Good-faith protection bars repayment of weather compensation

S1 14 259Kantonsgericht12.11.2015Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant had for years received weather compensation while sending workers to A_________ AG, and the fund had repeatedly processed the practice without objection. After a later SECO inspection, the fund sought repayment of CHF 39,791.15 for 2012 to 2014, arguing the workers were not entitled to weather compensation. The cantonal court held that the authorities could and should have recognized the arrangement and warned the claimant earlier. Because the duty to advise under social security law was breached, the repayment claim was barred by good-faith protection. The appeal was therefore allowed and the repayment decision set aside. No costs or party compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 27 ATSG; duty to advise and protection of legitimate expectations in social insurance recovery proceedings; where the conduct relevant to entitlement was known or readily identifiable to the administering authority over a long period, and no warning was issued despite an evident need for advice, the insurer must bear the consequences of its omission. A later reclassification of a long-standing and previously tolerated reporting practice cannot justify recovery if the insured could rely on the authority’s tacit approval. Recovery under Art. 25 ATSG is excluded in such circumstances; the reviewing court may set aside both the recovery order and the objection decision (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

S1 14 259

URTEIL VOM 12. NOVEMBER 2015

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas

Brunner, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch M_________, Betriebsleiter und

N_________

gegen

Y_________ ARBEITSLOSENKASSE , Beschwerdegegnerin

(Schlechtwetterentschädigung / Rückforderung)

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2014


  • 2 -

Sachverhalt

A.

Der X_________ erhielt von der Arbeitlosenkasse Y_________ während den Jahren

2007 bis 2014 jeweils für die Wintermonate Schlechtwetterentschädigung. Nach einer

Betriebskontrolle des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom 9. Juni 2010 wurden

unrechtmässig bezogene Leistungen in der Höhe von CHF 129‘953 zurückgefordert,

da aus den Monats-, Wochen- und Tagesrapporten ersichtlich war, dass wetterbeding-

te Arbeitsausfälle geltend gemacht worden waren für Tage, an denen die betreffenden

Arbeitnehmer unfallbedingt zu 100% arbeitsunfähig waren oder an einem Kurs teil-

nahmen. Zudem wurden auch Arbeitsausfälle für Tage aberkannt, an denen die Stun-

deneinträge fehlten und die deshalb nicht nachvollziehbar waren. Nach Ablehnung der

Einsprache zahlte X_________ die geforderte Summe zurück.

Im Sommer 2014 fand erneut eine Betriebskontrolle durch das SECO statt. Dabei wur-

de festgestellt, dass X_________ in den Schlechtwettermonaten Januar bis März je-

weils vier Arbeitnehmer an die A_________ AG verleiht und diesen die aufgewendeten

Arbeitsstunden in Rechnung stellt. Die Lohnzahlungen sowie die Sozialversicherungs-

abrechnungen erfolgten durch X_________. Auf den Schlechtwetterabrechnungen

seien die in Rechnung gestellten Arbeitsstunden fälschlicherweise als Zwischenbe-

schäftigung deklariert worden.

B.

Mit Verfügung vom 15. August 2014 forderte die Y_________ Arbeitslosenkasse von

X_________ CHF 39‘791.15 an zu viel ausbezahlten Schlechtwetterentschädigungen

für die Arbeitsperioden Januar bis März 2012, Januar bis März 2013 und Januar bis

März 2014 zurück. Da X_________ in den Schlechtwettermonaten Januar bis März

vier seiner Arbeitnehmer jeweils an die A_________ AG ausgeliehen und die entspre-

chenden Arbeitsstunden in Rechnung gestellt habe, bestehe für diese Arbeitnehmer

kein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung. Die auf den Schlechtwetterabrech-

nungen von X_________ in Rechnung gestellten Arbeitsstunden seien von der Kasse

irrtümlich als Zwischenverdienst behandelt worden. Ein solcher liege aber nicht vor,

wenn Arbeitnehmende an einen anderen Betrieb ausgeliehen würden und der verlei-

hende Betrieb dafür Rechnung stelle und Sozialversicherungsabgaben bezahle.


  • 3 -

X_________ erhob am 10. September 2014 Einsprache. Das Vorgehen sei mit der

Arbeitslosenkasse abgesprochen gewesen. Die A_________ könnten keinen Förster-

lohn bezahlen, sondern lediglich CHF 28. Daran verdiene X_________ keinen Rappen.

Wenn mit dieser Lösung nicht weitergefahren werden könne, so müssten jährlich in

den Wintermonaten mindestens vier Personen arbeitslos gemeldet werden.

Mit Entscheid vom 28. Oktober 2014 wies die Y_________ Arbeitslosenkasse die Ein-

sprache gestützt auf eine Stellungnahme des SECO ab. Ein Verdienst von Angestell-

ten von X_________ bei den A_________ könne künftig als Zwischenbeschäftigung

angerechnet werden, wenn die Lohnzahlung sowie die Abrechnung der Sozialversiche-

rungsbeiträge direkt durch A_________ erfolge.

C.

Dagegen erhob der X_________ am 21. November 2014 Beschwerde bei der Sozial-

versicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Bei den betroffenen

Arbeitnehmenden habe es sich nicht um ausgeliehene Arbeitskräfte gehandelt, son-

dern um solche, die im Zwischenverdienst bei den A_________ angestellt gewesen

seien. Bei einem ausgeliehenen Arbeitnehmer würde der ausleihende Betrieb einen

Stundenregieansatz verlangen, der dem tatsächlich ausbezahlten Lohn entspreche

und zudem die Soziallasten und einen Regieaufwand in Rechnung stellen. Vorliegend

sei dies nicht der Fall, es sei lediglich ein Betrag von CHF 28 verrechnet worden, der

dem Lohn eines Mitarbeiters der A_________ entspreche. Das von X_________ prak-

tizierte Vorgehen sei seit 10 Jahren abgesprochen gewesen und auch anlässlich von

Kontrollen durch das SECO nie bemängelt worden. Demzufolge seien sämtliche Betei-

ligte von der Rechtmässigkeit dieser Abrechnungsmethode ausgegangen. Falls dies

nun nicht mehr akzeptiert werde, müssten die A_________ eine Zwischenverdienstab-

rechnung erstellen und es dürfte nur die Differenz zurückgefordert werden. Wahr-

scheinlich würde die Entschädigung an X_________ dabei höher ausfallen als bis an-

hin. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass X_________ dafür gebüsst

werde, dass er die zu leistende Entschädigung der Arbeitslosenversicherung möglichst

tief zu halten versuche. Die Abrechnungen seien zudem im guten Glauben erfolgt. Es

wäre Aufgabe der Arbeitslosenkasse gewesen, auf einen allfälligen Fehler aufmerksam

zu machen, weshalb die Frage einer Kassenhaftung zu prüfen sei. Die Rückzahlung

des Betrages von CHF 39‘791.15 würde X_________ in eine unangenehme finanzielle

Situation bringen. Die A_________ unterstützten die Haltung von X_________.


  • 4 -

Nachdem beide Parteien auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hatten, wurde der

Schriftenwechsel am 20. Januar 2015 abgeschlossen.

Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-

versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz,

AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar,

soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von

30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versi-

cherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die am 21. No-

vember 2014 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht.

1.2 Der Arbeitsort der versicherten Arbeitnehmer befindet sich im Wallis. Die sachliche

und örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung

des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 und

Art. 119 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Geset-

zes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrens-

reglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und

Art. 81bis Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-

rechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Der Beschwerdeführer ist von der Verfü-

gung bzw. dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin berührt (Art. 59 ATSG)

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist so-

mit zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristgerecht und den formalen Anforderungen

entsprechende Beschwerde kann eingetreten werden.


  • 5 -

2.

2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid

unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im

Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den

Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-

deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich

aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347

E. 1a).

2.2 Streitig ist, ob die Rückforderung der Schlechtwetterentschädigung für die Monate

Januar bis März 2012, Januar bis März 2013 und Januar bis März 2014 rechtens ist.

3.

3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen

wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind (Art. 42 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 65 AVIV),

Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitrags-

pflichtig sind und einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43 AVIG) erleiden. Nicht

anrechenbar ist ein Arbeitsausfall von Personen, die im Auftrag einer Organisation für

Temporärarbeit eingesetzt werden. Weder der Verleih- noch der Einsatzbetrieb kann

für diese Arbeitnehmenden Schlechtwetterentschädigung beanspruchen (AVIG-Praxis

SWE D6). Das Verleihen von Arbeitnehmenden an einen anderen Betrieb ist auch

nicht als Zwischenbeschäftigung zu behandeln. Für Tage, an denen Arbeitnehmende

an einen anderen Betrieb verliehen werden, besteht kein Anspruch auf Schlechtwetter-

entschädigung (AVIG-Praxis SWE L7).

3.2 Artikel 27 ATSG statuiert eine umfassende Beratungs- und Aufklärungspflicht der

Durchführungsorgane gegenüber den versicherten Personen. Absatz 1 verankert eine

allgemeine und permanente Aufklärungspflicht, die nicht erst auf persönliches Verlan-

gen der Versicherten besteht und die hauptsächlich durch die Abgabe von Informati-

onsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (Thomas Nussbaumer, Ar-

beitslosenversicherung in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungs-

recht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, N 324 mit Hinweisen). Ab-

satz 2 verpflichtet demgegenüber zu persönlicher Beratung der Versicherten, die

grundsätzlich auf Begehren, aber auch ohne Antrag zu erfolgen hat, wenn ein entspre-

chender Bedarf festgestellt wird. Zum Kern der Beratungspflicht gehört es, die versi-

cherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten eine der Vorausset-

zungen des Leistungsanspruchs gefährden kann (BGE 131 V 472; Bundesgerichtsur-


  • 6 -

teile C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.1; K 7/06 vom 12. Januar 2007 E. 3.3; Ueli Kieser,

Kommentar ATSG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 27 ATSG N 19). Unterbleibt

eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall

gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer

unrichtigen Auskunft gleichgestellt und der Versicherungsträger hat dafür in Nachach-

tung des Vertrauensprinzips einzustehen (BGE 131 V 472 E. 5; Bundesgerichtsurteil

C 272/05 vom 13. Dezember 2005 E. 3.2.3; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 27 ATSG N 27 mit

Hinweisen).

3.3 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer-

statten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die

Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf

von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1

ATSG).

4.

4.1 In casu geht aus dem Dossier der Arbeitslosenkasse hervor, dass X_________

seit 2007 für die Wintermonate Schlechtwetterentschädigung bezog. Bereits auf der

Meldung über den wetterbedingten Ausfall des Monats Januar 2007 war vermerkt,

dass ein Teil der Arbeitnehmenden auf dem A_________ und im B_________ zwi-

schenbeschäftigt werden konnten. X_________ reichte der Arbeitslosenversicherung

von Beginn weg die Rechnungen weiter, die den A_________ für die ausgeliehenen

Arbeitnehmer gestellt wurden und die Höhe der entschädigungsberechtigten Löhne

wurde um die Zahlungen von A_________ gekürzt. In einem Schreiben der Arbeitslo-

senkasse vom 16. April 2008 geht diese klar davon aus, dass von einem Teil der Ar-

beitnehmenden ein Zwischenverdienst habe erzielt werden können. Anlässlich der Be-

triebskontrolle des SECO vom 9. Juni 2010 standen offensichtlich dieselben Informati-

onen zur Verfügung wie im Sommer 2014, aber das Vorgehen von X_________ und

der Arbeitslosenkasse bezüglich der Auszahlung von Schlechtwetterentschädigungen

für die ausgeliehenen Arbeitnehmer wurde vom SECO erst im Sommer 2014 bemän-

gelt. Weder die gesetzlichen Bestimmungen über die Schlechtwetterentschädigung

noch jene des Kreisschreibens Schlechtwetterentschädigung bzw. der AVIG-Praxis

Schlechtwetterentschädigung haben in der Zeit zwischen 2007 und 2014 Änderungen

erfahren.

4.2 Die Beratung nach Art. 27 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Rechte und Pflichten

im konkreten Einzelfall in Bezug auf den jeweiligen Versicherungszweig. Eine Ver-


  • 7 -

letzung der Beratungspflicht kommt nur in Frage, wenn die entsprechende Stelle bzw.

Person einen Beratungsbedarf bei der versicherten Person feststellen konnte und

musste. Vom Versicherungsträger kann nicht mehr als das verlangt werden, was er bei

einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennen konnte (vgl. BGE 133 V

256).

Bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit hätten sowohl die Kontrollorga-

ne des SECO und der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit des Kantons Wallis

als auch die durchführende Y_________ Arbeitslosenkasse erkennen können, dass

X_________ in den Wintermonaten einen Teil seiner Arbeitnehmer den A_________

zur Verfügung stellte. Insbesondere nach der Durchführung der Betriebskontrolle im

Jahr 2010, bei der verschiedene Mängel in der Schlechtwetterabrechnung festgestellt

und korrigiert wurden, durfte X_________ davon ausgehen, dass diese in den übrigen

Punkten korrekt war.

Wenn die Y_________ Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer nun vorhält, er habe

zu Unrecht Schlechtwetterentschädigungen bezogen für Arbeitnehmende, die unter

den exakt gleichen Bedingungen an die A_________ ausgeliehen waren, wie während

Jahren zuvor, widerspricht dies dem Grundsatz von Treu und Glauben. Abgeleitet aus

diesem Grundsatz, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördli-

ches Verhalten schützt, können unterbliebene Auskünfte von Verwaltungsbehörden

unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behand-

lung des Rechtsuchenden gebieten (BGE 131 V 472 E. 5). Für eine ungenügende oder

fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG hat in Nachach-

tung des Vertrauensprinzips der Versicherungsträger einzustehen. Gemäss bundesge-

richtlicher Rechtsprechung gehört es zum Kern der Beratungspflicht, die versicherte

Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen

des Leistungsanspruchs gefährden (Bundesgerichtsurteil 8C_383/2010 vom 28. Sep-

tember 2010 E. 5.1.2).

4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin

hat für ihre Unterlassung einzustehen und die Rückforderungsverfügung mitsamt dem

bestätigenden Einspracheentscheid sind aufzuheben.

5.

5.1 Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war, dürften ihm durch den

Rechtsstreit keine erheblichen Auslagen entstanden sein, weshalb keine Parteient-

schädigung zuzusprechen ist (Art. 4 Abs. 2 GTar).


  • 8 -

5.2 Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, ist das Verfahren vor

dem kantonalen Versicherungsgericht für die Parteien kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt

Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Beschwer-

degegnerin kein Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer in

Bezug auf die Schlechtwetterentschädigung der Monate Januar bis März 2012,

2013 und 2014 zusteht.

Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 12. November 2015

Schlagwörter

weather compensationrepaymentgood faithduty to adviselegitimate expectationssocial insurancetemporary workloaned workers

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the repayment order for CHF 39,791.15 in weather compensation was lawful

Extrahierter Entscheid

No. The repayment order and the confirming objection decision had to be set aside.

Extrahierte Begründung

The employer had long disclosed the practice; the fund and control authorities could and should have recognized it. Because the authorities failed to advise the insured properly despite an identifiable need for guidance, the fund had to bear the consequences under the principle of good faith.

Kernrechtsfrage

Whether the insured could invoke the duty to advise and good-faith protection against repayment

Extrahierter Entscheid

Yes. The authority's omission in advising on the legal treatment of the arrangement barred recovery.

Extrahierte Begründung

Under Art. 27 ATSG, authorities must warn insured persons when conduct may jeopardize entitlement. Here the same billing practice had existed for years and had not been objected to after earlier controls, so the insured could rely on the apparent correctness of the treatment.

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