S1 17 24
URTEIL VOM 10. OKTOBER 2017
Dr. Philipp Näpfli, Bezirksrichter I; Sophia Murmann, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
gegen
X _________ , Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt M_________
und
Y_________ , Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt N_________
Missbrauch von Schildern
Verfahren
A.
Die Kantonspolizei Wallis stellte am 13. September 2015 im Autobahntunnel in
A_________ resp. bei der anschliessenden Kontrolle fest, dass Y_________ an sei-
nem Fahrzeug B_________ „Kontrollschilder“ mit der Nr. VS xxx aufgeklebt hatte. An-
lässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte Y_________, dass er diese Kleber von
seinem Garagisten X _________ erhalten habe.
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, erliess am 30. Mai 2016 je einen
Strafbefehl gegen X _________ und Y_________ (fortan Beschuldigte) und verurteilte
sie wegen Missbrauchs von Schildern zu einer bedingten Geldstrafe sowie zu einer
Busse. Dagegen erhoben beide Beschuldigten Einsprache. Nach weiteren Beweisab-
nahmen erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, am 3. Juli
2017 Anklage gegen die Beschuldigten wegen Missbrauchs von Schildern.
C.
Die Anklageschrift ging am 4. Juli 2017 beim Bezirksgericht in Brig ein. Am 6. Juli
2017 teilte das Bezirksgericht den Parteien seine Zusammensetzung mit und setzte
ihnen gleichzeitig eine Frist für weitere Beweisanträge an. Die Hauptverhandlung fand
am 10. Oktober 2017 statt. Die Parteien stellten folgende Anträge:
Staatsanwaltschaft:
„1.
X _________ ist des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG) schuldig
zu sprechen.
Er ist mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00, entsprechend CHF 3‘300.00, zu
bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah-
ren.
X _________ ist zudem mit einer Busse von CHF 850.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezah-
len ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen.
Y_________ ist des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG) schuldig zu
sprechen.
Er ist mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 945.00, entsprechend CHF 28‘350.00, zu
bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah-
ren.
Y_________ ist zudem mit einer Busse von CHF 7‘050.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbe-
zahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen.
Die gefälschten Kontrollschilder VS xxx sind einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 Abs. 2 StGB).
Die Kosten des Verfahrens sind je zur Hälfte X _________ und Y_________ aufzuerlegen. Die Kos-
ten des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft betragen Fr. 500.“
X _________:
„1.
X _________ sei in der Strafsache S1 17 24 vom Vorwurf der Anstiftung zur Fälschung von Kontroll-
schildern (Art. 24 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG) freizusprechen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien dem Fiskus aufzuerlegen.
X _________ sei zu Lasten des Fiskus eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar und
Aufwandübersicht auszurichten.“
Y_________:
„1.
Y_________ wird freigesprochen.
Y_________ wird eine angemessene Parteientschädigung nach GTar zugesprochen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Staatskasse.“
D. Das Urteil wurde den Parteien an der Hauptverhandlung eröffnet und mündlich
begründet. Y_________ meldete am 12. Oktober 2017 Berufung gegen das Urteil an.
X _________ meldete weder Berufung an noch verlangte er eine schriftliche Begrün-
dung.
Erwägungen
1.
1.1. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Brig ist örtlich und sachlich zuständig für die
Beurteilung des vorliegenden Falls, da Y_________ mit den angeblich gefälschten
Kontrollschildern in A_________ gefahren sein soll (Art. 19 Abs. 2 der Schweizeri-
schen Strafprozessordnung [StPO] in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a des kantona-
len Einführungsgesetzes zur StPO sowie Art. 31 Abs. 1 StPO).
1.2. Gegen beide Strafbefehle vom 30. Mai 2016, versandt am Folgetag, wurde frist-
gerecht (Y_________ am 7. Juni 2016, X _________ am 9. Juni 2016) Einsprache er-
hoben (Art. 354 Abs. 1 StPO).
2.
Der Anklageschrift vom 3. Juli 2017 ist zu entnehmen, dass Y_________ den
Personenwagen B_________ am 12. Juni 2014 bei der Dienststelle für Strassenver-
kehr des Kantons Wallis habe immatrikulieren lassen und die Kennzeichen VS xxx er-
halten habe. Am Sonntag 13. September 2015 um 19.30 Uhr sei er am Steuer dieses
Fahrzeugs auf der Autobahn A9 von C_________ in Richtung A_________ gefahren.
Im Autobahntunnel habe er ein Polizeifahrzeug überholt, wobei den Polizeibeamten
das hintere Kontrollschild VS xxx aufgefallen sei. Bei der anschliessenden Kontrolle sei
festgestellt worden, dass das vordere und das hintere Kennzeichen Imitationen (Auf-
kleber) gewesen seien. Die Originalschilder VS xxx habe Y_________ im Fahrzeugin-
neren mitgeführt. Dieser habe den B_________ samt den nachgeahmten, aufgekleb-
ten Kontrollschildern VS xxx bei der Garage D _________ gekauft. Bevor er das Fahr-
zeug gekauft habe, seien an diesem bereits aufgeklebte yyy-Kontrollschilder ange-
bracht gewesen. Y_________ hätten die aufgeklebten Schilder aus ästhetischen
Gründen besser gefallen. Er habe sich daher beim Garagisten X _________ nach sol-
chen Aufklebern erkundigt. Letzterer habe die Kontrollschilder VS xxx als Aufkleber bei
einer unbekannten Drittperson herstellen lassen, diese am Fahrzeug von Y_________
aufgeklebt und ihm das Fahrzeug samt den Kontrollschildimitationen ausgeliefert.
3.
3.1. Der angeklagte Sachverhalt wird von den Parteien zum weit überwiegenden Teil
nicht bestritten und ist im Übrigen aufgrund der Akten erwiesen: Die Kontrollschilder
VS xxx, die 13. September 2015 am Fahrzeug B_________ vorne und hinten ange-
bracht waren, wurden sichergestellt. Auf den Fotos der Kantonspolizei Wallis vom
te. Y_________ gab bei seiner Befragung am 13. September 2015 zu, dass es Aufkle-
ber sind. Diese habe sein Garagist auf seine Bestellung hin montiert. Wer die Schilder
erstellt habe, wisse er nicht. Er habe die Originalschilder im Auto mitgeführt und nicht
gewusst, dass solche Aufkleber nicht erlaubt seien. Er habe dies aus ästhetischen
Gründen machen lassen. Auf das Kontrollschild VS xxx seien ein B_________ und ein
E _________ eingelöst. Auf den E _________ montiere er die Originalkontrollschilder,
für diesen habe er keine Aufkleber. Die beiden Fahrzeuge seien nicht gleichzeitig ver-
wendet worden. Normalerweise hätten auch keine anderen Personen Zugriff auf seine
Fahrzeuge und den B _________ fahre sowieso nur er selbst. Bei der staatsanwalt-
schaftlichen Einvernahme bestätigte Y_________ am 9. Mai 2016 seine Angaben und
erklärte, er habe das Fahrzeug in der Garage D _________ im Jahr 2013 oder 2014
gekauft. Die Schilder habe er von der Garage gehabt. Er habe diese aus ästhetischen
Gründen angebracht, weil er keine Löcher in das Fahrzeug habe machen wollen. Er sei
am 13. September 2015 damit von F _________ bis nach A_________ gefahren. Seit
dem Kauf des Fahrzeugs sei er damit etwa 10‘000 km gefahren. Dabei sei er im Juni
oder Juli 2015 einmal in G _________ kontrolliert worden. Er habe den Polizeibeamten
gesagt, dass er die echten Schilder im Wagen dabei habe, und das „war so in Ord-
nung“. Er sei damit auch einmal in eine Radarkontrolle geraten, wobei ihm das Permis
nicht entzogen worden sei. Als er das Fahrzeug gekauft habe, sei bereits ein Aufkleber
mit einem yyy-Kontrollschild angebracht gewesen. Er habe dann den Garagisten ge-
fragt, ob man so fahren könne. Dieser habe ja gesagt – falls man die echten Schilder
im Fahrzeug mitführe. Daraufhin habe er ihn gefragt, ob er ihm auch solche Kleber
machen könne. Auch am 13. September 2015 habe er die echten Schilder im Fahr-
zeug mitgeführt. Weiter erklärte er, dass er diese Kleber nie benutzt hätte, wenn er sich
bewusst gewesen wäre, dass er etwas Falsches mache. Er habe damit niemanden
täuschen wollen und dies nur aus ästhetischen Gründen gemacht. Vor dem Bezirksge-
richt bestätigte Y_________ seine Angaben.
X _________ gab bei seiner Befragung am 4. November 2015 zu, dass er die Aufkle-
ber herstellen liess. Das fragliche Fahrzeug sei in seiner Garage ausgestellt gewesen
und Y_________ habe es gesehen. Dieser habe ihn dann gefragt, ob er ihm ebenfalls
solche Kontrollschilder anbringen könne. Sie hätten damit verhindern wollen, Löcher in
dieses Fahrzeug bzw. dessen Stossstange machen zu müssen. Er habe die Aufkleber
am Fahrzeug angebracht und habe Y _________ gesagt, er müsse die Originalkon-
trollschilder im Fahrzeug mitführen. Zuvor habe er auf diesem Fahrzeug (ein Ausstel-
lungsfahrzeug) Aufkleber eines yyy-Kontrollschilds aufgeklebt gehabt. Vor der Staats-
anwaltschaft sagte X _________ am 9. Mai 2016 aus, er habe zu keiner Zeit daran ge-
dacht, dass er gegen das Gesetz verstosse. Er habe die Kontrollschilder machen las-
sen (beim wem wolle er nicht sagen) und diese am Fahrzeug angebracht. Y_________
habe dieses im April oder Mai 2013 bei ihm gekauft. Bei der Diskussion um den Ver-
kauf sei auch H _________ anwesend gewesen, der vormalige Besitzer der Garage.
Sie hätten dies aus ästhetischen Gründen gemacht. Er habe sich zuvor nicht erkundigt,
ob dies erlaubt sei. Nach seinen Kenntnissen sei das jedoch nicht gegen das Gesetz
gewesen. Das habe er so zu Y _________ gesagt. Er habe das nur bei diesem Fahr-
zeug gemacht, habe jedoch auch andere Personen gesehen, die das so gemacht hät-
ten. Er habe nie jemanden täuschen wollen. Bei Rally-Fahrzeugen seien auch Aufkle-
ber angebracht. Vor dem Bezirksgericht bestätigte X _________ seine Angaben und
führte aus, er arbeite seit etwa 1991/92, seit seiner Lehre, in der Autobranche. Er be-
nutze jeden Tag ein Auto und habe oft Fahrzeuge mit aufgeklebten Kontrollschildern
gesehen.
Weiter liegt eine Stellungnahme der Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt
des Kantons Wallis vom 19. Juni 2017 vor (S. 79). Diese bestätigte, dass keine (Aus-
nahme-)Bewilligungen für Kontrollschilder in Form von Aufklebern erteilt würden.
Y_________ habe auch nie einen Antrag für eine solche Bewilligung gestellt.
3.2. Nach Art. 97 Abs. 1 lit. e des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Kontrollschilder verfälscht
oder falsche zur Verwendung herstellt. Strafbar ist somit, wer ein falsches Kontroll-
schild herstellt. Ob die Fälschung täuschend echt ist oder leicht als Fälschung erkenn-
bar, spielt keine Rolle. Erforderlich ist hingegen, dass die Tathandlung in der Absicht
der Verwendung der Tatobjekte im öffentlichen Verkehr begangen wird (vgl. Bähler in:
Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 97 N 24 f.; Weissenberger, Kommentar zum
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A. 2015, Art. 97 SVG N 33).
Nach Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG wird zudem bestraft, wer falsche oder verfälschte Kon-
trollschilder verwendet. Diese Bestimmung stellt somit die Verwendung von Kontroll-
schildern im öffentlichen Verkehr unter Strafe, die vom Täter selbst oder durch eine
Drittperson hergestellt worden sind. Eine Täuschungshandlung wird dabei nicht vor-
ausgesetzt, entscheidend ist einzig die Verwendung der gefälschten Schilder im Stras-
senverkehr (vgl. nunmehr auch Bundesgerichtsurteil 6B_784/2017 vom 15. November
2017 E. 1.3.2). Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis
und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1 SVG). Motorwagen
müssen vorn und hinten das für diese Stellen bestimmte Kontrollschild tragen (Art. 96
der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; VTS).
Kontrollschilder werden von der zuständigen Behörde erteilt und der Versicherungs-
schutz hängt von der gültigen Zulassung ab (vgl. Art. 63 SVG und Art. 71 der Ver-
kehrszulassungsverordnung; VZV). Die Kontrollschilder bestehen aus korrosionsbe-
ständigem Metall. Sie können mit einem rückstrahlenden Belag versehen sein. Das
ASTRA kann andere geeignete Materialien zulassen und Minimalanforderungen für
das rückstrahlende Material festlegen (Art. 83 Abs. 1 VZV). Die Hersteller dürfen keine
Schilder direkt an Halter abgeben (Art. 87 Abs. 2 VZV).
Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen
bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, be-
straft (sog. Anstiftung; Art. 24 Abs. 1 StGB).
3.3. Es ist aufgrund der erwähnten Beweismittel erwiesen und von den Parteien un-
bestritten, dass am 13. September 2015 am Fahrzeug B_________, im Eigentum von
Y_________ und von ihm persönlich gelenkt, anstelle der amtlichen Kontrollschilder
VS xxx vorne und hinten solche in Form von Aufklebern angebracht waren. Dass es
sich dabei nicht um die echten, d.h. vom vorgegebenen Hersteller herausgegebenen
metallenen Kontrollschilder handelte, sondern um Aufkleber, die diese echten Schilder
in ihrer Farbe und Form imitierten und dieselbe Nummer hatten, ist ebenfalls unbestrit-
ten. Es handelte sich somit um eine Totalfälschung der Kontrollschilder VS xxx. Dabei
ist es unerheblich, ob die Fälschung täuschend echt oder leicht als Fälschung erkenn-
bar war und somit, ob eine tatsächliche Verwechslungsgefahr bestand. Die vorliegend
gefälschten Schilder waren zudem erst aus kurzer Distanz als Fälschungen erkennbar.
Es ist weiter unbestritten, dass Y_________ mit seinem B_________ am 13. Septem-
ber 2015 in A_________ auf der Autobahn unterwegs war, somit die gefälschten Schil-
der im öffentlichen Verkehr verwendete. Dass er die echten Kontrollschilder am
die übrigen Verkehrsteilnehmer oder die Polizei die echten Schilder derart nicht sehen
und zum anderen hatte er die gefälschten Schilder vorne und hinten angeklebt und
somit tatsächlich verwendet. Mithin hat er die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen
von Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG erfüllt.
Weiter ist unbestritten, dass X _________ die Herstellung dieser gefälschten Kontroll-
schilder auf Wunsch von Y_________ bei einer unbekannten Drittperson in Auftrag
gegeben hat. X _________ hat somit einen unbekannten Dritten beauftragt, die ge-
fälschten Kontrollschilder herzustellen, wobei ihm bewusst war, dass Y_________ die
gefälschten Schilder im Strassenverkehr verwenden würde. Für das urteilende Gericht
ist mithin erwiesen, dass X _________ den unbekannten Dritten zur Fälschung von
Schildern anstiftete und er damit die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen von
Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB erfüllte.
3.4. Strittig ist vorliegend insbesondere, ob die subjektiven Tatbestandsvorausset-
zungen erfüllt sind. Beide Beschuldigten bestreiten, gewusst zu haben, dass die Ver-
wendung von Schildern in Form von Aufklebern gesetzeswidrig sei und dass sie einen
Täuschungswillen gehabt hätten.
Es ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten erstellt, dass
X _________ in der Garage D _________ zu Y_________ sagte, die Schilder in Form
von Aufklebern seien erlaubt, wenn man die echten Kontrollschilder im Wagen mitfüh-
re. Beide Beschuldigten sagten zudem aus, dass sie aus ästhetischen Gründen ge-
handelt hätten, damit man nicht Löcher in die Karosserie bzw. die Stossstange habe
bohren müssen. Sodann ist mit dem Schreiben der Dienststelle für Strassenverkehr
erwiesen, dass für derartige Aufkleber keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden
würden und dass der Beschuldigte Y_________ auch überhaupt nie ein entsprechen-
des Gesuch stellte. Die Beschuldigten haben zudem vor dem Bezirksgericht ausge-
sagt, dass sie täglich Auto fahren würden. X _________ erklärte vor dem Bezirksge-
richt ausserdem, er habe solche aufgeklebten Kontrollschilder schon x-fach gesehen.
Dabei habe es sich oft um Fahrzeuge gehandelt, bei denen das echte Schild durch ei-
nen Veloträger verdeckt gewesen sei, es seien dann z.B. Kartonschilder angebracht
worden.
Beide Beschuldigten sind äusserst erfahrene Autofahrer, die gemäss eigenen Angaben
jeden Tag auf den öffentlichen Strassen unterwegs sind. X _________ ist ausgebilde-
ter Automechaniker und seit mehreren Jahren Inhaber einer Autogarage. Es ist daher
schlicht nicht glaubhaft, wenn er erklärt, er habe nicht gewusst, dass solche aufgekleb-
ten Schilder nicht erlaubt seien. Beide Beschuldigten wussten somit aus eigener Erfah-
rung, dass die Verwendung von aufgeklebten und gefälschten Kontrollschildern im
Strassenverkehr verboten ist. Diese Tatsache ist in der Schweiz jeder Fahrzeuglenke-
rin bzw. jedem Fahrzeuglenker – und erst recht zwei erfahrenen Fahrzeuglenkern wie
den beiden Beschuldigten – bekannt. Dass ästhetische Überlegungen ihr Handeln
nicht zu rechtfertigen vermögen, musste den Beschuldigten offensichtlich bekannt sein.
Bei der zuständigen Behörde hätten sie denn auch in aller Klarheit erfahren, dass sol-
che aufgeklebten gefälschten Kontrollschilder nicht erlaubt sind (vgl. Schreiben der
Dienststelle für Strassenverkehr), selbst wenn man die echten Kontrollschilder im Wa-
gen mitführt. Die Polizei müsste sonst aus Verkehrssicherheitsgründen (insbesondere
auch aufgrund des allenfalls fehlenden Versicherungsschutzes, wenn die echten Schil-
der an einem Zweitwagen angebracht wären, wie es hier tatsächlich gerade mit dem
verwendeten amtlichen Nummernschild möglich gewesen wäre) häufig(er) Fahrzeuge
mit gefälschten Schildern kontrollieren, was bereits aus Zeitgründen offensichtlich in
keiner Art und Weise wünschenswert erscheint. Deshalb ist seit Jahrzehnten das An-
bringen amtlicher (und korrekt mit vorgeschriebenem Material hergestellter) Kennzei-
chen gesetzlich vorgeschrieben, was den beiden Beschuldigten bekannt war. Die Be-
hauptung des Beschuldigten Y_________, eine Polizeikontrolle habe nichts Strafbares
bei einer früheren Kontrolle mit den Plastik-Nummernschildern entdeckt, ist durch
nichts belegt und als reine Schutzbehauptung zu betrachten. Kommt hinzu, dass selbst
im Fall, dass Dritte derart oder ähnlich gefälschte Nummernschilder tatsächlich ver-
wendet hätten – was ebenfalls durch nichts belegt ist – die Beschuldigten daraus nichts
zu ihren Gunsten ableiten könnten.
X _________ hat somit die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 97
Abs. 1 lit. e SVG erfüllt. Er wusste, dass solche aufgeklebten Schilder – die
Y_________, wie er wusste, im Strassenverkehr benutzen würde – nicht den gesetzli-
chen Vorgaben entsprechen. Dennoch hat er die Herstellung dieser aufgeklebten und
gefälschten Kontrollschilder, die in Form und Farbe exakte Kopien der echten waren, in
Auftrag gegeben bzw. die Drittperson zu deren Herstellung angestiftet.
Y_________ seinerseits hat wissentlich und willentlich die aufgeklebten und gefälsch-
ten Kontrollschilder im öffentlichen Strassenverkehr verwendet, obwohl er wusste, dass
dies nicht erlaubt ist. Die Schilder waren in Form und Farbe exakte (Plastikfolien-
)Kopien der echten Schilder. Es ist damit auch erstellt, dass er diese als echt erschei-
nen lassen wollte. Eine Täuschungshandlung ist indes nicht erforderlich. Y_________
hat damit die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG er-
füllt.
X _________ ist daher der Anstiftung zur Fälschung von Schildern nach Art. 97 Abs. 1
lit. e SVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB und Y_________ des Missbrauchs von Schildern
gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG schuldig zu sprechen.
4.
4.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück-
sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe
auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei wird das Verschulden nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Ver-
werflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach
bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Im Rahmen der soge-
nannten „Tatkomponenten“ sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das
Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Er-
folgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des
Schuldigen. Die „Täterkomponente“ umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhält-
nisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 134 IV 17
E. 2.1, 129 IV 6 E. 6.1 mit Hinweisen).
4.2. Der Missbrauch von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. e
oder lit. f SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Der
Anstifter wird dabei nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, be-
straft (Art. 24 Abs. 1 StGB).
X _________ hat eine unbekannte Drittperson dazu angestiftet, gefälschte Kontroll-
schilder herzustellen. Sein Ziel war es, seinem Kunden Y_________ zu ermöglichen,
beim Fahrzeug B_________ keine Löcher für die Montage der Kontrollschilder in die
Karosserie bohren zu müssen. Er wusste dabei, dass Y_________ die gefälschten
Schilder im Strassenverkehr benutzen würde und wusste auch, dass dies nicht erlaubt
ist. Sein Tatverschulden wiegt indes eher leicht. Vorliegend ist daher eine Geldstrafe
von 20 Tagessätzen seinem Verschulden angemessen. Ausgehend von einem monat-
lichen Nettoeinkommen von rund Fr. x‘xxx.-- abzüglich der Pauschale für Krankenkas-
senprämien und Steuern sowie einer Pauschale für die minderjährige Tochter verbleibt
somit ein Betrag von monatlich rund Fr. x‘xxx.--, was eine Tagessatzhöhe von Fr. 100.-
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbe-
dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver-
brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Strafaufschub ist die
Regel. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es eine Probezeit
von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer
Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 106 StGB). Das
Gericht bemisst die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des
Täters, wobei insbesondere dessen Verschulden sowie seine finanzielle Leistungsfä-
higkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3, 135 IV 188 E. 3.3).
Der bedingte Strafvollzug ist, wie ausgeführt, der Regelfall. Gründe, um von dieser Re-
gel abzuweichen, sind keine ersichtlich. Es kann X _________ daher der bedingte
Strafvollzug gewährt werden, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wird. Zu-
dem ist eine Verbindungsbusse von Fr. 400.-- auszusprechen, wobei für den Fall der
schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen festgesetzt wird.
4.3. Y_________ hat gefälschte Kontrollschilder im Strassenverkehr benutzt. Er
wusste, dass dies nicht erlaubt ist. Sein Tatverschulden wiegt dabei eher leicht. Er ist
nicht vorbestraft. Seinen persönlichen Verhältnissen kann nichts Wesentliches für die
Strafzumessung entnommen werden. Vorliegend erscheint daher eine Geldstrafe von
20 Tagessätzen seinem leichten Verschulden angemessen.
Y_________ ist verwitwet und Vater von zwei volljährigen Kindern. Die Tochter unter-
stützt er gemäss eigenen Angaben nach wie vor mit Fr. x‘xxx.-- pro Monat. Er ist Wirt-
schaftsprüfer bei I _________ in G _________, wo er gemäss eigenen Angaben netto
etwa Fr. xxx‘xxx.-- pro Jahr verdient. Gemäss Steuerauskunft erzielte er 20xx ein Net-
toeinkommen von Fr. xxx‘xxx.-- (S. 73, inkl. Einkommen aus Liegenschaften und Wert-
schriften). Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen abzüglich der Pauschale für
Krankenkassenprämien und Steuern von 25 % sowie Pauschalen für das unterstüt-
zungsbedürftige Kind verbleibt somit ein Betrag von monatlich rund Fr. xx‘xxx.--. Unter
Berücksichtigung dieser Angaben ist für Y_________ eine Tagessatzhöhe von
Fr. 730.-- (Fr. xx‘xxx.--/30) angemessen.
Der bedingte Strafvollzug ist der Regelfall. Gründe, um von diesem Regelfall abzuwei-
chen, sind keine ersichtlich. Es kann Y_________ daher der bedingte Strafvollzug ge-
währt werden, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wird. Weiter ist eine Ver-
bindungsbusse im Betrag von Fr. 2‘920.-- auszusprechen, wobei für den Fall der
schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen festgesetzt wird.
5.
Die beschlagnahmten gefälschten Kontrollschilder VS xxx (Fall Nr. xxx, Objekt
Nr. xxx) werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet.
6.
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Ausla-
gen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Ver-
beiständung (Abs. 2 lit. a), die Kosten für Übersetzungen (lit. b), die Kosten für Gutach-
ten und für die Mitwirkung anderer Behörden (lit. c und d) sowie Post-, Telefon- und
ähnliche Spesen (lit. e). Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton ge-
tragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Jedoch trägt die beschuldigte
Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die
Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der
kostenpflichtigen Personen anordnen (Art. 418 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall
werden die beiden Beschuldigten verurteilt, sodass sie gemäss den erwähnten Geset-
zesbestimmungen die Verfahrenskosten zu tragen haben.
Die Gebühr für die Staatsanwaltschaft wird im Rahmen von Art. 22 lit. b Gesetzes be-
treffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbe-
hörden vom (GTar) und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit
des Falls antragsgemäss auf Fr. 500.-- festgesetzt und den beiden Beschuldigten unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts wird ge-
stützt auf Art. 22 lit. c GTar auf Fr. 1‘500.-- festgesetzt und den beiden Beschuldigten
ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die Kosten der Übersetzung betref-
fend die Beschuldigten gehen zu Lasten des Staats Wallis (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
Erkennt:
X _________ wird der Anstiftung zur Fälschung von Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. e
SVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.
X _________ wird verurteilt
a. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.--, unter Einräumung einer
Probezeit von 2 Jahren sowie
b. zu einer (unbedingten) Busse von Fr. 400.--. Für den Fall der schuldhaften
Nichtbezahlung wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt.
Y_________ wird des Missbrauchs von Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG) schul-
dig gesprochen.
Y_________ wird verurteilt
a. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 730.--, unter Einräumung einer
Probezeit von 2 Jahren sowie
b. zu einer (unbedingten) Busse von Fr. 2‘920.--. Für den Fall der schuldhaften
Nichtbezahlung wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt.
Die gefälschten Kontrollschilder VS xxx werden eingezogen und vernichtet.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2‘000.--, bestehend aus der Gebühr der
Staatsanwaltschaft von Fr. 500.-- und der Gebühr des Bezirksgerichts von
Fr. 1‘500.--, werden X _________ und Y_________ je hälftig (somit je Fr. 1‘000.--)
und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Die Kosten der Übersetzung betreffend die Beschuldigten gehen zu Lasten des
Staats Wallis.
Brig-Glis, 10. Oktober 2017