S1 17 10
URTEIL VOM 22. JUNI 2017
Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron
Marie-Luise Williner, Bezirksrichterin; Petra Vonschallen, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis ,
gegen
X _________ , Beschuldigter
Missbrauch von Ausweisen und Schildern
(Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG)
Verfahren
A.
Am 5. Juli 2016 sandte die Kantonale Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt
die polizeilichen Untersuchungsakten über die aufgrund der Meldung von Drittpersonen
durchgeführte Polizeikontrolle vom 31. Dezember 2015 des in A _________ in der
B _________ abgestellten Toyota Corolla mit den Kontrollschildern xxx an die Staatsan-
waltschaft Oberwallis (S. 1 ff.).
B.
Mit Strafbefehl vom 11. August 2016 verurteilte der zuständige Oberstaatsanwalt
X _________ wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG)
zu einer bedingten Geldstrafe sowie zu einer Busse. Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Beschuldigte am 22. August 2016 Einsprache (S. 22 ff.).
C.
Der Beschuldigte wurde am 20. September 2016 bei der Staatsanwaltschaft einver-
nommen. Letztere edierte am 4. Oktober 2016 bei der D _________ den Versicherungs-
nachweis vom 31. Dezember 2015. Die Anfrage blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom
Kantons E _________ über die Einlösung der Kontrollschilder am 31. Dezember 2015 auf
den Toyota Corolla. Dieses bestätigte am 24. Januar 2017, dass das Fahrzeug
Toyota Corolla im Kanton E _________ nie immatrikuliert gewesen sei. Bezüglich des
Versicherungsnachweises wurde festgehalten, dass der elektronische Nachweis einer
Versicherung während 30 Tagen im System verbleibe und anschliessend automatisch an-
nulliert werde (S. 36).
D. Am 25. Januar 2017 teilte der Oberstaatsanwalt dem Beschuldigten mit, dass die
Strafuntersuchung abgeschlossen sei und er Anklage beim Gericht erheben werde. Weite-
re Beweisanträge wurden keine gestellt.
E. Die Anklageschrift vom 29. März 2017 ging am 30. März 2017 beim Bezirksgericht mit
folgenden Anträgen zu den Sanktionen ein (S. 59 ff.):
"1. X _________ wird des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig ge-
sprochen.
"2. X _________ wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00, entsprechend CHF 1‘500.00,
bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
"3. X _________ wird zudem mit einer Busse von CHF 350.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen er-
satzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
"4. X _________ bezahlt die Kosten von Verfahren und Urteil, wobei für die Kosten und Auslagen der Staats-
anwaltschaft Oberwallis ein Betrag von CHF 1‘000.00 verlangt wird."
Auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtete der Oberstaatsanwalt.
F.
Mit Verfügung vom 30. März 2017 wurde dem Beschuldigten die Zusammensetzung
des Bezirksgerichts bekannt gegeben und Frist zur Einreichung von Beweisanträgen an-
gesetzt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2017 stellte der Beschuldigte den
Antrag, er sei freizusprechen.
Das Bezirksgericht stellt fest
und zieht in Erwägung
1.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron
ist gegeben, da die dem Beschuldigte vorgeworfene Widerhandlung auf Gebiet der Ge-
meinde A _________ erfolgte (Art. 34 Abs. 1 StPO; Art. 19 StPO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a
Einführungsgesetz vom 11. Februar 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[EGStPO; SGS 312.0]). Der Strafbefehl vom 11. August 2016, versandt am 12. August
2016 (S. 18 f.), wurde vom Beschuldigten am 22. August 2016 fristgerecht im Sinne von
Art. 354 Abs. 1 StPO angefochten.
2.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 31. Dezember 2015 wurde nach Eingang einer Meldung durch Drittpersonen ein grü-
ner Toyota Corolla mit der Fahrgestell-Nr. xxx, versehen mit den Kontrollschildern
xxx, durch zwei Agenten der Walliser Kantonspolizei kontrolliert. Das Fahrzeug war auf
Höhe der M _________ GmbH an der B _________ xxx in A _________ auf öffentlichem
Grund, am Rande der Strasse, abgestellt (S. 2, S. 14 Foto 1). Im Wagen fand die Polizei
einen annullierten Fahrzeugausweis für den Toyota Corolla sowie einen Fahrzeugausweis
für einen Mercedes Benz C 320 (S. 14 f.; S. 11 Zeile 58 ff.). Die Kontrollschilder xxx waren
zum Zeitpunkt der Kontrolle auf den Mercedes Benz C 320 eingelöst. Auf dem grünen
Toyota Corolla waren bis am 26. November 2015 die Kontrollschilder xxx angebracht, wo-
bei der entsprechende Fahrzeugausweis gleichentags annulliert worden war.
Der Halter des Mercedes Benz C 320 war G _________. Bei seiner polizeilichen Einver-
nahme vom 24. Februar 2015 gab dieser zu Protokoll, er sei über Silvester 2015 in Spani-
en gewesen. Er besitze keine Motorfahrzeuge. Das fragliche Fahrzeug gehöre X
_________, welcher das Fahrzeug über ihn eingelöst habe, um von einem tieferen Bonus
der Versicherung zu profitieren. Bezüglich des Toyota Corolla konnte er keinerlei weitere
Angaben machen. Die Kontrollschilder seien zwischenzeitlich nicht mehr auf ihn eingelöst,
und er habe X _________ verboten, seine Kontrollschilder weiterhin zu benutzen (S. 8 f.).
Am 20. Mai 2016 wurde X _________ in dieser Angelegenheit durch die Kantonspolizei
H _________ einvernommen. Er führte aus, er habe den Mercedes mit den Kontrollschil-
dern xxx am 19. Dezember 2015 im Wallis zum Abbruch gegeben (S. 11 Zeile 42 f.). Nach
Vorhalt des Polizisten, im Fahrzeug seien der annullierte Fahrzeugausweis des Toyota
Corolla sowie der Fahrzeugausweis des Mercedes Benz xxx aufgefunden worden, wollte
er keine weiteren Aussagen machen (S. 11 Zeile 58 ff.). Bei seiner Einvernahme vor dem
Oberstaatsanwalt vom 20. September 2016 erklärte der Beschuldigte bezüglich seiner
Aussagen vor der Polizei, er habe die Fragen nicht verstanden. Deshalb könne er seine
Aussagen auch nicht bestätigen. Er habe aufgrund der merkwürdigen Fragen gedacht, die
Polizei wolle ihn aufs Glatteis führen und habe daher keine Aussagen mehr gemacht
(S. 30 A. 1). Er gab weiter zu Protokoll, er habe das Fahrzeug nicht benutzt. Wahrschein-
lich habe derjenige, der den Mercedes abholt hätte, den Toyota gebracht. Der Mercedes
habe bei I _________ eine Panne gehabt, er sei „verreckt“. Dies sei um den 20. Dezember
2015 herum geschehen. Zu jenem Zeitpunkt sei das Kontrollschild xxx auf dem Fahrzeug
abgebracht
gewesen.
Ein
Autohändler
von
J
habe
den
Mercedes dann abgeholt und habe ihn nach A _________ mitgenommen. Den
Toyota habe er von diesem Autohändler abgekauft. Dies sei in J _________ gewesen. Der
Autohändler habe den Toyota aufgeladen und nach A _________ transportiert. Dort habe
er den Toyota wieder abgeladen. Er habe dann den Versicherungsnachweis abgeschlos-
sen und die Nummernschilder auf das Fahrzeug montiert. Wann genau dies gewesen sei,
wisse er nicht mehr. Er habe das Auto nicht in die Deutschschweiz mitnehmen wollen. Auf
dem Parkplatz habe er selbst es parkiert. Es sei dort bei seinem Kollegen K _________
neben der Wohnung gewesen. Mit letzterem habe er auch zurück in die Deutschschweiz
fahren können. Er habe das Auto dort lassen können und dadurch auch die Kosten des
Autoverlads sparen können (S. 30 f. A. 7). Weiter führte X _________ auf die Frage, was
er dazu sage, dass das Nummernschild noch auf den Mercedes Benz C 320 eingelöst
gewesen sei, aus, er habe das Fahrzeug erst am 31. Dezember 2015 eingelöst. Dann sei
der Ausweis halt noch nicht umgeschrieben gewesen. Er wisse nicht mehr, wann genau er
das Kontrollschild xxx auf den Toyota montiert habe. Ganz genau wisse er dies nicht mehr
(S. 30 A. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte die Aussagen
vor der Staatsanwaltschaft. Er führte weiter aus, er habe mit G _________, der in Spanien
gewesen sei, wegen dem Fahrzeugwechsel keinen Kontakt gehabt. Er hätte diesen
Wechsel ohne diesen vornehmen können. Die Versicherung habe den Nachweis aufs
Strassenverkehrsamt gemailt. Danach sei die Sache versandet und das Fahrzeug nie im-
matrikuliert worden (S. 71 A. 3 ff.). Letzteres bestätigte auch das Office des véhicules des
Kantons E _________ am 24. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft (S. 36). X _________
gab weiter vor Gericht zu Protokoll, er wisse nicht mehr, wann er den Toyota Corolla ge-
kauft habe. Es sei ein billiges Auto gewesen und einen schriftlichen Kaufvertrag habe es
nicht gegeben. Er habe bar bezahlt. Der Autohändler aus J _________, ein Araber oder
Libanese, der eine Garage irgendwo beim Bahnhof in J _________ besitze, habe das Auto
dann zum Privatparkplatz in A _________ gebracht. Beim Abschleppen des Mercedes in
diese Garage habe er den Autohändler nicht begleitet. Was er dann gemacht habe, wisse
er nicht mehr. Auf Nachfrage der Richterin wie er nach Hause gegangen sei, antwortete er,
er habe den Zug nach A _________ genommen und sei zu K _________ gegangen, bei
dem er ca. einen Monat zu Besuch gewesen sei (S. 72 A. 6). Nach dieser Aussage be-
gann der Beschuldigte auszurufen und verweigerte weitere Aussagen.
Die Aussagen des Beschuldigten sind unklar und widersprüchlich, wobei er als Beschul-
digter das Recht hat, sich nicht selbst zu belasten. Er muss sich aber seine Angaben vor
dem Oberstaatsanwalt, die er bei der Hauptverhandlung bestätigte, entgegenhalten las-
sen, wo er zugab, den Wagen auf dem Parkplatz seines Kollegen abgestellt und die
Nummernschilder auf den Toyota montiert zu haben. Bezüglich des Parkplatzes ist zu sa-
gen, dass es sich nicht etwa um einen markierten Privatparkplatz handelt, sondern um die
Strasse vor dem Haus in der B _________ xx (S. 14). Aufgrund der Aussagen des Be-
schuldigten ist für das Gericht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte, wie in der Ankla-
geschrift festgehalten wird, als Besitzer der Kontrollschilder xxx diese auf den
Toyota Corolla montierte. Dass er das Auto, wenn auch nur kurz, fuhr, um es gemäss sei-
nen eigenen Aussagen auf den Parkplatz seines Kollegen zu parkieren, bleibt ausser acht,
da letzteres nicht angeklagt wurde (S. 60 Abs. 4).
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft erhob gegen X _________ Anklage wegen Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Ausweise oder Kontroll-
schilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind. Das Verwenden
von Kontrollschildern im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, das Anbringen derselben an
einem Fahrzeug (Hans Giger, SVG Kommentar, 8. Aufl., 2014, S. 559). Es genügt das
Anbringen der Kontrollschilder an einem nicht für sie bestimmten Fahrzeug. So wurde dies
in einem Fall bejaht, bei welchem jemand an einem neu erworbenen Fahrzeug die Kon-
trollschilder eines alten, durch Feuer zerstörten Fahrzeuges, anbrachte. Kontrollschilder an
einem Ersatzfahrzeug dürfen nur unter den Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 3 SVG an-
gebracht werden (Hans Maurer, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl.,
2013, S. 766 f.). Wird der Standort eines Fahrzeugs in einen anderen Kanton verlegt oder
geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen
(Art. 11 Abs. 3 SVG).
3.2 Vorliegend gab der Beschuldigte selber zu, dass er die Kontrollschilder xxx auf den
Toyota Corolla montierte (S. 30 A. 7). Damit ist der Tatbestand objektiv erfüllt. Der Be-
schuldigte handelte zudem mit Wissen und Willen. Bei seiner Befragung vor der Staatsan-
waltschaft führte er aus, er habe das Auto nicht in die Deutschschweiz mitnehmen wollen.
Der Beschuldigte wusste, dass er vor dem Erhalt des neuen Fahrzeugausweises, den der
Halter und Versicherungsnehmer G _________ beim Strassenverkehrsamt beantragen
musste mit dem Toyota nicht nach Hause fahren kann. Andernfalls hätte er das Fahrzeug
auch nicht vom Autohändler von J _________ nach A _________ transportieren lassen
und dort für längere Zeit am Rand des Dorfes in A _________ abgestellt, sondern hätte es
direkt
selbst
nach
L
mitgenommen.
Demnach
hat
sich
X _________ des Missbrauchs von Schildern schuldig gemacht und ist entsprechend zu
verurteilen.
4.
Damit ist die Strafe zu bestimmen.
4.1 Der Missbrauch von Ausweisen und Schildern wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Es ergibt sich mithin ein Strafrahmen von mindes-
tens einem Tag bis drei Jahren Freiheitsstrafe oder einem bis 360 Tagessätzen Geldstra-
fe.
4.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le-
ben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet-
zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han-
delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Tä-
ter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver-
letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Zu beachten ist demnach beim Festsetzen
der Strafe sowohl eine Tat- wie auch eine Täterkomponente.
X _________ hätte die von ihm übertretene Norm leicht einhalten können. Er wusste, dass
der eigentliche Halter G _________ die notwendigen Formalitäten zur Erlangung des
Fahrzeugausweises gemäss Art. 11 SVG in die Wege leiten musste, damit das Fahrzeug
beim Verkehrsamt des Kantons E _________ immatrikuliert und von ihm benutzt werden
kann. Er montierte die Kontrollschilder des verschrotteten Mercedes auf dem
Toyota Corolla und stellte letzteren ca. zehn Tage vor der Polizeikontrolle, um Parkplatz-
kosten zu sparen, am Rand von A _________ in der B _________ neben einem Wohn-
haus ab. Da er nicht gefahren ist, hat er die Verkehrssicherheit nur geringfügig beeinträch-
tigt, so dass von einem leichten Verschulden auszugehen ist.
Der Beschuldigte ist im Jahre xxxx geboren. Er ist geschieden und Rentner. Aktuell erhält
er eine monatliche Rente der AHV und Pensionskasse von Fr. 2‘400.00 (S. 71 A. 2). Der
Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Zudem lebt er in geordneten Verhältnissen, was straf-
mindernd zu berücksichtigen ist.
In Würdigung aller schuldrelevanten Umstände und Strafzumessungsgründe erachtet das
Gericht für X _________ eine Geldstrafe von fünf Tagessätzen verbunden mit einer Busse
als Tat und Verschulden für angemessen.
4.3 Im Weiteren ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Der minimale Tagessatz
hat gemäss Bundesgericht mindestens Fr. 10.00 zu betragen (vgl. BGE 135 IV 180) und
nach Art. 34 Abs. 2 StGB maximal Fr. 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Ta-
gessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit-
punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen
Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2
StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 134 IV 60 E. 6 S. 68 ff.) ist von
den durchschnittlichen Tageseinkünften des Beschuldigten auszugehen. Vom Einkommen
in Abzug zu bringen sind die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kran-
ken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständi-
gerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Sind die effektiven Kosten nicht
ausgewiesen, hat die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) im
Zusammenhang mit dem neuen Sanktionensystem verschiedene Empfehlungen verab-
schiedet, die dem urteilenden Gericht in Bezug auf eine möglichst einheitliche Rechtspre-
chung als Leitlinien dienen können. So schlägt die KSBS für die Berechnung des Tages-
satzes, ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen, einen Pauschalabzug von 20 - 30
% für Krankenkasse und Steuern vor. Beim Vermögen wird Alleinstehenden ein Vermö-
gensfreibetrag von Fr. 100'000.00 zugestanden (Bommer, Die Sanktionen im neuen AT
StGB - ein Überblick, recht 2007, S. 1 ff.; Cimichella, Die Geldstrafe im Schweizer Straf-
recht unter Berücksichtigung der Problematik zum bedingten Vollzug, Diss. Zürich 2006, S.
158 f.).
X _________ ist xx Jahre alt. Er ist geschieden und erhält eine monatliche AHV-Rente von
Fr. 2‘400.00. Bringt man von seinem Einkommen für Krankenkasse und Steuern im Um-
fang von 20 % in Abzug, ergibt dies einen Tagessatz von gerundet Fr. 60.00 (Fr. 1‘920.00 /
30 Tage). Demzufolge ist die Geldstrafe in Berücksichtigung des Verschuldens und der
persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf fünf Tagessätze zu je Fr.
60.00, entsprechend Fr. 300.00, festzusetzen.
4.4 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug er-
füllt sind. Anzeichen für eine ungünstige Prognose liegen vorliegend nicht vor. Der Vollzug
wird mithin mit einer (Minimal-)Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Dies bedeutet,
dass der Beschuldigte die verhängte Geldstrafe nicht bezahlen muss, wenn er sich in den
zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils nichts zu schulden kommen lässt.
4.5 Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse
nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die unbedingte
Verbindungsstrafe trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven
Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Freiheits-/Geldstrafe zu
erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden, um ihm den Ernst der
Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht
(BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Maximalhöhe der Busse beläuft sich grundsätzlich auf
Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Wird eine Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird sie
gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Ist eine solche für
eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB festzulegen, besteht allerdings
die Besonderheit, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe
und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat. Das lässt
es als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu
verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird. Dabei muss
in jedem Fall auf mindestens einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe erkannt werden (Art. 106 Abs.
2 StGB), also auch, wenn die Höhe des Tagessatzes den Bussenbetrag übersteigt (BGE
134 IV 60 E. 7.3). Der Anteil an der gesamten Strafe darf sich maximal auf einen Fünftel
belaufen. Abweichungen von dieser Regel im Bereich tiefer Strafen sind denkbar, um
sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung
zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).
Im vorliegenden Fall erscheint es schuldangemessen, X _________ eine Busse aufzuer-
legen. In Berücksichtigung des Verschuldens und der persönlichen sowie finanziellen Ver-
hältnisse des Beschuldigten ist diese auf Fr. 60.00 festzulegen. Diese Busse wird unbe-
dingt ausgesprochen und ist somit nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. Wird die
Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird sie gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB und in Berücksichti-
gung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag
umgewandelt.
5.
Da X _________ verurteilt wird, hat er in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die
gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus
den Gebühren zur Deckung des Aufwands und der Auslagen im konkreten Straffall (Art.
422 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 424 StPO regeln die Kantone die Berechnung der Ver-
fahrenskosten und legen die Gebühren fest. Von dieser Kompetenz hat der Kanton Wallis
im Gesetz vom 11. Februar 2009 betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar; SGS 173.8) Gebrauch gemacht. Ermes-
senskriterien für die Festlegung der Gerichtsgebühr sind nach Art. 13 Abs. 1 GTar der Um-
fang und die Schwierigkeit des Falls, die Art der Prozessführung der Parteien sowie ihre
finanzielle Situation. Die Gebühr beträgt für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft min-
destens Fr. 90.00 und maximal Fr. 6‘000.00 (Art. 22 lit. b GTar) und vor dem Bezirksgericht
mindestens Fr. 90.00 und maximal Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. c GTar).
5.1 Besondere Umstände, die Gerichtsgebühr ausserhalb des vorgenannten Rahmens
festzusetzen (Art. 13 Abs. 3 GTar), sind vorliegend nicht gegeben. Es handelt sich mit rund
70 Seiten um kein umfangreiches Dossier, und das Verfahren bot weder in tatsächlicher
noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Die Gerichtsgebühr wird in Anwen-
dung der vorgenannten Kriterien für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft auf
Fr. 500.00 (inkl. polizeiliche Leistungen von Fr. 109.60) und für jenes vor dem Bezirksge-
richt auf Fr. 500.00 festgesetzt. Das Bezirksgericht hatte keine Auslagen. Die von
X _________ zu tragenden Gerichtskosten belaufen sich somit auf insgesamt Fr. 1‘000.00.
erkennt
X _________ wird des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97
Abs. 1 lit. a SVG schuldig erkannt.
X _________ wird zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 60.00, insgesamt
Fr. 300.00, verurteilt.
Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufge-
schoben.
X _________ wird überdies mit einer Busse von Fr. 60.00 bestraft, die bei schuldhaf-
ter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag umzuwandeln ist.
Die Verfahrenkosten in Höhe von Fr. 1‘000.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft
Fr. 500.00; Gebühren Bezirksgericht Fr. 500.00) gehen zu Lasten von X _________ .
Leuk Stadt, 22. Juni 2017