S1 12 157
URTEIL VOM 8. AUGUST 2013
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X__________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch A__________
gegen
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS , Beschwerdegegnerin
(Beitragsstatut / paritätische Beiträge / Verzugszinsen)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 27. Juni 2012
Sachverhalt
A. Unter der Firma X__________ besteht seit dem 27. August 2007 eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung mit Sitz in B__________. A__________ ist als Gesellschafter
mit Fr. 19'000.-- am Stammkapital von Fr. 20'000.-- beteiligt. Er ist gleichzeitig Ge-
schäftsführer mit Einzelunterschrift.
Nach erfolgter Sitzverlegung ins Wallis unterzeichnete A__________ am 15. Novem-
ber 2010 für die X__________ die Anschlusserklärung zur Beitragspflicht zuhanden
der kantonalen Ausgleichskasse. Darin wurde er als einzige, seit dem 1. Januar 2009
beschäftigte Person mit einer geschätzten Jahreslohnsumme von Fr. 50'000.-- ange-
führt. In der Folge schloss die Ausgleichskasse die X__________ am 3. Dezember
2010 per 1. Januar 2009 als Arbeitgeberin an.
Am 5. Januar 2011 übermittelte A__________ der Ausgleichskasse für die
X__________ die Arbeitgeberabrechnungen 2009 und 2010 verbunden mit dem Ge-
such um Ratenzahlung. Gestützt darauf verfügte die Ausgleichskasse am 2. Februar
2011 die paritätischen Beiträge. Mit Verfügung vom 2. Februar 2011 bewilligte die
Ausgleichskasse einen Abzahlungsplan mit dem Hinweis, die Ratenzahlungen müss-
ten strikte geleistet werden, ansonsten der Abzahlungsplan hinfällig werde und die Ge-
samtforderung sofort zu bezahlen sei; weiter hielt sie fest, laut der AHVV seien Ver-
zugszinsen geschuldet, die separat einverlangt würden. Nach Mitteilung der
X__________, sie beschäftige seit dem 1. Juli 2011 keinen Arbeitnehmer mehr und
richte entsprechend ab diesem Datum keine Löhne mehr aus, schloss die Ausgleichs-
kasse das Arbeitgeberkonto.
Mit Entscheid vom 11. Mai 2012 lehnte das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons
C__________, Amt für Arbeit den Antrag von A__________ auf Arbeitslosenentschä-
digung ab mit der Begründung, er sei aufgrund seiner arbeitgeberähnlichen Stellung
nicht vermittlungsfähig.
B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 setzte die Ausgleichskasse die von der
X__________ zu leistenden Verzugszinsen auf insgesamt Fr. 256.-- fest. Dagegen er-
hob A__________ am 18. Jun i 2012 Einsprache. Er machte geltend, er habe sich mit
der X__________ selbständig gemacht, in derselben als Selbständiger gearbeitet, die
X__________ habe der Ausgleichskasse eine falsche Abrechnung zugestellt, da Selb-
ständige nicht den vollen AHV-Satz abrechnen müssten, weiter sei die Zahlung an die
Arbeitslosenversicherung nicht rechtens gewesen, weil Selbständige keine Abgaben
zahlen müssten, er sei denn auch nicht berechtigt, Arbeitslosengeld zu beziehen.
Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 27. Juni 2012 ab.
C. Gegen den Einspracheentscheid reichte A__________ am 20. Juli 2012 Be-
schwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis
ein. Er wiederholte, mit der Gründung der X__________ sei er davon ausgegangen,
Selbständiger geworden zu sein. Es sei ihm weisgemacht worden, es sei besser für
seine Zukunft, in AHV und Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Er sei davon ausge-
gangen, dass ihn seine Zahlungen von ca. 14'000.-- schützen würden, und sei so naiv
gewesen, dass er nicht gemerkt habe, dass er als Selbständiger nicht so hohe Zahlun-
gen hätte leisten müssen. Insbesondere die Arbeitslosenversicherung hätte er nicht
zahlen müssen, er habe hier Fr. 2'184.-- zuviel bezahlt, habe ihm diese doch nach An-
meldung der Arbeitslosigkeit jegliche Leistungen verweigert. Gleichzeitig stelle ihm die
Ausgleichskasse konsequent alles in Rechnung. Er erwarte nun einen Entscheid, ob es
rechtens sei, dass er Arbeitslosengeld habe bezahlen müssen und wenn ja, in wel-
chem Umfang ihn die Arbeitslosenversicherung unterstützen müsse. Wenn nein, er-
warte er, in welchem Umfang ihm das zuviel einbezahlte Arbeitslosengeld zurückbe-
zahlt werde.
In ihrer Antwort vom 5. September 2012 nahm die Ausgleichskasse zu den in der Be-
schwerde aufgeworfenen Fragen einlässlich Stellung und beantragte deren Abwei-
sung. A__________ verzichtete in der Folge auf eine Replik.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen ist, kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eröffnung Beschwerde
erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG). Vorliegend wurde fristge-
recht Beschwerde geführt.
1.2 Zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung be-
stellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz (Art. 57 ATSG). Zu-
ständig ist grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die ver-
sicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhe-
bung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Vorbehalten bleiben abweichende Regelun-
gen in den Einzelgesetzen, welche eine besondere Zuständigkeit begründen. So ent-
scheidet gemäss Art. 84 AHVG gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kanto-
naler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
Angefochten ist ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Wallis,
weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts als kantona-
les Versicherungsgericht im Sinne der vorgenannten Bestimmung für die Behandlung
der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechts-
pflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des
Kantonalen Versicherungsgerichtes vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis des
Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom
1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den
Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Art. 59 ATSG), in casu also einzig die X__________, gegen wel-
che sich die Verzugszinsverfügung bzw. der Einspracheentscheid richten, nicht aber
A__________ persönlich, der nicht Adressat von Verfügung und Einspracheentscheid
ist. Als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer ist er jedoch befugt, für die
GmbH rechtsgültig Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist demnach als solche
der X__________ entgegenzunehmen, auch wenn aus der Eingabe ihres gesetzlichen
Vertreters nicht eindeutig hervorgeht, dass er für diese und nicht für sich persönlich
handelt.
1.4 Der Einspracheentscheid begrenzt den Gegenstand der Anfechtung, indem dem
kantonalen Versicherungsgericht mittels Beschwerde als Streitgegenstand grundsätz-
lich nur Fragen zur Beurteilung vorgelegt werden dürfen, über welche die zuständige
Verwaltungsbehörde in ihrem Entscheid vorgängig verbindlich Stellung genommen hat
(BGE 125 V 413 E. 1 und 2). Aus prozessökonomischen Gründen kann ausnahmswei-
se eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf ausserhalb des Anfechtungsge-
genstandes liegende Punkte erfolgen, sofern diese spruchreif sind, mit dem eigentli-
chen Streitgegenstand eng zusammenhängen und der Versicherungsträger sich dazu
zumindest in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (Kieser, ATSG-Kommentar,
Der strittige Einspracheentscheid und die ihm vorausgegangene Verfügung sprechen
sich ausschliesslich über den Verzugszins aus. Mithin ist im vorliegenden Beschwer-
deverfahren die Überprüfung des Kantonsgerichts auf die Frage des Verzugszinses
beschränkt, wobei es sich im Sinne der vorstehenden Erwägungen auch zu allfälligen
Vorfragen in diesem Zusammenhang äussern kann. Ob der Vertreter der Beschwerde-
führerin Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat, bildete demge-
genüber nicht Gegenstand des Einspracheentscheides. Im Bereich des Leistungs-
rechts der Arbeitslosenversicherung ist die Zuständigkeit der Ausgleichskasse des
Kantons Wallis - und damit der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Walliser
Kantonsgerichts - denn auch gar nicht gegeben. Darüber entschieden hat vielmehr das
C__________ Arbeitsamt als dafür zuständige Behörde, welche A__________ als
Leistungsansprecher und Verfügungsadressaten mittels ausführlicher Rechtsmittelbe-
lehrung auf die gegebene Anfechtungsmöglichkeit aufmerksam gemacht hat. Ob
A__________
gegen
die
Verweigerung
von
Arbeitslosengeldern
durch
die
C__________ Behörde ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist nicht aktendkundig, für den
Ausgang des hiesigen Beschwerdeverfahrens indes ohne Bedeutung, weil einerseits
die Zuständigkeit der Walliser Behörden, wie gesehen, insoweit nicht gegeben ist, und
anderseits die hier zu beurteilenden beitragsrechtlichen Fragen betreffend die
X__________ unabhängig von den angeführten persönlichen Leistungsansprüchen
von A__________ zu beurteilen sind. Soweit solche in der Beschwerde geltend ge-
macht werden, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Strittig ist demzufolge einzig, ob die X__________ im Rahmen ihrer Beitragspflicht als
Arbeitgeberin für die in Form von Raten verspätet erfolgten Beitragszahlungen Ver-
zugszinsen schuldet.
2.1 Nach dem Grundsatz von Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen
Verzugszinsen zu leisten (vgl. BBl 1999 S. 4579). Der Verzugszins soll einen Ausgleich
dafür schaffen, dass der Schuldner bei verspäteter Zahlung einen Zinsvorteil genies-
sen kann, während die Gläubigerin einen Zinsnachteil erleidet (AHI-Praxis 1995 80 E.
4b). Der Verzugszins zielt also nicht auf eine Bestrafung des Schuldners ab; er hat
vielmehr und ausschliesslich die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter
Bezahlung der Hauptschuld (BGE 129 V 347). Verzugszinsen sind auf fälligen Bei-
tragsforderungen zu entrichten. Die Fälligkeit der Forderung richtet sich nach der ein-
zelgesetzlichen Regelung, im Bereich der hier nachgeforderten Beiträge namentlich
nach den Art. 34, 41bis und 42 AHVV (vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., N. 8 und 12 zu
Art. 26 ATSG).
2.2 Arbeitgeber bezahlen der Ausgleichskasse die Beiträge in der Regel monatlich, bei
jährlichen Lohnsummen bis Fr. 200'000.-- vierteljährlich und ausnahmsweise mindes-
tens jährlich, wobei die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge innert 10 Tagen
nach deren Ablauf zu bezahlen sind (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 Abs. 1 lit. a und c,
Abs. 2 und 3 AHVV).Laut Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV haben Beitragspflichtige im All-
gemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperio-
de bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode, Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsen-
lauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge (Art. 41bis Abs. 2 i.V.m. Art. 42
Abs. 1 AHVV). Der Zinssatz beträgt 5% im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Art. 41bis AHVV
ist gesetzeskonform und steht in Einklang mit Art. 26 Abs. 1 ATSG (BGE 134 V 202;
ZAK 1990 284 ff.).
Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie die Beiträge nicht fristgerecht
bezahlt hat. Ihre erst am 15. November 2010, mithin reichlich verspätet ausgefüllte An-
schlusserklärung und ihre am 5. Januar 2011 für die beiden vorangegangenen Jahre
erstattete Arbeitgeberabrechnung belegen zusammen mit dem gleichzeitigen Ersuchen
um Ratenzahlung, dass sie dies gerade nicht getan hat. In casu hat die Ausgleichskas-
se in ihrer Verzugszinsverfügung die Berechnung der Verzugszinsen detailliert darge-
tan. Gegen die Richtigkeit dieser Aufstellung bringt die Beschwerdeführerin keinerlei
Einwände vor. Hingegen macht sie sinngemäss geltend, dass A__________ nicht Ar-
beitnehmer war, so dass sie überhaupt keine Beiträge geschuldet hätte, womit auch
die Verzugszinsen entfallen würden. Diese Punkte sind, auch wenn sie als solche an
sich nicht Gegenstand des Verwaltungsaktes bildeten, als Vorfragen zu prüfen, zumal
die Ausgleichskasse sich dazu bereits im Einspracheentscheid und nunmehr im Be-
schwerdeverfahren geäussert hat.
2.3 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine juristische Person, welche
durch die Eintragung im Handelsregister das Recht der Persönlichkeit erlangt (Art. 779
OR) und damit rechts- und handlungsfähig ist (Art. 52 ff. ZGB; vgl. auch Art. 794 OR).
Selbst wenn sie durch eine natürliche Person beherrscht wird, darf sie nicht ohne wei-
teres mit dieser gleichgesetzt werden. So handelt es sich bei der X__________ und
A__________ rechtlich um zwei eigenständige Personen, auch wenn er grossmehr-
heitlich am Stammkapital beteiligt ist und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ist.
Folglich konnte er sich im Rahmen der GmbH nicht als Selbständigerwerbender betäti-
gen. Vielmehr gilt er für seine Tätigkeit als Geschäftsführer als deren Arbeitnehmer,
womit die Beschwerdeführerin als seine Arbeitgeberin mit den Sozialversicherungs-
kassen die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abrechnen sowie entrichten
musste und dies auf sämtlichen Entgelten für seine Tätigkeiten für die GmbH. Die Tä-
tigkeit als Organ einer juristischen Person stellt nämlich eine unselbständige Tätigkeit
dar (Art. 5, Art. 12 Abs. 1 und Art. 51 AHVG; Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 [lit. h] AHVV; vgl.
Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 6 ff. und 91 zu Art.
5 AHVG). Die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung und der obligatorischen
beruflichen Vorsorge deckt sich bei Arbeitnehmern im Prinzip mit jener im Bereich des
AHVG (Art. 2 und 3 AVIG; Art. 2 und 5 BVG; vgl. Forster, AHV-Beitragsrecht, Diss.
Freiburg i.Ue. 2006, N. 89 f. und 96 ff.).
Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin selbst durch ihr Organ A__________
sich als Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse hat anschliessen und ihren Geschäfts-
führer als ihren Arbeitnehmer hat melden lassen, welchen Vorgang sie durch Einrei-
chung der Arbeitgeberabrechnung nochmals bekräftigte. Im Wissen um die daraus er-
wachsenden gesetzlichen Verpflichtungen hat sie sodann um Ratenzahlung ersucht.
Erst als A__________ offenbar der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversiche-
rung verweigert wurde, versuchte die Beschwerdeführerin auf einen nachträglichen
Wechsel von dessen Beitragsstatut hinzuwirken. Das Gebot des Handelns nach Treu
und Glauben im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ZGB hat als allgemeine Verhaltensmaxime im
gesamten Rechtsverkehr seine Gültigkeit, sowohl bei der Rechtsausübung als auch bei
der Pflichterfüllung (Hausheer/Aebi-Müller, Berner Kommentar, N. 34 zu Art. 2 ZGB).
Art. 2 ZGB gelangt in der gesamten Rechtsordnung zur Anwendung, nebst dem Privat-
auch im öffentlichen Recht, inklusive Sozialversicherungsrecht (BGE 131 V 97 E.
4.3.1), wo er als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und als Rechtsmissbrauchsver-
bot als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt ist (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N.
309 und 321 f. zu Art. 2 ZGB). Es geht nun nicht an, dass die Beschwerdeführerin,
welche laut Gesellschaftszweck im Hotelmanagement, in der Verwaltung und im Han-
del mit Immobilien tätig ist und nach eigenen Angaben gegenüber der Ausgleichskasse
von Anfang 2009 bis Mitte 2011 unter ihrer Firma in diesem Bereich tätig war und dafür
A__________ als Geschäftsführer bzw. Arbeitnehmer beschäftigte, ihre gesamte Ge-
schäftstätigkeit nachträglich und rückwirkend rechtlich Letzterem zuschreiben will.
Nach Treu und Glauben durfte die Ausgleichskasse auf die Richtigkeit der Angaben
der Beschwerdeführerin vertrauen. Durch die von der Beschwerdeführerin angestrebte
rückwirkende Rechtsumgestaltung wären möglicherweise aber auch Dritte, vorab
eventuelle Geschäftspartner oder Gläubiger der GmbH betroffen, was bereits unter
dem Aspekt der Rechtssicherheit nicht akzeptabel erscheint. Die Beschwerdeführerin
und deren Geschäftsführer bringen denn auch keine rechtlichen Argumente für ihren
nunmehr eingenommenen Standpunkt vor; sie begnügen sich damit, eine selbständige
Erwerbstätigkeit des Geschäftsführers als für sie finanziell insgesamt günstiger hinzu-
stellen. Dies genügt nicht. Vielmehr grenzt die Argumentation von GmbH und Ge-
schäftsführer an Mutwilligkeit, nachdem sie selbst in Bezug an die angestrebte Ge-
schäftstätigkeit gewisse rechtliche Entscheidungen getroffen und diese gegenüber der
Öffentlichkeit und der Ausgleichskasse so kommuniziert haben.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtmässig, wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist.
3.
Das Verfahren ist nach dem Grundsatz von Art. 61 lit. a ATSG kostenlos; ein mutwilli-
ges Verhalten der Beschwerdeführerin, welches mit Zurückhaltung anzunehmen ist, ist
gerade noch nicht gegeben. Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 61 lit. g [e contrario] ATSG).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zuerkannt.
Sitten, 8. August 2013