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RVJ / ZVR 2013
Familienzulagen
Allocations familiales
KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 27. April
2012 in Sachen N. c. Ausgleichskasse des Kantons Wallis –
TCV S1 11 53
Ausbildungszulagen
Verwaltungsanweisungen sind für Sozialversicherungsgerichte nicht bindend.
Im Bereich des FamZG kann die Statusbestimmung nicht nach der ganzjährigen
Betrachtungsweise der AHV erfolgen, sondern sie ist vielmehr monatlich vorzu-
nehmen.
Ref. CH: Art. 3 FamZG, Art. 19 FamZG, Art. 10 AHVG
Ref. VS: -
Allocation de formation
d’assurances sociales.
de l’année civile comme c’est le cas en matière d’AVS, mais doit bien plutôt être
examiné mensuellement.
Réf. CH: art. 3 LAFAm, art. 19 LAFam, art. 10 LAVS
Réf. VS: -
Sachverhalt
A. Am 15. Oktober 2009 meldete sich die 1949 geborene A. bei der
Ausgleichskasse des Kantons Wallis zum Bezug von Familienzulagen
für nicht erwerbstätige Personen für ihren am 7. Februar 1985 gebo-
renen und sich seit dem 1. August 2009 in Ausbildung befindenden
Sohn B. an. Sie gab an, ihre Erwerbstätigkeit am 1. März 2009 aufge-
geben zu haben.
B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 teilte die Ausgleichskasse A.
mit, da die von ihr 2009 geleisteten AHV-Beiträge den Mindestbeitrag
übersteigen, gelte sie für das ganze Jahr 2009 als erwerbstätig, auch
wenn ihr Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende schon
vorher ende. Deshalb habe sie für die Zeit vom 1. September 2009 bis
zum 31. Dezember 2009 keinen Anspruch auf Familienzulagen. Für
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die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 28. Februar 2010 bestehe ein
Anspruch auf Ausbildungszulagen. Mit Entscheid vom 11. Februar
2011 wies die Ausgleichskasse die gegen die Verfügung erhobene
Einsprache ab.
C. Dagegen erhob A. am 1. März 2011 Beschwerde bei der Sozial-
versicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Sie
beantragte die Ausrichtung von Ausbildungszulagen für die Zeit vom
In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2011 beantragte die
Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. A. habe bis zum
Einkommen erzielt, für das sie das Minimum übersteigende AHV-
Beiträge bezahlt habe. Damit gelte sie für das ganze Jahr 2009 als
erwerbstätig. Erst ab dem 1. Januar 2010 habe sie AHV-Beiträge als
Nichterwerbstätige entrichtet und könne somit auch erst von diesem
Zeitpunkt an Familienzulagen als nichterwerbstätige Person bean-
spruchen.
Die Beschwerdeführerin verzichtete auf das Einreichen einer Replik
und der Schriftenwechsel wurde abgeschlossen.
Erwägungen
1. a) Auf den 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familien-
zulagen (FamZG) in Kraft getreten. Am 11. September 2008 erliess
der Grosse Rat des Kantons Wallis das entsprechende Ausführungs-
gesetz (AGFamZG).
b) Über Beschwerden gegen Entscheide der Familienzulagekassen
entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes über den Allgemeinen Teil vom 6. Oktober 2000 (ATSG) das
Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung
anwendbar ist (Art. 22 FamZG). In Art. 22 FamZG ist mit „Familienzu-
lagenordnung“ offensichtlich der Erlass gemeint, der ergänzend und
allenfalls erweiternd zum FamZG hinzutritt (Kieser/ Reichmuth, Praxis-
kommentar FamZG, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 22 Nr. 8). A. hat ihren
Wohnsitz in C. Als Verfügungs- und Entscheidadressatin ist sie zur
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Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten.
2. a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG wird ab dem Ende des
Monats, in dem ein Kind das 16. Altersjahr vollendet bis zum
Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des
Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet, eine Ausbildungs-
zulage ausgerichtet. Unter einer Ausbildung wird dabei eine solche
nach Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) verstanden
(Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen vom
zulage besteht jedoch, wenn das jährliche Einkommen des Kindes in
Ausbildung höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV
(Art. 1 Abs. 2 FamZV).
b) Den Anspruch Nichterwerbstätiger auf Familienzulagen regelt
Art. 19 FamZG. Gemäss Abs. 1 gelten als Nichterwerbstätige jene in
der AHV obligatorisch versicherten Personen, die bei dieser als Nicht-
erwerbstätige erfasst sind. Nach Art. 10 AHVG gelten als Nichter-
werbstätige diejenigen, die im Kalenderjahr, allenfalls unter Einschluss
der Arbeitgeberbeiträge, weniger als den Mindestbeitrag entrichten.
Zuständig ist der Wohnsitzkanton. Nach Art. 19 Abs. 2 FamZG ist der
Anspruch überdies an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuer-
bare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen
vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleis-
tungen zur AHV/IV bezogen werden. Das AGFamZG enthält hinsicht-
lich der Definition einer nichterwerbstätigen Person und hinsichtlich
des Anspruchs auf eine Ausbildungszulage für die zu beurteilenden
Fragen keine weitergehende Regelung.
c) Gemäss der zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Sachverhalts
gültig gewesenen Wegleitung zum FamZG des Bundesamtes für
Sozialversicherung (FamZWL) Rz. 602, Stand 17. Juni 2009, gilt im
Zweifelsfall der Status einer Person in der AHV: „Wer die Erwerbs-
tätigkeit aufgibt, gilt demnach in der AHV i.d.R. noch für den Rest des
Jahres als erwerbstätig, sofern die bis dahin geleisteten Beiträge dem
Mindestbeitrag entsprechen. Es besteht also für den Rest des Jahres
kein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige, selbst
wenn der Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende vorher
endet.“
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Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und
sind für das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nicht verbind-
lich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung jedoch berücksichtigen,
soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen.
Mithin weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs-
weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 257 Erw. 3.2).
3. Vorliegend streitig und zu beurteilen ist der Anspruch der Be-
schwerdeführerin
auf
Ausbildungszulagen
für
die
Zeit
vom
AHV-Status für das Kalenderjahr 2009 hinsichtlich der Anspruchsbe-
rechtigung für die Familienzulagen eins zu eins übernommen werden
kann oder ob nicht vielmehr im Bereich des FamZG von einer monatli-
chen Betrachtungsweise ausgegangen werden muss. Für die Zeit
vom 1. Januar 2010 bis zum 28. Februar 2010 anerkannte die Aus-
gleichskasse den Anspruch. Bezüglich dieses Teils des Antrages fehlt
es an einem Anfechtungsobjekt bzw. ist die Beschwerdeführerin nicht
beschwert, so dass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4. a) Im Urteil S 2011 159 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 26. Januar 2012 wird schlüssig aufgezeigt, dass der Gesetzgeber
den Erhalt von Familienzulagen grundsätzlich nicht von einem
Erwerbseinkommen abhängig machen und ganz bestimmt nicht eine
gesetzliche Regelung treffen wollte, die zu willkürlichen, einzig durch
zeitliche Faktoren bestimmte Ungleichbehandlungen führt. Bei einer
Vorgehensweise nach FamZWL Rz. 602, Stand 17. Juni 2009, würde
sich ein wesentlich höherer Anspruch auf Familienzulagen ergeben,
wenn eine Person im ersten Teil des Jahres als Nichterwerbstätige
anspruchsberechtigt wäre und dann, nach Antreten eines Arbeits-
verhältnisses im Verlaufe des Jahres, Anspruch als Arbeitnehmende
erheben könnte, als bei einer Person, die anfangs Jahr erwerbstätig
gewesen wäre und dann keinen Anspruch auf Familienzulagen für
Nichterwerbstätige erheben könnte, weil sie den Mindestbeitrag an die
AHV geleistet hätte. Die gleiche Ansicht vertreten Kieser/Reichmuth,
a.a.o., Art. 19 N. 37f., wo ausgeführt wird, es müsse berücksichtigt
werden, dass bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Laufe des Kalen-
derjahres der Anspruch auf Familienzulagen für Erwerbstätige umge-
hend entstehe, auch wenn zuvor eine Nichterwerbstätigkeit bestanden
habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug kommt zum Schluss,
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dass FamZWL Rz. 602 keine Beachtung verdiene, da diese Weisung
eindeutig zu einer rechtsungleichen Gesetzesanwendung führe.
Zusammenfassend hält das Gericht fest, bezüglich Familienzulagen
könne die Statusbestimmung als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstä-
tiger nicht nach einer ganzjährigen Betrachtungsweise erfolgen, viel-
mehr sei die Statusbestimmung monatlich vorzunehmen.
b) Offensichtlich schloss sich das Bundesamt für Sozialversicherung
dieser Argumentation an. Denn es zog das fragliche Urteil nicht
weiter, sondern änderte gestützt darauf seine Weisung in FamZWL
Rz. 602 dahingehend ab, als dass in der ab dem 1. April 2012 gelten-
den Fassung eine Person, die die Erwerbstätigkeit während des
Jahres aufgibt, für den Rest des Jahres Anspruch auf Familienzulagen
für Nichterwerbstätige hat, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt
sind.
c) Da die Situation in casu dieselbe ist, die dem zitierten Urteil des
Verwaltungsgerichts Zug zugrund lag, kann diesem gefolgt werden
und es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich ab
dem 1. März 2009 bezüglich der Prüfung ihres Anspruchs auf Fami-
lienzulagen als Nichterwerbstätige gilt.
5. Damit ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die zusätzlichen
Voraussetzungen des FamZG erfüllt sind.
a) Das Einkommen der Beschwerdeführerin belief sich im Jahr 2009
auf CHF X. und lag damit unter dem anderthalbfachen Betrag
(CHF 41'040) einer maximalen vollen Altersrente der AHV im Jahr
rerin keine.
b) Der Sohn B. begann im Rahmen der Berufsmatura am 1. August
2009 eine Lehre und verdiente pro Monat CHF Y, d.h., mit dem 13.
Monatslohn pro Jahr CHF Z, was unter der maximalen vollen Alters-
rente der AHV liegt und einem Anspruch auf Ausbildungszulagen nicht
entgegensteht. Das 25. Altersjahr beendete er am 7. Februar 2010,
womit der Anspruch auf Ausbildungszulagen bis zum 28. Februar
2010 dauerte.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit
darauf einzutreten ist, und die Ausgleichskasse anzuweisen, A. die
Ausbildungszulagen für die streitige Zeit vom 1. September 2009 bis
zum 31. Dezember 2009 nachzuzahlen.