S1 16 31
URTEIL VOM 2. AUGUST 2016
Dr. Philipp Näpfli, Bezirksrichter I; Sophia Murmann, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
gegen
X _________ , Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
Betäubungsmittel
(Urteil im abgekürzten Verfahren)
Verfahren
A.
Am 19. April 2016 reiste X _________ im Eurocity 56 von Padova/Italien her-
kommend in die Schweiz ein. Bei der Einreisekontrolle wurde sie von Mitarbeitern des
Schweizerischen Grenzwachtkorps einer Leibesvisitation unterzogen. Dabei wurde
festgestellt, dass etwas aus der Vagina von X _________ herausragte. Sie zog darauf-
hin 10 Fingerlinge Kokain heraus. Der anschliessend durchgeführte Drogenschnelltest
fiel negativ aus. Bei der Computertomographie wurde festgestellt, dass sie keine weite-
ren Fingerlinge in ihrem Körper mitführte. Gemäss Analysebericht hatte das Kokain in
den Fingerlingen einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 76.4 %. Netto führte
X _________ somit 75.17 g reines Kokain in die Schweiz ein. Auf Weisung der Staats-
anwaltschaft des Kantons Wallis, wurde X _________ (fortan Beschuldigte) am 19. Ap-
ril 2016 ins Untersuchungsgefängnis überführt. Das Zwangsmassnahmengericht ord-
nete am 21. April 2016 eine dreimonatige Untersuchungshaft gegen sie an. Bereits am
B.
Die Staatsanwaltschaft verfügte am 10. Mai 2016 die Durchführung des abge-
kürzten Verfahrens. Am 27. Mai 2016 stellte sie der Beschuldigten die Anklageschrift
bzw. den Urteilsvorschlag zu. Diese stimmte der Anklageschrift und dem Urteilsvor-
schlag am 7. Juni 2016 zu. Die Anklageschrift ging am 13. Juni 2016 beim Bezirksge-
richt in Brig ein. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete am 17. Juni 2016 eine drei-
monatige Sicherheitshaft gegen die Beschuldigte an.
C.
Die Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren fand am 2. August 2016 vor
dem Bezirksgericht in Brig statt.
Erwägungen
1.
Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms ist örtlich
und sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Straftat (Art. 19
Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a EGStPO sowie Art. 31 StPO).
2.
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anklageschrift vom 27. Mai 2016 für
X _________ eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten.
3.
Das Gericht befindet frei darüber, ob die Durchführung des abgekürzten Verfah-
rens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO), die Anklage mit
dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (lit. b) und
die beantragten Sanktionen angemessen sind (lit. c).
4.
Aufgrund der Anklageschrift vom 27. Mai 2016 liegen die Voraussetzungen zur
Durchführung des abgekürzten Verfahrens vor und die Formvorschriften
(Art. 358 ff. StPO) sind eingehalten worden.
4.1. Die Beschuldigte gesteht den Sachverhalt ein, der für die rechtliche Würdigung
wesentlich ist. Sie ist geständig, die ihr vorgeworfene Straftat begangen zu ha-
ben. Schliesslich überschreitet die von der Staatsanwaltschaft verlangten Sankti-
onen von 19 Monaten Freiheitsstrafe den Strafrahmen von maximal fünf Jahren
nicht.
4.2. Der Antrag der Beschuldigten auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens
wurde am 7. Mai 2016 und vor Anklageerhebung gestellt. In der Folge teilte die
Staatsanwaltschaft der Beschuldigten am 27. Mai 2016 gesetzeskonform mit,
dass das abgekürzte Verfahren durchgeführt werde und gewährte ihr gleichzeitig
eine Frist von 10 Tagen (Art. 360 Abs. 2 und 3 StPO), um entweder die Zustim-
mung oder die Ablehnung des Urteilsvorschlags zu erklären. Schliesslich stimmte
die Beschuldigte der Anklageschrift bzw. dem Urteilsvorschlag am 7. Juni 2016
unwiderruflich (Art. 360 Abs. 2 bis 4 StPO) und unter grundsätzlichem Verzicht
auf Rechtsmittel zu (Art. 360 Abs. 1 lit. h StPO).
5.
Bei der gerichtlichen Befragung anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte die
Beschuldigte den Anklagesachverhalt erneut. Das Geständnis stimmt mit der Ak-
tenlage überein und ist glaubhaft.
Anlässlich der Hauptverhandlung bekräftigten die Parteien ihren übereinstim-
menden Antrag, wonach auf den Widerruf der Vorstrafe zu verzichten sei. Die
Beschuldigte stimmte der entsprechenden Ergänzung des Urteilsvorschlags vor-
behaltlos zu.
6.
Es liegen keine Umstände vor, die gegen die Durchführung des abgekürzten Ver-
fahrens sprechen. Dessen Durchführung ist demnach rechtmässig und ange-
bracht (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO).
7.
Die Anklage stimmt im Sachverhalt und im Schuldantrag mit dem Ergebnis der
Hauptverhandlung und den Akten überein, d.h. die Straftaten gemäss Anklage-
schrift finden in den Akten eine genügende Basis (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO).
8.
Die in der Anklageschrift beantragten und vereinbarten Sanktionen sind ange-
messen (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO), weshalb sie aufgrund des Gesagten zum
Urteil erhoben werden können. Ebenso liegen die Voraussetzungen für den Ver-
zicht auf den Widerruf der Vorstrafe vor, indes wird die Beschuldigte diesbezüg-
lich ausdrücklich verwarnt.
9.
Bei den zur Einziehung beantragten Betäubungsmitteln sind die Voraussetzun-
gen für diese Massnahmen gegeben.
10.
Das Gericht entscheidet über die weiteren Rechtsfolgen wie die Verfahrenskos-
ten frei (Art. 362 Abs. 2 StPO e contrario in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1
StPO).
10.1. Vorliegend wird die Beschuldigte verurteilt, weshalb sie die Verfahrenskosten zu
tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gebühr für die Staatsanwaltschaft bewegt
sich gemäss Art. 22 lit. b des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Ent-
schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom (GTar) zwischen
Fr. 90.-- und Fr. 5‘000.--, die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts zwischen
Fr. 90.-- und Fr. 2‘000.-- (Art. 22 lit. c GTar). Unter Berücksichtigung des Um-
fangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Falls sowie aufgrund der Durchfüh-
rung des abgekürzten Verfahrens (Art. 13 f. GTar) wird die Gebühr der Staats-
anwaltschaft antragsgemäss auf Fr. 800.-- festgesetzt, jene des Bezirksgerichts
auf Fr. 600.--. Die Auslagen der Staatsanwaltschaft belaufen sich auf Fr. 837.--.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2‘237.-- werden der Beschuldigten
X _________ auferlegt. Die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten des Staats
Wallis.
10.2. In Berücksichtigung sämtlicher Beurteilungselemente gemäss Art. 27 ff. GTar er-
scheint eine Entschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Auslagen und MWSt) ange-
messen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass ein Teil des Aufwands durch die
Rechtspraktikanten bestritten wurde. Die Entschädigung ist Rechtsanwalt M
_________ als amtlichem und notwendigem Verteidiger von X _________ zuzu-
sprechen. Sie hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidi-
gung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
(Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
11.
Die Beschuldigte wurde in der Anklageschrift darauf hingewiesen, dass sie mit
ihrer Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein ordentliches Verfahren so-
wie auf Rechtsmittel verzichtet, soweit diese über die in Art. 362 Abs. 5 StPO
vorgesehenen Rügen hinausgehen.
ES WIRD ERKANNT:
X _________ wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs-
mittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG in Verbindung mit Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig erkannt.
X _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt, deren
Vollzug aufgeschoben wird, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren.
Die seit dem 19. April 2016 ausgestandene Untersuchungs- und Sicher-
heitshaft wird angerechnet.
Auf den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin am
zen zu Fr. 30.-- wird verzichtet. X _________ wird jedoch verwarnt.
X _________ wird am Mittwoch, 3. August 2016, um 11.00 Uhr aus der Si-
cherheitshaft entlassen.
Die beschlagnahmten Betäubungsmittel (98.4 g Kokain brutto, Fall-Nr.
37‘998, Objekt-Nr. 71‘929) werden eingezogen und vernichtet. Die übrigen
Effekten sind X _________ auszuhändigen.
X _________ bezahlt die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2‘237.--, be-
stehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 1‘637.--
(Gebühr Fr. 800.--; Auslagen Fr. 837.--) sowie der Gerichtsgebühr des Be-
zirksgerichts von Fr. 600.--.
Die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten des Staats Wallis.
Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt M _________ als amtlichem und not-
wendigem Verteidiger eine Parteientschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. MWSt
und Auslagen).
X _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die amtliche Ver-
teidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau-
ben (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Brig-Glis, 2. August 2016