Maternity allowance for a former self-employed mother

S1 14 147Kantonsgericht09.02.2015Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X., formerly self-employed, became unable to work during pregnancy and received sickness-insurance daily allowances until the birth of her daughter on 2014-03-17. The compensation office refused maternity allowance because she was no longer registered as self-employed at birth. The cantonal court held that, although the self-employed status had ended before delivery, the exception in Art. 30 EOV applied because she was incapacitated and received substitute income until birth. It therefore allowed the appeal and granted the maternity allowance from the day of birth.

Omnilex-Regeste

Art. 16b EOG; Art. 30 EOV; maternity allowance for a woman who ceased self-employment before delivery. The ordinary entitlement under Art. 16b EOG requires, cumulatively, compulsory insurance during the nine months preceding birth, at least five months’ gainful activity, and employee or self-employed status at delivery. Where the claimant no longer qualifies as employed or self-employed at birth because of illness-related incapacity, Art. 30 EOV extends coverage if she received sickness- or accident-related loss-of-earnings benefits or IV daily allowances until delivery. For self-employed women, the decisive question is whether the cessation of business amounted to a definitive abandonment of the gainful activity or merely a temporary interruption; the assessment turns on the overall economic circumstances and the claimant’s continued earning intention (consid. 3.2–3.4).

Gesamter Gesetzestext

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RVJ / ZWR 2017

Mutterschaftsversicherung

Allocation de maternité

KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 9. Februar

2015 in Sachen X. c. Ausgleichskasse S1 14 147

Mutterschaftsentschädigung

  • Anspruchsberechtigt sind Frauen, die in den letzten neun Monaten unmittelbar vor

der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert waren (Mindestversiche-

rungsdauer; E. 3.2).

  • Der Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung besteht mithin nur, wenn das

Arbeitsverhältnis (mindestens) bis und mit dem Tag der Geburt gedauert hat, was

voraussetzt, dass für die verrichtete Arbeit im betreffenden Kalendermonat eine

Lohnzahlung erfolgte (E. 3.2).

  • Ausnahmsweise hat auch eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist,

Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie bis zur Geburt eine Entschädigung für

Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatversicherung oder

Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat (Art. 30 Abs. 1 EOV; E. 3.3).

Allocation de maternité

  • Ont droit à l’allocation les femmes qui ont été assurées obligatoirement au sens de la

LAVS durant les neuf mois précédant l’accouchement (durée minimale d’assurance ;

consid. 3.2).

  • Le droit à l’allocation de maternité n’existe dès lors que lorsque le contrat de travail a

perduré jusqu’au jour de l’accouchement y compris, ce qui suppose le paiement d’un

salaire pour le travail effectué durant le mois concerné (consid. 3.2).

  • Exceptionnellement, une mère en incapacité de travail au moment de l’accouche-

ment a droit à l’allocation de maternité lorsqu’elle a perçu des indemnités pour perte

de gain en cas de maladie ou d’accident d’une assurance sociale ou privée ou des

indemnités journalières de l’assurance-invalidité (art. 30 al. 1 RAPG ; consid. 3.3).

Sachverhalt

A. X., geboren am xxx 1983, betrieb seit August 2006 das Einzelun-

ternehmer „A“ in B und war dafür bei der Ausgleichskasse des

Kantons Wallis, Abteilung Beiträge, mit dem Status als Selbstständig-

erwerbende erfasst worden. Gemäss Handelsregistereintrag wurde

die Einzelfirma infolge Geschäftsaufgabe per 31. Dezember 2013 am

  1. Januar 2014 gelöscht. Am 10. Januar 2014 teilte die Abteilung Bei-

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träge X. mit, ihr Konto als Selbstständigerwerbende sei infolge

Löschung der Einzelfirma wegen Geschäftsaufgabe per Ende Dezem-

ber 2013 bei der Kasse aufgehoben worden.

B. Während ihrer Schwangerschaft stellte Dr. C., Gynäkologie und

Geburtshilfe FMH, X. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus. Danach war

diese wegen Krankheit ab dem 14. November 2013 arbeitsunfähig.

Die Ärztin vermerkte in ihrem Zeugnis vom 14. November 2013: “40 %

14.11.2013-02.12.2013 19 Tage ganztags aufgeteilt auf 5 Arbeitstage,

tägl. 40 % arbeiten wegen Krankheit“. Am 2. und 19. Dezember 2013

sowie am 15. April 2014 folgten weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse,

gemäss denen ihre Patientin vom 2. bis zum 18. Dezember 2013 zu

40 % bzw. vom 19. Dezember 2013 bis zur Geburt des Kindes am

  1. März 2014 zu 100 % arbeitsunfähig war. Während dieser Zeit

(abzüglich der einmonatigen Wartefrist) bezog X. das Taggeld der

Krankenversicherung für Lohnausfall der D. AG wegen vorüberge-

hender Arbeitsunfähigkeit.

C. Nach der am 17. März 2014 erfolgten Geburt ihrer Tochter mel-

dete sich X. am 27. März 2014 bei der Ausgleichskasse des Kantons

Wallis, Abteilung Zulagen und Subventionen, zum Bezug der Mutter-

schaftsentschädigung an. Mit Verfügung vom 8. April 2014 wies die

Ausgleichskasse den Anspruch ab, da sie im Zeitpunkt der Nieder-

kunft nicht mehr Selbstständigerwerbende gewesen sei. Damit

erklärte sich die Versicherte mit Einsprache vom 5. Mai 2014 nicht

einverstanden. Anspruchsberechtigt sei auch diejenige Frau, die im

Zeitpunkt der Niederkunft wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität

arbeitsunfähig sei. Mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2014 hielt

die Ausgleichskasse mit derselben Begründung an ihrer Verfügung

fest. Im Zeitpunkt der Geburt des Kindes sei X. nicht mehr als Selbst-

ständigerwerbende der Ausgleichskasse angeschlossen gewesen.

D. Dagegen reichte X. am 11. Juli 2014 Beschwerde beim Kantons-

gericht Wallis ein. In ihrer Begründung legte sie dar, die Geschäfts-

aufgabe per 31. Dezember 2013 sei aus gesundheitlichen Gründen

(Schwangerschaft) erfolgt. Sie sei arbeitsunfähig gewesen und habe

krankheitshalber Taggelder bezogen. Gestützt auf Art. 30 EOV habe

sie Anspruch auf die Entschädigung. Der Entscheid der Kasse sei

stossend, da sie ihre selbstständige Tätigkeit letztlich aufgrund ihrer

Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Schwangerschaft habe

aufgegeben müssen.


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RVJ / ZWR 2017

In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2014 legte die Ausgleichs-

kasse dar, mit Schreiben vom 10. Januar 2014 habe die Abteilung

Beiträge der Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin darüber infor-

miert, dass ihr Konto als Selbstständigerwerbende gelöscht worden

sei. Bestünden Anhaltspunkte für eine Beendigung der Tätigkeit wie

auch des Status als Selbstständige vor der Geburt, müsse von der

Kasse geprüft werden, ob das Fortbestehen als Selbstständigerwer-

bende tatsächlich noch gegeben sei (z.B. Kündigung der Geschäfts-

räumlichkeiten, Vertragsübergabe, Meldungen an die Sozialversiche-

rungen, der Wille usw.). Werde die Tätigkeit als Selbstständigerwer-

bende vor der Geburt aufgegeben, bestehe kein Anspruch auf eine

Entschädigung. Der Grund der Geschäftsaufgabe spiele dabei keine

Rolle. Es werde folglich am Entscheid festgehalten.

Replizierend hielt die Beschwerdeführerin am 11. September 2014 an

ihren Begehren fest. Sie habe bis zur Geburt ein Ersatzeinkommen

bezogen, weshalb sie gemäss Art. 30 EOV Anspruchsberechtigte sei.

In ihrer Duplik vom 9. Oktober 2014 ergänzte die Ausgleichskasse,

der Anspruch sei verweigert worden, weil die Beschwerdeführerin ab

dem 31. Dezember 2013 bei der AHV-Ausgleichskasse nicht mehr als

Selbstständigerwerbende anerkannt worden sei und nicht weil sie ihre

Erwerbstätigkeit in Folge Krankheit unterbrochen habe.

Am 15. Oktober 2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

Erwägungen

(...)

3.1 Zuständig zur Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung ist

die Ausgleichskasse, welche die Beiträge gemäss AHVG auf dem

Einkommen bezogen hat, das für die Bemessung der Entschädigung

massgebend ist (Art. 18 EOG). Somit ist für die Arbeitnehmerin die

Ausgleichskasse zuständig, welcher der letzte Arbeitgeber ange-

schlossen ist, bzw. für die selbstständigerwerbenden Mütter die Aus-

gleichskasse, der sie die Beiträge zu bezahlen hat. Für Arbeitslose ist

stets nur die Ausgleichskasse zuständig, welcher der letzte Arbeit-

geber angeschlossen ist.


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3.2 Anspruchsberechtigt sind gemäss Art. 16b Abs. 1 EOG Frauen,

die in den letzten neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft im

Sinne des AHVG obligatorisch versichert waren (lit. a, Mindestversi-

cherungsdauer), während dieser Zeit mindestens fünf Monate lang

eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (lit. b, Mindesterwerbsdauer),

und im Zeitpunkt der Niederkunft als Arbeitnehmerin im Sinne von

Art. 10 ATSG oder als Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12

ATSG gelten oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeiten und einen

Barlohn beziehen (lit. c). Diese Anspruchsvoraussetzungen sind

kumulativ zu erfüllen. Fehlt eine der Anspruchsvoraussetzungen,

besteht kein Anspruch auf die Entschädigung.

Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollen im Grundsatz nur

Frauen eine Mutterschaftsentschädigung erhalten, welche zum Zeit-

punkt der Geburt tatsächlich einen Lohn beziehen. Der Anspruch auf

eine Mutterschaftsentschädigung besteht mithin nur, wenn das

Arbeitsverhältnis (mindestens) bis und mit dem Tag der Geburt

gedauert hat, was voraussetzt, dass für die verrichtete Arbeit im

betreffenden Kalendermonat eine Lohnzahlung erfolgte (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_171/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4.2 mit weiteren

Hinweisen).

Zum Begriff der Arbeitnehmerin verweist Art. 16b Abs. 1 lit. c Ziffer 1

EOG auf Art. 10 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts

[ATSG], wonach als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Personen

gelten, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür mass-

gebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Damit

wird neben der Verknüpfung mit der Arbeitsleistung in unselbständiger

Stellung auch und kumulativ diejenige mit dem Bezug von massge-

bendem Lohn vorgenommen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage,

Schulthess 2009, N 17 zu Art. 10).

Ergänzend ist festzuhalten, dass die in Art. 12 Abs. 1 ATSG enthal-

tene Definition der selbstständigen Erwerbstätigkeit inhaltlich der

Begriffsumschreibung gemäss Art. 9 AHVG sowie der hierzu ergange-

nen Praxis entspricht (Urteil des Bundesgerichts H 2/06 vom 10. April

2006 E. 4.4) und somit der Selbstständigenbegriff gemäss Art. 16b

Abs. 1 lit. c Ziff. 2 EOG mit jenem der obligatorischen AHV identisch

ist (vgl. BGE 133 V 73 E. 4.1 = Praxis 2008 Nr. 10 S. 73). Die Aner-

kennung als Selbstständigerwerbende gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. c

Ziff. 2 EOG setzt nach dem Gesetzeswortlaut nicht voraus, dass die


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RVJ / ZWR 2017

Leistungsansprecherin ihre Erwerbstätigkeit effektiv bis im Zeitpunkt

der Niederkunft ausübt; ferner ist unerheblich, ob die Erwerbstätigkeit

nach dem Mutterschaftsurlaub wieder aufgenommen wird (Urteil des

Bundesgerichts E 3/06 vom 16. Januar 2008 E. 3.2.1; BGE 133 V 73

E. 4.1). Entscheidend ist vielmehr die berufliche Stellung der Frau im

Zeitpunkt der Niederkunft. Bei den selbstständigerwerbenden Frauen

liegt das massgebende Kriterium in der ahv-rechtlichen Anerkennung

als Selbstständigerwerbende im Zeitpunkt der Niederkunft (Urteil des

Bundesgerichts E 3/06 vom 16. Januar 2008 E. 3.2.1; BGE 133 V 73

E. 4.1).

3.3 Gestützt auf die Kompetenzdelegation des Art. 16b Abs. 3 EOG

regelte der Bundesrat in Art. 30 der Verordnung zum Erwerbsersatz-

gesetz vom 24. November 2004 (EOV), dass ausnahmsweise auch

eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist, Anspruch

auf die Entschädigung hat, wenn sie bis zur Geburt eine Entschä-

digung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder

Privatversicherung oder Taggelder der Invalidenversicherung bezo-

gen hat (Abs. 1). Fehlen diese Voraussetzungen, so hat die arbeitsun-

fähige Mutter trotzdem Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie im

Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht,

ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon

erschöpft war (Abs. 2). Mithin können auch Frauen, die arbeitsunfähig

sind und ein Taggeld der IV oder der obligatorischen oder privaten

Kranken- oder Unfallversicherung beziehen, die Voraussetzungen

zum Bezug der Mutterschaftsentschädigung erfüllen.

Indem der Gesetzgeber in der Delegationsnorm von Art. 16b Abs. 3

EOG die Zuständigkeit zur Regelung des Anspruchs auf Mutter-

schaftsentschädigung der Frauen, die im Zeitpunkt der Niederkunft

nicht mehr als Arbeitnehmerinnen oder Selbstständigerwerbende gel-

ten (wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit), an den Bundesrat

delegierte, wollte er den Kreis der geschützten Personen im Verhält-

nis zu den in Art. 16b Abs. 1 EOG aufgestellten Voraussetzungen

ausweiten und ihn nicht einschränken. Der Gesetzgeber beauftragte

den Bundesrat, Ausnahmen zugunsten der Frauen vorzusehen, die

wegen Arbeitslosigkeit oder wegen eines gesundheitsbedingten

Arbeitsunterbruchs in diesem Zeitpunkt nicht als erwerbstätig gelten,

aber ein Ersatzeinkommen beziehen (vgl. Praxis 2008 Nr. 10 E. 4.3).

Der Bundesrat wollte mit Art. 30 Abs. 1 und 2 EOV Situationen regeln,

in denen die Mutter gezwungen war, auf ihre Erwerbstätigkeit zu ver-


RVJ / ZWR 2017

113

zichten. Auf die selbstständige Erwerbstätige übertragen gilt dies für

diejenigen Mütter, die wegen Arbeitsunfähigkeit gezwungen waren,

dauernd auf ihre Erwerbstätigkeit zu verzichten, und die deshalb nicht

mehr als Selbstständigerwerbende bezüglich der AHV gelten

(vgl. Praxis 2008 Nr. 10 E. 4.4).

3.4 Generell gilt, dass eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge

Krankheit oder plötzlicher Schwangerschaftskomplikationen versiche-

rungsrechtlich in jedem Fall nicht den Verlust des Selbstständigerwer-

benden-Status nach sich zieht: Solange keine subjektiven (insbe-

sondere der Wille der Versicherten zur Aufgabe der selbstständigen

Erwerbstätigkeit) oder objektiven Umstände (wie z.B. die Kündigung

des Mietvertrages betreffend Geschäftsräumlichkeiten, Mitteilung der

Geschäftsaufgabe an die Sozialversicherung) gegen das Weiter-

bestehen der selbstständigen Erwerbstätigkeit sprechen, ist lediglich

von einer provisorischen Arbeitseinstellung aus gesundheitlichen

Gründen und nicht von einem Status-Übergang von der selbstständi-

gen Erwerbstätigkeit in die Nichterwerbstätigkeit auszugehen (Urteile

des Bundesgerichts 9C_44/2012 vom 12. April 2012 E. 2.2 und E 3/06

vom 16. Januar 2008 E. 3.2.2; BGE 133 V 73 E. 4.2).

Die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zugunsten der

Nichterwerbstätigkeit (anstelle eines blossen Arbeitsunterbruchs aus

gesundheitlichen Gründen) lässt sich - auch angesichts der grossen

arbeitsorganisatorischen Freiheit Selbstständigerwerbender - unter

Umständen nicht leicht feststellen. Analog zur Aufnahme selbststän-

diger Erwerbstätigkeit muss der Wegfall der für den Selbstständiger-

werbenden-Status beweisrechtlich massgebenden Kriterien mit dem

im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein: Hierzu gehört nament-

lich die Aufgabe der erwerblichen Zielsetzung, wobei sich diese nicht

allein aus einem zeitweiligen Ausbleiben von Einkünften ableiten lässt

(Urteil des Bundesgerichts E 3/06 vom 16. Januar 2008 E. 3.3 mit

Hinweisen). Tatfrage ist, ob und gegebenenfalls wann die subjektive

Erwerbsabsicht dahingefallen ist. Dabei ist - insbesondere nach mehr-

jähriger selbstständiger Erwerbstätigkeit - die Gesamtheit der konkre-

ten wirtschaftlichen Tatsachen zu würdigen (Urteile des Bundesge-

richts 9C_44/2012 vom 12. April 2012 E. 2.3 und E 3/06 vom

  1. Januar 2008 E. 3.3). Tritt eine Person weiterhin nach aussen

wahrnehmbar im wirtschaftlichen Verkehr auf und unterhält sie weiter-


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RVJ / ZWR 2017

hin erwerbstaugliche Geschäftsräumlichkeiten, sind dies gewichtige

Indizien für eine fortdauernde erwerbliche Zielsetzung.

4.1 Die Ausgleichskasse hat den umstrittenen Anspruch auf Mutter-

schaftsentschädigung mit der Begründung verneint, aufgrund der

Meldung der Abteilung Beiträge habe X. das Statut als Selbstständig-

erwerbende per 31. Dezember 2013 verloren. Die verordnete Arbeits-

unfähigkeit aus Krankheitsgründen sei dabei unmassgeblich. X. habe

ihre selbstständigerwerbende Tätigkeit auf Ende 2013 definitiv aufge-

geben.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Aufgabe der Erwerbstätigkeit

sei lediglich aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Sie habe ausser-

dem einen Ersatzerwerb in Form eines Taggeldes bezogen.

4.2 Entgegen den Darlegungen der Ausgleichskasse spielen gemäss

zitierter Rechtsprechung für eine Änderung des Erwerbsstatus

während der Schwangerschaft gesundheitliche Aspekte eine wesentli-

che Rolle und sind gegebenenfalls mit Umsicht zu behandeln und zu

würdigen (E. 3, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2012 vom

  1. April 2012 E. 3.2).

In casu sind die gesundheitlichen Probleme mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit ab dem 14. November 2013 unbestritten und werden

auch mit Arztzeugnissen belegt. Dabei tut es nichts zur Sache, dass

die Ärztin ihre Bestätigungen in Bezug auf den Prozentsatz der

Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. November 2013 bis zum 18. Dezember

2013 widersprüchlich ausfüllte - bescheinigte sie doch einerseits eine

Arbeitsunfähigkeit von 40 % und ergänzte andererseits „tägl. 40 %

arbeiten“ - denn eine prozentuale Arbeitsunfähigkeit genügt. Nach

Lage der Akten hatte die Selbstständigerwerbende Ende 2013

aufgrund der Schwangerschaft ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben

können. Ferner ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin ihre Einzel-

firma im Handelsregister auf diesen Zeitpunkt löschen lies. Ausser-

dem erfolgte per Ende Dezember 2013 die Geschäftsübergabe auf

Dritte (vgl. Handelsregisterauszuges betreffend die Firma „A. Sàrl“).

All dies sind gewichtige Indizien dafür, auch wenn die Wiederauf-

nahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit an einer andern Örtlich-

keit unter neuer Firma nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann,

dass die Geschäftsaufgabe definitiven Charakter hat. Für das Kan-

tonsgericht ist indessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,

dass diese Geschäftsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen erfolgte,


RVJ / ZWR 2017

115

zumal sich ein von einer einzelnen Person geführtes Geschäft bei

deren Ausfall kaum mehr vernünftig weiter betreiben lässt. Umgekehrt

spricht einiges dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Schwanger-

schaftsbeschwerden den Laden bis nahe zur Geburt fortgeführt hätte.

In casu kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, da die Ver-

sicherte, wie nachfolgend aufgezeigt wird, die Voraussetzung gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. a EOV und damit des Ausnahmetatbestandes erfüllt.

4.3 Mit Blick auf die Delegationsnorm (Art. 16b Abs. 3 lit. b EOG) wird

deutlich, dass das Erfordernis des Ersatzeinkommens gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. a EOV dann zum Tragen kommt und eine gewisse Bedeu-

tung erhält, wenn die Frau im Zeitpunkt der Niederkunft weder den

Status einer Arbeitnehmerin noch denjenigen einer Selbstständiger-

werbenden hatte. Für das Erfordernis eines Ersatzeinkommens

besteht nur Raum - aber immerhin dann -, soweit die Mutter ihren

Erwerbsstatus verloren hat, das heisst nicht mehr als Selbstständiger-

werbende im Sinne des AHVG gelten kann. Dies ist dann der Fall,

wenn die Mutter aufgrund der Arbeitsunfähigkeit dauerhaft auf ihre

Erwerbstätigkeit verzichten muss oder wenn Umstände (wie Kündi-

gung der Geschäftsräumlichkeiten, Betriebsübergabe, Mitteilungen

usw.) auf den im Zeitpunkt der Geburt bestehenden Willen der Ver-

sicherten schliessen lassen, ihren Erwerb ohnehin aufzugeben (SZS

2008 S. 394, Andreas Taub, Mutterschaftsentschädigung und selbst-

ständige Erwerbstätigkeit Urteil E 3/06 vom 16. Januar 2008).

Im hier vorliegenden Fall sprechen - wie gesehen - gewichtige Indi-

zien (wie die Geschäftsübergabe noch im Dezember 2013 [da der

neue Besitzer bereits am 23. Dezember 2013 Beschlüsse betreffend

die GmbH gefasst hatte], das Übertragen der Geschäftsnummer an

den neuen Betreiber, das Nichtreagieren auf das Schreiben der Aus-

gleichskasse vom 10. Januar 2014 betreffend die Statusänderung, die

Löschung des Eintrages in den „Gelben Seiten“, usw.) dafür, dass die

Versicherte im Zeitpunkt der Niederkunft ihren Betrieb ohnehin

aufgegeben hätte und daher von der Ausgleichskasse auf diesen

Zeitpunkt zu Recht nicht mehr als Selbstständigerwerbende anerkannt

wurde. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies denn auch nicht expli-

zit, bringt aber zu Recht vor, dass sie bis zur Niederkunft ein Ersatz-

einkommen bezogen hat. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin den

ausnahmsweise gewährten Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a EOV. Der Bundesrat wollte explizit auch


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diejenigen Mütter entschädigen, die - wie in casu - für den Erwerbaus-

fall privat versichert sind und im Zeitpunkt der Niederkunft tatsächlich

eine Entschädigung für Erwerbsausfall beziehen. Dies war im vorlie-

genden Fall unstrittig gegeben. Dass das von der D. gezahlte Taggeld

keinen Erwerbsersatz dargestellt haben soll, wird zu Recht nicht

geltend gemacht. Demnach ist die Beschwerdeführerin ab dem Tag

der Niederkunft, mithin ab 17. März 2014, anspruchsberechtigt. Nur so

wird eine Ungleichbehandlung von schwangeren Frauen ohne bzw.

mit Schwangerschaftsbeschwerden, welche zur Berufsaufgabe schon

vor der Niederkunft zwingen, verhindert.

Schlagwörter

maternity allowanceself-employmentloss of earningssickness benefitsincapacity for worksocial insurance statusbusiness cessation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether X. was entitled to maternity allowance although she was no longer recognized as self-employed at delivery.

Extrahierter Entscheid

The court held that the general self-employed status had ended before birth, but the statutory exception applied because she received substitute income for loss of earnings until delivery.

Extrahierte Begründung

Under Art. 16b EOG, entitlement normally requires insured employment or self-employed status at birth. However, Art. 30 EOV extends coverage to mothers who are incapacitated at birth and have received sickness or accident loss-of-earnings benefits or disability daily allowances. The evidence showed a health-related business cessation and receipt of sickness insurance daily allowances until birth.

Kernrechtsfrage

From which date the maternity allowance had to be granted.

Extrahierter Entscheid

Entitlement began on the day of birth, 2014-03-17.

Extrahierte Begründung

Because the exception in Art. 30 Abs. 1 lit. a EOV was met, the allowance was due as of delivery.

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