Default interest on underestimated social security advance contributions

S1 12 151Kantonsgericht07.08.2013Dismissed

Zusammenfassung

The insured person challenged an objection decision ordering 5% default interest on additional 2007 AHV/IV/EO contributions. His representative failed to file a power of attorney, which would normally justify non-entry, but the court addressed the merits. It held that default interest is owed where advance contributions are at least 25% too low, regardless of fault by the insured person or any delay by the compensation office. Because the advance payments were far below the final amount, the complaint was dismissed and no costs or party compensation were awarded.

Regest

Art. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 41bis, 42 AHVV; Verzugszins auf nachträglich festgesetzten Selbständigerwerbendenbeiträgen: Der Verzugszins ist reine Vorteilsausgleichsfunktion und setzt kein Verschulden des Beitragspflichtigen oder der Ausgleichskasse voraus. Werden Akontobeiträge in einer Weise geleistet, dass sie die definitiv geschuldeten Beiträge um mindestens 25 % unterschreiten, sind auf dem Ausgleichsbetrag ab 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bis zur vollständigen Bezahlung Verzugszinsen geschuldet. Die verspätete definitive Veranlagung berührt den gesetzlichen Zinsanspruch nicht; auch ein Zuwarten innert Verjährungsfrist lässt ihn unberührt. Fehlt dem Vertreter der schriftliche Vollmachtsnachweis, kann dies zwar zur Unzulässigkeit führen, das Gericht kann jedoch ausnahmsweise im Interesse der Verfahrensökonomie materiell entscheiden (vgl. Erw. 1.4, 2.2, 2.3).

Gesamter Gesetzestext

S1 12 151

URTEIL VOM 7. AUGUST 2013

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas

Brunner, Kantonrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführer

gegen

AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS , Beschwerdegegnerin

(persönliche Beiträge / Verzugszinsen)

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 5. Juli 2012


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Sachverhalt

A. X_________ ist als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse des Kantons

Wallis angeschlossen. Am 13. Juni 2012 setzte diese dessen persönlichen AHV/IV/EO-

Beiträge samt Verwaltungskosten für das Jahr 2007 gestützt auf die definitive rechts-

kräftige Steuerveranlagung aufgrund eines entsprechenden Nettoeinkommens von

Fr. 41'000.-- definitiv auf total Fr. 3'034.20 fest. Nach Abzug der Beiträge von Fr.

694.20, deren Inkasso im Rahmen der Akontozahlungen lief, ermittelte sie eine Bei-

tragsdifferenz von Fr. 2'340.--. MitVerfügung vom gleichen Tage fakturierte sie auf die-

ser Beitragsdifferenz Verzugszinsen von 5% bzw. Fr. 404.-- für die Zeit vom 1. Januar

2009 bis zum 13. Juni 2012.

Dagegen erhob die A_________ namens des Beitragspflichtigen am 29. Juni 2012

Einsprache mit der sinngemässen Begründung, der Fehler für die verspätete definitive

Beitragsveranlagung liege bei der Ausgleichskasse, die definitive Steuerveranlagung

datiere vom 1. April 2009, weshalb keine Zinsbelastung vorgenommen werden könne.

Mit Entscheid vom 5. Juli 2012 verwarf die Ausgleichskasse die Einsprache; mit Ver-

weis auf die gesetzlichen Bestimmungen hielt sie fest, der Beitragspflichtige habe im

Rahmen der Akontobeitragsfestsetzung bzw. -leistungen wesentliche Abweichungen

bei seinem Einkommen zu melden und schulde bei um mindestens 25% zu tiefen Bei-

trägen Verzugszinsen.

B. Gegen den Einspracheentscheid reichte die A_________ namens des Beitrags-

pflichtigen am 5. August 2012 (Postaufgabe) unter Hinweis auf ihre Darlegungen in der

Einsprache Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kan-

tonsgerichts Wallis ein. In ihrer Antwort vom 29. August 2012 nahm die Ausgleichskas-

se zur Beschwerde Stellung.

Trotz zweimaliger Aufforderung durch das Kantonsgericht unterliess es die

A_________, eine Vollmacht zu den Akten zu geben.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-

tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die

im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit

das Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache

ausgeschlossen ist, kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eröffnung Beschwerde


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erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG). Vorliegend wurde fristge-

recht Beschwerde geführt.

1.2 Zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung be-

stellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz (Art. 57 ATSG). Zu-

ständig ist grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die ver-

sicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhe-

bung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Vorbehalten bleiben abweichende Regelun-

gen in den Einzelgesetzen, welche eine besondere Zuständigkeit begründen. So ent-

scheidet gemäss Art. 84 AHVG gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kanto-

naler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.

Angefochten ist ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Wallis,

weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts als kantona-

les Versicherungsgericht im Sinne der vorgenannten Bestimmung für die Behandlung

der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechts-

pflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des

Kantonalen Versicherungsgerichtes vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis des

Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom

  1. Oktober 1976 [VVRG]).

1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den

Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung hat (Art. 59 ATSG), in casu also X_________, nicht aber die

A_________.

1.4 Die Beschwerde führende Partei kann sich vertreten lassen (Art. 61 lit. f ATSG),

wobei sich der Vertreter auf Verlangen der Behörde durch schriftliche Vollmacht auzu-

weisen hat (Art. 11 Abs. 1 VVRG), wozu ihm nötigenfalls eine Nachfrist anzusetzen ist

(Art. 61 lit. b ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2009, N. 52 f.

zu Art. 61 ATSG). Der zweimaligen Aufforderung zur Hinterlegung einer schriftlichen

Vollmacht ist die A_________ nicht nachgekommen, womit sie sich als Vertreterin

nicht legitimiert hat, was an sich zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt, von wel-

cher weitreichenden Folge vorliegend abgesehen werden kann, zumal es hier um eine

in der Praxis zuletzt immer wieder aufgeworfene Streitfrage geht, welche der Klärung

bedarf, und die Beschwerde gemäss den nachstehenden Erwägungen in jedem Falle

abgewiesen werden muss.

2.

Strittig ist einzig, ob der Beitragspflichtige, welcher Akontobeiträge entrichtet, die sich

aufgrund der späteren rechtskräftigen Steuerveranlagung als zu niedrig erweisen, auf

den nachzuzahlenden Beiträgen Verzugszinsen schuldet.

2.1 Nach dem Grundsatz von Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen

Verzugszinsen zu leisten (vgl. BBl 1999 S. 4579). Der Verzugszins soll einen Ausgleich

dafür schaffen, dass der Schuldner bei verspäteter Zahlung einen Zinsvorteil genies-

sen kann, während die Gläubigerin einen Zinsnachteil erleidet (AHI-Praxis 1995 80 E.


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4b). Der Verzugszins zielt also nicht auf eine Bestrafung des Schuldners ab; er hat

vielmehr und ausschliesslich die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter

Bezahlung der Hauptschuld (BGE 129 V 347). Verzugszinsen sind auf fälligen Bei-

tragsforderungen zu entrichten. Die Fälligkeit der Forderung richtet sich nach der ein-

zelgesetzlichen Regelung, im Bereich der hier nachgeforderten Beiträge namentlich

nach den Art. 34, 41bis und 42 AHVV (vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., N. 8 und 12 zu

Art. 26 ATSG).

2.2 Selbständigerwerbende bezahlen der Ausgleichskasse die Beiträge in der Regel

vierteljährlich (vgl. die Akontoverfügung), ausnahmsweise mindestens jährlich, wobei

die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge innert 10 Tagen nach deren Ablauf

zu bezahlen sind (Art. 34 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 AHVV).Laut Art. 41bis Abs. 1 lit. f

AHVV haben Selbständigerwerbende auf auszugleichenden Beiträgen (vgl. Art. 25

Abs. 1 AHVV), falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich

geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Bei-

tragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf

des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Der Zin-

senlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge (Art. 41bis Abs. 2 i.V.m. Art.

42 Abs. 1 AHVV). Der Zinssatz beträgt 5% im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Art. 41bis

AHVV ist gesetzeskonform und steht in Einklang mit Art. 26 Abs. 1 ATSG (BGE 134 V

202; ZAK 1990 284 ff.).

In casu schuldet der Beschwerdeführer für das Jahr 2007 gemäss definitiver Verfügung

total Fr. 3'034.20 an Beiträgen; provisorisch war die jährliche Akontozahlung auf gera-

de einmal Fr. 694.20 festgesetzt worden. Sie lag damit um rund 77% unter den tat-

sächlich geschuldeten Beiträgen. Folglich sind die gesetzlichen Voraussetzungen für

die Erhebung von Verzugszinsen auf dem Differenzbetrag ab dem 1. Januar 2009 bis

zur vollständigen Bezahlung der Beiträge - und nicht bloss bis zum Verfügungsdatum -

erfüllt.

2.3 Die in der Beschwerde dagegen erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. Da

der Verzugszins eine ausschliessliche Ausgleichs- und keine Straffunktion hat, ist ein

Verschulden des Beitragspflichtigen nicht vorausgesetzt. Ebenfalls nicht massgebend

ist ein Verschulden seitens der Ausgleichskasse an der Verzögerung der Beitragsfest-

setzung (Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 31 zu Art.

14 AHVG mit Verweis auf die Rechtsprechung). Im Übrigen wäre der Beitragsschuld-

ner, wie die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid richtig ausführt, in Bezug

auf die Akontobeiträge nach Art. 24 Abs. 4 AHVV verpflichtet gewesen, wesentliche

Abweichungen beim Einkommen zu melden, was er unbestrittenermassen versäumt

hat. Die Steuermeldung für das Jahr 2007 datiert schliesslich vom 25. Mai 2012, so

dass der Ausgleichskasse auch insoweit keine Versäumnisse angelastet werden kön-

nen. Ohnehin würde selbst ein Zuwarten der Ausgleichskasse im Rahmen der Verjäh-

rungsfrist von fünf Jahren (so Kieser, a.a.O., N. 9 zu Art. 29 ATSG) nicht zur Verwir-

kung des gesetzlichen Verzugszinses führen.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtmässig, wes-

halb die Beschwerde abzuweisen ist.


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3.

Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g [e contrario] ATSG).

Das Kantonsgericht erkennt

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zuerkannt.

Sitten, 7. August 2013

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