S1 15 128
URTEIL VOM 17. FEBRUAR 2016
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführer, verbeiständet durch M_________
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
(Einstellung der Rente / stationärer Massnahmenvollzug)
Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Juli 2015
Sachverhalt
A. Dem 1977 geborenen X_________ war mit Verfügung vom 17. November 2014
(IV-Dossier act. 52-1) eine ganze Invalidenrente ab dem 1. März 2014 zugesprochen
worden. Am 2. März 2015 meldete der Sachbearbeiter der Dienststelle für Straf- und
Massnahmenvollzug der IV-Stelle, X_________ befinde sich seit dem 22. Januar 2015
im Gefängnis von A_________ und könnte maximal eine fixe Monatspauschale von
Fr. 250.-- aber kein Salär beziehen (act. 58-1). Mit Vorentscheid vom 30. April 2015
(act. 62-1) stellte die IV-Stelle X_________ in Aussicht, die Invalidenrente werde wäh-
rend des Massnahmevollzuges im Gefängnis A_________ ab dem 1. Februar 2015
sistiert. Am 27. Mai 2015 (act. 63-1 ff.) erklärte sich der Beistand des Versicherten da-
mit nicht einverstanden. Die fürsorgerische Unterbringung sei mit Entscheid der KESB
vom 2. Dezember 2014 aufgehoben worden und man habe der Klinik B_________ den
Auftrag erteilt, eine geeignete „Anschlusslösung“ zu finden. Am 22. Januar 2015 sei
der Versicherte wegen fehlenden geeigneten Institutionen in das Gefängnis
„C_________“ in A_________ verlegt worden. Die Oberwalliser Bewährungshilfe habe
ihn darüber informiert, dass X_________ aufgrund des Art. 59 Abs. 2 StGB in einem
stationären Massnahmenvollzug sei und es versucht werde, den Versicherten mög-
lichst rasch in eine geeignete Klinik einzuweisen. Die Rente könne nicht sistiert wer-
den.
Am 3. Juli 2015 (act. 65-1) bestätigte die IV-Stelle ihren Vorentscheid verfügungswei-
se. Gemäss den ihr vorliegenden Informationen handle es sich bei der angeordneten
Massnahme um eine solche im Sinne von Art. 59 StGB. Daran ändere auch der Um-
stand nichts, dass der Versicherte zwischenzeitlich zur Akutbehandlung vom Gefäng-
nis C_________ nach D_________ verlegt worden sei.
B. Dagegen liess X_________ am 17. August 2015 Beschwerde bei der Sozialversi-
cherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erheben. Er machte geltend,
die Invalidenrente sei zu Unrecht sistiert worden, da die Behandlungsbedürftigkeit im
Vordergrund stehe. Ins Gefängnis C_________ sei er nur der mangelnden freien Plät-
ze in anderen geeigneten Institutionen wegen eingewiesen worden. Es sei vorgesehen,
dass er im Januar 2016 in die spezielle forensisch-psychiatrische Abteilung der univer-
sitären psychiatrischen Klinik E_________ (UPK) verlegt werde. Er werde gegenwärtig
weiter medizinisch durch Dr. F_________ betreut und medizinisch-psychologisch be-
handelt.
C. Nach Einholung der Strafakten und Beizug der IV-Akten erliess das Gericht am
sprechende Gesuch wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 hielt die IV-Stelle an der Rentensistie-
rung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Nachdem sich der Beschwerdeführer replizierend am 10. Dezember 2015 auf seine
Beschwerde bezog und daran festhielt, schloss das Gericht am 14. Dezember 2015
den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - so-
weit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen
(BGE 126 V 30 E. 1). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Wallis, weshalb
die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 58
Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zuständig ist. Der Beschwer-
deführer ist von der Verfügung berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG).
2. Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich
aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347
E. 1a).
3. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rentensistierung während des
stationären Massnahmenvollzugs gemäss Art. 59 StGB bzw. der verhängten Sicher-
heitshaft.
4.
4.1 Gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG kann die Auszahlung von Geldleistungen mit Er-
werbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden, wenn die versicherte
Person sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet. Es stellt sich im folgenden die
Frage, ob die Sicherheitshaft, welche in casu gemäss Entscheid des Zwangsmass-
nahmengerichts vom 10. Dezember 2014 für die Höchstdauer von 3 Monaten ange-
ordnet wurde und mit Urteil des Kreisgerichts I für das Oberwallis vom 18. Februar
2015 bis zum Übertritt in eine Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB beibehal-
ten wurde, unter den gesetzlichen Sistierungsgrund des „Straf- und Massnahmenvoll-
zugs“ fällt.
4.2 Bis zum Inkrafttreten des ATSG war das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über
die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) der einzige sozialversicherungsrechtliche
Erlass, welcher das rechtliche Schicksal der Geldleistungen bei Freiheitsentzug ordne-
te (Art. 13 Abs. 1 MVG in der vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 2002 gelten-
den Fassung, inhaltlich übereinstimmend mit der Vorgängernorm von Art. 43 aMVG;
BGE 133 V 1 E. 3.2 S. 4; J. Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militär-
versicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, 2000, N. 4 zu Art. 13 MVG). Die Auszahlung
des Taggeldes oder der Invalidenrente konnte (ganz oder teilweise) eingestellt werden,
wenn der Versicherte eine Freiheitsstrafe oder Massnahme verbüsst (Abs. 1; Maeschi,
a.a.O.). Das Bundesgericht hat in BGE 102 V 167 (ZAK 1977 S. 116 ff.) erkannt, dass
während der Strafverbüssung kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (BGE 102
V 167 E. 2 S. 170; vgl. auch BGE 107 V 219 E. 2 S. 221 f. [ZAK 1983 S. 156 ff.]; BGE
110 V 284 E. 1b S. 286 [ZAK 1985 S. 477 ff.]). BGE 113 V 273 (ZAK 1988 S. 249 ff.),
und bestätigte die Praxis, wonach der Gefangene, für dessen Unterhalt die Öffentlich-
keit aufkommt, keinen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Strafvollzug ziehen soll (BGE
113 V 273 E. 2b S. 277; EVGE 1948 S. 74 ff. E. 4 S. 78; SVR 1995 IV Nr. 35 S. 93, I
45/94 E. 2a). Ein Ruhen der Versicherungsleistungen ist mit dieser Überlegung auch
nach den massgeblichen Regeln des internationalen Rechts zulässig (BGE 141 V 466
E. 4.2).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 5 ATSG ist Sinn und Zweck der Bestimmung
die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch
einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Massgebend für eine Sistierung der Ren-
tenleistung eines Invaliden sei, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation
durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde. Da in den meisten
Fällen, in denen eine Untersuchungshaft von einer gewissen Dauer angeordnet werde,
nachmals eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolge, wobei die Untersuchungs-
haft in aller Regel an die Freiheitsstrafe angerechnet werde, handle es sich bei der
Untersuchungshaft im Ergebnis um einen Teil der Freiheitsstrafe, während der die
Rente zu sistieren sei (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1). Sollte sich die Inhaftierung im Nach-
hinein als zu Unrecht angeordnet erweisen, so bilde der Rentenverlust Teil des Scha-
dens, der bei der Behörde geltend gemacht werden könne, die die ungerechtfertigte
Inhaftierung angeordnet habe (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2).
4.3 Laut Bundesgericht befindet sich der Straftäter während einer stationären Mass-
nahme nach Art. 59 StGB in der gleichen Situation wie diejenige Person, welche eine
Haftstrafe verbüsst oder eine Untersuchungshaft absitzt. Für die Rentensistierung sei
demnach allein darauf abzustellen, ob der stationäre Massnahmenvollzug gemäss
Art. 59 StGB eine Erwerbstätigkeit zulasse oder nicht (BGE 137 V 154 E. 5.2 und 6).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung legt daher Art. 21 Abs. 5 ATSG, entgegen
dem Wortlaut, so aus, dass auch die Untersuchungs- bzw. die Sicherheitshaft Anlass
für eine Sistierung der Leistungen ist, jedenfalls wenn die Haft eine gewisse Dauer
aufweist, was bei einer Zeitspanne von drei Monaten angenommen wird (BGE 133 V 8,
116 V 323 ff.). Die Rechtsprechung hält weiter fest, dass eine Leistungssistierung dort
dennoch nicht zulässig ist, wo die konkrete Vollzugsart der versicherten Person die
Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (SVR 2008 IV Nr. 32; Urteil des
Bundesgerichts 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4). Nach der Rechtsprechung
vor dem Inkrafttreten des ATSG war beim Massnahmenvollzug darüber hinaus zu ent-
scheiden, ob bei einer über die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe hinaus andauern-
den Internierung die Sozialgefährdung oder die Behandlungsbedürftigkeit im Vorder-
grund standen; eine weiterlaufende Leistungssistierung war nur im ersteren Fall mög-
lich (vgl. SVR 1995 IV Nr. 35).
5.
5.1 In casu wurde mit Urteil des Kreisgerichts I für das Oberwallis vom 18. Februar
2015 (S1 14 36) die Rechtsmässigkeit der Sicherheitshaft und der stationären thera-
peutischen Massnahme bestätigt. Es wurde der Übertritt in eine Einrichtung gemäss
Art. 59 Abs. 2 StGB angeordnet. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs wurde der
Versicherte einstweilen in Sicherheitshaft im Gefängnis von „C_________“ belassen.
Im Gefängnis „C_________“ lässt die Tagesstruktur bei Sicherheitshaft grundsätzlich
keine Erwerbsarbeit zu. Dass dies auch bezüglich des Beschwerdeführers zutrifft, wird
bestätigt durch die Angaben des Gefängnisses in seiner schriftlichen Stellungnahme
vom 2. März 2015 zuhanden der IV-Stelle. Diesen Angaben zufolge könnte
X_________ eine Monatspauschale von Fr. 250.00 beziehen, wenn er im Strafvollzug
wäre - was er aber nicht ist - und darüber hinaus sowieso kein Salär.
5.2 Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bie-
tet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit zumindest teilweise selber für die Le-
bensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren
(BGE 137 V 154 E. 5.1). Aufgrund des dargestellten Beweisergebnisses kann davon
vorliegend nicht ausgegangen werden, könnte doch auch ein Nichtinvalider im Sicher-
heitsvollzug im Gefängnis „C_________“ keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Wie es
sich dann nach erfolgtem Wechsel in eine offene Massnahmenvollzugsanstalt gemäss
Art. 59 Abs. 2 StGB verhält, wird die IV-Stelle zum gegebenen Zeitpunkt aufgrund der
konkreten Verhältnisse erneut prüfen müssen.
5.3 Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, das Leiden, das zur Invalidi-
tät führe, stelle den Grund für die Freiheitsentziehung dar, zumal es in casu nicht um
eine fürsorgerische Freiheitsentziehung nach Art. 397a ff. ZGB geht und andererseits
das Konzept der stationären therapeutischen Massnahme i.S. von Art. 59 StGB auf die
Beeinflussung der Sozialgefährlichkeit zielt bzw. von der Einschätzung abhängt, ob die
Rückfallgefahr minimiert werden kann. Es macht daher wenig Sinn, sozialversiche-
rungsrechtlich danach zu fragen, ob bei einer versicherten Person die Behandlungsbe-
dürftigkeit oder alternativ die Sozialgefährlichkeit überwiegt (BGE 137 V 154 E. 4.2).
Auf das Verhältnis zwischen Sozialgefährdung und Behandlungsbedürftigkeit kommt
es daher nicht an.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Verfügung der IV-Stelle als rechtens, weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat einzig der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch
auf eine Parteientschädigung. Dadurch wird klargestellt, dass dem Beschwerdegegen-
er - d.h. dem Versicherungsträger - kein Parteientschädigungsanspruch zusteht
(U. Kieser, ATSG-Kommentar, Schulthess 2009, Art. 61 ATSG N. 114).
7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem Kantonalen Versiche-
rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenpflichtig. Auf-
grund des Verfahrensaufwands und mit Rücksicht darauf, dass sich der Streitpunkt der
Beschwerde auf die Frage der Rentensistierung beschränkt, sowie die beschränkten
finanziellen Mittel des Beschwerdeführers werden die Gerichtskosten vorliegend auf
Fr. 300.-- festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt und mit
dem am 19. November 2015 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 300.-- werden
X_________ auferlegt und mit dem am 19. November 2015 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 17. Februar 2016