S1 12 203
URTEIL VOM 17. JUNI 2013
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter/in; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch A_________
gegen
KANTONALE ARBEITSLOSENKASSE , Beschwerdegegnerin
(Insolvenzentschädigung)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. August 2012
Verfahren / Sachverhalt
A. X_________ war bis zum 27. Februar 2008 als Koch für die B_________ GmbH
mit Sitz in C_________ tätig. Am 18. März 2010 leitete er die Betreibung gegen seine
frühere Arbeitgeberin ein, die gegen den Zahlungsbefehl am 27. März 2010
Rechtsvorschlag erhob. Seine in der Folge angestrebte Lohnklage wurde vom
Arbeitsgericht im Umfang von netto Fr. 8'739.10 gutgeheissen (Judikatum vom
B. Gestützt auf diesen Entscheid ersuchte X_________ am 21. Dezember 2010 das
RAV Oberwallis und am 14. Januar 2011 die Kantonale Arbeitslosenkasse
(Arbeitslosenkasse) um Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung. Am 18. Februar
2011 hinterlegte er das entsprechende Antragsformular, wobei er einen Auszug aus
dem Betreibungsregister vom 2. Februar 2011 beifügte. Er machte geltend,
Abklärungen beim Betreibungsamt des Bezirkes D_________ hätten ergeben, dass zu
Handen der B_________ GmbH mehrere Verlustscheine ausgestellt worden seien. Die
am 2. Februar 2011 erteilte Auskunft des Betreibungsamtes des Bezirkes D_________
ergab 10 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 20'401.30 sowie eine
Konkursandrohung von E_________ vom 10. Februar 2010. Am 21. Februar 2011
verfügte die Arbeitslosenkasse, der Antrag auf Insolvenzentschädigung werde
abgelehnt. In ihrer Begründung legte sie dar, dass über die frühere Arbeitgeberin kein
Konkurs eröffnet worden sei. Es sei auch keine Nachlassstundung oder ein
richterlicher Konkursaufschub ausgesprochen worden. Ein formeller Entscheid des
Konkursgerichtes betreffend eine Einstellung des Konkurses mangels Aktiven liege
ebenfalls nicht vor. Zudem sei festzuhalten, dass die B_________ GmbH für
Lohnforderungen nicht der Betreibung auf Pfändung unterliege. Diese Verfügung trat
unangefochten in Rechtskraft.
C. Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 bestätigte das Betreibungsamt D_________, dass
gegen
die
frühere
Arbeitgeberin
weder
ein
Konkursentscheid
noch
eine
Nachlassstundung ausgesprochen worden sei. Am 23. August 2011 stellte
X_________ erneut einen Antrag um Insolvenzentschädigung. Darin brachte er vor,
eine Anfrage beim Betreibungsamt habe ergeben, dass niemand die Konkurseröffnung
bzw. einen Kostenvorschuss geleistet habe. Infolge vorhandener Verlustscheine sei die
Firma insolvent. Sie habe keine Geschäftstätigkeit mehr und die Gesellschafter würden
auf Schreiben nicht reagieren. Eine weitere Betreibung habe nur weitere Kosten zur
Folge, weshalb die Insolvenzentschädigung auszurichten sei. Mit Mitteilung vom
mangelnder neuer Erkenntnisse nicht ein. Es machte den Versicherten auf seine
Mitwirkungspflicht aufmerksam.
D. Nachdem der
Versicherte am 22. September 2011 einen weiteren
Betreibungsregisterauszug eingeholt hatte, reichte er am 3. Oktober 2011 erneut einen
Antrag um Auszahlung der Insolvenzentschädigung ein. Aufgrund des Auszuges sei
ersichtlich, dass am 9. September 2011 erneut eine Konkursandrohung erfolgt sei. Die
F_________ AG habe diese veranlasst. Das Betreibungsamt habe aber erklärt, dass
niemand die Kosten bzw. die Kostenvorschüsse habe leisten wollen. Da die Firma
auch keine Geschäftstätigkeit mehr ausübe, müsste diese gelöscht werden. Dies sei
jedoch Aufgabe des Handelsregisteramtes. Er habe seine Pflichten erfüllt. Weitere
Schritte beim Betreibungsamt oder beim Gericht wären erfolglos und nur mit
zusätzlichen Kosten verbunden. Es könne von ihm keine weitere Handlung verlangt
werden, weshalb die Insolvenzentschädigung auszurichten sei. Mit Mitteilung vom
Entschädigung. In ihrer Begründung stützte sie sich auf die Weisung des SECO,
veröffentlich in der AM/ALV-Praxis 2004/1. Da die diesbezüglichen Voraussetzungen,
Vorliegen eines formellen Nichteintretensentscheides des Konkursgerichtes bzw. eines
Nichteröffnungsbeschlusses, weil kein Kostenvorschuss geleistet worden sei, nicht
erfüllt seien, werde die Entschädigung verweigert.
E. Am 19. Juni 2012 gelangte der Versicherte abermals an die Arbeitslosenkasse und
hinterlegte einen weiteren Betreibungsregisterauszug (Datum vom 15. Juni 2012). Mit
Verfügung vom 25. Juni 2012 lehnte die Arbeitslosenkasse, mit denselben Gründen
wie zuvor, den Antrag auf Insolvenzentschädigung ab. Mit Einspracheentscheid vom
August 2012 bestätigte sie diese. Hiergegen reichte der Versicherte am
Oktober 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht ein und beantragte die
Ausrichtung der Entschädigung. In seiner Begründung führte er aus, weitere
Bemühungen seien nicht zumutbar. Die Überschuldung der früheren Arbeitgeberin sei
offensichtlich. In den übrigen Rechtsschriften hielten die Parteien an ihren
Standpunkten fest. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie
Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden
Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.1
Gemäss
Art.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG;
SR 837.0) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) auf die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar,
soweit das AVIG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Gegen Einspracheentscheide i.S.v. Art. 52 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde beim
Kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1, Art. 57 sowie Art. 58
Abs. 1 ATSG). Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide einer
Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons (Art. 100 Abs. 3 AVIG
i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Im Kanton
Wallis ist dies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7
Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS
173.1).
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in D_________
wohnsässig, weshalb die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts
vorliegend gegeben ist.
1.2 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Die
Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. August 2012, zugestellt am Schalter am
tägigen Beschwerdefrist hinterlegt (Art. 60 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG). Die
Beschwerde wurde somit frist- und formgerecht eingereicht (Art. 61 lit. b ATSG),
weshalb darauf einzutreten ist.
2.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der
Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen,
haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn die Zahlungsunfähigkeit des
Arbeitgebers
eines
der
folgenden,
im
Gesetz
genannten
zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien erreicht hat: Konkurseröffnung über den
Arbeitgeber (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG), oder Nichteröffnung des Konkurses, weil sich
infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet,
die Kosten vorzuschiessen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG), oder Stellung des
Pfändungsbegehrens durch den Arbeitnehmer für Lohnforderungen (Art. 51 Abs. 1 lit. c
AVIG), oder Bewilligung der Nachlassstundung (Art. 58 AVIG), oder richterlicher
Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist
abschliessend (BGE 131 V 196).
2.2 Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder
Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem
Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das
Verfahren eingetreten sei. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres
Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat der Versicherte in dem Fall, dass der Konkurs nach Auflösung des
Arbeitsverhältnisses eröffnet wird, alle notwendigen Schritte einzuleiten, um seine noch
ausstehenden Lohnforderungen einzutreiben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht
nach, verliert er seinen allfälligen Anspruch auf Insolvenzentschädigung nach der
Konkurseröffnung (ARV 2002 N 8 S. 64 E. 1b). Dies resultiert aus der allgemeinen
Schadenminderungspflicht der versicherten Person (BGE 114 V 56 E. 3 d).
3.1 Steitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Insolvenzentschädigung.
3.2 Im Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 28. August 2012 wird das
Vorliegen eines Insolvenzereignisses verneint. Dabei berief sich die Vorinstanz auf die
Weisung des SECO (AM/ALV-Praxis 2004/1 Blatt 14) sowie BGE 134 V 88 und legte
dar,
es
fehle
am formellen
Nichteintreten
des
Konkursgerichtes
auf das
Konkursbegehren bzw. an einem Konkursbegehren. Demgegenüber vertritt der
Beschwerdeführer
die
Auffassung,
die
Durchführung
eines
mit
Zeit-
und
Kostenaufwand verbundenen Eintreibungsverfahrens bis zur Konkurseröffnung könne
von ihm nicht gefordert werden. Sein Anspruch auf Insolvenzentschädigung müsse
unabhängig vom Stand des zwangsvollsteckungsrechtlichen Verfahrens bejaht
werden, da die Arbeitgeberin offensichtlich überschuldet sei.
3.3 In casu steht fest, dass der Konkurs über die ehemalige Arbeitgeberin nicht
eröffnet wurde und damit Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG nicht erfüllt ist. Es wurde auch kein
Pfändungsbegehren, eine Nachlassstundung oder ein Konkursaufschub gestellt bzw.
ausgesprochen. Unter diesen Umständen kann als Insolvenztatbestand nur noch Art.
51 Abs. 1 lit. b AVIG in Frage kommen.
3.4 Einig sind sich die Parteien, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG gefordert ist,
dass
das
zwangsvollstreckungsrechtliche
Verfahren
(Betreibung
Fortsetzungsbegehren - Konkursandrohung durch das Betreibungsamt [gemäss Art.
159 SchKG] - Konkursbegehren [Art. 166 SchKG] - Kostenvorschussverfügung durch
das Konkursgericht [Art. 169 Abs. 2 SchKG] - Entscheid des Konkursgerichts)
jedenfalls
das
Stadium
der
Konkursandrohung
überschritten
hat.
Der
Beschwerdeführer legt denn diesbezüglich dar, dass am 10. Februar 2010 und am
teilweise falsch zitiert - Konkursbegehren) erfolgt sind. Dies ergibt sich im Übrigen auch
aus den hinterlegten Betreibungsregisterauszügen.
3.5 Ob es genügt, dass die beteiligten Gläubiger im Anschluss an die
Konkursandrohung wegen offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers darauf
verzichten, ein Konkursbegehren zu stellen, oder ob Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG
tatsächlich ein gestelltes Konkursbegehren bzw. einen Entscheid des Konkursgerichts
voraussetzt, wurde in BGE 134 V 88 entschieden. Das Bundesgericht hielt dazu
ausdrücklich festhielt: „Ein gerichtliches Nichteintreten oder ein schriftlicher
Nichteröffnungsbeschluss dürfen - ohne gesetzliche Notwendigkeit - bereits deshalb
nicht
Anspruchsvoraussetzung
bilden,
weil
die
Zusprechung
von
Insolvenzentschädigung nicht davon abhängen darf, ob, je nach Praxis des
Konkursgerichts, einerseits bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Frist und
anderseits beim Rückzug des Konkursbegehrens im Einzelfall ein Nichteintreten auf
das Konkursbegehren erfolgt, ob etwa ein förmlicher Abschreibungsbeschluss ergeht
oder ob das Verfahren formlos erledigt wird. Einziges verlässliches Kriterium bildet die
Nichtleistung
der
Konkurskaution
nach
Ergehen
der
gerichtlichen
Kostenvorschussverfügung. Entgegen der Weisung des SECO ist mit einem
Nichteintretensentscheid im Hinblick auf die Offensichtlichkeit der Überschuldung des
Arbeitgebers nichts gewonnen… Der einzige (gerichtliche) Hinweis auf die
offensichtliche
Überschuldung
des
Arbeitgebers
ergibt
sich
in
diesem
Verfahrensstadium aus dem Umstand, dass das Konkursgericht vor der Eröffnung des
Konkurses eine Konkurskaution verlangt. Mit dem Abwarten oder Erzwingen eines
Nichteintretens auf das Konkursbegehren oder eines Nichteröffnungsbeschlusses
lassen
sich
keine
neuen
Erkenntnisse
hinsichtlich
des
Anspruchs
auf
Insolvenzentschädigung gewinnen. Nach dem Gesagten entsteht der Anspruch auf
Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG in dem Zeitpunkt des
Zwangsvollstreckungsverfahrens, in welchem die Gläubiger - auf die vom
Konkursgericht
nach
gestelltem
Konkursbegehren
erlassene
Kostenvorschussverfügung
hin
infolge
offensichtlicher
Überschuldung
des
Arbeitgebers von einer Bezahlung des Kostenvorschusses, durch Rückzug des
Konkursbegehrens oder durch Verstreichenlassen der Frist für die Leistung der
Konkurskaution, absehen“ (BGE 134 V E. 6.2 und 6.3).
3.6 Im vorliegenden Fall haben die Gläubiger gemäss den Akten zwar
Konkursandrohungen veranlasst, jedoch haben weder der Beschwerdeführer noch
Dritte weitere Bemühungen im Zwangsvollstreckungsverfahren vorgenommen. Dem
Beschwerdeführer gelang jedenfalls nicht der Nachweis, dass ein Konkursbegehren
beim Konkursgericht gestellt worden wäre. Unter diesen Umständen konnte die
Vorinstanz den Anspruch auf Insolvenzentschädigung mit dem Hinweise auf ein
fehlendes Konkursbegehren abweisen, ohne die übrigen weiteren Voraussetzungen zu
prüfen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Überschuldung sei offensichtlich gewesen,
verkennt er, dass sich im Zwangsvollstreckungsverfahren der Hinweis auf die
offensichtliche Überschuldung erst aus dem Umstand ergibt, dass das Konkursgericht
gemäss Art. 169 SchKG vor der Eröffnung des Konkurses einen Kostenvorschuss
verlangt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 8C_410/2012 vom 24. September 2012
E. 4 in fine mit Hinweisen). Wie bereits in BGE 131 V 196 angemerkt, macht es
durchaus
Sinn,
aus
insolvenzentschädigungsrechtlichem
Gesichtswinkel
ein
fortgeschrittenes Zwangsvollstreckungsverfahren vorauszusetzen, weil bekanntlich
viele Schuldner erst unter Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung
ihren Zahlungspflichten nachkommen.
Da die GmbH der Konkursbetreibung unterliegt (Art. 39 Abs. 1 Ziffer 9 SchKG), kommt
Art. 51 Abs. 1 lit. c AVIG nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer hat denn auch
nie ein Pfändungsbegehren für seine Lohnforderungen gestellt.
Nach dem Gesagten, ist die Beschwerde aufgrund der diesbezüglich klaren
Rechtsprechung des Bundesgerichtes abzuweisen.
4. Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der
Arbeitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Als
unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
Sitten, 17. Juni 2013