S1 12 201
URTEIL VOM 21. JUNI 2013
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter/in; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch A_________
gegen
DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT , Beschwerdegegnerin
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung; zumutbare Arbeit abgelehnt; Art. 30 Abs. 1
lit. d AVIG)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. September 2012
Verfahren / Sachverhalt
A. Die am xxx 1970 geborene X_________ durchlief die obligatorische Schulzeit und
arbeitete danach als Zimmerfrau und Küchengehilfin, ohne jedoch eine Ausbildung
abgeschlossen zu haben. Am 30. März 2010 und 29. Juni 2010 meldete sie sich beim
Gemeindearbeitsamt B_________ arbeitslos. Am 15. Februar 2011 fand in der OPRA
ein Dreiergespräch mit der Versicherten statt. Anlässlich dieses Gespräches legte
diese dar, über ein Auto zu verfügen, mit welchem sie regelmässig nach Sitten zu
ihrem Sohn fahre. Am 27. Juni 2011 bestätigte sie ausserdem mit ihrer Unterschrift auf
dem Formular „Definition der persönlichen Arbeitsbemühungen“, dass sie über ein
Fahrzeug und einen Führerausweis verfüge.
B. Am 30. Juni 2011 wurde die Versicherte vom Regionalen Arbeitsvermittlungs-
zentrum E_________ (RAV) angewiesen, sich unverzüglich beim Bergrestaurant
D_________ in E_________ zu bewerben. Gesucht werde ab sofort bis Ende
September 2011 eine Küchenhilfe/Allrounderin zu 80%. Am 2. Juli 2011 meldete der
Arbeitgeber, die Versicherte sei nicht bis ins Bergrestaurant gekommen, da sie
einerseits Angst gehabt habe, mit der Sesselbahn zu fahren, und andererseits kein
Auto besitze. Mit Mail vom 4. Juli 2011 legte ein Sachbearbeiter der OPRA gegenüber
dem RAV dar, die Versicherte habe ihn angerufen und mitgeteilt, sie habe mit dem
Auto auf’s D_________ fahren wollen. Da die Strasse schmal geworden sei, habe sie
Angst bekommen, weiterzufahren. Man habe ihr gesagt, die Strasse sei nicht
unbedingt für den Autoverkehr gedacht. Es bestehe aber die Möglichkeit, die
Sesselbahn zu benutzen. Sie habe gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, dass sie unter
einer Höhenphobie leide und die Bahn nicht benützen könne. Daraufhin habe ihr dieser
gesagt, dass man sie demzufolge nicht als Arbeitskraft einsetzen könne. Am 5. Juli
2011 meldete die Versicherte mit Rückmeldeformular, sie habe Angst gehabt, mit der
Sesselbahn in die Höhe zu fahren. Mit dem Auto habe man nicht zum Restaurant
fahren können. Dieses sei nur mit der Sesselbahn zu erreichen. Am 19. Juli 2011
wurde die Versicherte aufgefordert, sich über die Rückmeldung des Arbeitgebers sowie
über den Besitz eines Autos zu äussern. Gestützt darauf teilte die Versicherte mit, das
Bergrestaurant könne weder mit Bus noch mit Auto erreicht werden. Die Fahrt mit der
Sesselbahn sei aufgrund der Höhenangst ausgeschlossen.
C. Am 4. August 2011 verfügte das RAV eine Einstellung in der Anspruchsbe-
rechtigung von 31 Tagen. In ihrer Begründung führte es aus, die Versicherte habe eine
ihr zugewiesene zumutbare Arbeit abgelehnt. Es liege kein Arztzeugnis vor, welches
die Höhenphobie bestätige. Am 11. August 2011 legte die Gemeindeverwaltung von
E_________ dar, ab dem 1. Juli 2011 bestehe für die Strasse ob dem Dorf Richtung
D_________ ein generelles Fahr- und Parkverbot. Mit einer Bewilligung der Gemeinde
könne man aber trotzdem auf das D_________ fahren. Eine Fahr- und Parkbewilligung
könne bei der Parkuhr oder auf der Gemeindkanzlei bezogen werden. Mit einem
Hinweisschild in deutscher Sprache werde der Autofahrer auf diese Möglichkeit
hingewiesen. Die Parkuhren seien erst am 19. Juli 2011 aufgestellt worden. Vom 1. bis
zum 19. Juli seien alle Fahrverbotstafeln abgedeckt gewesen. Gegen die Verfügung
vom 4. August 2011 erhob X_________ am 24. August 2011 Einsprache. Sie
beantragte die Aufhebung der Einstellung. Die Stelle sei aus gesundheitlichen Gründen
abgelehnt worden, was mit beiliegendem Arztzeugnis bestätigt werde. Dr. F_________
hielt mit Schreiben vom 17. August 2011 fest, die Patientin habe Tendenzen zu
Phobien u.a. zu einer Höhenphobie. Die Anfahrt auf’s D_________ mit dem Sessellift
sei daher unzumutbar.
D. Nachdem die Akten an die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA)
übermittelt worden waren, bestätigte diese mit Einspracheentscheid vom 19.
September 2012 die Verfügung vom 4. August 2011. Sie führte aus, dass die
Versicherte wahrheitswidrig den Besitz eines Autos verneint habe und die Strasse ins
D_________ gemäss Auskunft der Gemeinde sehr wohl befahren werden konnte.
Somit habe man von ihr erwarten dürfen, dass sie für den etwa 35 minütigen
Arbeitsweg ein privates Fahrzeug benutze. Die Versicherte habe sich auch nicht um
eine Mitfahrgelegenheit bemüht. Unter diesen Umständen sei erstellt, dass die
Versicherte zumindest das Scheitern der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber in Kauf
genommen habe. Ihr Verhalten müsse mitursächlich für die Nichteinstellung gewertet
werden. Hierin liege ihr Verschulden an der Fortdauer der Arbeitslosigkeit. Es liege ein
schweres Verschulden vor, da die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine
zumutbare Arbeit abgelehnt habe.
E. Dagegen reichte X_________ am 12. Oktober 2012 (Poststempel) bei der
Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis Beschwerde ein.
Sie beantragte die Überprüfung der angeordneten Sanktion, die sie als unangemessen
betrachtete. Zur Begründung führte sie aus, es sei in der Realität völlig abwegig, dass
bei einer Strasse mit einem Fahrverbot, bei der Gemeinde eine Bewilligung eingeholt
werde. Ausserdem halte sie daran fest, dass sie zum Zeitpunkt der Stellenzuweisung
über kein Fahrzeug verfügt habe. Es könne von ihr auch nicht verlangt werden, ein
Auto anzuschaffen, um den Arbeitsweg zu bewältigen. Ausserdem hätte auch ein
Gespräch mit dem Arbeitgeber über allfällige Mitfahrgelegenheiten nichts genützt. Im
E_________ gebe es genügend Arbeitsplätze, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln
(ohne Seilbahnen) erreicht werden könnten. Es sei daher nicht nachvollziehbar,
weshalb man sie ausgerechnet an eine Arbeitsstelle verwiesen habe, die aufgrund
ihrer mobilen Situation nur suboptimal sei.
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2012 hielt die DIHA an ihrem
Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf einen
weiteren
Schriftenwechsel
verzichtete
die
Beschwerdeführerin.
Weitere
Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit
rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(Arbeitslosengesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetztes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das
AVIG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
1.2 Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist
von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten
Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG).
Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem
Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid
erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Die am 12. Oktober 2012 eingereichte Beschwerde
erfolgte fristgerecht.
1.3 Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz in G_________, mithin im Kanton
Wallis.
Die
sachliche
und
örtliche
Zuständigkeit
der
angerufenen
Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben
(Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über
die
Rechtspflege
vom
Februar
2009
[RPflG],
Art.
1
Abs.
2
des
Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001
[RVG] und Art. 81bis Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die Beschwerdeführerin ist
von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin berührt
(Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die den formalen
Anforderungen entsprechende Beschwerde kann eingetreten werden.
2. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob und gegebenenfalls für welche Dauer die
Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, weil sie im Juni
2011 gegen die Annahme einer konkreten Stelle u.a. einen unzumutbaren Arbeitsweg
vorbrachte. Diesbezüglich ist im gegenwärtigen Stadium unbestritten, dass die
Versicherte den Weg aus gesundheitlichen Gründen nicht per Seilbahn zurücklegen
kann. Bleibt zu prüfen, ob ihr zuzumuten war, die Strecke mit dem Auto zu absolvieren.
3.1 Das AVIG regelt in Art. 17 die Pflichten der Versicherten. Gemäss Art. 17 Abs. 1
AVIG
muss
ein
Versicherter,
der
Versicherungsleistungen
der
Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen
Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu
verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch
ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen
können. Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede ihm
vermittelte zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 17 Abs. 3 i.V.m. Art. 16 Abs.
1 AVIG). Befolgt er die Weisungen des Arbeitsamtes nicht, namentlich indem er eine
ihm vermittelte zumutbare Arbeit nicht annimmt und verursacht er durch dieses
Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne des Eintrittes oder der Verlängerung der
Arbeitslosigkeit, so ist er nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung
einzustellen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss.
Zürich 1998, S. 34 f.). Gemäss Rechtsprechung gelangt diese Bestimmung nicht nur
dann zur Anwendung, wenn die versicherte Person eine Arbeit ausdrücklich ablehnt,
sondern auch dann, wenn sie es durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle
anderweitig besetzt wird (Chopard, a.a.O., S. 148; BGE 122 V 138). Die versicherte
Person hat bei den Verhandlungen mit der potentiellen Arbeitgeberin klar und eindeutig
die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden und sich so zu verhalten, dass
sie die Chance, eine Stelle zu erhalten und damit ihre Arbeitslosigkeit zu beenden,
nicht von vornherein verspielt (ARV 1984 Nr. 14 und 1982 Nr. 5). Zur Erfüllung des
Tatbestandes wird jedoch vorausgesetzt, dass das ablehnende Verhalten des
Versicherten für das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses kausal war
(Chopard, a.a.O., S. 148). Zwecks Schadensminderung muss eine versicherte Person
grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Eine
Ausnahme besteht, wenn eine Arbeit aus den in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend
aufgeführten Gründen unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen
ist.
3.2 Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene
Mitbeteiligung
der
versicherten
Person
am
Schaden,
den
sie
der
Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal
verursacht hat. In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand
zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
erfüllt
sein
(Urteil
des
Bundesgerichts C 76/05 vom 13. Juli 2006 E.1). Die Dauer der Einstellung richtet sich
nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei
leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem
Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).
4.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass das RAV E_________ die Versicherte
angewiesen hatte, sich beim Bergrestaurant D_________ zu melden, die Versicherte
den Weg am 30. Juni 2011 oder anfangs Juli 2011 mit dem Auto angetreten hatte und
es in der Folge zu einem Gespräch zwischen dem Arbeitgeber und der Versicherten
gekommen war. Erstellt ist weiter, dass die Versicherte, um den Arbeitsweg zu
bestreiten, gemäss Arztzeugnis nicht die Sesselbahn benutzen konnte. Eine Anfrage
bei der Gemeinde hat ausserdem ergeben, dass bis zum 19. Juli 2011 die
Fahrverbotstafeln zugedeckt waren und danach eine Hinweistafel aufgestellt worden
war, die darauf hin wies, dass eine Fahrbewilligung eingeholt werden könne. Zu prüfen
bleibt, ob die Beschwerdeführerin bei den Verhandlungen mit der möglichen
Arbeitgeberin klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss bekundete.
4.2 Aus der schriftlichen Rückmeldung der potentiellen Arbeitgeberin vom 2. Juli 2011
ergibt sich, dass die Versicherte neben ihrer Phobie vorbrachte, kein Auto zu besitzen.
Dies erweist sich in Anbracht der Akten als nicht glaubwürdig, zumal sich die
Versicherte am besagten Tag mit einem Fahrzeug auf den Weg gemacht sowie, zwei
Tage vor der Stellenzuweisung schriftlich zu Protokoll gegeben hatte, über einen
Führerausweis und ein Fahrzeug zu verfügen, und vorgängig selber ausgesagt hatte,
regelmässig mit dem Auto ihren Sohn zu besuchen. Es besteht für das Gericht kein
Anlass, an den protokollierten Feststellungen zu zweifeln.
Ungehört bleibt ebenfalls der Einwand der Beschwerdeführerin, die Strasse sei nicht
befahrbar gewesen, handelt es sich doch um eine asphaltierte Strasse, die bei
bestimmten Anlässen sogar mit dem Reisecar befahren wird. Die Fahrverbots- und die
Hinweistafel wiesen im Übrigen darauf hin, dass die Benutzung der Strasse
gebührenpflichtig war. Mithin bestand nicht generell ein Fahrverbot, sondern ist das
Befahren der Strasse gegen Entrichtung einer Gebühr zulässig.
Die Beschwerdeführerin lehnte die ihr vermittelte Stelle zwar nicht direkt ab. Allerdings
veranlasste ihre klare Aussage die potentielle Arbeitgeberin dazu, ihre Bewerbung
nicht weiter in Betracht zu ziehen. Die Beschwerdeführerin unterliess es u.a. anlässlich
des Gesprächs, die potentielle Arbeitgeberin davon zu überzeugen, dass für die
Bewältigung des Arbeitweges ohne Sesselbahn Mittel zur Verfügung standen und ihr
daran gelegen war, sofort eine Stelle anzutreten. Mit anderen Worten hatte sie von
vornherein ihre Chance verspielt, eine Stelle zu erhalten und die Arbeitslosigkeit zu
beenden. Es ist verständlich, dass sich die potentielle Arbeitgeberin aufgrund des
Verhaltens der Beschwerdeführerin dafür entschied, sie nicht anzustellen.
Nach dem Ausgeführten bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch ihr
Verhalten in Kauf genommen hat, dass die ihr vermittelte Stelle anderweitig besetzt
wird,
was
einer
(selbstverschuldeten)
Nichtannahme
einer
unter
Vorbehalt
nachstehender E. 4.3 zumutbaren Arbeit gleichkommt. Dies ist gestützt auf Art. 30 Abs.
1 lit. d AVIG grundsätzlich mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu
ahnden.
4.3 Es stellt sich weiter die Frage, ob die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen war,
die Stelle aufgrund besonderer Umstände abzulehnen respektive ob sie für ihr
Verhalten Rechtfertigungsgründe geltend machen kann.
4.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe die Arbeit zu
Recht nicht angenommen, denn schliesslich seien im E_________ zahlreiche Stellen
im Service offen, die besser erreicht werden könnten. Dem kann angesichts der
Tatsache, dass die Versicherte bereit seit Juni 2010 arbeitslos und ein Jahr erfolglos
auf Stellensuche gewesen war, nicht zugestimmt werden.
4.3.2 Betreffend den Einwand, eine Lösung für den Arbeitsweg wäre auch nicht mittels
eines vertiefteren Gespräches mit dem potentiellen Arbeitgeber gefunden worden,
kann gesagt werden, dass aus Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG klar hervor, dass ein mit
öffentlichen Verkehrsmittel unmöglicher Arbeitweg eine Stelle nur dann unzumutbar
macht, wenn am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist, bzw. wenn
es keine Alternativen zum öffentlichen Verkehr gibt (Urteil des Verwaltungsgerichts
Graubünden S 09 104 vom 2. Dezember 2009 E. 4a). In unmittelbarer Nähe des
Bergrestaurant D_________ stehen eine Ferienlage mit 22 Schlafplätzen und
Ferienwohnungen (siehe www.xxx), wobei der Versicherten zuzumuten gewesen wäre,
als Übergangslösung einen solchen Schlafplatz zu nutzen oder einen Abholdienst zu
organisieren. Nicht auszuschliessen ist schliesslich, dass das Bergrestaurant über eine
„Dienstwohnung“ verfügt, was bei vielen Bergrestaurants der Fall ist, die die
Versicherte vorübergehend hätte nutzen können. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu
Recht nicht, dass diese Möglichkeiten beständen hätten. Dies wäre auch finanziell
tragbar gewesen, denn aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Schadens-
minderungspflicht wird von den Versicherten verlangt, dass sie vorübergehend eine
Unterkunft am Arbeitsort bezieht oder ein Auto mietet, auch wenn dadurch Kosten
entstehen, die ihr Existenzminimum tangieren (Urteil des Verwaltungsgerichts
Graubünden S 09 104 vom 2. Dezember 2009 E. 5a).
4.3.3 Zusammenfassend ist daher erstellt, dass das Verhalten der Versicherten
anlässlich der Stellenbewerbung kausal für das Nichtzustandekommen des
Vertragsabschlusses gewesen war und keine Rechtfertigungsgründe vorlagen. Die
verfügte Einstelldauer wurde als solche nicht gerügt und entspricht der gefestigten
Praxis.
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als nicht begründet und ist
abzuweisen.
5. Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der
Arbeitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Es
werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (BGE 123 V 309 E. 10, 118 V 169
E. 7, 112 V 361 E. 6).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 21. Juni 2013