S1 13 193
URTEIL VOM 25. MÄRZ 2014
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter;
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch A_________
gegen
Y_________ , Beschwerdegegnerin
(Mutterschaftsentschädigung / Mindestversicherungsdauer)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2013
Verfahren und Sachverhalt
A. X_________, B_________ Staatsangehörige, arbeitete seit dem 17. Dezember
2008 saisonal beim Hotel C_________ als Zimmermädchen; mitunter auch vom
Im Monat Dezember 2012 wurden X_________ ausserdem Taggelder der Arbeitslo-
senversicherung ausbezahlt. Bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit war sie jeweils
im Besitz von Kurzaufenthaltsbewilligungen (Permis L). Dies traf auch für die Dauer
vom 12. Dezember 2012 bis zum 25. Oktober 2013 wegen Familiennachzuges zu. Am
re am 12. April 2013 in D_________ geborene Tochter.
B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 lehnte die Y_________ AHV-Ausgleichskasse
(Y_________) den Anspruch auf Mutterschaftsleistung mit der Begründung ab,
X_________ sei während den 9 Monaten vor der Geburt des Kindes nicht der AHV un-
terstellt gewesen, wodurch die Schweiz nicht als Wohnsitz anerkannt werde. Überdies
habe sie während dem Zeitraum vom 24. Oktober bis 9. Dezember 2012 nicht unter
Arbeitsvertrag gestanden und auch keine Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen.
Hiergegen reichte die Versicherte am 8. Juli 2013 Einsprache ein und legte unter Beru-
fung auf Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) sowie Art. 23 des Schweizerischen Zivilge-
setzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB) dar, ihr Wohnsitz befinde sich seit 2008 in
der Schweiz. Sie sei auch während der gesamten Zeit vor der Niederkunft obligatorisch
der AHV unterstellt gewesen, habe bis zum 24. Oktober 2012 gearbeitet und diese Ar-
beit ab dem 12. Dezember 2012 wiederum aufgenommen. Damit seien die gesetzli-
chen Voraussetzungen erfüllt und sie habe Anspruch auf die Ausrichtung der Mutter-
schaftstaggelder.
C. Mit Entscheid vom 7. November 2013 wies die Y_________ die Einsprache ab und
bestätigte ihre Verfügung vom 20. Juni 2013. Dies im Wesentlichen mit der Begrün-
dung, die Einsprecherin erfülle nicht die Anspruchsvoraussetzung von Art. 16b Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter-
schaft vom 25. September 1952 (EOG). Gegen diesen Entscheid gelangte
X_________ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 18. November 2013 an die
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Sie beantragte die
Gutheissung der Einsprache (recte: Beschwerde), die Aufhebung der Verfügung vom
zahlung des der Beschwerdeführerin zustehenden Mutterschaftstaggelds für den Zeit-
raum vom 12. April 2013 bis 18. Juni 2013 sowie der Geburtszulage an den Ehegatten.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2013 hielt die Y_________ (Beschwerde-
gegnerin) am Entscheid fest. Replizierend wiederholte die Beschwerdeführerin ihre be-
reits dargelegten Einwände. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verzichtete mit Einga-
be vom 14. Januar 2014 auf eine Duplik.
Auf weitere Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 1 EOG sind die Bestimmungen des ATSG auf das EOG anwendbar,
soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Gegen Einspracheentschei-
de kann demnach innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei ei-
nem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 56 Abs. 1
ATSG, Art. 57 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege
vom 11. Februar 2009 [RPflG]). Das Kantonsgericht Wallis ist zur Behandlung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den Entscheid der Ausgleichskasse
Y_________ vom 7. November 2013 berührt, weshalb auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde vom 18. November 2013 einzutreten ist.
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich
aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347
E. 1a).
2.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung
einer Mutterschaftsentschädigung gemäss Art. 16b Abs. 1 EOG, insbesondere lit. a
bzw. ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme von Versicherungsleistungen zu
Recht abgelehnt hat.
3.
3.1 Zuständig zur Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung ist die
Ausgleichskasse, welche die Beiträge gemäss AHVG auf dem Einkommen bezogen
hat, das für die Bemessung der Entschädigung massgebend ist (Art. 18 EOG). Somit
ist für die Arbeitnehmerin die Ausgleichskasse zuständig, welcher der letzte
Arbeitgeber angeschlossen ist, bzw. für die selbstständigerwerbenden Mütter die
Ausgleichskasse, der sie die Beiträge zu bezahlen hat. Für Arbeitslose ist stets nur die
Ausgleichskasse zuständig, welcher der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.
3.2 Anspruchsberechtigt sind gemäss Art. 16b Abs. 1 EOG Frauen, die in den letzten
neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch
versichert waren (lit. a, Mindestversicherungsdauer), während dieser Zeit mindestens
fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (lit. b, Mindesterwerbsdauer),
und im Zeitpunkt der Niederkunft als Arbeitnehmerin oder Selbstständigerwerbende
gelten (lit. c). Diese Anspruchsvoraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Fehlt eine
der Anspruchsvoraussetzungen, besteht kein Anspruch auf die Entschädigung. Auch
Frauen, die arbeitsunfähig sind und ein Taggeld der IV oder der obligatorischen oder
privaten Kranken- oder Unfallversicherung beziehen, können die Voraussetzungen
zum Bezug der Mutterschaftsentschädigung erfüllen (Art. 29 und 30 der Verordnung
zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004, EOV).
Nachfolgend ist einzig die Voraussetzung der Mindestversicherungsdauer (Art. 16b
Abs. 1 lit. a) zu prüfen, zumal die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen der
übrigen Anspruchsvoraussetzungen (lit. b und c) anerkannte (vgl. Beschwerdeantwort
vom 16. Dezember 2013 Ziff. IV. 2.).
4.
4.1 Wie bereits dargelegt, muss die Mutter grundsätzlich in den der Niederkunft
vorangegangenen 9 Monaten obligatorisch, nicht freiwillig, im Sinne des AHVG
versichert gewesen sein (Art. 16b Abs. 1 lit. a EOG; Bericht der Kommission für soziale
Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 3. Oktober 2002, S. 743). Die
Versicherungsdauer wird vom Tag der Niederkunft an rückwärts gerechnet und muss
zusammenhängend sein, wobei nicht von einzelnen Tagen auszugehen ist, sondern
von Monaten (Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung [KS MSE], Stand
Tagen oder sogar nur an einem Tag versichert gewesen, ist der ganze Monat als
Versicherungszeit anzurechnen (KS MSE Ziff. 1035).
In vorliegendem Fall erfolgte die Geburt der Tochter am 12. April 2013. Damit der
Anspruch
der
Beschwerdeführerin
begründet
ist,
muss
demnach
ihre
Versicherungseigenschaft mindestens seit dem 12. Juli 2012 lückenlos bestanden
haben. Eine Herabsetzung dieser Versicherungsdauer würde erfolgen, wenn die
Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt wäre (Art. 16b Abs. 2
EOG und Art. 27 EOV), was in casu weder geltend gemacht noch mittels ärztlichen
Attestens belegt ist.
4.2 Nach Massgabe von Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 sind grundsätzlich alle
natürlichen Personen versichert, die in der Schweiz Wohnsitz haben (lit. a), hier eine
Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b) oder als Schweizer Bürger im Ausland im Dienste der
Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneten Institutionen tätig sind (lit. c).
In casu steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin als Saisonnier
mitunter vom 8. Juli 2012 bis 23. Oktober 2012 bei der Hotel C_________ GmbH
arbeitete und ab dem 12. Dezember 2012 Arbeitslosenentschädigung bezog. Die
Beschwerdeführerin war also ab dem Monat November 2012 nicht mehr aufgrund ihrer
Erwerbstätigkeit versichert. Zur Abklärung der Versicherteneigenschaft im Ausland
stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. April
2013 das Formular E 104 zu, welches gegebenenfalls auszufüllen, von der
zuständigen Stelle in B_________ zu unterzeichnen und schliesslich zu retournieren
war. Es befindet sich weder ein ausgefülltes Formular bei den Akten noch hat die
Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie habe das Formular ausgefüllt und zur
Unterzeichnung weitergeleitet, oder in B_________ Arbeitslosgeld bezogen (vgl. auch
Schreiben vom 30. April 2013 mit handschriftlichen Vermerk: „kein Arbeitslosengeld
von B_________“). Aus diesem Grund ist die Frage des Wohnsitzes der
Beschwerdeführerin bedeutsam. Mit anderen Worten bleibt zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin ohne Aufenthaltsbewilligung (November 2012) Wohnsitz in der
Schweiz zu begründen vermochte.
4.3 Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23 ff. ZGB.
Massgebend
ist
also
der
zivilrechtliche
Wohnsitz
und
nicht
eine
sozialversicherungsrechtliche
Begriffsbildung
(Kieser,
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, Art. 1a N 5; Kieser, ATSG Kommentar,
ausländische Arbeitnehmer, die in der Schweiz aufgrund einer Saisonbewilligung
erwerbstätig sind, in der Regel keinen zivilrechtlichen Wohnsitz zu begründen. Die
Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz kann grundsätzlich so lange nicht
beachtlich sein, als das öffentliche Recht die Verwirklichung dieser Absicht langfristig
verbietet (BGE 99 V 206; ZAK 1988 S. 126, Urteil des Kantonsgerichts S1 07 9 vom
angenommen werden, wenn sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in der
Schweiz aufhalten und im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Voraussetzungen für
die Umwandlung der Saisonbewilligung in eine ganzjährige Aufenthaltsbewilligung
bereits
erfüllen
oder
doch
zu
erfüllen
im
Begriffe
sind
(Staehelin,
in:
Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar ZGB I, 4. Auflage, Art. 23 N 18). Im letzteren
Fall muss mit der Erteilung der Jahresaufenthaltsbewilligung innert verhältnismässig
kurzer Frist gerechnet werden können (Wartezeit von 5 bis 8 Monaten; ZAK 1974
S. 292). Damit ein EU-Staatsangehöriger eine Daueraufenthaltsbewilligung B erhält,
bedarf es gemäss Art. 6 des Anhangs I des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit eines Arbeitsverhältnisses
mit einer Dauer von mindestens einem Jahr. In dieser Hinsicht hat die
Beschwerdeführerin lediglich befristete Verträge unter einem Jahr hinterlegt, womit sie
auch unter Berücksichtigung der Ausnahmeklausel keinen Wohnsitz in der Schweiz
begründet hat. Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann
lebe auch in der Schweiz und sei arbeitstätig, nichts zu ändern. Insbesondere weil ihr
Ehegatte zum fraglichen Zeitpunkt ebenfalls lediglich eine Kurzaufenthaltsbewilligung
besass.
4.4 Demzufolge erfüllte die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen der
Mindestversicherungsdauer nicht, weshalb die Y_________ die anbegehrte Leistung
zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat nur die obsiegende Beschwerde führende Person
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a
ATSG).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für diesen Entscheid werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen
ausgerichtet.
Sitten, 25. März 2014