S1 16 78
URTEIL VOM 3. JANUAR 2017
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführerin
gegen
Y_________ , Beschwerdegegnerin
(zumutbare Arbeit / Einstellung)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. März 2016
Verfahren und Sachverhalt
A. Die am xxx geborene und gelernte Medizinische-Praxisassistentin X_________
übte seit dem 12. August 2013 ein Teilzeitpensum von 50% bei Dr. A________ in
B________ aus (Unterlagen der DIHA act. 4). Vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März
2015 war sie ausserdem zu 50% bei Dr. C________ in D________ tätig (act. 2). Am 3.
März 2015 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur
Arbeitsvermittlung, wobei sie ihre 4. Rahmenfrist antrat und bekundete, eine Anstellung
zu 100% zu suchen (act. 3).
B. Am 15. Oktober 2015 (act. 50) wies das RAV der Versicherten eine Stelle zu. Dabei
wurde sie ersucht, sich unverzüglich bei „M________ AG Dr. med. C________“ bzw.
der Kontaktperson „Herr F________“ zu bewerben. Das Stellenprofil wurde wie folgt
umschrieben: „Ab sofort suchen wir in unbefristeter Anstellung eine Arztsekretärin /
MPA 60%“. Als Arbeitsort wurde B________ und als Stellenantritt der 15. Oktober
2015 aufgeführt (act. 51).
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 (act. 52) meldete M________ AG, die Versicherte
habe sich letztmals am 28. April 2015 beworben. Die Qualifikation sei erfüllt gewesen.
Jedoch habe die Versicherte nicht den Vorstellungen entsprochen, da die Mobilität, die
Verfügbarkeit und die Motivation nicht vorhanden gewesen seien. Ergänzend wurde
aufgeführt: „Problem mit Pflegefall Vater, Hund und Rentenkasse zu wenig in der Ver-
gangenheit eingezahlt“. Die Versicherte teilte am 20. Oktober 2015 (act. 53) mit, es sei
zu einer Absage gekommen, wobei sie auf eine E-Mailnachricht vom 17. Oktober 2015
(act. 56 und 59) verwies.
Mit dem Hinweis auf die Schadensminderungspflicht forderte das RAV die Versicherte
am 3. Dezember 2015 (act. 54) auf, zu den Darlegungen der Arbeitgeberin Stellung zu
nehmen. Daraufhin brachte die Versicherte zum Ausdruck (act. 56 und 59), dass sie
sich aufgrund der im Mai 2015 bei demselben Arbeitgeber gemachten negativen Erfah-
rungen, dazu entschlossen hatte, sich nicht noch einmal zu bewerben. Im Anhang
reichte sie Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. A________ zu 100% für die Periode
vom 2. bis zum 25. Oktober 2015 bzw. zu 50% ab dem 26. Oktober 2015, sowie diver-
se Schreiben ein (act. 60+61). Der Personalbearbeiter bekundete daraufhin Verständ-
nis, dass die Versicherte von einer weiteren Bewerbung abgesehen hatte (E-
Mailschreiben vom 19. Oktober 2015, act. 59). Am 14. Dezember 2015 erkundigte sich
dieser bei M________ AG nach dem Vorliegen von fixen Arbeitstagen (act. 62), worauf
diese antwortete, es hätten sich sicherlich verschiedene Möglichkeiten ergeben (act.
63).
C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 (act. 72) wurde die Versicherte wegen Ab-
lehnens zumutbarer Arbeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit
erklärte sich diese mit Einsprache vom 7. Januar 2016 (act. 83) nicht einverstanden.
Nachdem die Stelle bereits im April 2015 ausgeschrieben worden sei und sie im Juni
2015 eine Absage erhalten habe, habe sie nicht eingesehen, wieso sie sich nochmals
hätte bewerben sollen. Im übrigen sei ein Reiseweg nach G________ nicht zumutbar.
Schliesslich habe sie immer betont, dass sie die 50%ige Stelle bei Dr. A________ nicht
habe aufgeben wollen. Sie sei daher weiterhin bemüht, eine 50% Stelle zu suchen und
anzunehmen. Aus diesen Gründen sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
aufzuheben.
Mit Entscheid vom 23. März 2016 (act. 104) hielt die Y_________ an ihrer Verfügung
vom 18. Dezember 2015 mit der Begründung fest, Arbeitsort sei B________ gewesen
und der Umstand, dass sie bereits früher eine Absage erhalten habe, sei kein Grund
gewesen, sich nicht erneut auf eine offene Stelle bei der M________ AG zu bewerben
und Vertragsverhandlungen aufzunehmen. Trotz eindeutiger Bewerbungschancen ha-
be sich die Versicherte mit der besagten Firma nicht in Verbindung gesetzt. Mit Ent-
scheid vom 17. März 2016 sei schliesslich die Versicherte als für eine Vollzeitstelle
vermittlungsfähig betrachtet worden, was sie inskünftig durch ihre Arbeitsbemühungen
sowie Bereitschaft zur Annahme von Vollzeitstellen unter Beweis zu stellen habe.
Am 29. April 2016 reichte X_________ gegen den Entscheid der DIHA vom 23. März
2016 Beschwerde beim Kantonsgericht H________ ein. Darin legte sie dar, der wahre
Sachverhalt sei verzerrt worden. Im April und Mai 2015 hätten Vertragsverhandlungen
stattgefunden, die schliesslich mit einer Zusage am 2. Juni 2015 durch I________ ge-
endet hätten. Sie habe sich daraufhin erneut bei I________ gemeldet, weshalb die
Aussage des Arbeitgebers, es sei aufgrund fehlender Verfügbarkeit und Motivation zu
keiner Anstellung gekommen, unzutreffend sei. Als sie am 13. Juni 2015 Fragen be-
züglich der Ferien und des 13. Monatslohnes gestellt habe, sei ihr am 15. Juni 2015
mitgeteilt worden, dass man eine andere Lösung gefunden habe. Mithin sei auch die
Feststellung des Arbeitgebers, ein letzter Kontakt habe im April 2015 stattgefunden,
unrichtig. Unzutreffend seien auch die Vorbringen, der Pflegefall sowie der Hund hätten
eine Rolle gespielt. Man habe sich im Verlaufe der Bewerbungsgespräche auch über
Privates unterhalten. Trotzdem sei es im Juni 2015 zu einer Stellenzusage gekommen.
Ferner seien die Bewerbungsunterlagen beim Unternehmen verblieben. Es sei nie zu
einer Rücksendung der Unterlagen gekommen und eine Absage habe sie lediglich per
E-Mail erhalten. Sie sehe daher nicht ein, weshalb sie sich einige Monate später erneut
bei einer solchen Firma hätte melden sollen. Im übrigen sei im Juni 2015 der Arbeitsort
G________ gewesen und gemäss telefonischer Rückfrage bei Dr. E________ wäre es
auch im Herbst zu Einsätzen in G________ gekommen. Sie habe aber im September
und Oktober 2015 unter beträchtlichen gesundheitlichen Einbussen gelitten, was mit
Arztzeugnissen belegt sei. Diese seien mit der ausgeschriebenen Stelle nicht in Ver-
bindung zu bringen gewesen. Die Anschuldigung, sie habe nicht versucht, Vertrags-
verhandlungen aufzunehmen, weise sie deshalb zurück. Im Januar 2016 habe sie aus-
serdem erneut eine Arbeitsausschreibung der M________ AG in B________ unter
praxisstellen.ch gefunden. Sie habe sich darauf beworben, jedoch nie eine Antwort
erhalten. All dies habe bei ihr einen unzumutbaren psychischen Druck erzeugt. Sie sei
jederzeit bereit, dazu vor Kantonsgericht einvernommen zu werden.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 hielt die DIHA an ihrem Entscheid fest.
Replizierend verwies die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2016 erneut auf die unrichti-
ge Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und erneuerte ihren Antrag auf Einvernah-
me. Am 31. Mai 2016 verzichtete die DIHA auf eine Duplik, weshalb es am 2. Juni
2016 zum Abschluss des Schriftenwechsels kam.
Mit Zwischenentscheid vom 14. Juni 2016 wies das Kantonsgericht das Begehren um
aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Auf die dagegen eingereichte Beschwer-
de trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 23. August 2016 nicht ein.
Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-
versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz,
AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar,
soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von
30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versi-
cherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Beschwerde
kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren
der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art.
56 Abs. 2 ATSG). Die am 28. April 2016 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht.
1.2 Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz in K________, mithin im Kanton
H________. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversiche-
rungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 100 Abs. 3
AVIG i.V.m. Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obli-
gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August
1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009
[RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts
vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis Abs. 1 des Gesetzes über das Verwal-
tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die
Beschwerdeführerin ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Be-
schwerdegegnerin berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
den formalen Anforderungen entsprechende Beschwerde kann eingetreten werden.
1.3 Die Beschwerdeführerin bat in ihrer Beschwerde um ihre persönliche Anhörung
bzw. in der Replik um Parteieinvernahme, worauf kein rechtlicher Anspruch besteht
(vgl. BGE 136 I 279 E. 1; 122 V 47; Bundesgerichtsurteil 9C_833/2011 E. 5). Es ist
denn auch nicht einzusehen, inwieweit ein persönliches Vorsprechen allein der Be-
schwerdeführerin für die Entscheidfindung dienlich sein sollte. Zusätzliche Beweiser-
hebungen sind nicht erforderlich; die Akten erlauben, wie die nachstehenden Ausfüh-
rungen zeigen werden, eine abschliessende Beurteilung des Rechtsstreits. Eine öffent-
liche Verhandlung im Beisein beider Parteien hat die Beschwerdeführerin nicht ver-
langt. Sie hat ihren Standpunkt in ihrer Beschwerde und in ihrer Replik ausführlich dar-
gelegt.
2.
Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer von
31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.
3.1 Das AVIG regelt in Art. 17 die Pflichten der Versicherten. Gemäss Art. 17 Abs. 1
AVIG muss ein Versicherter, der Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversiche-
rung beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumut-
bare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere
ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen
Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Der Versicherte muss zur
Schadensminderung grundsätzlich jede ihm vermittelte zumutbare Arbeit unverzüglich
annehmen (Art. 17 Abs. 3 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 AVIG). Befolgt er die Weisungen des
Arbeitsamtes nicht, namentlich indem er eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit nicht
annimmt und verursacht er durch dieses Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne
des Eintrittes oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, so ist er nach Art. 30 Abs. 1
lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Jacqueline Chopard, Die Ein-
stellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 34 f.). Gemäss Recht-
sprechung gelangt diese Bestimmung nicht nur dann zur Anwendung, wenn die versi-
cherte Person eine Arbeit ausdrücklich ablehnt, sondern auch dann, wenn sie es durch
ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (Chopard, a.a.O.,
S. 148; BGE 122 V 138). Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit der
potentiellen Arbeitgeberin klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss
zu bekunden und sich so zu verhalten, dass sie die Chance, eine Stelle zu erhalten
und damit ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht von vornherein verspielt (ARV 1984
Nr. 14 und 1982 Nr. 5). Zur Erfüllung des Tatbestandes wird jedoch vorausgesetzt,
dass das ablehnende Verhalten des Versicherten für das Nichtzustandekommen des
Arbeitsverhältnisses kausal war (Chopard, a.a.O., S. 148). Zwecks Schadensminde-
rung muss eine versicherte Person grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen
(Art. 16 Abs. 1 AVIG). Eine Ausnahme besteht, wenn eine Arbeit aus den in Art. 16
Abs. 2 AVIG abschliessend aufgeführten Gründen unzumutbar und somit von der An-
nahmepflicht ausgenommen ist.
3.2 Die Zumutbarkeit einer Arbeit ist in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. a - i AVIG zu
beurteilen (Bundesgerichtsurteil C 76/05 vom 13. Juli 2006 E.1), welcher bestimmt,
unzumutbar und somit von der grundsätzlich geltenden Annahmepflicht (Art. 16 Abs. 1
AVIG) ausgenommen sei eine Arbeit, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder
auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b), die dem Alter, den
persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person
nicht angemessen ist (lit. c), die die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem
Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht
(lit. d) oder die einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rück-
weg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine ange-
messene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden
Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere
Schwierigkeiten erfüllen kann (lit. f). Ist einer der in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG auf-
gezählten Tatbestände erfüllt, liegt keine zumutbare Arbeit vor, selbst wenn die ande-
ren Ausnahmetatbestände ausscheiden (BGE 124 V 63 E. 3b). Unter den Begriff der
persönlichen Verhältnisse fallen gemäss Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschä-
digung (KS ALE) Rz. B288, Zivilstand, Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen,
Wohnverhältnisse (Eigenheim, geografische Mobilität), konfessionelle Einschränkun-
gen etc. Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein aussagekräfti-
ges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel belegt sein
(KS ALE Rz. B290).
Die zuständige Amtsstelle hat die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung
einzustellen, wenn sie eine zumutbare Arbeit nicht annimmt, eine Anstellung durch ihr
Verhalten vereitelt oder Weisungen nicht befolgt. Wurde die versicherte Person ange-
wiesen, sich bei einem bestimmten Arbeitgeber vorzustellen und kommt keine Anstel-
lung zustande, ist die zuständige Amtsstelle verpflichtet, die Gründe für die Nichtanstel-
lung abzuklären. Der Arbeitgeber ist nach Art. 28 ATSG auskunftspflichtig (KS ALE Rz.
B305). Auskünfte zu wesentlichen Punkten sind schriftlich einzuholen. Eine telefonisch
eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene Auskunft stellt nur insoweit ein zuläs-
siges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte festgestellt wer-
den (KS ALE Rz. D7). Ausgenommen von der Verpflichtung, eine zumutbare Arbeit
anzunehmen, sind unter anderem Bezüger und Bezügerinnen von kontrollfreien Tagen
(KS ALE Rz. B320 in fine).
3.3 In Art. 30 Abs. 1 lit. a - g AVIG wird bestimmt, wann eine versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie
durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (lit. a), sich persönlich nicht genügend um
zumutbare Arbeit bemüht (lit. c), die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zu-
ständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt
oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, ab-
bricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder
verunmöglicht (lit. d).
Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene Mitbeteili-
gung der versicherten Person am Schaden, den sie der Arbeitslosenversicherung in
schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. In beweisrechtlicher
Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit erfüllt sein (Bundesgerichtsurteil C 76/05 E.1). Die Einstellungsfrist in der
Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung,
derentwegen sie verfügt wird (Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Dauer der Einstellung rich-
tet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15
Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwe-
rem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die
versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat
(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat bei je-
dem Verschulden, d.h. auch bei leichter Fahrlässigkeit (leichtes Verschulden) zu erfol-
gen (KS ALE Rz. D2). Die zuständige Durchführungsstelle ist aufgrund des im Sozial-
versicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den Sachverhalt
von Amtes wegen zu erheben. Im Einstellungsverfahren ist das rechtliche Gehör zu
gewähren, weil ohne vorgängige Befragung der versicherten Person nicht beurteilt
werden kann, ob und in welchem Umfang sanktioniert werden muss (KS ALE Rz. D8 in
fine). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes ist auch bei Ablehnung einer zuge-
wiesenen zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszu-
gehen. Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der das Ver-
schulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten
Einzelfall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person oder
eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 125 Regeste).
Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist der
Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht oh-
ne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf; das Gericht
muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermes-
sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d, 123 V 152
E. 2).
4.
4.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass das RAV L________ die Versicherte am
lich einer Stelle als Arztsekretärin / MPA in B________ zu bewerben. Ebenso unbestrit-
ten ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dies nicht tat. Dies ist gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG grundsätzlich mit einer Einstellung in der Anspruchsberechti-
gung zu ahnden.
4.2 Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin für ihr Verhalten Recht-
fertigungsgründe geltend machen kann.
4.2.1 Wie der Stellenzuweisung zu entnehmen ist, bezog sich die Anstellung bei der
M________ AG auf eine Stelle als Arztsekretärin / MPA in B________ mit einem Teil-
pensum von 60%. Die Beschwerdeführerin arbeitete jedoch seit August 2013 zu 50%
bei Dr. A________. Dabei handelte es sich um eine Festanstellung. Unter diesen Um-
ständen hätte der Versicherten nicht eine zusätzliche Arbeit mit einem Pensum von
60% zugewiesen werden dürfen, zumal die Ausübung beider Tätigkeit das zumutbar
Pensum von 100% überschritten hätte. Im Weiteren war es auch nachvollziehbar, dass
die Versicherte sich nicht unverzüglich damit einverstanden erklärte, ihre sichere An-
stellung bei Dr. A________ zu Gunsten einer anderen Teilzeitanstellung aufzugeben.
Dies erscheint umso verständlicher, weil sich die Versicherte bei besagter Firma schon
einmal beworben und dabei negative Erfahrungen gesammelt hatte. Im Rahmen des
ersten Bewerbungsverfahrens nämlich hatte sie von April bis Juni 2015 Vertragsver-
handlungen geführt. Nach einer Zusage per Mail, wurde ihr schliesslich eine Absage
mit der wenig aussagekräftigen Begründung erteilt, man habe eine andere Lösung ge-
funden. Es ist aufgrund der zweifelsohne chaotischen Abläufe und der nicht nachvoll-
ziehbaren Absage im ersten Bewerbungsverfahren durchaus verständlich, dass die
Versicherte - nur wenige Monate später - von einer erneuten Bewerbung abgesehen
hatte, wofür selbst ihr RAV-Betreuer Verständnis bekundete.
Im Übrigen hatte die zukünftige Arbeitgeberin bereits bei der ersten Bewerbung durch-
blicken lassen, dass auch ausserkantonale Einsätze notwendig gewesen wären. Wobei
sie sich diesbezüglich ebenfalls sehr vage äusserte.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, während besagter Zeit in ärztlicher Be-
handlung gewesen zu sein. Vorliegend finden sich in den Akten die Arbeitsunfähig-
keitszeugnisse von Dr. A________, die vom 2. bis zum 25. Oktober 2015 eine 100%-
ige und ab dem 26. Oktober 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausweisen. Diese
Umstände hat die Vorinstanz in ihrer Beurteilung gänzlich ausser Acht gelassen. Zu
Recht wird nicht behauptet, die Arbeitszeugnisse entsprächen nicht den Tatsachen.
Denn dafür liegen schlichtweg keine Anhaltpunkte vor.
4.2.2 Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
50%igen Teilzeitanstellung, worüber sie das RAV informiert hatte, nicht zusätzlich eine
60%ige Stelle hätte ausüben können und die Aufgabe ihrer fixen Anstellung unverhält-
nismässig gewesen wäre, zumal es sich bei der zugewiesen Stelle wiederum nur um
eine Teilzeitstellung mit einem nur unwesentlich höheren Pensum gehandelt hatte. In
Anbetracht einer bereits erfolgten Bewerbung mit einer zweifelhaft begründeten Absa-
ge und des - mittels Arztzeugnis ausgewiesenen - angeschlagenen Gesundheitszu-
standes der Versicherten während des fraglichen Zeitraums durfte sie von einer weite-
ren Bewerbung absehen. Aufgrund dieser Rechtsfertigungsgründe ist eine Einstellung
in der Anspruchsberechtigung nicht rechtmässig.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid der
Dienststelle vom 23. März 2016 aufzuheben.
6.
6.1 Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Ar-
beitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
6.2 Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertretenen war, dürften ihr durch den
Rechtsstreit keine erheblichen Auslagen entstanden sein, weshalb keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (Art. 4 Abs. 2 GTar).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der DIHA vom 23. März
2016 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 3. Januar 2017