S1 14 172
URTEIL VOM 12. JUNI 2015
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M_________
gegen
CAISSE AVS Y_________ , Beschwerdegegnerin
(Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen / Erlass)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 27. Juni 2014
Verfahren und Sachverhalt
A.
Der am xxx 1942 geborene und in A_________ wohnhafte X_________ meldete sich
am 14. August 2007 (Eingangsdatum) bei der Caisse AVS Y_________ für eine Alters-
rente an. Im Anmeldeformular gab der Versicherte als Zivilstand „verheiratet mit
B_________ - diese geb. am xxx 1954 und wohnhaft in C_________ - seit 14. Dezem-
ber 1972“ sowie „getrennt seit August 2001“ an. Der Anmeldung legte er ein Schreiben
des Bezirksgerichts D_________ vom 27. Juli 2007 bei, in welchem unter Bezugnah-
me auf das hängige Verfahren „Z1 2007 36 B_________ und X_________“ festgehal-
ten wurde, dass der Richter die Parteien zuvor getrennt und gemeinsam angehört habe
und beide Parteien ihm erklärt hätten, dass ihr Scheidungsbegehren und die Vereinba-
rung über die Scheidungsfolgen auf freiem Willen und reichlicher Überlegung beruhten,
worauf der Richter verfügte, den Parteien laufe seit der heutigen Anhörung eine Be-
denkzeit von zwei Monaten, nach deren Ablauf, d.h. also frühestens am 28. September
2007, sie eine schriftliche, datierte und persönlich unterzeichnete Erklärung einreichen
könnten, womit sie ihren Scheidungswillen und ihre Ehescheidungskonvention bestä-
tigten. Die Ehe wurde schliesslich am 2. Oktober 2007 rechtskräftig geschieden. Der
Versicherte machte der Caisse AVS Y_________ hiervon keine Mitteilung.
Mit Verfügung vom 1. November 2007 sprach die Caisse AVS Y_________ dem Versi-
cherten mit Wirkung ab dem gleichen Datum gestützt auf ein durchschnittliches jährli-
ches Einkommen von Fr. 71‘604.-- und Erziehungsgutschriften von 12,5 Jahren eine
ordentliche einfache Altersrente von monatlich Fr. 2‘104.-- zu.
B.
Am 3. Juli 2013 teilte die Zivilstandsbeamtin von D_________ der Caisse AVS
Y_________ auf deren aufgrund einer Intervention des BSV erfolgten Anfrage hin mit,
der Versicherte sei seit dem 2. Oktober 2007 geschieden. Die Caisse AVS
Y_________ nahm gestützt darauf wegen der Scheidung eine Neuberechnung der
monatlichen ordentlichen AHV-Renten vor, welche infolge des Splittings der Einkom-
men während den Ehejahren tiefer zu stehen kamen. Mit Verfügung vom 15. Oktober
2013 verlangte sie vom Versicherten die Rückerstattung der von Juni 2008 bis Oktober
2013 zu viel bezogenen Fr. 21‘508.-- an Rentenleistungen.
Dagegen erhob der Versicherte am 6. November 2013 Einsprache. Er beantragte, es
sei auf die Rückforderung des zu viel bezahlten Teils zu verzichten, da er sich keines
Verschuldens bewusst sei und die Rückzahlung ihn in allergrösste Probleme bringen
würde. Weiter fragte er nach der gesetzlichen Grundlage für den Vorwurf, dass er sei-
ne Informationspflichten verletzt habe. Gemäss seinem Kenntnisstand erfolge bei
Scheidung eine automatische Meldung vom Gericht an das Zivilstandsamt und dieses
hätte diese Mitteilung vom Amtes wegen an die Ausgleichskasse weiterleiten müssen.
Mit Entscheid vom 27. Juni 2014 wies die Caisse AVS Y_________ die Einsprache ab.
Sie führte aus, die AHV-Rente sei unter Beücksichtigung der Trennung und in Un-
kenntnis der Scheidung berechnet und ausbezahlt worden. Der Versicherte habe es
versäumt, ihr die erfolgte Scheidung mitzuteilen, und dadurch seine Meldepflicht nach
Art. 31 ATSG verletzt. Gestützt auf Art. 25 ATSG fordere sie die unrechtmässig bezo-
genen Leistungen der vergangenen fünf Jahre zurück. Ein Erlass der Rückzahlung
komme nicht in Frage, weil der Versicherte seine Meldepflicht verletzt und damit nicht
in gutem Glauben gehandelt habe.
C.
Am 18. August 2014 reichte der Versicherte beim Kantonsgericht eine Beschwerde ein
mit nachfolgenden Rechtsbegehren:
Primärbegehren:
Der vorliegenden Beschwerde ist unverzüglich die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die sozialversicherungsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Rückerstattungsentscheid
der Y_________ vom 27. Juni 2014 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Rückforde-
rungsanspruch in der Höhe von CHF 21‘508.-- infolge Verwirkung nicht (mehr) besteht.
Sekundärbegehren:
der Y_________ vom 27. Juni 2014 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Rückforde-
rungsanspruch in der Höhe von CHF 21‘508.-- zu erlassen ist.
Tertiärbegehren:
der Y_________ vom 27. Juni 2014 wird aufgehoben und und mit verbindlichen Anweisungen gemäss
den Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
In jedem Fall:
Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt die Beschwerdegegnerin.
Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe mit der Zustellung des
Schreibens des Bezirksgerichts vom 27. Juli 2007 die Ausgleichskasse über die anste-
hende Scheidung informiert, womit sie von Beginn an davon Kenntnis gehabt habe,
weshalb die Rückerstattungsforderung verwirkt sei. Auch habe er keine Meldepflichten
verletzt, zumindest stelle die Nichtzustellung des Scheidungsurteils höchstens eine
leichte Fahrlässigkeit dar, so dass sein guter Glaube zu bejahen und ihm aufgrund der
mit der Rückzahlung verbundenen grossen Härte diese zu erlassen sei.
In ihrer Antwort vom 18. September 2014 hielt die Ausgleichskasse an ihrem bisheri-
gen Standpunkt fest und sie beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Be-
schwerdeführer replizierte am 17. Oktober 2014. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer
Duplik vom 5. November 2014 ihren Rechtsstandpunkt und ihre Rechtsbegehren auf-
recht.
Mit Entscheid vom 13. November 2014 (S3 14 67) gewährte das Kantonsgericht der
Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung, als dass es die Ausgleichskasse an-
wies, dem Beschwerdeführer die monatliche ordentliche AHV-Rente ohne Abzug für
die Rückzahlung unrechtmässig bezogener Beiträge auszurichten.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innerhalb von 30 Ta-
gen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versiche-
rungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Zuständig ist laut
Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versi-
cherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung
Wohnsitz hat. X_________ wohnt in A_________, weshalb die Sozialversicherungs-
rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts für die Behandlung seiner Beschwerde zu-
ständig ist. Der Beschwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid berührt (Art. 59
ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er
ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist demzufolge einzutreten (Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Er-
ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem
Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG).
Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe
erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Bei
fortbestehender Ehe erfolgt dieses sog. Splitting erst dann, wenn beide Ehegatten ren-
tenberechtigt sind; bei Auflösung der Ehe durch Scheidung erfolgt diese Einkom-
mensteilung bereits auf diesen Zeitpunkt hin (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a und c AHVG;
Art. 50b AHVV). Diese Vorschriften über die Berechnung der Renten der Alters- und
Hinterlassenenversicherung stellen zwingendes Recht dar (BGE 131 V 1 E. 1.1).
Im Sinne der dargelegten gesetzlichen Regelung wird das eheliche Einkommen für die
Berechnung der Altersrente einer geschiedenen Person stets gesplittet. Weil der Be-
schwerdeführer bei Entstehung seines Altersrentenanspruchs bereits rechtskräftig ge-
schieden war, hätte die Ausgleichskasse ihrer Rentenberechnung daher nur die Hälfte
des von den vormaligen Eheleuten während ihrer Ehe erzielten Erwerbseinkommens
zu Grunde legen dürfen. Indem sie dem Ehemann sein gesamtes Einkommen gutge-
schrieben hat, wurde für diesen eine zu hohe Rente ermittelt und ausbezahlt. Dieser
bezog demnach unrechtmässig Leistungen. Zu Recht nicht strittig ist, dass dieser Diffe-
renzbetrag für die fünf Jahre vor Verfügungserlass Fr. 21‘508.-- beträgt.
2.2 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er aus Art. 50c AHVV
ableitet, das Einkommenssplitting für die Berechnung der Rente erfolge nur auf Ver-
langen der geschiedenen Eheleute. Wird eine Ehe durch Scheidung aufgelöst, so kön-
nen die Ehegatten zwar gemeinsam oder jeder für sich die vorzeitige Vornahme der
Einkommensteilung verlangen (Art. 50c AHVV). Diese Bestimmung räumt rechtskräftig
geschiedenen Personen indessen lediglich das Recht ein, schon vor Eintritt des Versi-
cherungsfalls zu verlangen, dass die während der Kalenderjahre der Ehe erzielten Ein-
kommen je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet und auf ihrem jeweiligen IK
(Individuelles Konto) gutgeschrieben werden. Die Eheleute, welche in die Abklärungen
miteinbezogen werden, erhalten anschliessend eine Kontenübersicht, womit sie in Be-
zug auf die Dauer der Ehe frühzeitig über ihre persönliche Altersvorsorgesituation in-
formiert sind (vgl. das Kreisschreiben über das Splitting bei Scheidung [KSS]). Diese
Einkommensteilung wird von Amtes wegen eingeleitet, wenn ein Ehegatte bereits eine
Rente bezieht (Art. 50g AHVV).
3.
Weil die Ausgleichskasse bei Festsetzung der Altersrente nicht über die inzwischen
erfolgte Scheidung informiert war und die entsprechende Bestätigung erst nachträglich
erhalten hat, ist ein Revisions-, allenfalls ein Wiederewägungsgrund gegeben (vgl.
Art. 53 ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG hat der Beschwerdeführer daher
die Fr. 21‘508.-- als unrechtmässig bezogene Leistungen, die letztlich ohne Rechts-
grund ausgerichtet wurden, grundsätzlich unabhängig von einer Informations- oder
Meldepflichtverletzung zurückzuerstatten (BGE 140 V 521 E. 3). Der Beschwerdeführer
bringt dagegen zwei Einwände vor, nämlich einerseits, dass der Rückforderungsan-
spruch verwirkt sei und anderseits, dass er die Leistungen in gutem Glauben empfan-
gen habe und dass eine grosse Härte vorliege.
3.1 Laut Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit
dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis er-
halten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der
einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen
(BGE 140 V 521 E. 2.1; 139 V 1 E. 3.1; 139 V 6 E. 2; 138 V 74 E. 4.1 mit Hinweisen).
Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten
hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zu-
mutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine
Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungs-
träger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des
Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung)
das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Be-
hörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der
Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen
vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1; 139 V 6 E. 4.1; Ulrich Meyer, Die Rückerstattung
von Sozialversicherungsleistungen, in: Ausgewählte Schriften, Thomas Gächter
[Hrsg.], 2013, S. 141 ff., 147 f.).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung seinen Zivilstand korrekt mit
‚verheiratet bzw. (faktisch) getrennt‘ angegeben. Die Beschwerdegegnerin hat die Hö-
he der Rente gestützt darauf korrekt berechnet. Der Anmeldung legte der Beschwerde-
führer die erwähnte Verfügung des Bezirksgerichtes bei, aus welcher hervorging, dass
ein Scheidungsverfahren hängig und bereits weit fortgeschritten war. Geschieden war
er damals aber noch nicht. Aus besagtem Schreiben ergab sich denn auch, dass es
eines weiteren Zutuns beider Eheleute bedurfte, um die Scheidung zu erwirken und
den Inhalt der Scheidungskonvention zu bestätigen. Die vom Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers kritisierte Bedenkfrist nach damaligem Scheidungsrecht liess einen
Verzicht auf die Scheidung oder gar eine Versöhnung oder einen Rückzug der Zu-
stimmung zur Scheidungskonvention trotz den in der Beschwerde erhobenen Ausfüh-
rungen als Möglichkeit offen. Dass die Eheleute in der Folge ihren gegenüber dem
Bezirksrichter mündlich geäusserten Scheidungswillen schriftlich bestätigten und damit
die Scheidung herbeiführten, davon wurde die Ausgleichskasse ebenso wie über das
effektive Datum der Scheidung nicht in Kenntnis gesetzt. Ohne diese Kenntnis wurde
die einjährige Frist von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG nicht in Gang gesetzt, womit sie
auch nicht abgelaufen ist; der Rückforderungsanspruch der Ausgleichskasse ist dem-
zufolge nicht verwirkt. Die Ausgleichskasse war aufgrund der dargelegten gesetzlichen
Regelung mit Bedenkfrist und der Informationspflichten, welche grundsätzlich der ver-
sicherten Person obliegen (vgl. nachstehende E. 3.2.1), nicht verpflichtet, eigene Ab-
klärungen zu treffen und Nachforschungen anzustellen. Das Zivilstandsamt seinerseits
ist nicht mit der Durchführung der AHV betraut. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b und c AHVG
obliegt die Festsetzung und die Auszahlung der AHV-Renten (und somit auch die
Rückforderung unrechtmässig bezogener Renten) nämlich allein den Ausgleichskas-
sen. Die Beschwerdegegnerin muss sich daher das Wissen des Zivilstandsamtes nicht
anrechnen lassen, weshalb die gerichtliche Meldung der Scheidung an diese Amtsstel-
le nicht genügte, um die strittige Verwirkungsfrist auszulösen. Überdies ist dem Zivil-
standsregister gegenüber Sozialversicherungsträgern rechtsprechungsgemäss keine
(mit dem Handelsregister vergleichbare) Publizitätswirkung beizumessen (BGE 139 V
6 E. 5.1; SVR 2002 IV Nr. 2 S. 5, I 678/00 E. 3b).
3.2 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten,
wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Dabei wird die Rücker-
stattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV).
3.2.1 Der gute Glaube ist zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 ZGB; Ueli Kieser, ATSG-
Kommentar, 2. A. 2009, N. 33 zu Art. 25 ATSG; Meyer, a.a.O., 2013, S. 141 ff., 149).
Er ist als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels ge-
geben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht,
sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube
entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrich-
tung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung
zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den
guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE
112 V 97 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen
Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer
Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungs-
grad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4; SVR 2008 AHV
Nr. 13 S. 41, 9C_14/2007 E. 4.1 mit Hinweis).
Rechtsprechungsgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als feh-
lendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen
Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zumutbarer Aufmerk-
samkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Das Unrechtsbe-
wusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage. Demgegenüber han-
delt es sich bei der gebotenen Aufmerksamkeit um eine Rechtsfrage, soweit es darum
geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnis-
se auf den guten Glauben berufen kann (vgl. BGE 122 V 221 E. 3; SVR 2010 AlV Nr. 2
S. 3, 8C_269/2009 E. 4.2; Urteile SVR 2008 AHV Nr. 13 E. 4.2, 2007 EL Nr. 8 E. 2.2
und 2007 IV Nr. 13 E. 3.2).
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich und unter Wahrheits-
pflicht (Kieser, a.a.O., N. 25 zu Art. 28 ATSG) alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung
des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind
(Art. 28 Abs. 2 ATSG). Der Anspruch auf eine Rente wird geltend gemacht durch Ein-
reichen des vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllten Anmeldeformulars bei der
zuständigen Ausgleichskasse (Art. 29 Abs. 2 ATSG; Art. 67 Abs. 1 AHVV). Das An-
meldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die Bemessung der Rente not-
wendig sind (Art. 68 Abs. 1 AHVV). Bei jeder wesentlichen Änderung der persönlichen
Verhältnisse hat der Leistungsberechtigte der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten
(Art. 70bis [„Meldepflicht“] Abs. 1 AHVV). Gleichermassen verpflichtet Art. 31 [„Meldung
bei veränderten Verhältnissen“] Abs. 1 ATSG den Bezüger, jede wesentliche Änderung
in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder
dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Die versicherte Person ist
also verpflichtet, einerseits bei der Geltendmachung einer Leistung der Ausgleichskas-
se wahrheitsgetreu alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und anderseits, dieser
nach Zusprache bzw. Ausrichtung der Dauerleistung sämtliche relevanten Änderungen
der Verhältnisse umgehend mitzuteilen.
In seiner Anmeldung hat der Beschwerdeführer seinen Zivilstand wahrheitsgetreu an-
gegeben; auch hat er in korrekter Weise darauf aufmerksam gemacht, dass er schon
seit Jahren von seiner Ehefrau getrennt lebt und dass das Scheidungsverfahren läuft.
Die Scheidung wurde alsdann nach Einreichung des Anmeldeformulars, aber noch vor
der Zusprache bzw. erstmaligen Ausrichtung der Altersrente ausgesprochen. Den Er-
lass des Scheidungsurteils hat der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse nicht zur
Kenntnis gebracht. Soweit eine solche wesentliche Änderung indessen vor der Leis-
tungszusprache eintritt, liegt gemäss BGE 122 V 19 E. 3d keine Meldepflichtverletzung
vor (gl.M. Kieser, a.a.O., N. 9 zu Art. 31 ATSG). Das mag bei einer allein nach dem
Wortlaut orientierten Interpretation von Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 70bis Abs. 1 AHVV
zutreffend erscheinen, da diese Bestimmungen die Meldepflicht bei Änderungen wäh-
rend des Bezugs von Dauerleistungen regeln. Bei einer teleologischen oder gesamt-
heitlichen Auslegung des Gesetzes wäre eine andere Sichtweise jedoch sehr wohl
vertretbar (Art. 1 Abs. 1 ZGB). Nicht geprüft hat das Bundesgericht im erwähnten Ent-
scheid, ob der Leistungsansprecher eine solche Veränderung zwischen Anmeldung
und Rentenverfügung aufgrund seiner Auskunftsverpflichtung - heute Art. 28 Abs. 2
ATSG - hätte mitteilen müssen.
Soweit man BGE 122 V 19 dahingehend versteht, dass die Unterlassung einer Mittei-
lung von Änderungen, welche zwischen Leistungsanmeldung und Leistungszusprache
erfolgt sind, keine Pflichtverletzung des Leistungsansprechers beinhaltet, wäre in casu
der gute Glaube des Beschwerdeführers ohne weiteres zu bejahen. Das Kantonsge-
richt ist allerdings der Ansicht, dass eine versicherte Person solche Änderungen nach
dem Sinn und Zweck (vgl. Art. 1 ZGB) der gesetzlichen Auskunfts- und Meldepflichten
der Ausgleichskasse von sich aus umgehend mitzuteilen hat. Die Versicherten sind
nämlich dafür verantwortlich, dass die Ausgleichskasse zum Zeitpunkt ihres Entscheids
betreffend Leistungsansprüche über alle notwendigen und auch zutreffenden Angaben
verfügen; haben sich hierbei nach Einreichung der Anmeldung Änderungen ergeben,
welche der Versicherte, nicht aber die Kasse kennt, so hat jener diese nach Treu und
Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) und als Teil seiner Auskunftspflicht (eventuell in analoger
Anwendung der Meldepflicht) umgehend und von sich aus darüber zu informieren. In-
dem der Beschwerdeführer dies vorliegend versäumt hat, hat er seine Auskunftspflicht
verletzt. Arglist kann ihm jedoch nicht vorgeworfen werden, hat er doch mit der Anmel-
dung das pendente Scheidungsverfahren aktendkundig gemacht. Aufgrund dieser Mit-
teilung und da aus der Verfügung, in welcher sogar von einem geteilten Einkommen
die Rede ist, das unterlassene Splitting bzw. die zu hohe Rente zumindest für einen
Laien nicht ersichtlich ist, ist ihm das fehlende Unrechtsbewusstsein ebenfalls zuzubil-
ligen, zumal der gute Glaube laut Art. 3 Abs. 1 ZGB zu vermuten ist. Schliesslich darf
nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Bedenkfrist in aller Regel eine reine Formalität
bildete, sie wurde vom Gesetzgeber später denn auch gestrichen, so dass aus Sicht
der Prozessparteien mit ihrer Anhörung durch den Richter, bei welcher sie ihren freien
Scheidungswillen und den Inhalt der Scheidungskonvention bestätigten, die Scheidung
an sich „gelaufen“ war. Unter diesen besonderen Umständen ist es bis zu einem ge-
wissen Mass - nach einem objektiven wie auch subjektiven Massstab - nachvollzieh-
bar, dass der Beschwerdeführer nach Zustellung der mehrmals erwähnten gerichtli-
chen Vefügung das kurz darauf ergangene Scheidungsurteil nicht mehr nachgereicht
hat. Es liegt damit seitens des Beschwerdeführers insgesamt eine bloss leichte Fahr-
lässigkeit vor.
3.2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom
Bundesgesetz vom 6. Oktober 20062 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzli-
chen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen
(Art. 5 Abs. 1 ATSV). In Abweichung zu den Bestimmungen des ELG sind im Sinne
einer einheitlichen - und grosszügigeren - Bemessungsregel die anerkannten Ausga-
ben nach Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV zu berücksichtigen (WEL Rz. 4653.01; Lo-
cher/Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. A. 2014, § 43 N. 21
[S. 316]), d.h. bei zu Hause lebenden Personen werden als Mietzins der jeweilige
Höchstbetrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG und bei allen Personen als Pauschalbetrag
für die obligatorische Krankenpflegeversicherung die höchste Prämie für die jeweilige
Personenkategorie nach der jeweils gültigen Verordnung des EDI über die kantonalen
und regionalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berech-
nung der Ergänzungsleistungen angerechnet (Art. 5 Abs. 2 lit. a und c ATSV). Als zu-
sätzliche Ausgabe werden bei Alleinstehenden 8000 Franken angerechnet (Art. 5 Abs.
4 lit. a ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der
Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs.
2 ATSV).
Für 2015 betragen die bundesrätlichen Ansätze für die Berechnung der grossen Härte:
Fr. 19‘290.-- bei Alleinstehenden für den allgemeinen Lebensbedarf, Fr. 13‘200.-- für
Mietausgaben und Fr. 6‘408.-- für die Krankenkassenprämie, wobei der Ansatz für das
Oberwallis Fr. 4‘056.-- beträgt. Zuzüglich der Fr. 8‘000.-- als zusätzliche Ausgabe für
Alleinstehende, ergibt dies auf der Ausgabenseite ein Total von Fr. 46‘898.-- bzw. von
Fr. 44‘546.-- bei Berücksichtigung des tieferen Oberwalliser Ansatzes für die Kranken-
kassenprämie, was in jedem Falle weit über den nach ELG anrechenbaren Jahresein-
nahmen des Beschwerdeführers liegt (vgl. EL-Verfügungen in den Akten der Be-
schwerdegegnerin). Die Rückzahlung wäre für den Beschwerdeführer demzufolge laut
Gesetz mit einer grossen Härte verbunden.
3.3 Demnach hat der Beschwerdeführer zwar unrechtmässige Leistungen bezogen,
für die er grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist. Indessen sind vorliegend die Vo-
raussetzungen von Art. 25 Abs. 1 ATSG erfüllt, wonach ihm die Rückerstattung aus-
nahmsweise erlassen werden kann. Die Beschwerde ist somit im Sinne des Sekundär-
begehrens gutzuheissen.
4.
Das Verfahren ist nach dem Grundsatz von Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteient-
schädigung. Diese wird vom Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert
nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses be-
messen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei Verfahren vor der Sozialversicherungsrechtlichen
Abteilung des Kantonsgerichts wird das Pauschalhonorar festgesetzt auf 550 bis
11'000 Franken (Art. 40 Abs. 1 GTar).
Vorliegend sah sich der Beschwerdeführer mit einer mit Rücksicht auf seine finanzielle
Lage nicht unbedeutenden Rückforderung konfrontiert. Sein Rechtsvertreter hat in der
Beschwerde den Standpunkt des Beschwerdeführers umfassend dargetan und die
rechtlichen Fragen einlässlich abgehandelt, was zur Wahrung der Interessen seines
Mandanten angezeigt war, selbst wenn das Kantonsgericht ihm nicht in allen Punkten
gefolgt ist. Auf die kurze Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse hat der Beschwer-
deführer seinerseits kurz repliziert. Nebst den Hauptbegehren stellte er ein Gesuch um
aufschiebende Wirkung, welchem das Kantonsgericht in Bezug auf den von der Be-
schwerdegegnerin vorgenommenen Abzug für die Rückzahlung unrechtmässig bezo-
gener Beträge stattgab. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit
des Verfahrens sowie des für eine gehörige Vertretung angezeigten Aufwands erachtet
das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘800.-- (Auslagen
und MwSt. inkl.) für angemessen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird im Sinne des Sekundärbegehrens gutgeheissen, der Ein-
spracheentscheid der Caisse AVS Y_________ vom 27. Juni 2014 aufgehoben
und X_________ die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen
von Fr. 21‘508.-- erlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die Caisse AVS Y_________ bezahlt X_________ eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘800.--.
Sitten, 12. Juni 2015