Intermediate earnings do not end unemployment automatically

S1 11 88Kantonsgericht19.07.2011Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged the DIHA’s confirmation of her deregistration from unemployment insurance and the resulting loss of intermediate-earnings compensation. The court held that a contract for work with C. did not automatically end unemployment, because intermediate earnings are not equivalent to suitable work that must be accepted so as to terminate unemployment. The authority had also failed to prove that it had properly informed her of the deregistration and its consequences. The appeal was allowed and the matter remitted for a substantive review of the entitlement to compensation from 1 December 2010 until her re-registration in March 2011.

Omnilex-Regeste

Art. 24 AVIG; intermediate earnings and unemployment status: intermediate earnings do not constitute suitable work within the meaning of Art. 16 AVIG and therefore do not automatically terminate unemployment. A person who continues to seek employment beyond the scope of a part-time or temporary activity remains unemployed to that extent. An administrative authority may not deregister an insured person solely on the basis of a contract for intermediary work without examining whether the activity is in fact suitable and whether the person still remains available to the labour market. If the facts show continued unemployment, the authority must assess the entitlement to compensation and may not infer cessation of unemployment merely from the absence of a form or from an unclarified declaration; see consid. 4.

Gesamter Gesetzestext

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RVJ / ZVR 2013

Arbeitslosenversicherung – KGE (Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung) vom 19. Juli 2011 in Sachen Z. c. DIHA –

TCV S1 11 188

Begriff des Zwischenverdienstes

  • Zwischenverdienst fällt nicht unter den Begriff der zumutbaren Arbeit, die zwingend

zur Beendigung des Arbeitslosigkeit führt.

Ref. CH: Art. 24 AVIG

Ref. VS: -

Notion du gain intermédiaire

  • Le gain intermédiaire n’implique pas la notion de travail ordinaire, lequel conduit

impérativement à la fin du chômage.

Réf. CH: art. 24 LACI

Réf. VS: -

Sachverhalt

A. Die am 22. Dezember 1967 geborene A. meldete sich erstmals am

  1. April 2010 beim Gemeindearbeitsamt zur Arbeitsvermittlung an. In

ihrer Anmeldung legte sie dar, für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis

zum 18. April 2010 sowie vom 18. Juni 2010 bis zum 30. April 2011

für die B. in X. als Wellnesstherapeutin gearbeitet zu haben bzw. tätig

zu sein. Vom 14. Februar 2010 bis zum 30. April 2010 sei sie ausser-

dem für die C. als Skilehrerin im Einsatz gewesen. Am 1. Juli 2010

meldete sich die Versicherte telefonisch beim Regionalen Arbeitsver-

mittlungszentrum Oberwallis (RAV) von der Arbeitsvermittlung ab, was

ihr mit Schreiben vom 26. Juli 2010 bestätigt wurde. Mit Verfügung

vom 1. September 2010 lehnte die Arbeitslosenkasse Syna die An-

spruchsberechtigung auf ein Taggeld wegen Nichterfüllung der

Beitragszeiten ab.

B. Am 13. September 2010 meldete sich die Versicherte erneut bei

der Gemeinde zur Arbeitsvermittlung an, nachdem es im September

2010 zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der B. gekommen

war. Gemäss den Unterlagen belief sich der versicherte Verdienst auf

Fr. 4'635.--. Mit Schreiben vom 15. September 2010 wurde die Versi-

cherte zu einem Kollektivgespräche beim RAV eingeladen. Am

  1. September 2010 erhielt die Versicherte das Merkblatt für versi-

cherte Personen und wurde über die Definition der persönlichen


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Arbeitsbemühungen aufgeklärt. Anlässlich des Gesprächs erklärte sie

ausserdem, keinen Zwischenverdienst, keinen Arbeitsvertrag und

keine Arbeit zugesichert erhalten zu haben. Am 5. Oktober 2010

hinterlegte A. den Arbeitsvertrag zwischen ihr und der C., wonach

eine Zusammenarbeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. April 2011

vereinbart worden war. Gemäss Vertrag verpflichtete sich die

Arbeitnehmerin während 5 Monaten zu täglichem Einsatz. Gestützt

auf diesen Vertrag nahm die Arbeitslosenkasse am 15. November

2010 eine Abmeldung der Versicherten von der Arbeitsvermittlung per

  1. November 2010 vor. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010

bestätigte sie die Abmeldung gegenüber A. Das Schreiben wurde

mittels einfacher Post versandt. Für den Monat November 2010

rechnete A. noch den Zwischenverdienst ab.

C. Am 7. Januar 2011 hinterlegte A. bei der Arbeitslosenkasse Syna

die Lohnabrechung für den Monat Dezember 2010, die eine Lohn-

Auszahlung von Fr. 2'300.-- nachwies, und das Formular „Angaben

der versicherten Person für den Monat Dezember 2010“. Darin legte

sie dar, nicht mehr Arbeit im gleichen Umfang wie im Vormonat zu

suchen, nicht mehr arbeitslos zu sein und mit Datum vom

  1. Dezember 2010 die Arbeitslosigkeit beendet zu haben. Am

  2. März 2011 erklärte A., sie habe im November noch einen

Zwischenverdienst abrechnen können, jedoch sei dies im Dezember

nicht mehr erfolgt, obwohl sie die „Angaben der versicherten Person“

ebenfalls abgegeben habe. Da sie jedoch vom RAV-Berater per

  1. November 2010 mit dem Vermerk 2 abgemeldet worden sei, habe

sie im Dezember keinen Zwischenverdienst mehr abrechnen können.

Es stelle sich die Frage, ob sie ohne ihr Einverständnis abgemeldet

worden sei. Ausserdem sei sie über die Folgen nie informiert worden.

Der im Dezember 2010 erzielte Verdienst von Fr. 2'320.50 zeige

deutlich, dass sie auf die Kompensationszahlungen angewiesen sei.

Die Kasse habe ihre Beratungspflicht verletzt. Per Mail vom 4. März

2011 legte der Personalberater dar, dass nie von einem Zwischen-

verdienst im Monat Dezember die Rede gewesen sei. Auch habe die

Versicherte auf das Schreiben vom 13. Dezember 2010 nicht reagiert.

D. Am 11. März 2011 meldete sich die Versicherte zum dritten Mal

beim Gemeindearbeitsamt an. Mit Schreiben vom 28. April 2011 legte

die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) dar, kein

Zwischenverdienstformular erhalten zu haben. Ausserdem sei im

Kollektivgespräch vom 22. September 2010 betreffend den Vertrag


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mit der C. nie über einen Zwischenverdienst gesprochen worden. Da

die Versicherte im November 2010 schon vereinzelt einen Zwischen-

verdienst in der Skischule erzielt habe, habe man von der Teilnahme

der Versicherten am AMM-Programm von Anfang November 2010 bis

Mitte Dezember 2010 abgesehen. Mit Verfügung vom 19. Mai 2011

bestätigte die Dienststelle die Abmeldung per Ende November 2010.

Damit erklärte sich die Versichere nicht einverstanden. In ihrer

Einsprache vom 9. Juni 2011 legte sie dar, ein Protokoll betreffend

das Kollektivgespräch vom 22. September 2010 liege nicht vor. Die

Abmeldung von ihr nie unterzeichnet worden. Da sie durch das RAV

abgemeldet worden sei, habe sie auch keine Formulare mehr

erhalten. Schliesslich liege es am RAV zu beweisen, dass das Schrei-

ben vom 13. Dezember 2010 tatsächlich zugestellt worden sei. Sie

habe schon ab dem 1. November 2010 für die Skischule arbeiten

können, weshalb das Arbeitsverhältnis bereits zu diesem Zeitpunkt

begründet worden sei. Aus diesen Gründen seien die Abmeldung zu

annullieren und die ausstehenden Leistungen zu vergüten. Mit Schrei-

ben vom 7. September 2011 legte der RAV-Sachbearbeiter dar, er

habe die Abmeldung aufgrund des Vertrages bei der C. vorgenom-

men. Die Versicherte habe im Beratungsgespräch vom 22. September

2010 eine Zwischenverdienstmöglichkeit auf Nachfrage verneint. Dies

sei auch auf dem Protokoll „Saisonalitätsbilanz TOU“ in der Sparte

Zwischenverdienst mit einem Nein erfasst worden. Die Versicherte

habe das Dokument unterzeichnet. Das Thema des Zwischenver-

dienstes sei erstmals im März 2011 von der Versicherten angespro-

chen worden. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2011 hielt die DIHA an

ihrer Verfügung fest. Zur Begründung führte sie aus, dass von einem

Zwischenverdienst vom 1. Dezember 2010 bis März 2011 nie die

Rede gewesen und unbestritten sei, dass die Einsprecherin während

dieser Periode keine Zwischenverdienstabrechnung übermittelt habe.

Schliesslich sei sie an den Kollektiv- und Beratungsgesprächen

eingehend informiert worden, dass die Zwischenverdienstabrech-

nungen jeweils am Ende des Monats bei der Arbeitslosenversicherung

abzugeben seien.

E. Dagegen reichte A. am 11. November 2011 Beschwerde bei der

Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis

ein. Darin brachte sie das in der Einsprache Dargelegte erneut vor

und ergänzte, sie habe sich sehr wohl bei der Arbeitslosenkasse

gemeldet und zwar am 7. Januar 2011. Ausserdem habe sie im

November 2010 Zwischenverdienst gestempelt und es habe keinen


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Anlass gegeben, daran etwas zu ändern. Schliesslich sei sie vom

RAV nie aufgefordert worden, darzulegen, weshalb die Arbeitsbe-

mühungen nicht erbracht worden seien. Die Dienststelle verwies am

  1. Dezember 2011 auf ihren Einspracheentscheid und legte dar, auf

dem Formular „Angaben der versicherte Person“ vom Dezember 2010

habe die Versicherte schriftlich deklariert, nicht weiter arbeitslos zu

sein. Am 22. Dezember 2011 wies die Beschwerdeführerin darauf hin,

dass das Formular vom Dezember 2010 am 7. Januar 2011 abge-

geben worden sei und lediglich die Bemerkung „31.12.2010 beendet

arbeitslosig“ enthalte. Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 verzichtete

die Dienststelle auf eine Replik. Am 9. Januar 2012 wurde der

Schriftenwechsel abgeschlossen.

Erwägungen

1. (Zuständigkeit)

2. Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zwischenver-

dienstentschädigung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis

März 2011. Diesbezüglich ist insbesondere zu prüfen, ob die Be-

schwerdeführerin während des besagten Zeitraumes arbeitslos war.

3. a) Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus,

dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8

Abs. 1 lit. a AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver-

hältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise

arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine

Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und

eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10

Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b AVIG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG

in Verbindung mit Art. 11 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung, wenn er einen anrechenbaren Arbeits-

ausfall erlitten hat. Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen

Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander

folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG).

b) Während es sich bei der Arbeitslosigkeit um eine Anspruchsvor-

aussetzung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung handelt, geht

es bei der Zwischenverdienstregelung um eine nach besonderen


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Regeln bemessene Entschädigung, die jedoch nicht grundsätzlich von

den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen losgelöst ist (Faesi,

Arbeitslosenentschädigung und Zwischenverdienst, Ursachen und

Wirkungen der zweiten Teilrevision des AVIG, Zürich 1999, S. 242).

Zu den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zählt die Arbeitslosig-

keit gemäss Art. 10 AVIG. Ist eine versicherte Person nicht als arbeits-

los im Sinne von Art. 10 Abs. 1 oder 2 AVIG zu betrachten, kann sie

sich demnach nicht auf die Zwischenverdienstregelung berufen

(Faesi, a.a.O., S. 243). Verfügt die arbeitslose Person über eine

zumutbare Tätigkeit, ist sie im Umfang dieser Beschäftigung nicht

mehr arbeitslos. Trotzdem ist eine solche Person dann als arbeitslos

im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG zu betrachten, wenn sie über

den Arbeitsumfang hinaus, den sie bereits innehat, eine Beschäfti-

gung ausüben möchte. Es erfolgt in diesem Umfang eine Kompensa-

tionszahlung.

c) Gemäss Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG gilt als Zwischenverdienst

jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Er-

werbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode

erzielt. Anknüpfungspunkt ist und bleibt das tatsächliche Ausüben

einer (Zwischenverdienst-)Tätigkeit. Entscheidend ist - wie sich bereits

deutlich aus dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 AVIG ergibt - allein, ob

eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit vorliegt, d.h. faktisch ausgeübt

worden ist (Stauffer/Kupfer, Rechtsprechung des Bundesgerichtes

zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 2008,

Art. 24, S. 124). Liegt keine Tätigkeit vor, gibt es nichts anzurechnen

(Urteil des Bundesgerichtes C 316/05 vom 12. Oktober 2006 E. 2.4).

4. a) In der Beschwerde wird behauptet, die Beschwerdegegnerin

habe die Beschwerdeführerin ohne deren Wissen eigenmächtig von

der Arbeitslosenversicherung abgemeldet.

Aus den Unterlagen geht einerseits hervor, dass der RAV-Sachbe-

arbeiter Mitte November 2010 gestützt auf den Vertrag mit der C. die

Versicherte per 30. November 2010 abmeldete. Andererseits steht

fest, dass die Versicherte im Monat November 2010 aufgrund der

Tätigkeit bei der C. noch einen Zwischenverdienst abrechnete,

danach jedoch keine Entschädigung mehr erhielt. Sodann vermag die

Beschwerdegegnerin den Beweis nicht zu erbringen, dass und

allenfalls wann sie die Beschwerdeführerin über die Abmeldung und


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deren nachteiligen Folgen (Wegfall der Zwischenverdienstzahlungen)

orientiert hat. Denn diesbezüglich kann sich die Beschwerdegegnerin

weder auf das Schreiben vom 13. Dezember 2010 berufen, da dessen

Empfang nicht bewiesen werden kann, noch lässt sich aufgrund der

anderen Unterlagen - und insbesondere auch nicht aufgrund des Pro-

tokolls vom 22. September 2010 - dieser Nachweis erbringen.

Aufgrund der Begebenheiten wäre die Beschwerdegegnerin bzw. das

Regionale Arbeitsvermittlungszentrum verpflichtet gewesen, die Versi-

cherte weiterhin als Arbeitslose zu führen. Zwischenverdienst fällt

nicht unter den Begriff der zumutbaren Arbeit, die zwingend zur Been-

digung des Arbeitslosigkeit führt (BGE 114 V 348 f. E. 2d; vgl. auch

BGE 120 V 247 E. 4b), weshalb allein gestützt auf den hinterlegten

Vertrag mit der C. eine Abmeldung nicht hätte vorgenommen werden

dürfen. Die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin - deren Rahmen-

frist im Übrigen vom 13. September 2010 bis zum 12. September

2012 dauerte - war ausserdem auch deshalb nicht beendet, weil es

sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der C. um eine

gemäss Art. 16 AVIG unzumutbare Tätigkeit handelte, welche insbe-

sondere nicht angemessen auf ihre Fähigkeiten oder die bisherige

Hauptbeschäftigung Rücksicht genommen hatte, die die Wieder-

beschäftigung in ihren Beruf erschwerte und die einen Lohn ein-

brachte, der weniger als der versicherte Verdienst von Fr. 4'635.--

war. Aufgrund dieser Tatsachen und da aus dem Arbeitsvertrag sowie

den vorgängig erzielten Einkommen unschwer zu erkennen gewesen

war, dass der Lohn und die Tätigkeit gemäss Art. 16 AVIG unzu-

mutbar waren und die Beschwerdeführerin bereits im November 2010

Anspruch auf Kompensationszahlungen gehabt hatte, hätte der Sach-

bearbeiter nicht gestützt auf den Arbeitsvertrag mit der C. auf die

Beendigung der Arbeitslosigkeit schliessen und die Versicherte

abmelden dürfen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerde-

führerin keineswegs - wie von der Beschwerdegegnerin fälschlicher-

weise behauptet - untätig blieb. Vielmehr ging noch am 23. Dezember

2010 das Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat

November 2010“ und am 7. Januar 2011 dasjenige betreffend den

Dezember 2010 sowie die Lohnabrechnung für den Monat Dezember

2010 ein. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte der Sachbearbeiter

reagieren und weitere Abklärungen treffen müssen, zumal die

Beschwerdeführerin in den hinterlegten Unterlagen zum Ausdruck

brachte, frühestens per Ende Dezember 2010 die Arbeitslosigkeit

beendet zu haben.


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RVJ / ZVR 2013

Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf die fehlenden Arbeitsbe-

mühungen für die Monate Dezember 2010 bis März 2011 beruft,

bilden diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenso

wenig führt dieser Umstand zur Beendigung der Arbeitslosigkeit,

sondern er stellt allenfalls einen Grund für die Einstellung von Tag-

geldern dar. Im Übrigen übersieht die Beschwerdegegnerin, dass die

Versicherte zu einer Stellungnahme hätte aufgefordert werden

müssen. Auch diesbezüglich blieb die Vorinstanz unverständlicher-

weise untätig.

Wenn die Beschwerdegegnerin weiter darlegt, die Beschwerde-

führerin habe im Beratungsgespräch vom 22. September 2010 eine

Zwischenverdienstmöglichkeit auf Nachfrage hin verneint, brachte die

Versicherte damit nur zum Ausdruck, dass im Monat September eine

solche nicht vorlag. Dass das Thema Zwischenverdienst erstmals im

März 2011 angesprochen worden wäre, trifft so auch nicht zu, zumal

die Versicherte im November 2010 den Zwischenverdienst noch

abrechnen konnte.

Wie bereits oben dargelegt, kann die Beschwerdegegnerin auch

gestützt auf das Schreiben vom 13. Dezember 2010 nichts zu ihren

Gunsten ableiten, da diesbezüglich nicht einmal die Zustellung mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, geschweige denn, deren

Zeitpunkt.

Zu der von der Beschwerdegegnerin gerügten fehlenden Bescheini-

gungen für den Zwischenverdienst sei festgehalten, dass diese

Formulare vom Arbeitgeber auszufüllen sind und gemäss Mitteilung

des SECO eine Bescheinigung pro Arbeitsverhältnis ausreicht. Im

Zweifelsfall wäre es sodann ohne Weiteres möglich, zumutbar und

letzlich zu erwarten gewesen, dass der Personalberater die nötigen

Abklärungen trifft, zumal die Versicherte im Januar 2011 die Lohnab-

rechnung für den Monat Dezember 2010 hinterlegte und der Personal-

berater diesbezüglich schon früher mit der Arbeitgeberin im telefo-

nischen Kontakt stand (vgl. Schreiben vom 7. September 2011 Pt. 3).

Ferner legte diese mit Mail vom 9. Mai 2011 dar, leider keine Kopien

angefertigt zu haben, was sie inskünftig tun werde.

Was schliesslich die Bemerkung auf dem Formular „Angaben der

versicherten Person für den Monat Dezember 2010“ anbelangt,

wonach die Versicherte bemerkte „31.12.2010 beendet arbeitslosig“

und die Frage nach der Arbeitslosigkeit verneinte, sei festgehalten,


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dass die Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der

irrigen Annahme war, dass ein höherer Zwischenverdienst zwingend

zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führt. Auch diesbezüglich hätte

der Sachbearbeiter die Versicherte orientieren und allenfalls nach-

fragen müssen, ob sie über den Arbeitsumfang hinaus, den sie bereits

innehatte, noch eine Beschäftigung ausüben wolle bzw. dazu bereit

sei bzw. dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung stehen wolle.

Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem

  1. Dezember 2010 weiterhin als arbeitslos galt und die Beschwerde-

gegnerin den Leistungsanspruch nicht ohne nähere Prüfung hätte

einstellen dürfen. Mithin hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch

der Beschwerdeführerin auf die Zwischenverdienstentschädigungen

für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zur Wiederanmeldung im

März 2011 zu prüfen und, sofern die Berechnungsvoraussetzungen

erfüllt sind, diese auszuzahlen.

Schlagwörter

intermediate earningsunemployment statusjob placement deregistrationsuitable workavailability for worksocial insurancebenefit entitlementadministrative clarification

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured remained unemployed and entitled to intermediate-earnings compensation after 1 December 2010.

Extrahierter Entscheid

She remained unemployed in the meaning of the AVIG; the contract with C. did not by itself end unemployment or justify deregistration.

Extrahierte Begründung

Intermediate earnings are not equivalent to suitable work that automatically ends unemployment. The authority could not rely only on the contract, especially because the work and pay were unsuitable within the meaning of Art. 16 AVIG and the insured still stood at the disposal of the labour market.

Kernrechtsfrage

Whether the authority could refuse benefits because no intermediate-earnings forms or work-search evidence were filed for December 2010 to March 2011.

Extrahierter Entscheid

No. These points did not justify treating the insured as no longer unemployed in this procedure; at most they could raise issues regarding suspension of benefits, and further clarification was required.

Extrahierte Begründung

The authority had a duty to clarify the situation once the insured later filed forms and a wage statement. Lack of work-search evidence was not the same as cessation of unemployment.

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