Sanction for refusing assigned work set aside

S1 16 78Kantonsgericht03.01.2017Granted

Zusammenfassung

The Cantonal Court of Valais upheld the insured person's appeal against a 31-day unemployment-insurance suspension. It held that the assigned 60% job was not reasonably demandable in the circumstances because she already held a secure 50% position, the new work would have forced her to give that up, she had previously experienced an unsatisfactory application process with the same employer, and medical certificates showed a reduced ability to work during the relevant period. The suspension decision of the DIHA was annulled. No court costs or party compensation were awarded.

Regest

Art. 16 and 30 AVIG; refusal of assigned work and reasonableness of employment offer: a suspension in entitlement presupposes that the assigned work was objectively reasonable and that the insured person, without excusable reason, caused the non-realisation of the employment. A renewed application may be excused where, in light of an existing secure part-time position, the assigned post would require an unreasonable relinquishment of that employment, where previous dealings with the same employer were manifestly unsatisfactory, and where contemporaneous medical evidence supports the insured person’s reduced capacity. In such circumstances, the sanction cannot be maintained (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

S1 16 78

URTEIL VOM 3. JANUAR 2017

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas

Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführerin

gegen

Y_________ , Beschwerdegegnerin

(zumutbare Arbeit / Einstellung)

Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. März 2016


  • 2 -

Verfahren und Sachverhalt

A. Die am xxx geborene und gelernte Medizinische-Praxisassistentin X_________

übte seit dem 12. August 2013 ein Teilzeitpensum von 50% bei Dr. A________ in

B________ aus (Unterlagen der DIHA act. 4). Vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März

2015 war sie ausserdem zu 50% bei Dr. C________ in D________ tätig (act. 2). Am 3.

März 2015 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur

Arbeitsvermittlung, wobei sie ihre 4. Rahmenfrist antrat und bekundete, eine Anstellung

zu 100% zu suchen (act. 3).

B. Am 15. Oktober 2015 (act. 50) wies das RAV der Versicherten eine Stelle zu. Dabei

wurde sie ersucht, sich unverzüglich bei „M________ AG Dr. med. C________“ bzw.

der Kontaktperson „Herr F________“ zu bewerben. Das Stellenprofil wurde wie folgt

umschrieben: „Ab sofort suchen wir in unbefristeter Anstellung eine Arztsekretärin /

MPA 60%“. Als Arbeitsort wurde B________ und als Stellenantritt der 15. Oktober

2015 aufgeführt (act. 51).

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 (act. 52) meldete M________ AG, die Versicherte

habe sich letztmals am 28. April 2015 beworben. Die Qualifikation sei erfüllt gewesen.

Jedoch habe die Versicherte nicht den Vorstellungen entsprochen, da die Mobilität, die

Verfügbarkeit und die Motivation nicht vorhanden gewesen seien. Ergänzend wurde

aufgeführt: „Problem mit Pflegefall Vater, Hund und Rentenkasse zu wenig in der Ver-

gangenheit eingezahlt“. Die Versicherte teilte am 20. Oktober 2015 (act. 53) mit, es sei

zu einer Absage gekommen, wobei sie auf eine E-Mailnachricht vom 17. Oktober 2015

(act. 56 und 59) verwies.

Mit dem Hinweis auf die Schadensminderungspflicht forderte das RAV die Versicherte

am 3. Dezember 2015 (act. 54) auf, zu den Darlegungen der Arbeitgeberin Stellung zu

nehmen. Daraufhin brachte die Versicherte zum Ausdruck (act. 56 und 59), dass sie

sich aufgrund der im Mai 2015 bei demselben Arbeitgeber gemachten negativen Erfah-

rungen, dazu entschlossen hatte, sich nicht noch einmal zu bewerben. Im Anhang

reichte sie Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. A________ zu 100% für die Periode

vom 2. bis zum 25. Oktober 2015 bzw. zu 50% ab dem 26. Oktober 2015, sowie diver-

se Schreiben ein (act. 60+61). Der Personalbearbeiter bekundete daraufhin Verständ-

nis, dass die Versicherte von einer weiteren Bewerbung abgesehen hatte (E-

Mailschreiben vom 19. Oktober 2015, act. 59). Am 14. Dezember 2015 erkundigte sich

dieser bei M________ AG nach dem Vorliegen von fixen Arbeitstagen (act. 62), worauf


  • 3 -

diese antwortete, es hätten sich sicherlich verschiedene Möglichkeiten ergeben (act.

63).

C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 (act. 72) wurde die Versicherte wegen Ab-

lehnens zumutbarer Arbeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit

erklärte sich diese mit Einsprache vom 7. Januar 2016 (act. 83) nicht einverstanden.

Nachdem die Stelle bereits im April 2015 ausgeschrieben worden sei und sie im Juni

2015 eine Absage erhalten habe, habe sie nicht eingesehen, wieso sie sich nochmals

hätte bewerben sollen. Im übrigen sei ein Reiseweg nach G________ nicht zumutbar.

Schliesslich habe sie immer betont, dass sie die 50%ige Stelle bei Dr. A________ nicht

habe aufgeben wollen. Sie sei daher weiterhin bemüht, eine 50% Stelle zu suchen und

anzunehmen. Aus diesen Gründen sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung

aufzuheben.

Mit Entscheid vom 23. März 2016 (act. 104) hielt die Y_________ an ihrer Verfügung

vom 18. Dezember 2015 mit der Begründung fest, Arbeitsort sei B________ gewesen

und der Umstand, dass sie bereits früher eine Absage erhalten habe, sei kein Grund

gewesen, sich nicht erneut auf eine offene Stelle bei der M________ AG zu bewerben

und Vertragsverhandlungen aufzunehmen. Trotz eindeutiger Bewerbungschancen ha-

be sich die Versicherte mit der besagten Firma nicht in Verbindung gesetzt. Mit Ent-

scheid vom 17. März 2016 sei schliesslich die Versicherte als für eine Vollzeitstelle

vermittlungsfähig betrachtet worden, was sie inskünftig durch ihre Arbeitsbemühungen

sowie Bereitschaft zur Annahme von Vollzeitstellen unter Beweis zu stellen habe.

Am 29. April 2016 reichte X_________ gegen den Entscheid der DIHA vom 23. März

2016 Beschwerde beim Kantonsgericht H________ ein. Darin legte sie dar, der wahre

Sachverhalt sei verzerrt worden. Im April und Mai 2015 hätten Vertragsverhandlungen

stattgefunden, die schliesslich mit einer Zusage am 2. Juni 2015 durch I________ ge-

endet hätten. Sie habe sich daraufhin erneut bei I________ gemeldet, weshalb die

Aussage des Arbeitgebers, es sei aufgrund fehlender Verfügbarkeit und Motivation zu

keiner Anstellung gekommen, unzutreffend sei. Als sie am 13. Juni 2015 Fragen be-

züglich der Ferien und des 13. Monatslohnes gestellt habe, sei ihr am 15. Juni 2015

mitgeteilt worden, dass man eine andere Lösung gefunden habe. Mithin sei auch die

Feststellung des Arbeitgebers, ein letzter Kontakt habe im April 2015 stattgefunden,

unrichtig. Unzutreffend seien auch die Vorbringen, der Pflegefall sowie der Hund hätten

eine Rolle gespielt. Man habe sich im Verlaufe der Bewerbungsgespräche auch über

Privates unterhalten. Trotzdem sei es im Juni 2015 zu einer Stellenzusage gekommen.

Ferner seien die Bewerbungsunterlagen beim Unternehmen verblieben. Es sei nie zu


  • 4 -

einer Rücksendung der Unterlagen gekommen und eine Absage habe sie lediglich per

E-Mail erhalten. Sie sehe daher nicht ein, weshalb sie sich einige Monate später erneut

bei einer solchen Firma hätte melden sollen. Im übrigen sei im Juni 2015 der Arbeitsort

G________ gewesen und gemäss telefonischer Rückfrage bei Dr. E________ wäre es

auch im Herbst zu Einsätzen in G________ gekommen. Sie habe aber im September

und Oktober 2015 unter beträchtlichen gesundheitlichen Einbussen gelitten, was mit

Arztzeugnissen belegt sei. Diese seien mit der ausgeschriebenen Stelle nicht in Ver-

bindung zu bringen gewesen. Die Anschuldigung, sie habe nicht versucht, Vertrags-

verhandlungen aufzunehmen, weise sie deshalb zurück. Im Januar 2016 habe sie aus-

serdem erneut eine Arbeitsausschreibung der M________ AG in B________ unter

praxisstellen.ch gefunden. Sie habe sich darauf beworben, jedoch nie eine Antwort

erhalten. All dies habe bei ihr einen unzumutbaren psychischen Druck erzeugt. Sie sei

jederzeit bereit, dazu vor Kantonsgericht einvernommen zu werden.

In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 hielt die DIHA an ihrem Entscheid fest.

Replizierend verwies die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2016 erneut auf die unrichti-

ge Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und erneuerte ihren Antrag auf Einvernah-

me. Am 31. Mai 2016 verzichtete die DIHA auf eine Duplik, weshalb es am 2. Juni

2016 zum Abschluss des Schriftenwechsels kam.

Mit Zwischenentscheid vom 14. Juni 2016 wies das Kantonsgericht das Begehren um

aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Auf die dagegen eingereichte Beschwer-

de trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 23. August 2016 nicht ein.

Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-

versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz,

AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar,

soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.


  • 5 -

Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von

30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versi-

cherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Beschwerde

kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren

der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art.

56 Abs. 2 ATSG). Die am 28. April 2016 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht.

1.2 Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz in K________, mithin im Kanton

H________. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversiche-

rungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 100 Abs. 3

AVIG i.V.m. Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obli-

gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August

1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009

[RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts

vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis Abs. 1 des Gesetzes über das Verwal-

tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die

Beschwerdeführerin ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Be-

schwerdegegnerin berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

den formalen Anforderungen entsprechende Beschwerde kann eingetreten werden.

1.3 Die Beschwerdeführerin bat in ihrer Beschwerde um ihre persönliche Anhörung

bzw. in der Replik um Parteieinvernahme, worauf kein rechtlicher Anspruch besteht

(vgl. BGE 136 I 279 E. 1; 122 V 47; Bundesgerichtsurteil 9C_833/2011 E. 5). Es ist

denn auch nicht einzusehen, inwieweit ein persönliches Vorsprechen allein der Be-

schwerdeführerin für die Entscheidfindung dienlich sein sollte. Zusätzliche Beweiser-

hebungen sind nicht erforderlich; die Akten erlauben, wie die nachstehenden Ausfüh-

rungen zeigen werden, eine abschliessende Beurteilung des Rechtsstreits. Eine öffent-

liche Verhandlung im Beisein beider Parteien hat die Beschwerdeführerin nicht ver-

langt. Sie hat ihren Standpunkt in ihrer Beschwerde und in ihrer Replik ausführlich dar-

gelegt.

2.

Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer von

31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.


  • 6 -

3.

3.1 Das AVIG regelt in Art. 17 die Pflichten der Versicherten. Gemäss Art. 17 Abs. 1

AVIG muss ein Versicherter, der Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversiche-

rung beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumut-

bare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere

ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen

Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Der Versicherte muss zur

Schadensminderung grundsätzlich jede ihm vermittelte zumutbare Arbeit unverzüglich

annehmen (Art. 17 Abs. 3 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 AVIG). Befolgt er die Weisungen des

Arbeitsamtes nicht, namentlich indem er eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit nicht

annimmt und verursacht er durch dieses Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne

des Eintrittes oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, so ist er nach Art. 30 Abs. 1

lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Jacqueline Chopard, Die Ein-

stellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 34 f.). Gemäss Recht-

sprechung gelangt diese Bestimmung nicht nur dann zur Anwendung, wenn die versi-

cherte Person eine Arbeit ausdrücklich ablehnt, sondern auch dann, wenn sie es durch

ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (Chopard, a.a.O.,

S. 148; BGE 122 V 138). Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit der

potentiellen Arbeitgeberin klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss

zu bekunden und sich so zu verhalten, dass sie die Chance, eine Stelle zu erhalten

und damit ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht von vornherein verspielt (ARV 1984

Nr. 14 und 1982 Nr. 5). Zur Erfüllung des Tatbestandes wird jedoch vorausgesetzt,

dass das ablehnende Verhalten des Versicherten für das Nichtzustandekommen des

Arbeitsverhältnisses kausal war (Chopard, a.a.O., S. 148). Zwecks Schadensminde-

rung muss eine versicherte Person grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen

(Art. 16 Abs. 1 AVIG). Eine Ausnahme besteht, wenn eine Arbeit aus den in Art. 16

Abs. 2 AVIG abschliessend aufgeführten Gründen unzumutbar und somit von der An-

nahmepflicht ausgenommen ist.

3.2 Die Zumutbarkeit einer Arbeit ist in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. a - i AVIG zu

beurteilen (Bundesgerichtsurteil C 76/05 vom 13. Juli 2006 E.1), welcher bestimmt,

unzumutbar und somit von der grundsätzlich geltenden Annahmepflicht (Art. 16 Abs. 1

AVIG) ausgenommen sei eine Arbeit, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder

auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b), die dem Alter, den

persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person

nicht angemessen ist (lit. c), die die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem


  • 7 -

Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht

(lit. d) oder die einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rück-

weg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine ange-

messene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden

Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere

Schwierigkeiten erfüllen kann (lit. f). Ist einer der in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG auf-

gezählten Tatbestände erfüllt, liegt keine zumutbare Arbeit vor, selbst wenn die ande-

ren Ausnahmetatbestände ausscheiden (BGE 124 V 63 E. 3b). Unter den Begriff der

persönlichen Verhältnisse fallen gemäss Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschä-

digung (KS ALE) Rz. B288, Zivilstand, Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen,

Wohnverhältnisse (Eigenheim, geografische Mobilität), konfessionelle Einschränkun-

gen etc. Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein aussagekräfti-

ges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel belegt sein

(KS ALE Rz. B290).

Die zuständige Amtsstelle hat die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung

einzustellen, wenn sie eine zumutbare Arbeit nicht annimmt, eine Anstellung durch ihr

Verhalten vereitelt oder Weisungen nicht befolgt. Wurde die versicherte Person ange-

wiesen, sich bei einem bestimmten Arbeitgeber vorzustellen und kommt keine Anstel-

lung zustande, ist die zuständige Amtsstelle verpflichtet, die Gründe für die Nichtanstel-

lung abzuklären. Der Arbeitgeber ist nach Art. 28 ATSG auskunftspflichtig (KS ALE Rz.

B305). Auskünfte zu wesentlichen Punkten sind schriftlich einzuholen. Eine telefonisch

eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene Auskunft stellt nur insoweit ein zuläs-

siges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte festgestellt wer-

den (KS ALE Rz. D7). Ausgenommen von der Verpflichtung, eine zumutbare Arbeit

anzunehmen, sind unter anderem Bezüger und Bezügerinnen von kontrollfreien Tagen

(KS ALE Rz. B320 in fine).

3.3 In Art. 30 Abs. 1 lit. a - g AVIG wird bestimmt, wann eine versicherte Person in der

Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie

durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (lit. a), sich persönlich nicht genügend um

zumutbare Arbeit bemüht (lit. c), die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zu-

ständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt

oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, ab-

bricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder

verunmöglicht (lit. d).


  • 8 -

Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene Mitbeteili-

gung der versicherten Person am Schaden, den sie der Arbeitslosenversicherung in

schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. In beweisrechtlicher

Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-

scheinlichkeit erfüllt sein (Bundesgerichtsurteil C 76/05 E.1). Die Einstellungsfrist in der

Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung,

derentwegen sie verfügt wird (Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Dauer der Einstellung rich-

tet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15

Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwe-

rem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die

versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat

(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat bei je-

dem Verschulden, d.h. auch bei leichter Fahrlässigkeit (leichtes Verschulden) zu erfol-

gen (KS ALE Rz. D2). Die zuständige Durchführungsstelle ist aufgrund des im Sozial-

versicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den Sachverhalt

von Amtes wegen zu erheben. Im Einstellungsverfahren ist das rechtliche Gehör zu

gewähren, weil ohne vorgängige Befragung der versicherten Person nicht beurteilt

werden kann, ob und in welchem Umfang sanktioniert werden muss (KS ALE Rz. D8 in

fine). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes ist auch bei Ablehnung einer zuge-

wiesenen zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszu-

gehen. Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der das Ver-

schulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten

Einzelfall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person oder

eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 125 Regeste).

Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist der

Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht oh-

ne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf; das Gericht

muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermes-

sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d, 123 V 152

E. 2).

4.

4.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass das RAV L________ die Versicherte am

  1. Oktober 2015 angewiesen hatte, sich unverzüglich bei der M________ AG bezüg-

lich einer Stelle als Arztsekretärin / MPA in B________ zu bewerben. Ebenso unbestrit-


  • 9 -

ten ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dies nicht tat. Dies ist gestützt auf

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG grundsätzlich mit einer Einstellung in der Anspruchsberechti-

gung zu ahnden.

4.2 Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin für ihr Verhalten Recht-

fertigungsgründe geltend machen kann.

4.2.1 Wie der Stellenzuweisung zu entnehmen ist, bezog sich die Anstellung bei der

M________ AG auf eine Stelle als Arztsekretärin / MPA in B________ mit einem Teil-

pensum von 60%. Die Beschwerdeführerin arbeitete jedoch seit August 2013 zu 50%

bei Dr. A________. Dabei handelte es sich um eine Festanstellung. Unter diesen Um-

ständen hätte der Versicherten nicht eine zusätzliche Arbeit mit einem Pensum von

60% zugewiesen werden dürfen, zumal die Ausübung beider Tätigkeit das zumutbar

Pensum von 100% überschritten hätte. Im Weiteren war es auch nachvollziehbar, dass

die Versicherte sich nicht unverzüglich damit einverstanden erklärte, ihre sichere An-

stellung bei Dr. A________ zu Gunsten einer anderen Teilzeitanstellung aufzugeben.

Dies erscheint umso verständlicher, weil sich die Versicherte bei besagter Firma schon

einmal beworben und dabei negative Erfahrungen gesammelt hatte. Im Rahmen des

ersten Bewerbungsverfahrens nämlich hatte sie von April bis Juni 2015 Vertragsver-

handlungen geführt. Nach einer Zusage per Mail, wurde ihr schliesslich eine Absage

mit der wenig aussagekräftigen Begründung erteilt, man habe eine andere Lösung ge-

funden. Es ist aufgrund der zweifelsohne chaotischen Abläufe und der nicht nachvoll-

ziehbaren Absage im ersten Bewerbungsverfahren durchaus verständlich, dass die

Versicherte - nur wenige Monate später - von einer erneuten Bewerbung abgesehen

hatte, wofür selbst ihr RAV-Betreuer Verständnis bekundete.

Im Übrigen hatte die zukünftige Arbeitgeberin bereits bei der ersten Bewerbung durch-

blicken lassen, dass auch ausserkantonale Einsätze notwendig gewesen wären. Wobei

sie sich diesbezüglich ebenfalls sehr vage äusserte.

Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, während besagter Zeit in ärztlicher Be-

handlung gewesen zu sein. Vorliegend finden sich in den Akten die Arbeitsunfähig-

keitszeugnisse von Dr. A________, die vom 2. bis zum 25. Oktober 2015 eine 100%-

ige und ab dem 26. Oktober 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausweisen. Diese

Umstände hat die Vorinstanz in ihrer Beurteilung gänzlich ausser Acht gelassen. Zu

Recht wird nicht behauptet, die Arbeitszeugnisse entsprächen nicht den Tatsachen.

Denn dafür liegen schlichtweg keine Anhaltpunkte vor.


  • 10 -

4.2.2 Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

50%igen Teilzeitanstellung, worüber sie das RAV informiert hatte, nicht zusätzlich eine

60%ige Stelle hätte ausüben können und die Aufgabe ihrer fixen Anstellung unverhält-

nismässig gewesen wäre, zumal es sich bei der zugewiesen Stelle wiederum nur um

eine Teilzeitstellung mit einem nur unwesentlich höheren Pensum gehandelt hatte. In

Anbetracht einer bereits erfolgten Bewerbung mit einer zweifelhaft begründeten Absa-

ge und des - mittels Arztzeugnis ausgewiesenen - angeschlagenen Gesundheitszu-

standes der Versicherten während des fraglichen Zeitraums durfte sie von einer weite-

ren Bewerbung absehen. Aufgrund dieser Rechtsfertigungsgründe ist eine Einstellung

in der Anspruchsberechtigung nicht rechtmässig.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid der

Dienststelle vom 23. März 2016 aufzuheben.

6.

6.1 Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Ar-

beitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

6.2 Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertretenen war, dürften ihr durch den

Rechtsstreit keine erheblichen Auslagen entstanden sein, weshalb keine Parteient-

schädigung zuzusprechen ist (Art. 4 Abs. 2 GTar).


  • 11 -

Das Kantonsgericht erkennt

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der DIHA vom 23. März

2016 aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 3. Januar 2017

Schlagwörter

unemployment insurancesuitable worksanctionsuspension of entitlementreasonablenesspart-time employmentmedical incapacityburden of proofapplication refusal