S1 17 21
URTEIL VOM 9. AUGUST 2018
Bezirksgericht Visp
Besetzung: Dr. Adrian Walpen, Bezirksrichter; Stefanie Gruber, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
gegen
X _________ , Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
(Strassenverkehr)
Verfahren
A. Die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt übermittelte am 5. Januar 2017
der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, (fortan: Staatsanwaltschaft) die polizeilichen
Untersuchungsakten betreffend des sich am 9. Dezember 2016 auf der xxxstrasse er-
eigneten Verkehrsunfalls (S. 1 ff.). Der Beschuldigte X _________ (S. 9 ff.), die Aus-
kunftsperson A _________ (S. 13 ff.) und die Zeugen B _________ (S. 17 ff.) sowie C
_________ (S. 21 ff.) waren vorgängig polizeilich befragt worden.
B. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren und erliess am 13. März 2017
den Strafbefehl, mit welchem der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsre-
geln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 65.--,
entsprechend Fr. 3‘250.--, sowie mit einer Busse von Fr. 450.-- bestraft wurde. Der Voll-
zug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jah-
ren (S. 44 f.).
C.
Der Beschuldigte erhob am 23. März 2017 (Datum der Postaufgabe) Einsprache
gegen den Strafbefehl (S. 46).
D. Der Staatsanwalt befragte den Beschuldigten (S. 69 ff.) sowie die Auskunftsperson
A _________ (S. 79 ff.). Er stellte den Parteien am 27. Juni 2017 die Anklageerhebung
beim Gericht in Aussicht (S. 87). Der Antrag der Verteidigung um Einvernahme von D
_________, B _________ sowie C _________ (S. 89) wies der Staatsanwalt mit Verfü-
gung vom 20. Juli 2017 ab (S. 91 ff.). Er erhob am 26. September 2017 beim Bezirksge-
richt Visp Anklage wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2
SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG gegen den Beschuldigten (S. 100 ff.).
E. Der Bezirksrichter räumte den Parteien am 28. September 2017 eine Frist für die
Beweisanträge für die Hauptverhandlung ein (S. 104 f.). Er hiess die Beweisanträge des
Beschuldigten
(S. 106
f.)
auf
Einvernahme
der
Zeugen
D
_________,
B _________ und C _________ mit Verfügung vom 19. Januar 2018 gut (S. 108 ff.). Der
Antrag des Beschuldigten auf Durchführung einer Ortsschau mit Rekonstruktion des Tat-
hergangs wurde abgelehnt. Gleichentags lud das Bezirksgericht die Parteien sowie die
Zeugen zur Hauptverhandlung vom 29. März 2018 vor (S. 112 ff.).
F.
An der Hauptverhandlung wurden die Zeugen D _________ (S. 128 ff.),
B _________ (S. 138 ff.), C _________ (S. 142 ff.) und der Beschuldigte (S. 146 ff.)
richterlich einvernommen.
Der Staatsanwalt beantragte (S. 153):
und Abs. 4 SVG) schuldig gesprochen.
-, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah-
ren.
ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen.
der Staatsanwaltschaft Fr. 1‘500.-- betragen.
Die Verteidigung beantragte (S. 154):
SVG schuldig zu sprechen.
X _________ sei mit einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen.
Die Kosten von Verfahren und Urteil werden je zur Hälfte X _________ sowie dem Staat Wallis auf-
erlegt.
G. Das Strafgericht konnte das Urteil nicht in der Hauptverhandlung fällen. Die Parteien
haben auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet. Das Gericht stellt den Parteien
direkt das begründete Urteil zu, ohne dass vorgängig das Dispositiv eröffnet wurde.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Visp ist aufgrund der angedrohten
Sanktion gegeben (Art. 19 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]
i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Einführungsgesetztes zur StPO [SGS 312.0]).
1.2 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten sind im Bezirk Visp verübt worden.
Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Visp ist mithin gegeben (Art. 31 Abs. 1
StPO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Rechtspflege [SGS 173.1]).
2.
2.1 Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde (S. 100 ff.):
Der Beschuldigte soll am 9. Dezember 2016, gegen 18.10 Uhr, am Steuer des
Personenwagens Ford Focus mit dem Kontrollschild VS xxx – dem Postauto mit dem
Kontrollschild VS xxx folgend – auf der Bürchnerstrasse von E _________ in Richtung
F _________ gefahren sein. Dabei soll er gegen 18.20 Uhr ausserorts, oberhalb des
Ortes genannt „I _________“, kurz vor der dortigen unübersichtlichen Linkskurve, zu ei-
nem Überholmanöver angesetzt haben. Als der Postautolenker, A _________, dies und
zeitgleich den Lichtkegel – auch im dortigen Verkehrsspiegel – eines entgegenkommen-
den Fahrzeuges (Personenwagen Subaru Forester mit dem Kontrollschild VS xxx; Fahr-
zeuglenker: B _________) wahrgenommen habe, habe dieser den Beschuldigten durch
Stellen des linken Blinkers auf das in der Gegenrichtung herannahende Fahrzeug auf-
merksam machen wollen, das Postauto abgebremst und dieses soweit wie möglich an
den rechten Strassenrand gelenkt. Der Beschuldigte soll jedoch unbeirrt sein Überhol-
manöver fortgesetzt haben, worauf es in der besagten Linkskurve, als der Beschuldigte
mit seinem Personenwagen ca. auf der Höhe des rechten Vorderrades des Postautos
gewesen sei, zu einer Frontalkollision zwischen den beiden Personenwagen gekommen
sei. Zudem soll der Beschuldigte in deren Folge noch mit der rechten Fahrzeugseite
seines Personenwagens mit der linken vorderen Fahrzeugseite des Postautos kollidiert
sein. Durch den Unfall seien B _________, der Beschuldigte sowie dessen Mitinsassen
D _________, G _________ und H _________ leicht verletzt worden.
2.2 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschulds-
vermutung, Art. 10 Abs. 1 StPO). Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" betrifft
sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise (BGer
1P_86/2000 vom 4. April 2000 E. 1a). Das Gericht würdigt die Beweise frei, nach seiner
aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht
von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche
Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat beste-
hen (In dubio pro reo, Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter
an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Bloss abstrakte und theoretische
Zweifel sind dabei nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge-
wissheit nicht verlangt werden kann. Es müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel vorliegen, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Der
Richter geht im Falle unüberwindlicher Zweifel, von der für die beschuldigte Person
günstigeren Sachlage aus. Die Maxime bezieht sich nur auf die Feststellung der Tatsa-
chen und nicht auf deren rechtliche Würdigung (BGE 127 I 38 E. 2a; vgl. Hofer, in: Basler
Kommentar [BSK], 2. Auflage 2014, N 76 zu Art. 10 StPO).
Die Maxime der Unschuldsvermutung besagt als Beweislastregel, es sei Sache der An-
klagebehörde, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Der Staat hat die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen, wenn der Schuldbeweis misslingt (vgl. Tophinke, BSK, N 19
zu Art. 10 StPO). Eine generelle Rangordnung der Beweise existiert nicht. Den formellen
Beweisaussagen kommen ebenso wie Zeugenaussagen gegenüber Angaben von Aus-
kunftspersonen trotz Strafandrohung bei falscher Aussage keine per se höhere Beweis-
kraft zu (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, N 5
zu § 54 und N 4 zu § 63; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen-
tar [PraKom], 2. Auflage 2013, N 5 zu Art. 10 StPO).
2.3
Aus den Strafakten und den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich folgender
unstreitiger Sachverhalt.
Der Beschuldigte fuhr am 9. Dezember 2016, gegen 18.10 Uhr, am Steuer seines
Personenwagens mit dem Kontrollschild VS xxx einem Postauto von E _________ in
Richtung F _________ nach. Im Fahrzeug befanden sich neben dem Beschuldigten
noch dessen Ehefrau sowie seine beiden Kinder (S. 9, 70). Der Beschuldigte setzte aus-
serorts, oberhalb des Ortes genannt „I _________“, kurz vor der dortigen Linkskurve, zu
einem Überholmanöver an. Beim Überholen des Postautos kam es in der besagten
Linkskurve, als der Beschuldigte mit seinem Personenwagen ca. auf der Höhe des rech-
ten Vorderrades des Postautos war, zu einer Frontalkollision zwischen dem Fahrzeug
des Beschuldigten und einem entgegenkommenden Fahrzeug (Personenwagen Subaru
Forester mit dem Kontrollschild VS xxx; Fahrzeuglenker: B _________) (S. 10, 26 ff.,
71). Zudem kollidierte der Beschuldigte in der Folge mit der rechten Fahrzeugseite sei-
nes Personenwagens mit der linken vorderen Fahrzeugseite des Postautos. Durch den
Unfall
wurden
B
_________,
der
Beschuldigte sowie
dessen
Mitinsassen
D _________, G _________ und H _________ leicht verletzt.
2.4 Hinsichtlich der übrigen Unfallumstände bestehen Unklarheiten, weshalb abzuklären
ist, unter welchen Gegebenheiten sich der Unfall ereignet hat.
3.
3.1
Zur Klärung der genauen Unfallumstände sind die Aussagen von A _________,
B _________, C _________, D _________ sowie des Beschuldigten heranzuziehen.
3.2. Der beteiligte Postauto-Chauffeur, A _________, wurde am 10. Dezember 2016
von der Polizei als Auskunftsperson zum Unfallgeschehen befragt. Er sei gestern (am
E _________ in Richtung F _________ gefahren. Die Sicht und Übersicht seien gut und
es sei dunkel gewesen. Er habe das normale Abblendlicht eingeschaltet gehabt. Die
Strasse sei trocken gewseen und es habe keinen Niederschlag gehabt. Die Fahrbahn
sei nicht glatt gewesen. An einer unübersichtlichen Stelle, oberhalb „I _________“ habe
er im Spiegel ein entgegenkommendes Fahrzeug entdeckt und er sei im gleichen Tempo
weitergefahren im breiten Bereich, weil dort ein Kreuzen ohne Probleme möglich sei. Er
sei mit ca. 35-40 km/h gefahren. Dann habe er bemerkt, dass ihn ein Personenwagen
zu überholen begonnen habe. Da er gesehen habe, dass von oben herab ebenfalls ein
Personenwagen komme, habe er noch versucht den Gesellschaftswagen so weit als
möglich nach rechts zu lenken, damit die beiden Wagen vielleicht aneinander
vorbeikommen würden. Es sei trotzdem zu einer Frontalkollision zwischen den beiden
Wagen gekommen, ungefähr auf Höhe seiner Sitzposition. Der Insasse, welcher neben
ihm gesessen habe, habe noch zu ihm gesagt, dass er das jetzt nicht verstehen würde,
da er (Postauto-Chauffeur) ja nicht mal den Blinker betätigt habe. Zwei
Krankenschwestern, welche zuvor im Car gesessen hätten, hätten sich zu den
Unfallbeteiligten begeben. Eine Drittperson, C _________, habe dann die Polizei
informiert. B _________, der Lenker des abwärtsfahrenden Wagens, habe ebenfalls zu
ihm gesagt, dass er (der Postauto-Chauffeur) ja gar keinen Blinker gestellt hätte, um
dem weissen Wagen zu zeigen, dass dieser überholen könne (S. 13 f.).
Weiter gab A _________ an, er könne nicht genau sagen, wie lange der weisse Wagen
hinter ihm her gefahren sei. Wenn dieser schon länger hinter ihm her gefahren wäre,
hätte er ihn vor den Leitschranken vorgelassen. Es sei zu sagen, dass sie
(Postchauffeure) bei jeder Möglichkeit, wo ein gefahrenloses Überholen möglich sei, die
Fahrzeuge hinter ihnen passieren lassen würden (S. 14).
Die Frage, ob er dem Fahrzeug hinter ihm ein Zeichen gegeben habe, um den
Gesellschaftswagen zu überholen, verneinte A _________. Es sei möglich, dass er den
Blinker nach links gestellt habe, um den überholenden Lenker noch zu warnen. Er selber
als auch sämtliche Insassen seien unverletzt geblieben (S. 14).
Weiter äusserte A _________, er fahre die Strecke mehrmals täglich. Zum Verkehrsun-
fall sei es gekommen, „weil einer gemeint hat, er müsse überholen, wo man nicht über-
holen sollte“. Den Verkehrsunfall habe der Lenker, welcher versucht habe, ihn zu über-
holen, verschuldet, definitiv (S. 15).
A _________ wurde am 26. Juni 2017 ein weiteres Mal befragt, diesmal seitens der
Staatsanwaltschaft. Dabei äusserte er, er sei gegen 18.20 Uhr hinaufgefahren, wobei
hinter ihm ein Fahrzeug gewesen sei, ob noch weitere direkt hinter ihm nachgefahren
seien, sei er sich nicht mehr ganz sicher. In der Kurve, wo der Unfall passiert sei, habe
er plötzlich gesehen, dass das Fahrzeug hinter ihm den Blinker zum Überholen auf Links
gestellt habe. Gleichzeitig habe er festgestellt, dass jemand von oben entgegenkomme.
Dies habe er festgestellt, weil „1. In dieser Kurve gibt es in der Ecke einen Spiegel und
anhand der Lichtkegel“. Er habe sofort das Gas losgelassen, sei sofort auf die Bremse
und habe das Postauto an den rechten Strassenrand gelenkt. Er habe noch versucht,
den Überholenden durch Stellen des Blinkers nach links darauf hinzuweisen, dass er
das Überholmanöver abbreche und wieder nach rechts einspure. Als dieser darauf aber
nicht reagiert habe, habe er das Postauto noch mehr nach rechts gelenkt. Er lenke das
Postauto an dieser Stelle immer stark an den rechten Strassenrand, weil das Postauto
lang sei und beim Befahren der Kurve der verfügbare Platz des Gegenverkehrs dadurch
immer schmaler werde. Weiter nahm A _________ auf seine Aussage vor der Polizei
Bezug, an welcher er gesagt habe, dass er sich nicht mehr ganz sicher sei, dass er den
Blinker
nach
links
betätigt
habe.
Es
sei
aber
später
C _________ auf Platz gewesen, welcher ihm dann ja auch bestätigt habe, dass er
(A _________) den Blinker nach links betätigt hatte (S. 80, 84). In dem Fall sei auch
C _________ und X _________ hinter ihm gewesen. Des Weiteren wies A _________
darauf hin, dass er nie jemanden in Fahrtrichtung F _________ an diesem Ort vorbei-
lasse. In Richtung E _________ habe er dort bereits Fahrzeuge vorbeigelassen, weil
man eine längere und bessere Übersicht über den entgegenkommenden Verkehr habe.
Bei der Unfallstelle handle es sich um eine leichte Linkskurve, welche ziemlich breit sei.
Aber für ein Postauto und zwei Personenwagen reiche dies unmöglich. In der Folge sei
es dann zur Kollision mit B _________ gekommen. Auch wenn es dort breit sei, das
reiche ohnehin nie (S. 80 f.).
Auf entsprechende Frage hin äusserte A _________, X _________ sei ihm bereits eine
Zeitlang hinterhergefahren. Wie lange könne er nicht mehr genau sagen. Jedenfalls
habe er vorher immer Gegenverkehr gehabt und habe diesen nie vorlassen können. Ihm
sei noch ein weiteres Fahrzeug nachgefahren, wobei dieses jedoch ein bisschen weiter
hinten gewesen sei. Er sei der Meinung, dass dieses aber erst kurz vor der Haltestelle „I
_________“ auf X _________ aufgeschlossen habe. 100 Prozent sicher sei er aber nicht
(S. 81)
Zum Fahrverhalten des Beschuldigten sagte A _________
aus, dass sich
X _________ auch gelegentlich gezeigt habe, um sich bemerkbar zu machen und ihm
schon relativ nahe nachgefahren sei, wobei ihn dies aber nicht gestresst habe. Er würde
meinen, dass X _________ eher pressant gewesen sei (S. 81, 84). Die Postautos wür-
den auf dieser Strecke halt schon nur 35–40 km/h fahren. Er habe schon bemerkt, dass
X _________ ihn habe überholen wollen. Auf die Frage, ob X _________ durch sein
Fahrverhalten bereits vor dem Unfall angezeigt habe, dass er das Postauto überholen
wolle, entgegnete A _________ was folgt: „Durch das, dass er sich leicht nach links hielt,
bin ich schon der Meinung, dass er damit sagen wollte, dass er vorbei will“ (S. 81).
Zu den Sichtverhältnissen gab A _________ zu Protokoll, dass der Beschuldigte beim
Ansetzen zum Überholmanöver keine freie Sicht gehabt habe, überhaupt nicht. Dieser
habe nicht einmal Sicht auf den Verkehrsspiegel gehabt. Im Zeitpunkt des Ansetzens
zum Überholen habe X _________ vielleicht 20 bis 25 Meter freie Sicht gehabt. Weiter
äusserte A _________, dass das Überholmanöver bis zum Unfall wohl auch so um die
20 Meter betragen habe. Es sei schwierig, Distanzen einzuschätzen. Sowohl die Frage,
ob er diese Distanz als genügend einschätze, um das Postauto gefahrlos überholen zu
können, als auch jene, ob der Beschuldigte habe ausschliessen können, dass ihm kein
Fahrzeug in der Gegenrichtung entgegenkomme, verneinte A _________. Erstens
handle es sich um eine rund 120-gradige Kurve und zweitens habe er dem Beschuldig-
ten die Sicht auf den Verkehrsspiegel versperrt. Er verstehe nicht, weshalb der Beschul-
digte das Licht des entgegenkommenden Fahrzeuges nicht gesehen habe (S. 81 f.). Er
selber habe den Lichtkegel dieses Fahrzeuges bereits im Verkehrsspiegel gesehen, spä-
ter sei es dann offensichtlich gewesen (S. 84; vgl. auch Kennzeichnung der Positionen
auf S. 86). Diesbezüglich führte A _________ näher aus, er wisse nicht genau, ob der
Beschuldigte den Lichtkegel des entgegenkommenden Fahrzeuges als denjenigen des
Postautos betrachtet habe. Für ihn sei es jedoch ganz eindeutig gewesen, wobei er zwölf
Meter vor dem Beschuldigten gewesen sei (Länge des Postautos). Für ihn sei es jedoch
nichtsdestotrotz unerklärlich, denn um 18.20 Uhr sei im Dezember stockdunkle Nacht
(S. 83).
Auf die explizite Frage, was er gemacht habe, als der Beschuldigte zum Überholen an-
setzte, antwortete A _________ erneut, er habe den Blinker nach links getätigt und sich
noch mehr an den rechten Strassenrand gehalten und auch angehalten. Die konkrete
Frage, ob er die Geschwindigkeit verringert habe, beantwortete A _________ dahinge-
hend, dass er, als er bemerkt habe, dass der Beschuldigte überhole, sofort das Gas
losgelassen und auf die Bremse getreten habe (S. 82).
Die Unfallstelle bezeichnete A _________ als leichte Linkskurve, welche ziemlich breit
sei, aber für ein Postauto und zwei Personenwagen würde dies unmöglich reichen. Er
sei etwas sprachlos gewesen, als der Beschuldigte ihn dort habe überholen wollen (S.
82 f.).
Als A _________ die Aussage von X _________, wonach er (A _________) am Ort,
bevor der Beschuldigte zum Überholen angesetzt habe, die Geschwindigkeit verringert
habe (auf ca. 20 km/h) und in die Ausweichstelle eingefahren sei, dargelegt wurde, gab
dieser an, das stimme nicht. An dieser Stelle würde man immer so fahren, damit man
gut kreuzen könne, falls ein Auto von oben heranfahre. Auch die Aussage des Beschul-
digten, er sei sich nicht sicher, dass A _________ den Blinker auf rechts gestellt hätte,
dementierte Letzterer. Er sei sich 100 Prozent sicher, dass er das nicht gemacht habe.
Es habe ja jemand im Postauto gesessen, der ihn darauf hingewiesen habe, dass er den
Blinker nicht auf rechts gesetzt hätte (S. 83). Auf die Aussage des Beschuldigten, er (A
_________) habe nicht nach links geblinkt, entgegnete Letzterer, in solchen Situationen
würde er das immer machen. Er sei sich nicht mehr genau sicher, ob er es in diesem
Fall gemacht habe. Aber da ihm dies die anderen Personen so bestätigt hätten, könne
er sagen, dass er es wirklich so gemacht habe. Weiter führte er aus: „Selbst wenn ich es
nicht gemacht hätte, was würde das vorliegend ändern? Für mich ist es eindeutig, dass
es ein Blödsinn ist, dass man so etwas macht an dieser Stelle“ (S. 83 f.).
Hinsichtlich der Frage, ob B _________ eher schnell unterwegs gewesen sei, gab
A _________ an, dieser sei normal unterwegs gewesen (S. 84).
Auf Vorhalt der Diagrammscheibe (S. 23) äusserte A _________, er sei der Meinung,
der Unfall habe sich zwischen viertel ab und zwanzig ab ereignet. Es dauere rund zehn
Minuten, um vom Busbahnhof bis zur Unfallstelle zu gelangen. Die Abfahrt in
E _________ sei um 18.10 Uhr gewesen. Er habe an diesem Tag um 7.00 Uhr zu arbei-
ten begonnen, wobei er während des Tages mehrmals Pause gehabt habe. Dies würde
man aus dem Fahrtenschreiber herauslesen können (S. 84 f.).
3.3 B _________ wurde am 10. Dezember 2016 polizeilich als Auskunftsperson einver-
nommen. Er sei am Steuer seines PW’s VS xxx von F _________ in Richtung
E _________ gefahren. Zuoberst der Geraden am Orte genannt „Schlusselacker“ habe
er gesehen, dass zuunterst in der leichten Kurve ein Postauto sei. Ob dieses stillgestan-
den oder langsam gefahren sei, könne er nicht sagen. Da er die Strecke gekannt habe,
habe er gewusst, dass das Postauto dort wohl warten werde, damit er passieren könne.
Er sei dann also in Richtung des Postautos gefahren, wobei er plötzlich zwei auf ihn
zukommende Lichter gesehen habe. Soweit er sich erinnern könne, habe er noch ver-
sucht, sein Fahrzeug nach rechts zu lenken. Ob er gebremst habe, könne er nicht mehr
sagen. Es sei dann zur Frontalkollision auf Höhe des Postautos gekommen. Er sei ziem-
lich erschrocken. Er habe in seinem Fahrzeug gesessen, welches wohl durch die Airbags
ein wenig im Rauch gewesen sei. Dann sei bereits eine Drittperson dazu gekommen, er
glaube es sei der Lenker des weissen Wagens gewesen, und habe ihn gefragt, ob er ok
sei. Er habe dann gemerkt, dass er an der Nase geblutet habe. Dann seien zwei Frauen
dazugekommen, worauf er aus seinem Wagen ausgestiegen sei. Kurz darauf habe er C
_________ gesehen, welcher ebenfalls um die Unfallwagen gewesen sei. Er habe die-
sen gefragt, ob er die Polizei avisieren könne. C _________ sei hinter dem weissen
Wagen bergwärts gefahren und habe den Verkehrsunfall beobachten können (S. 17 f.).
Auf die Frage, mit welcher Geschwindigkeit und mit welchem Gang er gefahren sei, ant-
wortete B _________, keine Ahnung zu haben. Er schätze mit 40–50 km/h. Er sei sich
sicher gewesen, dass er neben dem Postauto passieren könne. Es werde wohl der 2.
oder 3. Gang gewesen sein (S. 18).
Weiter gab B _________ an, durch den Unfall eine Schürfung am rechten Bein erlitten
zu haben und auch seine Nase habe zeitweise geblutet, er nehme an durch den Aufprall.
Er habe auch noch immer Schmerzen im Nacken und Kopfbereich, diesbezüglich habe
er auch Schmerzmittel verschrieben bekommen. Er habe das Spital jedoch im Verlaufe
des Abends verlassen dürfen (S. 18).
Die Sichtverhältnisse und die Übersicht bezeichnete B _________ als einwandfrei. Die
Witterungs- und Strassenverhältnisse seien gut gewesen. Laut seinem Wagen sei es 5
Grad kalt gewesen, also sei die Strasse nicht glatt gewesen. Der Strassenbelag sei sei-
nes Wissens auch hell, also trocken, gewesen. Weiter führte er aus, er habe das Ab-
blendlicht eingeschaltet gehabt und den Sicherheitsgurt getragen, daher spüre er auch
seinen Brustbereich (S. 18).
B _________ gab weiter an, die Strecke sehr gut zu kennen, da er in F _________ auf-
gewachsen sei. Die Frage, weshalb es zum Verkehrsunfall gekommen sei, beantwortete
er mit, „weil der Lenker des weissen Fahrzeuges mir auf meiner Fahrbahn entgegen
kam“. Die Schuld am Verkehrsunfall trage seiner Meinung nach der Lenker des weissen
Wagens (S. 18 f.).
B _________ bestätigte seine Aussagen in der Hauptverhandlung (S. 138). Als er auf
das Postauto zugefahren sei, sei kein Blinker gestellt gewesen. Ob später, als er beim
Postauto gewesen sei, ein Blinker gestellt gewesen sei, könne er nicht sagen (S. 140).
3.4 C _________ wurde am 19. Dezember 2016 polizeilich befragt. Dieser schilderte,
gegen 18.15 Uhr von E _________ in Richtung F _________ auf die xxxstrasse losge-
fahren zu sein. Er habe ungefähr bei der zweiten rechten Haarnadelkurve zum weissen
Fahrzeug aufgeschlossen. Vor diesem sei der Gesellschaftswagen der Post gefahren.
Sie seien dann normal weiter gefahren bis zur Unfallstelle. Der weisse Wagen sei dort
plötzlich relativ rasch auf links ausgeschert und habe zum Überholen des Postautos an-
gesetzt. Dann sei es bereits zur Kollision gekommen. Er sei dann aus seinem Fahrzeug
ausgestiegen und habe geschaut, was passiert sei. Dann habe er den Notruf abgesetzt
und sei später noch mit einem Patienten in den Notfall des Spital E _________ gefahren
(S. 22).
Er könne mit Sicherheit sagen, dass der Lenker des Postautos dem weissen Wagen kein
Zeichen gegeben habe, damit ihn dieser überholen könne. Es sei sogar noch so gewe-
sen, dass der Lenker des Postautos, sobald dieser das Manöver des weissen Wagens
wahrgenommen habe, den Blinker auf die linke Seite gestellt habe. Er gehe davon aus,
dass der Postautochauffeur dadurch den Lenker des weissen PW’s noch habe warnen
wollen. Möglicherweise habe dies der Lenker des weissen PW’s aber nicht gesehen, da
er sich schon auf gleicher Höhe mit dem Postauto befunden habe. Auf die Frage nach
der Beleuchtung der beteiligten Fahrzeuge gab C _________ an, vom Postauto und dem
weissen Wagen nur das Heck gesehen zu haben, wonach seines Erachtens beide das
normale Licht eingeschaltet gehabt hätten. Was für ein Licht das abwärtsfahrende Fahr-
zeug eingeschaltet gehabt habe, könne er nicht sagen, da ihm von seiner Position aus
die Übersicht hierzu gefehlt habe (S. 22).
Die Frage, ob ihm bekannt sei, dass Chauffeure der Postautos an dieser Örtlichkeit Per-
sonenwagen passieren lassen würden, beantwortete C _________ dahingehend, dass
er die Strecke täglich fahre und ihn an dieser Örtlichkeit bergwärts noch nie ein Postauto
habe passieren lassen. Etwas weiter oben würde sich eine viel bessere Gelegenheit
dazu bieten (S. 22).
Zur Schuldfrage äusserte C _________, dass für ihn der Lenker des weissen Wagens
fahrlässig gehandelt habe, weil dieser ja keine Übersicht gehabt habe. Der Spiegel sei
nämlich durch das Postauto verdeckt worden. Der Lenker habe laut dessen Beschleuni-
gung gezielt gehandelt und sei seiner Meinung nach der Hauptschuldige (S. 22).
C _________ bestätigte seine Aussagen in der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht
(S. 142 ff.). Er präzisierte, dass der Fahrer des Postautos nicht den Eindruck vermittelt
hatte, dass man ihn überholen könne (S. 144).
3.5 D _________ die Ehefrau des Beschuldigten wurde anlässlich der Hauptverhand-
lung erstmals einvernommen, d.h. 1 Jahr und 4 Monate nach dem Unfall. Sie seien halt
da hoch und seien die ganze Zeit hinter dem Bus gewesen, bis dieser nach rechts aus-
gefahren sei und geblinkt habe. Sie habe sich gefragt, „lässt der uns jetzt vor oder nicht“
(S. 129). Dann seien sie halt links vorbeigefahren und dann habe es schon gekracht. Auf
Nachfrage des Gerichts sagt die Zeugin aus, der Bus habe nach rechts geblinkt. Auf
Vorhalt des Staatsanwalts, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, er könne nicht sa-
gen, ob das Postauto nach rechts geblinkt habe, sagte die Zeugin: „Der Bus ist halt
rechts rüber gefahren. Dann geht man halt davon aus, dass das ok ist“ (S. 132). Auf
Vorhalt der Aussagen von A _________ und C _________, das Postauto habe den Blin-
ker nicht nach rechts gestellt: „Ich weiss nicht, weshalb diese das sagen, weil ich hab‘s
ja gesehen. Ich habe ihn oben dann noch angesprochen, warum er uns vorbei gelassen
habe, wo doch ein Auto gekommen sei“ (S. 132). Sie habe vorher nach vorne geguckt
und es sei alles frei gewesen. Ihrer Meinung nach habe man ausschliessen können,
dass ein Fahrzeug aus der Gegenrichtung um die Kurve komme, „sonst sieht man ja
Licht und so…“. Sie könne nicht sagen, ob sie Sicht auf den Verkehrsspiegel gehabt
hätten, der Bus sei ja davor gewesen (S. 130). Sie habe niemanden hinter ihnen gese-
hen, der ihnen nachgefahren sei (S. 132). Als es gekracht habe, habe sie nicht gewusst,
ob sie mit dem Postauto kollidiert seien oder was geschehen war. Dann habe ihr Mann
erst mal die Kinder aus dem Auto geholt. Sie habe das Fahrzeug von
B _________ erst wahrgenommen, als sie ausgestiegen sei. Dann sei von unten noch
ein Auto gekommen und sie habe gedacht: „Mist, der sieht uns nicht“. Der von oben
gekommen sei, habe das Licht aus gehabt und es sei ja auch noch kein Warndreieck
gestanden oder so was, weil alles so schnell gegangen sei. Sie habe Höhenangst und
fahre nicht gerne da hoch. Sie habe Angst, dass man abstürzt, weil’s da ja runter geht.
Man könne ja immer ausrutschen. Da sei es ja auch so eng, sie würde da nie mit dem
Auto hochfahren (S. 131).
3.6 Der Beschuldigte wurde insgesamt dreimal einvernommen, wobei die erste Einver-
nahme vor der Polizei am 17. Dezember 2016 stattfand, jene vor der Staatsanwaltschaft
am 26. Juni 2017 und jene vor Bezirksgericht anlässlich der Hauptverhandlung vom 29.
März 2018.
Der Beschuldigte hat in seiner ersten Einvernahme ausgesagt, dass er die besagte Stre-
cke schon öfters gefahren sei – er sei seit 2013 in E _________ wohnhaft und habe die
Strecke sowohl im Sommer als auch im Winter des Öfteren befahren – und dass er auch
von früheren Begebenheiten gewusst habe, dass die Postautos in die Ausweichstellen
fahren würden, um den nachfolgenden Fahrzeugen die Vorbeifahrt zu ermöglichen. Am
Unfallort sei der PTT-Chauffeur in die Ausweichstelle gefahren und habe seine Fahrt
verlangsamt. Daraus habe er geschlossen, dass der Chauffeur ihn habe vorbeifahren
lassen wollen. Auf Nachfrage präzisierte der Beschuldigte, er habe seinen Blick auf den
weiteren Strassenverlauf gerichtet, um zu sehen, ob Gegenverkehr herrsche. Weiter gab
der Beschuldigte an, er habe aus der Gegenrichtung keine Fahrzeuge herannahen se-
hen und auch keine Lichtkegel gesehen, die auf ein Fahrzeug hingewiesen hätten. Für
ihn habe es so geschienen, als könne er gefahrlos an diesem Postauto vorbeifahren,
weshalb er beschleunigt habe. Er führte weiter aus, dass er zu diesem Zeitpunkt im 2.
Gang gefahren sei. Dann habe es plötzlich geknallt, die Airbags hätten sich ausgelöst.
Er habe im ersten Moment nichts gesehen und sein erster Gedanke sei gewesen, dass
es zwischen seinem Fahrzeug und dem PTT-Car zur Kollision gekommen sei, weil der
Postauto-Chauffeur aus der Ausweichstelle herausgefahren sei. Erst beim Verlassen
des Fahrzeuges habe er wahrgenommen, dass dort noch ein weiteres Fahrzeug gestan-
den sei. Nachdem er sich um seine Familie gekümmert habe, habe er sich beim Vorbei-
gehen beim Unfallgegner erkundigt, ob er verletzt sei, was dieser verneint habe (S. 10).
Auf entsprechende Frage hin äusserte der Beschuldigte, er könne nicht mit Sicherheit
sagen, ob am Postauto der rechte Richtungsanzeiger aufgeleuchtet sei. Die Geschwin-
digkeit des Postautos im Zeitpunkt des Ansetzens zum Überholen schätzte er auf weni-
ger als 20 km/h. Er erwähnte erneut, dass er in seinem Fahrzeug den 2. Gang eingelegt
und normal beschleunigt habe, wie man auf einer Bergstrasse beschleunige, um vorbei-
zufahren. Er habe keine Fahrzeuge aus der Gegenrichtung wahrgenommen, da er an-
sonsten nicht vorbeigefahren wäre. Es sei für ihn immer noch unerklärlich, woher der
Unfallgegner plötzlich gekommen sei (S. 10).
Die Sichtverhältnisse sowie die Übersichtlichkeit an der Unfallstelle beschrieb er dahin-
gehend, dass es dunkel gewesen sei, wobei es jedoch keine Wettereinflüsse gegeben
habe, welche die Sicht negativ beeinflusst hätten. Er habe so weit gesehen, wie der
Lichtkegel seines Wagens die Strasse ausgeleuchtet habe, wobei er beim Vorbeifahren
mit Abblendlicht gefahren sei. Weiter oben habe er zudem den Leitplankenbeginn gese-
hen. Ansonsten sei es dunkel gewesen. Er wolle noch erwähnen, dass er den Strassen-
verlauf an dieser Örtlichkeit gekannt habe und die Strasse dort eine leichte Linksbiegung
aufweise (S. 10).
Aussagen zum Verschulden des Unfalls wollte der Beschuldigte keine machen, dies
liege nicht in seinem Ermessen (S. 10).
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 26. Juni 2017 schilderte der Be-
schuldigte den Unfallvorgang im Wesentlichen identisch wie im Rahmen seiner ersten
Einvernahme (S. 70 f.). Er ergänzte seine früheren Aussagen dahingehend, dass er vor
dem Überholvorgang nichts gesehen habe ausser den Scheinwerfern des Postautos.
Auch habe er die Leitplanken bzw. die Pfosten mit den Holzlatten gesehen (S. 70). Auf
Nachfrage
gab
er
weiter
an,
dem
Postauto
durchgehend
von
unten
in
E _________, abgesehen vom Ampelstopp, nachgefahren zu sein. Auf die Frage, ob er
dem Postauto gerne nachgefahren sei, antwortete der Beschuldigte, „ich musste ja dem
Postauto nachfahren. Es blieb mir ja nichts anderes übrig“. Er habe das Postauto nicht
bereits vorher überholt, weil sich keine Gelegenheit geboten habe. Als Grund für die
Fahrt nach F _________ sagte der Beschuldigte aus, sie hätten in F _________ eine
Chaletbesichtigung geplant gehabt, wobei seine Frau mit der Vermieterin abgemacht
hatte, dass sie am Abend vorbeikommen würden. Es habe ansonsten keine Verpflich-
tungen gegeben, welche sie noch hätten erledigen müssen. Sie seien nicht in Eile ge-
wesen (S. 71 f.). Mit der Frage konfrontiert, weshalb er das Postauto denn letztlich über-
holt habe, wenn er nicht in Eile gewesen sei und keine wahrzunehmenden Verpflichtun-
gen gehabt habe, äusserte der Beschuldigte, es habe ihm so geschienen, als ob das
Postauto ihn vorbei lassen würde. Sie würden die Strecke öfters fahren, auch im Winter.
Manchmal würden die Postautos rechts ranfahren, um die ihnen folgenden Fahrzeuge
vorbei zu lassen (S. 72).
Hinsichtlich der Stelle, an welcher er zum Überholmanöver angesetzt hatte, sagte er,
dass er das Ende der Kurve habe sehen können und es in etwa am Scheitelpunkt der
Kurve gewesen sei (vgl. Kennzeichnung S. 78). Er habe dort angesetzt, weil er „eben
bis dorthin sehen konnte, die Fahrt frei war und der Bus […] den Anschein vermittelte“,
dass er überholen könne (S. 72). Das Überholmanöver habe 10 bis 15 Meter betragen,
bis es zum Unfall gekommen sei. Der Bus sei auch kein grosser Bus gewesen.
Die Situation, als er mit dem Überholen anfing, beschrieb der Beschuldigte wie folgt
(S. 72):
Der Bus hatte seine Fahrt drastisch vermindert. Darauf habe ich neben dem Bus vorbei geschaut nach
vorne. Ich habe nichts gesehen, weder Lichtkegel noch irgendetwas anderes. Ich war ja eh schon im 2.
Gang, da ich langsam dem Bus hinterher gefahren war. Dann bin ich nach links und habe beschleunigt.
Weiter erklärte der Beschuldigte, es sei ein normales Überholmanöver gewesen. Es
hätte keine Hindernisse gegeben und es sei nichts zu sehen gewesen. Er habe sich
gedacht, er könne ohne Probleme dort überholen. Die freie Sicht schätzte er auf 30 bis
50 Meter, wobei er konkretisierte, dass es Nacht gewesen sei und sein Lichtkegel halt
auch nicht so weit gereicht habe (S. 72). Auf Nachfrage antwortete der Beschuldigte auf
die Frage, ob er diese Distanz als genügend eingeschätzt habe, um das Postauto ge-
fahrlos überholen zu können, mit Ja, sonst hätte er nicht überholt. Aus seiner Sicht habe
er beim Ansetzen zum Überholen ausschliessen können, dass ihm ein Fahrzeug entge-
genkomme, sonst hätte er nicht überholt. Er beteuerte erneut, es sei nichts zu sehen
gewesen und er habe die Strecke gekannt. Es hätten keine Hinweise bestanden, welche
auf ein Fahrzeug hätten schliessen lassen. Er sagte vor der Staatsanwaltschaft weiter
aus, dass er noch heute nachgrüble, wie es zu diesem Unfall gekommen sei. Er habe ja
immer gemeint, das Postauto hätte ihn gerammt, bis er eben dann ausgestiegen sei und
es anders wahrgenommen habe (S. 73).
Mit Bezug auf die Aussage des Beschuldigten, den Blick beim Ansetzen zum Überholen
und während des Überholmanövers immer nach vorne gerichtet zu haben, stellte die
Staatsanwaltschaft diesem die Frage, wie es denn möglich sei, dass er das entgegen-
kommende Fahrzeug nicht habe wahrnehmen können. Darauf entgegnete der Beschul-
digte, dass dies die grosse Frage sei, die er sich stelle. Auch seine Frau habe sich das
nicht erklären können (S. 73).
Der Beschuldigte beschrieb die auf dem Foto Nr. 1, S. 27, umkreiste Unfallstelle als
leichte Linkskurve. Auf entsprechende Frage hin äusserte er, er habe nicht realisiert,
dass er das Überholmanöver vor dieser Kurve nicht beenden könne. Der Bus habe ja
rechts in der Kurve gestanden und die Strasse werde an dieser Stelle etwas breiter. Er
habe das Überholmanöver denn auch nicht abgebrochen, weil der Weg für ihn frei ge-
wesen sei. Er habe beim Überholen gar nicht daran gedacht, dass ihm etwas zustossen
könnte (S. 73 f.).
Die Staatsanwaltschaft machte dem Beschuldigten weiter die Vorhaltung, dass man,
wenn man kurz vor bzw. in einer Kurve überhole, nicht ausschliessen könne, dass kein
Fahrzeug in der Gegenrichtung um die Kurve komme. Darauf wandte der Beschuldigte
ein, er sei der Meinung, er habe genug freie Sicht nach vorne gehabt und wenn ein
Fahrzeug gekommen wäre, hätte man einen Lichtkegel sehen müssen. Da er keinen
solchen Lichtkegel gesehen habe, habe er ausgeschlossen, dass ein Fahrzeug komme.
Hierauf konterte die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte, da er kurz vor der Kurve
mit dem Überholen begonnen habe und das Überholmanöver in der Kurve noch nicht
abgeschlossen hatte, das entgegenkommende Fahrzeug bis kurz vor der Kollision denn
auch nicht habe sehen können, worauf der Beschuldigte erwiderte, für ihn sei es so ge-
wesen, als wäre die Strasse frei (S. 74).
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung wurde der Beschuldigte des Weiteren
mit den Aussagen von A _________ konfrontiert, wonach er an einer unübersichtlichen
Stelle, oberhalb „I _________“, mit dem Überholen begonnen habe. Der Beschuldigte
gab an, er habe die Stelle nicht als unübersichtlich empfunden, da er freie Sicht nach
vorne gehabt habe. Er habe ja auch seine eigenen Kinder im Auto gehabt und wenn er
sich nicht sicher gewesen wäre, hätte er auch nicht überholt (S. 74 f.). Auf den Vorhalt,
A _________ habe in diesem Moment gemerkt, dass ein anderes Fahrzeug in der Ge-
genrichtung entgegen komme, worauf dieser noch versucht habe, eine Kollision zu ver-
hindern, indem er das Postauto so weit als möglich nach rechts gelenkt habe, entgeg-
nete der Beschuldigte, er sei der Meinung, dass der Postbus die Fahrt reduziert habe,
nach rechts gefahren und ihm kein Fahrzeug entgegengekommen sei. Hinsichtlich der
Thematik, ob A _________ den Blinker nach rechts oder nach links oder überhaupt nicht
gestellt hatte, äusserte der Beschuldigte vorerst, er könne nicht sagen, ob A _________
geblinkt habe, sodann, dass er keinen Blinker vom Bus gesehen habe und weiter, dass
A _________ sicher nicht nach links geblinkt habe, ob er jedoch nach rechts geblinkt
habe, wisse er nicht, da er ja nach vorne geschaut habe. Er sei sich relativ sicher, dass
A _________ nicht nach links geblinkt habe, denn sofern dies der Fall gewesen wäre, er
das sicher gesehen hätte, da dies in seinem Blickfeld gewesen sei. Auf die Wiedergabe
der
Aussage
von
C
_________,
wonach
A _________ den Blinker nicht auf rechts, sondern auf links gestellt gehabt habe, um
den Beschuldigten wohl zu warnen, antwortete der Beschuldigte, dass er sich nicht si-
cher gewesen sei, ob C _________ überhaupt hinter ihm gefahren sei (S. 75). Es sei
kein Fahrzeug hinter ihm gefahren, als es zur Kollision gekommen sei (S. 76).
Gegen Ende der staatsanwaltschaftlichen Befragung wurde dem Beschuldigten die
Frage gestellt, ob das Licht vom Fahrzeug von B _________ ein oder ausgeschaltet
gewesen sei. Diesbezüglich äusserte der Beschuldigte, das Licht sei nicht eingeschaltet
gewesen, wobei er anschliessend berichtigte, dass sich diese Antwort auf den Zeitpunkt
nach dem Unfall bezogen habe. Er halte es für möglich, dass B _________ ohne Licht
gefahren sei, denn als er vorne beim Fahrzeug gestanden habe, habe er bei diesem kein
Licht gesehen. Und da er ja zuvor keinen Lichtkegel gesehen hatte, als er den Bus über-
holt habe, halte er dies für möglich (S. 76 f.).
Auf die letzte Frage, ob er ein geübter Autofahrer sei, antwortete der Beschuldigte was
folgt (S. 76):
Bis zu diesem Tag bin ich unfallfrei gefahren. Ich war während 21 Jahren unfallfrei. Ich arbeite seit meiner
Lehre auf Montage und bin auch sehr viel unterwegs. Ich fahre pro Jahr zwischen 40‘000 und 60‘000
Kilometer. Ich schätze mich daher als ziemlich sicheren Fahrer ein. Ich habe eine grosse Erfahrung im
Strassenverkehr und schätze mich doch als einen geübten Fahrer ein.
In der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Angaben. Auf
Nachfrage des Richters bestätigte er, aus seiner Sicht sei es eine Linkskurve, das sei
richtig. Diese möge von weiter unten auch unübersichtlich sein. Aber der Postbus sei
nach rechts gefahren, er habe freie Sicht gehabt und er habe danach beschleunigt, für
ihn sei es sicher gewesen (S. 147). Er könne sich selbst nicht erklären, wo das Fahrzeug
von B _________ so schnell hergekommen sei. Soweit seine Lichtkegel reichten, habe
er nichts gesehen. Es sei kein Licht von vorne oder sonst zu sehen gewesen, das einzige
Licht, welches er gesehen habe, sei jenes vom Postbus gewesen. Er habe keine Sicht
auf den Spiegel gehabt. Er habe erst im Nachhinein erfahren, dass und wo dieser stehe.
Der Spiegel sei vom Bus verdeckt gewesen (S. 148). Sein Blick sei nach vorne gerichtet
gewesen. Wenn der Bus geblinkt hätte, hätte er das wohl in seinem Blickfeld
wahrgenommen. Aus seiner Sicht habe er nur das Tempo drastisch gesenkt. Er könne
weder zu einem Blinker nach rechts noch nach links etwas sagen. Er wisse nicht, ob
der Bus noch Extrablinker an der Seite gehabt habe (S. 148).
3.7 Als sachliche Beweismittel liegen der Verkehrsunfallbericht, die Diagrammscheibe
vom 9. Dezember 2016 sowie das Fotodossier der Polizei vor.
Im Verkehrsunfallbericht ist von einer „leichten“ Linkskurve die Rede. Der
Strassenzustand wurde als trocken bezeichnet. Dem Bericht kann entnommen werden,
dass zum Unfallzeitpunkt Nacht war, wobei die Sichtverhältnisse nicht beeinträchtigt, die
Witterung schön sowie das Verkehrsaufkommen schwach gewesen seien. Weiter wurde
vermerkt, dass der Beschuldigte nicht alkoholisiert war und ein Verkehrsspiegel
vorhanden sei. Es wurde festgehalten, dass D _________, G _________ und
H _________ allesamt leichte, geringfügige Verletzungen erlitten hätten, wobei alle zur
Überwachung einen Tag lang hospitalisiert worden seien. Auch B _________ soll leichte
Verletzungen davongetragen haben, die ambulant behandelt worden seien (S. 2 ff.).
Der Diagrammscheibe kann unter anderem entnommen werden, dass sich das Postauto
kurz nach 18.00 Uhr in Bewegung gesetzt hat und um ca. 18.15 Uhr zum Stillstand kam.
In der Folge stand das Postauto bis rund 19.35 Uhr still. Die Geschwindigkeit zum
Unfallzeitpunkt hat gemäss Fahrtenschreiber rund 40 km/h betragen (S. 23), was mit den
Aussagen von A _________, 35–40 km/h gefahren zu sein, übereinstimmt. Die
Diagrammscheibe zeichnet keine weiteren Statusangaben wie Blinker, Brems- oder
Abblendlichter sowie Warnsignale auf (S. 54).
Das Fotodossier dokumentiert die Überholstrecke des Beschuldigten, die Unfallstelle,
die Unfallendlage sowie die entstandenen Sachschäden an den beteiligten Fahrzeugen
(S. 27–37). Die Aufnahmen Nr. 2 sowie Nr. 5 zeigen, dass die beteiligten Fahrzeuge in
der besagten Linkskurve kollidiert sind, woraus sich klar ergibt, dass das
Überholmanöver in der Kurve noch nicht abgeschlossen war. Aus diesen
Fotoaufnahmen wird zudem ersichtlich, dass der weitere Strassenverlauf und
insbesondere dort verkehrende Fahrzeuge vom Beschuldigten aus dieser Perspektive
nicht wahrgenommen werden konnten. Ebenfalls deutlich zu erkennen ist der am rechten
Strassenrand aufgestellte Verkehrsspiegel, welcher in der Unfallendlage einige Meter
hinter dem Postauto stand (S. 27, 29). Die Linkskurve ist des Weiteren aus der
Fotoaufnahme Nr. 1 gut ersichtlich.
3.8
Im Rahmen der Beweiswürdigung wird berücksichtigt, dass sich A _________,
B _________ und C _________ von F _________ her kennen. C _________ und
A _________ sind nach Angaben des Letzteren zwar zusammen in verschiedenen Ver-
einen gewesen, sie sind jedoch nicht näher befreundet (S. 80). Ihre Aussagen sind vor-
derhand neutral zu würdigen. Die Zeugin D _________ ist mit dem Beschuldigten ver-
heiratet und hat naturgemäss eigene Interessen am Verfahrensausgang. Der Beschul-
digte selbst hat ein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Ihn
trifft auch keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage. Vielmehr kann er ein durchaus
legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht dar-
zustellen. Im Rahmen der Beurteilung der Aussagen des Beschuldigten ist seinem Inte-
resse am Strafverfahren Rechnung zu tragen. Entscheidend ist die Glaubhaftigkeit einer
konkreten Aussage. Bei allen Zeugen, Auskunftspersonen und beim Beschuldigten sind
in den verschiedenen Befragungen und Aussagen gewisse Abweichungen oder Wider-
sprüchlichkeiten aufgetreten, wobei allen die verstrichene Zeit seit dem Unfall zu Gute
zu halten ist. In diesem Sinne ist den zeitnahen, ersten Befragungen mehr Gewicht ein-
zuräumen als den späteren.
3.8.1 A _________ könnte als Unfallbeteiligter ein Interesse daran haben, den Vorfall
zu seinen Gunsten zu präsentieren. Allerdings ist aufgrund des Sachverhaltes und der
Aussagen der beteiligten Parteien kein Fehlverhalten des Postautochauffeurs
ersichtlich. Ob er - wie die Zeugin D _________ aussagte -, den rechten Blinker setzte,
wird nachfolgend behandelt. In dem Sinne ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb er zu
seinen eigenen Gunsten aussagen sollte. Er kannte den Beschuldigten überhaupt nicht
und B _________ nur, weil sie im selben Ort wohnen. Der ihm näher bekannte
C _________ war nicht direkt am Unfall beteiligt, womit A _________ auch kein
Interesse haben konnte, zu dessen Gunsten auszusagen. Die Aussagen von
A _________ stützen sich teilweise auf Angaben von Drittpersonen und nicht auf
eigenen Wahrnehmungen, was zurückhaltend zu würdigen ist. Seine Aussagen
erscheinen zeitnah, chronologisch und wirklichkeitsnah. Er ist als Postautochauffeur fast
täglich auf dieser Strecke unterwegs und hat sehr gute Ortskenntnisse und viel
Erfahrung im Strassenverkehr.
3.8.2
Auch B _________ könnte als Unfallbeteiligter ein Interesse daran haben, die
Sachlage zu seinen Gunsten auszulegen. Dieser legt aber Erinnerungslücken und
bestehende Unsicherheiten offen dar: Ob das Postauto stillgestanden oder langsam
gefahren sei, könne er nicht sagen / soweit er sich erinnern könne, habe er noch
versucht, sein Fahrzeug nach rechts zu lenken / ob er gebremst habe, könne er nicht
mehr sagen / auf die Frage, mit welcher Geschwindigkeit und mit welchem Gang er
gefahren sei, antwortete B _________, keine Ahnung zu haben, er schätze mit 40–50
km/h (S. 18). Die Aussagen von B _________ erscheinen insgesamt als ausgewogen
und glaubhaft.
3.8.3 C _________ hat kein eigenes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens. Er
kennt den Beschuldigten nicht und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er ihn falsch
beschuldigen sollte. Auch er gibt Wissenslücken zu und relativiert seine Aussagen. Er
führt auch für den Beschuldigten günstige Sachverhalte an. Auch auf die Aussagen von
C _________ kann abgestellt werden.
3.8.4 D _________ ist die Ehefrau des Beschuldigten und Mitfahrerin in dessen Auto
zum Unfallzeitpunkt. Sie wurde erstmals in der Hauptverhandlung zum Unfallhergang
befragt. Ihre Aussagen decken sich weitgehend mit jenen ihres Ehemannes. Eine
relevante Abweichung zu allen anderen Aussagen ergibt sich zur Frage, ob der Bus den
Blinker nach rechts getätigt hat. Die Zeugin sagt als Einzige aus, der Bus habe nach
rechts geblinkt. Sie seien halt da hoch und seien die ganze Zeit hinter dem Bus gewesen,
bis dieser nach rechts rausgefahren sei und geblinkt habe. Sie habe sich gefragt, „lässt
der uns jetzt vor oder nicht“ (S. 129). Dann seien sie halt links vorbeigefahren und dann
habe es schon gekracht. Auf Nachfrage des Gerichts sagt die Zeugin aus, der Bus habe
nach rechts geblinkt. Auf Vorhalt des Staatsanwalts, dass der Beschuldigte ausgesagt
habe, er könne nicht sagen, ob das Postauto nach rechts geblinkt habe, sagte die
Zeugin: „Der Bus ist halt rechts rüber gefahren. Dann geht man halt davon aus, dass das
ok
ist“
(S. 132).
Auf
Vorhalt
der
Aussagen
von
A _________ und C _________, das Postauto habe den Blinker nicht nach rechts
gestellt: „Ich weiss nicht, weshalb diese das sagen, weil ich hab‘s ja gesehen. Ich habe
ihn oben dann noch angesprochen, warum er uns vorbei gelassen habe, wo doch ein
Auto gekommen sei“ (S. 132).
Der Aussage der Zeugin widersprechen sowohl die Aussagen von A _________,
B _________ und C _________. Der Beschuldigte selbst konnte nicht angeben, ob am
Postauto der rechte Richtungsanzeiger aufgeleuchtet sei (S. 10, 75, 148). Das Gericht
erachtet diese Aussage der Zeugin als Schutzbehauptung. Insbesondere, weil sie auf
Vorhalt des Staatsanwaltes sich selbst widerspricht: „Der Bus ist halt rechts rüber
gefahren. Dann geht man halt davon aus, dass das ok ist“. Das Gericht geht davon aus,
dass der Postautochauffeur nicht den rechten Blinker gestellt hatte.
3.8.5 Der Beschuldigte hat wiederholt ausgesagt, das Postauto sei am Unfallort in die
Ausweichstelle gefahren und habe seine Fahrt verlangsamt. Daraus habe er
geschlossen, dass der Chauffeur ihn habe vorbeifahren lassen wollen. Demgegenüber
sagte der Postautochauffeur aus, er sei gleich schnell weitergefahren, wobei er sich auf
der Strasse - welche in diesem Bereich verbreitert sei - an den rechten Strassenrand
gehalten habe. Es ist durchaus üblich, dass sich Fahrzeuglenker beim Befahren einer
Bergstrasse in der Art der vorliegenden an den rechten Strassenrand halten, um ein
Kreuzen mit allfällig entgegenkommenden Fahrzeugen zu ermöglichen. Zudem handelt
es sich beim Postauto um ein mehr als 10 Meter langes Fahrzeug, weshalb sich dieses
umso mehr rechts halten muss. Weiter ist es keineswegs untypisch, dass ein Postauto
seine Fahrt vor einer unübersichtlichen Kurve, an welcher zudem ein Verkehrsspiegel
positioniert ist, verlangsamt. An der Unfallstelle war die Strasse etwas verbreitert, um ein
Kreuzen der Verkehrsteilnehmer gerade zu ermöglichen. Der Beschuldigte konnte nicht
ausschliessen, dass das Postauto aufgrund eines entgegenkommenden Fahrzeuges
oder eines Hindernisses auf der Strasse sich an den rechten Strassenrand hielt. Er
konnte aufgrund des Fahrverhaltens des Postautos nicht darauf schliessen, dass der
Chauffeur ihn überholen lassen wollte. So hat der Beschuldigte auch angegeben, vom
Bus keinen Blinker nach rechts gesehen zu haben, wie üblicherweise die Möglichkeit
des Überholens durch die Postautochauffeure angezeigt würde. Da der Beschuldigte
bereits mehrere Jahre in den Bergen bzw. im Wallis wohnt und diese Bergstrecke öfters
befährt, musste ihm dies bekannt sein. Noch wenn der Chauffeur den Blinker nach rechts
gestellt hätte, wovon das Gericht nicht ausgeht, hätte sich der Beschuldigte zusätzlich
selbst vergewissern müssen, dass er gefahrlos überholen kann. Er hätte sich auch in
diesem Fall nicht blind auf andere Verkehrsteilnehmer verlassen können.
Auch die Aussage, wonach der Beschuldigte bei behaupteter freier Sicht keine
Lichtkegel des Autos von B _________ gesehen habe, sind bei behaupteter freier Sicht
schwer nachvollziehbar. Dies insbesondere in Anbetracht der Sichtverhältnisse, der
schönen Witterung sowie der vorherrschenden Dunkelheit zum Unfallzeitpunkt. Kurios
erscheint die Hypothese des Beschuldigten, er halte es für möglich, dass B _________
ohne Licht gefahren sei, da er keinen Lichtkegel wahrgenommen habe (S. 76). Alle
Befragten gaben an, es sei im Unfallzeitpunkt dunkel gewesen. Es erscheint praktisch
unmöglich, eine derartige Bergstrasse in der Dunkelheit ohne Licht zu befahren. Sowohl
der Postautochauffeur als auch B _________ gaben an, dass dessen Fahrzeug mit Licht
gefahren sei (S. 81). Der Postautochauffeur gab an, dass er nicht verstehe, weshalb der
Beschuldigte das Licht des entgegenkommenden Fahrzeuges nicht gesehen habe (S.
81 f.). Er selber habe den Lichtkegel dieses Fahrzeuges bereits im Verkehrsspiegel
gesehen, später sei es dann offensichtlich gewesen (S. 84; vgl. auch Kennzeichnung
der Positionen auf S. 86). Er wisse nicht genau, ob der Beschuldigte den Lichtkegel des
entgegenkommenden Fahrzeuges als denjenigen des Postautos betrachtet habe. Für
ihn sei es jedoch ganz eindeutig gewesen, wobei er zwölf Meter vor dem Beschuldigten
gewesen sei (Länge des Postautos). Für ihn sei es jedoch nichtsdestotrotz unerklärlich,
denn um 18.20 Uhr sei im Dezember stockdunkle Nacht (S. 83). Das Gericht geht
entsprechend davon aus, dass das entgegenkommende Fahrzeug die Abblendlichter
eingeschaltet hatte.
Hinsichtlich der Stelle, an welcher er zum Überholmanöver angesetzt hatte, sagte der
Beschuldigte, dass er das Ende der Kurve habe sehen können und es in etwa am
Scheitelpunkt der Kurve gewesen sei (vgl. Kennzeichnung S. 78). Er habe dort
angesetzt, weil er „eben bis dorthin sehen konnte, die Fahrt frei war und der Bus […] den
Anschein vermittelte“, dass er überholen könne (S. 72). Das Überholmanöver habe 10
bis 15 Meter betragen, bis es zum Unfall gekommen sei. Der Bus sei auch kein grosser
Bus gewesen. Weiter erklärte der Beschuldigte, es sei ein normales Überholmanöver
gewesen. Es hätte keine Hindernisse gegeben und es sei nichts zu sehen gewesen. Er
habe sich gedacht, er könne ohne Probleme dort überholen. Die freie Sicht schätzte er
auf 30 bis 50 Meter, wobei er konkretisierte, dass es Nacht gewesen sei und sein
Lichtkegel halt auch nicht so weit gereicht habe (S. 72). Der Beschuldigte beschrieb die
auf dem Foto Nr. 1, S. 27, umkreiste Unfallstelle als leichte Linkskurve. Auf
entsprechende Frage hin gab der Beschuldigte zu, er habe nicht realisiert, dass er das
Überholmanöver vor dieser Kurve nicht beenden könne. Der Bus habe ja rechts in der
Kurve gestanden und die Strasse werde an dieser Stelle etwas breiter. Er habe das
Überholmanöver denn auch nicht abgebrochen, weil der Weg für ihn frei gewesen sei.
Er habe beim Überholen gar nicht daran gedacht, dass ihm etwas zustossen könnte (S.
73 f.).
Die Behauptung des Beschuldigten, für ihn habe es so geschienen, als könne er
gefahrlos am Postauto vorbeifahren, lässt sich bei Betrachtung der objektiven Umstände
nicht halten. Wie dem Fotodossier entnommen werden kann, ereignete sich der Unfall
in einer Linkskurve sowie in unmittelbarer Nähe eines Verkehrsspiegels. Es ist allgemein
bekannt, dass Verkehrsspiegel an unübersichtlichen Stellen, Kurven oder Ausfahrten
installiert werden, um die Sichtverhältnisse zu verbessern. Es wird sich einem
vernünftigen Verkehrsteilnehmer nahezu aufdrängen, ein Überholmanöver an derartigen
Stellen zu unterlassen. Gemäss Aussagen des Beschuldigten wusste dieser damals
noch nicht, dass sich an der Unfallstelle ein Verkehrsspiegel befindet. Er hatte auch
keine Sicht auf den Spiegel. Zu seinen Gunsten ist von dieser Sachlage auszugehen.
Gemäss Aussage des Postautochauffeurs hatte der Beschuldigte im Zeitpunkt des
Ansetzens zum Überholen vielleicht 20 bis 25 Meter freie Sicht gehabt. Das
Überholmanöver bis zum Unfall habe wohl auch so um die 20 Meter betragen. Seiner
Ansicht nach habe der Beschuldigte überhaupt keine freie Sicht gehabt, insbesondere
auch nicht auf den Verkehrsspiegel (S. 81).
Auf die Frage, mit welcher Geschwindigkeit und mit welchem Gang er gefahren sei, ant-
wortete B _________, keine Ahnung zu haben. Er schätze mit 40–50 km/h. Er sei sich
sicher gewesen, dass er neben dem Postauto passieren könne. Es werde wohl der 2.
oder 3. Gang gewesen sein (S. 18).
Bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h legt ein Fahrzeug 11 m/s und bei 50 km/h eine
Strecke von fast 14 m/s zurück. Nach Aussagen des Beschuldigten würde es bei der von
ihm geschätzten freien Sicht von 30-50 Metern bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h
zwischen 3-5 Sekunden und bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h zwischen 2-4 Se-
kunden dauern, bis das von oben kommende Fahrzeug den Standpunkt des Beschul-
digten vor dem Ansetzen zum Überholen erreicht hätte. Rechnet man die Fahrgeschwin-
digkeit des bergwärts fahrenden Fahrzeugs des Beschuldigten hinzu, verringert sich
diese Zeit nochmals wesentlich. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Postbus im Zeit-
punkt, als der Beschuldigte zum Überholen ansetzte, noch in Fahrt war und erst nachher
abbremste, als er bemerkte, dass der Beschuldigte zum Überholen angesetzt hatte. Das
Postauto „stand“ in dem Sinne während des Überholmanövers nicht „in der Kurve“.
Es stellt sich die Frage, was der Beschuldigte als „Kurve“ und als „Scheitelpunkt der
Kurve“ bezeichnet. Die Strasse wird nach dem etwas breiteren Strassenabschnitt wieder
wesentlich schmaler. Der Scheitelpunkt der Kurve befindet sich nach Ansicht des
Gerichts nicht bei der breiteren Ausweichstelle, sondern erst an jener weiter bergwärts
gelegenen Stelle, wo sich die Strasse wiederum verengt bzw. an der Stelle, an welcher
sich die Kollision ereignete (S. 27). Auch wenn der Beschuldigte, wie er sagt, „das Ende
der Kurve“ gesehen hatte, so hatte er doch nicht Einblick in den langen, geraden
Strassenabschnitt, welcher auf die Kurve folgt. Dies zeigt auch die von der Verteidigung
hinterlegte Fotoaufnahme auf S. 136, wonach die eingezeichnete, gestrichelte
Sichtachse des Beschuldigten eben gerade nicht bis zur geraden Strecke nach der
Kurve reicht. Der Beschuldigte konnte damit nicht ausschliessen, dass ein Fahrzeug von
oben entgegen kommt. Damit kann es auch nicht der Scheitelpunkt der Kurve gewesen
sein, an welchem der Beschuldigte zum Überholen angesetzt hat. Hat der Beschuldigte
vor dem Scheitelpunkt der Kurve zum Überholen angesetzt, so ist auch zu
berücksichtigen, dass seine Abblendlichter in der Kurve gerade aus scheinen und nicht
in den Bereich, der nach der Linkskurve folgt (vgl. Fotoaufnahme S. 136).
Der Beklagte konnte aufgrund der gesamten Umstände nicht darauf schliessen, dass er
gefahrlos
am
Bus
vorbeifahren
konnte.
Er
hatte
keine
Sicht
auf
den
entgegenkommenden Verkehr. Dies erklärt auch, weshalb es kurz darauf zur
Frontalkollision kam und der Beschuldigte erst beim Verlassen seines Wagens wahrge-
nommen
hat, dass dort noch ein weiteres Fahrzeug, nämlich jenes von
B _________ gestanden ist (S. 10, vgl. auch S. 73).
3.8.6 Das Gericht erachtet den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt durch
die Aussagen sowie die sachlichen Beweismittel als erstellt.
4. Das Gericht hat den Sachverhalt rechtlich zu würdigen.
4.1
Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten der groben Verletzung der
Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG
schuldig zu sprechen (S. 100).
Art. 90 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) stellt eine Blankettstrafbestimmung dar
und kann somit nur in Verbindung mit einer Verkehrsregel angewandt werden (vgl. Weis-
senberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage 2015, N 2 zu Art. 90 SVG; BGE 100
IV 71 E. 1). Als Verkehrsregeln gelten entsprechend Art. 90 Abs. 1 SVG grundsätzlich
die Art. 26–57 SVG und die sich darauf stützenden Vollziehungsvorschriften des Bun-
desrates (Weissenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 90 SVG).
Sowohl die vorsätzliche wie auch die fahrlässige Begehung einer Verletzung des Stras-
senverkehrsgesetzes sind grundsätzlich strafbar, ausser das Gesetz bestimmt es aus-
drücklich anders (Art. 100 Ziff. 1 SVG; Fiolka, in: Basler Kommentar [BSK], N 92 zu Art.
90 SVG). Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sind anwendbar, so-
weit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 102 Abs. 1 SVG).
4.2
Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
4.2.1 In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer
groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet
wurde. Eine ernstliche Gefahr für die Verkehrssicherheit ist nicht erst bei einer konkreten,
sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete,
eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefährdung geschaffen wird, hängt von
der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches
Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirkli-
chung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur
zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Um-
stände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt
(BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_520/2015 vom
N 62 ff., N 67 zu Art. 90 SVG). Der objektive Tatbestand ist grundsätzlich erfüllt, wenn
die körperliche Integrität eines Rechtsgutsträgers konkret gefährdet wird, es sei denn,
die Gefährdung ist von zu geringer Intensität (Weissenberger, a.a.O., N 66 zu Art. 90
SVG). Die Gefahr im Einzelfall ist immer auch von den konkreten Umständen, also etwa
von den Strassen-, Verkehrs- und Witterungsverhältnissen abhängig (Fiolka, BSK, N 51
zu Art. 90 SVG).
Der Täter muss eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet
haben (statt vieler BGE 131 IV 133 E. 3.2 m.w.H.). Als Verletzung wichtiger Verkehrs-
vorschriften wurden bspw. das Missachten von Signalen (z.B. Rotlicht), das Überfahren
von Sicherheitslinien, die grobe Geschwindigkeitsüberschreitung, der ungenügende Ab-
stand, das Überholen, die Missachtung des Vortritts oder das Bremsmanöver (z.B. Schi-
kanestopp) qualifiziert (Fiolka, BSK, N 54-91, 84 f. zu Art. 90 SVG; Weissenberger,
a.a.O., N 63 zu Art. 90 SVG m.w.V.; Yvan Jeanneret, Les dispositions pénales de la
LCR, N 45 ff. und N 60 zu Art. 90 SVG).
Es genügt zur Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht, bloss eine leichte Verletzung
von Verkehrsregeln begangen zu haben, auch wenn damit eine erhebliche Gefährdung
geschaffen wurde (Giger, Navigator SVG Kommentar [NavKom], 8. Aufl. 2014, N 10 zu
Art. 90 SVG). Ebenso wenig fällt jede objektiv schwere Verletzung von Verkehrsregeln
darunter, wenn nicht zugleich der subjektive Tatbestand bejaht werden kann (vgl. BGE
106 IV 385 E. 6).
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend ver-
kehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung
grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Verweisen auf BGE 131 IV 133 E. 3.2;
Urteil 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Grobe Fahrläs-
sigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner ver-
kehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen,
wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Be-
tracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe
Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrs-
teilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein beden-
kenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blos-
sen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen“
(BGE 131 IV 133 E. 3.2. m.w.H.; BGer 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3a). Je schwe-
rer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit sub-
jektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGer
6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 142 IV 93 E. 3.1). Grund-
sätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest
grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu
verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem
milderen Licht erscheinen lassen (BGer 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1 mit Ver-
weis auf BGer 6B_558/2017 vom 21. September 2017 E. 1.2; 6B_1004/2016 vom 14.
März 2017 E. 3.2).
4.2.2 Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige
Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im
Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne
Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 SVG). Der
nötige Raum im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG bezieht sich sowohl auf die Breite der
Überholstrecke als auch auf ihre Länge (BGE 121 IV 235 E. 1b; 101 IV 72 E. 1b). Als
Faktoren, die zur Unübersichtlichkeit des nötigen Raumes führen können, gelten primär
der Strassenverlauf inkl. Bebauung oder Bewuchs des angrenzenden Geländes etc.
(Maeder, BSK, N 45 zu Art. 35 SVG). Art. 35 Abs. 4 SVG normiert zudem ausdrücklich,
dass in unübersichtlichen Kurven nicht überholt werden darf.
Da der Überholende bei Strassen ohne Richtungstrennung unter Umständen auch dem
Gegenverkehr zugedachte Verkehrsflächen benutzt, zählt das Überholen zu den
gefährlichsten Fahrmanövern (BGer 6S.301/2003 vom 4. November 2003 E. 3).
Verletzungen der Verkehrsregeln über das Überholen werden deshalb überwiegend zu
den groben Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG gezählt (Beispiele bei
Giger, NavKom, N 12 zu Art. 90 SVG). Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn der Fahrer
sich zu Beginn des Manövers nicht sicher sein kann, beim Überholen andere
Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern oder zu gefährden (Art. 35 Abs. 2 SVG; Fiolka,
BSK, N 84 zu Art. 90 SVG).
Überholen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der
Gegenverkehr nicht behindert wird (Art. 35 Abs. 2 SVG). In unübersichtlichen Kurven
darf nicht überholt werden (Art. 35 Abs. 4 SVG). Der Wortlaut "in unübersichtlichen
Kurven" ist mit "bei" oder "im Bereich von derartigen Kurven" gleichzusetzen (BGer
6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 109 IV 134 E. 3).
Gemäss konstanter Rechtsprechung muss nicht nur die für den Überholvorgang
benötigte Strecke übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein
entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die
linke Strassenseite freigegeben haben wird. Es genügt daher nicht, dass letzterer
danach trachtet,
den Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Kurve
abzuschliessen, sondern er muss ihn schon so weit vor der Biegung beendet haben,
dass ein während des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug
seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann,
ohne gefährdet zu werden. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben,
sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können“
(BGer 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 103 IV 256 E. 3a;
BGer 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.2).
Wer als Fahrzeuglenker überholt, ohne Gewissheit zu haben, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind, schafft nach bundesgerichtlicher Einschätzung generell
eine mindestens erhöhte abstrakte Gefährdung, weshalb eine objektiv grobe Verletzung
von Verkehrsregeln zu bejahen ist. Das Bundesgericht sieht in solchem Handeln zudem
subjektiv ein grobes Verschulden, weil eine solche Fahrweise verantwortungslos
respektive rücksichtslos sei, da ein gewissenhafter Lenker in derartigen Konstellationen
auf einen Überholvorgang verzichtet hätte (Weissenberger, a.a.O., N 92 zu Art. 90 SVG
mit Bsp. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).
4.3
Der Beschuldigte hat an einer unübersichtlichen Linkskurve zum Überholen
angesetzt. Er hatte nicht die Gewissheit, sein Überholmanöver auf dieser Bergstrasse
sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Am Unfallort besteht
zudem keine Richtungstrennung und keine Bodenmarkierungen. Des Weiteren befindet
sich bei der Kurve ein Verkehrsspiegel.
Der Beschuldigte hat mit seiner Fahrweise elementare Verkehrsregeln in objektiv
schwerer Weise verletzt, wodurch es zu einer Frontalkollision mit einem
entgegenkommenden Personenwagen gekommen ist, anlässlich derer der Beschuldigte
sowie dessen Mitinsassen und B _________, wenn auch nur geringfügig, verletzt
wurden. Es bestand die konkrete Gefahr, dass die Fahrzeuginsassen schwer oder gar
tödlich hätten verletzt werden können. Damit hat er die Verkehrssicherheit konkret und
ernstlich gefährdet.
Im zu beurteilenden Fall ist dementsprechend nicht zweifelhaft, dass X _________ den
objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt hat. Zu prüfen bleibt, ob ihm
subjektiv ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges, mindestens
grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.
Nach eigenen Angaben schätzte der Beschuldigte seine freie Sicht auf 30 bis 50 Meter,
wobei er ergänzte, sein Lichtkegel habe halt auch nicht so weit gereicht. Dem
Beschuldigten hätte bewusst sein müssen, dass er den Überholvorgang nicht vor der
Kurve beenden kann, zumal es sich beim zu überholenden Fahrzeug um ein zwölf Meter
langes Postauto handelte, weshalb sich sowohl die Überholstrecke wie auch die
Überholzeit gegenüber einem normalen Personenwagen dementsprechend verlängert.
Zudem hätte er berücksichtigen müssen, dass selbst ein für ihn noch nicht sichtbarer
entgegenkommender Wagen ebenfalls eine gewisse Distanz zurücklegen wird. Zieht
man vom Mittelwert der geschätzten freien Sicht von 40 Meter die Länge des Postautos
ab, verbleibt noch eine Strecke von lediglich 28 Meter. Unter diesen Umständen kann
die Fahrweise des Beschuldigten nicht anders als verantwortungslos respektive
rücksichtslos bezeichnet werden. Ein gewissenhafter Lenker hätte in einer derartigen
Situation keinen Überholvorgang unternommen. Mithin gab der Beschuldigte – im
Gegensatz zu A _________ (S. 81, 84) – an, er sei nicht in Eile gewesen (S. 72). Folgt
man zudem den Ausführungen des Beschuldigten, wonach er die Strecke von
E _________ nach F _________ öfters fahren würde (S. 10, 72), ist umso weniger
verständlich, weshalb X _________ gerade an der besagten Stelle zum Überholen
ansetzte, obschon er erstens nicht pressant war und zweitens wusste, dass es weiter
oben auf der Strecke Teilabschnitte gibt, die ein gefahrenloses Überholen ermöglichen.
Nicht zuletzt erwähnte der Beschuldigte von sich aus, dass er den Strassenverlauf an
dieser Örtlichkeit gekannt habe und die Strasse dort eine leichte Linksbiegung aufweise
(S. 10). Weshalb er trotz dieser Kenntnis zum Überholen ansetzte, ist umso weniger
verständlich.
Der Beschuldigte hat im Verlaufe des Verfahrens nicht bestritten, dass er durch sein
Überholmanöver eine Vielzahl von Personen gefährdet hat (S. 74). Ihm ist das Ausmass
der Gefährdung der Verkehrrsichterheit also zumindest im Nachhinein bewusst
geworden. Die polizeiliche Fotodokumentation über die Unfallörtlichkeit (S. 27 ff.) lässt
zudem keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Beschuldigte der Gefährlichkeit
seines verkehrswidrigen Verhaltens auch im Zeitpunkt des Ansetzens zum Überholen
bewusst sein musste bzw. hätte bewusst sein müssen. Sein Verhalten ist als grobfahr-
lässig einzustufen.
Es sind vorliegend des Weiteren keine besonderen Gegenindizien ersichtlich, die den
subjektiven
Schweregrad der begangenen Verkehrsregelverletzung als milder
erscheinen lassen würden oder eine Rücksichtslosigkeit ausnahmsweise ausschliessen
würden. In Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Handeln
des Beschuldigten – Überholen unmittelbar vor einer unübersichtlichen Kurve – subjektiv
als grobfahrlässig und rücksichtslos zu werten.
4.4 Der Beschuldigte hat mit seiner Verhaltensweise sowohl den objektiven wie auch
den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90
Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG erfüllt.
5. Es ist nachfolgend das Strafmass festzulegen. Am 1. Januar 2018 ist das revidierte
Sanktionenrecht in Kraft getreten. Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 StGB gelangt auf den
vorliegenden Fall das alte, mildere Sanktionenrecht zur Anwendung, da der Beschuldigte
das in Frage stehende Delikt vor dem 1. Januar 2018 begangen hat und die neuen
Regelungen zur Geldstrafe eine Mindeststrafe vorsieht.
5.1 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch aArt. 34
Abs. 1 Satz 2 StGB).
Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechts-
bruchs und bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurtei-
lenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 mit Hinweis). Das Verschulden bestimmt sich
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach
der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da-
nach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewe-
sen ist, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Das Gericht hat zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden (Hug, in: Na-
vigator StGB Kommentar [NavKom], 19. Auflage 2010, N 5 ff. zu Art. 47 StGB m.w.H.).
Die Tatkomponente erfordert eine Gewichtung der objektiven und subjektiven Tat-
schwere. Das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts gilt
als Gradmesser der objektiven Tatschwere. Der Richter hat die Verwerflichkeit der kon-
kreten Tat im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten einzuordnen (Mathys, Leit-
faden Strafzumessung, N 63). Die objektive Tatschwere lässt sich am Ausmass des ver-
schuldeten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie an-
hand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der
der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Die Intensität des delik-
tischen Willens bildet die subjektive Tatschwere. Beweggründe, Ziele und kriminelle
Energie des Täters sind zu prüfen (Mathys, a.a.O., N 101). Je leichter es für den Täter
gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen
sie. Die verschuldensangemessene Strafe kann schliesslich aufgrund von Umständen,
die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden.
Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persön-
lichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten,
wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Hug, NavKom, N 6 ff. zu Art. 47 StGB).
5.2 Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate; die
Höchstdauer beträgt 20 Jahre (aArt. 40 StGB).
Bestimmt das Gesetz nichts anderes, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagess-
ätze. Das Gericht bestimmt in einem ersten Schritt deren Zahl nach dem Verschulden
des Täters (aArt. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 47 StGB). Anschliessend legt das Gericht in
einem zweiten Schritt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils fest, namentlich nach Einkom-
men und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten
sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB). Der Gesamtbetrag der Geld-
strafe ergibt sich aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der der Tagessätze, welche
Urteil festzuhalten sind (aArt. 34 Abs. 4 StGB; BGE 134 IV 60 E. 5.2). Für den Fall, dass
die Geldstrafe nicht bezahlt wird, so tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe.
Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB).
Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3‘000.--. Einen Minimalsatz statuiert das anwend-
bare Gesetz nicht. Das Bundesgericht hat indes festgehalten, dass die Höhe des Tages-
satzes den Betrag von Fr. 10.-- grundsätzlich nicht unterschreiten dürfe, um nicht als
bloss symbolische Strafe wahrgenommen zu werden (BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGer
6B_760/2008 vom 30. Juni 2009 E. 2; vgl. demgegenüber noch BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).
Die Bemessung der Tagessatzhöhe richtet sich nach dem Nettoeinkommensprinzip
(BGE 134 IV 60 E. 5.4). Das Gericht hat primär von den Einkünften des Verurteilten
auszugehen. Das Existenzminimum als Bemessungsfaktor bedeutet sodann nicht, dass
generell nur darüber liegende Einkommen berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 IV 60
E. 6.5). Vom Einkommen in Abzug zu bringen sind die laufenden Steuern, die Beiträge
an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufs-
auslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten.
Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveran-
lagung zu Grunde gelegt werden (vgl. aArt. 34 Abs. 3 StGB). Das Vermögen ist bei der
Bemessung nur ergänzend zu berücksichtigen, etwa wenn besondere Vermögensver-
hältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Das Kriterium
des Lebensaufwands dient als Hilfsargument, wenn die Einkommensverhältnisse ge-
schätzt werden müssen. Familien- und Unterstützungspflichten sind zu berücksichtigen,
sofern sie effektiv geleistet werden. Anderweitige finanzielle Lasten wie Hypothekarzin-
sen, Abzahlungs- oder Leasingverpflichtungen fallen grundsätzlich ausser Betracht
(BGE 134 IV 60 E. 6). Der Tagessatz muss für jeden Täter so bemessen sein, dass er
an der Höhe des Betrages einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff
in seinen gewohnten Lebenswandel spürt und ihm der Betrag andererseits aufgrund sei-
ner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch zumutbar ist (Dolge, in: Basler
Kommentar [BSK], 3. Auflage 2013, N 46 zu Art. 34 StGB).
Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) sieht in ihren Empfehlungen für die
Berechnung des Tagessatzes, ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen, u.a. ei-
nen Pauschalabzug von 20 – 30 % für Krankenkasse und Steuern vor (Dolge, BSK, N 60
zu Art. 34 StGB). Um Familien- und Unterstützungspflichten Rechnung zu tragen, emp-
fiehlt die SSK für den haushaltsführenden Ehepartner einen Abzug von 15 %, für das 1.
Kind 15 %, für das 2. Kind 12.5 % sowie jedes weitere Kind, welches nicht volljährig ist
oder noch in Ausbildung ist, 10 % (ZWR 2008 S. 327 f. E. 7c; Dolge, BSK., N 72 zu Art.
34 StGB mit Hinweisen). Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstra-
fen von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent ange-
bracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Straf-
leiden progressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5).
5.3 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder
einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Das
Fehlen einer ungünstigen Prognose ist bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder
Vergehen ausschlaggebend (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 1 E. 4.1). Der Richter beach-
tet dabei die Tatumstände, das Vorleben, den Leumund und alle anderen Tatsachen,
die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung
zulassen (Schneider/Garré, BSK, N 44 zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Voll-
zug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit
von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Sanktion wird nicht mehr vollzogen,
wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt (Art. 45 Abs. 1 StGB).
Sofern die Geldstrafe unter den Voraussetzungen von aArt. 42 Abs. 1 bzw. 2 StGB be-
dingt gewährt wird, kann diesfalls die Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB
verbunden
werden
(sogenannte
Verbindungsbusse,
aArt. 42
Abs.
4
StGB;
BGE 134 IV 60 E. 7.3.3.). Dadurch soll vorab im Bereich der Massendelinquenz die
Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung
dient dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertre-
tungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen, soll im Bereich der
leichteren Kriminalität zu einer rechtsgleichen Sanktionierung verhelfen und übernimmt
auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 82 E. 8, 134 IV 60 E. 7.3.1, 134 IV
1 E. 4.5.1). Die unbedingte Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial-
und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten
Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können,
um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und
zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (Schneider/Garré, BSK,
N 103 zu Art. 42 StGB). Aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB
ergibt sich, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe liegt und
die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. -busse nur untergeordnete Bedeutung hat.
Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint
es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 %
festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um
sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung
zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Geldstrafe muss unter Einschluss der akzesso-
rischen Busse schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Das Gericht bemisst
die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser
die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 1-3 StGB).
Der Richter hält in der Begründung des Urteils die für die Zumessung der Strafe erheb-
lichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Bestimmt es das Gesetz
nicht anders, so ist der Höchstbetrag einer Busse 10‘000 Franken. Der Richter spricht
im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheits-
strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 3
StGB). Ist nunmehr das Verschulden allein massgebend, hat das Gericht sich zunächst
Klarheit darüber zu verschaffen, inwiefern die finanziellen Verhältnisse den Bussenbe-
trag beeinflusst haben. Es hat - in einem quasi entgegengesetzten Vorgang zur Geld-
strafenberechnung - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von der Schuld zu abstrahie-
ren und hernach eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen.
Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessens-
spielraum zu. Ist eine solche für eine Verbindungsbusse im Sinne von aArt. 42 Abs. 4
StGB festzulegen, besteht allerdings die Besonderheit, dass das Gericht die Höhe des
Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Täters bereits ermittelt hat. Das lässt es als sachgerecht erscheinen, die Tagessatz-
höhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungs-
busse durch jene dividiert wird. Dabei muss in jedem Fall auf mindestens einen Tag
Ersatzfreiheitsstrafe erkannt werden (Art. 106 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 7.3; BGE
134 IV 97 E. 6.3.7.1).
5.4 Verhaltensweisen, die unter Art. 90 Abs. 2 SVG subsumiert werden, werden mit
einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelstrafe bestraft, womit es sich gemäss
Art. 10 Abs. 3 StGB um ein Vergehen handelt.
Die Überschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG ist
im weiten Spektrum möglicher Handlungen, welche gegen die entsprechende
Strafbestimmung verstossen, als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Dies weil der
Beschuldigte gegen 18.10 Uhr, also zu einem Zeitpunkt, an dem damit zu rechnen war,
dass die Strasse auch von anderen Verkehrsteilnehmern befahren wird, ein
Überholmanöver an einer unübersichtlichen Linkskurve, an welcher überdies ein
Verkehrsspiegel installiert ist, begangen hat. Der Beschuldigte hat bei diesem Delikte in
grobfahrlässiger
Weise
keinerlei
Rücksicht
auf
den
entgegen
kommenen
Fahrzeugführer sowie auf seine Mitfahrer genommen, bei welchen es sich zudem um
seine Ehefrau und seine eigenen Kinder handelte, und diese gleichermassen in
Lebensgefahr versetzt. Der Beschuldigte wäre nach den inneren und äusseren Umstän-
den zweifellos ohne Weiteres in der Lage gewesen, die Tat zu vermeiden.
Wie dem Strafregisterauszug entnommen werden kann, weist der Beschuldigte nebst
den hiervor beurteilten Vorfällen keinerlei Vorstrafen auf (S. 124). Gemäss der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldig-
ten neutral und nicht strafmildernd aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6 mit zahlreichen Hinweisen).
Ebenso wenig ist dem Leumund des Täters, soweit er nicht Vorstrafen und frühere Ver-
fahren betrifft, in der Regel gesondert Rechnung zu tragen (Wiprächtiger/Keller, BSK,
N 144 f. zu Art. 47 StGB mit Hinweisen). Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der
Tat, namentlich die Straffreiheit während eines hängigen Verfahrens, ist in der Regel
ebenfalls nicht als besondere Leistung strafmildernd zu gewichten, da ein korrektes Ver-
halten vorausgesetzt werden kann (Wiprächtiger/Keller, BSK, N 142, 147 zu Art. 47
StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Mit Rücksicht auf Verschulden und Strafzumessungsgründe ist die Strafe für das began-
gene Delikt im untersten Drittel des Strafrahmens festzulegen, wobei eine Geldstrafe
(aArt. 34 StGB) ausreichend erscheint. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungs-
gründe erachtet das Bezirksgericht für die begangene grobe Verkehrsregelverletzung
eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen.
Über den Beschuldigten ist bis anhin nichts Negatives bekannt. Es darf daher angenom-
men werden, dass er sich künftig wohl verhalten wird, sodass der Vollzug der Geldstrafe
aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzu-
setzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).
5.5 Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er ist erwerbstätig und verfügt
gemäss Veranlagungsverfügung 2016 (S. 120) über ein monatliches Nettoeinkommen
von rund Fr. 7‘000.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Dem Beschuldigten ist mit Rücksicht
auf seine Steuerbelastung und die Krankenkassenbeiträge sowie seiner Unterhalts-
pflichten vom monatlichen Bruttoeinkommen pauschal ein Abzug von 72.5 % zu gewäh-
ren, womit der Tagessatz auf gerundet Fr. 65.-- festzusetzen ist (1/30 von Fr. 1‘947.--).
Die bedingt zu vollziehende Geldstrafe beträgt 60 Tagessätze zu je Fr. 65.-- (total Fr.
3‘900.--).
Die auszusprechende Verbindungsbusse beläuft sich auf Fr. 650.--. Falls der Beschul-
digte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird diese durch eine Ersatzfreiheitsstrafe von
10 Tagen ersetzt (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB; zur Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe
vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).
6. Es bleibt über die Verfahrenskosten zu befinden.
6.1
Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das
Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die
Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen
Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren zur Deckung des Aufwands und der Aus-
lagen der mit der Strafsache befassten Behörden im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1
StPO). Die Auslagen beinhalten namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und
unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungskosten, Kosten für Gutachten, für die Mit-
wirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2
StPO). Die Gerichtsgebühr ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der
mit dem Fall befassten Behörde. Sie wird aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit
des Falls sowie der finanziellen Situation der Parteien festgelegt (Art. 13 Abs. 1 GTar).
Die sich zwischen einem Minimum und einem Maximum bewegende Gebühr beträgt für
das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Fr. 90.-- bis Fr. 6‘000.-- (Art. 22 Bst. b GTar)
und vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.--(Art. 22 Bst. c GTar).
Besondere Umstände, eine Gerichtsgebühr gemäss Art. 13 Abs. 3 GTar ausserhalb die-
ses Rahmens festzusetzen, sind vorliegend nicht gegeben.
6.2
Die Staatsanwaltschaft macht für das Vorverfahren Kosten von insgesamt
Fr. 1‘100.-- geltend (S. 103), bestehend aus den Polizeikosten von Fr. 342.-- und den
Kosten der Staatsanwaltschaft/Anklageerhebung von Fr. 758.--. Diese Gebühr von
Fr. 1‘100.-- erachtet das Gericht in Anbetracht des Aktenumfangs von rund 100 Seiten
bis zur Anklageerhebung und den nicht allzu komplexen Tat- und Rechtsfragen als an-
gemessen.
Für das Verfahren vor dem Bezirksgericht ist in Anbetracht des entstandenen Aufwandes
(Hauptverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten sowie dreier Zeugen, schriftli-
che Begründung des Urteils) und des Umstands, dass das Dossier wenig umfangreich
ist sowie sich keine komplexen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen stellten, eine Ge-
bühr von Fr. 1‘030.60 zu erheben. Auslagen sind dem Gericht in Form der Zeugenent-
schädigungen von gesamthaft Fr. 169.40 entstanden. Total belaufen sich die Gerichts-
kosten auf Fr. 1‘200.--.
Es rechtfertigt sich bei diesem Ausgang des Verfahrens, sämtliche Kosten dem Verur-
teilten aufzuerlegen.
6.3 Für die Aufwendungen, welche dem Beschuldigten durch die Mandatierung seiner
Wahlverteidiger J _________ resp. M _________ entstanden sind, wird dem Beschul-
digten aufgrund des Verfahrensausgangs keine Entschädigung zugesprochen (vgl. Art.
429 StPO).
(***)
S1 17 21
Es wird erkannt:
X _________ wird der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2
i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG schuldig gesprochen.
X _________ wird mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 65.-
-, entsprechend Fr. 3‘900.--, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgescho-
ben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
X _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 650.-- bestraft, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.
X _________
werden die Kosten von Verfahren und Urteil auferlegt.
Die Kosten der Staatsanwaltschaft betragen insgesamt Fr. 1‘100.-- und werden von
dieser
selbst
eingefordert.
Die Gerichtskosten des Bezirksgerichts betragen Fr. 1‘200.-- (Gerichtsgebühr
Fr. 1’030.60 und Zeugenentschädigungen Fr. 169.40). Die Verfahrensleitung stellt
dem Verurteilten die Gerichtskosten in Rechnung.
X _________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Visp, 9. August 2018