störung, so auch eines depressiven
Leidens, aus. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob es der versicherten Person zu-
mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was sich nach einem weitgehend objekti-
vierten Massstab beurteilt (BGE 143 V 409 E. 4.2.1). Sämtliche psychischen Leiden,
namentlich auch depressive Störungen, sind zu diesem Zweck einem strukturierten
Beweisverfahren zu unterziehen. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von
einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch
gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach
dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die
Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen
hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arzt-
berichte und Gutachten auszeichnen (BGE 143 V 418 E. 7.1).
5.3 Im Gutachten vom 9. August 2016 beschrieb Dr. F _________ den Tagesablauf
des Beschwerdeführers: „Er sei gegen 04:30 Uhr G _________. Gegen 07:00 werde er müde und
mache 1 Stunde Pause. Dabei lese er Zeitung, trinke Kaffee und gehe spazieren. Von ca. 08:30 Uhr bis
maximal 09:30 Uhr erledige er Büroarbeiten. Dann leide er unter Konzentrations- und Sehstörungen sowie
Kopfschmerzen. Er sei maximal 4 Stunden pro Tag am Arbeitsplatz während maximal 5 Tagen pro Woche.
Danach mache er „nichts mehr“. Er koche für seine Familie, treffe sich mit Kollegen, lese Zeitung, trinke
Kaffee und gehe spazieren. Er spiele regelmässig 2 Mal pro Woche P _________, jeweils 3 Stunden am
Nachmittag. Er fahre seit ca. einem Monat mit seinem xxx durch die Schweiz. Er habe auch 2 Mal pro
Woche Kontakt mit einer sehr guten Kollegin. Wegen ihr unterstelle ihm seine Ehefrau eine aussereheliche
Beziehung. Er nehme auch an den 2-mal-jährlichen Treffen der „Ehemaligen“ in der A _________ teil
(zuletzt vor 14 Tagen in K _________). Gegen 20:00 Uhr gehe er zu Bett.“ Für das erkennende Ge-
richt ist dieser Tagesablauf nicht vereinbar mit der von Dr. B _________ für dieselbe
Zeit diagnostizierten mittelschweren bis schweren Episode einer rezidivierend depres-
siven Störung mit phasenweise Tendenz zur Verschlechterung und ernsthafter Suizida-
lität (vgl. Bericht Dr. B _________ vom 20. November 2017, Ziffer 3). Zwei Monate
nach der IV-Anmeldung wurde mit dem Beschwerdeführer ein Assessmentgespräch
durchgeführt. Als Fazit ergab sich, dass aus finanziellen Gründen eine Vorpensionie-
rung nicht möglich sei und der Versicherte eine 40%-Tätigkeit im eigenen Betrieb an-
strebe. Auf Beschwerdeebene teilte Dr. B _________ am 3. Juni 2018 mit, in den Zei-
ten der Depressionsepisoden schweren Ausmasses habe auch eine nicht zu unter-
schätzende Suizidgefährdung vorgelegen. Leider habe wegen den äusseren Umstän-
den keine stationäre psychiatrische Behandlung durchgeführt werden können. Diese
Angaben des Beschwerdeführers und des behandelnden Psychiaters weisen stark
darauf hin, dass der Beurteilung von Dr. F _________, wonach die Limitierung des
Aktivitätsniveaus bezüglich der beruflichen Aktivitäten durch die versicherte Person
und deren Selbsteinschätzung begründet sei, zuzustimmen ist. Bei der Würdigung der
von Hausärzten oder behandelnden Ärzten vertretenen Standpunkte ist dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass sie aufgrund ihrer besonderen Stellung zu ihren Patienten
mitunter in Zweifelsfällen eher zu deren Gunsten aussagen. Sie haben vorweg selten
Gründe, die Angaben ihrer Patienten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu
ziehen. In der Regel vertrauen sie ihren Patienten, was im Auftragsverhältnis auch er-
wünscht ist, jedoch ihre Objektivität beeinträchtigt (BGE 125 V 353 E. 3a/cc; Bundes-
gerichtsurteil I 419/03 vom 22. Oktober 2003 E. 4). Demgegenüber steht ein unbeteilig-
ter Experte in einer anderen Position gegenüber dem Versicherten, was eine neutrale
und objektive Schlussfolgerung ermöglicht. Insgesamt zeigt die psychiatrische Begut-
achtung von Dr. F _________ ein überzeugendes Bild des psychischen Zustandes des
Beschwerdeführers auf. Die beiden RAD-Psychiater Dr. D _________ und
Dr. H _________ vermochten nachvollziehbar aufzuzeigen, dass der behandelnde
Psychiater und die begutachtenden Fachärzte die Schwere des Krankheitsbildes des
Beschwerdeführers unterschiedlich bewerten, was die RAD-Ärzte auf die affektive Nä-
he und Bindung eines jahrelang betreuenden Therapeuten im Gegensatz zu einem
unabhängigen
Gutachter
zurückführten.
Die
vorliegende
Expertise
von
Dr.
F _________ lässt auch unter Berücksichtigung der Praxisänderung des Bundesge-
richts eine schlüssige Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers auf seine Arbeitsfähigkeit zu. Ihr ist voller Beweiswert zuzuerken-
nen, die Einholung eines neuen oder ergänzenden Gutachtens zur Durchführung eines
strukturierten Beweisverfahrens erübrigt sich (BGE 143 V 418 E. 7.1).
6.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht
gestützt auf das Gutachten von Dr. F _________ und die Stellungnahmen der beiden
RAD-Psychiater Dr. D _________ und Dr. H _________ verneint. Die angefochtene
Verfügung vom 8. November 2017 erweist sich somit als rechtens, die dagegen erho-
bene Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 In Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Ver-
sicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensauf-
wands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten in casu auf CHF 500 fest-
gesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Entsprechend dem Ausgang
des Verfahrens werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
7.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung. Dadurch wird klargestellt, dass dem Beschwerdegegner - d.h. dem Versiche-
rungsträger - kein Parteientschädigungsanspruch zusteht (Art. 61 lit. g ATSG; Ueli Kie-
ser, ATSG-Kommentar, Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 61 ATSG N. 199).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500 werden
X _________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben
Höhe verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 30. August 2018