Mit Urteil vom 04. Mai 2015 (8C_742/2014) wies das Bundesgericht eine gegen vorlie-
genden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.
S1 13 107
URTEIL VOM 28. AUGUST 2014
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________ AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
Y_________ , Familienzulagekasse, Beschwerdegegnerin
und
Ausgleichskasse des Kantons B_________ als Beigeladene,
(Kassenzugehörigkeit)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Mai 2013
Verfahren und Sachverhalt
A. Die X_________ AG, die gemäss ihrem im Handelsregister eingetragenen Zweck
eine Unternehmung für Hoch-, Tief- und Strassenbau führt, beschäftigt seit vielen Jah-
ren Arbeitnehmer/innen, die an diversen Baustellen in der Schweiz tätig sind. Gegen-
wärtig betreibt die Aktiengesellschaft mehrere Baustellen im Kanton Wallis, welche
zwischen zwei und ca. sechs Jahren dauern. Den Hauptsitz hat die Gesellschaft in
C_________. Gemäss Handelsregisterauszug bestehen ausserdem Zweigstellen in
B_________, D_________, E_________, F_________, G_________, H_________
und I_________. Die Zweigniederlassung mit Sitz in D_________ ist seit dem 17. Ja-
nuar 1997 im Handelsregister als Zweigniederlassung und im Betriebs- und Unterneh-
mensregister (BUR) als Arbeitsstätte ohne Aktivität aufgeführt.
Die Aktiengesellschaft am Hauptsitz C_________ rechnet seit dem 1. Januar 1987 die
Familienzulagen für ihre Mitarbeiter über die Ausgleichskasse des Kantons
B_________, Abteilung Beiträge und Zulagen, ab.
B. Im ersten Quartal des Jahres 2013 verlangte die Y_________ von der X_________
AG in C_________ die Liste des Personals, das im Wallis tätig sei, und zwar mit An-
gabe des entsprechenden AHV-Lohnes. Nachdem sich die X_________ AG mit einem
Kassenwechsel nicht einverstanden erklärte, forderte sie den Erlass einer Verfügung.
Am 11. März 2013 verfügte die Y_________ für die Arbeitnehmer der Baustellen im
Wallis, mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten, die Mitgliedschaft bei ihr. Hiergegen
erhob die X_________ AG am 20. März 2013 und am 22. April 2013 Einsprache. Mit
Entscheid vom 16. Mai 2013 bestätigte die Y_________ ihre Darlegungen gemäss
Verfügung vom 11. März 2013 und hielt an einer Mitgliedschaft besagter Arbeiter, trotz
allfälliger Anstellungsverträge mit dem Hauptsitz, bei der Y_________ fest. Hiergegen
erhob die X_________ AG am 6. Juni 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Kantons-
gericht Wallis mit der hauptsächlichen Begründung, bei den Baustellen im Wallis hand-
le es sich um solche, welche eine bestimmte Zeit dauerten, und zwar zwischen zwei
und ca. sechs Jahren. Ausgehend von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG), wonach für die Bestimmung der Famili-
enzulageordnung im interkantonalen Kontext auf den rechtlichen Sitz des Unterneh-
mens abgestellt werde, und in Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte, sei klar
erkennbar, dass der Gesetzgeber vom Prinzip habe ausgehen wollen, dass der Arbeit-
geber der Familienzulageordnung jenes Kantons unterstellt sein solle, in welchem er
seinen rechtlichen Sitz habe. Nur ausnahmsweise und insbesondere mit Blick auf die
Akzeptanz bei den direkt Betroffenen sollten Zweigniederlassungen der Familienzula-
geordnung desjenigen Kantons unterstellt sein, in welchem sie sich selber befinden.
Insoweit sei die Definition von Art. 9 der Verordnung über die Familienzulagen vom 31.
Oktober 2007 (FamZV) prinzipiell folgerichtig, indem dort auf die auf unbestimmte
Dauer ausgeübte Tätigkeit abgestellt werde. Wenn aber auf die Dauer der Baustelle
(und zudem begrenzt auf zwölf Monate) abgestellt werde, bringe dies das völlig unbe-
friedigende und insoweit willkürliche Element mit sich, dass Arbeitnehmende in kurzer
Kadenz Familienzulagen von verschiedenen Kantonen erhielten, und zwar eben je
nachdem, wo sie gerade arbeiteten. Dies verstosse gegen das Gesetz und die Verord-
nung und sei willkürlich, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei. In ihrer Vernehm-
lassung vom 26. August 2013 hielt die Y_________ an ihrem Entscheid vom 16. Mai
2013 fest. Nachdem die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik verzich-
tete, räumte das Gericht am 31. Januar 2014 dem BSV, der Ausgleichskasse des Kan-
tons B_________ und dem Kantonalen Amt für Familienzulagen des Kantons Wallis
die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 machte
die Ausgleichskasse des Kantons B_________ und mit Schreiben vom 19. Februar
2014 das BSV davon Gebrauch. Am 16. April 2014 ergänzte die Ausgleichskasse des
Kantons B_________ ihre erste Eingabe.
C. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen
sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.
1.1 Laut Art. 22 FamZG entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil vom 6. Oktober 2000 (ATSG) über Beschwer-
den gegen Entscheide der Familienzulagekassen das Versicherungsgericht des Kan-
tons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Gemäss Art. 55 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 11. September 2008
(AGFamZG) unterstehen die Einspracheentscheide der Familienzulagekassen gegen-
über ihren Versicherten der Beschwerde an das Kantonsgericht. Ebenfalls unterstehen
die Entscheide des Amtes für Familienzulagekassen zu Streitfragen betreffend die
Kassenzugehörigkeit oder zu Streitfragen zwischen Kassen der Beschwerde ans Kan-
tonsgericht. Das angerufene Gericht ist daher örtlich und sachlich zuständig.
1.2 Die X_________ AG ist als Verfügungs- und Entscheidadressatin zur Beschwerde
legitimiert. Demgegenüber war die Ausgleichskasse des Kantons B_________ weder
Verfügungs- noch Entscheidadressatin. Ihr gegenüber erliess die Y_________ keine
Verfügung; auch fehlt ein Hinweis auf den ergangenen Entscheid vom 16. Mai 2013.
Da die Ausgleichskasse des Kantons B_________ als in ihren Interessen Berührte in
jeden Fall hätte zum Verfahren beigeladen werden müssen, verletzte die Y_________
dieser gegenüber den Gehörsanspruch. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhielt
die Ausgleichskasse des Kantons B_________ die Gelegenheit, als Beigeladene zur
Angelegenheit Stellung zu nehmen, womit eine Verletzung des Gehörsanspruchs ge-
heilt worden ist.
2. Materiell-rechtlich streitig und zu prüfen ist, ob die Y_________ für die Arbeitneh-
mer der X_________ AG, die auf Baustellen mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten
im Wallis arbeiten, die Beträge erheben bzw. die Mitgliedschaft bei ihr verfügen durfte.
3.
3.1 Auf den 1. Januar 2009 ist das FamZG in Kraft getreten. Unter dem Randtitel „An-
wendbare Familienzulagenordnung hält Art. 12 Abs. 2 FamZG fest, dass Arbeitgeber
und Selbstständigerwerbende der Familienzulagenordnung des Kantons unterstehen,
in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ih-
res Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen von Arbeitgebern unterstehen der Famili-
enzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Die Kantone können abwei-
chende Regelungen vereinbaren. Gemäss Art. 9 FamZV gelten als Zweigniederlas-
sungen Einrichtungen und Betriebsstätten, in denen auf unbestimmte Dauer eine ge-
werbliche, industrielle oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird.
Rz. 502 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen zum Bundesgesetz
über die Familienzulagen FamZG (FamZWL) lautet: „In Analogie zu Art. 6ter AHVV gel-
ten als Betriebsstätten Werk- und Fabrikationsstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertre-
tungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie
Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer“.
3.2 Am 11. September 2008 erliess der Grosse Rat des Kantons Wallis das AG-
FamZG. Gemäss Art. 23 AGFamZG ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich für Famili-
enzulagen einer Kasse anzuschliessen, sei es: a) an die anerkannte Familienzulage-
kasse seines Tätigkeitsbereiches; b) an die von seiner AHV-Kasse geführte Familien-
zulagekasse; c) an die kantonale Familienausgleichskasse als Auffangkasse, wenn die
unter den Buchstaben a und b aufgezählten Möglichkeiten nicht bestehen.
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das System der Familienzulageordnung sei auf
eine gewisse Kontinuität der Unterstellung ausgerichtet, weshalb ein Wechsel des Sys-
tems nur erfolgen könne, wenn diesbezüglich eine gewisse Kontinuität bestehe. Wenn
also ein Arbeitnehmer von der Baustelle im Wallis nach B_________ für 2 Monate ein-
gesetzt werde, würde dies nach Ansicht der Beschwerdegegnerin zu einer Unterstel-
lung in B_________ führen. Bei Bauarbeiten würde daher das Zulagensystem bei jeder
Arbeitsortsveränderung rasch wechseln und die Höhe immer unterschiedlich ausfallen.
Dies würde zu unbilligen und willkürlichen Resultaten führen. Ausserdem würde diese
Vorgehensweise zu einem administrativen Mehraufwand führen. In ihrer Begründung
verweist die Beschwerdeführerin auf den Begriff der Zweigstelle in der AHV-
Gesetzgebung, wobei sie selber festhält, dass die Rechtsprechung offen lasse, ob der
Begriff der Betriebsstätte bei Art. 6ter lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV) anders umschrieben werden
könne als in Art. 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG). Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) werde eine Betriebs-
stätte angenommen, wenn ein Bau- und Montagestelle von mindestens zwölf Monaten
Dauer betrieben werde. In der Praxis gehe es sodann um eine dauernde Einrichtung,
die während mindestens 12 Monaten betrieben wird (Rz. 502 der FamZWL; Kie-
ser/Reichmuth, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, 2010,
Art. 12 Rz. 33). In Bezug auf die Familienzulagen sei Art. 9 FamZV in Zusammenhang
mit Art. 12 Abs. 2 FamZG zu sehen. Aus der Entstehungsgesichte ergebe sich, dass
im Regelfall eine Zuordnung zum Hauptsitz zu erfolgen habe und nur ausnahmsweise
die Zweigstelle, dem Kanton zu unterstellen sei, in welchem sie sich selber befindet mit
Blick auf die Akzeptanz der direkt Betroffenen. Dabei solle gemäss Auslegung von Art.
9 FamZV eine Zweigstelle nur dann vorliegen, wenn sie eine Tätigkeit auf unbestimmte
Dauer, d.h. nicht vorübergehend, wahrnimmt. Eine befristete Ausübung entspreche
nicht einer unbestimmten Dauer, weshalb Rz. 502 der FamZWL nicht gelte, der 12
Monate und mehr festlegt. Damit sei Rz. 502 der FamZWL gesetzeswidrig und willkür-
lich. Beizufügen sei, dass die auf Bau- und Montagestellen bezogene Grenze von zwölf
Monaten auch den tatsächlichen Gegebenheiten ungenügend Rechnung trage. Die
Tatsache alleine, dass eine Bau- oder Montagestelle während mehr als zwölf Monaten
betrieben werde, heisse noch keineswegs, dass die Arbeitnehmer auch während einer
entsprechenden Frist auf der Bau- und Montagestelle tätig seien. In casu seien die be-
triebenen Baustellen allesamt zeitlich begrenzt, weshalb eine Zweigstelle mit der Aus-
übung einer Tätigkeit auf unbestimmte Dauer nicht angenommen werden könne. Die
Familienzulagen seien daher weiterhin in B_________ zu bezahlen.
Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass die Arbeitnehmer, die
auf Baustellen tätig sind, die über ein Jahr im Wallis betrieben werden, ihre Beiträge
bei ihr zu entrichten hätten.
3.4 In der Folge ist zu prüfen, wie der Begriff der Zweigniederlassung bzw. „auf unbe-
stimmte Dauer“ auszulegen ist.
3.4.1 Das FamZG ist erst am 1. Januar 2009 in Kraft getreten, weshalb der Entste-
hungsgeschichte bei der Auslegung, wie das BSV richtig darlegt, ein besonderer Stel-
lenwert zukommt.
Gemäss Art. 12 Abs. 2 E-FamZG unterstanden die Zweigniederlassungen der Famili-
enzulageordnung desjenigen Kantons, in dem sie sich befanden (Erwerbsortsprinzip;
BBL 2004 6931). Dies sei wichtig für die Wirksamkeit des Lastenausgleichs (BBL 2004
6907). Weshalb es zur Wahl des Begriffs Zweigniederlassung im Entwurf kam, kann
auf den Umstand zurückgeführt werden, dass dieser Begriff in den kantonalen Geset-
zen zu den Familienzulagen bereits verwendet wurde (Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art.
12 Rz. 26). Der Nationalrat übernahm diese Fassung. Nachdem die Kommission für
soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK-S) den Antrag stellte, dass die
Arbeitgeber der Familienzulageordnung im Kanton unterstehen sollten, in dem sie für
die AHV erfasst seien, folgte der Ständerat dieser Ansicht. Der Nationalrat blieb aber
bei seiner Fassung, weshalb es zur Differenzbereinigung kam. Die SGK-S gab der
Fassung des Nationalrats schliesslich den Zuschlag, weil Zweigniederlassungen be-
reits bisher der Zulagenordnung des Kantons unterstellt gewesen seien, in dem sie
sich befunden hätten. Dieses System habe gut funktioniert, es könnten die Familienzu-
lagen den lokalen Verhältnissen angepasst werden und es würden Probleme mit dem
Lastenausgleich vermieden. Die SGK-S beschloss deshalb, das bisherige System be-
züglich der Unterstellung der Zweigniederlassungen beizuhalten. Die Kantone seien
frei, abweichende Vereinbarungen zu treffen. Am 13. März 2006 stimmte der Ständerat
dieser Fassung zu.
Wie das BSV in seiner Stellungnahme richtig darlegt, folgt aus den Darlegungen zur
Entstehungsgeschichte, dass der Ständerat bewusst den Anschluss der Zweignieder-
lassung an die Ausgleichskasse des Hauptsitzes abgelehnt hat. Entgegen der Auffas-
sung der Beschwerdeführerin muss die Unterstellung der Zweigniederlassung der Zu-
lagenordnung des Kantons, in dem sie sich befindet, als Grundregel angesehen wer-
den. Geht man von einer Ausnahmeregelung aus, würde die Möglichkeit, dass die
Kantone abweichende Bestimmungen treffen können, ins Leere laufen. Weiter dürfen
weder der Begriff „Zweigniederlassung“ noch derjenige „auf unbestimmte Dauer“ rest-
riktiv ausgelegt werden. Sodann wurde Art. 9 FamZV in Rz. 502 der FamZWL konkreti-
siert. In dieser Randziffer wurde absichtlich nicht auf den Begriff Zweigniederlassung
nach Art. 117 Abs. 3 AHVV abgestellt, weil der Gesetzgeber explizit keine Anbindung
der Zweigniederlassungen an die Kassen der Hauptsitze vornehmen wollte. Art. 12
Abs. 2 AHVG regelt die Beitragserhebung und Art. 6ter AHVV die internationale Aus-
scheidung, weshalb Rz. 502 der FamZWL daran anknüpft. Schliesslich kann auch auf
den Begriff der Betriebsstätte des Steuerrechts abgestellt werden, das den Begriff
ebenfalls definiert und worüber eine reiche Rechtsprechungspraxis besteht (hierzu nur
BGE 110 Ia 195; Montagestellen ab 12 Monaten mit festen Anlagen).
3.4.2 Zusammenfassend schlussfolgert daher das Kantonsgericht, dass Baustellen ab
einer Dauer von 12 Monaten als Zweigniederlassungen gelten und somit die Angestell-
ten dieser Zweigniederlassung unter die Familienzulageordnung ihres Arbeitskantons
fallen. Im Bereich der Familienzulageordnung ist daher der tatsächliche Arbeits-
/Erwerbsort massgebend, womit auch eine Umgehung verhindert werden kann. Dass
dies zu einem Mehraufwand für den Arbeitgeber führt, nahm der Gesetzgeber in Kauf.
Mithin ist Rz. 502 der FamZWL weder gesetzeswidrig noch willkürlich.
3.4.3 Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der Arbeitgeber eine Zweigstelle in
D_________ führt. Diese ist im Handelsregister eingetragen, womit ihr sämtliche Rech-
te und Pflichten zukommen. Inwiefern diese Zweigniederlassung „ohne Aktivität“ sein
soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin selber einräumt, im Kan-
ton mehrere Baustellen zu betreiben, die zwischen zwei und ca. sechs Jahren dauern.
Unbestritten ist sodann die Tatsache, dass es sich bei diesen Baustellen um solche im
Zusammenhang mit der A9 handelt und diese daher eine gewisse Grösse aufweisen.
Deren Arbeitnehmer sind daher unter die Familienzulageordnung am Ort der Baustelle
zu unterstellen. Ausgenommen davon sind einzig Arbeitnehmende, die jeweils für kur-
ze Einsätze von Baustelle zu Baustelle ziehen (wie Spezialisten, Monteure usw.). Die-
se gelten analog zu Rz. 502 Satz 2 und 3 der FamZWL als am Hauptsitz oder an der
Zweigniederlassung beschäftigt, von der aus sie tätig sind oder von wo sie Waren, Ma-
terial und Arbeitsaufträge beziehen.
Mithin erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist im
Sinne der obigen Erwägungen der Y_________ angeschlossen und hat dieser die
notwendigen Angaben in Bezug auf die betroffenen Arbeitnehmer zu liefern.
4. Das Verfahren ist von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen kostenlos.
Da die Beschwerdeführerin nicht obsiegt, werden keine Parteientschädigungen ausge-
richtet.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 28. August 2014