S1 12 241
URTEIL VOM 15. NOVEMBER 2013
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter/in; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________ und Y_________ , Beschwerdeführer
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
(Zusatzrente für Ehegatten)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. November 2012
Sachverhalt
A. Der 1940 geborene X_________ bezog seit 2002 eine volle IV-Rente und eine Zu-
satzrente für seine Ehefrau Y_________. Im Jahr 2005 wurde die IV-Rente in eine Al-
tersrente überführt und die Zusatzrente wurde aus Gründen der Besitzstandswahrung
weiterhin gewährt. Mit Verfügung vom 14. November 2012 wurde Y_________ ab Mai
2012 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Gleichzeitig orientierte die IV-Stelle bei-
de Versicherten über die neue Berechnung ihrer Leistungsansprüche und teilte ihnen
mit, dass die Zusatzrente zur AHV-Rente von X_________ ab dem 1. Mai 2012 wegfal-
le, da seine Ehefrau ab diesem Zeitpunkt über einen eigenen Rentenanspruch verfüge.
B. Dagegen erhoben X_________ und Y_________ am 12. Dezember 2012 Be-
schwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wal-
lis. Sie beantragten die Weiterausrichtung der Zusatzrente, je hälftig für beide Ehegat-
ten. Zur Begründung führten sie aus, nach Wegfall der Zusatzrente in Höhe von
CHF 632 (recte: CHF 623) resultierten lediglich noch CHF 472 Mehreinnahmen durch
die halbe Invalidenrente von Y_________ in Höhe von CHF 1095, was bedeute, dass
bei einer Viertelsrente, die CHF 547.50 betragen würde, insgesamt sogar ein Minus in
Kauf genommen werden müsste. Das könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein,
hier bestehe eine echte Gesetzeslücke. Ebenfalls sei die Besitzstandsgarantie nicht
mehr gewährleistet.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2013 verwies die IV-Stelle auf die Ver-
nehmlassung der für die Berechnung der Renten zuständigen Ausgleichskasse
Swissmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Nachdem die Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik verzichtet hatten,
wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteivorbringen oder eingerechte Beweismittel
wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen
(BGE 126 V 30 E. 1). Die Beschwerdeführer sind in A_________ wohnhaft, weshalb
die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7
Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2.
Oktober 2001 (RVG) und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und
die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versiche-
rungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversiche-
rungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführer sind als
Verfügungsadressaten von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie
sind somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristge-
recht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich
aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347
E. 1a).
2.2 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Zu-
satzrente für die Ehefrau zu Unrecht eingestellt wurde und – falls dies bejaht würde –
ob sie zukünftig beiden Ehepartnern je zur Hälfte ausbezahlt werden kann.
3.
3.1 Der Zusatzrentenanspruch für Ehegatten, welcher früher verheirateten Bezügern
und Bezügerinnen einer IV-Rente unter bestimmten Voraussetzungen gewährt worden
ist, wurde mit der 4. IVG-Revision für neu rentenberechtigte Personen abgeschafft.
Wer seit dem 1. Januar 2004 neu invalid im Sinne des Gesetzes geworden ist, erhält
keine Zusatzrente mehr. Allerdings wurde im Rahmen der 4. IVG-Revision der
Besitzstand für all jene Personen zugesichert, welchen bereits vor Inkrafttreten der
IVG-Revision eine Zusatzrente gewährt worden war (Schlussbestimmungen zur
IVG-Revision, Buchstabe e). Diese Besitzstandsgarantie wurde bereits mit der
IVG-Revision auf den 31. Dezember 2007 aufgehoben und die betreffenden
Zusatzrenten wurden eingestellt.
Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine
Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weiter
gewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente
erwirbt (Art. 22bis Abs. 1 AHVG).
3.2 Dem generellen Wesen von Besitzstandsgarantien entspricht es, dass eine
(blosse) Rechtsänderung die unter bisherigem Recht erworbenen Rechtspositionen
unberührt lassen soll, auch wenn sie dem neuen Recht nicht mehr entsprechen. Eine
anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung hingegen kann nicht mit einer die
Besitzstandswahrung auslösenden Rechtsänderung gleichgesetzt werden. Das Gesetz
bietet keine Grundlage für einen Bestandesschutz oder eine Besitzstandsgarantie,
wenn nach Erreichen der Altersgrenze anspruchsrelevante Änderungen eintreten (BGE
137 V 162 E. 3.2). Im Rahmen der 10. AHV-Revision wurde die Zusatzrente in der
AHV aufgehoben; dabei trug der Gesetzgeber dem Anliegen Rechnung, Einsparungen
in der AHV vorzunehmen. Im Rahmen des beabsichtigten Systemwechsels wurde die
Gewährung der Zusatzrente in der AHV auf jene Fälle beschränkt, in denen eine
Zusatzrente aus der IV bis zur Rentenberechtigung beider Ehegatten ausgerichtet wird;
hier soll auch in der AHV weiterhin die Zusatzrente gewährt werden, womit dem
Gedanken der Besitzstandsgarantie Rechnung getragen wird (BGE 129 V 5). Für den
Fall des Eintritts der Rentenberechtigung des zweiten Ehegatten hat der Gesetzgeber
indessen weder eine Besitzstandsgarantie normiert, wonach die Altersrente einer Ehe-
frau nicht geringer ausfallen dürfe als die vormalige Zusatzrente, noch war legislato-
risch beabsichtigt, von einem Einkommenssplitting abzusehen, wenn sich dadurch die
Rente des erstberechtigten Ehemannes bei Eintritt des zweiten Versicherungsfalles
verringert, ohne dass - mit Blick auf die Ehegattenleistungen in ihrer Gesamtheit - eine
entsprechende Kompensation im Rahmen der der Ehefrau zugesprochenen Rente
stattfindet (Bundesgerichtsurteil H 33/05 vom 14. Juni 2005 E. 4.2). Andernfalls würden
die Eckpfeiler des mit der 10. AHV-Revision vorgenommenen Systemwechsels unter-
graben und das mit der Revision angestrebte Sparziel unterlaufen (BGE 129 V 10; Er-
win Murer und Hans-Ulrich Stauffer, Alters- und Hinterlassenenversicherung, bearbei-
tet von Ueli Kieser, Zürich/St.Gallen, 2012, Randziffern 1 und 2 zu Art. 22bis AHVG).
3.3 Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als
unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine (befriedigende) Antwort
gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch
Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer Anordnung nicht eine bewusst negative
Antwort des Gesetzgebers, ein sogenanntes qualifiziertes Schweigen darstellt (BGE
129 V 1 E. 4.1.1).
4.
4.1 X_________ war seit dem Jahr 2002 IV-rentenberechtigt und bezog seither eine
Zusatzrente für seine Ehefrau. Aus Besitzstandsgarantie wurde diese auch nach dem
Eintritt ins ordentliche Rentenalter in eine Altersrente überführt. Da dies vor dem
Dezember 2007 geschah, war die Zusatzrente von der Einstellung aufgrund der
IVG-Revision nicht betroffen, sondern wurde – wiederum aus Besitzstandsgarantie –
gemäss Art. 22bis Abs. 1 AHVG weitergeführt. Als Y_________ ab dem 1. Mai 2012
einen selbständigen Anspruch auf eine halbe IV-Rente erwarb, teilte die AHV-
Ausgleichskasse X_________ mit der angefochtenen Verfügung vom 14. November
2012 mit, seine AHV-Rente werde auf diesen Zeitpunkt neu berechnet und die
Zusatzrente seiner Ehefrau falle weg.
4.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, es könne nicht im Sinne des
Gesetzgebers sein, dass beispielsweise bei Gewährung einer Viertelsrente der IV an
die Ehefrau durch den Wegfall von deren an den Ehemann ausbezahlten Zusatzrente
ein Minus der gemeinsamen neuen Rente resultieren würde. In casu betrage das
Mehreinkommen an Renten nach Wegfall der Zusatzrente noch CHF 472 pro Monat
und dies obwohl die Beschwerdeführerin eine halbe IV-Rente in der Höhe von
CHF 1095 zugesprochen erhalten habe. In diesem Sinne lasse Art. 22bis eine sich
unvermeidlich stellende Frage offen und es bestehe eine echte Gesetzeslücke.
Zusätzlich sei die Besitzstandsgarantie nicht mehr gewährleistet.
4.3 In casu liegt eine anspruchsrelevante Sachverhaltsänderung nach Erreichen der
Altersgrenze vor, für die das Gesetz keine Besitzstandsgarantie bietet. Es entspricht
vielmehr – wie obenstehend unter E. 3.2 dargelegt – dem Anliegen des Gesetzgebers,
durch das Wegfallen der Zusatzrente das angestrebte Sparziel zu erreichen. Würde die
bisherige Zusatzrente weiterhin ausgerichtet, wie die Beschwerdeführer dies
beantragen, würde Art. 22bis Abs. 1 AHVG jeglichen Sinn verlieren. In diesem Sinne
ist auch das Vorliegen einer Gesetzeslücke zu verneinen. Gemäss der zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspricht selbst eine Verringerung der
gesamten Ehegattenleistung durch das Einkommenssplitting und das Wegfallen der
Zusatzrente Art. 22bis Abs. 1 AHVG nicht.
4.4 Vorliegend steht den Eheleuten nunmehr monatlich ohnhin ein grösserer
Geldbetrag zur Verfügung, so dass ihr „Besitzstand“ insoweit gewahrt bleibt. Mithin er-
weisen sich die Verfügungen der IV vom 14. November 2012 als rechtens und die da-
gegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass die Beschwer-
deführer dank der Besitzstandsgarantie in den vergangenen Jahren im Vergleich zu
vielen anderen Ehepaaren einen finanziellen Vorteil geniessen durften.
5.
5.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat einzig der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch
auf eine Parteientschädigung. Dadurch wird klargestellt, dass dem Beschwerdegegner
a.a.O., Art. 61 ATSG N. 114).
5.2 In Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Ver-
sicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensauf-
wands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten in casu auf CHF 500 fest-
gesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Entsprechend dem Ausgang
des Verfahrens werden die Kosten den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500 werden
X_________ und Y_________ auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kosten-
vorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 15. November 2013