Abbreviated procedure for qualified drug trafficking

S1 16 31Bezirksgericht Brig02.08.2016Convicted

Zusammenfassung

The Brig District Court, sitting in an abbreviated procedure, convicted X of qualified narcotics trafficking after she admitted importing 75.17 g of pure cocaine into Switzerland. The court accepted the abbreviated procedure, imposed a suspended 19-month custodial sentence with three years' probation, credited detention already served, and ordered her release from security custody the next day. It declined to revoke an earlier conditional fine from Ticino, warned the defendant, confiscated and ordered destruction of the seized cocaine, and allocated costs largely to the defendant, while awarding appointed-counsel fees and placing translation costs on the State of Valais.

Regest

Art. 358 ff., 360, 362 StPO; qualified narcotics offence and abbreviated procedure; the court examines ex officio whether the abbreviated procedure is lawful and appropriate, whether the indictment accords with the result of the hearing and the file, and whether the agreed sanction is appropriate. A valid confession of the essential facts, compliance with the procedural requirements, and a sanction within the statutory framework permit judgment in abbreviated proceedings. If the conditions for refraining from revocation of a prior suspended sentence are met, the court may waive revocation and issue a warning. Costs follow conviction; appointed-defence compensation is fixed according to tariff criteria and may be subject to later reimbursement if the convicted person’s financial situation improves.

Gesamter Gesetzestext

S1 16 31

URTEIL VOM 2. AUGUST 2016

Dr. Philipp Näpfli, Bezirksrichter I; Sophia Murmann, Gerichtsschreiberin

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

gegen

X _________ , Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt M _________

Betäubungsmittel

(Urteil im abgekürzten Verfahren)


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Verfahren

A.

Am 19. April 2016 reiste X _________ im Eurocity 56 von Padova/Italien her-

kommend in die Schweiz ein. Bei der Einreisekontrolle wurde sie von Mitarbeitern des

Schweizerischen Grenzwachtkorps einer Leibesvisitation unterzogen. Dabei wurde

festgestellt, dass etwas aus der Vagina von X _________ herausragte. Sie zog darauf-

hin 10 Fingerlinge Kokain heraus. Der anschliessend durchgeführte Drogenschnelltest

fiel negativ aus. Bei der Computertomographie wurde festgestellt, dass sie keine weite-

ren Fingerlinge in ihrem Körper mitführte. Gemäss Analysebericht hatte das Kokain in

den Fingerlingen einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 76.4 %. Netto führte

X _________ somit 75.17 g reines Kokain in die Schweiz ein. Auf Weisung der Staats-

anwaltschaft des Kantons Wallis, wurde X _________ (fortan Beschuldigte) am 19. Ap-

ril 2016 ins Untersuchungsgefängnis überführt. Das Zwangsmassnahmengericht ord-

nete am 21. April 2016 eine dreimonatige Untersuchungshaft gegen sie an. Bereits am

  1. April 2016 wurde ihr ein amtlicher Verteidiger bestellt.

B.

Die Staatsanwaltschaft verfügte am 10. Mai 2016 die Durchführung des abge-

kürzten Verfahrens. Am 27. Mai 2016 stellte sie der Beschuldigten die Anklageschrift

bzw. den Urteilsvorschlag zu. Diese stimmte der Anklageschrift und dem Urteilsvor-

schlag am 7. Juni 2016 zu. Die Anklageschrift ging am 13. Juni 2016 beim Bezirksge-

richt in Brig ein. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete am 17. Juni 2016 eine drei-

monatige Sicherheitshaft gegen die Beschuldigte an.

C.

Die Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren fand am 2. August 2016 vor

dem Bezirksgericht in Brig statt.

Erwägungen

1.

Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms ist örtlich

und sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Straftat (Art. 19

Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a EGStPO sowie Art. 31 StPO).

2.

Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anklageschrift vom 27. Mai 2016 für

X _________ eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten.

3.

Das Gericht befindet frei darüber, ob die Durchführung des abgekürzten Verfah-

rens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO), die Anklage mit


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dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (lit. b) und

die beantragten Sanktionen angemessen sind (lit. c).

4.

Aufgrund der Anklageschrift vom 27. Mai 2016 liegen die Voraussetzungen zur

Durchführung des abgekürzten Verfahrens vor und die Formvorschriften

(Art. 358 ff. StPO) sind eingehalten worden.

4.1. Die Beschuldigte gesteht den Sachverhalt ein, der für die rechtliche Würdigung

wesentlich ist. Sie ist geständig, die ihr vorgeworfene Straftat begangen zu ha-

ben. Schliesslich überschreitet die von der Staatsanwaltschaft verlangten Sankti-

onen von 19 Monaten Freiheitsstrafe den Strafrahmen von maximal fünf Jahren

nicht.

4.2. Der Antrag der Beschuldigten auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens

wurde am 7. Mai 2016 und vor Anklageerhebung gestellt. In der Folge teilte die

Staatsanwaltschaft der Beschuldigten am 27. Mai 2016 gesetzeskonform mit,

dass das abgekürzte Verfahren durchgeführt werde und gewährte ihr gleichzeitig

eine Frist von 10 Tagen (Art. 360 Abs. 2 und 3 StPO), um entweder die Zustim-

mung oder die Ablehnung des Urteilsvorschlags zu erklären. Schliesslich stimmte

die Beschuldigte der Anklageschrift bzw. dem Urteilsvorschlag am 7. Juni 2016

unwiderruflich (Art. 360 Abs. 2 bis 4 StPO) und unter grundsätzlichem Verzicht

auf Rechtsmittel zu (Art. 360 Abs. 1 lit. h StPO).

5.

Bei der gerichtlichen Befragung anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte die

Beschuldigte den Anklagesachverhalt erneut. Das Geständnis stimmt mit der Ak-

tenlage überein und ist glaubhaft.

Anlässlich der Hauptverhandlung bekräftigten die Parteien ihren übereinstim-

menden Antrag, wonach auf den Widerruf der Vorstrafe zu verzichten sei. Die

Beschuldigte stimmte der entsprechenden Ergänzung des Urteilsvorschlags vor-

behaltlos zu.

6.

Es liegen keine Umstände vor, die gegen die Durchführung des abgekürzten Ver-

fahrens sprechen. Dessen Durchführung ist demnach rechtmässig und ange-

bracht (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO).


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7.

Die Anklage stimmt im Sachverhalt und im Schuldantrag mit dem Ergebnis der

Hauptverhandlung und den Akten überein, d.h. die Straftaten gemäss Anklage-

schrift finden in den Akten eine genügende Basis (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO).

8.

Die in der Anklageschrift beantragten und vereinbarten Sanktionen sind ange-

messen (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO), weshalb sie aufgrund des Gesagten zum

Urteil erhoben werden können. Ebenso liegen die Voraussetzungen für den Ver-

zicht auf den Widerruf der Vorstrafe vor, indes wird die Beschuldigte diesbezüg-

lich ausdrücklich verwarnt.

9.

Bei den zur Einziehung beantragten Betäubungsmitteln sind die Voraussetzun-

gen für diese Massnahmen gegeben.

10.

Das Gericht entscheidet über die weiteren Rechtsfolgen wie die Verfahrenskos-

ten frei (Art. 362 Abs. 2 StPO e contrario in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1

StPO).

10.1. Vorliegend wird die Beschuldigte verurteilt, weshalb sie die Verfahrenskosten zu

tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gebühr für die Staatsanwaltschaft bewegt

sich gemäss Art. 22 lit. b des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Ent-

schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom (GTar) zwischen

Fr. 90.-- und Fr. 5‘000.--, die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts zwischen

Fr. 90.-- und Fr. 2‘000.-- (Art. 22 lit. c GTar). Unter Berücksichtigung des Um-

fangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Falls sowie aufgrund der Durchfüh-

rung des abgekürzten Verfahrens (Art. 13 f. GTar) wird die Gebühr der Staats-

anwaltschaft antragsgemäss auf Fr. 800.-- festgesetzt, jene des Bezirksgerichts

auf Fr. 600.--. Die Auslagen der Staatsanwaltschaft belaufen sich auf Fr. 837.--.

Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2‘237.-- werden der Beschuldigten

X _________ auferlegt. Die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten des Staats

Wallis.

10.2. In Berücksichtigung sämtlicher Beurteilungselemente gemäss Art. 27 ff. GTar er-

scheint eine Entschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Auslagen und MWSt) ange-

messen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass ein Teil des Aufwands durch die

Rechtspraktikanten bestritten wurde. Die Entschädigung ist Rechtsanwalt M

_________ als amtlichem und notwendigem Verteidiger von X _________ zuzu-

sprechen. Sie hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidi-


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gung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben

(Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

11.

Die Beschuldigte wurde in der Anklageschrift darauf hingewiesen, dass sie mit

ihrer Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein ordentliches Verfahren so-

wie auf Rechtsmittel verzichtet, soweit diese über die in Art. 362 Abs. 5 StPO

vorgesehenen Rügen hinausgehen.

ES WIRD ERKANNT:

X _________ wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs-

mittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG in Verbindung mit Art. 19

Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig erkannt.

X _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt, deren

Vollzug aufgeschoben wird, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren.

Die seit dem 19. April 2016 ausgestandene Untersuchungs- und Sicher-

heitshaft wird angerechnet.

Auf den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin am

  1. September 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessät-

zen zu Fr. 30.-- wird verzichtet. X _________ wird jedoch verwarnt.

X _________ wird am Mittwoch, 3. August 2016, um 11.00 Uhr aus der Si-

cherheitshaft entlassen.

Die beschlagnahmten Betäubungsmittel (98.4 g Kokain brutto, Fall-Nr.

37‘998, Objekt-Nr. 71‘929) werden eingezogen und vernichtet. Die übrigen

Effekten sind X _________ auszuhändigen.

X _________ bezahlt die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2‘237.--, be-

stehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 1‘637.--

(Gebühr Fr. 800.--; Auslagen Fr. 837.--) sowie der Gerichtsgebühr des Be-

zirksgerichts von Fr. 600.--.

Die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten des Staats Wallis.


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Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt M _________ als amtlichem und not-

wendigem Verteidiger eine Parteientschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. MWSt

und Auslagen).

X _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die amtliche Ver-

teidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau-

ben (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Brig-Glis, 2. August 2016

Schlagwörter

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