Withdrawal of appeal invalid due to unclear intent

S1 16 234Kantonsgericht06.04.2017Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The cantonal court allowed the insured person's appeal against the unemployment fund's dismissal decision. It held that the November 12, 2016 letter did not clearly and unconditionally withdraw the objection against the August 11, 2016 refusal of unemployment benefits. Because the declaration was ambiguous and likely based on a mistake of will, the fund should have clarified his intent under its advisory duty. The decision of November 22, 2016 was annulled, the objection proceedings were declared still pending, and the matter was sent back for a substantive decision. No costs or compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 27 ATSG; withdrawal of a remedy and duty to clarify the insured person's intent; a withdrawal of objection must be clear, express, and unconditional. If the declaration is ambiguous or there are indications of an error in the formation of will, the authority must ascertain the true intent and advise the person concerned. Failing clarification, the purported withdrawal is ineffective and the proceedings remain pending (consid. 3). The issuing of a formal striking-off decision is merely declaratory and presupposes a valid withdrawal. In unemployment insurance proceedings, no court costs are levied absent special circumstances (Art. 61 lit. a ATSG).

Gesamter Gesetzestext

S1 16 234

URTEIL VOM 6. APRIL 2017

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas

Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X.__________ , Beschwerdeführer

gegen

Y.__________ ARBEITSLOSENKASSE , Beschwerdegegnerin

(Rückzug / Willensmangel)

Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. November 2016


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Verfahren und Sachverhalt

A. Der am 20. Mai 1977 geborene X.__________ war Gesellschafter und Vorsitzender

der Geschäftsführung mit Unterschrift zu zweien der A.__________ GmbH mit Sitz in

B.__________ (act. 88 f.). Per 1. Juni 2013 wurde er von der C.__________ AG als

temporärer Mitarbeiter für einen Einsatz bei der D.__________ AG angestellt (act. 86).

Am 24. Juli 2016 (act. 73 ff.) stellte X.__________ bei der Arbeitslosenkasse

Y.__________ den Antrag auf Arbeitslosenentschädigungen. Darin legte er dar, die

Anstellung bei der D.__________ sei per Ende Februar 2014 beendet worden, worauf-

hin er vom März 2014 bis November 2015 eine Weiterbildung bzw. eine Wiedereinar-

beitung als Programmierer angetreten habe (act. 73 ff.). Ergänzend führte er aus, die

A.__________ GmbH sei in Auflösung und inaktiv (act. 75). Ausserdem sei die Ge-

schäftsaufgabe mit der Schliessung der Disco „E.__________ “ in F.__________ per

Ende August 2009 erfolgt (act. 55). Seit November 2015 bestehe eine 30-50%ige Ar-

beitsunfähigkeit. Der Anmeldung lag das Zertifikat „Oracle Certified Expert“ vom No-

vember 2012 bei (act. 68).

B. Mit Verfügung vom 11. August 2016 (act. 48) lehnte die Arbeitslosenkasse

Y.__________ den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung per 14. Juli 2016 ab, da

der Versicherte eine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Firma A.__________ GmbH

innehabe. Er habe bei der Firma nach wie vor eine Organstellung und gelte nicht als

mit der Kündigung definitiv aus der Firma ausgeschieden. Erst bei Austritt als Gesell-

schafter aus der Firma bzw. durch die Löschung der Firma oder der Organstellung

könne eine definitive Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung angenommen werden.

Mit Arztzeugnis vom 22. August 2016 (act. 34 und 46) attestierte Dr. G.__________,

FMH innere Medizin, eine Arbeitsunfähigkeit von 50% vom 25. Januar 2016 bis zum

  1. Juli 2016 und von 20% vom 11. Juli 2016 bis zum 31. August 2016.

C. Am 9. September 2016 (act. 43) erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom

  1. August 2016 Einsprache mit der Begründung, die GmbH sei seit 7 Jahren inaktiv

und seit Juni 2016 würden Bemühungen bestehen, die Firma zu löschen. Die entspre-

chenden Verträge seien am 8. September 2016 beim Notar unterzeichnet worden. Die

Verträge des Notares lagen der Einsprache bei (act. 38 ff. und act 44).


  • 3 -

D. Am 30. September 2016 meldete der Versicherte der Arbeitslosenkasse

Y.__________ eine Arbeitsaufnahme zu 100% per 3. Oktober 2016 (act. 30 f.) und

legte dar, dass er nicht mehr Arbeit suche.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 (act. 29) und 8. November 2016 (act. 27) ersuch-

te die Arbeitslosenkasse den Versicherten zur Abklärung des Anspruches um Einrei-

chung von Ausbildungsunterlagen bzw. Bestätigungen.

In der Folge liess der Versicherte der Arbeitslosenkasse Y.__________ ein Schreiben

vom 12. November 2016 (act. 26) mit folgendem Wortlaut zukommen: „Da ich seit anfangs

Oktober bei der IBM als Softwareentwickler tätig bin, dachte ich, Sie seien über meine Abmeldung via RAV

informiert worden, und weitere Angaben seien nicht mehr nötig. Bzgl. Ihrer Fragen kann ich Ihnen mittei-

len, dass die Weiterbildung ca. ein halbes Jahr zu 50% war, dann ca. ein Jahr 100% bis zum November

2015…Meine jetzige Arbeit und Anstellung bestätigt aber den Erfolg der Weiterbildung, da dies meine

erste Anstellung als Softwareentwickler seit 2002 ist. Und da ich nicht mehr arbeitslos bin, können Sie ja

den Fall zu den Akten legen“.

E. Mit Einspracheentscheid vom 22. November 2016 schrieb die Arbeitslosenkasse

Y.__________ die Einsprache ab mit der Begründung, der Versicherte habe mit

Schreiben vom 12. November 2016 die Einsprache zurückgezogen.

F. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 (act. 1), überschrieben mit „Einsprache gegen

Abschreibungsentscheid

der

Y.__________

Arbeitslosenkasse“,

gelangte

X.__________ an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts

und legte dar, er habe der Y.__________ am 12. November 2016 mitgeteilt, dass er

nicht mehr arbeitslos sei und daher den Fall (betreffend Anspruch auf Arbeitslosen-

geld) zu den Akten gelegt werden könne. Damit habe er der Y.__________ anbieten

wollen, den Fall vorerst nicht weiterzuverfolgen, ihn so zu belassen, wie er sei und erst

bei einer evtl. erneuten Arbeitslosigkeit weiterzuverfolgen. Die Y.__________ habe

daraufhin behauptet, er hätte die Einsprache gegen die Verfügung vom 11. August

2016 zurückgezogen. Dies entspreche jedoch nicht der Wahrheit. Er beantragte daher

die Aufhebung des Abschreibungsentscheides.

In ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2017 (act. 11) hielt die Kasse an ihrem Ab-

schreibungsentscheid fest und ergänzte, der Versicherte habe keine beitragspflichtige

Beschäftigung in der Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit vorweisen können.

Der Kasse würden keine Belege vorliegen, dass der Versicherte infolge Krankheit oder

Weiterbildung mehr als 12 Monate zu 100% an der Arbeitsleistung verhindert gewesen

sei. Die Arztzeugnisse würden lediglich eine Teilzeitarbeitsunfähigkeit bestätigen und

für die Absolvierung der Ausbildung würden keine Unterlagen vorliegen. Deshalb hätte


  • 4 -

auch ohne Abschreibungsentscheid ab dem 14. Juli 2016 kein Anspruch auf Arbeitslo-

senentschädigung bestanden.

Replizierend reichte der Versicherte am 6. Februar 2017 (act. 95) weitere Belege ein.

Nachdem die Arbeitslosenkasse Y.__________ auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde

der Schriftenwechsel am 13. Februar 2017 abgeschlossen. Auf die Vorbringen der Par-

teien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-

versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz,

AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) analog anwendbar, soweit

nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von

30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versi-

cherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die am 6. De-

zember 2016 gegen den Entscheid vom 22. November 2016 eingereichte Beschwerde

erfolgte fristgerecht.

1.2 Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz in H.__________, mithin im Kanton

Wallis. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversicherungs-

rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG

i.V.m. Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-

sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983

[AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009

[RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts

vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis Abs. 1 des Gesetzes über das Verwal-

tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Der

Beschwerdeführer ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Be-

schwerdegegnerin berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an


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dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die den

formalen Anforderungen entsprechende Beschwerde kann eingetreten werden.

2.

2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid

unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im

Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den

Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-

deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich

aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347

E. 1a).

2.2 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist einzig zu prüfen, ob der Abschrei-

bungsentscheid vom 22. November 2016 zu Recht ergangen ist oder ob das Ein-

spracheverfahren gegen die Verfügung vom 11. August 2016, mit der die Beschwerde-

gegnerin wegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung den Anspruch auf Arbeitslo-

senentschädigung abgelehnt hat, immer noch als hängig zu betrachten ist. Mithin ist

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht die inhaltliche Überprüfung der Verfü-

gung vom 11. August 2016.

3.

3.1 Die Einspracheinstanz erlässt unter anderem dann einen formellen Entscheid (oh-

ne Prüfung des mit der Einsprache geltend gemachten Anspruchs), wenn die Einspra-

che zurückgezogen wird. Ein solcher Rückzug beendet das Einspracheverfahren und

lässt die zugrunde liegende Verfügung verbindlich werden.

3.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts muss der

Rückzug eines Rechtsmittels klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (vgl. BGE 119

V 38 E. 1b mit Hinweis). Der Rückzug ist grundsätzlich unwiderruflich und beendet den

Streitfall unverzüglich; die entsprechende Abschreibungsverfügung hat lediglich dekla-

ratorischen Charakter.

Die Abschreibungsverfügung kann mit der Begründung angefochten werden, die Rück-

zugserklärung genüge den dargelegten Anforderungen nicht oder der Rückzug beruhe

auf einem Willensmangel (vgl. BGE 109 V 237 E. 3 sowie BGE 111 V 58 und 156 mit

weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

IV.2003.00382 vom 22. Juni 2004 E. 1.1). Denn bei Anhaltspunkten dafür, dass eine


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Willensäusserung nicht eindeutig ist oder irrtümlich erfolgt ist, ist die Rechtsmitte-

linstanz rechtsprechungsgemäss dazu verpflichtet, den tatsächlichen Willen der recht-

suchenden Person zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 72/01 vom 8. August

2001 E. 6 und H 236/99 E. 3).

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Einsprache nicht zurückgezo-

gen. Er habe vielmehr nur mitgeteilt, dass er nicht mehr arbeitslos sei, und der

Y.__________ angeboten, den Fall vorerst „nicht weiterzuverfolgen, ihn so zu belas-

sen“. Zu prüfen ist, ob vorliegend überhaupt eine Rückzugserklärung des Beschwerde-

führers vorlag, welche zu Recht die Vorinstanz veranlasste, das Einspracheverfahren

abzuschreiben.

3.4 Objektiv betrachtet ist die Formulierung im Schreiben vom 12. November 2016 in

dieser Hinsicht missverständlich, womit bereits unter diesem Aspekt nicht von einem

ordentlichen Rückzug gesprochen werden kann. Die Formulierung „Und da ich nicht

mehr arbeitslos bin, können Sie ja den Fall zu den Akten legen“ - auf welche sich die

Vorinstanz stützt - genügt nämlich den Anforderungen an eine klare, ausdrückliche und

unbedingte Rückzugserklärung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung nicht. Der

Beschwerdeführer formulierte seine Absicht unpräzis, was zu Zweifeln darüber führte,

welches Verfahren Thema (Beendigung der Arbeitslosigkeit oder Anspruch auf Ent-

schädigungen ab Anmeldung) des Schreibens vom 12. November 2016 ist.

In subjektiver Hinsicht ist aufgrund der Umstände weiter anzunehmen, dass der Be-

schwerdeführer einem Erklärungsirrtum erlegen ist, dass er also, gar nicht den Rück-

zug der Einsprache, sondern lediglich die Beendigung der Arbeitslosigkeit erklären

wollte. Ihm war nicht klar, dass er mit seiner Formulierung das Einspracheverfahren

gänzlich beendete. Er liess sich ausserdem von der Überlegung leiten, dass er das

Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt ohne weiteres neu wird aufnehmen könnte.

Dieser Hinweis auf einen Mangel in der Willensbildung bei der Abgabe der Erklärung

vom 12. November 2016 und das Problem der unklaren Formulierung hätten die Be-

schwerdegegnerin dazu veranlassen müssen, beim Beschwerdeführer gestützt auf die

Aufklärungs- und Beratungspflicht in Art. 27 ATSG nachzufragen, ihn über die mögli-

che Tragweite seiner Erklärung sowie des Rückzugs aufzuklären und sich zu verge-

wissern, ob er unter den gegebenen Umständen einen Rückzug tatsächlich beabsich-

tigte und gegebenenfalls daran festzuhalten gedenke. Indem die Beschwerdegegnerin

von der gebotenen Aufklärung und Nachfrage abgesehen hat, hat sie ihre Pflicht zur


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Ermittlung des tatsächlichen, mängelfreien Willens im Sinne der dargelegten Recht-

sprechung verletzt.

Dies führt zur Unwirksamkeit der Erklärung vom 12. November 2016 und zur Aufhe-

bung des angefochtenen Entscheides vom 22. November 2016, mit der Feststellung

dass das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 11. August 2016 immer noch

hängig ist. Da der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen kundgetan hat, dass er

einen materiellen Entscheid über die Rechtmässigkeit der besagten Verfügung

wünscht, hat die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren weiterzuführen und

diesen Entscheid zu treffen. Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch klar zu begrün-

den haben, inwiefern sie den Anspruch ablehnt, sei dies aus mangelnder Erfüllung der

Beitragszeit (wie namentlich in der Beschwerdeantwort neu vorgebracht) oder aufgrund

der arbeitgeberähnlichen Stellung (gemäss Verfügung vom 11. August 2016). Schliess-

lich wird sie auch dazu Stellung zu nehmen haben, weshalb die hinterlegten Belege

(Zertifikat, Mail-Bestätigung usw.) ungenügend und durch welche diese zu ergänzen

sind.

3.5 Damit ist der angefochtene Entscheid vom 22. November 2016 in Gutheissung der

Beschwerde aufzuheben, es ist festzustellen, dass das Einspracheverfahren gegen die

Verfügung vom 11. August 2016 immer noch hängig ist, und die Sache ist an die Be-

schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe.

4.

4.1 Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Ar-

beitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

4.2 Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertretenen war, dürften ihm durch den

Rechtsstreit keine erheblichen Auslagen entstanden sein, weshalb keine Parteient-

schädigung zuzusprechen ist (Art. 4 Abs. 2 GTar).


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Das Kantonsgericht erkennt

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 22. No-

vember 2016 aufgehoben, es wird festgestellt, dass das Einspracheverfahren ge-

gen die Verfügung vom 11. August 2016 immer noch hängig ist, und die Sache

wird an die Arbeitslosenkasse Y.__________ zurückgewiesen, damit sie im Sinne

der Erwägungen vorgehe.

Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 6. April 2017

Schlagwörter

unemployment insurancewithdrawal of objectionwill defectduty to adviseprocedural clarificationpending proceedingscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the November 12, 2016 letter constituted a valid withdrawal of the objection

Extrahierter Entscheid

No. The wording was ambiguous and did not amount to a clear, express, unconditional withdrawal; the insured person was also likely under a mistake of will.

Extrahierte Begründung

A withdrawal of a remedy must be unequivocal and unconditional. The letter referred to the end of unemployment and to leaving the file aside, which left uncertainty about the intended procedural effect. Given the ambiguity and possible error, the fund had to clarify the insured person's true intent under its duty to advise and inquire.

Kernrechtsfrage

Whether the objection proceedings against the August 11, 2016 decision were still pending

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the alleged withdrawal was ineffective, the objection proceedings remained pending.

Extrahierte Begründung

Without a valid withdrawal, the proceedings could not be struck from the file and the underlying decision was not yet definitively enforceable in this procedural sense.

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