Revision or reconsideration of disability pension withdrawal

S1 11 45Kantonsgericht11.04.2012Granted

Zusammenfassung

The insured person challenged the Wallis disability insurance office’s 2011 decision withdrawing his full disability pension. The court held that no revision ground under Art. 17 ATSG existed, because the relevant shoulder/arm/back condition had not materially changed and the insurer relied only on a new assessment of an unchanged situation. It also rejected reconsideration under Art. 53 Abs. 2 ATSG, finding that the 1998 pension award was not unquestionably wrong, since it had been based on concordant medical opinions and a defensible disability assessment. The appeal was therefore allowed, the withdrawal decision annulled, and costs and party compensation awarded against the insurer.

Regest

Art. 17 ATSG; Art. 53 Abs. 2 ATSG; revision and reconsideration of a disability pension withdrawal: A pension may be revised only where a legally relevant change in the factual circumstances, in particular the health condition or its economic effects, is established; a mere divergent medical appraisal of an essentially unchanged state of health is insufficient. Reconsideration requires the original decision to be unquestionably wrong, meaning that no reasonable doubt can remain and only one conclusion is possible. Where the initial pension award rested on multiple concordant medical assessments and the authority’s evaluation was at least tenable in light of the contemporaneous record, the threshold of manifest error is not met (consid. 4-6).

Gesamter Gesetzestext

S1 11 45

URTEIL VOM 11. APRIL 2012

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer-

Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin Renata Kreuzer

In Sachen

X__________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin A__________

gegen

KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin

(Revision / Wiedererwägung)


  • 2 -

Sachverhalt

A. Der 1956 geborene X__________ zog sich im Jahr 1982 bei einem Militärunfall eine

acromioclaviculäre Luxation zu. Nach einer Stellschrauben-Osteosynthese arbeitete er

wieder zu 100% in seinem angestammten Beruf als Maler. Persistierende Schmerzen

führten zur Umschulung zum Innendekorateur. Diesen Beruf führte X__________ in

der Folge während mehrerer Jahre als selbständig Erwerbender aus. Aufgrund

zunehmender Schmerzen kam es ab dem 14. Februar 1997 zu einer Arbeitsunfähigkeit

und zu einer erneuten IV-Anmeldung. Eine orthopädisch/neurologische Begutachtung

im B__________ ergab im Mai 1998 die folgenden Diagnosen (IV-Dossier xxx.):

Status nach posttraumatischer acromioclaviculärer Luxation rechts vom 25.06.1982, op. versorgt am

28.06.1982 mit:

  • posttraumatischer costoclaviculärer unterer Brachialisplexusirritation rechts und chronischen

Schulterarmtendomyalgien rechts

  • schmerzbedingten sowie aktiv funktionellen Innervationshemmungen der rechten oberen Extremität

residuelle

karpale

Medianusdruckneuropahtie

rechts

bei

Status

nach

endoskopischer

Karpaltunnelsyndrom-Operation rechts am 18.02.1997

Es wurde festgestellt, dass der Explorand wegen der erheblichen Beschwerden

aufgrund einer posttraumatischen costoclaviculären unteren Brachialplexusirritation

und aufgrund der chronischen Schulterarmtendomyalgien für handwerkliche Berufe

vollständig arbeitsunfähig sei. Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit

durch medizinische Massnahmen wurden verneint. Aufgrund der Chronifizierung der

Beschwerden wurde von einer weiteren beruflichen Umstellung abgeraten und eine

vollständige Berentung empfohlen.

Mit Vorbescheid vom 29. Juni 1998 bzw. Verfügung vom 2. Oktober 1998 sprach die

IV-Stelle C__________ dem 1956 geborenen X__________ ausgehend von einem

Invaliditätsgrad von 100% rückwirkend ab dem 1. Februar 1998 eine volle

Invalidenrente zu.

Ein Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über „die materielle Prüfung der

Geschäftsführung der IV-Stelle des Kantons C__________ vom Dezember 2000“

(S. 52-1) meldete Bedenken an bezüglich des Invaliditätsgrades von 100% und stellte

fest, dieser sei anlässlich der nächsten Revision am 28. Februar 2001 neu zu ermitteln.

Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte des Hausarztes ein, der am 22. Januar 2002

(S. 63-1f) bestätigte, sein Patient sei aufgrund der vermehrten Einschränkung der

Beweglichkeit des rechten Schultergelenks auch für eine leichte Tätigkeit zu 100%

arbeitsunfähig. In einer internen Notiz wurde daraufhin festgehalten, aufgrund der

Abklärungen sei weder ein Revisions- noch ein Wiedererwägungsgrund gegeben. Mit

Schreiben vom 13. März 2002 teilte die IV-Stelle C__________ X__________ mit, die

Überprüfung seines Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung

ergeben, er habe weiterhin Anspruch auf eine volle Invalidenrente.


  • 3 -

Nachdem X__________ seinen Wohnsitz ins Wallis verlegt hatte, überwies die IV-

Stelle C__________ das Dossier an die IV-Stelle Wallis. Diese führte im Januar 2005

eine Rentenrevision durch. In diesem Rahmen berichtete Dr. D__________, Facharzt

für Innere Medizin FMH speziell für Nierenleiden, am 22. Februar 2005, der Patient

leide neben den chronischen Schulter- und Rückenbeschwerden, die unverändert

persistierten,

nun

auch

unter

einer

seit

Oktober

2003

dialysepflichtigen

Niereninsuffizienz. Der Patient führe viermal täglich eine Peritonealdialyse durch und

warte auf eine Transplantation. Die IV-Stelle Wallis unterbreitete das Dossier dem

Regionalen ärztlichen Dienst RAD zur Stellungnahme. Der RAD-Arzt Dr. E__________

schrieb am 10. Mai 2005, der Versicherte sei zu 100% arbeitsunfähig. Er stellte die

folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Chronische Niereninsuffizienz mit Peritonealdialyse (Z99.2)

Status nach traumatischer Schulterluxation rechts mit persistierendem Schmerzzustand Schulter und

Rücken (M75.0)

Nach Durchführung der Nierentransplantation könnte eine Revision erfolgen, aufgrund

des ursprünglichen Schulterleidens würden aber sicher erhebliche Einschränkungen

bestehen, bezüglich derer sich eine spezialärztliche Neubeurteilung aufdränge. Mit

Schreiben vom 17. Mai 2005 teilte die IV-Stelle Wallis X__________ mit, die

Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine Änderung ergeben, es bestehe bei

einem Invaliditätsgrad von 100% weiterhin Anspruch auf eine volle Invalidenrente.

Ende Dezember 2006 leitete die IV-Stelle das Revisionsverfahren ein. Am 4. April 2007

teilte Dr. D__________ mit, der Zustand der Schulter und des Rückens sei

unverändert. Die Situation der Nieren habe sich insofern verschlechtert, als die linke

Niere habe entfernt werden müssen und ein – noch gut begrenztes – Karzinom

diagnostiziert worden sei. Da die Peritonealdialyse nicht mehr genüge, habe der

Patient auf ein automatisches nächtliches Austauschverfahren umsteigen müssen. Im

Vergleich zu seinem letzten Bericht aus dem Jahr 2005 habe sich die Situation

verschlechtert und an eine Arbeitsaufnahme sei nicht zu denken. Mit Schreiben vom

  1. April 2007 bestätigte die IV-Stelle den bisherigen Invaliditätsgrad.

Nachdem im Mai 2009 eine Nierentransplantation stattgefunden hatte, holte die IV-

Stelle beim Centre de Transplantation in Lausanne einen Arztbericht ein und legte das

Dossier dem RAD vor. Dr. E__________ hielt am 18. März 2010 fest, von Seiten der

Niere bestehe eine Arbeitsfähigkeit mit Einschränkungen. Nun könne die Situation der

Schulter neu beurteilt werden. Dazu empfahl Dr. E__________ eine chirurgische RAD-

Untersuchung. Diese wurde am 15. April 2010 durch Dr. F__________, Facharzt für

Chirurgie FMH, durchgeführt. Dr. F__________ stellte in seinem Bericht vom 15. April

2010 die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Chronifiziertes Schmerzsyndrom im Bereiche der rechten Schulter bei Status nach AC-Luxation 1982

mit primärer Osteosynthese

Er beurteilte die Begutachtung des B__________ vom Mai 1998 als „aus heutiger Sicht

nicht nachvollziehbar“. Die Erhebung der Anamnese sei unsorgfältig gewesen und

habe den echtzeitlichen Dokumenten keineswegs entsprochen. Ein organisches


  • 4 -

Substrat, welches geeignet gewesen wäre, die subjektiven Beschwerden hinreichend

zu erklären, sei nicht nachgewiesen worden. Vielmehr habe Dr. G__________,

stellvertretender Leiter Radiologie an der H__________, ein ausgewiesener Experte,

wörtlich geschrieben: „…keine Beeinträchtigung des Gefässnervenstranges. Eine

Plexuskompression kann MR-tomografisch in diesem Gebiet nicht vermutet werden.“

Objektiv liege aus chirurgisch-orthopädischer Sicht keine signifikante Verbesserung

des Gesundheitszustandes des Versicherten vor und könne insbesondere nicht

rechtsgenüglich begründet werden, da objektive reproduzierbare Vergleichsbefunde

bei den seinerzeitigen Untersuchungen von 1998 nicht dokumentiert seien.

Dr. E__________ erachtete den Versicherten im Schlussbericht vom 18. Mai 2010 in

einer angepassten Tätigkeit – durchaus auch im Beruf als Innendekorateur – als voll

arbeitsfähig. Es liege weder eine Verschlechterung noch eine Verbesserung des

Gesundheitszustandes vor, es sei ursprünglich eine falsche Beurteilung vorgenommen

worden, eine angepasste Tätigkeit wäre bereits damals möglich gewesen. Gemäss der

Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 29. Juni 2010 war die volle

Rente

im

Jahr

2005

aufgrund

des

verschlechterten

Gesundheitszustandes

(Nierenleiden) bestätigt worden. Dasselbe sei anlässlich der Revision im Jahr 2007

geschehen. Als massgeblicher Vergleichszeitpunkt sei die Mitteilung vom 17. April

2007 heranzuziehen. Da der Versicherte in der Zwischenzeit aus nephrologischer Sicht

voll arbeitsfähig sei, dürfe von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit dem

  1. April 2007 ausgegangen werden, welcher Anlass für eine umfassende Überprüfung

der Leistungsberechtigung gebe. Die in diesem Rahmen durchgeführte orthopädische

Untersuchung durch den RAD-Facharzt habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit als Maler und Innendekorateur und eine volle Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten, körperlich leichten Arbeit ergeben. Demzufolge sei die Rente des

Versicherten – nach vorheriger Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen –

revisionsweise herabzusetzen/aufzuheben. Abgesehen davon schienen in casu

subsidiär auch die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt zu sein. Die damals

zuständige IV-Stelle habe die Einschätzung der Gutachter des B__________ zu

unkritisch und ohne Rückfragen bzw. ohne die objektiv notwendigen ergänzenden

Abklärungen übernommen.

Vorentscheidweise teilte die IV-Stelle X__________ am 20. August 2010 mit,

spätestens seit der spezialärztlichen Untersuchung durch den RAD vom 18. März 2010

sei er zumutbarerweise wieder in der Lage, eine angepasste Tätigkeit ganztags, mit

reduzierter Leistungsfähigkeit, auszuüben. Unter Annahme eines Tabellenlohnabzuges

von 10% ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23%. Dagegen

wendete X__________ am 5. September 2010 ein, er könne sämtliche Arbeiten

(Briefeschreiben,

Bäumeschneiden,

Fensterstreichen,

Staubsaugen,

Kochen,

Gemüserüsten, Körperhygiene) bloss unter stärksten Schmerzen und für kurze Zeit –

trotz des Einsatzes von Schmerzmitteln – ausführen. Mit Schreiben vom 8. September

2010 zeigte sich Dr. D__________ erstaunt ob der Rentenaufhebung. Die mässige

Niereninsuffizienz seines nierentransplantierten Patienten bedürfe einer ganz

speziellen Aufmerksamkeit und bedinge regelmässige medizinische Kontrollen. Daraus

resultiere eine beträchtliche Müdigkeit, die die Widerstandskraft des Patienten

herabsetze. Zudem leide X__________ an Dysfunktionen im Muskel-/ Skelettbereich


  • 5 -

des rechten Oberarmes, der rechten Schulter, des rechten Schulterblattes sowie der

Hals- und Brustwirbelsäule. Dies bedeute, dass ihm jede körperliche Arbeit

verunmöglicht sei. Selbst am Computer könne er nicht mehr als eine Stunde

ausharren.

Die

Schmerzbehandlung

sei

durch

die

niereninsuffizienzbedingte

Unmöglichkeit einer NSAR-Gabe erschwert. Unter diesen Bedingungen sei eine

Arbeits-aufnahme undenkbar. Die IV legte das Dossier dem RAD vor und

Dr. E__________ schrieb am 23. September 2010, bei der durch den behandelnden

Arzt vorgebrachten Affektion der Hals- und Brustwirbelsäule handle es sich um neue

Tatsachen. Bezüglich Nieren- und Schulterproblematik gebe es keinen Grund zu einer

neuen Beurteilung. Bei einem Kreatininwert von 130 sei die Müdigkeit als subjektiv zu

beurteilen und körperliche Symptome könnten ausgeschlossen werden. Der zusätzlich

konsultierte Dr. F__________ hielt am 7. Oktober 2010 fest, aus seiner Sicht seien

keine weiteren RAD-Abklärungen indiziert. Der Versicherte sei eingehend untersucht

worden und habe keine Wirbelsäulenprobleme geltend gemacht. Dieser Meinung

schloss sich der Rechtsdienst der Invalidenversicherung am 29. Oktober 2010 an.

B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2011 bestätigte die IV ihren Vorentscheid. Die Rente

wurde bei einem Invaliditätsgrad von 23% aufgehoben und die Leistungseinstellung auf

Ende des folgenden Monats verfügt.

C. Dagegen erhob X__________ am 21. Februar 2011 Beschwerde bei der

Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte

die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der vollen

Invalidenrente. Eventuell sei eine neue Expertise durch einen RAD-unabhängigen Arzt

auf Kosten der IV-Stelle anzuordnen. Es treffe zu, dass die Niereninsuffizienz des

Beschwerdeführers nach der erfolgreichen Transplantation keinen Rentenanspruch

mehr begründen könne. Das ursprüngliche Leiden im rechten Arm, in der rechten

Schulter, im rechten Schulterblatt und im Rücken bestehe indessen unverändert weiter.

Es habe sich keine Verbesserung eingestellt und es sei somit kein Revisionsgrund

vorhanden. Die zur Annahme eines Wiedererwägungsgrundes notwendige zweifellose

Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung sei offensichtlich nicht gegeben, denn die

100%ige Rente sei im Jahr 1998 aufgrund einer Begutachtung des Beschwerdeführers

durch Ärzte des B__________ verfügt worden. Zwischenzeitlich hätten verschiedene

Ärzte den Beschwerdeführer untersucht, wobei sein Anspruch auf eine volle Rente nie

in Zweifel gezogen worden sei. Nun solle aufgrund der Beurteilung eines einzigen

RAD-Arztes

die

Arbeitsfähigkeit

von

0

auf

100%

heraufgesetzt

werden.

Dr. F__________ habe seine Meinung nach einer einmaligen, kurzen und

oberflächlichen Untersuchung des Beschwerdeführers abgegeben. Gestützt darauf

könne sicher nicht auf eine zweifelsohne falsche Beurteilung der Ärzte des

B__________ geschlossen werden.

Mit Stellungnahme vom 22. März 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der

Beschwerde. Es sei vom Vorliegen von Revisionsgründen oder substitutionsweise von

einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung und der erheblichen

Bedeutung von deren Berichtigung auszugehen. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers erfülle das RAD-Gutachten vom 15. April 2010 die Anforderungen

der Rechtsprechung an den Beweiswert medizinischer Gutachten. Dr. F__________


  • 6 -

verfüge über eine langjährige fachärztliche Erfahrung in der Beurteilung orthopädischer

Problemstellungen und der Untersuchungsbericht umfasse einen Allgemeinstatus,

einen neurologischen Status sowie einen ausgedehnten, lege artis durchgeführten,

orthopädischen Status, sodass der Vorwurf der oberflächlichen Untersuchung sicher

fehl gehe. Zudem sei die Einschätzung von Dr. F__________ als Facharzt für

Chirurgie höher zu werten als jene des Internisten Dr. D__________, der sich zudem

als behandelnder Arzt in einer Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer befinde.

Am 7. April 2011 ersuchte X__________ um Sistierung des Verfahrens bis zum

Vorliegen des durch die SUVA angeordneten neurologischen Gutachtens. Mit Eingabe

vom 24. Mai 2011 wurde die Expertise von Dr. I__________, Facharzt für Neurologie

FMH, vom 12. Mai 2011 eingereicht. Dieser stellte fest, aus neurologischer Sicht fehle

eine Objektivierung der zahlreichen durch den Exploranden beschriebenen Leiden. Die

Untersuchung habe eine ziemlich beruhigte neurologische Situation gezeigt und keine

objektiven Folgen einer eventuellen Plexusläsion aufgrund der traumatischen Luxation

der rechten Schulter vor vielen Jahren. Das Problem scheine klar osteo-artikulärer Art

zu sein. Auf Anraten von Dr. D__________ wurde Dr. J__________, Facharzt für

Innere Medizin und Rheumatologie FMH, mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens

beauftragt. Dieser schrieb am 3. Juni 2011, der Explorand habe sich ohne jegliches

bildgebende Material bei ihm eingefunden, sodass ihm lediglich eine klinische

Beurteilung des Problems möglich sei. Der Patient leide unter sich immer mehr

verschlimmernden Schulter- und Oberarmschmerzen. Da die Medizin ihm während den

ganzen Jahren nicht wirksam habe helfen könne, habe er das Vertrauen verloren. Er

verstehe insbesondere nicht, warum er die IV-Rente verlieren solle. Zur Beurteilung

dränge sich ein medizinisches Gutachten auf.

Am 14. Juli 2011 teilte die IV-Stelle ihrem Versicherten mit, im Rahmen seines

Anspruches auf berufliche Massnahmen würden die Kosten einer Abklärung bei

Insieme für die Zeit vom 16. August 2011 bis zum 16. September 2011 übernommen.

Diese musste in der Folge aufgrund zunehmender Schmerzen abgebrochen werden.

Im weiteren Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ihren Anträgen und

Begründungen fest.

Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen werden,

soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen angeführt.

Erwägungen

1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die

Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen

Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige

Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126

V 30). Der Beschwerdeführer ist in K__________ wohnhaft, weshalb die


  • 7 -

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2

des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 des

Bundesgesetzes

vom

  1. Oktober 2000

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom

  1. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren

und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als Kantonales

Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des

Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der

Beschwerdeführer

ist

als

Verfügungsadressat

von

der

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde

ist einzutreten.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Oktober

1998 ab dem 1. Februar 1998 zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht nach

Zustellung der Verfügung vom 19. Januar 2011 auf Ende des folgenden Monates

aufgehoben wurde.

3. a) X__________ macht in seiner Beschwerde vorwiegend geltend, es sei klar, dass

die

Niereninsuffizienz

seit

der

erfolgreichen

Nierentransplantation

keinen

Rentenanspruch mehr begründe. Das ursprünglich Leiden im rechten Arm, der rechten

Schulter, im rechten Schulterblatt und im Rücken bestehe indessen unverändert weiter,

habe sich sogar eher verschlimmert. Es sei weder ein Revisions- noch ein

Wiedererwägungsgrund vorhanden.

b) Als Invalidität gilt die aufgrund eines Geburtsgebrechens, Unfalls oder einer

Krankheit voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invalidität

begründet einen Anspruch auf eine Rente. Erforderlich ist eine gewisse Art und

Schwere (Art. 4 Abs. 2 IVG). Seit dem 1. Januar 2004 besteht bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem

solchen von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens

60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % ein solcher auf

eine ganze Rente (Art. 28 IVG).

c) Gegenstand der Invalidenversicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich,

sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein

juristischer und kein medizinischer Begriff (BGE 102 V 166). Dennoch sind Verwaltung

und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten

angewiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen

(Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem

Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die

ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können

(vgl. u.a. BGE 125 V 261 Erw. 4).


  • 8 -

d) Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger

und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln

sowie

umfassend

und

pflichtgemäss

zu

würdigen.

Für

das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgeben worden

ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE

125 V 351 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a).

4. a)

Ändert

sich

der

Invaliditätsgrad

einer

Rentenbezügerin

oder

eines

Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1

ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung

des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn die erwerblichen

Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes sich erheblich

verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss

unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen

keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und aArt. 41 IVG dar

(Bundesgerichtsurteil 9C_798/2009 vom 12. Januar 2010 Erw. 3.1). Zeitliche

Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des

Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 134 V 131 Erw. 3 und 133 V

108 Erw. 5.4; Bundesgerichtsurteil 9C_524/2008 vom 15. Juli 2009 Erw. 2.2 mit

Hinweisen).

b) Gemäss Art. 17 ATSG ist die Verwaltung befugt, jederzeit von Amtes wegen auf

formell

rechtskräftige

Verfügungen

oder

Einspracheentscheide,

welche

nicht

Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen (Art.

53 Abs. 2 ATSG; Bundesgerichtsurteil 9C_602/2007 vom 11. April 2008 Erw. 2.2),

wenn die ursprüngliche Rentenzusprechung nach damaliger Sach- und Rechtslage

(vgl. BGE 125 V 383 Erw. 3; Bundesgerichtsurteil 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008

Erw. 2) zweifellos unrichtig war und - was auf periodische Dauerleistungen regelmässig


  • 9 -

zutrifft - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Erfordernis der

zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf

Grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn

massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält

es

sich,

wenn

der

Wiedererwägungsgrund

im

Bereich

materieller

Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge

aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher

Anspruchsvoraussetzungen

(Invaliditätsbemessung,

Arbeitsunfähigkeitsschätzung,

Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und

Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot,

als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die

Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung

unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der

Verfügung – denkbar (Bundesgerichtsurteil 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 Erw.

2.2). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch

dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt

sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom

Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit

dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 Erw. 2 S. 369).

5. a) Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht die

Voraussetzungen der Rentenrevision von Art. 17 Abs. 1 ATSG bejaht hat. Gemäss

Verwaltungsverfügung ist eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung der Verhältnisse

eingetreten.

b) Die Invalidenversicherung stützt die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2011

auf das fachärztliche Gutachten von Dr. F__________ ab, der zum Schluss gekommen

sei, es liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. Nach

erfolgter Nierentransplantation seien keine Restriktionen in der Arbeitsfähigkeit mehr

vorhanden. In der Stellungnahme vom 22. März 2011 wird weiter begründet, die

Verwaltung habe die bisherige ganze Rente in den Jahren 2005 und 2007 wegen des

seit 2003 neu hinzugetretenen Nierenleidens bestätigt, welches damals schon für sich

allein eine vollumfängliche Erwerbsunfähigkeit gerechtfertigt habe. Als massgeblicher

Vergleichszeitpunkt sei jener der Mitteilung vom 17. April 2007 heranzuziehen. Seither

habe der Gesundheitszustand des Versicherten sich massgeblich verbessert, denn aus

nephrologischer Sicht sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Aus orthopädischer Sicht

sei

hingegen

von

einem

seit

Jahren

mehr

oder

weniger

unveränderten

Gesundheitszustand auszugehen.

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Revisionsgrunds aufgrund einer

Verbesserung des Gesundheitszustands. Es treffe zwar zu, dass die Niereninsuffizienz

nach der erfolgreichen Transplantation keinen Rentenanspruch mehr zu begründen

vermöge. Die übrigen Leiden aber, aufgrund derer die volle Invalidenrente im Jahr

1998 gewährt worden sei, bestünden unverändert weiter.

c) Entgegen der Ansicht der IV-Stelle ist als Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung

einer massgeblichen Veränderung des Gesundheitszustandes die ursprüngliche


  • 10 -

Verfügung vom 2. Oktober 1998 heranzuziehen. Nachfolgend wurde X__________ in

den Jahren 2002, 2005 und 2007 schriftlich mitgeteilt, die Überprüfung des

Invaliditätsgrades hätte keine rentenbeeinflussende Veränderung ergeben, es

bestünde weiterhin Anspruch auf eine volle Invalidenrente. Weiter wurde der

Beschwerdeführer auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, innert 30 Tagen eine

beschwerdefähige Verfügung verlangen zu können, wenn er mit der Mitteilung nicht

einverstanden sei. Dafür bestand aus Sicht von X__________ verständlicherweise kein

Anlass. Massgeblich ist, dass dem Versicherten nie eröffnet wurde, dass ihm die volle

Rente

ab

2005

aufgrund

des

Nierenleidens

weiterhin

gewährt

und

die

Invalidenversicherung die ursprünglichen Leiden zu einem späteren Zeitpunkt neu

beurteilen würde, wie dies nunmehr von der IV-Stelle geltend gemacht wird. So heisst

es in der Mitteilung vom 17. Mai 2005 lapidar, bei der Überprüfung des

Invaliditätsgrades sei keine Änderung festgestellt worden, die sich auf die Rente

auswirken würde. Bei solch einfachen Mitteilungen handelt es sich nicht um

rechtskräftige Verfügungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche

auf

einer

materiellen

Prüfung

des

Rentenanspruchs

mit

rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruhten und zu

denen dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu der eigentlich aus anderen

Gründen weiterhin gewährten vollen Invalidenrente gewährt worden wäre. In diesem

Verfahren massgebend sind deshalb als Vergleichszeitpunkte einerseits die

unangefochten in Rechtskraft erwachsene, rentenzusprechende Verfügung vom

  1. Oktober 1998, welche X__________ bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine volle

Invalidenrente zusprach, und andererseits die Verfügung vom 19. Januar 2011, mit

welcher die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente bei einem

Invaliditätsgrad von 23% mit Wirkung ab 1. März 2011 aufhob.

Die Verfügung vom 19. Januar 2011 wurde aufgrund der fachärztlichen Beurteilung

durch den RAD-Arzt Dr. F__________ erlassen. Dieser hatte in seinem Bericht vom

  1. April 2010 ganz klar festgestellt, objektiv liege aus chirurgisch-orthopädischer Sicht

keine signifikante Verbesserung des Gesundheitszustandes vor und ein solcher könne

insbesondere auch nicht rechtsgenüglich begründet werden. Im Schlussbericht vom

  1. Mai 2010 schrieb Dr. E__________, es liege weder eine Verbesserung noch eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, es sei ursprünglich eine falsche

Beurteilung vorgenommen worden, eine angepasste Tätigkeit wäre bereits damals

möglich gewesen. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im

Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit

für sich allein genommen stellt aber keinen Revisionsgrund im Sinne des Gesetzes

dar. Mithin ist seit der ursprünglichen rechtskräftigen Rentenverfügung bis zur

angefochtenen

Verfügung

keine

revisionsrechtlich

erhebliche

Änderung

der

Verhältnisse eingetreten. Die Akten enthalten auch keine Hinweise auf andere

anspruchserhebliche Sachverhaltsänderungen. Die IV-Stelle hat zu Unrecht das

Vorliegen eines Revisionsgrundes angenommen.

6. Damit fällt als Rechtsgrundlage der per Ende Februar 2011 verfügten Aufhebung der

Invalidenrente einzig die Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom

  1. Oktober 1998 gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG in Betracht, mit welcher per 1. Februar

1998 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden ist. Zu beurteilen ist daher die


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anfängliche zweifellose Unrichtigkeit jener Verfügung. Ausser Frage steht, dass ihre

Berichtigung im Falle zweifelloser Unrichtigkeit als erheblich einzustufen ist.

a) Der RAD-Arzt Dr. F__________ schrieb in seinem Bericht vom 15. April 2010, er

beurteile die Begutachtung des B__________ vom Mai 1998 als aus heutiger Sicht

nicht nachvollziehbar. Schon damals sei ein organisches Substrat, welches geeignet

gewesen wäre, die subjektiven Beschwerden hinreichend zu erklären, nicht

nachgewiesen worden. Objektive reproduzierbare Befunde der Untersuchungen von

1998 seien nicht dokumentiert.

Die IV-Stelle C__________ stützte sich in ihrer Verfügung vom 2. Oktober 1998 auf

den Bericht des Hausarztes des Versicherten sowie auf das spezialärztliche Gutachten

der Klinik für Orthopädie des B__________, das aufgrund der zur Verfügung

stehenden Unterlagen sowie der ambulanten klinischen und radiologischen

Untersuchung abgefasst worden war. Diese Ärzte waren übereinstimmend der Ansicht,

in seinem angestammten Beruf als Maler und Tapezierer und auch im nach der

Umschulung ausgeübten Beruf als Innendekorateur sei X__________ nicht mehr

arbeitsfähig. Der Hausarzt Dr. L__________ schrieb in seinem Bericht vom

  1. Oktober 1997, eine weitere Umschulung werde wohl nicht viel bringen und auch

der Nutzen von weiteren medizinischen Massnahmen sei fraglich. Dr. M__________

und Dr. N__________ von der Klinik für Orthopädie des B__________ äusserten sich

zum Grad der Arbeitsfähigkeit klar. Sie waren der Ansicht, der Explorand sei für

handwerkliche Berufe vollständig arbeitsunfähig und werde dies mit grösster

Wahrscheinlichkeit auch bleiben. Aus medizinischer Sicht sahen sie aufgrund der

Chronifizierung der Beschwerden auch keine Möglichkeit zur Ausübung einer

angepassten Tätigkeit. Die anlässlich der Rentenrevision vom Mai 2001 eingeholten

Arztberichte zeichneten das gleiche Bild. Der damalige Hausarzt schrieb am

  1. Januar 2002, der Gesundheitszustand seines Patienten habe sich eher

verschlechtert, dieser sei auch für eine leichte Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig.

Bereits leichte Arbeiten, beispielsweise Büroarbeiten am PC führten nach 15 bis 30

Minuten zu Schmerzen in der rechten Hand und im rechten Arm, es komme zu

Muskelspasmen und Kraftlosigkeit. Auch im Haushalt könne der Patient seinen rechten

Arm kaum belasten, immer wieder lasse er Gläser und Geschirr fallen und leere Dinge

aus. Belaste er seinen rechten Arm zu stark, komme es zu Ausstrahlungen in den

Rücken und zu muskulären Problemen dort. Die IV-Stelle C__________ legte das

Dossier ihrem medizinischen Dienst vor, der die Weiterausrichtung der ganzen IV-

Rente beantragte (S. 65-1f.).

b)

In

casu

liegt

der

von

der

Beschwerdegegnerin

angenommene

Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen, deren

Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Aus heutiger Sicht kann nicht

mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die ursprüngliche Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Sach- und

Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot,

nicht vertretbar gewesen wäre, zumal damals mehrere Ärzte unabhängig voneinander

sowie übereinstimmend die gleiche Meinung vertraten und im Gegensatz zur RAD-


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Beurteilung Dr. D__________ auch zum heutigen Zeitpunkt von einem unveränderten

Zustand von Schulter, Arm und Rücken ausgeht, der eine Arbeitsaufnahme selbst in

einer leichten Tätigkeit ausschliesse. Unter diesen Umständen lässt sich der Schluss

auf eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung nicht

rechtfertigen, zumal die damals zuständige IV-Stelle C__________ keine Gelegenheit

erhalten hat, zur vorgesehenen Qualifikation ihrer Rentenverfügung als zweifellos

unrichtig Stellung zu nehmen (Bundesgerichtsurteil 8C_1012/2008 Erw. 4.3). Damit

scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, die IV-Stelle Wallis ist zu Unrecht

vom Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes ausgegangen.

c) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom

  1. Januar 2011 aufzuheben.

7. a) Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69

Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der

IV-Stelle auf Fr. 500.-- festgesetzt.

b)

Dem

Ausgang

des

Verfahrens

entsprechend

hat

die

IV-Stelle

dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’200.-- (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 4 GTar).

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden der IV-Stelle auferlegt. Der

geleistete Kostenvorschuss wird X__________ zurückerstattet.

Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von

Fr. 1’200.-- (inkl Auslagen und Mehrwertsteuer).

Sitten, 11. April 2012

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