Mit Urteil vom 1.Juli 2015 (8C_68/2015) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegen-
den Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.
S1 14 21
URTEIL VOM 17. DEZEMBER 2014
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter/in; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________ ,
Beschwerdeführer,
vertreten
durch
A_________
Rechtsdienst,
B_________
und
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
(Hilfsmittel / Austauschbefugnis)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2013
Sachverhalt
A.
Der 1960 geborene X_________ erblindete im Alter von 12 Jahren infolge einer Retini-
tis pigmentosa vollständig. Neben der Unterstützung durch berufliche Massnahmen
und einer Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades bezog er regelmässig
diverse Hilfsmittel über die Invalidenversicherung, die es ihm ermöglichten, ein Psycho-
logiestudium abzuschliessen. Ab Januar 2002 war X_________ im Rahmen eines Post
Graduate Studiums als Psychologe am Spital C_________ angestellt (IV-Dossier
S. 167-1). Nachdem eine Festanstellung als klinischer Psychologe am Spital
C_________ erfolgt war, überwies die IV-Stelle D_________ das Dossier an die nun
zuständige IV-Stelle Wallis (S. 213-1). X_________ hatte weiterhin Anspruch auf eine
Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (S. 224-1f., 257-1f.), Dienstleistungen Dritter
(S. 225-1f., 248-1f.) sowie diverse Hilfsmittel. Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 (S. 259-
X_________. Dies lehnte die IV-Stelle ab (S. 260-1). Am 26. Juni 2013 (S. 261-1) teilte
X_________ der IV-Stelle mit, er miete seit seiner Anstellung am 1. Januar 2002 zu
seinen Lasten ein Zimmer im Personalhaus des Spitals. Seit dem Sommer 2010 lebe
er mit seiner Familie in E_________. Bei einem wöchentlichen Arbeitspensum von 48
bis 52 Stunden sei er an den Abenden oft länger im Büro. Je nach Morgenprogramm
sei die Kantine für ihn über Mittag eine akustische Überforderung. Deshalb sei er trotz
des Umzugs nach E_________ weiterhin auf das Zimmer im Spital angewiesen. Er
bitte um Abklärung, ob die Übernahme der Mietkosten durch die IV möglich sei oder ob
eventuell Taxikosten über die IV abgerechnet werden könnten, wenn er auf das Zim-
mer verzichten würde. Vorentscheidweise teilte die IV-Stelle ihrem Versicherten am
keinem der in der Liste im Anhang zur Verordnung des EDI über die Abgabe von
Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) enthaltenen Hilfsmittel direkt zuge-
ordnet oder über die Institution der Austauschbefugnis oder der Dienstleistungen Drit-
ter übernommen werden, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde.
X_________ erhob am 7. November 2013 (S. 266-1f.) seine Einwände.
B.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorentscheid.
C.
Dagegen erhob X_________ am 21. Januar 2014 Beschwerde bei der Sozialversiche-
rungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Kostengutsprache für die Mietkosten eines Per-
sonalzimmers im Spital E_________. Eventualiter sei Kostengutsprache für die Beglei-
tung zum und vom Ortsbus zur Überwindung des Arbeitsweges zu erteilen. Subeven-
tualiter seien die Taxitransporte zwischen Spital und Wohnadresse zu übernehmen. Da
für ihn bereits der Arbeitsweg und die Mittagspause in der Kantine grosse Konzentrati-
on erforderten, sei es bei einem Arbeitspensum von 48 bis 52 Stunden pro Woche oh-
ne weiteres nachvollziehbar, dass er den Heimweg aufgrund der Erschöpfung nicht
mehr alleine zurücklegen könne. Um den Arbeitsweg zu überwinden, kämen verschie-
dene Hilfsmittel in Betracht. Im November 2013 sei in einer längeren Probephase die
Begleitung durch einen Führhund getestet worden. Aufgrund der extremen Arbeitszei-
ten und der räumlichen Verhältnisse im Spital habe sich dies jedoch als ungeeignet
erwiesen. Da trotzdem grundsätzlich Anspruch auf den Einsatz eines Blindenführhun-
des bestehen würde, handle es sich um einen klassischen Fall der Austauschbefugnis,
das beantragte Zimmer wäre im konkreten Fall viel geeigneter. Dasselbe gelte für die
Dienstleistungen Dritter, eine Begleitung auf dem Arbeitsweg sei regelmässig notwen-
dig. Für den Beschwerdeführer sei die Zimmermiete hilfreicher, da damit mehr Flexibili-
tät, weniger Organisationsaufwand und eine Rückzugsmöglichkeit über Mittag gegeben
seien. Im Weiteren merkte er an, es sei nicht selbstverständlich, dass eine blinde Per-
son zu 100% arbeite und damit die IV und die zweite Säule massiv entlaste. Dies sei
aber nur möglich, wenn die Gelegenheit bestehe, sich immer wieder auszuruhen und
die Ressourcen zu schonen. Mit Beschwerdeergänzung vom 6. Februar 2014 konkreti-
sierte der Beschwerdeführer seine Arbeitswege.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2014 hielt die IV-Stelle an der Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Artikel 21 des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 beschränke den Leistungsanspruch
ausdrücklich auf die Hilfsmittel, die in der Liste des Bundesrats enthalten seien. Damit
werde in Kauf genommen, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stel-
lenden Bedürfnisse abgedeckt würden. Die Institute der Austauschbefugnis und der
Dienstleistungen Dritter seien restriktiv zu gewähren, da ansonsten das dem Bundesrat
bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwal-
tung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 9 E. 3.4.2). Die Übernahme der Miet-
kosten für ein Personalzimmer lasse sich unter keine der in der HVI-Liste abschlies-
send aufgeführten Hilfsmittelkategorien subsumieren, weshalb eine Übernahme direkt
gestützt auf die HVI-Liste ausser Betracht falle. Da die Begleitung Dritter auf dem Ar-
beitsweg bereits an Stelle eines Hilfsmittels treten müsse, auf das der Versicherte An-
spruch habe, könne sie nicht Gegenstand der Austauschbefugnis bilden. Die Beglei-
tung vom und zum Ortsbus habe nicht Gegenstand der Verfügung vom 5. Dezember
2013 dargestellt und bilde demnach auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens. Die Taxikosten liessen sich ebenfalls nicht unter eine der Hilfsmittelkategorien
der HVI-Liste subsumieren. Eine Übernahme könne auch unter dem Titel der Aus-
tauschbefugnis nicht in Betracht kommen, da eine Eignungsabklärung ergeben habe,
dass der Beschwerdeführer sich unter anderem aufgrund seiner Arbeitsbedingungen
nicht als Führhundehalter eigne und damit auch kein Anspruch auf einen Blindenführ-
hund bestehe. Zudem ergebe sich aus dem Fahrplan des Ortsbusses, dass dem Ver-
sicherten morgens ab 6:29 Uhr und abends bis 20:08 Uhr Verbindungen zwischen der
ortsbushaltestelle F_________ und dem Spital E_________ zur Verfügung stehen
würden, was bei einer Fahrzeit von 4 Minuten eine Anwesenheit im Spital von grob
gerechnet 13 Stunden und 15 Minuten ermögliche. Damit habe er genügend Zeit, um
sein Arbeitspensum von 48 bis 52 Stunden pro Woche zu erfüllen und eine angemes-
sene Mittagspause einzuhalten. Eine objektive Notwendigkeit für die Anmietung eines
Zimmers im Spital bestehe somit nicht. Es sei dem Versicherten im Rahmen der ihm
obliegenden Schadenminderungspflicht zumutbar, seine Arbeit so einzuteilen, dass er
den Arbeitsweg morgens und abends mit dem Ortsbus zurücklegen könne. In diesem
Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass es dem Versicherten anlässlich seines
Umzugs von G_________ nach E_________ im Jahr 2011 offengestanden hätte, sei-
nen Wohnort näher beim Arbeitsplatz zu wählen und die Invalidenversicherung nicht
dafür aufzukommen habe, wenn der gewählte Wohnsitz für ihn zu Fuss praktisch nicht
erreichbar sei.
Dem hielt X_________ mit Replik vom 9. Mai 2014 entgegen, gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung müsse die Zweckmässigkeit des substitutionsfähigen Anspruchs,
in casu des Führhundes, nicht als zusätzliches Kriterium gegeben sein (Bundesge-
richtsurteil I 736/04 vom 21. März 2006 E. 2.5). Da der Anspruch auf einen Blinden-
führhund bejaht werden müsse, bestehe im Rahmen der Austauschbefugnis die Mög-
lichkeit der Miete eines Personalzimmers sowie ein Anspruch auf die Vergütung von
Dienstleistungen Dritter zur Überwindung des Arbeitsweges. Der IV entstünden durch
den Austausch keine Mehrkosten, da sie nur den Kostenanteil des zugesprochenen
Hilfsmittels übernehmen müsse. Der Beschwerdeführer komme seiner Schadenminde-
rungspflicht vollumfänglich nach, insbesondere dadurch, dass er 100% arbeite. Ein
Wohnortswechsel sei in casu unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht zu-
mutbar. Die Funktion eines Hilfsmittels als Eingliederungsmassnahme bestehe darin,
eine möglichst hohe Arbeitsleistung zu ermöglichen, um die Zusprache einer IV-Rente
verhindern zu können. Blinde Menschen müssten eine enorme Anstrengung unter-
nehmen, um in einem Vollpensum mithalten zu können. Mit zunehmendem Alter werde
dies belastender und das Ziel der Invalidenversicherung bestehe darin, diese Men-
schen so zu entlasten, dass eine möglichst hohe Arbeitsleistung erbracht werden kön-
ne.
Die IV-Stelle fügte ihren bisherigen Ausführungen nichts mehr bei.
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen ist,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Okto-
ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Gegen Einspracheentscheide oder
Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde
erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Zur Beurteilung von Beschwerden aus dem
Bereich der Sozialversicherung bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als ein-
zige Instanz (Art. 57 ATSG). Im Wallis wird die Gerichtsbarkeit in sozialversicherungs-
rechtlichen Angelegenheiten durch die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Kantonsgerichts ausgeübt (Art. 7 Abs. 2 und 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechts-
pflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des
Kantonalen Versicherungsgerichtes vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis des
Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom
Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle Wallis. Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG statuiert,
dass Verfügungen der kantonalen IV-Stellen in Abweichung von den Art. 52 und 58
ATSG direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar sind. Die
Beschwerdemöglichkeit und Zuständigkeit der Sozialversicherungsrechtlichen Abtei-
lung des Kantonsgerichts Wallis sind demnach gegeben. Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Er ist
somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht
(Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich
aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347
E. 1a).
2.2 X_________ beantragt die Kostengutsprache für ein Hilfsmittel in Form eines Per-
sonalzimmers im Spital E_________, eventuell in Form einer Begleitung zum und vom
Ortsbus oder der Übernahme der Taxikosten.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf eines der beantragten Hilfsmittel bzw.
eine entsprechende Austauschbefugnis besteht.
4.
4.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben An-
spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder her-
zustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmass-
nahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der
Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu
berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 und 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG]). Nach Massgabe von Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen
unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Auf-
gabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG).
4.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bun-
desrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung
der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung,
die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.
Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass der Versicherte, der infolge seiner Invalidität
für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die
Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustel-
lenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel
hat.
4.2.1 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender
Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV dem Eid-
genössischen Departement des Innern übertragen, welches die HVI mit anhangsweise
aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der
im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewe-
gung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwen-
dig sind.
4.2.2 Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen,
dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Kör-
pers zu ersetzen vermag (Bundesgerichtsurteil I 80/2002 vom 9. Juli 2002 E. 2b mit
Hinweisen). Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der
gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfang zur Er-
reichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Dabei besteht in der
Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, not-
wendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmög-
lichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstel-
len, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 E. 2a).
4.2.3 Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. Die Liste der von der Inva-
lidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in
Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen
Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls ab-
schliessend oder bloss exemplifikatorisch ist. Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im
HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf
Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Ge-
setzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte
Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde
(BGE 121 V 9 E. 3.4.2). Die einschlägige Liste wurde durch das vom BSV herausge-
gebene Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversiche-
rung (KHMI) konkretisiert. Derartige Verwaltungsanweisungen richten sich an die
Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich.
Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein-
zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver-
waltungsanweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtli-
chen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne
Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung ge-
tragen (BGE 133 V 257 E. 3.2). Ziffer 11.02 HVI nennt unter den Hilfsmitteln für blinde
und hochgradig sehbehinderte Personen Blindenführhunde, sofern die Eignung der
versicherten Person erwiesen ist und sie sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses
selbstständig fortbewegen kann. Voraussetzung für die Kostenübernahme für einen
Blindenführhund ist nach KHMI, dass die Blindenführhundeschule prüft, ob der Hunde-
anwärter geeignet ist (Rz. 2104).
4.3 Im Rahmen der in Art. 21bis Abs. 1 IVG postulierten Austauschbefugnis hat eine
versicherte Person, die Anspruch auf ein Hilfsmittel hat, das auf der Liste des Bundes-
rates steht, die Möglichkeit, ein anderes Mittel zu wählen, das dieselbe Funktion erfüllt.
In einem solchen Fall übernimmt die Versicherung die Kosten für das gewählte Hilfs-
mittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste
aufgewendet hätte (Art. 21bis Abs. 2 IVG). Das Bundesgericht hat die Rechtsfigur der
Austauschbefugnis in seiner Rechtsprechung entwickelt und deren Anwendung an
bestimmte Voraussetzungen gebunden. Vorausgesetzt wird mithin neben einem sub-
stitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle
Gleichartigkeit der Hilfsmittel (Bundesgerichtsurteil I 736/04 vom 21. März 2006 E. 2.1
und 2.2).
4.4 Benötigt eine versicherte Person anstelle eines Hilfsmittels Dienstleistungen Drit-
ter, so kann die Versicherung Beiträge dafür gewähren (Art. 21ter Abs. 2 IVG). Die
Höhe dieser Beiträge setzt der Bundesrat fest (Art. 21ter Abs. 4 IVG). Gemäss Art. 9
HVI hat der Versicherte Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen invaliditätsbe-
dingten Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und
anstelle eines Hiflsmittels notwendig sind, um den Arbeitsweg zu überwinden (lit. a).
Die monatliche Vergütung darf weder den Betrag des monatlichen Erwerbseinkom-
mens der versicherten Person noch den anderthalbfachen Mindestbetrag der ordentli-
chen Altersrente übersteigen. Entgegen der früheren Rechtsprechung hat die Invali-
denversicherung Dienstleistungen Dritter nicht nur dann zu entschädigen, wenn der
Invalide die Voraussetzungen für die Abgabe eines bestimmten Hilfsmittels zwar erfül-
len würde, dieses aber wegen seines Gebrechens nicht gebrauchen kann. Es genügt,
dass die Substitution deswegen erforderlich ist, weil der Versicherte das ihm an sich
zustehende Hilfsmittel generell wegen Gegebenheiten, die in seiner Person liegen,
nicht verwenden kann (Bundesgerichtsurteil I 354/03 vom 17. März 2005 E. 3.2.2).
4.5 Die einem Versicherten im Sozialversicherungsrecht obliegende Schadenminde-
rungspflicht kann in Konflikt zum Grundrecht auf freie Wahl des Wohnsitzes (Art. 24
Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April
1999), des Arbeitsortes und des Berufes (Art. 27 Abs. 2 BV) treten, hat jedoch hinter
die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten in der Lebensgestaltung zu-
rückzutreten, sofern der Streitgegenstand weder die Auslösung von Rentenleistungen
noch eine grundlegende neue Eingliederung beschlägt. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen die Dispositionen des Versicherten nach den Umständen als geradezu unver-
nünftig oder rechtsmissbräuchlich betrachtet werden müssen (BGE 113 V 22 E. 4.d,
Bundesgerichtsurteil 9C_916/2010 vom 20. Juni 2011 E. 3.3).
5.
5.1 Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, wonach es unter dem Titel der Schaden-
minderungspflicht nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer bei seinem
Umzug von G_________ nach E_________ nicht einen Wohnort innerhalb von
E_________ in der Nähe des Spitals gewählt habe, ist in Anbetracht der zitierten bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung nicht begründet. Zum einen befindet sich die Wohn-
adresse des Beschwerdeführers durchaus innerhalb von E_________ (weniger als 3
km von seinem Arbeitsort entfernt) und zum anderen hat das Bundesgericht eine Ver-
legung des Wohnsitzes vom Ort der Arbeitsstelle nach einem rund 12 km entfernten
Dorf nicht als Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht qualifiziert (BGE 113 V 22
E. 4e). Im Weiteren geht es in casu um die Beurteilung des Anspruchs auf ein Hilfsmit-
tel und nicht um den Bezug einer Rente oder eine grundlegend neue Eingliederungs-
massnahme.
5.2 Zu prüfen ist somit, ob ein aktueller gesetzlicher Anspruch auf ein in der Liste
aufgeführtes Hilfsmittel, in casu kommt dafür nur ein Blindenführhund in Frage,
besteht. Diesbezüglich sind sich beide Parteien einig, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner langen Arbeitszeiten und der räumlichen Verhältnisse im Spital als
Halter eines solchen Hundes derzeit nicht geeignet ist, wobei die Abgabe eines
Blindenführhundes bei einer Reduktion des Arbeitspensums womöglich in Frage käme
(vgl. dazu das Schreiben der Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde
vom 7. November 2013, IV-Dossier S. 268-1). Gestützt auf diese Abklärung verneint
die Invalidenversicherung den Anspruch auf einen Blindenführhund. Der Beschwerde-
führer hingegen weist darauf hin, dass gegenüber seinem Arbeitgeber die Voraus-
setzungen für das Halten eines Führhundes, wie hygienische Vorschriften, räumliche
Verhältnisse und notwendige Pausen durchsetzbar wären und somit grundsätzlich der
Anspruch bejaht werden müsse. Aus Gründen der Zweckmässigkeit verzichte er
jedoch auf den Einsatz eines Führhundes. Es gehe jedoch zu weit, die
Zweckmässigkeit des substitutionsfähigen Rechtsanspruchs auf ein Hilfsmittel zu
verlangen, denn gerade dessen Unzweckmässigkeit führe ja zum Wunsch, ein anderes
Hilfsmittel einsetzen zu können und damit zur Rechtsfigur der Austauschbefugnis.
5.2.1 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil I 736/04 die Austauschbefugnis eines
Treppenliftes (Ziffer 13.05* HVI-Anhang) mit einem Anbau eines Zimmers bejaht,
obwohl die baulichen sowie finanziellen Gegebenheiten den Einbau eines Treppenlifts
nicht als zweckmässig erscheinen liessen. Als entscheidend erachtete das
Bundesgericht, dass der ebenerdige Anbau der Beschwerdeführerin ebenso den
Besuch des Kindergartens ermöglichte, wie dies ein Treppenlift getan hätte. Die
zusätzlichen Vorteile des Anbaus und die weiteren Zwecke, die dieser erfüllte,
änderten an der funktionellen Gleichartigkeit nichts. Das Gericht bejahte im Rahmen
der Austauschbefugnis den Anspruch auf einen Beitrag an den Anbau in der Höhe der
Kosten für einen Treppenlift.
5.2.2 Vergleichbar ist die Situation des Beschwerdeführers damit insoweit, als auch
bei ihm äussere Umstände (Arbeitszeit, räumliche Verhältnisse) - mithin nicht
Umstände, die in seiner Person liegen - gegen seine Eignung als Halter eines
Führhundes sprechen und dieses Hiflsmittel deshalb nicht als das zweckmässige
erscheinen lassen. Abgesehen von diesen Gegebenheiten würde der Einsatz eines
Führhundes dem Beschwerdeführer jedoch zweifellos die Möglichkeit verschaffen,
seinen Arbeitsweg selbstständig zu bewältigen, d.h., das Hiflsmittel Führhund ist
grundsätzlich dafür geeignet, dem Beschwerdeführer in wesentlichem Umfang zur
Erreichung des gesetzlich anerkannten Zieles der beruflichen Eingliederung zu
verhelfen. Dies ergibt sich auch aus den Konkretisierungen zur Beschwerde, in denen
der Arbeitsweg beschrieben wird. Der direkte Fussweg führt quer durch die Altstadt
und ist mit dem Blindenstock aufgrund der fehlenden Orientierungshilfen (taktile
Leitlinien), Pflastersteinbelag, Restaurantbestuhlung im Sommer usw. extrem
ermüdend, wäre mit einem Führhund jedoch problemlos machbar. Ebenfalls wegen
Bachgeräuschen gefährliche Strassenüberquerungen wären sowohl auf dem Fussweg
zwischen dem Wohnsitz und dem Spital oder dem Wohnsitz und der Ortsbushaltestelle
F_________ mit einem Führhund problemlos zu bewältigen. Zudem beschreibt der
Beschwerdeführer zunehmende Sehnenschmerzen an seiner Stockhand, die für ihn
zum Lesen und Schreiben unverzichtbar sei. Die Abgabe eines Blindenführhundes
würde jedoch die Reduktion des Arbeitspensums des Versicherten voraussetzen, was
zweifellos nicht im Interesse der IV ist und sich mit deren Zielsetzung der beruflichen
Wiedereingliederung kaum vereinbaren lassen dürfte.
5.2.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Anspruch auf einen Blindenführhund
analog zur zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Grundsatz bejaht werden
kann und damit ein substitutionsfähiger aktueller gesetzlicher Leistungsanspruch
vorliegt.
5.3 Das Institut der Austauschbefugnis setzt neben dem zu bejahenden substitutions-
fähigen aktuellen gesetzlichen Anspruch die funktionelle Gleichartigkeit des im
Austausch gewählten Hilfsmittels voraus. Es müssen mithin zwei unterschiedliche,
aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen (Bundesgerichts-
urteil I 736/04 E. 2.2). Funktionelle Gleichartigkeit liegt vor, wenn die angeschaffte
(teurere) Leistung (auch) die Funktion übernimmt, welche die zustehende günstigere
Leistung übernommen hätte. Wenn sie daneben noch weitere Funktoinen wahrnimmt,
welche die günstigere Leistung nicht übernehmen könnte, so schadet dies nicht
(Bundesgerichtsurteil 9C_36/2010 vom 7. April 2010 E. 6.1).
5.3.1 Der Einsatz eines Blindenführhundes einerseits und die Miete eines Personal-
zimmers andererseits müssten somit von ihrem funktionellen Zweck her gleichartig
sein. Funktionelle Gleichartigkeit hat das Bundesgericht in Bezug auf einen Rollstuhl
ohne motorischen Antrieb, auf welchen Anspruch bestand, und dem angeschafften
motorisierten Rollstuhl ebenso bejaht, wie in Bezug auf das Verhältnis zwischen einem
zugesprochenen Elektromobil und einem angeschafften Motorfahrzeug und in Bezug
auf den unter E. 5.2.1 zitierten Anbau eines Zimmers anstelle eines Treppenlifts
(Bundesgerichtsurteil 9C_36/2010 E. 6.1). Bei den ersten beiden Beispielen handelt es
sich um Mittel zur Überwindung eines Transportweges, beim letzten um eine bauliche
Veränderung. Ein Blindenführhund würde dem Beschwerdeführer die problemlose
Bewältigung seines Arbeitsweges ermöglichen, was auf die Miete eines Personal-
zimmers nicht zutrifft. Dieses würde dem Beschwerdeführer zwar in mancherlei
Hinsicht Erleichterung bringen, er müsste den Arbeitsweg seltener zurücklegen und
könnte sich zusätzlich über Mittag ausruhen, grundsätzlich aber wäre das Problem der
Überwindbarkeit des Arbeitsweges durch die Miete eines Personalzimmers nicht
gelöst. Die Voraussetzung der funktionellen Gleichartigkeit ist somit nicht gegeben und
bezüglich der Miete eines Personalzimmers anstelle des Anspruchs auf einen
Blindenführhund ist die Austauschbefugnis zu verneinen.
5.3.2 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer Kostengutsprache für die Beglei-
tung durch Dritte vom und zum Ortsbus. Entgegen der Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin war dies Gegenstand der angefochtenen Verfügung, denn die IV-
Stelle stellte fest, da die Begleitung Dritter auf dem Arbeitsweg an die Stelle eines
Hilfsmittels treten müsse, auf das der Versicherte Anspruch habe, könne sie nicht
Gegenstand der Austauschbefugnis bilden. Da der Anspruch des Beschwerdeführers
auf einen Blindenführhund bejaht werden kann, hat dieser im Sinne von Art. 9 Abs. 1
HVI Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Begleitung Dritter vom und zum
Ortsbus anstelle des Hilfsmittels Führhund. Gegebenenfalls wird die IV-Stelle die
Örtlichkeiten genauer prüfen müssen. Bei der Hinfahrt steigt der Beschwerdeführer bei
der Haltestelle F_________ ein und bei der Haltestelle Spital auf der dem Spital
gegenüberliegenden Strassenseite aus. Für die Rückfahrt muss er den Ortsbus jedoch
auf dem Bahnhofplatz besteigen, weil der Richtung F_________ fahrende Bus nicht
beim Spital vorbeifährt. Die monatlichen Vergütungen dafür dürfen weder den Betrag
des
monatlichen
Erwerbseinkommens
des
Beschwerdeführers
noch
den
anderthalbfachen Mindestbetrag der ordentlichen Altersrente übersteigen. Dieser
Höchstbetrag beläuft sich gemäss Anhang 1 Ziffer 6.3 KHMI auf CHF 1‘755.
5.3.3 Subeventualiter wird die Übernahme der Kosten für dieTaxitransporte zwischen
der Wohnadresse und dem Spital beantragt. Die Taxitransporte dienen der
Bewältigung des Arbeitsweges und ersetzten damit die Dienste eines Blindenführ-
hundes. Sie sind somit von ihrem funktionellen Zweck her gleichartig und die
Voraussetzungen der Austauschbefugnis sind erfüllt. Gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers werden sich die Taxikosten bei einer regelmässigen Benutzung auf
CHF 16 pro Fahrt belaufen, was bei angenommenen 220 Arbeitstagen und zwei
Fahrten pro Tag einen Betrag von CHF 7‘040 pro Jahr oder CHF 586.65 pro Monat
ergibt. Die Mietkosten für einen Blindenführhund betragen demgegenüber CHF 350 pro
Monat (gemäss Tarifvertrag zwischen der Blindenführhundeschule und dem
Bundesamt für Sozialversicherung) wozu CHF 80 für Futter und CHF 30 als
Beteiligung an Tierarztkosten kommen (Ziffer 11.02 HVI-Liste). Die IV-Stelle hat sich
an dem unter dem Titel der Austauschbefugnis gewählten Hilfsmittel Taxi bis zu dem
Betrag zu beteiligen, den sie für den Führhund, auf den ein Anspruch besteht, hätte
aufwenden müssen.
5.4 Da die von der Invalidenversicherung zugesprochenen Leistungen stets dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu folgen haben, ist es die Aufgabe der IV-Stelle,
abzuklären, wie hoch die Kosten für die Begleitung Dritter zum und vom Ortsbus wären
und danach zu entscheiden, ob sie diese vergüten will oder sich an den Taxikosten bis
zu dem Betrag beteiligt, den sie für den Blindenführhund aufwenden müsste. Die
Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die Sache zur Vornahme der
notwendigen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei-
gerung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69
Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der
IV-Stelle auf CHF 500 festgesetzt. Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwer-
deführer zurück zu erstatten.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer einen Anspruch
auf Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwie-
rigkeit der Streitsache, des Umstandes, des Umfangs der Arbeitsleistung sowie der
durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf CHF 1'500 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4 GTar).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die angefoch-
tene Verfügung aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen,
damit sie gestützt auf die notwendigen Abklärungen entscheidet, ob dem Be-
schwerdeführer die Begleitung durch Dritte vom und zum Ortsbus vergütet wird
oder ob sie für die Kosten der Taxitransporte zwischen der Wohnadresse des Be-
schwerdeführers und dem Spital E_________ bis zu jenem Betrag aufkommt, den
sie für einen Führhund hätte aufwenden müssen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500 werden der IV-Stelle auferlegt. Der
geleistete Kostenvorschuss wird X_________ zurückerstattet.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
CHF 1'500 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Sitten, 17. Dezember 2014