S1 12 151
URTEIL VOM 7. AUGUST 2013
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführer
gegen
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS , Beschwerdegegnerin
(persönliche Beiträge / Verzugszinsen)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 5. Juli 2012
Sachverhalt
A. X_________ ist als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse des Kantons
Wallis angeschlossen. Am 13. Juni 2012 setzte diese dessen persönlichen AHV/IV/EO-
Beiträge samt Verwaltungskosten für das Jahr 2007 gestützt auf die definitive rechts-
kräftige Steuerveranlagung aufgrund eines entsprechenden Nettoeinkommens von
Fr. 41'000.-- definitiv auf total Fr. 3'034.20 fest. Nach Abzug der Beiträge von Fr.
694.20, deren Inkasso im Rahmen der Akontozahlungen lief, ermittelte sie eine Bei-
tragsdifferenz von Fr. 2'340.--. MitVerfügung vom gleichen Tage fakturierte sie auf die-
ser Beitragsdifferenz Verzugszinsen von 5% bzw. Fr. 404.-- für die Zeit vom 1. Januar
2009 bis zum 13. Juni 2012.
Dagegen erhob die A_________ namens des Beitragspflichtigen am 29. Juni 2012
Einsprache mit der sinngemässen Begründung, der Fehler für die verspätete definitive
Beitragsveranlagung liege bei der Ausgleichskasse, die definitive Steuerveranlagung
datiere vom 1. April 2009, weshalb keine Zinsbelastung vorgenommen werden könne.
Mit Entscheid vom 5. Juli 2012 verwarf die Ausgleichskasse die Einsprache; mit Ver-
weis auf die gesetzlichen Bestimmungen hielt sie fest, der Beitragspflichtige habe im
Rahmen der Akontobeitragsfestsetzung bzw. -leistungen wesentliche Abweichungen
bei seinem Einkommen zu melden und schulde bei um mindestens 25% zu tiefen Bei-
trägen Verzugszinsen.
B. Gegen den Einspracheentscheid reichte die A_________ namens des Beitrags-
pflichtigen am 5. August 2012 (Postaufgabe) unter Hinweis auf ihre Darlegungen in der
Einsprache Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kan-
tonsgerichts Wallis ein. In ihrer Antwort vom 29. August 2012 nahm die Ausgleichskas-
se zur Beschwerde Stellung.
Trotz zweimaliger Aufforderung durch das Kantonsgericht unterliess es die
A_________, eine Vollmacht zu den Akten zu geben.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen ist, kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eröffnung Beschwerde
erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG). Vorliegend wurde fristge-
recht Beschwerde geführt.
1.2 Zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung be-
stellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz (Art. 57 ATSG). Zu-
ständig ist grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die ver-
sicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhe-
bung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Vorbehalten bleiben abweichende Regelun-
gen in den Einzelgesetzen, welche eine besondere Zuständigkeit begründen. So ent-
scheidet gemäss Art. 84 AHVG gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kanto-
naler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
Angefochten ist ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Wallis,
weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts als kantona-
les Versicherungsgericht im Sinne der vorgenannten Bestimmung für die Behandlung
der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechts-
pflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des
Kantonalen Versicherungsgerichtes vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis des
Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom
1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den
Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Art. 59 ATSG), in casu also X_________, nicht aber die
A_________.
1.4 Die Beschwerde führende Partei kann sich vertreten lassen (Art. 61 lit. f ATSG),
wobei sich der Vertreter auf Verlangen der Behörde durch schriftliche Vollmacht auzu-
weisen hat (Art. 11 Abs. 1 VVRG), wozu ihm nötigenfalls eine Nachfrist anzusetzen ist
(Art. 61 lit. b ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2009, N. 52 f.
zu Art. 61 ATSG). Der zweimaligen Aufforderung zur Hinterlegung einer schriftlichen
Vollmacht ist die A_________ nicht nachgekommen, womit sie sich als Vertreterin
nicht legitimiert hat, was an sich zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt, von wel-
cher weitreichenden Folge vorliegend abgesehen werden kann, zumal es hier um eine
in der Praxis zuletzt immer wieder aufgeworfene Streitfrage geht, welche der Klärung
bedarf, und die Beschwerde gemäss den nachstehenden Erwägungen in jedem Falle
abgewiesen werden muss.
2.
Strittig ist einzig, ob der Beitragspflichtige, welcher Akontobeiträge entrichtet, die sich
aufgrund der späteren rechtskräftigen Steuerveranlagung als zu niedrig erweisen, auf
den nachzuzahlenden Beiträgen Verzugszinsen schuldet.
2.1 Nach dem Grundsatz von Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen
Verzugszinsen zu leisten (vgl. BBl 1999 S. 4579). Der Verzugszins soll einen Ausgleich
dafür schaffen, dass der Schuldner bei verspäteter Zahlung einen Zinsvorteil genies-
sen kann, während die Gläubigerin einen Zinsnachteil erleidet (AHI-Praxis 1995 80 E.
4b). Der Verzugszins zielt also nicht auf eine Bestrafung des Schuldners ab; er hat
vielmehr und ausschliesslich die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter
Bezahlung der Hauptschuld (BGE 129 V 347). Verzugszinsen sind auf fälligen Bei-
tragsforderungen zu entrichten. Die Fälligkeit der Forderung richtet sich nach der ein-
zelgesetzlichen Regelung, im Bereich der hier nachgeforderten Beiträge namentlich
nach den Art. 34, 41bis und 42 AHVV (vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., N. 8 und 12 zu
Art. 26 ATSG).
2.2 Selbständigerwerbende bezahlen der Ausgleichskasse die Beiträge in der Regel
vierteljährlich (vgl. die Akontoverfügung), ausnahmsweise mindestens jährlich, wobei
die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge innert 10 Tagen nach deren Ablauf
zu bezahlen sind (Art. 34 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 AHVV).Laut Art. 41bis Abs. 1 lit. f
AHVV haben Selbständigerwerbende auf auszugleichenden Beiträgen (vgl. Art. 25
Abs. 1 AHVV), falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich
geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Bei-
tragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf
des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Der Zin-
senlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge (Art. 41bis Abs. 2 i.V.m. Art.
42 Abs. 1 AHVV). Der Zinssatz beträgt 5% im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Art. 41bis
AHVV ist gesetzeskonform und steht in Einklang mit Art. 26 Abs. 1 ATSG (BGE 134 V
202; ZAK 1990 284 ff.).
In casu schuldet der Beschwerdeführer für das Jahr 2007 gemäss definitiver Verfügung
total Fr. 3'034.20 an Beiträgen; provisorisch war die jährliche Akontozahlung auf gera-
de einmal Fr. 694.20 festgesetzt worden. Sie lag damit um rund 77% unter den tat-
sächlich geschuldeten Beiträgen. Folglich sind die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Erhebung von Verzugszinsen auf dem Differenzbetrag ab dem 1. Januar 2009 bis
zur vollständigen Bezahlung der Beiträge - und nicht bloss bis zum Verfügungsdatum -
erfüllt.
2.3 Die in der Beschwerde dagegen erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. Da
der Verzugszins eine ausschliessliche Ausgleichs- und keine Straffunktion hat, ist ein
Verschulden des Beitragspflichtigen nicht vorausgesetzt. Ebenfalls nicht massgebend
ist ein Verschulden seitens der Ausgleichskasse an der Verzögerung der Beitragsfest-
setzung (Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 31 zu Art.
14 AHVG mit Verweis auf die Rechtsprechung). Im Übrigen wäre der Beitragsschuld-
ner, wie die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid richtig ausführt, in Bezug
auf die Akontobeiträge nach Art. 24 Abs. 4 AHVV verpflichtet gewesen, wesentliche
Abweichungen beim Einkommen zu melden, was er unbestrittenermassen versäumt
hat. Die Steuermeldung für das Jahr 2007 datiert schliesslich vom 25. Mai 2012, so
dass der Ausgleichskasse auch insoweit keine Versäumnisse angelastet werden kön-
nen. Ohnehin würde selbst ein Zuwarten der Ausgleichskasse im Rahmen der Verjäh-
rungsfrist von fünf Jahren (so Kieser, a.a.O., N. 9 zu Art. 29 ATSG) nicht zur Verwir-
kung des gesetzlichen Verzugszinses führen.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtmässig, wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist.
3.
Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g [e contrario] ATSG).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zuerkannt.
Sitten, 7. August 2013