S1 17 28
URTEIL VOM 5. SEPTEMBER 2018
Bezirksgericht Visp
Dr. Rochus Jossen, Bezirksrichter; Elsbeth Imoberdorf, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
und
Dienststelle für Umwelt
gegen
X _________ AG , vertreten durch X _________, Beschuldigte, vertreten durch Rechts-
anwalt M _________
(Mehrfache fahrlässige Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz;
Fahrlässige Verunreinigung von Trinkwasser)
Verfahren
A. Am 24. Oktober 2014 hinterlegte die Dienststelle für Umwelt (fortan DUW) bei der
Staatsanwaltschaft Wallis, (fortan Staatsanwaltschaft), eine Strafanzeige gegen Unbe-
kannt (Hauptdossier [HD] S. 24 f.), woraufhin diese am 28. Oktober 2014 der Kantons-
polizei Wallis einen Ermittlungsauftrag erteilte (HD S. 23). Am 26. Juni 2015 ging bei der
Staatsanwaltschaft der Verzeigungsbericht der Kantonspolizei vom 16. Juni 2015 ein
(HD S. 1 ff.) und in der Folge eröffnete der verfahrensleitende Staatsanwalt am 3. Juli
2015 gegen die X _________ AG eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf fahrläs-
sige Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz (HD S. 155).
Am 17. November 2017 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Visp gegen
die X _________ AG Anklage wegen mehrfacher fahrlässiger Widerhandlung gegen das
Gewässerschutzgesetz (Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 102 Abs. 1
StGB) und wegen fahrlässiger Verunreinigung von Trinkwasser (Art. 234 StGB; HD
S. 243 ff.).
B. Mit Verfügung vom 1. März 2018 hiess das Bezirksgericht den Antrag der Beschul-
digten auf Einvernahme von A _________ als Auskunftsperson gut und nahm die von
der Angeklagten hinterlegten Prüfberichte der Wasserversorgung der Stadt
B _________ vom 4. Juni 2014 zu den Akten (HD S. 267). Mit Schreiben vom 15. März
2018 teilte die Verteidigung mit, dass X _________ als Unternehmensvertreter im Sinne
von Art. 112 StPO bestimmt worden sei.
Die X _________ AG hinterlegte am 30. Mai 2018 ein weiteres Beweismittel – einen
Plan betreffend die Baustelle „C __________“; HD S. 297) – welches das Bezirksgericht
mit Verfügung vom 4. Juni 2018 zu den Akten nahm (HD S. 298). In der Folge hinterlegte
die DUW am 11. Juni 2018 eine schriftliche Stellungnahme samt diverser neuer Beweis-
mittel (HD S. 299 ff.), die der Bezirksrichter am 13. Juni 2018 ebenfalls zu den Akten
nahm (HD S. 317).
C. An der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2018 wurde A _________ als Auskunftsper-
son befragt. X _________ verzichtete, als Unternehmensvertreter im Rahmen einer ge-
richtlichen Befragung zu den Tatvorwürfen persönlich Stellung zu nehmen. Nach abge-
schlossenem Beweisverfahren stellten die anwesenden Parteien folgende Anträge:
Staatsanwalt D __________ (HD S. 348) :
setz im Sinne von Art. 70 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 lit. a sowie i.V.m. Art. 102 1, 2 und 3 StGB
sowie der fahrlässigen Verunreinigung von Trinkwasser im Sinne von Art. 234 Abs. 2 StGB schuldig
gesprochen.
Die X _________ AG wird bestraft mit einer Busse von CHF 150‘000.00.
Die Verfahrens- und Entscheidkosten werden der X _________ AG auferlegt.
M _________ für die Angeklagte (HD S. 373):
wegen einzustellen ist, freigesprochen.
Der X _________ AG wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt der Kanton Wallis.
Sachverhalt und Erwägungen
1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Visp folgt aus den Art. 12
Abs. 1 lit. a EGStPO i.V.m. Art. 19 und Art. 22 StPO sowie Art. 31 Abs. 1 StPO.
2. Die Staatsanwaltschaft klagt die X _________ AG gestützt auf Art. 102 Abs. 1 StGB
i.V.m. Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG der mehrfachen fahrlässigen Widerhand-
lung gegen das GSchG und gestützt auf Art. 234 StGB der fahrlässigen Verunreinigung
von Trinkwasser an. In ihrer Anklageschrift hält sie der Beschuldigten mehrere Fälle von
Gewässerverschmutzungen durch 1,4-Dioxan im Raume E _________ wie folgt vor (HD
S. 247 f.):
Die mit dem Gewässerschutz betrauten Institutionen stellten im Februar 2014 fest, dass das Grundwas-
ser in der gesamten Rhoneebene zwischen E _________ und F __________ mit 1.4-Dioxan kontami-
niert war. Ferner wurde daselbst auch festgestellt, dass die Oberflächengewässer vom Standort der
Abwasserreinigungsanlage (ARA) E _________ über den Y____kanal und die Rhone bis in den Genfer-
see mit 1.4-Dioxan belastet waren. So war selbst im Genfersee noch eine 1.4-Dioxan-Konzentration von
0.3 µg/l nachweisbar. (…)
Ende März 2014 wurde im Grundwasser unterhalb der ARA-E _________, auf dem Gemeindegebiet
von E _________, am Orte genannt „H _________", eine 1.4-Dioxan-Konzentration von 770 sowie von
530 µg/l festgestellt (…). Bei kurz darauf ebenfalls im Raume „H _________" in E _________ in der
Nähe des Y___kanals (__) entnommenen Wasserproben wurden jeweils 1.4-Dioxan Konzentrationen
von zwischen weniger als 10 µg/l bis hin zu 315 µg/l festgestellt. (…)
Ebenfalls im März 2014 wurde in 2 privaten Trinkwasserfassungen (Grundwasserpumpen) im Gebiet „H
_________" (E _________) eine 1.4-Dioxan-Konzentration von 33.5 sowie von 17.9 µg/l festgestellt. (…)
Überdies wurde bereits in den Jahren 2011 und 2012 bei Grundwasserproben auf dem Areal der X
_________ AG in E _________ mehrfach eine Verschmutzung des Grundwassers mit 1.4-Dioxan fest-
gestellt. Das Grundwasser im Areal der X _________ AG enthielt hierbei 1.4-Dioxan-Konzentrationen
von bis zu 200 µg/l. (…) Auch am 26. Mai 2014 wurden auf dem Werksareal der X _________ AG in
E _________ wiederum Grundwasserproben auf 1.4-Dioxan untersucht. Mehrere Proben wiesen eine
1.4-Dioxan-Konzentration von über 160 µg/l auf. (…)
Im April 2012 wurden im Ablauf der ARA-E_________ (Y___kanal) Konzentrationen des Stoffes 1.4-
Dioxan von bis zu 5‘400 µg/l gemessen. Der ARA-Ablauf floss in den Y___kanal und gab sein Wasser
mitsamt den Giftstoffen an die Rhone bis hin zum Genfersee ab. (…)
Ferner wurde durch die X _________ AG im Oktober 2014 zuviel 1.4-Dioxan mit dem Industrieabwasser
an die ARA E _________ und damit in die Oberflächengewässer abgegeben. So kam es zu Beginn einer
Produktionskampagne zu einer 1.4-Dioxan-Fracht von 8.5 kg/Tag, welche über dem Grenzwert von 8
kg/Tag lag. Am 29. Dezember 2014 wurden an einem Tag 30.5 kg 1.4-Dioxan an die Oberflächenge-
wässer
abgegeben.
Die
Ursache
für
diese
massive
Verschmutzung
konnte
durch
die
X _________ AG nicht eruiert werden. Am 4. April 2015 kam es sogar zu einem Ereignis mit einer ma-
ximalen 1.4-Dioxanfracht von 36.66 kg/Tag, welche über den Y___kanal an die Rhone abgegeben
wurde.
Zudem überschritt die X _________ AG im März 2017 den in der neuen Einleitungsbewilligung vom
Ablauf der ARA E _________ 7.177 kg/Tag betrug.
Schliesslich gab die X _________ AG in den Jahren 2015 und 2017 vereinzelt auch 1.4-Dioxan in Kon-
zentrationen (…) via ihr Kühlwassersystem an die Oberflächengewässer ab. So wird das im Werk der X
_________ AG in E _________ verwendete Kühlwasser in I _________ in der Rhone gefasst, als Kühl-
mittel durch die Anlagen geschleust und anschliessend über den offenen Kanal (Nordkanal von
I _________ über J _________; oder Südkanal via Y___kanal) wieder an die Rhone abgegeben. So
wurde zwischen dem 21. und 27. Dezember 2015 im Kühlwasserkanal Nord eine Fracht von 8.37 µg/l
1.4-Dioxan und im Kühlwasserkanal Süd eine solche von 7.51 µg/l festgestellt. In der Zeitspanne zwi-
schen dem 23. und dem 29. Januar 2017 wurde ferner im Kühlwasserkanal Nord eine 1.4-Dioxan-Kon-
zentration von 12.055 µg/l festgestellt.
Die Staatsanwaltschaft wirft der X _________ AG vor, diese Gewässerverschmutzungen
verursacht zu haben und will sie, da im Rahmen der Strafuntersuchung nicht habe eruiert
werden können, welcher Mitarbeiter der X _________ AG aus welchem Betrieb zu
grosse Mengen 1,4-Dioxan ins Industrieabwasser habe laufen lassen und welche Mitar-
beiter diesen Stoff im Boden hätten versickern lassen, ersatzweise für ihre Mitarbeiter
strafrechtlich zur Verantwortung ziehen.
3. Die Verteidigung verlangt, dass die von der DUW am 12. Juni 2018 hinterlegten Ur-
kunden aus den Akten gewiesen werden.
Der DUW wurde im Strafverfahren gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. mit Art. 48
Abs. 2 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (SGS/VS 814.3) von
Beginn weg Parteistellung und die Möglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen einge-
räumt (vgl. etwa HD S. 207, 216, 230 ff.), wogegen die X _________ AG nie opponiert
hat. Nach Eingang der Anklageschrift setzte das Gericht den Parteien gestützt auf
Art. 331 Abs. 2 StPO eine Frist bis zum 5. Februar 2018, um Beweisanträge zu stellen
(HD S. 255). Die DUW hinterlegte die infrage stehenden Unterlagen zwar erst nach Ab-
lauf dieser Frist, was jedoch lediglich die Konsequenz hat, dass ihr Verfahrenskosten
und Entschädigungen auferlegt werden könnten, welche durch die verspätete Eingabe
verursacht worden sind (Art. 331 Abs. 2 i.V.m. Art. 417 StPO). Ein Beweismittel darf
jedoch nicht allein wegen verspäteter Einreichung abgelehnt werden (Griesser, in: Do-
natsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zü-
rich/Basel/Genf 2014, N. 4 zu Art. 331 StPO), zumal Beweisanträge auch in späteren
Phasen des Hauptverfahrens möglich sind (vgl. Art. 345 und Art. 349 StPO; Schmid/Jo-
sitsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen
2018, N. 4 zu Art. 331 StPO) und die Hinterlegung der Urkunden durch die DUW vorlie-
gend erst eine Reaktion darauf darstellte, dass die X _________ AG ihrerseits nach Ab-
lauf der Beweisantragsfrist einen Plan deponiert hatte (HD S. 273, 297).
Es sind jedoch nur rechtlich erhebliche und erlaubte Beweismittel zuzulassen, die das
Urteil in bedeutender Weise beeinflussen. Beweisanträge über unerhebliche, offenkun-
dige, der Strafbehörde bekannte oder bereits rechtsgenüglich erwiesene Tatsachen sind
abzuweisen (Art. 331 Abs. 3 i.V.m. Art. 139 Abs. 2 StPO; Stephenson/Zalunardo-Walser,
Basler Kommentar, 2. A., N. 8 zu Art. 331 StPO; Griesser, a.a.O., N. 6 zu Art. 331 StPO).
Mit den von der DUW hinterlegten Dokumenten, bei welchen es sich überwiegend um
Resultate von Grundwasseranalysen im Rhonetal handelt, will diese belegen, dass die
Baustelle A9 nicht ursächlich für die Verunreinigung im Gebiet „H _________“ ist. Dabei
zeigt sie auf, weshalb gestützt auf die dokumentierten Feststellungen von verschiedenen
Lösungsmitteln (1,4-Dioxan, Tetrahydrofuran [THF] und Methyl-tert-butylether [MTBE])
im Grundwasser der Rhoneebene darauf geschlossen werden könne, dass das Grund-
wasser im Gebiet „H _________“ eventuell bereits im Jahr 2010 und damit vor der Bau-
stelle A9 mit 1,4-Dioxan belastet gewesen sei. Die angebotenen Beweismittel stehen
somit im Zusammenhang mit dem umstrittenen Sachverhalt, wie das im Jahr 2014 im
Gebiet „H _________“ festgestellte 1,4-Dioxan dorthin gelangt ist. Da sie nicht von vorn-
herein als untauglich erscheinen, in dieser Tatfrage Klarheit zu verschaffen, und über-
dies nicht auszuschliessen ist, dass dieser Sachverhalt bei der Beurteilung des Falles
rechtserheblich sein wird, verbleiben die Urkunden in den Akten und der gegenteilige
Antrag der Beschuldigten ist abzuweisen.
4. Die Verteidigung hielt anlässlich der Hauptverhandlung dafür, sämtliche vorgewor-
fene Gewässerverschmutzungen vor Dezember 2015 seien verjährt (HD S. 371 f.), was
eine Verurteilung ausschlösse und als Verfahrenshindernis vorweg zu prüfen ist.
Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Verjährungsfrist bei Art. 102 Abs. 1
StGB drei Jahre beträgt und am 3. Juli 2015 mit Eröffnung der Strafuntersuchung zu
laufen begann. Die Verteidigung widerspricht der dreijährigen Verjährungsfrist nicht; in
Bezug auf den Beginn des Fristenlaufs ist sie indes der Auffassung, die Verjährung be-
ginne bei vorbestehendem Organisationsmangel mit der Anlasstat zu laufen, die Art. 102
Abs. 1 StGB zugrunde liegt.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_7/2014 vom 21. Juli 2014 (= Pra 2014
Nr. 115) klargestellt, dass es sich bei Art. 102 Abs. 1 StGB um ein Zustandsdelikt han-
delt, bei welchem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, sobald die Gesamtheit der kon-
stitutiven Elemente von Art. 102 Abs. 1 StGB erfüllt sind, d.h. bei vorbestehendem Or-
ganisationsmangel mit Begehung der Anlasstat (E. 3.4.3 f.).
Höchstrichterlich nicht geklärt ist die Länge der Verjährungsfrist. Im vorinstanzlichen Ur-
teil von BGE 142 IV 333 war das Obergericht des Kantons Solothurn zum Schluss ge-
langt, dass sich die Verjährung der Unternehmensverantwortlichkeit nach der Verjäh-
rungsfrist für die ihr zugrunde liegende Anlasstat richtet (Vasella, Die originäre Verant-
wortlichkeit des Unternehmens nach Art. 102 Abs. 2 StGB, forumpoenale 2018, S. 57).
Zu dieser Auffassung äusserte sich das Bundesgericht in BGE 142 IV 333 jedoch nicht.
Der überwiegende Teil der Lehre spricht sich dafür aus, dass die Verjährungsfrist der
Anlasstat massgebend ist. Dies wird insbesondere damit begründet, dass Art. 102 StGB
blosse Zurechnungsnorm sei und die für Übertretungen geltende Verjährungsfrist von
drei Jahren zu kurz wäre (Schmid, Einige Aspekte der Strafbarkeit des Unternehmens
nach dem neuen Allgemeinen Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches, in: von der
Crone et al. [Hrsg.], Neuere Tendenzen im Gesellschaftsrecht, Festschrift für Peter
Forstmoser zum 60. Geburtstag, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 777; Jeanneret, La respon-
sabilité pénale de l’entreprise et le droit de la circulation routière, AJP 2004, S. 919; Ry-
ser/Kuchowsky, Die Strafbarkeit des Unternehmens, Organisationspflichten und Stra-
frecht, ST 2005, S. 588; Müller, Petite histoire législative societas delinquere potest, ST
Spezial 2003, S. 16 ; Macaluso, Commentaire romand, N. 79 zu Art. 102 StGB; Maca-
luso, La responsabilité pénale de l’entreprise, Diss. Genf/Basel/Zürich 2004, Rz. 515 ff.;
Geiger, Organisationsmängel als Anknüpfungspunkt im Unternehmensstrafrecht, Diss.
Zürich 2006, S. 21; Jean-Richard-dit-Bressel, in: Hansjakob/Schmitt/Sollberger [Hrsg.],
Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. A., Luzern 2006, S. 109;
Heimgartner, Basler Kommentar, 3. A., N. 18 zu Art. 109 StGB; Donatsch/Tag, Strafrecht
I, 8. A., Zürich 2006, S. 391; vgl. auch Forster, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des
Unternehmens nach Art. 102 StGB, Diss. St. Gallen/Bern 2006, S. 72 und 262).
Demgegenüber vertritt ein Teil der Lehre die Auffassung, dass Art. 102 StGB als selb-
ständiger Straftatbestand aufgrund der Strafandrohung mit Busse als Übertretung zu
qualifizieren sei (vgl. Art. 103 StGB), weshalb gestützt auf Art. 109 StGB eine Verjäh-
rungsfrist von drei Jahren gelte (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N. 7
zu Art. 102 StGB; Niggli/Maeder, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der
Schweiz, Hand- und Studienbuch, Bern 2013, S. 173; Niggli/Gfeller, Basler Kommentar,
mens, Diss. Freiburg 2008, S. 17 ff.; Steinegger, Verhinderung von Straftaten im Unter-
nehmen - Neu: Die Pflicht zur Vorsorge, Zürich 2003, S. 21).
Niggli/Gfeller und Niggli/Maeder argumentieren, dass eine Verjährungsfrist von drei Jah-
ren genügend lang sei, da es sich bei Art. 102 Abs. 1 StGB um ein Dauerdelikt handle
und die Verjährung folglich erst mit Wegfall des Organisationsdefizits zu laufen beginne.
Die Verjährungsproblematik sei damit gelöst (Niggli/Gfeller, a.a.O., N. 46 ff. zu Art. 102
StGB; Niggli/Maeder, a.a.O., S. 173; ähnlich Engler, a.a.O., S. 19 Fn. 74). Diese Aus-
führungen treffen jedoch spätestens seit der Klarstellung durch das Bundesgericht, wo-
nach die Verjährungsfrist bei vorbestehendem Organisationsmangel bereits mit Bege-
hung der Anlasstat zu laufen beginnt, nicht (mehr) zu. Das Bezirksgericht schliesst sich
daher der überwiegenden, dogmatisch begründeten Meinung an, welche Halt in der
Rechtsprechung findet, wonach es sich bei Art. 102 StGB um eine Zurechnungsnorm
handelt, was zur Konsequenz hat, dass sich der Deliktstyp von Art. 102 Abs. 1 StGB und
folglich auch die Verjährungsfrist nach der Anlasstat richtet.
Die Verjährungsfrist für die Verfolgung der fahrlässigen Gewässerverschmutzung im
Sinne von Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 GSchG beträgt bzw. betrug sowohl vor als auch
nach dem 1. Januar 2014 sieben Jahre (aArt. 97 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 97 Abs. 1 lit. d
StGB). Die Verjährungsfrist für die fahrlässige Verunreinigung des Trinkwassers gemäss
Art. 234 Abs. 2 StGB betrug bis Ende 2013 sieben Jahre und seit dem 1. Januar 2014
beträgt die Frist zehn Jahre (aArt. 97 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).
Da die massgeblichen, von der Staatsanwaltschaft unbekannten Mitarbeitern der
X _________ AG zugeschriebenen Gewässerverunreinigungen zwingend vor der ent-
sprechenden Messung vorgenommen werden mussten, ist das Verfahren wegen Ver-
jährung im Zusammenhang mit der mit Grundwasserprobe vom 24. Mai 2011 auf dem
Areal der X _________ AG (Piezometer VH 60) festgestellten Gewässerbelastung ein-
zustellen. Die übrigen Anklagepunkte sind hingegen nicht verjährt. Dies gilt auch in Be-
zug auf die Trinkwasserverunreinigung, selbst wenn man zugunsten der Angeklagten in
der Annahme, dass gewisse Handlungen vor dem 1. Januar 2014 stattfanden, auf eine
siebenjährige Verjährungsfrist abstellt.
5. Der Staatsanwalt will die X _________ AG für diverse Gewässerverschmutzungen
und Trinkwasserverunreinigungen strafrechtlich zur Verantwortung ziehen.
5.1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen
des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat
wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen
Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen
zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken
bestraft (Art. 102 Abs. 1 StGB).
Das Schweizer Strafrecht erfuhr im Jahr 2003 einen Paradigmenwechsel: Mit Art. 102
StGB bzw. ursprünglich aArt. 100quater StGB wurde erstmals eine Bestimmung in den
Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches aufgenommen, welche die strafrechtliche Ver-
antwortlichkeit eines Unternehmens unter gewissen Bedingungen erlaubt. Die Schaffung
einer solchen Norm entsprang dem Bedürfnis, in denjenigen Fällen eine Strafbarkeitslü-
cke zu schliessen, in welchen wegen Organisationsmängeln im Unternehmen die konk-
ret verantwortliche natürliche Person nicht als Täter eines Delikts ausfindig gemacht wer-
den kann (BGE 142 IV 333 E. 4.1 mit Hinweisen).
Art. 102 StGB unterscheidet zwei Arten der Unternehmensstrafbarkeit: eine originäre,
kumulative bzw. konkurrierende gemäss Absatz 2 und eine subsidiäre gemäss Absatz
schliessenden Deliktskatalogs von Art. 102 Abs. 2 StGB bildet, steht vorliegend aus-
schliesslich die subsidiäre Haftung des Unternehmens für dessen Mitarbeiter infrage.
Insoweit erweist sich der Antrag des Staatsanwalts, die X _________ AG sei infolge der
Gewässerverschmutzungen auch nach Art. 102 Abs. 2 StGB zu bestrafen, zumindest
als missverständlich.
5.2 Art. 102 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass im Unternehmen in Ausübung geschäftlicher
Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine konkrete tatbestandmässige
und rechtswidrige Anlasstat begangen wurde. Die Begehung dieser Anlasstat durch eine
natürliche Person bildet bloss den äusseren Grund für die Strafbarkeit. Sie ist objektive
Strafbarkeitsbedingung (BGE 142 IV 333 E. 4.1; Niggli/Maeder, a.a.O., S. 172; Nig-
gli/Gfeller, a.a.O., N. 26, 246 zu Art. 102 StGB; Hilf, Umwelt-Wirtschaftsstrafrecht - Un-
ternehmensstrafbarkeit im Bereich der Umwelt(schutz)delikte, in: Ackermann/Hilf
[Hrsg.], Umwelt-Wirtschaftsstrafrecht, 9. Schweizerische Tagung zum Wirtschaftsstraf-
recht, Zürich/Basel/Genf 2017, S. 93 f.). Die Bestimmung knüpft mithin an ein begange-
nes Vergehen oder Verbrechen an. Dabei muss nachgewiesen sein, dass die objektiven
und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (BGE 142 IV 333 E. 4.1; Niggli/Ma-
eder, a.a.O., S. 178; Niggli/Gfeller, a.a.O., N. 56 zu Art. 102 StGB; Schmid, a.a.O., S.
772; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 8 zu Art. 102 StGB; Stratenwerth, Schweizeri-
sches Strafrecht, AT I, 4. A., Bern 2011, § 13 N. 185). Auch bei Fahrlässigkeitsdelikten
genügt nicht allein der Eintritt des tatbestandmässigen Erfolges. Es ist eine Sorgfalts-
pflichtverletzung eines (unbekannten) Mitarbeiters erforderlich (Schmid, a.a.O., S. 772
f.; Stratenwerth, a.a.O., § 13 N. 185). Gelingt der Nachweis des subjektiven Tatbestan-
des bzw. der Sorgfaltspflichtverletzung nicht, entfällt die Strafbarkeit des Unternehmens.
Andernfalls ergäbe sich eine reine Kausalhaftung, welche vom Gesetzgeber ausdrück-
lich nicht gewollt war (BGE 142 IV 333 E. 4.1; Niggli/Maeder, a.a.O., S. 178; Niggli/Gfel-
ler, a.a.O., N. 56 zu Art. 102 StGB; Macaluso, Commentaire romand, N. 52 zu Art. 102
StGB).
Nebst der konkreten tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Anlasstat einer dem Un-
ternehmen anzurechnenden natürlichen Person bedarf es dem Vorwurf gegenüber dem
Unternehmen in Form von Intransparenz betreffend die personellen Strukturen, sodass
im konkreten Fall der Anlasstäter gerade nicht ermittelt werden kann. Der Strafgrund von
Art. 102 Abs. 1 StGB liegt darin, dass die Ermittlung der Täterschaft durch die Organisa-
tionsstrukturen erschwert wird, wobei das Scheitern der Zurechenbarkeit der Tat zu einer
natürlichen Person als Individualtäter durch das Organisationsdefizit kausal begründet
wird (statt vieler Vasella, a.a.O., S. 56 mit Hinweisen). Bei der subsidiären Haftbarkeit
zielt der Vorwurf an die Unternehmung demzufolge nicht auf die Begehung der Anlasstat
ab, sondern auf das Organisationsdefizit, welches die Zurechnung der Anlasstat zu einer
natürlichen Person verhindert (BGE 142 IV 333 E. 4.1; Niggli/Maeder, a.a.O., S. 183;
Wohlers, Die Strafbarkeit des Unternehmens – Art. 102 StGB als Instrument zur Aktivie-
rung individualstrafrechtlicher Verantwortlichkeit, in: Niggli et al. [Hrsg.], Festschrift für
Franz Riklin, Zürich 2007, S. 290).
Aufgrund von Art. 102 Abs. 1 StGB sind die Unternehmen verpflichtet, sich dergestalt zu
organisieren, dass die Täter der relevanten Unternehmensdelikte eruiert werden kön-
nen. Diese Pflicht zur personalen Transparenz erfüllen Unternehmen dadurch, dass sie
Organisationsreglemente, Pflichtenhefte und Funktionsdiagramme bereithalten, welche
die betrieblichen Regelabläufe und Zuständigkeiten dokumentieren. Als allgemeiner
Massstab gilt, dass erkennbar sein muss, wer in einem Unternehmen was gemacht bzw.
nicht gemacht hat und folglich dafür verantwortlich ist. Genügt das Unternehmen seinen
diesbezüglichen Organisations- und Dokumentationspflichten, dann scheidet eine An-
wendung von Art. 102 Abs. 1 StGB aus. Das Unternehmen hat dafür Sorge zu tragen,
dass für die Strafverfolgungsbehörden hinreichende Ermittlungsansätze zur Verfügung
stehen. Der Sache nach geht es darum, die Unternehmensstrukturen für die Strafverfol-
gungsbehörden durchschaubar zu machen (Plüss, Der Patron verschwindet – die Ver-
antwortung auch?, ZStrR 2009, S. 217 ff.; Wohlers, a.a.O., S. 291, 296 ff.).
Der Vorwurf für die Strafbarkeit nach Art. 102 Abs. 1 StGB lautet demnach Intranspa-
renz; legal compliance im Umweltbereich, d.h. ob durch das Unternehmen (bzw. seine
Leitungsebene) alle gebotenen und zumutbaren Sorgfaltsmassnahmen zur Verhinde-
rung betriebstypischer Umweltbeeinträchtigungen eingehalten wurden, spielt im Bereich
von Art. 102 Abs. 1 StGB keine Rolle (Hilf, a.a.O., S. 94, 96, 106; Hilf/Vest, Gutachten
„Umweltstrafrecht“ im Auftrag des BAFU vom September 2016, S. 65.
5.3 Aufgrund der – vielfach als missglückt beklagten (vgl. statt aller Hilf/Vest, a.a.O.,
S. 65 f. mit zahlreichen Hinweisen) – Struktur von Art. 102 Abs. 1 StGB ist vorliegend
nicht Verfahrensgegenstand, ob die X _________ AG sämtliche ihr als Unternehmen
obliegenden Vorschriften und gebotenen und zumutbaren Sorgfaltsmassnahmen im
Umgang mit 1,4-Dioxan eingehalten hat, sondern der nicht tatbezogene Vorwurf, dass
aufgrund fehlender Dokumentation, d.h. etwa fehlender Organisationsreglemente,
Pflichtenhefte und Funktionsdiagramme, den Strafverfolgungsbehörden keine Ermitt-
lungsansätze zur Eruierung des Täters eines konkreten Umweltvergehens zur Verfü-
gung standen.
Dies verkennt die Staatsanwaltschaft verschiedentlich, wenn sie in der Anklage im Detail
die Pflichten der X _________ AG betreffend den Umgang mit 1,4-Dioxan umschreibt
(HD S. 233 ff.) und etwa anführt, die X _________ AG sei verpflichtet gewesen, „von
sich aus die erforderlichen Vorkehren zu treffen, damit es nicht zu einer Verschmutzung
des Grund- und Oberflächenwassers [komme]“ (HD S. 233), wenn sie der Beschuldigten
vorhält, dass die „X _________ AG (…) die Verursacherin von den (…) beschriebenen
Fällen von Gewässerverschmutzung durch 1,4-Dioxan“ sei (HD S. 237), oder feststellt,
dass die „erste Pflichtwidrigkeit der X _________ AG darin begründet [lag], dass sie – in
Kenntnis des hohen Masses an Eigenverantwortung das ihr beim Gewässerschutz und
bei der Einleitung von Industrieabwässern zukam – nie die staatlichen Institutionen hin-
sichtlich allfälliger Gefahren und Grenzwerte betreffend 1,4-Dioxan [kontaktiert habe]“
(HD S. 237), schliesslich ebenso, wenn die Staatsanwaltschaft der X _________ AG
vorwirft, dass der Umstand, dass die Straftaten sich keiner natürlichen Person zuordnen
lassen, in der mangelhaften Organisationsstruktur innerhalb des Werkes der X
_________ AG in E _________ begründet sei, dergestalt, dass „einerseits eine werks-
interne Organisationseinheit dafür zuständig [gewesen sei], dass die Sicherheits-, Ge-
sundheits- und Umweltschutzvorschriften im Werk eingehalten wurden. Anderseits
[seien] die einzelnen Produktionsbetriebe des Werks, die teilweise über 100 Mitarbeiter
beschäftigten, in ihrer Produktionsplanung und in ihrer Planung der betriebsinternen Ab-
läufe weitgehend autonom [gewesen]“ und jeweils von Betriebschemikern geführt wor-
den,
was
dazu
geführt
habe,
dass
die
Abteilung
Umweltschutz
der
X _________ AG zwar um die Gefährlichkeit von 1,4-Dioxan und die Pflichten im Um-
gang mit dem Stoff gewusst habe oder hätte wissen müssen, jedoch die für die Organi-
sation des konkreten Produktionsbetriebs zuständigen Betriebschemiker nicht gewusst
hätten, dass ihr Industrieabwasser eine Gefahr für die Kontaminierung des Wassers mit
1,4-Dioxan darstellte (HD S. 239 f.).
All diese Vorwürfe betreffen angebliche Unzulänglichkeiten des Unternehmens zur Si-
cherstellung der Regeln, welche der Gesetzgeber zum Schutz der Umwelt, konkret des
Gewässers, aufgestellt hat (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderung etwa Lehmann,
Legal Compliance im Umwelt-Wirtschaftsrecht, in: Ackermann/Hilf [Hrsg.], Umwelt-Wirt-
schaftsstrafrecht, 9. Schweizerische Tagung zum Wirtschaftsstrafrecht, Zürich/Ba-
sel/Genf 2017, S. 115 ff.), und nicht das vorstehend relevante Organisationsdefizit.
5.4 Auch bei Feststehen eines Organisationsdefizits wird das Unternehmen nur beim
Nachweis strafrechtlich verantwortlich, dass irgendeine, nicht konkret ermittelbare natür-
liche Person sämtliche Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens oder Vergehens ver-
wirklicht hat (Hilf, a.a.O., S. 94, 106 f.). Daher ist zu Beginn zu prüfen, ob der Staatsan-
waltschaft der Nachweis einer Anlasstat gelungen ist. Die Staatsanwaltschaft zieht hier-
für primär den Tatbestand von Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG heran.
Art. 6 GSchG untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmit-
telbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Abs. 1), und solche
Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die
konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Abs. 2). Art. 70 Abs. 1 lit.
a GSchG soll die Durchsetzung dieser verwaltungsrechtlichen Verbote mit strafrechtli-
chen Mitteln unterstützen (Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Zürich 2008, S. 118),
wenn auch Art. 70 Abs. 1 lit a GSchG generell als Paradebeispiel dafür angesehen wird,
dass Strafe losgelöst vom Verwaltungsrecht beurteilt wird (generell dazu Acker-
mann/Egli, Umwelt-Wirtschaftsstrafrecht, Rechtsgüter - Normkonzepte - Sanktionen, in:
Ackermann/Hilf [Hrsg.], Umwelt-Wirtschaftsstrafrecht, 9. Schweizerische Tagung zum
Wirtschaftsstrafrecht, Zürich/Basel/Genf 2017, S. 17 ff.).
Nach Massgabe dieser Bestimmung wird bestraft, wer vorsätzlich Stoffe, die das Wasser
verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer ein-
bringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und
dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft. Das Strafmass verringert
sich bei fahrlässiger Begehung (Art. 70 Abs. 2 GSchG).
Schutzobjekt von Art. 6 und Art. 70 GSchG sind sowohl die oberirdischen (u.a. Wasser-
bett mit Sohle und Böschung; Art. 4 lit. a GSchG) wie auch die unterirdischen Gewässer
(Grundwasser [inkl. Quellwasser]; Art. 4 lit. b GSchG), nicht hingegen Wasser, welches
in Kanalisationen und Kläranlagen fliesst (Hettich/Tschumi, in: Hettich/Jansen/Norer
[Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Ba-
sel/Genf 2016, N. 17 zu Art. 6 GSchG mit Hinweisen).
Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG umfasst zwei Tatbestandsvarianten, nämlich diejenige des
mittelbaren oder unmittelbaren Einbringens von Stoffen in ein Gewässer, welche das
Wasser verunreinigen können, und diejenige der Schaffung einer konkreten Gefahr einer
Gewässerverunreinigung durch Ablagern oder Ausbringen von verunreinigenden Stoffen
ausserhalb eines Gewässers (Anderegg, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar
zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 21
ff. und Art. 29 ff. zu Art. 70 GSchG; Urteil SB130303 des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 19. Dezember 2013 E. 2), wobei vorliegend die erste Tatvariante im Mittel-
punkt steht.
Ein Einbringen im Sinne der ersten Tatbestandsvariante liegt vor, wenn wassergefähr-
dende Stoffe direkt, also ohne Zwischenstufe, dem Gewässer beigefügt werden wie bei-
spielsweise Einleiten, Einlassen, Eingiessen (unmittelbares Einbringen; Anderegg,
a.a.O., N. 23 zu Art. 70 GSchG; Hettich/Tschumi, a.a.O., N. 18 zu Art. 6 GSchG) oder
wenn ein verunreinigender Stoff über die Kanalisation in ein offenes Gewässer tritt, wenn
der Stoff die Kläranlage verlässt, die diesen nicht abbauen konnte (BGE 120 IV 300 E.
3a, 107 IV 63 E. 2), oder wenn er auf das Erdreich geschüttet wird und durch dieses
hindurch in das Grundwasser gelangt (mittelbares Einbringen; Hettich/Tschumi, a.a.O.,
N. 18 zu Art. 6 GSchG; Anderegg, a.a.O., N. 24 zu Art. 70 GSchG).
Beide Tatbestandsvarianten setzen eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreini-
gung voraus (Bundesgerichtsurteil 6P.87/2005 und 6S.255/2005 vom 5. September
2005 E. 7.1; Urteil SB160308 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar
2017 E. 2.3.1; Hilf/Vest, a.a.O., S. 134; Jenny/Kunz, Bericht und Vorentwurf zur Verstär-
kung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt, Basel 1996, S. 36; Eicker, Zur Ermittlung
des Bestimmtheitsgefälles von Strafvorschriften im Nebenstrafrecht, ZStrR 2014, S. 173;
Huber-Wälchli/Keller, Rechtsprechung zum Gewässerschutzgesetz 2003–2012, URP
2013, S. 213; vgl. auch Bundesgerichtsurteile 6B_477/2013 vom 12. September 2013 E.
1.1, 6B_642/2008 vom 9. Januar 2009 E. 3, 6S.520/2001 vom 27. September 2002 E.
1.2, welche eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung verlangen, ohne zwi-
schen den beiden Tatbestandsvarianten zu differenzieren; a.M. Anderegg, a.a.O., N. 33
zu Art. 70 GSchG, Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Zürich 2008, S. 119, und
Hunger, Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, Zürich
2010, S. 234, wonach bei der ersten Tatbestandsvariante der Nachweis einer konkreten
Gefahr für das Gewässer nicht erforderlich ist). Daher geht das verwaltungsrechtliche
Verbot des Art. 6 Abs. 1 GSchG, das lediglich auf die Gefahreignung der Stoffe abstellt,
weiter als Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG, der für die Vollendung den Eintritt der konkreten
Gewässergefährdung erfordert (Hilf/Vest, a.a.O., S. 134).
Als Gewässerverunreinigung gilt jede nachteilige physikalische, chemische oder biologi-
sche Veränderung des Wassers (Art. 4 lit. d GSchG). Als nachteilig ist jede messbare
Mehrbelastung gegenüber dem Ausgangszustand zu qualifizieren, unabhängig vom ur-
sprünglichen Reinheitsgrad des Wassers oder einer Beeinträchtigung der Gewässer-
funktion (Nutzung als Trinkwasser, Fischgewässer, Erholungsgewässer; Bundesge-
richtsurteile 1C_62/2014 vom 15. Juni 2015 E. 2.1, 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009
E. 2.2, 1C_43/2007 vom 9. April 2008 E. 2.3). Hauptquelle für Verunreinigungen ist der
Eintrag von Schadstoffen, wobei organische Spurenstoffe (Mikroverunreinigungen) im
Fokus stehen, die in den zentralen Abwasserreinigungsanlagen (ARA) nicht oder nur
teilweise entfernt werden und mit dem biologisch gereinigten Abwasser in die Gewässer
gelangen (vgl. Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 26. Juni 2013,
BBl 2013, S. 5550 ff.; Bundesamt für Umwelt, Mikroverunreinigungen in den Gewässern,
Bern 2009). Von einer konkreten Gefahr ist auszugehen, wenn nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Verletzung des ge-
schützten Rechtsguts besteht (Anderegg, a.a.O., N. 33 zu Art. 70 GSchG mit Hinweisen
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Sind Stoffe, welche das Wasser verunrei-
nigen können, in ein Gewässer gelangt, wird freilich in aller Regel, aber nicht notwendi-
gerweise nicht bloss die Gefahr einer Verschmutzung, sondern bereits diese selbst ge-
geben sein (näher Jenny/Kunz, a.a.O., S. 36 mit weiteren Hinweisen).
Zur Erfüllung des Straftatbestands ist schliesslich erforderlich, dass die Einbringung po-
tentiell schädlicher Stoffe „widerrechtlich“ erfolgt ist, was sich insbesondere danach be-
urteilt, ob das inkriminierte Verhalten durch eine verwaltungsrechtliche Ausnahmebewil-
ligung gedeckt war. Denn eine rechtskonform erlangte verwaltungsrechtliche Genehmi-
gung durch die Behörde legalisiert eine Tätigkeit konstitutiv oder deklarativ und gewährt
einen Bestandes- und Vertrauensschutz, dem gegenüber polizeiliches Einschreiten nur
eingeschränkt möglich ist (Vest, Schweizerisches Umwelt-Wirtschaftsstrafrecht, in:
Ackermann/Hilf [Hrsg.], Umwelt-Wirtschaftsstrafrecht, 9. Schweizerische Tagung zum
Wirtschaftsstrafrecht, Zürich/Basel/Genf 2017, S. 70 mit Hinweis auf Heine, Verwal-
tungsakzessorietät des Umweltstrafrechts. Unbestimmte Rechtsbegriffe. Reichweite von
Genehmigungen, NJW 1990, S. 2431). So darf verschmutztes Abwasser auf der Grund-
lage einer Einleitungsbewilligung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden,
auch wenn dadurch Schadstoffe in das Gewässer gelangen und insofern von einer Ver-
unreinigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GSchG ausgegangen werden könnte (Wagner,
Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, Zürich/St. Gallen 2013, N. 1966). Daher
ist im Einzelfall zu prüfen, was den genauen Inhalt und Umfang einer behördlichen Be-
willigung bildet. Verwirklicht sich das genehmigte Risiko, gilt dieses strafrechtlich nicht
als verbotenes Risiko. Sobald der Anlagebetreiber jedoch hiervon Kenntnis erhält, än-
dert sich die Entscheidungsbasis: Bestandeskraft und Vertrauensgrundlage entfallen
und die Genehmigung wirkt nicht länger als Strafausschliessungsgrund (Vest, a.a.O., S.
71).
6. Die Anlasstat kann durch einen Mitarbeiter der Beschuldigten sowohl in Form eines
Handlungsdelikts als auch – über Art. 11 StGB sowie Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) – eines Unterlas-
sungsdelikts begangen werden. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips ist primär ein Hand-
lungsdelikt zu prüfen und die Begehung eines Delikts durch Unterlassen ist erst dann in
Betracht zu ziehen, wenn (bzw. soweit) die strafrechtliche Haftung nicht schon an eine
Handlung anknüpfen kann (zum entsprechenden Abgrenzungskriterium vgl. etwa BGE
129 IV 119 E. 2.2).
Mithin stellt sich in einem ersten Schritt die Frage, ob aus den Strafakten eine fahrlässige
aktive Verursachung einer Gewässerverunreinigung eines Mitarbeiters der X
_________AG hervorgeht, wobei eingangs der Zeitraum bis Mai 2014 zu prüfen ist.
6.1 Soweit die Staatsanwaltschaft der X _________ AG Grundwasserverschmutzungen
im Bereich ihres Areals vorwirft, präsentiert sich die Aktenlage wie folgt:
6.1.1 Zwischen September 2011 (früher gemessene Belastungen basieren auf Hand-
lungen, die verjährt und somit nicht zu beurteilen sind) und Februar 2012 ist bei diversen
Grundwasserproben auf dem Areal der X _________AG in E _________ mehrfach 1,4-
Dioxan im Grundwasser festgestellt worden (vgl. Situationsplan mit Angaben der Piezo-
meter und den festgestellten 1,4-Dioxan-Konzentrationen [Bestandteil des Berichts der
K _________ AG vom 23. Mai 2014, HD S. 68] sowie tabellarische Übersicht über die
1,4-Dioxan-Analysen [HD S. 79 ff.]). Die Analysen wurden durch die X _________ AG
selbst durchgeführt (HD S. 65 erster Absatz). Die Belastungen betrugen gemäss den
Ergebnissen der Analysen vom 22. November 2011 und 23. Februar 2012 beim Piezo-
meter VN 21 200 µg/l bzw. 220 µg/l. Da die Staatsanwaltschaft in der Anklage von ma-
ximal 200 µg/l ausgeht, ist aufgrund des Anklageprinzips auf diesen Wert abzustellen.
Des Weiteren konnten 200 µg/l beim Piezometer VH 30 (Grundwasserprobe vom
6.1.2 Die Staatsanwaltschaft legt in der Anklageschrift des Weiteren dar, am 26. Mai
2014 seien auf dem Werkareal der X _________ AG in E _________ Grundwasserpro-
ben entnommen und zwischen dem 2. und 4. Juni 2014 auf 1,4-Dioxan untersucht wor-
den. Mehrere Proben hätten eine 1,4-Dioxan-Konzentration von über 160 µg/l aufgewie-
sen. Die X _________ AG bestreitet diesen Sachverhalt.
Die Ergebnisse der von der Staatsanwaltschaft erwähnten Untersuchung lassen sich
dem Prüfbericht der Wasserversorgung Stadt B _________ vom 4. Juni 2014 (HD S. 263
ff.) und dem Bericht der K _________ AG vom 10. Juli 2014 (Ziff. 3.3, HD S. 75) entneh-
men. Gemäss dem Prüfbericht wurden keine Konzentrationen von über 160 µg/l festge-
stellt. Der Höchstwert liegt bei 102 µg/l (VM24; A _________ zu F32, HD S. 345) und
betrifft nicht das Werkareal, sondern eine Stelle ca. 400 m östlich der Z___mündung
(vgl. Situationsplan HD S. 68, 78). Der auf dem Areal der X _________AG gemessene
Höchstwert liegt bei 54,5 µg/l, wobei eine Messungenauigkeit von 20 Prozent zu berück-
sichtigen ist (vgl. Bericht der K _________ AG vom 10. Juli 2014 Ziff. 2.2.1 zweiter Ab-
satz, HD S. 74; vgl. auch Aussage von A _________ zu F33, HD S. 345, gemäss welcher
die Wasserversorgung der Stadt B _________ eine Messunsicherheit von bis zu 27 Pro-
zent angebe). Aufgrund der Akten erachtet das Gericht Belastungen von max. 43,6 µg/l
(54,5 µg/l abzgl. 20 Prozent) als erwiesen.
6.2 Zu den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft bezüglich der Verschmutzung von Grund-
und
Oberflächengewässer
im
übrigen
Rhonetal,
insbesondere
im
Gebiet
„H _________“, präsentiert sich die Aktenlage wie folgt:
6.2.1 In einer Probe vom 16. bis 22. April 2012 des Auslaufs der ARA E _________
(Probe vom gereinigten Abwasser, welches in den Y___kanal abgegeben wird; Schnell-
hefter [fortan SH] S. 24, 37]) stellte die Angeklagte eine Konzentration von 5‘390 µg/l
1,4-Dioxan fest (Belegordner mit Schreiben der DUW vom 26. Februar 2016 samt Bei-
lagen [fortan BO] S. 68).
6.2.2 Im Februar 2014 stellten die mit dem Gewässerschutz betrauten Institutionen im
Rahmen der nationalen Grundwasserbeobachtung NAQUA fest, dass das Grundwasser
in der gesamten Rhoneebene zwischen E _________ und F __________ und die Ober-
flächengewässer vom Standort der ARA E _________ über den Y___kanal und die
Rhone bis in den Genfersee 1,4-Dioxan enthält (HD S. 308; BO S. 10 f.). Als einzigen
Wert nennt hier die Staatsanwaltschaft in der Anklage eine 1,4-Dioxan-Konzentration
von 0.3 µg/l im Genfersee (HD S. 235), welche Konzentration im September 2014 ge-
messen wurde (BO S. 10 f.). Hinsichtlich der übrigen Resultate der NAQUA-Kampagne
spricht die Staatsanwaltschaft allgemein von Gewässerverschmutzungen zwischen E
_________ und F __________, ohne einzelne Konzentrationen zu nennen, was dem
Anklagegrundsatz nicht zu genügen vermag.
6.2.3 Am 11./12. März 2014 (Datum der Probeentnahme) mass die BMG Engineering
AG, welche im Rahmen der Umweltbaubegleitung des Projekts „Verschiebung Y___ka-
nal“ durch die forum umwelt AG mit Grundwasseruntersuchungen beauftragt worden
war, im Bereich der ARA E _________ im Gebiet „H _________" eine 1,4-Dioxan-Kon-
zentration von 770 µg/l sowie von 530 µg/l im Grundwasser. Diese Analyseergebnisse
hielt sie in ihrem Bericht vom 17. März 2014 fest (HD S. 37, 39 ff.; für die genauen Pro-
beentnahmeorte vgl. HD S. 59).
6.2.4 Nachdem der DUW der Analysebericht vom 17. März 2014 bekannt worden war,
beauftragte diese die Scitec Research SA mit weiteren Grundwasseranalysen. Für diese
wurden im Gebiet „H _________“ auf der Höhe des L _________ entlang des Y___ka-
nals drei Grundwasserproben entnommen (für die genauen Probeentnahmeorte vgl. HD
S. 59). Die Analyse vom April 2014 ergab für die drei Proben eine 1,4-Dioxan-Konzent-
ration von 178 µg/l, 315 µg/l und weniger als 10 µg/l (HD S. 37, 42 ff.).
6.3 1,4-Dioxan ist eine flüssige und farblose organische Substanz, die als Lösungsmittel
eingesetzt wird. In der ARA ist sie nur schlecht abbaubar (HD S. 29, 61; N _________
zu F2, HD S. 19). Von der Internationalen Agentur für Krebsforschung wird der Stoff der
Kategorie 2B zugeordnet, d.h. er ist möglicherweise krebserzeugend (HD S. 29, 73 f.).
Dies bewegte die Weltgesundheitsorganisation WHO dazu, für Trinkwasser ei-
nen Grenzwert von 50 µg/l zu empfehlen (vgl. WHO Guidelines for Drinking-water Qua-
lity, 4. A., 2011, [abrufbar unter http://www.who.int/water_sanitation_health/ publica-
tions/2011/dwq_guidelines/ en/]). Der Schweizer Gesetzgeber zog im Mai 2017 nach,
indem er in der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zu-
gänglichen Bädern und Duschanlagen vom 16. Dezember 2016 (TBDV; SR 817.022.11)
für 1,4-Dioxan einen Grenzwert von 6 µg/l einführte. Diese Empfehlung der WHO und
die gesetzgeberische Massnahme in der Schweiz zeigen auf, dass 1,4-Dioxan als Stoff
angesehen wird, der auch in kleineren Mengen für die Gesundheit des Menschen prob-
lematisch
ist.
Auch
A
_________,
welche
innerhalb
der
X _________ AG in der Abteilung Umweltschutz für den Wasserbereich zuständig ist,
bezeichnet den Stoff als Mikroverunreinigung „im breiten Sinne“ (A _________ zu F22,
HD S. 343) und damit als Stoff, der in geringen Konzentrationen den Menschen oder die
Umwelt beeinträchtigen kann (BO S. 114). Ferner hatte das Bundesamt für Umwelt
(BAFU) bereits im Jahr 2009 1,4-Dioxan als Flüssigkeit klassiert, welche Wasser in klei-
nen Mengen verunreinigen kann (Bundesamt für Umwelt, Klassierung wassergefährden-
der Flüssigkeiten, Stand: 9. März 2009. Bei 1,4-Dioxan handelt es sich somit um einen
mindestens potentiell gewässerverunreinigenden Stoff, der im Grund- und Oberflächen-
wasser in der Rhoneebene festgestellt worden ist. Soweit also erhöhte 1,4-Dioxanwerte
im Grund- oder Oberflächengewässer festgestellt wurden, liegt eine Gewässerverunrei-
nigung, sicher jedoch die Gefahr einer solchen vor.
Von einer zumindest konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung ist somit bei fol-
genden, von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift explizit aufgeführten 1,4-Dio-
xan-Konzentrationen auszugehen:
200 µg/l gemäss Analysen vom 22. November 2011 und 23. Februar 2012 bei Pie-
zometer VN 21 und VH 30 auf dem Areal der X _________AG (E. 6.1.1);
Belastungen von maximal 43,6 µg/l im Bereich des Areals der X _________AG ge-
mäss Analyse vom 2./4. Juni 2014 (E. 6.1.2);
5‘390 µg/l gemäss Probe vom 16. bis 22. April 2012 des ARA-Auslaufs (E. 6.2.1; bei
einer Abwassermenge von 15‘698‘000 l/Tag [BO S. 68]), was nach Eintritt in den
Y___kanal eine Konzentration von rund 270 µg/l ergibt (ausgehend von einer Durch-
flussmenge des Y___kanals nach der ARA von 301‘920‘000 l/Tag [HD S. 30]);
770 µg/l sowie 530 µg/l gemäss Analyse vom 11./12. März 2014 im Grundwasser im
Gebiet „H _________" im Bereich der ARA (E. 6.2.3);
178 µg/l und 315 µg/l gemäss Analyse vom April 2014 im Grundwasser im Gebiet „H
_________“ auf der Höhe des L _________ entlang des Y___kanals (E. 6.2.4).
Die im Rahmen der NAQUA-Studie der X _________ AG einzig vorgehaltene Konzent-
ration im Genfersee von 0.3 µg/l stellt hingegen keine Gefahr einer Gewässerverunrei-
nigung dar. Dieses Messresultat liegt gar unter derjenigen Konzentration, ab welcher
gemäss aktuellster Einleitungsbewilligung vom 24. Juni 2016 beim Trinkwasser im Lei-
tungsnetz erst weitere Abklärungen vorzunehmen und verhältnismässige Massnahmen
zu prüfen sind (B28 Ziff. 1, SH S. 13), und weit unterhalb des mittlerweile geltenden
Grenzwertes für Trinkwasser von 6 µg/l. Daher ist die im Genfersee festgestellte Kon-
zentration offensichtlich unproblematisch und kann der X _________ AG nicht angelas-
tet werden, zumal in diesem Zusammenhang nicht ausser Acht zu lassen ist, dass nicht
nur die X _________ AG, sondern auch Unternehmen im Unterwallis 1,4-Dioxan in der
Produktion einsetzten (vgl. Auflistung in BO S. 9) und daher das im Genfersee gemes-
sene 1,4-Dioxan ebenso von Dritten stammen kann.
Soweit die Staatsanwaltschaft der X _________ AG ausserdem Konzentrationen von
unter 10 µg/l beim L _________ vorhält (E. 6.2.4), ist nicht nur die Anklage, sondern
auch die Angaben in den Akten zu unbestimmt, um von einer konkreten Gefahr einer
Gewässerverunreinigung auszugehen.
6.4 Nebst der konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung muss zur Erfüllung von
Art. 70 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 GSchG als Anlasstat eine konkrete und sorgfaltswidrige
Tathandlung eines Mitarbeiters der X _________ AG vorliegen, welcher der Gefähr-
dungserfolg zugerechnet werden kann.
6.4.1 Bei der Prüfung einer solchen sorgfaltswidrigen Tathandlung gilt es zu berücksich-
tigen, dass sich strafrechtliches Unrecht danach bemisst, ob eine Handlung im Zeitpunkt
ihrer Begehung erlaubt oder verboten war, d.h. ob mit ihr ein unerlaubtes Risiko geschaf-
fen wurde (das sich dann im konkreten Gefährdungs-/Verletzungserfolg verwirklicht hat).
Folglich dreht sich die strafrechtliche Beurteilung weniger um die Folgen einer Handlung
als das mit ihr ex ante geschaffene Risiko.
Verboten kann nicht jegliche voraussehbare Gefährdung rechtlich geschützter Güter o-
der Interessen sein, sondern nur die Schaffung unerlaubter Risiken, d.h. solcher Risiken,
die ein zulässiges, durch die geltenden Sorgfaltsanforderungen festgelegtes Mass über-
schreiten. Eine Fahrlässigkeitshaftung setzt daher die Schaffung eines unerlaubten Ri-
sikos voraus, welches sich nach der Massgabe individueller Vorhersehbarkeit und Ver-
meidbarkeit des den Erfolgseintritt herbeiführenden Geschehensablaufs bemisst, d.h.
danach, ob der Handelnde die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhält-
nissen gebotene Sorgfalt walten liess (Art. 12 Abs. 3 StGB). Sorgfaltswidrig ist die Hand-
lungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner
Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter hätte er-
kennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos
überschritten hat (BGE 143 IV 138 E. 2.1, 135 IV 56 E. 2.1; Bundesgerichtsurteil
6B_1411/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.1). Für die Beantwortung dieser Frage gilt der
Massstab der Adäquanz (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Danach muss das Verhalten geeignet
sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen
Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135
IV 56 E. 2.1). Um die Zulässigkeit des geschaffenen Risikos zu beurteilen, muss man
daher die konkrete Handlung kennen, die kausal zum Gefährdungserfolg führte.
6.4.2 Nach dem Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden von Amtes wegen
alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen
ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände
mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bis
zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren
Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime,
dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel beste-
hen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt,
wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Ein Frei-
spruch hat nur zu ergehen, wenn die objektive Würdigung der gesamten Beweismittel
einen erheblichen und nicht überwindbaren Zweifel an der Schuld nicht ausräumen kann
(vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_784/2011 vom 12. März 2012 E. 1.1). Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind
und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und
nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen (BGE 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; Bundesgerichtsurteil
6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1 [zur Publ. vorgesehen]).
Aufgrund dieser Beweisregeln muss die Staatsanwaltschaft der X _________ AG ein
unsorgfältiges Verhalten eines ihrer Mitarbeiter als Einzeltäter nachweisen, welches ob-
jektiv zurechenbar darin mündete, dass 1,4-Dioxan in die Grund- oder Oberflächenge-
wässer gelangte, wobei gerade der Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung der han-
delnden Person bei unbekanntem Tatverantwortlichen eine grosse Schwierigkeit dar-
stellt (Schmid, a.a.O., S. 773; Stratenwerth, a.a.O., § 13 N. 185).
Diese Tathandlung (der Anlasstat) ist in der Anklageschrift aufgrund der Informations-
funktion der Anklage zu umschreiben. Zudem sind auch die verschiedenen Sachverhalt-
selemente in der Anklageschrift konkret zu nennen, welche auf eine Sorgfaltspflichtver-
letzung der unbekannten Mitarbeiter schliessen lassen, welche 1,4-Dioxan in das Indust-
rieabwasser abgegeben haben und die behauptete Ursache für die Grundwasserver-
schmutzung gesetzt haben. Entscheidend ist, dass die Angeklagte weiss, aufgrund wel-
cher konkreten, angeblich sorgfaltswidrigen Handlungen ihrer Mitarbeiter sie angeklagt
wird (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2; Bundesgerichtsurteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember
2015 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 141 IV 437], 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2,
6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3).
6.4.3 In Bezug auf das im Oberflächenwasser festgestellte 1,4-Dioxan führt die Staats-
anwaltschaft in der Anklageschrift aus, dies sei primär darauf zurückzuführen, dass Mit-
arbeiter der X _________ AG 1,4-Dioxan dem Industrieabwasser beigemischt und die-
ses sodann in die ARA E _________ geschickt hätten, wo es nicht habe abgebaut wer-
den können und von wo aus es in den Y___kanal abgegeben worden sei. Dabei sei
unbekannt, um welche Mitarbeiter aus welchem Betrieb es sich dabei handle
(HD S. 237, 239).
Die X _________ AG ist mit dem Produktionsstandort in E _________ das Unternehmen
auf dem Gebiet des Kantons Wallis, welches die weitaus grössten Mengen von 1,4-Dio-
xan in der Produktion verwendet (vgl. BO S. 9). Welche Menge an 1,4-Dioxan bis zur
Aufforderung der DUW vom 8. Mai 2014 zur Ergreifung von Massnahmen von der X
_________ AG in das Industrieabwasser abgegeben worden ist, ist indes unbekannt.
Die X _________ AG gibt an, für das 1,4-Dioxan sei intern eine Frachtbeschränkung von
10 kg pro Tag und Kampagne festgelegt worden. Insgesamt habe pro Tag nicht mehr
als eine Fracht von 30 kg ins Industrieabwasser abgegeben werden sollen (HD S. 60 f.,
166; N _________ zu F2, HD S. 19). Das 1,4-Dioxan wurde über das Industrieabwasser
in
drei
Leitungen
der
ARA
E
zugeführt
(N _________ zu F2, HD S. 19; HD S. 166 ff.). In der ARA E _________ wird das In-
dustrieabwasser der X _________ AG zusammen mit dem übrigen zugeführten Abwas-
ser behandelt – wobei das 1,4-Dioxan in der ARA nur schlecht abbaubar ist (HD S. 61;
BO S. 9) – und anschliessend in den 12 km langen Y___kanal abgegeben, von wo es
dann in die Rhone gelangt (HD S. 166 ff.).
Ob auch Dritte 1,4-Dioxan in die ARA und in der Folge in den Y___kanal eingeleitet
haben, wurde von der Strafuntersuchungsbehörde nicht vertieft abgeklärt. Insbesondere
blieb die Aussage der K _________ AG, auf welche die X _________ AG in ihrer Stel-
lungnahme vom 29. September 2014 an die DUW hinwies, ungeprüft, wonach auch nach
Beendigung des Einsatzes von 1,4-Dioxan im Werk der X _________AG dieser Stoff im
ARA-Auslauf in einer Menge von 1-2 kg/Tag festgestellt worden sei. Bei der ARA
E _________ handelt es sich um eine gemischte ARA, d.h. um eine industrielle Anlage,
in welcher auch kommunale Abwässer eingeleitet werden (SH S. 11; HD S. 100). Inso-
fern kann die von der K _________ AG dargelegte Sachverhaltsvariante nicht ausge-
schlossen werden. Aufgrund der Aussagen von N _________, ehemaliger Leiter der Ab-
teilung Sicherheit, Gesundheit und Umwelt der X _________ AG, und dem Schreiben
der Beschuldigten ist immerhin davon auszugehen, dass im Werk E _________ pro Tag
maximal 30 kg 1,4-Dioxan in die ARA abgegeben wurden.
Innerhalb des Produktionsstandorts E _________ verwendete die X _________ AG 1,4-
Dioxan in den Betrieben A___, B___ und C___, wobei der Stoff zur Herstellung zweier
Herbizide (Betriebe B___ und C___) und eines Pharmawirkstoffs (Betrieb A___) als Lö-
sungsmittel eingesetzt wurde (HD S. 60, 100; N _________ zu F7, HD S. 209; A
_________ zu F16, HD S. 342). Der grösste Verbraucher von 1,4-Dioxan auf dem Areal
der X ______AG in E _________ war der Betrieb B (N _________ zu F6, HD S.
208). Aufgrund der Angaben von N _________ und A _________ ist weiter erstellt, dass
Mitarbeiter der X _________ AG in diesen Betrieben seit mehreren Jahren 1,4-Dioxan
abgaben (N _________ zu F2, HD S. 19; A _________ zu F16, HD S. 342).
Weitergehende Abklärungen hat die Staatsanwaltschaft bezüglich der Tathandlung nicht
vorgenommen. Für den Nachweis einer konkreten Anlasstat hätte sie jedoch ermitteln
müssen, in welchem Zeitraum in welchen Betrieben Mitarbeiter mit 1,4-Dioxan gearbeitet
und diesen Stoff dem Industrieabwasser beigegeben haben. Dies wäre ohne weiteres
möglich
gewesen,
zumal
dies
unternehmensintern
bekannt
ist
(vgl.
N _________ zu F2, HD S. 19 und zu F9, HD S. 209; Bericht der K _________ AG vom
ablauf in Erfahrung bringen können. Sie unterliess insbesondere die Einvernahme der
Betriebschemiker, obwohl sie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme
von N _________ darauf hingewiesen wurde, dass diese zum Prozessablauf detaillierte
Auskünfte erteilen können (N _________ zu F7, HD S. 209). Generell beliessen es die
Strafverfolgungsbehörden
mit
der
zweimaligen
Befragung
von
N _________. Da diese Sachverhaltselemente nicht ermittelt worden sind, ist der Nach-
weis der Tathandlung ungenügend. Daraus resultiert eine bloss rudimentäre Sachver-
haltsumschreibung der Tathandlung, welche den Grundsätzen des Anklageprinzips nicht
zu genügen vermag. Alleine ein von ihr umschriebenes, nicht näher bezeichnetes Abge-
ben von 1,4-Dioxan durch die einzelnen Betriebe bzw. deren Mitarbeiter entspricht den
Anforderungen an eine individuell bestimmbare Tat nicht.
Bis Mai 2014 haben die handelnden Mitarbeiter der infrage stehenden Betriebe im Übri-
gen auch gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft keine Sorgfaltswidrigkeit begangen:
Zur Sorgfaltswidrigkeit der Mitarbeiter, welche das 1,4-Dioxan in das Industrieabwasser
abgegeben haben, führt die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift aus, die Umwelt-
schutzabteilung habe die Mitarbeiter der Betriebe A___, B___ und C___, welche für die
Produktion 1,4-Dioxan verwendeten, erst viel zu spät darüber informiert, dass 1,4-Dio-
xan im Industrieabwasser und im Grundwasser als „Mikroverunreinigung" gilt und dass
rechtliche und die X _________ AG bindende Vorschriften zur Abgabe von gelöstem
organischem Kohlenstoff (DOC), wozu auch 1,4-Dioxan gehöre, ins Industrieabwasser
bestanden (HD S. 238). Weiter wird festgehalten, die Betriebschemiker hätten nicht ge-
wusst, dass ihr Industrieabwasser eine Gefahr für die Kontaminierung des Wasser mit
1,4-Dioxan darstellte (HD S. 240), was erst recht für die diesen unterstellten Mitarbeiter
gelten muss.
Ebenso wenig ist eine Sorgfaltspflichtverletzung der Betriebsleiter erstellt, da nicht nach-
gewiesen ist, dass diese bis zur Intervention der DUW am 8. Mai 2014 (HD S. 37 f.) von
der möglichen Schädlichkeit des 1,4-Dioxans und der schlechten Abbaubarkeit dieses
Stoffes in der ARA wussten. Erhebungen über die Kenntnisse der Betriebsleiter, deren
Fähigkeiten oder Aufgaben im Zusammenhang mit 1,4-Dioxan wurden von der Staats-
anwaltschaft oder in ihrem Auftrag von der Polizei keine durchgeführt. Die Akten enthal-
ten infolgedessen keinen Hinweis darauf, dass die Betriebsleiter selbst Nachforschun-
gen bezüglich der Eigenschaften von 1,4-Dioxan betrieben hätten bzw. hätten betreiben
müssen, zumal die X _________ AG über eine Abteilung Umweltschutz verfügte, die
speziell für solche Fragen beratend zur Seite stand (vgl. A _________ zu F10, HD S.
341). Folglich kann den Betriebsleitern nicht vorgeworfen werden, sie hätten von der
möglichen Gefährlichkeit und der schlechten Abbaubarkeit des 1,4-Dioxans Kenntnis
haben müssen. Daher war es für sie nicht vorhersehbar, dass 1,4-Dioxan in den natürli-
chen Wasserkreislauf gelangen wird. Davon geht auch der Staatsanwalt in seiner An-
klage aus (vgl. Anklage, HD S. 238 Abs. 3, S. 239 Abs. 1, S. 239/240).
6.4.4 Zum 1,4-Dioxan im Grundwasser im Bereich des Areals der X _________AG legt
die Staatsanwaltschaft dar, das Werkareal in E _________ sei durch eine bislang nicht
mit Sicherheit identifizierte 1,4-Dioxan-Quelle, welche sich auf dem Werkareal befinde,
kontaminiert worden. Unbekannte Mitarbeiter der X _________ AG hätten zu einem un-
bestimmten Zeitpunkt durch vorschriftswidrige Manipulation mehrere Liter 1,4-Dioxan
auf den Boden verschüttet (HD S. 238).
Diese Sachverhaltsdarstellung vermag die Anforderungen weder an den Nachweis einer
konkreten sorgfaltswidrigen Handlung eines Mitarbeiters der X _________ AG zu erfül-
len noch dem Anklagegrundsatz zu genügen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der
Sachverhalt auch in diesem Punkt nicht ermittelt werden konnte bzw. nicht näher ermit-
telt wurde. Die von der Staatsanwaltschaft erwähnte pauschale „Manipulation durch Mit-
arbeiter“ bleibt eine reine Vermutung, welche in den Akten einzig Halt in den Aussagen
von N _________ findet, wonach eine Quelle für die Grundwasserbelastung „mögliche
Kontaminationen im Bereich des Werksareals der X _________AG [seien], resultierend
möglicherweise wegen kleineren unsachgemässem Umgang mit dem Stoff, z.B. bei Ver-
lad“ (N _________ zu F3, HD 20). Die erwähnten „möglichen“ Kontaminationen wegen
eines „möglicherweise“ kleineren unsachgemässen Umgangs mit dem Stoff genügt zum
Nachweis einer konkreten Tathandlung freilich nicht.
6.4.5
Hinsichtlich des dioxanhaltigen Grundwassers im Gebiet „H _________“ um-
schreibt die Staatsanwaltschaft keine Tathandlung ausdrücklich, sie impliziert jedoch die
obigen Tathandlungen als mögliche Varianten, wenn sie ausführt, dieses Grundwasser
sei primär durch Exfiltration des Y___kanals mit 1,4-Dioxan kontaminiert worden und es
könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch 1,4-Dioxan durch den Grundwasser-
fluss
vom
Werkareal
der
X
AG
bis
in
das
Gebiet
„H _________“ vorgedrungen sei (HD S. 238). In diesem Punkt gelten daher die obigen
Ausführungen in Bezug auf die sorgfaltswidrige Tathandlung ebenso. Es ist unzu-
reichend, einzig vom dioxanbelastenden Grundwasser auf ein sorgfaltswidriges Handeln
eines Einzeltäters zu schliessen, ohne dessen Verhalten zu kennen.
Indem die Staatsanwaltschaft ausserdem zwei verschiedene Varianten als Ursache dar-
legt, dass das Grundwasser in der „H _________“ erhöhte 1,4-Dioxan-Konzentrationen
aufwies, offenbart sie selbst, dass keine Gewissheit vorliegt, wie sich das 1,4-Dioxan an
diesen Stellen im Grundwasser derart anreichern konnte. Diesbezüglich behauptet die
Angeklagte überdies gestützt auf den von ihr in Auftrag gegebenen Bericht der K
_________ AG vom 7. Januar 2016 (HD S. 174 ff.), eine solche Verschmutzung über
den ARA-Auslauf in den Y___kanal und aufgrund einer Verschmutzungs-Quelle im Werk
könne ausgeschlossen werden. Die festgestellte 1,4-Dioxan-Verschmutzung sei durch
Entnahme von Grundwasser bei der Baustelle A9 und die Verlegung der Leitungen, wel-
che vom Werk der X _________AG zur ARA führen, verursacht worden (HD S. 170 f.).
Obwohl die Staatsanwaltschaft bereits am 1. Februar 2016 mit diesen zumindest nicht
von vornherein unplausiblen Sachverhaltsvorbringen (vgl. Plan betreffend die Baustelle
„C __________“ vom Frühjahr 2010; HD S. 297) konfrontiert worden war, unterliess sie
es, diesbezüglich Untersuchungen vorzunehmen. Sie beliess es bei der Begründung,
dass der Y___kanal nachweislich in das Grundwasser infiltriere, ohne darzulegen, wie
damit etwa die Grundwasserverschmutzungen obstromseits erklärt werden können. Im-
merhin versuchte die DUW hierauf in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2016 eine
Antwort zu geben (BO S. 4 f.; vgl. ferner Stellungnahme der DUW vom 11. Juni 2018,
HD S. 299 ff.).
Sowohl die Ausführungen der DUW als auch der K _________ AG in ihrem Bericht vom
unterliegen (BGE 141 IV 369 E. 6.2, 132 III 83 E. 3.4). Das Gericht verfügt nicht über die
erforderlichen Sachkenntnisse, um die von den Mitarbeitern der DUW und der K
_________ AG aufgestellten Hypothesen zu überprüfen bzw. die eine oder andere dar-
gelegte Sachverhaltsvariante auszuschliessen. Es wäre Sache der Untersuchungsbe-
hörden gewesen, diese Frage durch einen unabhängigen Sachverständigen klären zu
lassen, zumal die X _________ AG eine solche Abklärung im Vorverfahren beantragt
hat (HD S. 173). Ohne eine solche Expertise kann die Sachverhaltsdarstellung der X
_________ AG zumindest nicht ausgeschlossen werden, weshalb aufgrund des Grund-
satzes in dubio pro reo von dem für die Angeklagte günstigeren Sachverhalt auszugehen
ist, wonach die Baustelle A9 Ursache dafür war, dass das 1,4-Dioxan in das Grundwas-
ser im Gebiet „H _________“ drang. Dies wiederum schliesst eine objektive Zurechnung
des Gefährdungserfolges selbst zum Produktionsstandort E _________ als Ganzes aus.
6.5 Zusammenfassend genügt es für die strafrechtliche Haftung eines Unternehmens
nicht, lediglich überhöhte Grenzwerte im näheren und weiteren Abflussgebiet der Ge-
wässer eines Industriestandorts anzugeben, ohne zu benennen und nachzuweisen,
wann und unter welchen Umständen der gewässerverunreinigende Stoff dem Gewässer
zugeführt wurde, zumal es im vorliegenden Strafverfahren nach Art. 102 Abs. 1 StGB –
wie dargelegt (vgl. E. 5.2 und 5.3) – nicht um ein umweltrechtliches Versagen des Un-
ternehmens an sich geht, ebenso wenig um die Frage, ob die X _________ AG als (an-
gebliche) Verursacherin verwaltungsrechtlich – wegen eines nicht näher bestimmten un-
sachgemässen Verhaltens auf ihrem Produktionsstandort – aufgrund des Verursacher-
prinzips als Kostenzurechnungsprinzip unabhängig von der Rechtswidrigkeit eines Ver-
haltens die Kosten von Umweltbeeinträchtigungen zu tragen hat (vgl. dazu etwa BGE
142 II 232 E. 3.4; ferner Bundesgerichtsurteile 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013
E.
5.2,
1C_43/2007
vom
April
2008
E.
4.2).
Vielmehr
soll
die
X _________ AG strafrechtlich an Stelle eines ihres Mitarbeiters für dessen konkrete
Straftat einstehen, weil der eigentliche Täter – so der alleine zulässige Vorwurf an die X
_________ AG – lediglich wegen einer mangelhaften Organisation des Unternehmens
nicht belangt werden kann.
Lässt sich jedoch bereits deshalb kein Täter finden, weil Jahre später nicht einmal mehr
eruiert werden kann, bei welchem Ereignis und unter welchen Umständen das 1,4-Dio-
xan in die Gewässer gelangt ist, liegt dies nicht in einer fehlerhaften Organisation der X
_________ AG begründet, sondern vielmehr in der fehlenden Nachweisbarkeit einer
konkreten Tat an sich. Insoweit treffend hielt denn auch die Staatsanwaltschaft in der
Anklage selbst fest, dass weder von der X _________ AG, noch der Gewässerschutz-
polizei oder den Untersuchungsbehörden restlos habe geklärt werden können, auf wel-
chen
Wegen
das
1,4-Dioxan
vom
Werkareal
der
X
AG
in
E _________ in das Grund-, Trink- und Oberflächengewässer gelangte (HD S. 237).
Der Staatsanwaltschaft misslang daher in Bezug auf die nachgewiesenen und der
X _________ AG in der Anklageschrift vorgeworfenen, noch nicht verjährten 1,4-Dioxan-
Belastungen bis am 8. Mai 2014 der Nachweis einer Anlasstat im Form eines konkreten
Handlungsdelikts.
7. Nachdem die DUW die X _________ AG am 8. Mai 2014 auf die gemessenen Dio-
xanbelastungen aufmerksam gemacht hatte (HD S. 37 f.), begann diese den wöchentli-
chen Durchschnitt des abgelassenen Industrieabwassers pro Tag beim ARA-Auslauf zu
kontrollieren, wobei jeweils das gereinigte Abwasser geprüft worden ist (SH S. 24, 37).
Auch ab diesem Zeitpunkt will die Staatsanwaltschaft die X _________ AG für eine
mehrfache Gewässerverschmutzung zur Verantwortung ziehen, weshalb auch diesbe-
züglich zu untersuchen ist, ob dem staatlichen Ankläger der Nachweis einer konkreten
Anlasstat in Form eines Begehungsdelikts eines unbekannten Mitarbeiters gelungen ist.
7.1 Bis zur Erteilung der neuen Einleitungsbewilligung am 24. Juni 2016 (SH S. 10 ff.)
wurden folgende mittlere Tagesfrachten an 1,4-Dioxan gemessen, die den von der DUW
am 8. Mai 2014 festgelegten Grenzwert von 8 kg/Tag (HD S. 38) überstiegen und die
der Staatsanwalt der X _________ AG im Strafverfahren anlastet:
Oktober 2014: 8.5 kg/Tag (SH S. 24) und
Kalenderwoche 1 des Jahres 2015 (29. Dezember 2014 bis 4. Januar 2015):
30.5 kg/Tag (SH S. 35).
Demgegenüber widerspricht die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft, wo-
nach es am 4. April 2015 zu einem Ereignis mit einer maximalen 1,4-Dioxan-Fracht von
36.66 kg/Tag gekommen sei, den Akten. Sie erweist sich als nachweislich falsch (vgl.
SH S. 28, 35).
In Bezug auf die im Oktober 2014 abgelassene Fracht von 8.5 kg/Tag stützt sich die
Staatsanwaltschaft einzig auf ein Schreiben der X _________ AG vom 4. Februar 2015
an die DUW, in welchem sie mitteilte, dass seit Anfang Oktober 2014 1,4-Dioxan in der
Produktion eingesetzt werde und der Grenzwert „während dieser Zeit“ unter anderem
einmal „mit einer Fracht von 8.5 kg/d“ überschritten worden sei (SH S. 24). Weitere Er-
hebungen zum Messzeitpunkt oder zur Messmethodik fehlen. Nach Auffassung der X
_________ AG ist hierbei die Messunsicherheit von rund 20 % zu berücksichtigen (vgl.
Plädoyernotizen,
HD
S.
360),
welche
Auffassung
in
den
Berichten
der
K _________ AG vom 10. Juli 2014 (HD S. 74), den Angaben von A _________ (vgl.
A _________ zu F33 f., HD S. 345) sowie im Rahmen der NAQUA-Studie angegebenen
Messunsicherheiten (HD S. 329) Halt findet und wovon mangels anderer Angaben in
den Strafakten ausgegangen werden muss. Unter Berücksichtigung dieser Toleranz ist
auch in diesem Punkt keine Überschreitung des verfügten Grenzwertes von 8 kg/Tag
erstellt.
7.2 Am 24. Juni 2016 erteilte der Kanton Wallis der X _________ AG erneut eine Be-
willigung für die Einleitung der Kühlwässer und der durch die ARA geklärten Abwässer
in die Rhone. Darin wurde die zulässige Tagesfracht an 1,4-Dioxan auf 6.6 kg beschränkt
(SH S. 10 ff.). Dieser neue Grenzwert ist gemäss Anklage einmalig überschritten worden,
nämlich in der Kalenderwoche 10 des Jahres 2017 (6. März 2017 bis 12. März 2017).
Die Tagesfracht betrug laut Akten 7.177 kg (SH S. 38). Da diesbezüglich das in E. 7.1
hiervor Gesagte zu den Messunsicherheiten ebenso gilt, ist eine maximale Fracht von
5.742 kg/Tag als erwiesen zu betrachten (7.177 kg abzgl. 20 Prozent), sodass auch in
diesem Punkt keine Überschreitung des Grenzwertes von 6.6 kg/Tag erstellt ist.
Noch wenn von einer eingeleiteten Fracht von 7.177 kg/Tag ausgegangen würde, wäre
eine solche nicht widerrechtlich. Denn die neue Einleitungsbewilligung hielt in Ziff. 3.2
des Verfügungsdispositivs Folgendes fest:
[C25] Die maximal einzuleitende mittlere Dioxan-Fracht im ARA-Ablauf beträgt 6.6 kg/d.
[C27] Die Höchstzahl der wöchentlichen Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind, richtet sich
gemäss GSchV anhand der durchgeführten Probeentnahmen, dh. bei 10%. Bei z. Bsp. total 52 wöchent-
lichen Sammelproben und -analysen pro Jahr beträgt die Anzahl zulässiger Abweichungen total 5 pro
Jahr. Bei keiner Probe dürfen die Werte höher als das Doppelte des hier festgelegten Grenzwertes sein.
Die angeklagte mittlere Tagesfracht von 7.177 kg (SH S. 38) liegt aufgrund fehlender
Hinweise, wonach im Jahr 2017 weitere Male die Fracht von 6.6 kg/Tag überschritten
worden wären, im Toleranzbereich von C27 der Einleitungsbewilligung und wäre durch
die Einleitungsbewilligung gedeckt.
7.3 Mithin verbleibt in Bezug auf das abgelassene Industrieabwasser nach dem 8. Mai
2014 einzig der Wert von 30.5 kg/Tag, welchen die X _________ AG nicht bestreitet,
dessen Zustandekommen sie sich jedoch nicht erklären konnte (vgl. A _________ zu
F35, HD S. 345).
Eine Strafbarkeit der X _________ AG in Bezug auf die gemessenen durchschnittlichen
Tagesfrachten fällt – wie bereits dargelegt worden ist – nur dann in Betracht, wenn eine
sorgfaltswidrige Tathandlung nachgewiesen werden kann. Hierbei kann auf das im Zu-
sammenhang mit den Gewässerbelastungen ausserhalb des Areals der X
_________AG Gesagte verwiesen und im Ergebnis festgehalten werden, dass der
Staatsanwaltschaft – ohne Kenntnis der Vorgänge, die zur einmaligen Überschreitung
geführt haben – weder der Nachweis einer konkreten Handlung noch von deren Sorg-
faltswidrigkeit gelungen ist und sie, da sie entsprechende Ermittlungen in den Produkti-
onsbetrieben unterliess, ihrer Untersuchungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist
und infolgedessen in der Anklageschrift weder die Tathandlung noch die Sorgfaltspflicht-
verletzung konkret umschreiben konnte.
8. Die Staatsanwaltschaft wirft der X _________ AG weiter vor, in den Jahren 2015 und
2017 auch via ihr Kühlwassersystem 1,4-Dioxan an die Oberflächengewässer abgege-
ben zu haben.
8.1
Das im Werk der X_______AG in E _________ verwendete Kühlwasser wird in
I _________ in der Rhone gefasst, als Kühlmittel durch die Anlagen geschleust und an-
schliessend über den offenen Kanal (Nordkanal von I _________ über J _________ oder
Südkanal via Y___kanal) wieder an die Rhone abgegeben. Zwischen dem 21. und
Dioxan und im Kühlwasserkanal Süd eine solche von 7.51 µg/l gemessen worden (SH
S. 41). Ausserdem wurde in der Zeitspanne zwischen dem 23. und dem 29. Januar 2017
im Kühlwasserkanal Nord eine 1,4-Dioxan-Konzentration von 12.055 µg/l festgestellt
(SH S. 43).
8.2 Bei diesen festgestellten 1,4-Dioxan-Konzentrationen besteht dieselbe Problematik
wie bei der Grundwasserbelastung im Bereich des Werkes der X _________AG: In bei-
den Fällen ist unbekannt, wie das 1,4-Dioxan in die Umwelt gelangen konnte, dies auch
nachdem die X _________ AG die Kühlkreisläufe in den betroffenen Anlagen geprüft
und keine Leckagen festgestellt hatte (HD S. 227). Entsprechend ist erneut festzuhalten,
dass es unzureichend ist, einzig vom dioxanbelastenden Kühlwasser auf ein sorgfalts-
widriges Handeln einer Person zu schliessen, ohne dass die Umstände deren Handelns
geklärt werden konnten. Dies, weil die X _________ AG strafrechtlich nicht für ein Fehl-
verhalten des Gesamtunternehmens bzw. Produktionsstandorts E _________ haften
kann, sondern ersatzweise für das konkrete Fehlverhalten eines ihrer sorgfaltswidrig
handelnden Mitarbeiter, was die Kenntnis der konkreten Tathandlung, nämlich durch
welche Manipulation die gesundheitsgefährdenden Stoffe überhaupt freigesetzt wurden,
voraussetzt.
Folglich fehlt es auch hier am Nachweis einer konkreten sorgfaltswidrigen Handlung ei-
nes Mitarbeiters der X _________ AG, welche ursächlich für die festgestellten Fracht-
überschreitungen war.
9. Im März 2014 untersuchte die Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
zwei
private
Trinkwasserfassungen
(Grundwasserpumpen)
im
Gebiet
„H _________“, wobei sie 1,4-Dioxan-Konzentrationen von 33.5 µg/l und 17.9 µg/l fest-
stellte (HD S. 37; BO S. 12).
Diesbezüglich hält die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten eine fahrlässige Verunrei-
nigung von Trinkwasser vor. Es ist zwar weder aufgrund der angeführten Straftatbe-
stände in der Anklageschrift noch des Antrags anlässlich der Hauptverhandlung klar, ob
die Staatsanwaltschaft die X _________ AG – wie bei der Gewässerverschmutzung –
ersatzweise zur Verantwortung ziehen möchte oder ob sie die Möglichkeit einer Straf-
barkeit der X _________ AG auch ohne Rückgriff auf Art. 102 Abs. 1 StGB sieht. Im
Gesamtkontext der Anklage ist indes davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft
Art. 234 StGB als Anlassdelikt heranziehen und die Beschuldigte erneut über Art. 102
Abs. 1 StGB haftbar machen möchte.
Aus folgenden Gründen fehlt es jedoch auch hier am Nachweis eines Handlungsanlass-
delikts eines Einzeltäters.
9.1 Nach Art. 234 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer fahrlässig das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheits-
schädlichen Stoffen verunreinigt.
Geschützte Rechtsgüter sind einerseits Leib und Leben von Menschen und andererseits
das Vermögen von Tierhaltern (Ackermann, Basler Kommentar, 3. A., N. 3 zu Art. 234
StGB). Tatobjekt dieses Tatbestandes ist lediglich Wasser, das tatsächlich dazu be-
stimmt ist, von Menschen oder Haustieren getrunken zu werden, was auf das Wasser
der verunreinigten Trinkwasserfassungen ohne Weiteres zutrifft (vgl. zu diesem Krite-
rium Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 7. A., Bern 2013, § 31 N.
21; Trechsel/Coninx, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra-
xiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N. 1 zu Art. 234 StGB; Ackermann, a.a.O.,
N. 9 zu Art. 234 StGB, je mit weiteren Hinweisen). Dass es sich bei diesen Trinkwasser-
fassungen um private Fassungen gehandelt hat, ist ohne Relevanz (vgl. statt vieler
Ackermann, a.a.O., N. 11 zu Art. 234 StGB).
Das Verunreinigen von Trinkwasser muss durch für Menschen und/oder Haus- oder
Nutztiere gesundheitsschädliche Stoffe erfolgen. Obwohl dies im Gesetzeswortlaut nicht
erwähnt ist, geht vom Trinkwasser nur dann eine Gefahr aus, wenn der durch die Tat-
handlung beigemischte gesundheitsschädliche Stoff in Verbindung mit dem Trinkwasser
zur Verursachung von Gesundheitsschädigungen bei Menschen, Haus- oder Nutztieren
geeignet ist. Entscheidend ist somit nicht die grundsätzliche Gefährlichkeit des Stoffes,
sondern dessen Menge, welche in das Trinkwasser gelangt ist (Ackermann, a.a.O., N.
14 zu Art. 234 StGB; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 31 N. 23).
In der TBDV, welche am 1. Mai 2017 und somit über drei Jahre nach der Messung der
oberwähnten Konzentrationen in Kraft trat, wird im Anhang 2 für 1,4-Dioxan im Trink-
wasser ein Grenzwert von 6 µg/l festgehalten. Ihre Vorgängerverordnung, die Verord-
nung des EDI über Trink-, Quell- und Mineralwasser vom 23. November 2005
(SR 817.022.102), enthielt noch keinen Grenzwert. Die Staatsanwaltschaft stützt sich in
der Anklage auf eine Empfehlung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Ve-
terinärwesen (BLV; HD S. 232 f.). Dabei handelt es sich um eine interne E-Mail von O
_________ als damaligem Adjunkt an D _________ als damaligen Chef der DUW vom
züglich Massnahmen ergriffen werden, damit keine Konsumation von Trinkwasser mit
Gehalten > 6.6 µg/L mehr erfolgen resp. den Benutzern bei Privatgebrauch die mögli-
chen Konsequenzen klar sind“. Weiter wird zitiert: „Beim Leitungsnetz schlagen wir vor,
bei Gehalten die grösser sind als 0.66 µg/L weitere Abklärungen vorzunehmen und ver-
hältnismässige Massnahmen zu prüfen, um eine Reduktion der Konzentration zu erzie-
len“ (HD S. 147). In den Akten findet sich sodann ein Kurzbericht der BMG Engeneering
AG vom 14. April 2014, wonach ein AltlV-Konzentrationswert von 4 µg/l vorgeschlagen
wurde (HD S. 52 ff.) und ein Entscheid des BAFU, mit welchem diesem vorgeschlagenen
Konzentrationswert von 4 µg/l für 1,4-Dioxan nicht zugestimmt und stattdessen ein Wert
von
50
µg/l
vorgeschlagen
wurde
(HD
S.
143
ff.).
Die
X _________ AG stützt sich auf den Grenzwert der WHO für 1,4-Dioxan im Trinkwasser
von 50 µg/l.
9.2 Ob die im März 2014 festgestellten 1,4-Dioxan-Konzentrationen von 33.5 µg/l und
17.9 µg/l eine Gefährdung des Trinkwassers darstellten, kann letztlich offen gelassen
werden, wenn auch die Sachbeweise für die Sichtweise der Staatsanwaltschaft – eine
interne E-Mail – eher dürftig scheinen. Ein Gutachten, welches in vielen Fällen zur Fest-
stellung der Erheblichkeit einer möglichen Gesundheitsschädigung unerlässlich ist (vgl.
Ackermann, a.a.O., N. 17 zu Art. 234 StGB), wurde nicht eingeholt. Ebenso kann offen
bleiben, inwieweit für ein Vergehen vor März 2014 auf einen gesetzlichen Grenzwert
abgestellt werden kann, welcher erst im Mai 2017 in Kraft trat.
Denn den notwendigen Nachweis einer strafrechtlichen Individualtat vermochte die
Staatsanwaltschaft abermals nicht zu erbringen, da sie nicht ermitteln konnte, welche
konkrete Handlung Ursache für die erhöhten 1,4-Dioxanwerte war, was wiederum der
Beurteilung einer Sorgfaltspflichtverletzung entgegensteht. Diesbezüglich scheitert die
strafrechtliche Haftung eines Mitarbeiters der X _________ AG, welcher mit Dioxan ge-
arbeitet hat, jedenfalls daran, dass er die Gefährlichkeit des Stoffes in einem möglichen
Tatzeitpunkt vor März 2014 nicht erkennen konnte. Zumindest in dieser Hinsicht ist we-
der eine Stellungnahme des BLV vom Mai 2014 noch ein gesetzlicher Grenzwert vom
Mai 2017 von Relevanz. Denn Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfalts-
pflichtverletzung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs für den jeweiligen Täter, was ex
ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden wird. Die nachträgliche (bes-
sere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung
im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war (BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56
E. 2.1, 133 IV 158 E. 5.1, 130 IV 7 E. 3.2). Von hieraus ist die Erkennbarkeit der Ge-
sundheitsschädigung für einen Mitarbeiter der X _________AG und damit eine Sorg-
faltswidrigkeit angesichts des Grenzwerts der WHO und mangels gegenteiliger Anzei-
chen zu verneinen.
10. Mithin vermag die Staatsanwaltschaft insgesamt keine hinreichend konkrete und
sorgfaltswidrige – und somit strafrechtlich relevante – Handlung eines Mitarbeiters der X
_________ AG nachzuweisen, weshalb zu prüfen bleibt, ob die Anlasstat in Gestalt ei-
nes Unterlassungsdelikts vorliegt.
Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Anklageschrift diesbezüglich zwar nicht ausdrücklich
fest, dass die Anlasstat durch Unterlassen begangen worden sei. Dieser Vorwurf ergibt
sich jedoch aus der Umschreibung der Sorgfaltspflichtverletzung bzw. des pflichtgemäs-
sen Verhaltens der Mitarbeiter der unternehmensinternen Abteilung Umweltschutz (HD
S. 238 ff.). Daher bleibt zu prüfen, ob einem unbekannten Mitarbeiter dieser Abteilung
ein strafrechtlich relevantes Unterlassen angelastet werden kann, für welches die X
_________ AG ersatzweise haften könnte.
Eine Haftung für Unterlassen kann sich aufgrund der Verweise in Art. 73 GschG sowie
Art. 333 Abs. 1 StGB zum einen auf Art. 6 Abs. 2 VStrR und zum anderen auf Art. 11
StGB stützen, wobei die Regelung der Geschäftsherrenhaftung in Art. 6 Abs. 2 VStrR
Art. 11 StGB vorgeht (Eicker, Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungs-
strafverfahren, Bern 2013, S. 16).
10.1 Nach Art. 6 Abs. 2 VStrR ist neben dem unmittelbar handelnden Täter der Ge-
schäftsherr strafrechtlich verantwortlich.
Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder
fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Unterge-
benen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben,
untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.
Art. 6 Abs. 2 VStrR führt zu einer gewissen Ausweitung der Individualstrafbarkeit gegen-
über Art. 11 StGB (Hilf, a.a.O., S. 103; Heine, Straftäter Unternehmen: das Spannungs-
feld von StGB, Verwaltungsstrafrecht und Steuerstrafrecht, recht 2005 S. 4). Die Ge-
schäftsherrenhaftung setzt unter anderem den Nachweis einer Anlasstat als objektive
Strafbarkeitsbedingung voraus (Urteil SK.2017.9 des Bundesstrafgerichts vom 16. Juni
2017 E. 4.2.1; Hilf, in: Kunz/Jutzi/Schären [Hrsg.], Handkommentar zum Geldwäscherei-
gesetz, Bern 2017, N. 12 zu Art. 37 GwG; Spitz, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Handkommentar
zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. A., Bern 2016, N. 45 zu Art.
26 UWG; Gfeller, Die Privatbestechung - Art. 4a UWG, Konzeption und Kontext, Basel
2010, S. 268), wobei die Feststellung der Tatbestandsmässigkeit und der Rechtswidrig-
keit genügt. Nicht erforderlich ist, dass die Tat einer konkreten (natürlichen) Person zu-
geordnet werden kann, vielmehr ist ausreichend, dass (irgend)eine natürliche Person
die Tat eigenhändig begangen hat (Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und
Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 55; Spitz, a.a.O., N. 45 zu Art. 26 UWG).
Die Verletzung von Art. 6 Abs. 2 VStrR setzt ferner eine Garantenstellung voraus, d.h.
eine spezifische Rechtspflicht, das zur Diskussion stehende Verhalten durch Überwa-
chung, Weisungen und falls notwendig Eingreifen zu verhindern (BGE 142 IV 315
E. 2.2.2; Bundesgerichtsurteile 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 4.3.2, 6B_189/2009
vom 20. Mai 2009 E. 3.2.3). Unter den Begriff des Geschäftsherrn sind diejenigen Or-
gane sowie natürlichen Personen zu subsumieren, die auf Grund ihrer Weisungs- und
Kontrollbefugnisse in der Lage sind, dem strafbaren Verhalten einer weisungsunterwor-
fenen Person Einhalt zu gebieten, da nur solchen Personen ein unrechtsrelevanter Vor-
wurf gemacht werden kann, es unterlassen zu haben, strafbares Verhalten eines ande-
ren zu verhindern oder es in seiner Wirkungen aufzuheben (Eicker/Frank/Achermann,
a.a.O., S. 52). Nach Art. 6 Abs. 2 VStrR besteht die Pflicht, Gesetzesverletzungen von
Untergebenen, Beauftragten oder Vertretern abzuwenden, nicht aber solche von gleich-
oder übergeordneten Personen (BGE 113 IV 68 E. 6e; Urteil SK.2016.3 des Bundesstraf-
gerichts vom 12. Oktober 2017 E. 5.1.1.1; Spitz, a.a.O., N. 30 zu Art. 26 UWG; Garbar-
ski/Macaluso, responsabilité de l’entreprise et de ses organes dirigeants à l’épreuve du
droit pénal administratif, AJP 2008, S. 837; Vasella, Das heilmittelrechtliche Vorteilsver-
bot, Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen, Diss. Zürich 2016, S. 261).
10.2 Daneben kann ein fahrlässiges Erfolgsdelikt auch gestützt auf Art. 11 StGB durch
Unterlassen verübt werden. Voraussetzung der Strafbarkeit ist eine Rechtspflicht zur
Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese
Handlung vorzunehmen. Ein unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz
wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht
wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können
und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, sodass die Unterlassung
der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme
einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht
(BGE 141 IV 249 E. 1.1, 140 IV 11 E. 2.4.2, 134 IV 255 E. 4.2.1, 120 IV 98 E. 2c).
Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Obhutspflichten, d.h. Garantenstel-
lungen zum Schutz eines bestimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren,
und Überwachungspflichten, d.h. Garantenstellungen zur Überwachung bestimmter Ge-
fahrenquellen zum Schutze unbestimmt vieler Rechtsgüter (BGE 141 IV 249 E. 1.1; Bun-
desgerichtsurteil 6S.391/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3, nicht publ. in: BGE 129 IV
119). Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegange-
nen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs.
2 lit. a-d StGB).
10.3 Vorliegend scheitert eine Strafbarkeit gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VStrR bereits daran,
dass der Staatsanwaltschaft der Nachweis einer Anlasstat durch aktives Tun nicht ge-
lungen ist. Ebenso wenig konnte sie den Nachweis erbringen, dass den Mitarbeitern der
Abteilung Umweltschutz eine Weisungsbefugnis gegenüber den Leitern der einzelnen
Betriebe sowie den diesen unterstellten Mitarbeitern zukam. Anlässlich der Hauptver-
handlung befragte das Gericht A _________ zum Aufgabenbereich der Abteilung Um-
weltschutz, wobei sie ausführte, dass die Mitarbeiter dieser Abteilung die Produktions-
betriebe bloss beraten würden, und der übergeordneten Abteilung Sicherheit, Gesund-
heit und Umwelt Bericht erstatten, welche wiederum an den Standortleiter rapportiere (A
_________ zu F7 und F10, HD S. 341), was gegen eine Weisungsbefugnis spricht. Die
Staatsanwaltschaft unternahm eigentliche Erhebungen über die Aufgaben und Kompe-
tenzen der Abteilung Umweltschutz bzw. der dieser übergeordneten Abteilung Sicher-
heit, Gesundheit und Umwelt genauso wenig wie über das Verhältnis der Abteilung Um-
weltschutz und den Produktionsbetrieben. Es blieb in dieser Hinsicht bei der zweimaligen
Befragung des ehemaligen Leiters der Abteilung Sicherheit, Gesundheit und Umwelt N
_________. Überdies unterliess es die Staatsanwaltschaft Organigramme, Pflichten-
hefte, Arbeitsverträge oder Ähnliches einzufordern und verzichtete auf die Edition selbst
derjenigen Unterlagen, deren Hinterlegung N _________ bei seiner Befragung zugesi-
chert, in der Folge aber unterlassen hatte (HD S. 211).
Den Strafakten lassen sich ausserdem keine Sachbeweise über womöglich bestehende
Sicherungspflichten aus Arbeitsvertrag entnehmen. Die von der Strafverfolgungsbe-
hörde diesbezüglichen Erhebungen erschöpften sich abermals in den Befragungen von
N _________, welcher lediglich seine eigene Funktion umschrieb, wobei er immerhin
festhielt, seine Aufgabe sei im Bereich Umweltschutz unter anderem das Aushandeln
der konkreten Umsetzung der Gesetzesbestimmung im Bereich der Einleitung von In-
dustrieabwasser und die Kontrolle von deren Einhaltung gewesen (N _________ zu F5,
HD S. 208). Im Hauptverfahren gab A _________ an, die Abteilung Umweltschutz stelle
sicher, dass die Emissionen des Werkes in E _________ gesetzeskonform sind, und sie
habe insbesondere die Produktionsbetriebe in dieser Hinsicht zu beraten (A _________
zu F8 und F10, HD S. 341). Ausserdem habe sie im Wasserbereich die Emissionen vom
Werk
in
E
ins
Oberflächengewässer
zu
überwachen
(A _________ zu F13, HD S. 341).
Aufgrund des Aufgabenbereichs der Abteilung Umweltschutz mag einiges dafürspre-
chen, dass deren Mitarbeiter hinsichtlich möglicher Verschmutzungen der Gewässer mit
1,4-Dioxan eine gesteigerte Handlungspflicht innehatten, welche sich aus dem Arbeits-
vertragsverhältnis ergab, jeweils beschränkt auf den Sektor der eigenen Zuständigkeit
(BGE 113 IV 68 E. 7; Ettler, in: Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.], Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2004, N. 28 zu Vorbemerkung zu Art. 60-62 USG).
Abschliessend beurteilen lässt sich dies aufgrund der Erhebungen der Staatsanwalt-
schaft, d.h. mangels Edition der entsprechenden Dokumentation, indes nicht. Selbst bei
Bestehen von solchen Sicherungspflichten aus Arbeitsvertrag wäre im Übrigen über die
Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der Mitarbeiter noch nichts gesagt.
10.4 Ob diese für die Emissionen im Wasserbereich zuständigen Mitarbeiter Art. 70 Abs.
2 GSchG bzw. Art. 234 Abs. 2 StGB (i.V.m. Art. 11 StGB) erfüllen, muss im vorliegenden
Verfahren aus folgenden Gründen nicht abschliessend geklärt werden:
Art. 102 Abs. 1 StGB setzt wie dargelegt voraus, dass die Anlasstat keiner natürlichen
Person zugerechnet werden kann. Das Unternehmen soll nur dann haftbar gemacht wer-
den, wenn es den Strafverfolgungsbehörden nicht gelingt, eine bestimmte natürliche
Person aus dem Kreis des Unternehmens verantwortlich zu machen. Damit setzt die
Anwendung von Art. 102 Abs. 1 StGB einlässliche, mit aller Sorgfalt geführte Ermittlun-
gen voraus (BGE 142 IV 333 E. 4.1; Niggli/Maeder, a.a.O., S. 182; Niggli/Gfeller, a.a.O.,
N. 111 zu Art. 102 StGB; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 16 zu Art. 102 StGB). Eine
Nichtzurechenbarkeit zu einer bestimmten natürlichen Person kann nur dann angenom-
men werden, wenn klar ist, dass weitere Ermittlungen keinen Individualstraftäter zu Tag
gefördert hätten (Niggli/Gfeller, a.a.O., N. 111 zu Art. 102 StGB; Stratenwerth, a.a.O., §
13 N. 188).
10.4.1 Solche einlässliche Täterermittlungen sind vorstehend nicht erkennbar. Aus den
Akten gehen keine Abklärungen hinsichtlich der Zuständigkeiten, Aufgabenbereiche und
Verantwortlichkeiten einzelner Mitarbeiter hervor. Die Staatsanwaltschaft unterliess es,
die X _________ AG detailliert über die Arbeitsabläufe bzw. Zuständigkeiten und Aufga-
ben der einzelnen Betriebseinheiten Auskunft zu geben, diese zur Vorlage von Regle-
menten, Organigrammen oder Pflichtenheften zu bewegen, um damit die Unterneh-
mensstruktur
transparent
zu
machen.
Die
Strafbehörden
haben
einzig
N _________ zwei Mal kurz befragt. Hingegen wurden weder R _________, damalige
Leiterin der Umweltschutzabteilung, noch die einzelnen Chemiker der Abteilung Umwelt-
schutz befragt, ebenso wenig die Betriebschemiker. Solche Befragungen unterliess der
Staatsanwalt selbst dann noch, nachdem ihm durch die DUW am 26. Oktober 2017 mit-
geteilt worden war, dass eine der Verschmutzungen auf den Betrieb B____ zurückzu-
führen sei und mit T_________, Verantwortlicher des Betriebs B___, sowie R_________
zwei Personen namentlich benannt wurden, die direkt mit der Verschmutzungsproble-
matik zu tun hätten (SH S. 1, sowie E-Mail vom 17. Februar 2017, SH S. 9). Die fehlende
Ermittlung sowohl eines Begehungs- als auch eines Unterlassungstäters ist nicht einer
intransparenten Organisationsstruktur der X _________ AG geschuldet, sondern fehlen-
der Untersuchungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden. Aus diesem Grund
misslang der Staatsanwaltschaft nebst dem Nachweis einer Anlasstat auch der Nach-
weis eines Organisationsdefizits. Auch dies hat einen Freispruch der Beschuldigten zur
Folge.
10.4.2 Erweitert man schliesslich – wie dies der Staatsanwalt tut – den Täterkreis für
die Anlasstat auf die Mitarbeiter der Abteilung Umweltschutz, wäre die Ermittlung eines
Täters alleine aufgrund der Grösse der Abteilung (vgl. A _________ zu F8, HD S. 341,
wonach die Abteilung aus einem Abteilungsleiter, vier (2011) bis sieben (heute) Chemi-
kern und mehreren Laboranten bestehe) in keinem Fall aussichtslos gewesen, zumal
die Einvernahme von A _________ gezeigt hat, dass die Zuständigkeiten innerhalb der
X _________ AG und auch innerhalb der Umweltschutzabteilung definiert sind (siehe
etwa A _________ zu F5 und F7 ff., HD S. 340 f.). Auch dies schliesst die ersatzweise
Haftung des Unternehmens in jedem Fall aus (vgl. dazu Hilf/Vest, a.a.O., S. 69; Hilf,
a.a.O., S. 102 f.; Eicker/Frank/Achermann, a.a.O., S. 55, wonach die Unterlassungsstraf-
barkeit als eine die Individualstrafbarkeit erweiternde Norm den Anwendungsbereich von
Art. 102 Abs. 1 StGB im Bereich der Anlasstat zwar ausweitet, die Unternehmensstraf-
barkeit jedoch aufgrund der Voraussetzung der Nicht-Ermittelbarkeit des konkreten Indi-
vidualtäters im Ergebnis gleichzeitig einschränkt, da der fehlende Ermittlungserfolg bei
einer gewöhnlich beschränkten Anzahl handlungspflichtiger Personen unwahrscheinlich
ist).
11. All diese Gründe führen zu einem Freispruch der X _________ AG, soweit das Ver-
fahren wegen Verjährung nicht eingestellt werden muss, womit über die Prozesskosten
zu entscheiden bleibt.
11.1 Vorliegend wird die Beschuldigte freigesprochen. Demnach sind die Verfahrens-
kosten vollumfänglich vom Kanton Wallis zu tragen (Art. 423, 426 StPO).
11.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gut-
achten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden fallen (Art. 422 StPO).
Die Gebühren werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b sowie Art. 22 lit. b und c GTar
festgelegt und betragen zwischen 20.-- bis Fr. 1‘000.-- für jeden Vorgang der Polizei,
zwischen Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.-- für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und zwi-
schen Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- für das Verfahren vor dem Bezirksgericht. Die Gebühr
kann in Straffällen bei besonderen Umständen verfünffacht werden (Art. 13 Abs. 3 GTar).
Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Abrechnung vom 17. November 2017 (HD S. 254)
eine Gebühr von insgesamt Fr. 2‘000.-- für das Vorverfahren geltend, bestehend aus
einer Gebühr der Polizei von Fr. 200.-- und einer Gebühr der Staatsanwaltschaft von
Fr. 1‘800.-- für die Anklageerhebung. Sowohl die Gebühr für die Anklageerhebung als
auch jene der Polizei sind angemessen, sodass die Kosten für das Vorverfahren von
insgesamt Fr. 2‘000.-- dem Kanton Wallis auferlegt werden.
Für das Hauptverfahren ist in Anbetracht des entstandenen Aufwandes eine Gebühr von
Fr. 2‘000.-- angemessen, welche ebenfalls dem Kanton Wallis auferlegt wird.
11.3 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch
oder Verfahrenseinstellung Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die an-
gemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigung für die Wahrnehmung
der Verteidigungsrechte ist vor allem dann auszurichten, wenn die beschuldigte Person
durch einen Wahlverteidiger vertreten wurde und sie auf Grund der Schwere des Tatvor-
wurfs, dem Grad der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls sowie der
Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen
Verhältnisse der beschuldigten Person begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizu-
ziehen. Vorliegend war aufgrund der Komplexität des Sachverhalts und der Rechtsfra-
gen der Beizug eines Anwalts augenscheinlich gerechtfertigt.
Die Anwaltskosten umfassen das Honorar gemäss Art. 27 ff. GTar und die Auslagen
(vgl. Art. 4 Abs. 3 GTar). Das Honorar des Rechtsbeistands in Strafsachen beträgt nach
dem anwendbaren kantonalen Tarif für das Verfahren vor der Polizei im Untersuchungs-
verfahren zwischen Fr. 550.-- bis Fr. 3‘300.--, vor der Staatsanwaltschaft zwischen Fr.
550.-- bis Fr. 5'500.-- und vor dem Bezirksgericht zwischen Fr. 550.-- bis Fr. 3‘300.-- (Art.
36 GTar). Es handelt sich hierbei um ein Pauschalhonorar (BGE 141 I 124 E. 3.3 für die
sankt-gallische Honorarordnung). Innerhalb des für die Pauschale gesetzten Rahmens
wird das Honorar nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeiten, des
Umfangs sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen
Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 GTar). In Fällen, die eine aussergewöhn-
liche Arbeit erforderten, insbesondere wenn die Beweismittel zahlreich und schwierig
beizubringen oder zu koordinieren waren oder die Rechts- und Sachverhaltsfragen hei-
kel waren, kann die Behörde als Honorar einen höheren Betrag gewähren, als im Tarif
vorgesehen ist (Art. 29 Abs. 1 GTar). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbe-
trägen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes auf-
gefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berück-
sichtigt (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).
Rechtsanwalt M _________ macht einen Aufwand von 100 Stunden und Auslagen von
Fr. 467.-- geltend (HD S. 374). Die Akten der Dossiers S1 17 xxx umfassen rund 600
Seiten. Dem Fall liegen diverse, einzeln zu beurteilende Sachverhaltselemente zu-
grunde (bis im Frühjahr 2014 festgestellte Belastungen [1.] im Grundwasser
des Areals der X _________AG, [2.] im Grundwasser und in zwei Trinkwasserfassungen
im Gebiet „H _________“ sowie [3]. in den Oberflächengewässer und im Grundwasser
der übrigen Rhoneebene; ab Mai 2014 festgestellte Belastungen [1.] im ARA-Auslauf
und [2.] im Kühlwasser). Ausserdem stellten sich die Sachverhaltsfragen gerade in Be-
zug auf die Dioxanbelastungen im Gebiet „H _________“ als schwierig heraus. Sowohl
beim Unternehmensstrafrecht als auch beim Gewässerschutzrecht handelt es sich um
komplexe Rechtsgebiete. Rechtsanwalt M _________ übernahm die Verteidigung der
Angeklagten unmittelbar nach Eröffnung der Strafuntersuchung im Juli 2015 (HD S. 159,
374), als die polizeilichen Ermittlungen bereits abgeschlossen waren (HD S. 1 ff.). Im
Rahmen des Strafverfahrens hinterlegte er mehrere Stellungnahmen zu den vorgewor-
fenen Straftaten (vgl. z.B. HD S. 166 ff., 225 ff., 257 ff.) und nahm an der staatsanwalt-
schaftlichen Einvernahme von N _________ teil, welche 1.5 Stunden dauerte (HD S.
207 ff.). In ihrem Plädoyer anlässlich der rund vierstündigen Hauptverhandlung setzte
sich die Verteidigung fundiert mit den sich stellenden Tat- und Rechtsfragen auseinan-
der. Des Weiteren trug M _________ eine erheblich Verantwortung, zum einen aufgrund
der drohenden Busse und zum anderen aufgrund des mit einer Verurteilung wegen
Trinkwasserverunreinigung und Gewässerverschmutzung zusammenhängenden Ima-
geschadens.
Wie aus den vorgetragenen Gründen hervorgeht, handelt es sich bei diesem Strafver-
fahren um einen Sonderfall, bei welchem es sich in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 GTar
rechtfertigt, als Honorar einen höheren Betrag zu gewähren. Das Gericht erachtet auf-
grund der Bedeutung der Strafsache, der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten
und der nützlich aufgewandten Zeit ein Anwaltshonorar von Fr. 14‘533.-- als angemes-
sen, womit der X _________ AG zulasten des Kantons Wallis für das Vor- und Haupt-
verfahren insgesamt einer Parteientschädigung von Fr. 15‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer
[vgl. Art. 27 Abs. 5 GTar]) zuzusprechen ist.
Das Bezirksgericht
verfügt:
Der Antrag der X _________ AG, die von der DUW am 12. Juni 2018 hinterlegten Ur-
kunden als Beweismittel nicht zuzulassen, wird abgewiesen.
und erkennt:
Das Strafverfahren gegen die X _________ AG wird in Bezug auf die angelastete
Gewässerverschmutzung, festgestellt am 24. Mai 2011, eingestellt.
Die X _________ AG wird im Übrigen von der Anklage der mehrfachen fahrlässigen
Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a
und Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 102 Abs. 1 StGB und der fahrlässigen Verunreinigung
von Trinkwasser gemäss Art. 234 StGB freigesprochen.
Die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 2‘000.-- sowie die Kosten des
Hauptverfahrens von Fr. 2‘000.-- werden dem Kanton Wallis auferlegt.
Der Kanton Wallis bezahlt der X _________ AG für das Strafverfahren eine Ent-
schädigung von Fr. 15‘000.--.
Visp, 5. September 2018