S1 15 66
URTEIL VOM 17. DEZEMBER 2015
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter/in; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführer
gegen
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS , Beschwerdegegnerin
(AHV-Beiträge)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. April 2015
Sachverhalt
A.
X_________ ist der Ausgleichskasse des Kantons Wallis als Selbständigerwerbender
angeschlossen. Am 11. Dezember 2014 verfügte diese dessen persönliche Beiträge
für das Jahr 2013 aufgrund des von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommens in
der Höhe von CHF 83‘270, zu dem sie die persönlichen AHV-Beiträge von CHF 8‘945
hinzurechnete, sodass sich ein AHV-pflichtiges Einkommen von CHF 92‘215 oder ge-
rundet CHF 92‘200 ergab. Am 14. Dezember 2014 meldete sich X_________ bei der
Ausgleichskasse und zeigte sich erstaunt über die Aufrechnung der AHV-Beiträge, die
ein Einkommen ergäben, das er nie und nimmer verdient habe. Die Ausgleichskasse
erklärte ihre Berechnung am 18. Dezember 2014. Bei dem vom Steueramt mitgeteilten
Einkommen handle es sich um ein Nettoeinkommen. Dazu seien gemäss Art. 9 Abs. 4
AHVG und den Weisungen des Bundesamtes die AHV/IV/EO-Beiträge wieder hinzuzu-
rechnen. Diese Weisung bestehe für sämtliche Einkommen ab dem 1. Januar 2012
und sei durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt worden. Von einer Auf-
rechnung der AHV-Beiträge könnte nur dann abgesehen werden, wenn die Steuerver-
waltung bestätige, dass von dem gemeldeten Einkommen in der Höhe von CHF 83‘270
keine AHV-Beiträge abgezogen worden seien. X_________ ersuchte die Steuerverwal-
tung daraufhin um eine entsprechende Stellungnahme und diese teilte am 12. Januar
2015 mit, für die Ermittlung des gemeldeten Gewinns in der Höhe von CHF 83‘270
seien die als Geschäftsaufwand verbuchten AHV-Beiträge von CHF 4‘054 zum Abzug
zugelassen worden. Mit Einspracheentscheid vom 10. April 2015 bestätigte die Aus-
gleichskasse ihre Verfügung.
B.
Dagegen reichte X_________ am 24. April 2015 Beschwerde bei der Sozialversiche-
rungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis ein. Er sei selbstverständlich
bereit, auf seinem Reinerlös in der Höhe von CHF 83‘270 AHV-Beiträge zu bezahlen.
CHF 92‘200 habe er jedoch nie verdient und es gehe nicht an, dass er Beiträge für
etwas bezahlen solle, das nie existiert habe.
In ihrer Antwort vom 20. Mai 2015 nahm die Ausgleichskasse zur Beschwerde Stellung
und verlangte deren Abweisung.
Im zweiten Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ihren Anträgen und Begründun-
gen fest.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen und
Beweismittel sind, soweit rechtlich für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, in
den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.
Die zuständige Ausgleichskasse hat ihren Sitz im Kanton Wallis, weshalb die Sozial-
versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des
Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 84 des Bundesge-
setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
(AHVG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 (RVG)
und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versicherungsgericht für die
Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zustän-
dig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist von der Verfügung bzw.
dem Einspracheentscheid der Ausgleichskasse berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 59 ATSG). Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) ein-
gereichte Beschwerde kann eingetreten werden.
2.
Strittig ist, ob die Ausgleiskasse bei der Bemessung der für das Jahr 2013 zu entrich-
tenden AHV-Beiträge des Beschwerdeführers auf dem von der Steuerbehörde gemel-
deten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit persönliche Beiträge aufrechnen
durfte.
3.
3.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben
(Art. 3f. und 8f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG) vom 20. Dezember 1946). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbe-
hörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Anga-
ben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23
Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom
3.2 Aufgrund der Änderung des AHVG vom 17. Juni 2011 trat am 1. Januar 2012
Art. 9 Abs. 4 AHVG in Kraft, welcher regelt, dass die steuerrechtlich zulässigen Abzüge
der Beiträge von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten
Einkommen hinzuzurechnen sind. Das Bundesamt für Sozialversicherung BSV hat die
Ausgleichskassen in der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden
und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) angewiesen, die von den Steu-
erbehörden gemeldeten Einkommen als Nettoeinkommen zu betrachten (Rz. 1169).
Nach Rz. 1170.2 haben die Ausgleichskassen die Beiträge selbst dann aufzurechnen,
wenn steuerrechtlich keine Abzüge gewährt wurden oder diese höher oder tiefer waren
als die von der Ausgleichskasse zugelassenen.
3.3 Das Bundesgericht bestätigte dieses Vorgehen in BGE 139 V 537 und zeigte auf,
dass dadurch zwar einerseits eine administrative Vereinfachung und einheitliche Ge-
setzesanwendung erreicht werden kann, andererseits aber in Kauf genommen wird,
dass die auf Steuerseite abgezogenen Beiträge nicht zwingend mit den auf AHV-Seite
aufgerechneten übereinstimmen (E. 5.4). In Abweichung zur alten Praxis sollen sich
die Ausgleichskassen nicht mehr darum kümmern müssen, ob und was die Steuerbe-
hörde vom gemeldeten Einkommen abgezogen hat. Sie haben vielmehr davon auszu-
gehen, dass das gemeldete Einkommen beitragsrechtlich ein Nettoeinkommen ist und
haben die AHV/IV/EO-Beiträge auf dieses aufzurechnen. Es ist darin nicht eine stos-
sende Beitragserhebung zu erblicken; der Versicherte deklariert im Steuerveranla-
gungsverfahren die Sozialversicherungsbeiträge und kann steuerrechtlich Einsprache
erheben, wenn er feststellt, dass der Abzug nicht ordnungsgemäss vorgenommen
wurde. Sieht er davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (E. 5.5). Da-
von ist nur abzuweichen, wenn in der Steuermeldung klar, ausdrücklich und vorbehalt-
los bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenommen, sondern unmissverständlich ein
Bruttoeinkommen gemeldet worden ist (E. 6).
4.
4.1 In casu hat die Steuerverwaltung Basel-Stadt der Ausgleichskasse ein Einkommen
aus selbständiger Erwerbstätigkeit vom CHF 83‘270 gemeldet. Das im Betrieb inves-
tierte Eigenkapital beträgt gemäss Steuermeldung CHF 0. Auf Nachfrage des Be-
schwerdeführers hin bestätigte die Steuerverwaltung, auf dem gemeldeten Gewinn
einen Abzug von AHV-Beiträgen zugelassen zu haben. Die Ausgleichskasse hat die
Beitragsberechnung gestützt darauf in gesetzeskonformer Weise vorgenommen.
4.2 Die in der Beschwerde dagegen erhobenen Einwände sind letztendlich nicht stich-
haltig. Der Beschwerdeführer geht fehl in der Annahme, dass er die AHV-Beiträge auf
dem Nettoeinkommen zu entrichten hat. Dies würde zu einer Ungleichbehandlung mit
angestellten Personen führen, deren Beiträge von jeder Lohnzahlung in Abzug zu brin-
gen sind (Art. 14 AHVG) und so den auf der Steuererklärung zu deklarierenden Netto-
lohn ergeben. Es wäre nicht einzusehen, warum bei einem Angestellten die AHV-
Beiträge auf dem Bruttolohn erhoben werden sollten und bei einem Selbständigerwer-
benden auf dem Nettolohn. Wie das Bundesgericht im zitierten Urteil sodann festgehal-
ten hat, wäre ein Einwand gegen die Höhe der im Steuerveranlagungsverfahren zuge-
lassenen Abzüge durch eine steuerrechtliche Einsprache geltend zu machen gewesen.
Soweit der Beschwerdeführer dies unterlassen hat und sich daraus unterschiedliche
AHV-Beitragszahlen im Steuer- und AHV-Bereich ergeben, kann dies im AHV-
Beitragsverfahren nicht korrigiert werden. Vielmehr ist die Meldung der rechtskräftigen
Steuerveranlagung durch die kantonale Steuerbehörde für die Ausgleichskasse ver-
bindlich. Aus Sicht des Beschwerdeführers mag dies unbillig erscheinen. Das von der
Ausgleichskasse gewählte Vorgehen steht aber im Einklang mit der Praxis und der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
4.3 Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtmässig,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g [e contrario] ATSG).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zuerkannt.
Sitten, 17. Dezember 2015