S1 14 3
URTEIL VOM 30. SEPTEMBER 2014
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführer
und
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS , Beschwerdegegnerin
(persönliche AHV-Beiträge / Verzugszinsen)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2013
Verfahren und Sachverhalt
A.
Am 8. August 2013 meldete die Steuerverwaltung des Kantons Wallis (fortan Steuer-
verwaltung) der Ausgleichskasse des Kantons Wallis (fortan Ausgleichskasse) für
X_________ für das Jahr 2010 ein selbstständiges Einkommen von Fr. 300‘000.--
(Netto). Gemäss Meldung der Steuerverwaltung wurde am 13. Juni 2013 das nicht-
landwirtschaftliche Einkommen von X_________ für das Jahr 2010 amtlich veranlagt.
Die amtliche Einschätzung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 11. September 2013 forderte die Ausgleichskasse X_________ auf,
sich mittels beiliegendem Fragebogen bei der Ausgleichskasse als Selbstständiger-
werbender anzumelden. Dieser Aufforderung kam der Versicherte am 25. September
2013 nach, indem er darlegte, er habe im Jahr 2010 kein Einkommen von Fr. 300‘000.-
Steuerverwaltung seien falsch. Nach telefonischer Rücksprache mit der Steuerverwal-
tung am 27. September 2013 erfasste die Ausgleichskasse X_________ aufgrund sei-
ner Stellung als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft
Dr. A_________, deren Sitz sich in B_________ befunden habe und die am 11. Juni
2013 im Handelsregister gelöscht worden sei, als selbstständigen AHV/IV/EO/ALV/FZ-
Beitragspflichtigen.
Am 22. September 2013 meldete sich X_________ aufgrund einer Mahnung bei der
kommunalen Steuerverwaltung und machte geltend, er habe seit 2009 Wohnsitz in
Deutschland. Es müsse sich um einen Irrtum handeln.
B.
Mit Verfügungen vom 30. September 2013 erhob die Ausgleichskasse auf das Ein-
kommen von Fr. 330‘421.-- abzüglich des Freibetrages für AHV-Rentner und der Zin-
sen auf dem investierten Eigenkapital die persönlichen Beiträge für das Jahr 2010 so-
wie die Verzugszinsen. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 teilte der Versicherte der
Ausgleichskasse mit, er habe seinerzeit die Steuerbehörden über seinen Wegzug in-
formiert. Die Steuerverwaltung habe jedoch auf keines seiner Schreiben reagiert. Dem
Schreiben legte er einen Brief vom 22. September 2012 an das Departement für Fi-
nanzen, eine Kopie einer Meldebestätigung des Bezirksamts Mitte C_________ sowie
eine Kopie eines Personalausweises mit Gültigkeitsdatum vom 17. September 2010
bei. Am 14. Oktober 2013 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, eine erneu-
te Anfrage bei der Steuerverwaltung habe keine neuen Erkenntnisse ergeben. Die
Steuerzahlen seien rechtskräftig, weshalb an der Verfügung festgehalten werde. Am
tember 2013. Er habe nie einen Steuerentscheid erhalten. Mit Entscheid vom 12. No-
vember 2013 hielt die Ausgleichskasse an ihrem Verfügten fest.
C.
Damit erklärte sich X_________ nicht einverstanden und reichte am 13. Dezember
2013 (Poststempel) gegen den Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein.
Darin legte er dar, er sei seit dem 31. August 2008 nicht mehr in der Schweiz
wohnsässig. Am 12. Januar 2010 habe er sich in C_________ angemeldet. Zu einer
Wohnsitznahme ab 2010 in D_________ sei es nicht gekommen. Über eine Steuer-
veranlagung für das Jahr 2010 sei er lediglich von der Ausgleichskasse informiert wor-
den. Schliesslich seien sämtliche Schreiben an die Steuerverwaltung unbeantwortet
geblieben. Er ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Er-
messenveranlagung durch die Steuerbehörde.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2014 legte die Kasse dar, mit Mailschreiben
vom 10. Januar 2014 habe die Einwohnerkontrolle D_________ bestätigt, dass der
Beschwerdeführer vom 21. Mai 2010 bis 6. Januar 2014 in D_________ angemeldet
gewesen sei. Am 17. Januar 2014 ergänzte die kantonale Steuerverwaltung, es handle
sich beim geschätzten Einkommen um solches für die Periode 21. Mai 2010 bis 31.
Dezember 2010. Aufgrund dieser Meldung zog die Ausgleichskasse ihre Entscheide in
Wiedererwägung und setzte mit Entscheiden vom 22. Januar 2014 die Beiträge und
die Verzugszinsen für die Periode Mai 2010 bis Dezember 2010 neu fest
D.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, das
Kantonsgericht behalte sich vor, den angefochtenen Entscheid vom 12. November
2013 zu seinen Ungunsten abzuändern. Es bestehe die Möglichkeit des Beschwerde-
rückzuges. Am 12. Februar 2014 edierte die Steuerverwaltung ihre Akten im Zusam-
menhang mit der Veranlagung für das Jahr 2010, mithin die amtliche Veranlagung und
die Einschätzung vom 13. Juni 2013. Replizierend hielt der Beschwerdeführer am 24.
Februar 2014 fest, ein Gewinn aus der Beteiligung Dr. A_________ von Fr. 300‘000.--
sei nie realisiert worden, was er beweisen könne. Eine Steuererklärung für das Jahr
2010 habe er nicht gemacht, da er seit 2009 nicht mehr in der Schweiz sei. Mit der
veränderten erhöhten Beitragsberechnung sei er nicht einverstanden.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 ersuchte das Kantonsgericht die Steuerverwal-
tung um die Einreichung der Unterlagen betreffend den Betrag von Fr. 300‘000.-- und
forderte ausserdem den Beschwerdeführer auf, seine Belege betreffend die Beteiligung
an der Dr. A_________ zu hinterlegen. Am 5. März 2014 verzichtete die Ausgleichs-
kasse auf die Einreichung einer Duplik und am 17. März 2014 wurde der Beschwerde-
führer erneut aufgefordert, sämtliche Belege betreffend den strittigen Betrag zu hinter-
legen.
Am 22. März 2014 legte der Beschwerdeführer dar, „Ich bestätige Ihnen, dass ich weder Ein-
künfte noch eine Beteiligung an einer Dr. A_________ habe“. Eine Dr. A_________ habe es nicht
gegeben. Zutreffend sei, dass er in den Jahren 2000-2005 verschiedene Kommandit-
gesellschaften gegründet habe. Entsprechende Informationen könnten im Handelsre-
gister von B_________ und E_________ bezogen werden.
Am 14. März 2014 hinterlegte die Steuerverwaltung beim Gericht die Mailnachricht
vom 29. August 2012 mit dem Vermerk: „Vorschlag amtliche Veranlagung: Einkommen 300‘000,
Vermögen 5 Mio. Dies ist aber sehr ungewiss… Einsprachemöglichkeit bleibt ja“. Im Weiteren lagen
eine Nachricht der Dienststelle für Bevölkerung und Migration bei, wonach die Staats-
anwaltschaft des Kantons B_________ mehrere Verfahren wegen Vermögensdelikte
gegen X_________ eröffnet hatte sowie das Schreiben der Dienststelle an die Staats-
anwaltschaft des Kantons B_________ vom 8. November 2011 vor, wonach sich
X_________ bei der Gemeinde D_________ nicht abgemeldet habe. Mit Schreiben
vom 1. Mai 2014 wurden die Akten dem Beschwerdeführer zugestellt. Am 19. Mai 2014
legte der Beschwerdeführer erneut dar, den Steuerentscheid innert der Einsprachefrist
nicht erhalten zu haben. Ausserdem habe er sich in D_________ abgemeldet. Am
Beilagen der Ausgleichskasse zugestellt.
Am 12. September 2014 schloss das Gericht den Schriftenwechsel ab.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen ist, kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eröffnung Beschwerde
erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG). Vorliegend wurde fristge-
recht Beschwerde geführt.
1.2 Zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung be-
stellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz (Art. 57 ATSG). Zu-
ständig ist grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die
versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeer-
hebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Vorbehalten bleiben abweichende Rege-
lungen in den Einzelgesetzen, welche eine besondere Zuständigkeit begründen. So
entscheidet gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) gegen Verfügungen und Einsprache-
entscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Aus-
gleichskasse.
Angefochten ist ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Wallis,
weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts als kantona-
les Versicherungsgericht im Sinne der vorgenannten Bestimmung für die Behandlung
der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechts-
pflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des
Kantonalen Versicherungsgerichtes vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis des
Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom
1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den
Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Art. 59 ATSG), in casu also X_________, der sich gegen die aus
seiner Sicht ungerechtfertigte Auferlegung von AHV-Beiträgen und Verzugszinsen zur
Wehr setzt.
2.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer als Beitragspflichtiger gestützt auf die amtliche
Steuerveranlagung für die Periode Mai bis Dezember 2010 der Ausgleichskasse Bei-
träge und Verzugszinsen zu entrichten hat, wobei der Beschwerdeführer dagegen ein-
wendet, er habe die amtliche Steuerveranlagung betreffend das Jahr 2010 nicht erhal-
ten, im Jahr 2010 auch keinen Gewinn aus einer Beteiligung erzielt und sei zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr in der Schweiz wohnhaft gewesen. Die Ausgleichskasse beruft
sich demgegenüber auf die Meldung und telefonische Auskunft der Steuerverwaltung,
wonach die Steuerveranlagung in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb sie daran ge-
mäss Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
vom 31. Oktober 1947 (AHVV) gebunden sei.
3.
3.1 Selbstständigerwerbende bezahlen der Ausgleichskasse die Beiträge in der Regel
vierteljährlich (vgl. die Akontoverfügung), ausnahmsweise mindestens jährlich, wobei
die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge innert 10 Tagen nach deren Ablauf
zu bezahlen sind (Art. 34 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 AHVV).Laut Art. 41bis Abs. 1 lit. f
AHVV haben Selbstständigerwerbende auf auszugleichenden Beiträgen (vgl. Art. 25
Abs. 1 AHVV), falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich
geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Bei-
tragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf
des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Der Zin-
senlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge (Art. 41bis Abs. 2 i.V.m. Art.
42 Abs. 1 AHVV). Der Zinssatz beträgt 5% im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Art. 41bis
AHVV ist gesetzeskonform und steht in Einklang mit Art. 26 Abs. 1 ATSG (BGE 134 V
202; ZAK 1990 284 ff.).
3.2 Der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht unterliegen grundsätzlich alle
Einkünfte, die sich aus irgendeiner auf Erwerb gerichteten Tätigkeit (Art. 4 Abs. 1
AHVG) ergeben, gleichgültig, ob diese im Haupt- oder Nebenberuf und ob sie regel-
mässig oder nur einmalig ausgeübt wird.
Gemäss Art. 17 AHVV gelten als beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung er-
zielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirt-
schaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Er-
werbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs.
2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG;
SR 642.11) und der Gewinne aus Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Ge-
schäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Soweit das AHVG
und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle
Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch der AHV-Beitragspflicht (Urteil des
Bundesgerichts H 17/05 vom 6. Juli 2005 E. 3.2). Auch ein von einer Kommanditge-
sellschaft durch Erwerbstätigkeit erzielter Gewinn bildet beitragspflichtiges Einkommen
(BGE 136 V 258).
3.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die
Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkom-
men auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das
im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kan-
tonalen Veranlagung zu ermitteln. Aufgabe der kantonalen Steuerbehörden ist es, das
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betriebe investierte Ei-
genkapital jeweils unter Berücksichtigung der Vorschriften über die direkte Bundes-
steuer zu ermitteln (Art. 23 AHVV). Den Steuerbehörden kommt damit im Beitragsfest-
setzungsverfahren eine wichtige Hilfsfunktion zu, ohne dass sie aber zu Durchfüh-
rungsorganen der AHV werden. Sie erfassen Einkommen und im Betriebe investiertes
Eigenkapital nach steuerlichen Gesichtspunkten und melden diese Werte an die Aus-
gleichskassen weiter (Art. 27 AHVV), welche anschliessend diese Angaben nach AHV-
rechtlichen Überlegungen weiterverarbeiten müssen (Hanspeter Käser, Unterstellung
und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 210; BGE 111 V 289;
ZAK 1986 S. 159). Die Angaben der Steuerbehörden erfolgen laufend und unter Um-
ständen auch spontan (Art. 27 AHVV). Diese sind für die Ausgleichskassen verbindlich
(Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 121 V 80 E. 2c; vgl. auch BSV, Wegleitung über die Beiträ-
ge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO
[WSN], Ziffern 1233 ff.).
Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxa-
tion. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung
ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. den Sozialversicherungsrichter ver-
bindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsver-
fahren ergangen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genau-
igkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298).
3.4 Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und
das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Ge-
setzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxatio-
nen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne
weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt
werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber be-
deutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu
nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in de-
ren Aufgabenbereich das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungs-
massnahmen eingreift. Mithin begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur
mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Die
selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick
auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wah-
ren (BGE 110 V 83 E. 4; AHI 1997 S. 25 E. 2b, mit Hinweis; ZAK 1985 S. 44).
3.5 In der seit 1. Januar 2001 anwendbaren Fassung von Art. 23 Abs. 5 AHVV wird
bestimmt, dass die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende
Erwerbseinkommen und das im Betreib investierte Eigenkapital auf Grund der ihr zur
Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen haben, wenn die kantonalen Steuer-
behörden keine Meldung erstatten können. Die Beitragspflichtigen haben den Aus-
gleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen
einzureichen.
4.
4.1 Die persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2010 berechnete die Beschwerde-
gegnerin aufgrund der Steuermeldung vom 8. August 2013, mit welcher die kantonale
Steuerverwaltung für die Periode Mai bis Dezember 2010 ein Durchschnittseinkommen
von Fr. 300‘000.-- gemeldet hatte. Davon zog sie den Zins auf dem investierten Eigen-
kapital ab und errechnete unter Abzug des Freibetrages das massgebende Einkom-
men.
4.2 Die Steuerverwaltung teilte auf entsprechende telefonische Anfrage am 27. Sep-
tember 2013 der Ausgleichskasse mit, das Einkommen sei gestützt auf eine Ermes-
senstaxation erfolgt und gegen die Steuereinschätzung sei keine Einsprache erfolgt.
4.2.1 Aufgrund der im Beschwerdeverfahren hinterlegten Steuerakten steht fest, dass
das kommunale Steueramt am 29. August 2012 dem kantonalen Amt eine amtliche
Veranlagung vorschlug, bei welchem ein Einkommen von Fr. 300‘000.-- und ein Ver-
mögen von 5 Mio. erfasst werden sollte. Am 6. September 2012 erging die Ermessens-
taxation (vgl. dazu Steuerrechnungen vom 13. Juni 2013, wonach diese jene vom
Beschwerdeführer gegen die erste Steuertaxation beim Departement für Finanzen Ein-
sprache. Der Eingang dieser Einsprache bestätigte der Sachbearbeiter am 17. Januar
2014, wobei er darlegt, gestützt auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom
bezüglich der Anzahl steuerpflichtige Tage berichtigt. Am 13. Juni 2013 kam es zu ei-
ner neuen amtlichen Veranlagung.
Diese und die entsprechenden Rechnungen wurden per Post am 13. Juni 2013 an den
Versicherten nach C_________ versandt. Die Zustellung dieser Schreiben geht auf-
grund der Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführer bestritt sowohl im Verfahren vor
der Ausgleichskasse als auch im Beschwerdeverfahren die Zustellung der strittigen
Steuerveranlagung. Er legte im Rahmen des Einspracheverfahrens vor der Aus-
gleichskasse ein Mail-Schreiben vom 22. September 2013 zu den Akten, wonach er
sich auf eine „Mahnung für eine Steuerschuld 2010“ bezog, jedoch geltend machte,
von der Ermessenseinschätzung der Steuerverwaltung erstmals von der Ausgleichs-
kasse erfahren zu haben. Diese Darlegungen erscheinen dem Gericht als glaubhaft,
liegen doch keine Anhaltspunkte vor, seine Aussage in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen
gelang es der Steuerverwaltung nicht, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Ihr
oblag es jedoch, die Zustellung dieser Veranlagung ordnungsgemäss durchzuführen.
Indem ihr dies nicht gelungen war, konnte sie auch nicht die Rechtskräftigkeit der Ta-
xation bescheinigen. Damit ist festzuhalten, dass entgegen den Mitteilungen der Steu-
erverwaltung noch keine Rechtskraft der Steuerdaten eingetreten sein konnte, hatte
die Anfechtungsfrist mangels Zustellung der Steuerrechnung doch noch gar nicht zu
laufen begonnen. Aus dem Umstand, dass seitens des Steueramtes Unregelmässig-
keiten bei der Zustellung auftraten, darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwach-
sen, zumal er - was nicht bestritten ist - gestützt auf die erfolgte Mahnung am 22. Sep-
tember 2013 Einsprache erhoben hat. Eine für die Ausgleichskasse verbindliche Steu-
ermeldung im Sinne von Art. 24 Abs. 4 AHVV liegt für das Berechnungsjahr 2010
demnach nicht vor.
4.2.2 Da es der Beschwerdeführer unterlassen hatte, die sogenannte Steuererklärung
2010 einzureichen, worin die im Jahr 2010 erzielten Einkommen hätten deklariert wer-
den müssen, kann die Steuermeldung vom 8. August 2013 betreffend das Berech-
nungsjahre auch nicht auf einer überprüften Steuerdeklaration im Sinne von Art. 23
Abs. 1 AHVV beruhen. Aus den beigezogenen Steuerakten lässt sich das selbstständi-
ge Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers nicht ersehen. Da die Steuererklärung
gar nicht eingereicht wurde, fehlen jegliche Angaben über die relevanten Einkommen.
4.3 Da nach dem Gesagten keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegt und die
Steuerakten keine genügenden Angaben enthalten, durfte die Beschwerdegegnerin die
persönlichen Beiträge nicht entsprechend verfügen, sondern hätte im Sinne von Art. 24
und 26 AHVV für die Beitragsperiode 2010 eine kasseneigene Einschätzung vorneh-
men müssen. Eine für die Ausgleichskasse verbindliche Steuermeldung im Sinne von
Art. 23 Abs. 4 AHVV liegt demnach nicht vor. Deshalb ist der angefochtene Ein-
spracheentscheid (einschliesslich des „Entscheides“ vom 22. Januar 2014) demnach
aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
entsprechende Abklärungen tätige und hernach erneut verfüge.
5.
Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen An-
spruch auf eine Parteienschädigung.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid
vom 12. November 2013 (inkl. derjenige vom 22. Januar 2014) aufgehoben und
die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wird, damit diese,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfügt.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 30. September 2014