S1 13 22
URTEIL VOM 14. NOVEMBER 2013
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter/in; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS , Beschwerdegegnerin
(Erlassgesuch / guter Glaube)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2013
Sachverhalt
A. Der am xxx 1960 geborene X_________ ist IV-Rentenbezüger und seit 1992 mit
B_________ (geboren am xxx 1973) verheiratet. Ihrer Beziehung entsprossen die
Kinder C_________, geboren am xxx 1993, und D_________, geboren am xxx 1998.
X_________ bezieht bei der Ausgleichskasse des Kantons Wallis (Ausgleichskasse)
seit August 1999 Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente (Dossier Ausgleichskasse,
act. 1). Seit November 2004 erhält er die Ergänzungsleistungen zusätzlich zu seiner
festen Teilzeitanstellung im Umfang von 50% (a.a.O., act. 18). Hierbei hat er weiterhin
Anspruch auf eine Viertelsrente der IV, wobei sich der Invaliditätsgrad auf 45% beläuft
(a.a.O., act. 31).
B. Am 1. September 2009 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, nach einer
Überprüfung der Unterlagen habe man festgestellt, dass für seine nichterwerbstätige
Ehegattin bis anhin kein Einkommen angerechnet worden sei. Man ersuche ihn daher,
entsprechende
Angaben
zu
machen
und
weise
ihn
darauf
hin,
dass
rechtsprechungsgemäss die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens möglich
sei (a.a.O., act. 49). Am 10. März 2010 verfügte die Ausgleichskasse in der Folge unter
Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin eine Herabsetzung der
Ergänzungsleistung. Beim Einkommen des Ehegatten ging sie dabei weiterhin von
Fr. 13'988.-- aus (a.a.O., act. 59). Die IV-Stelle bestätigte die bisherige IV-Rente und
deren Höhe (a.a.O., act. 60).
C. Am 29. April 2010 liess X_________ gegen die Verfügung der Ausgleichskasse
vom 10. März 2010 Einsprache erheben (a.a.O., act. 61).
Am 30. Juni 2010 leitete die Ausgleichskasse eine weitere EL-Revision ein, weshalb
sie den Versicherten aufforderte, Lohnausweise des Jahres 2010 einzureichen (a.a.O.,
act. 65). Während des Einspracheverfahrens stellte sich heraus, dass beim
Erwerbseinkommen des Versicherten eine Lohnerhöhung stattgefunden hatte (a.a.O.,
act. 75).
Am 3. September 2010 nahm die Ausgleichskasse zur Einsprache Stellung. Da der
Einspracheentscheid mithin erheblich schlechter ausfallen würde als die ursprüngliche
Verfügung, gab sie dem Einsprecher die Möglichkeit, seine Einsprache zurückzuziehen
(Androhung der reformatio in peius; a.a.O., act. 89). Mit Schreiben vom 21. Oktober
2010 hielt X_________ an seiner Einsprache fest (a.a.O., act. 91).
D. Mit Entscheid vom 26. November 2010 setzte die Ausgleichskasse die
Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem 1. April 2010 herab und forderte den
Betrag von Fr. 6'190.-- zurück (a.a.O., act. 95). Hiergegen liess X_________ am
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 26. November 2010 sei aufzuheben
und dem Beschwerdeführer seien mit Wirkung ab dem 1. April 2010 weiterhin die
Ergänzungsleistungen – ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens –
zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Urteil vom 5. Dezember 2011 (S1 11 15) wies das Kantonsgericht diese
Beschwerde ab.
E. Am 3. Januar 2012 liess der Versicherte bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um
Erlass der Rückerstattungsforderung einreichen, welches unter Verneinung der
Gutgläubigkeit mit Verfügung vom 11. Juli 2012 abgelehnt wurde (Dossier
Ausgleichskasse, act. 110; 137). Mit Eingabe vom 4. September 2012 liess
X_________ dagegen Einsprache erheben (a.a.O., act. 111). Diese wies die
Ausgleichskasse unter Bestätigung der ergangenen Verfügung mit Entscheid vom
Hiergegen lässt X_________ am 7. Februar 2013 Beschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vollumfänglich
aufzuheben und ihm der Erlass der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen zu
bewilligen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt
A_________
sowohl
im
vorinstanzlichen
Einspracheverfahren
als
auch
im
vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Die Ausgleichskasse schliesst auf
Abweisung der Beschwerde.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Die zuständige Ausgleichskasse hat ihren Sitz im Kanton Wallis, weshalb die
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2
des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 84 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
1946 (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2.
Oktober 2001 (RVG) und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und
die
Verwaltungsrechtspflege
vom
(VVRG)
als
kantonales
Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des
Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der
Beschwerdeführer ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse berührt und hat ein schützwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die form-
(Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde kann
eingetreten werden.
2.
2.1 Über die Rückforderung der Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 6'190.--
wurde rechtskräftig entschieden (S1 11 15). Streitig und zu prüfen ist demnach einzig,
ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der Leistungen erlassen werden kann.
2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen
grundsätzlich zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat,
muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1
Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV]). Die Erfordernisse des
guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein.
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist entweder gegeben oder nicht. Er kann
nicht nur teilweise bejaht werden. Ferner ist er nicht schon mit der Unkenntnis des
Rechtsmangels gegeben. Ein gutgläubiger Bezug liegt vor, wenn das Bewusstsein
über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer
objektiven Betrachtungsweise unter den konkreten Umständen entschuldbar ist. Am
guten Glauben fehlt es demnach nicht nur, wenn der Leistungsempfänger weiss, dass
er unrechtmässig Leistungen bezieht, sondern auch, wenn er sich einer groben
Nachlässigkeit schuldig gemacht hat. Der gute Glaube entfällt somit von vornherein,
wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder
grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Grobe
Fahrlässigkeit liegt dabei vor, wenn jemand ausser Acht lässt, was jedem verständigen
Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte
einleuchten müssen. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf
den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war.
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach
einem objektiven Massstab, wobei aber das dem Betroffenen in seiner Subjektivität
Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.)
nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 S. 220 f. E. 4; BGE 110 V 176 S. 181
E. 3d je mit Hinweisen; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2.A., S. 104
f.; Kieser, ATSG-Kommentar, 2.A., N 33 zu Art. 25).
2.3 Art. 28 ATSG statuiert die Mitwirkungspflicht im Sozialversicherungsrecht.
Insbesondere muss die versicherte Person unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur
Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen
erforderlich sind (Abs. 2). Gemäss Art. 29 Abs. 2 ATSG muss sie das Formular für die
Anmeldung und Abklärung des Leistungsanspruchs vollständig und wahrheitsgetreu
ausfüllen. Nach Art. 24 Satz 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV) hat der
Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder ins Gewicht
fallenden Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu
machen. Auch nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist der Bezüger dazu verpflichtet, jede
wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem
Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten
erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit
genügt (BGE 112 V 97 S. 101 E. 2a). Dies im Gegensatz zur Erlassvoraussetzung des
guten Glaubens, der nur durch eine grobe Fahrlässigkeit zerstört werden kann (vgl.
E. 2.2).
3.
3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 eine Lohnerhöhung
erhalten hat. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht gehörig
nachgekommen ist, d.h. ob und allenfalls in welchem Zeitpunkt er die infrage stehende
Lohnerhöhung gemeldet hat.
3.1.1 In seiner Einspracheschrift vom 4. September 2012 führte der Beschwerdeführer
ausdrücklich aus, es sei vorliegend unbestritten, dass er seine Lohnerhöhung im Jahr
2010 – welche auf zusätzlichen Zuschüssen basiere – nicht von sich aus der
Ausgleichskasse gemeldet habe (Dossier Ausgleichskasse, act. 111/2). In seiner
Beschwerde beschreibt der Beschwerdeführer nunmehr, dass es aktenkundig sei, dass
er erst im Jahr 2010 eine Lohnerhöhung erhalten habe. Seine diesbezüglichen
Lohnabrechnungen mit dem erhöhten Verdienst hätten sich schon vor April 2010 in
den Akten befunden, da er seine Einkommensbelege bereits eingereicht habe, als die
Ausgleichskasse anlässlich der Bearbeitung der Einsprache vom 29. April 2010 darauf
aufmerksam geworden sei. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er
seine Lohnerhöhung rechtzeitig, spätestens im April 2010, gemeldet habe, so dass ihm
bezüglich der Meldepflicht lediglich, wenn überhaupt, eine Verzögerung vorgehalten
werden dürfe.
Die Ausgleichskasse führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2013 hierzu aus,
dass sie den Beschwerdeführer darum ersucht habe, eine Lohnbestätigung ab dem
Bestätigung für den Monat Januar 2010 zukommen lassen. Die Ausgleichskasse habe
daraufhin den Arbeitgeber des Beschwerdeführers kontaktiert und in der Folge
zwischen dem 23. August 2010 und dem 1. September 2010 per Fax den gewünschten
Beleg vom Arbeitgeber erhalten, auf welchem sie erstmals Kenntnis von der
Lohnerhöhung 2010 erhalten habe. Am 1. September 2010 sei diese Information
verarbeitet und in die elektronischen Akten des Beschwerdeführers aufgenommen
worden.
3.1.2 In seiner Replik vom 26. April 2013 setzt der Beschwerdeführer den
Ausführungen der Ausgleichskasse entgegen, dass aus den früheren Verfügungen
beziehungsweise Einspracheentscheiden klar hervorgehe, dass die Ausgleichskasse
bereits anlässlich der Bearbeitung der Einsprache vom 29. April 2010 aus den sich im
damaligen Zeitpunkt bereits bei den Akten befindlichen Belegen auf die Lohnerhöhung
aufmerksam geworden sei. Er verweist auf eine Erwägung im Einspracheentscheid
vom 26. November 2010, wonach die Ausgleichskasse umschrieb, dass sie nach
Kenntnisnahme der Einsprache vom 29. April 2010 und der Akten festgestellt habe,
dass inzwischen neue Belege vorhanden seien. Ferner vermerkt der Beschwerdeführer
den Wortlaut der Verfügung vom 11. Juli 2012, in welcher festgehalten werde, dass die
Lohnerhöhung im Anschluss an die Revision, welche zum Entscheid vom
Beschwerdeführer aus, dass zumindest davon auszugehen sei, dass die bereits
anlässlich der Bearbeitung des Entscheides über die Einsprache vom 29. April 2010 in
den Akten vorhandenen Hinweise auf die Lohnerhöhung Anlass zur EL-Revision vom
Zeitpunkt der Vorbereitung des Einspracheentscheides eine EL-Revision durchgeführt
habe werden müssen. Somit bestünden vorliegend mehrere Indizien, welche das
Vorbringen in der Beschwerdeantwort, wonach die Ausgleichskasse erst im September
2010 von der Lohnerhöhung erfahren habe, als unzutreffend erscheinen liessen.
Die Ausgleichskasse nimmt in ihrer Duplik vom 8. Mai 2013 unter anderem
dahingehend Stellung, dass die Zeitangabe "inzwischen" im Einspracheentscheid vom
bis zum Entscheiddatum, dem 26. November 2010, umschreiben solle. Diese also den
Zeitangaben ihrer Beschwerdeantwort entsprechen würde.
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende
Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als
bewiesen
annehmen,
wenn
sie
von
ihrem
Bestehen
überzeugt
sind.
Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht
etwas
Abweichendes
vorsieht,
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr
jener
Sachverhaltsdarstellung
zu
folgen,
die
sie
von
allen
möglichen
Geschehensabläufen
als
die
wahrscheinlichste
würdigen.
Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast
begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der
verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials
besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel
eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als
unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit
für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 S. 221 f. E. 6 mit
Hinweisen).
Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein
können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (Art. 46 ATSG).
3.3 Die Schilderung der Ausgleichskasse entspricht der Aktenlage. Namentlich lässt
sich aus den Akten Folgendes feststellen:
7 -
Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer dazu
aufgefordert, Bestätigungen über sein Erwerbseinkommen ab dem 1. Januar
2010 einzureichen (Dossier Ausgleichskasse, act. 65).
Gemäss Notiz vom 18. August 2010 übergab der Beschwerdeführer am
Schalter
diverse
Dokumente
(a.a.O.,
act.
83).
Nach
Angaben
der
Ausgleichskasse reichte er unter anderem eine Lohnbestätigung des Monats
Januar 2010 ein. Diese liegt als act. 74 bei den Akten. Gemäss Ausführungen
der Ausgleichskasse übergab der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen
betreffend seines Lohnes der Folgemonate. Dieser Schilderung entsprechend
finden sich keine weiteren Dokumente zum Lohn bei den Akten. Auch der
Beschwerdeführer selbst führt in seiner Replik aus, dass er nur die
Lohnabrechnung für den Monat Januar 2010 übergab.
Für den 23. August 2010 liegt eine Telefonnotiz vor, gemäss welcher die
Ausgleichskasse den Arbeitgeber des Beschwerdeführers um weitere
finanzielle Auskünfte bat (a.a.O., act. 73).
In der Folge bekam die Ausgleichskasse einen Fax vom Arbeitgeber des
Beschwerdeführers, datiert vom 23. August 2010. Auf diesem sind die
einzelnen Monatslöhne des Beschwerdeführers von Januar 2010 bis Juli 2010
ersichtlich (a.a.O., act. 75). Nach Durchsicht der Akten stellt dieses Fax den
ersten Beleg dar, auf welchem die Ausgleichskasse alle bislang an den
Beschwerdeführer geleisteten Lohnzahlungen des Jahres 2010 erblicken
konnte.
Am 1. September 2010 wurden die neuen Einkommensverhältnisse des
Beschwerdeführers in seinen Akten vermerkt (a.a.O., act. 71).
In den Akten der Ausgleichskasse findet sich demnach kein Hinweis auf die vom
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptete Meldung der Lohnerhöhung 2010.
Hingegen steht die Aktenlage mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner
Einspracheschrift in Einklang, wonach er unbestrittenermassen keine Meldung tätigte.
In Anbetracht der Widersprüchlichkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers und
angesichts
dessen,
dass
keine
Anhaltspunkte
dafür
bestehen,
dass
die
Ausgleichskasse die ihr obliegende Aktenführungspflicht verletzt hat, ist von weiteren
Beweisabnahmen abzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2007 vom 14. April
2008 E. 2.2). Das erkennende Gericht kann es bei dieser Sachlage nicht mit der
notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erwiesen betrachten, dass die
Meldung der Lohnerhöhung 2010 durch den Beschwerdeführer erfolgt ist. Vielmehr ist
den Ausführungen seiner Einsprache vom 4. September 2012 entsprechend davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Meldepflicht nicht
nachgekommen ist. Er wäre ganz offensichtlich dazu verpflichtet gewesen, diese
Tatsachen, die der Ausgleichskasse nicht bekannt sein konnte, von sich aus
mitzuteilen. Zumal sie ihn sogar ausdrücklich darum ersucht hat, Bestätigungen über
sein Erwerbseinkommen ab dem 1. Januar 2010 einzureichen.
4.
4.1. In seiner Einsprache vom 4. September 2012 (Dossier Ausgleichskasse, act. 111)
machte der Beschwerdeführer hierzu geltend, dass die Vorinstanz sich nicht mit seinen
individuellen
Verhältnissen
und
seinem
subjektiven
Unrechtsbewusstsein
auseinandergesetzt
habe.
Er
habe
nie
die
Absicht
gehabt,
seine
Einkommensverhältnisse weder der Ausgleichskasse noch anderen Behörden in
irgendeiner Weise vorzuenthalten. Vielmehr habe er sich stets korrekt verhalten, indem
er seinen Lohn offiziell – unter anderem in der Steuererklärung – immer korrekt
deklariert und mit der Ausgleichskasse immer kooperiert habe. Er sei stets bemüht
gewesen, seinen Pflichten gegenüber der Ausgleichskasse nachzukommen. Es sei
aber dennoch aufgrund von vor allem sprachlichen Kommunikationsschwierigkeiten
zeitweise zu Verzögerungen beziehungsweise Ungereimtheiten gekommen. Auch
bestünden kulturelle Unterschiede. Ausserdem verfüge er über einen minimalen
Bildungsgrad und habe mangelnde Erfahrung im Umgang mit Behörden. Dies alles
habe dazu geführt, dass die Lohnerhöhung der Ausgleichskasse nicht eigenständig
durch den Einsprecher gemeldet worden sei. Die fehlende Mitteilung beruhe
demzufolge offensichtlich nicht auf einer Unachtsamkeit, sondern hänge mit den
genannten Umständen zusammen, die nicht in seinem Einflussbereich stünden. Des
Weiteren beziehe er bereits seit über zehn Jahren Ergänzungsleistungen und habe
dementsprechend
über
eine
lange
Zeitspanne
hinweg
Schreiben
von
der
Ausgleichskasse erhalten, die standardmässig auf seine Pflichten im Rahmen des
Ergänzungsleistungsbezugs hinwiesen. Anfänglich habe er sich den gesamten Inhalt
der jeweiligen Schreiben gänzlich übersetzen lassen. Mit der Zeit habe er dies,
insbesondere bei den periodischen Briefen, nicht mehr gemacht, so dass ihm – anders
als bei einem Durchschnittsbürger – nicht mit jedem Schreiben der Ausgleichskasse
bewusst geworden sei, dass er allfällige Lohnerhöhungen von sich aus melden müsse.
Er sei deshalb auch in subjektiver Hinsicht anders zu behandeln. Im Weiteren habe
ihm der Ablauf des Meldepflichtverfahrens auch aufgrund seines tiefen Bildungsgrades
und der fehlenden Kenntnisse im System der Ergänzungsleistungen nicht geläufig sein
können, so dass man von ihm nicht ernsthaft habe erwarten können, anlässlich seiner
Lohnerhöhung
im
Jahr
2010
an
seine
Meldepflicht
im
Rahmen
der
Ergänzungsleistungsbezüge zu denken und diese eigenständig umgehend der
Ausgleichskasse zu melden. Unter diesen Umständen könne ihm keine grobe
Nachlässigkeit vorgehalten werden und sein Verhalten erweise sich demnach als
entschuldbar.
4.1.1 Im Einspracheentscheid vom 8. Januar 2013 (a.a.O., act. 115) erwog die
Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner EL-Anmeldung seit 1984 in der
Schweiz lebe. Somit habe er ausreichend Zeit gehabt, seine sprachlichen, kulturellen
und rechtlichen Kenntnisse den schweizerischen Gegebenheiten anzupassen.
Offensichtlich sei ihm dies auch möglich gewesen, da er jeweils die richtigen Schritte
unternommen habe, um ihm zustehende Leistungen zu erhalten oder, um
diesbezüglich
rechtliche
Schritte
einzuleiten.
Da
die
Einbürgerung
des
Beschwerdeführers im Jahre 2008 schon vor einiger Zeit erfolgt sei, müsse man davon
ausgehen, dass dieser in der Schweiz integriert sei. Diese Integration habe auch zu
beinhalten, dass er über ausreichende Kenntnisse (gleiche Kenntnisse wie andere
Schweizerbürger) des Rechtssystems und der Kultur der Schweiz verfüge. Die
Behauptung, der Beschwerdeführer habe nicht genügend Erfahrung im Umgang mit
Behörden,
sei,
angesichts
der
bisherigen
Rechtsvorgänge,
welche
der
Beschwerdeführer mit Behörden tätigte, stossend. Die Vorinstanz kam demgemäss
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vielfältig und ausreichend über seine
Meldepflicht informiert gewesen sei. Da diese Meldepflicht seit seinem ersten EL-
Gesuch oder seiner ersten EL-Verfügung nicht geändert habe, sei es nicht relevant,
dass er manche Briefe oder Verfügungen nicht mehr vollständig habe übersetzen
lassen. Die Kenntnis der Meldepflicht habe insofern vorhanden sein müssen und der
Beschwerdeführer habe grob nachlässig gehandelt, als er die Lohnerhöhung nicht
gemeldet habe.
4.1.2 In seiner Beschwerde ergänzt der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der
Einspracheschrift dahingehend, dass eine Lohnerhöhung keine derart grundlegende
Veränderung
wie
der
Antritt
einer
Arbeitsstelle
oder
der
Umzug
eines
Familienmitgliedes darstelle. Auch aufgrund dessen sei ihm die Meldepflicht seiner
Lohnerhöhung nicht auf Anhieb bewusst gewesen. In ihren Erwägungen verkenne die
Vorinstanz, dass es sich bei ihm um einen 53-jährigen Immigranten handle, der erst im
Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist sei. Aufgrund dieses Umstands und seines
tiefen Bildungsgrades sei er im Verhältnis zu einem Durchschnittsbürger in seinem
sprachlichen Wissen und in seinen amtlichen Kenntnissen trotz seiner Einbürgerung
nach wie vor eingeschränkt. Insbesondere in rechtlichen und komplexen Verfahren vor
Behörden würden seine Fähigkeiten zwar für die Erfüllung der Hauptpflichten, wie das
Einreichen eines Gesuchs im Falle seiner Einbürgerung oder der Beantragung seiner
Invalidenrente ausreichen, nicht aber für weitergehende Aufgaben. Diese besonderen
persönlichen
Verhältnisse
würden
vorliegend
Berücksichtigung
verdienen
beziehungsweise sie dürften nicht ausgeblendet werden. Im Zeitpunkt seiner
Lohnerhöhung habe ihm seine diesbezügliche Meldepflicht angesichts seiner
persönlichen Verhältnisse nicht bewusst sein können. Zumal es sich im Fall der
Ergänzungsleistung um ein kompliziertes Verfahren mit vielfältigen Pflichten des
Bezügers handle. Vor diesem Hintergrund sei es ihm weder möglich noch zumutbar
gewesen, den Überblick über sämtliche Meldepflichten während einem Zeitraum von
mehr als zehn Jahren zu bewahren. Da er seine Meldepflicht nicht wie im Falle eines
Durchschnittsbürgers bei jedem Erhalt einer Verfügung umfassend habe durchlesen
können, so dass er sich seiner Pflicht jedes Mal gewahr hätte werden können, habe er
dafür kein Bewusstsein entwickelt. Daher sei es sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht nachvollziehbar, wenn er im Zeitpunkt seiner Lohnerhöhung nicht
sofort an seine Meldepflicht gedacht habe, weshalb der Vorhalt der groben
Nachlässigkeit nicht angebracht sei.
4.1.3 In der Replik führt sein Rechtsanwalt aus, dass genau der Umstand, wonach der
Beschwerdeführer nach der Aufforderung der Ausgleichskasse zur Einreichung seiner
Erwerbseinkommensbelege ab dem 1. Januar 2010 lediglich die Lohnabrechnung für
den Monat Januar 2010 übergab, die bisherige Begründung untermauere. Denn nur
sprachliche Defizite beim Beschwerdeführer hätten offensichtlich dazu geführt, dass er
nicht alle Lohnabrechnungen ab dem 1. Januar 2010 eingereicht habe, da er den
Ausdruck "ab Januar 2010" wie "vom Januar 2010" interpretiert habe. Daher hätte eine zweite
klarstellende Aufforderung der Ausgleichskasse an den Beschwerdeführer genügt, um
alle benötigten Einkommensbelege direkt von ihm erhältlich zu machen. Dass die
Ausgleichskasse stattdessen diesbezüglich umgehend den Arbeitgeber kontaktiert
habe, und dem Beschwerdeführer sogleich das Verweigern der Offenlegung seiner
Einkommensverhältnisse vorhalte, zeuge von nicht angemessenem Misstrauen.
4.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er kein Bewusstsein für seine
Meldepflicht entwickelt habe, stossen ins Leere. Der gute Glaube ist nicht schon mit
der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Abgesehen davon, dass der
Beschwerdeführer von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, alle Auskünfte zu erteilen,
die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung seiner Versicherungsleistungen
erforderlich sind und, dass er wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen
Verhältnisse von sich aus unverzüglich zu melden hat, zu denen seine Lohnerhöhung
zweifelsohne dazu gehört, da der Lohn für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen
massgebend ist, wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall überdies mit
Schreiben vom 30. Juni 2010 (Dossier Ausgleichskasse, act. 65) ausdrücklich darauf
hingewiesen, Bestätigungen über sein Erwerbseinkommen ab dem 1. Januar 2010
einzureichen. Seine Vorbringen, wonach sprachliche und kulturelle Defizite sowie
mangelnde Bildung und Erfahrung im Umgang mit Behörden dazu geführt hätten, dass
er seine Lohnerhöhung nicht gemeldet hat, sind nicht nachvollziehbar und sein
diesbezügliches Argument, wonach der Beschwerdeführer die Wendung "ab Januar 2010"
wie "vom Januar 2010" interpretiert habe, ist unbehelflich. Den Erwägungen der
Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen. Bis anhin war der Beschwerdeführer nämlich
durchaus in der Lage, zumindest den Inhalt der ihn betreffenden Verfügungen zu
verstehen und sich über deren Tragweite bewusst zu werden. Ansonsten hätte er
mitunter in der Vergangenheit und auch vorliegend nicht den Rechtsmittelweg
beschritten. Ferner lebt der Beschwerdeführer gemäss seiner EL-Anmeldung seit 1984
in der Schweiz und seit über 20 Jahren im französischsprachigen Gebiet des Kantons
Wallis. Er wurde eingebürgert. Es kann von ihm dementsprechend erwartet werden,
dass er zumindest Kenntnisse des französischen Sprachgebrauchs im Alltag besitzt
(vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über das Walliser Bürgerrecht vom
[DBM] vom 1. Mai 2013 über die ordentliche Einbürgerung). Auch bei angeblich
mangelnden Sprachkenntnissen kann von ihm gefordert werden, dass er sich Kenntnis
über den Inhalt der ihn betreffenden Dokumente verschafft und zur Übersetzung von
allfälligen unklaren Begriffen beispielsweise die Hilfe von Personen in Anspruch nimmt,
die der ihm unverständlichen Sprache mächtig sind oder sich mithilfe von
Wörterbüchern Klarheit verschafft. Ferner hätte er bei unklaren Formulierungen ohne
Weiteres auch bei der Ausgleichskasse nachfragen können (vgl. Urteil des
Obergerichts des Kantons Uri OG V 12 34 vom 8. März 2013 E. 3b). Ausserdem
bezieht der Beschwerdeführer seit mehr als zehn Jahren Ergänzungsleistungen.
Angesichts dieser Zeitspanne muss es ihm mittlerweile bekannt sein, dass die Höhe
der Ergänzungsleistungen von der Höhe des Lohnes abhängen und dass sich die
Behörde nur dann ein zuverlässiges und vollständiges Bild über seine finanzielle Lage
machen kann, wenn sie über sämtliche massgebenden aktuellen Unterlagen verfügt.
Nach dem Gesagten hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er seine
Lohnerhöhung des Jahres 2010 zu melden hat. Hinzu kommt, dass er ausdrücklich zur
Informierung über seine aktuellen Erwerbsverhältnisse ab dem 1. Januar 2010
aufgefordert wurde. Die infrage stehende Benachrichtigung hätte jedem verständigen
Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich einleuchten
müssen. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann demnach nicht bloss als leicht
fahrlässig gewertet werden, durch die Unterlassung der Benachrichtigung hat der
Beschwerdeführer sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht. Diese grobe
Pflichtwidrigkeit steht einer erfolgreichen Berufung auf den guten Glauben entgegen.
Damit fehlt es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass
der gestellten Rückerstattungsforderung und die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Verbeiständung mit
Rechtsanwalt A_________ auch im vorinstanzlichen Einspracheverfahren.
5.1. Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein.
Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen
finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde. Notwendigkeit einer rechtskundigen Vertretung und fehlende
Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren sind auch Voraussetzung des Anspruchs auf
unentgeltliche
Rechtsverbeiständung
im
sozialversicherungsrechtlichen
Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 ATSG. Dabei ist das Erfordernis der
sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung nur in Ausnahmefällen zu
bejahen. Praxisgemäss ist im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren an
die Voraussetzung der sachlichen Notwendigkeit einer Verbeiständung ein strengerer
Massstab anzulegen als im kantonalen Gerichtsprozess. Diesen Grundsatz hat der
Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass im Verwaltungsverfahren der
Gesuch stellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die
Verhältnisse
es
erfordern
(Art.
37
Abs. 4 ATSG),
im
kantonalen
Prozess
demgegenüber, wo die Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG). Es
müssen sich im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren daher schwierige
rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch
Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer
Institutionen ausser Betracht fallen. Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der
versicherten Person, sich im Verfahren zu Recht zu finden. Mit Blick darauf, dass das
Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Versicherungsträger und
Durchführungsorgane
der
einzelnen
Sozialversicherungen
(u.a.
EL-
Durchführungsstellen) also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der
Parteien zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), drängt sich eine Verbeiständung nur in
Ausnahmefällen auf (Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2012 vom 15. April 2010 E.
3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2009 vom 15. April 2010 E. 3.2 je mit
Hinweisen).
5.2 Nachdem rechtskräftig über die Rückforderung entschieden wurde (S1 11 15),
liess der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt A_________ ein Erlassgesuch stellen
(Dossier Ausgleichskasse, act. 137). In diesem Zeitpunkt bestand jedenfalls unter dem
Gesichtspunkt der Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung kein ernstlicher Grund,
einen Rechtsanwalt beizuziehen. Es ging im Wesentlichen darum, Gründe zu
benennen, die gegen ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Beschwerdeführers und
für das Vorliegen einer grossen Härte sprachen. Dessen rechtliche Würdigung war von
untergeordneter Bedeutung, jedenfalls solange keine anderen Umstände geltend
gemacht werden konnten, die nicht bereits im Erlassgesuch vorgebracht worden
waren. Andere als die bereits vom Beschwerdeführer angeführten Umstände, die sein
Verhalten lediglich als leicht fahrlässig erscheinen liessen, was den guten Glauben
nicht von vornherein ausschlösse, beziehungsweise die auf eine grosse Härte
schliessen liessen, gab es nicht. In der Einsprache vom 4. September 2012 wurden
denn auch keine solchen Gründe angeführt (a.a.O., act. 111). Aufgrund des
Vorstehenden muss eine anwaltliche Vertretung als sachlich nicht geboten bezeichnet
werden. Es besteht daher kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für
das Einspracheverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2012 vom 15. April
2010 E. 3.2 f.).
6.
6.1 Im Grundsatz und vorliegend ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht für die
Parteien kostenlos (Art, 61 lit. a ATSG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, entfällt
eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
6.2 Mit Entscheid vom 18. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer die teilweise
unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde-
verfahren unter Ernennung von Rechtsanwalt A_________ zu dessen amtlichen
Rechtsbeistand erteilt. Hinsichtlich der Höhe der allfälligen Entschädigung wurde auf
die Erledigung der Hauptsache verwiesen (S3 13 6).
6.2.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Offizialanwalt, da der
Verbeiständete unterliegt, für dieses Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, bei Offizialvertretern
einen etwas günstigeren Honorartarif anzuwenden als bei privaten Mandaten. Die
Selbstkosten des Anwaltes müssen aber gedeckt sein und es soll mehr als ein bloss
symbolisches Einkommen resultieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/07 vom
Stundenansatz von Fr. 180.-- (exklusive Mehrwertsteuer) für einen praktizierenden
Anwalt als angemessen (BGE 132 I 201 S. 213 ff. E. 8).
6.2.2 Das Honorar bemisst sich innerhalb des im Gesetz vorgegebenen Rahmens
nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom
Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei.
Streitgegenstand bildete der Erlass der Rückerstattungsforderung. Eine besondere
Schwierigkeit wies der Fall nicht auf. Es stellten sich auch keine komplizierten
prozessualen und formellen Rechtsfragen; die Kenntnis des kantonalen Prozessrechts
wird bei einem berufsmässigen Rechtsvertreter vorausgesetzt. Bei der Beurteilung des
Arbeits-
und
des
Zeitaufwands
darf
beachtet
werden,
dass
der
Sozialversicherungsprozess
im
Unterschied
zum
Zivilprozess
von
der
Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit
des Anwalts und der Anwältin erleichtert wird (Maurer/Stauffer, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Art. 108, S. 454). Ferner wird die
Tätigkeit des Rechtsvertreters in casu nur insoweit berücksichtigt, als er sich bei der
Erfüllung seiner Aufgabe an einen vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss
nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte. Unter Berücksichtigung der für die
Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln, des notwendigen und eines der
Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes wird das Honorar des
Offizialanwaltes auf pauschal Fr. 1'050.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer und
Verfahren
um
unentgeltlichen
Rechtsbeistand)
festgesetzt.
Zuzüglich
des
Auslagenersatzes
pauschal
von
Fr.
70.--
ist
an
den
Offizialanwalt
eine
Pauschalentschädigung von insgesamt Fr. 1'120.-- aus der Staatskasse zu entrichten.
Der Beschwerdeführer hat diese Entschädigung dem Staat zurückzuerstatten, sollte
sich seine wirtschaftliche Situation massgeblich verbessern (Art. 10 Abs. 1 lit. a des
Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR]).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es
werden
keine
Kosten
erhoben
und
keine
Parteientschädigungen
zugesprochen.
Der
Staat
Wallis
entschädigt
Offizialanwalt
A_________
für
das
kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'120.--. X_________ hat diesen
Betrag dem Staat zurückzuerstatten, wenn sich seine wirtschaftliche Situation
massgeblich verbessern sollte.
Sitten, 14. November 2013