Waiver of reimbursement denied for lack of good faith

S1 13 22Kantonsgericht14.11.2013Dismissed

Zusammenfassung

The cantonal court rejected X_________'s appeal against the compensation office's refusal to waive repayment of CHF 6,190 in supplementary benefits. It held that he had not reported a 2010 salary increase despite an explicit request to submit income confirmations, and that this omission constituted gross negligence, excluding good faith under Art. 25 ATSG. The court also denied his request for free legal representation in the objection proceedings, finding that counsel was not objectively necessary. No court costs or party compensation were awarded, but the state had to pay official counsel CHF 1,120.

Regest

Art. 25 ATSG; good faith as a condition for waiver of restitution of unlawfully received social-insurance benefits; gross negligence excludes good faith. Good faith is not established by mere ignorance of the legal defect; it requires an objectively excusable lack of awareness of the undue payment. A claimant who fails to report a material change in income, despite a statutory and expressly reiterated duty to inform, acts with gross negligence where the omission would have been obvious to any reasonable person in the same circumstances (consid. 2–4). Art. 37 Abs. 4 ATSG and Art. 29 Abs. 3 BV; legal aid in social-insurance administrative proceedings is granted only exceptionally, namely where the case presents difficult factual or legal issues and counsel is objectively necessary; where the matter is straightforward and the relevant arguments can be advanced without special legal assistance, the request must be refused (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

S1 13 22

URTEIL VOM 14. NOVEMBER 2013

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas

Brunner, Kantonsrichter/in; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS , Beschwerdegegnerin

(Erlassgesuch / guter Glaube)

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2013


  • 2 -

Sachverhalt

A. Der am xxx 1960 geborene X_________ ist IV-Rentenbezüger und seit 1992 mit

B_________ (geboren am xxx 1973) verheiratet. Ihrer Beziehung entsprossen die

Kinder C_________, geboren am xxx 1993, und D_________, geboren am xxx 1998.

X_________ bezieht bei der Ausgleichskasse des Kantons Wallis (Ausgleichskasse)

seit August 1999 Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente (Dossier Ausgleichskasse,

act. 1). Seit November 2004 erhält er die Ergänzungsleistungen zusätzlich zu seiner

festen Teilzeitanstellung im Umfang von 50% (a.a.O., act. 18). Hierbei hat er weiterhin

Anspruch auf eine Viertelsrente der IV, wobei sich der Invaliditätsgrad auf 45% beläuft

(a.a.O., act. 31).

B. Am 1. September 2009 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, nach einer

Überprüfung der Unterlagen habe man festgestellt, dass für seine nichterwerbstätige

Ehegattin bis anhin kein Einkommen angerechnet worden sei. Man ersuche ihn daher,

entsprechende

Angaben

zu

machen

und

weise

ihn

darauf

hin,

dass

rechtsprechungsgemäss die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens möglich

sei (a.a.O., act. 49). Am 10. März 2010 verfügte die Ausgleichskasse in der Folge unter

Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin eine Herabsetzung der

Ergänzungsleistung. Beim Einkommen des Ehegatten ging sie dabei weiterhin von

Fr. 13'988.-- aus (a.a.O., act. 59). Die IV-Stelle bestätigte die bisherige IV-Rente und

deren Höhe (a.a.O., act. 60).

C. Am 29. April 2010 liess X_________ gegen die Verfügung der Ausgleichskasse

vom 10. März 2010 Einsprache erheben (a.a.O., act. 61).

Am 30. Juni 2010 leitete die Ausgleichskasse eine weitere EL-Revision ein, weshalb

sie den Versicherten aufforderte, Lohnausweise des Jahres 2010 einzureichen (a.a.O.,

act. 65). Während des Einspracheverfahrens stellte sich heraus, dass beim

Erwerbseinkommen des Versicherten eine Lohnerhöhung stattgefunden hatte (a.a.O.,

act. 75).

Am 3. September 2010 nahm die Ausgleichskasse zur Einsprache Stellung. Da der

Einspracheentscheid mithin erheblich schlechter ausfallen würde als die ursprüngliche

Verfügung, gab sie dem Einsprecher die Möglichkeit, seine Einsprache zurückzuziehen

(Androhung der reformatio in peius; a.a.O., act. 89). Mit Schreiben vom 21. Oktober

2010 hielt X_________ an seiner Einsprache fest (a.a.O., act. 91).

D. Mit Entscheid vom 26. November 2010 setzte die Ausgleichskasse die

Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem 1. April 2010 herab und forderte den

Betrag von Fr. 6'190.-- zurück (a.a.O., act. 95). Hiergegen liess X_________ am

  1. Januar 2011 Beschwerde erheben unter anderem mit dem Rechtsbegehren, der

Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 26. November 2010 sei aufzuheben

und dem Beschwerdeführer seien mit Wirkung ab dem 1. April 2010 weiterhin die

Ergänzungsleistungen – ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens –


  • 3 -

zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Urteil vom 5. Dezember 2011 (S1 11 15) wies das Kantonsgericht diese

Beschwerde ab.

E. Am 3. Januar 2012 liess der Versicherte bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um

Erlass der Rückerstattungsforderung einreichen, welches unter Verneinung der

Gutgläubigkeit mit Verfügung vom 11. Juli 2012 abgelehnt wurde (Dossier

Ausgleichskasse, act. 110; 137). Mit Eingabe vom 4. September 2012 liess

X_________ dagegen Einsprache erheben (a.a.O., act. 111). Diese wies die

Ausgleichskasse unter Bestätigung der ergangenen Verfügung mit Entscheid vom

  1. Januar 2013 ab (a.a.O., act. 115).

Hiergegen lässt X_________ am 7. Februar 2013 Beschwerde führen mit dem

Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vollumfänglich

aufzuheben und ihm der Erlass der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen zu

bewilligen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt

A_________

sowohl

im

vorinstanzlichen

Einspracheverfahren

als

auch

im

vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Die Ausgleichskasse schliesst auf

Abweisung der Beschwerde.

Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,

soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Die zuständige Ausgleichskasse hat ihren Sitz im Kanton Wallis, weshalb die

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2

des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 84 des

Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember

1946 (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2.

Oktober 2001 (RVG) und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und

die

Verwaltungsrechtspflege

vom

  1. Oktober 1976

(VVRG)

als

kantonales

Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des

Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der

Beschwerdeführer ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse berührt und hat ein schützwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die form-

(Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde kann

eingetreten werden.


  • 4 -

2.

2.1 Über die Rückforderung der Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 6'190.--

wurde rechtskräftig entschieden (S1 11 15). Streitig und zu prüfen ist demnach einzig,

ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der Leistungen erlassen werden kann.

2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen

grundsätzlich zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat,

muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1

Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV]). Die Erfordernisse des

guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein.

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist entweder gegeben oder nicht. Er kann

nicht nur teilweise bejaht werden. Ferner ist er nicht schon mit der Unkenntnis des

Rechtsmangels gegeben. Ein gutgläubiger Bezug liegt vor, wenn das Bewusstsein

über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer

objektiven Betrachtungsweise unter den konkreten Umständen entschuldbar ist. Am

guten Glauben fehlt es demnach nicht nur, wenn der Leistungsempfänger weiss, dass

er unrechtmässig Leistungen bezieht, sondern auch, wenn er sich einer groben

Nachlässigkeit schuldig gemacht hat. Der gute Glaube entfällt somit von vornherein,

wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder

grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Grobe

Fahrlässigkeit liegt dabei vor, wenn jemand ausser Acht lässt, was jedem verständigen

Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte

einleuchten müssen. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf

den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war.

Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach

einem objektiven Massstab, wobei aber das dem Betroffenen in seiner Subjektivität

Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.)

nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 S. 220 f. E. 4; BGE 110 V 176 S. 181

E. 3d je mit Hinweisen; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2.A., S. 104

f.; Kieser, ATSG-Kommentar, 2.A., N 33 zu Art. 25).

2.3 Art. 28 ATSG statuiert die Mitwirkungspflicht im Sozialversicherungsrecht.

Insbesondere muss die versicherte Person unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur

Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen

erforderlich sind (Abs. 2). Gemäss Art. 29 Abs. 2 ATSG muss sie das Formular für die

Anmeldung und Abklärung des Leistungsanspruchs vollständig und wahrheitsgetreu

ausfüllen. Nach Art. 24 Satz 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV) hat der

Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder ins Gewicht

fallenden Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu

machen. Auch nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist der Bezüger dazu verpflichtet, jede

wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem

Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.


  • 5 -

Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten

erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit

genügt (BGE 112 V 97 S. 101 E. 2a). Dies im Gegensatz zur Erlassvoraussetzung des

guten Glaubens, der nur durch eine grobe Fahrlässigkeit zerstört werden kann (vgl.

E. 2.2).

3.

3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 eine Lohnerhöhung

erhalten hat. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht gehörig

nachgekommen ist, d.h. ob und allenfalls in welchem Zeitpunkt er die infrage stehende

Lohnerhöhung gemeldet hat.

3.1.1 In seiner Einspracheschrift vom 4. September 2012 führte der Beschwerdeführer

ausdrücklich aus, es sei vorliegend unbestritten, dass er seine Lohnerhöhung im Jahr

2010 – welche auf zusätzlichen Zuschüssen basiere – nicht von sich aus der

Ausgleichskasse gemeldet habe (Dossier Ausgleichskasse, act. 111/2). In seiner

Beschwerde beschreibt der Beschwerdeführer nunmehr, dass es aktenkundig sei, dass

er erst im Jahr 2010 eine Lohnerhöhung erhalten habe. Seine diesbezüglichen

Lohnabrechnungen mit dem erhöhten Verdienst hätten sich schon vor April 2010 in

den Akten befunden, da er seine Einkommensbelege bereits eingereicht habe, als die

Ausgleichskasse anlässlich der Bearbeitung der Einsprache vom 29. April 2010 darauf

aufmerksam geworden sei. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er

seine Lohnerhöhung rechtzeitig, spätestens im April 2010, gemeldet habe, so dass ihm

bezüglich der Meldepflicht lediglich, wenn überhaupt, eine Verzögerung vorgehalten

werden dürfe.

Die Ausgleichskasse führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2013 hierzu aus,

dass sie den Beschwerdeführer darum ersucht habe, eine Lohnbestätigung ab dem

  1. Januar 2010 einzureichen. Der Beschwerdeführer habe ihr aber lediglich eine

Bestätigung für den Monat Januar 2010 zukommen lassen. Die Ausgleichskasse habe

daraufhin den Arbeitgeber des Beschwerdeführers kontaktiert und in der Folge

zwischen dem 23. August 2010 und dem 1. September 2010 per Fax den gewünschten

Beleg vom Arbeitgeber erhalten, auf welchem sie erstmals Kenntnis von der

Lohnerhöhung 2010 erhalten habe. Am 1. September 2010 sei diese Information

verarbeitet und in die elektronischen Akten des Beschwerdeführers aufgenommen

worden.

3.1.2 In seiner Replik vom 26. April 2013 setzt der Beschwerdeführer den

Ausführungen der Ausgleichskasse entgegen, dass aus den früheren Verfügungen

beziehungsweise Einspracheentscheiden klar hervorgehe, dass die Ausgleichskasse

bereits anlässlich der Bearbeitung der Einsprache vom 29. April 2010 aus den sich im

damaligen Zeitpunkt bereits bei den Akten befindlichen Belegen auf die Lohnerhöhung

aufmerksam geworden sei. Er verweist auf eine Erwägung im Einspracheentscheid

vom 26. November 2010, wonach die Ausgleichskasse umschrieb, dass sie nach

Kenntnisnahme der Einsprache vom 29. April 2010 und der Akten festgestellt habe,

dass inzwischen neue Belege vorhanden seien. Ferner vermerkt der Beschwerdeführer


  • 6 -

den Wortlaut der Verfügung vom 11. Juli 2012, in welcher festgehalten werde, dass die

Lohnerhöhung im Anschluss an die Revision, welche zum Entscheid vom

  1. November 2010 geführt hatte, bemerkt worden sei. Des Weiteren führt der

Beschwerdeführer aus, dass zumindest davon auszugehen sei, dass die bereits

anlässlich der Bearbeitung des Entscheides über die Einsprache vom 29. April 2010 in

den Akten vorhandenen Hinweise auf die Lohnerhöhung Anlass zur EL-Revision vom

  1. Juni 2010 gaben. Andernfalls sei nicht zu erklären, weshalb ausgerechnet im

Zeitpunkt der Vorbereitung des Einspracheentscheides eine EL-Revision durchgeführt

habe werden müssen. Somit bestünden vorliegend mehrere Indizien, welche das

Vorbringen in der Beschwerdeantwort, wonach die Ausgleichskasse erst im September

2010 von der Lohnerhöhung erfahren habe, als unzutreffend erscheinen liessen.

Die Ausgleichskasse nimmt in ihrer Duplik vom 8. Mai 2013 unter anderem

dahingehend Stellung, dass die Zeitangabe "inzwischen" im Einspracheentscheid vom

  1. November 2010 die Zeitperiode vom Eingang der Einsprache, dem 30. April 2010,

bis zum Entscheiddatum, dem 26. November 2010, umschreiben solle. Diese also den

Zeitangaben ihrer Beschwerdeantwort entsprechen würde.

3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.

Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende

Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als

bewiesen

annehmen,

wenn

sie

von

ihrem

Bestehen

überzeugt

sind.

Im

Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht

etwas

Abweichendes

vorsieht,

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts

genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr

jener

Sachverhaltsdarstellung

zu

folgen,

die

sie

von

allen

möglichen

Geschehensabläufen

als

die

wahrscheinlichste

würdigen.

Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast

begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der

verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials

besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel

eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als

unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer

Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit

für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 S. 221 f. E. 6 mit

Hinweisen).

Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein

können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (Art. 46 ATSG).

3.3 Die Schilderung der Ausgleichskasse entspricht der Aktenlage. Namentlich lässt

sich aus den Akten Folgendes feststellen:


  • 7 -

Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer dazu

aufgefordert, Bestätigungen über sein Erwerbseinkommen ab dem 1. Januar

2010 einzureichen (Dossier Ausgleichskasse, act. 65).

Gemäss Notiz vom 18. August 2010 übergab der Beschwerdeführer am

Schalter

diverse

Dokumente

(a.a.O.,

act.

83).

Nach

Angaben

der

Ausgleichskasse reichte er unter anderem eine Lohnbestätigung des Monats

Januar 2010 ein. Diese liegt als act. 74 bei den Akten. Gemäss Ausführungen

der Ausgleichskasse übergab der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen

betreffend seines Lohnes der Folgemonate. Dieser Schilderung entsprechend

finden sich keine weiteren Dokumente zum Lohn bei den Akten. Auch der

Beschwerdeführer selbst führt in seiner Replik aus, dass er nur die

Lohnabrechnung für den Monat Januar 2010 übergab.

Für den 23. August 2010 liegt eine Telefonnotiz vor, gemäss welcher die

Ausgleichskasse den Arbeitgeber des Beschwerdeführers um weitere

finanzielle Auskünfte bat (a.a.O., act. 73).

In der Folge bekam die Ausgleichskasse einen Fax vom Arbeitgeber des

Beschwerdeführers, datiert vom 23. August 2010. Auf diesem sind die

einzelnen Monatslöhne des Beschwerdeführers von Januar 2010 bis Juli 2010

ersichtlich (a.a.O., act. 75). Nach Durchsicht der Akten stellt dieses Fax den

ersten Beleg dar, auf welchem die Ausgleichskasse alle bislang an den

Beschwerdeführer geleisteten Lohnzahlungen des Jahres 2010 erblicken

konnte.

Am 1. September 2010 wurden die neuen Einkommensverhältnisse des

Beschwerdeführers in seinen Akten vermerkt (a.a.O., act. 71).

In den Akten der Ausgleichskasse findet sich demnach kein Hinweis auf die vom

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptete Meldung der Lohnerhöhung 2010.

Hingegen steht die Aktenlage mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner

Einspracheschrift in Einklang, wonach er unbestrittenermassen keine Meldung tätigte.

In Anbetracht der Widersprüchlichkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers und

angesichts

dessen,

dass

keine

Anhaltspunkte

dafür

bestehen,

dass

die

Ausgleichskasse die ihr obliegende Aktenführungspflicht verletzt hat, ist von weiteren

Beweisabnahmen abzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2007 vom 14. April

2008 E. 2.2). Das erkennende Gericht kann es bei dieser Sachlage nicht mit der

notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erwiesen betrachten, dass die

Meldung der Lohnerhöhung 2010 durch den Beschwerdeführer erfolgt ist. Vielmehr ist

den Ausführungen seiner Einsprache vom 4. September 2012 entsprechend davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Meldepflicht nicht

nachgekommen ist. Er wäre ganz offensichtlich dazu verpflichtet gewesen, diese

Tatsachen, die der Ausgleichskasse nicht bekannt sein konnte, von sich aus

mitzuteilen. Zumal sie ihn sogar ausdrücklich darum ersucht hat, Bestätigungen über

sein Erwerbseinkommen ab dem 1. Januar 2010 einzureichen.


  • 8 -

4.

4.1. In seiner Einsprache vom 4. September 2012 (Dossier Ausgleichskasse, act. 111)

machte der Beschwerdeführer hierzu geltend, dass die Vorinstanz sich nicht mit seinen

individuellen

Verhältnissen

und

seinem

subjektiven

Unrechtsbewusstsein

auseinandergesetzt

habe.

Er

habe

nie

die

Absicht

gehabt,

seine

Einkommensverhältnisse weder der Ausgleichskasse noch anderen Behörden in

irgendeiner Weise vorzuenthalten. Vielmehr habe er sich stets korrekt verhalten, indem

er seinen Lohn offiziell – unter anderem in der Steuererklärung – immer korrekt

deklariert und mit der Ausgleichskasse immer kooperiert habe. Er sei stets bemüht

gewesen, seinen Pflichten gegenüber der Ausgleichskasse nachzukommen. Es sei

aber dennoch aufgrund von vor allem sprachlichen Kommunikationsschwierigkeiten

zeitweise zu Verzögerungen beziehungsweise Ungereimtheiten gekommen. Auch

bestünden kulturelle Unterschiede. Ausserdem verfüge er über einen minimalen

Bildungsgrad und habe mangelnde Erfahrung im Umgang mit Behörden. Dies alles

habe dazu geführt, dass die Lohnerhöhung der Ausgleichskasse nicht eigenständig

durch den Einsprecher gemeldet worden sei. Die fehlende Mitteilung beruhe

demzufolge offensichtlich nicht auf einer Unachtsamkeit, sondern hänge mit den

genannten Umständen zusammen, die nicht in seinem Einflussbereich stünden. Des

Weiteren beziehe er bereits seit über zehn Jahren Ergänzungsleistungen und habe

dementsprechend

über

eine

lange

Zeitspanne

hinweg

Schreiben

von

der

Ausgleichskasse erhalten, die standardmässig auf seine Pflichten im Rahmen des

Ergänzungsleistungsbezugs hinwiesen. Anfänglich habe er sich den gesamten Inhalt

der jeweiligen Schreiben gänzlich übersetzen lassen. Mit der Zeit habe er dies,

insbesondere bei den periodischen Briefen, nicht mehr gemacht, so dass ihm – anders

als bei einem Durchschnittsbürger – nicht mit jedem Schreiben der Ausgleichskasse

bewusst geworden sei, dass er allfällige Lohnerhöhungen von sich aus melden müsse.

Er sei deshalb auch in subjektiver Hinsicht anders zu behandeln. Im Weiteren habe

ihm der Ablauf des Meldepflichtverfahrens auch aufgrund seines tiefen Bildungsgrades

und der fehlenden Kenntnisse im System der Ergänzungsleistungen nicht geläufig sein

können, so dass man von ihm nicht ernsthaft habe erwarten können, anlässlich seiner

Lohnerhöhung

im

Jahr

2010

an

seine

Meldepflicht

im

Rahmen

der

Ergänzungsleistungsbezüge zu denken und diese eigenständig umgehend der

Ausgleichskasse zu melden. Unter diesen Umständen könne ihm keine grobe

Nachlässigkeit vorgehalten werden und sein Verhalten erweise sich demnach als

entschuldbar.

4.1.1 Im Einspracheentscheid vom 8. Januar 2013 (a.a.O., act. 115) erwog die

Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner EL-Anmeldung seit 1984 in der

Schweiz lebe. Somit habe er ausreichend Zeit gehabt, seine sprachlichen, kulturellen

und rechtlichen Kenntnisse den schweizerischen Gegebenheiten anzupassen.

Offensichtlich sei ihm dies auch möglich gewesen, da er jeweils die richtigen Schritte

unternommen habe, um ihm zustehende Leistungen zu erhalten oder, um

diesbezüglich

rechtliche

Schritte

einzuleiten.

Da

die

Einbürgerung

des

Beschwerdeführers im Jahre 2008 schon vor einiger Zeit erfolgt sei, müsse man davon

ausgehen, dass dieser in der Schweiz integriert sei. Diese Integration habe auch zu

beinhalten, dass er über ausreichende Kenntnisse (gleiche Kenntnisse wie andere


  • 9 -

Schweizerbürger) des Rechtssystems und der Kultur der Schweiz verfüge. Die

Behauptung, der Beschwerdeführer habe nicht genügend Erfahrung im Umgang mit

Behörden,

sei,

angesichts

der

bisherigen

Rechtsvorgänge,

welche

der

Beschwerdeführer mit Behörden tätigte, stossend. Die Vorinstanz kam demgemäss

zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vielfältig und ausreichend über seine

Meldepflicht informiert gewesen sei. Da diese Meldepflicht seit seinem ersten EL-

Gesuch oder seiner ersten EL-Verfügung nicht geändert habe, sei es nicht relevant,

dass er manche Briefe oder Verfügungen nicht mehr vollständig habe übersetzen

lassen. Die Kenntnis der Meldepflicht habe insofern vorhanden sein müssen und der

Beschwerdeführer habe grob nachlässig gehandelt, als er die Lohnerhöhung nicht

gemeldet habe.

4.1.2 In seiner Beschwerde ergänzt der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der

Einspracheschrift dahingehend, dass eine Lohnerhöhung keine derart grundlegende

Veränderung

wie

der

Antritt

einer

Arbeitsstelle

oder

der

Umzug

eines

Familienmitgliedes darstelle. Auch aufgrund dessen sei ihm die Meldepflicht seiner

Lohnerhöhung nicht auf Anhieb bewusst gewesen. In ihren Erwägungen verkenne die

Vorinstanz, dass es sich bei ihm um einen 53-jährigen Immigranten handle, der erst im

Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist sei. Aufgrund dieses Umstands und seines

tiefen Bildungsgrades sei er im Verhältnis zu einem Durchschnittsbürger in seinem

sprachlichen Wissen und in seinen amtlichen Kenntnissen trotz seiner Einbürgerung

nach wie vor eingeschränkt. Insbesondere in rechtlichen und komplexen Verfahren vor

Behörden würden seine Fähigkeiten zwar für die Erfüllung der Hauptpflichten, wie das

Einreichen eines Gesuchs im Falle seiner Einbürgerung oder der Beantragung seiner

Invalidenrente ausreichen, nicht aber für weitergehende Aufgaben. Diese besonderen

persönlichen

Verhältnisse

würden

vorliegend

Berücksichtigung

verdienen

beziehungsweise sie dürften nicht ausgeblendet werden. Im Zeitpunkt seiner

Lohnerhöhung habe ihm seine diesbezügliche Meldepflicht angesichts seiner

persönlichen Verhältnisse nicht bewusst sein können. Zumal es sich im Fall der

Ergänzungsleistung um ein kompliziertes Verfahren mit vielfältigen Pflichten des

Bezügers handle. Vor diesem Hintergrund sei es ihm weder möglich noch zumutbar

gewesen, den Überblick über sämtliche Meldepflichten während einem Zeitraum von

mehr als zehn Jahren zu bewahren. Da er seine Meldepflicht nicht wie im Falle eines

Durchschnittsbürgers bei jedem Erhalt einer Verfügung umfassend habe durchlesen

können, so dass er sich seiner Pflicht jedes Mal gewahr hätte werden können, habe er

dafür kein Bewusstsein entwickelt. Daher sei es sowohl in objektiver als auch in

subjektiver Hinsicht nachvollziehbar, wenn er im Zeitpunkt seiner Lohnerhöhung nicht

sofort an seine Meldepflicht gedacht habe, weshalb der Vorhalt der groben

Nachlässigkeit nicht angebracht sei.

4.1.3 In der Replik führt sein Rechtsanwalt aus, dass genau der Umstand, wonach der

Beschwerdeführer nach der Aufforderung der Ausgleichskasse zur Einreichung seiner

Erwerbseinkommensbelege ab dem 1. Januar 2010 lediglich die Lohnabrechnung für

den Monat Januar 2010 übergab, die bisherige Begründung untermauere. Denn nur

sprachliche Defizite beim Beschwerdeführer hätten offensichtlich dazu geführt, dass er

nicht alle Lohnabrechnungen ab dem 1. Januar 2010 eingereicht habe, da er den

Ausdruck "ab Januar 2010" wie "vom Januar 2010" interpretiert habe. Daher hätte eine zweite


  • 10 -

klarstellende Aufforderung der Ausgleichskasse an den Beschwerdeführer genügt, um

alle benötigten Einkommensbelege direkt von ihm erhältlich zu machen. Dass die

Ausgleichskasse stattdessen diesbezüglich umgehend den Arbeitgeber kontaktiert

habe, und dem Beschwerdeführer sogleich das Verweigern der Offenlegung seiner

Einkommensverhältnisse vorhalte, zeuge von nicht angemessenem Misstrauen.

4.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er kein Bewusstsein für seine

Meldepflicht entwickelt habe, stossen ins Leere. Der gute Glaube ist nicht schon mit

der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Abgesehen davon, dass der

Beschwerdeführer von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, alle Auskünfte zu erteilen,

die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung seiner Versicherungsleistungen

erforderlich sind und, dass er wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen

Verhältnisse von sich aus unverzüglich zu melden hat, zu denen seine Lohnerhöhung

zweifelsohne dazu gehört, da der Lohn für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen

massgebend ist, wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall überdies mit

Schreiben vom 30. Juni 2010 (Dossier Ausgleichskasse, act. 65) ausdrücklich darauf

hingewiesen, Bestätigungen über sein Erwerbseinkommen ab dem 1. Januar 2010

einzureichen. Seine Vorbringen, wonach sprachliche und kulturelle Defizite sowie

mangelnde Bildung und Erfahrung im Umgang mit Behörden dazu geführt hätten, dass

er seine Lohnerhöhung nicht gemeldet hat, sind nicht nachvollziehbar und sein

diesbezügliches Argument, wonach der Beschwerdeführer die Wendung "ab Januar 2010"

wie "vom Januar 2010" interpretiert habe, ist unbehelflich. Den Erwägungen der

Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen. Bis anhin war der Beschwerdeführer nämlich

durchaus in der Lage, zumindest den Inhalt der ihn betreffenden Verfügungen zu

verstehen und sich über deren Tragweite bewusst zu werden. Ansonsten hätte er

mitunter in der Vergangenheit und auch vorliegend nicht den Rechtsmittelweg

beschritten. Ferner lebt der Beschwerdeführer gemäss seiner EL-Anmeldung seit 1984

in der Schweiz und seit über 20 Jahren im französischsprachigen Gebiet des Kantons

Wallis. Er wurde eingebürgert. Es kann von ihm dementsprechend erwartet werden,

dass er zumindest Kenntnisse des französischen Sprachgebrauchs im Alltag besitzt

(vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über das Walliser Bürgerrecht vom

  1. November 1994; Informationsblatt der Dienststelle für Bevölkerung und Migration

[DBM] vom 1. Mai 2013 über die ordentliche Einbürgerung). Auch bei angeblich

mangelnden Sprachkenntnissen kann von ihm gefordert werden, dass er sich Kenntnis

über den Inhalt der ihn betreffenden Dokumente verschafft und zur Übersetzung von

allfälligen unklaren Begriffen beispielsweise die Hilfe von Personen in Anspruch nimmt,

die der ihm unverständlichen Sprache mächtig sind oder sich mithilfe von

Wörterbüchern Klarheit verschafft. Ferner hätte er bei unklaren Formulierungen ohne

Weiteres auch bei der Ausgleichskasse nachfragen können (vgl. Urteil des

Obergerichts des Kantons Uri OG V 12 34 vom 8. März 2013 E. 3b). Ausserdem

bezieht der Beschwerdeführer seit mehr als zehn Jahren Ergänzungsleistungen.

Angesichts dieser Zeitspanne muss es ihm mittlerweile bekannt sein, dass die Höhe

der Ergänzungsleistungen von der Höhe des Lohnes abhängen und dass sich die

Behörde nur dann ein zuverlässiges und vollständiges Bild über seine finanzielle Lage

machen kann, wenn sie über sämtliche massgebenden aktuellen Unterlagen verfügt.


  • 11 -

Nach dem Gesagten hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er seine

Lohnerhöhung des Jahres 2010 zu melden hat. Hinzu kommt, dass er ausdrücklich zur

Informierung über seine aktuellen Erwerbsverhältnisse ab dem 1. Januar 2010

aufgefordert wurde. Die infrage stehende Benachrichtigung hätte jedem verständigen

Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich einleuchten

müssen. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann demnach nicht bloss als leicht

fahrlässig gewertet werden, durch die Unterlassung der Benachrichtigung hat der

Beschwerdeführer sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht. Diese grobe

Pflichtwidrigkeit steht einer erfolgreichen Berufung auf den guten Glauben entgegen.

Damit fehlt es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass

der gestellten Rückerstattungsforderung und die Beschwerde ist demzufolge

abzuweisen.

5. Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Verbeiständung mit

Rechtsanwalt A_________ auch im vorinstanzlichen Einspracheverfahren.

5.1. Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren

nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein.

Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen

finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess

entschliessen würde. Notwendigkeit einer rechtskundigen Vertretung und fehlende

Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren sind auch Voraussetzung des Anspruchs auf

unentgeltliche

Rechtsverbeiständung

im

sozialversicherungsrechtlichen

Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 ATSG. Dabei ist das Erfordernis der

sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung nur in Ausnahmefällen zu

bejahen. Praxisgemäss ist im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren an

die Voraussetzung der sachlichen Notwendigkeit einer Verbeiständung ein strengerer

Massstab anzulegen als im kantonalen Gerichtsprozess. Diesen Grundsatz hat der

Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass im Verwaltungsverfahren der

Gesuch stellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die

Verhältnisse

es

erfordern

(Art.

37

Abs. 4 ATSG),

im

kantonalen

Prozess

demgegenüber, wo die Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG). Es

müssen sich im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren daher schwierige

rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch

Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer

Institutionen ausser Betracht fallen. Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der

versicherten Person, sich im Verfahren zu Recht zu finden. Mit Blick darauf, dass das

Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Versicherungsträger und

Durchführungsorgane

der

einzelnen

Sozialversicherungen

(u.a.

EL-

Durchführungsstellen) also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der

Parteien zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), drängt sich eine Verbeiständung nur in

Ausnahmefällen auf (Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2012 vom 15. April 2010 E.

3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2009 vom 15. April 2010 E. 3.2 je mit

Hinweisen).


  • 12 -

5.2 Nachdem rechtskräftig über die Rückforderung entschieden wurde (S1 11 15),

liess der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt A_________ ein Erlassgesuch stellen

(Dossier Ausgleichskasse, act. 137). In diesem Zeitpunkt bestand jedenfalls unter dem

Gesichtspunkt der Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung kein ernstlicher Grund,

einen Rechtsanwalt beizuziehen. Es ging im Wesentlichen darum, Gründe zu

benennen, die gegen ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Beschwerdeführers und

für das Vorliegen einer grossen Härte sprachen. Dessen rechtliche Würdigung war von

untergeordneter Bedeutung, jedenfalls solange keine anderen Umstände geltend

gemacht werden konnten, die nicht bereits im Erlassgesuch vorgebracht worden

waren. Andere als die bereits vom Beschwerdeführer angeführten Umstände, die sein

Verhalten lediglich als leicht fahrlässig erscheinen liessen, was den guten Glauben

nicht von vornherein ausschlösse, beziehungsweise die auf eine grosse Härte

schliessen liessen, gab es nicht. In der Einsprache vom 4. September 2012 wurden

denn auch keine solchen Gründe angeführt (a.a.O., act. 111). Aufgrund des

Vorstehenden muss eine anwaltliche Vertretung als sachlich nicht geboten bezeichnet

werden. Es besteht daher kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für

das Einspracheverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2012 vom 15. April

2010 E. 3.2 f.).

6.

6.1 Im Grundsatz und vorliegend ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht für die

Parteien kostenlos (Art, 61 lit. a ATSG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, entfällt

eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2 Mit Entscheid vom 18. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer die teilweise

unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde-

verfahren unter Ernennung von Rechtsanwalt A_________ zu dessen amtlichen

Rechtsbeistand erteilt. Hinsichtlich der Höhe der allfälligen Entschädigung wurde auf

die Erledigung der Hauptsache verwiesen (S3 13 6).

6.2.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Offizialanwalt, da der

Verbeiständete unterliegt, für dieses Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, bei Offizialvertretern

einen etwas günstigeren Honorartarif anzuwenden als bei privaten Mandaten. Die

Selbstkosten des Anwaltes müssen aber gedeckt sein und es soll mehr als ein bloss

symbolisches Einkommen resultieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/07 vom

  1. Mai 2008 E. 3.2.; BGE 132 I 201 S. 213 ff. E. 8). Das Bundesgericht erachtet einen

Stundenansatz von Fr. 180.-- (exklusive Mehrwertsteuer) für einen praktizierenden

Anwalt als angemessen (BGE 132 I 201 S. 213 ff. E. 8).

6.2.2 Das Honorar bemisst sich innerhalb des im Gesetz vorgegebenen Rahmens

nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom

Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei.

Streitgegenstand bildete der Erlass der Rückerstattungsforderung. Eine besondere

Schwierigkeit wies der Fall nicht auf. Es stellten sich auch keine komplizierten

prozessualen und formellen Rechtsfragen; die Kenntnis des kantonalen Prozessrechts


  • 13 -

wird bei einem berufsmässigen Rechtsvertreter vorausgesetzt. Bei der Beurteilung des

Arbeits-

und

des

Zeitaufwands

darf

beachtet

werden,

dass

der

Sozialversicherungsprozess

im

Unterschied

zum

Zivilprozess

von

der

Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit

des Anwalts und der Anwältin erleichtert wird (Maurer/Stauffer, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Art. 108, S. 454). Ferner wird die

Tätigkeit des Rechtsvertreters in casu nur insoweit berücksichtigt, als er sich bei der

Erfüllung seiner Aufgabe an einen vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss

nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte. Unter Berücksichtigung der für die

Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln, des notwendigen und eines der

Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes wird das Honorar des

Offizialanwaltes auf pauschal Fr. 1'050.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer und

Verfahren

um

unentgeltlichen

Rechtsbeistand)

festgesetzt.

Zuzüglich

des

Auslagenersatzes

pauschal

von

Fr.

70.--

ist

an

den

Offizialanwalt

eine

Pauschalentschädigung von insgesamt Fr. 1'120.-- aus der Staatskasse zu entrichten.

Der Beschwerdeführer hat diese Entschädigung dem Staat zurückzuerstatten, sollte

sich seine wirtschaftliche Situation massgeblich verbessern (Art. 10 Abs. 1 lit. a des

Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR]).

Das Kantonsgericht erkennt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es

werden

keine

Kosten

erhoben

und

keine

Parteientschädigungen

zugesprochen.

Der

Staat

Wallis

entschädigt

Offizialanwalt

A_________

für

das

kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'120.--. X_________ hat diesen

Betrag dem Staat zurückzuerstatten, wenn sich seine wirtschaftliche Situation

massgeblich verbessern sollte.

Sitten, 14. November 2013

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