S1 11 45
URTEIL VOM 11. APRIL 2012
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer-
Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin Renata Kreuzer
In Sachen
X__________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin A__________
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
(Revision / Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der 1956 geborene X__________ zog sich im Jahr 1982 bei einem Militärunfall eine
acromioclaviculäre Luxation zu. Nach einer Stellschrauben-Osteosynthese arbeitete er
wieder zu 100% in seinem angestammten Beruf als Maler. Persistierende Schmerzen
führten zur Umschulung zum Innendekorateur. Diesen Beruf führte X__________ in
der Folge während mehrerer Jahre als selbständig Erwerbender aus. Aufgrund
zunehmender Schmerzen kam es ab dem 14. Februar 1997 zu einer Arbeitsunfähigkeit
und zu einer erneuten IV-Anmeldung. Eine orthopädisch/neurologische Begutachtung
im B__________ ergab im Mai 1998 die folgenden Diagnosen (IV-Dossier xxx.):
Status nach posttraumatischer acromioclaviculärer Luxation rechts vom 25.06.1982, op. versorgt am
28.06.1982 mit:
Schulterarmtendomyalgien rechts
schmerzbedingten sowie aktiv funktionellen Innervationshemmungen der rechten oberen Extremität
residuelle
karpale
Medianusdruckneuropahtie
rechts
bei
Status
nach
endoskopischer
Karpaltunnelsyndrom-Operation rechts am 18.02.1997
Es wurde festgestellt, dass der Explorand wegen der erheblichen Beschwerden
aufgrund einer posttraumatischen costoclaviculären unteren Brachialplexusirritation
und aufgrund der chronischen Schulterarmtendomyalgien für handwerkliche Berufe
vollständig arbeitsunfähig sei. Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
durch medizinische Massnahmen wurden verneint. Aufgrund der Chronifizierung der
Beschwerden wurde von einer weiteren beruflichen Umstellung abgeraten und eine
vollständige Berentung empfohlen.
Mit Vorbescheid vom 29. Juni 1998 bzw. Verfügung vom 2. Oktober 1998 sprach die
IV-Stelle C__________ dem 1956 geborenen X__________ ausgehend von einem
Invaliditätsgrad von 100% rückwirkend ab dem 1. Februar 1998 eine volle
Invalidenrente zu.
Ein Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über „die materielle Prüfung der
Geschäftsführung der IV-Stelle des Kantons C__________ vom Dezember 2000“
(S. 52-1) meldete Bedenken an bezüglich des Invaliditätsgrades von 100% und stellte
fest, dieser sei anlässlich der nächsten Revision am 28. Februar 2001 neu zu ermitteln.
Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte des Hausarztes ein, der am 22. Januar 2002
(S. 63-1f) bestätigte, sein Patient sei aufgrund der vermehrten Einschränkung der
Beweglichkeit des rechten Schultergelenks auch für eine leichte Tätigkeit zu 100%
arbeitsunfähig. In einer internen Notiz wurde daraufhin festgehalten, aufgrund der
Abklärungen sei weder ein Revisions- noch ein Wiedererwägungsgrund gegeben. Mit
Schreiben vom 13. März 2002 teilte die IV-Stelle C__________ X__________ mit, die
Überprüfung seines Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung
ergeben, er habe weiterhin Anspruch auf eine volle Invalidenrente.
Nachdem X__________ seinen Wohnsitz ins Wallis verlegt hatte, überwies die IV-
Stelle C__________ das Dossier an die IV-Stelle Wallis. Diese führte im Januar 2005
eine Rentenrevision durch. In diesem Rahmen berichtete Dr. D__________, Facharzt
für Innere Medizin FMH speziell für Nierenleiden, am 22. Februar 2005, der Patient
leide neben den chronischen Schulter- und Rückenbeschwerden, die unverändert
persistierten,
nun
auch
unter
einer
seit
Oktober
2003
dialysepflichtigen
Niereninsuffizienz. Der Patient führe viermal täglich eine Peritonealdialyse durch und
warte auf eine Transplantation. Die IV-Stelle Wallis unterbreitete das Dossier dem
Regionalen ärztlichen Dienst RAD zur Stellungnahme. Der RAD-Arzt Dr. E__________
schrieb am 10. Mai 2005, der Versicherte sei zu 100% arbeitsunfähig. Er stellte die
folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Chronische Niereninsuffizienz mit Peritonealdialyse (Z99.2)
Status nach traumatischer Schulterluxation rechts mit persistierendem Schmerzzustand Schulter und
Rücken (M75.0)
Nach Durchführung der Nierentransplantation könnte eine Revision erfolgen, aufgrund
des ursprünglichen Schulterleidens würden aber sicher erhebliche Einschränkungen
bestehen, bezüglich derer sich eine spezialärztliche Neubeurteilung aufdränge. Mit
Schreiben vom 17. Mai 2005 teilte die IV-Stelle Wallis X__________ mit, die
Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine Änderung ergeben, es bestehe bei
einem Invaliditätsgrad von 100% weiterhin Anspruch auf eine volle Invalidenrente.
Ende Dezember 2006 leitete die IV-Stelle das Revisionsverfahren ein. Am 4. April 2007
teilte Dr. D__________ mit, der Zustand der Schulter und des Rückens sei
unverändert. Die Situation der Nieren habe sich insofern verschlechtert, als die linke
Niere habe entfernt werden müssen und ein – noch gut begrenztes – Karzinom
diagnostiziert worden sei. Da die Peritonealdialyse nicht mehr genüge, habe der
Patient auf ein automatisches nächtliches Austauschverfahren umsteigen müssen. Im
Vergleich zu seinem letzten Bericht aus dem Jahr 2005 habe sich die Situation
verschlechtert und an eine Arbeitsaufnahme sei nicht zu denken. Mit Schreiben vom
Nachdem im Mai 2009 eine Nierentransplantation stattgefunden hatte, holte die IV-
Stelle beim Centre de Transplantation in Lausanne einen Arztbericht ein und legte das
Dossier dem RAD vor. Dr. E__________ hielt am 18. März 2010 fest, von Seiten der
Niere bestehe eine Arbeitsfähigkeit mit Einschränkungen. Nun könne die Situation der
Schulter neu beurteilt werden. Dazu empfahl Dr. E__________ eine chirurgische RAD-
Untersuchung. Diese wurde am 15. April 2010 durch Dr. F__________, Facharzt für
Chirurgie FMH, durchgeführt. Dr. F__________ stellte in seinem Bericht vom 15. April
2010 die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Chronifiziertes Schmerzsyndrom im Bereiche der rechten Schulter bei Status nach AC-Luxation 1982
mit primärer Osteosynthese
Er beurteilte die Begutachtung des B__________ vom Mai 1998 als „aus heutiger Sicht
nicht nachvollziehbar“. Die Erhebung der Anamnese sei unsorgfältig gewesen und
habe den echtzeitlichen Dokumenten keineswegs entsprochen. Ein organisches
Substrat, welches geeignet gewesen wäre, die subjektiven Beschwerden hinreichend
zu erklären, sei nicht nachgewiesen worden. Vielmehr habe Dr. G__________,
stellvertretender Leiter Radiologie an der H__________, ein ausgewiesener Experte,
wörtlich geschrieben: „…keine Beeinträchtigung des Gefässnervenstranges. Eine
Plexuskompression kann MR-tomografisch in diesem Gebiet nicht vermutet werden.“
Objektiv liege aus chirurgisch-orthopädischer Sicht keine signifikante Verbesserung
des Gesundheitszustandes des Versicherten vor und könne insbesondere nicht
rechtsgenüglich begründet werden, da objektive reproduzierbare Vergleichsbefunde
bei den seinerzeitigen Untersuchungen von 1998 nicht dokumentiert seien.
Dr. E__________ erachtete den Versicherten im Schlussbericht vom 18. Mai 2010 in
einer angepassten Tätigkeit – durchaus auch im Beruf als Innendekorateur – als voll
arbeitsfähig. Es liege weder eine Verschlechterung noch eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes vor, es sei ursprünglich eine falsche Beurteilung vorgenommen
worden, eine angepasste Tätigkeit wäre bereits damals möglich gewesen. Gemäss der
Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 29. Juni 2010 war die volle
Rente
im
Jahr
2005
aufgrund
des
verschlechterten
Gesundheitszustandes
(Nierenleiden) bestätigt worden. Dasselbe sei anlässlich der Revision im Jahr 2007
geschehen. Als massgeblicher Vergleichszeitpunkt sei die Mitteilung vom 17. April
2007 heranzuziehen. Da der Versicherte in der Zwischenzeit aus nephrologischer Sicht
voll arbeitsfähig sei, dürfe von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit dem
der Leistungsberechtigung gebe. Die in diesem Rahmen durchgeführte orthopädische
Untersuchung durch den RAD-Facharzt habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Maler und Innendekorateur und eine volle Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten, körperlich leichten Arbeit ergeben. Demzufolge sei die Rente des
Versicherten – nach vorheriger Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen –
revisionsweise herabzusetzen/aufzuheben. Abgesehen davon schienen in casu
subsidiär auch die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt zu sein. Die damals
zuständige IV-Stelle habe die Einschätzung der Gutachter des B__________ zu
unkritisch und ohne Rückfragen bzw. ohne die objektiv notwendigen ergänzenden
Abklärungen übernommen.
Vorentscheidweise teilte die IV-Stelle X__________ am 20. August 2010 mit,
spätestens seit der spezialärztlichen Untersuchung durch den RAD vom 18. März 2010
sei er zumutbarerweise wieder in der Lage, eine angepasste Tätigkeit ganztags, mit
reduzierter Leistungsfähigkeit, auszuüben. Unter Annahme eines Tabellenlohnabzuges
von 10% ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23%. Dagegen
wendete X__________ am 5. September 2010 ein, er könne sämtliche Arbeiten
(Briefeschreiben,
Bäumeschneiden,
Fensterstreichen,
Staubsaugen,
Kochen,
Gemüserüsten, Körperhygiene) bloss unter stärksten Schmerzen und für kurze Zeit –
trotz des Einsatzes von Schmerzmitteln – ausführen. Mit Schreiben vom 8. September
2010 zeigte sich Dr. D__________ erstaunt ob der Rentenaufhebung. Die mässige
Niereninsuffizienz seines nierentransplantierten Patienten bedürfe einer ganz
speziellen Aufmerksamkeit und bedinge regelmässige medizinische Kontrollen. Daraus
resultiere eine beträchtliche Müdigkeit, die die Widerstandskraft des Patienten
herabsetze. Zudem leide X__________ an Dysfunktionen im Muskel-/ Skelettbereich
des rechten Oberarmes, der rechten Schulter, des rechten Schulterblattes sowie der
Hals- und Brustwirbelsäule. Dies bedeute, dass ihm jede körperliche Arbeit
verunmöglicht sei. Selbst am Computer könne er nicht mehr als eine Stunde
ausharren.
Die
Schmerzbehandlung
sei
durch
die
niereninsuffizienzbedingte
Unmöglichkeit einer NSAR-Gabe erschwert. Unter diesen Bedingungen sei eine
Arbeits-aufnahme undenkbar. Die IV legte das Dossier dem RAD vor und
Dr. E__________ schrieb am 23. September 2010, bei der durch den behandelnden
Arzt vorgebrachten Affektion der Hals- und Brustwirbelsäule handle es sich um neue
Tatsachen. Bezüglich Nieren- und Schulterproblematik gebe es keinen Grund zu einer
neuen Beurteilung. Bei einem Kreatininwert von 130 sei die Müdigkeit als subjektiv zu
beurteilen und körperliche Symptome könnten ausgeschlossen werden. Der zusätzlich
konsultierte Dr. F__________ hielt am 7. Oktober 2010 fest, aus seiner Sicht seien
keine weiteren RAD-Abklärungen indiziert. Der Versicherte sei eingehend untersucht
worden und habe keine Wirbelsäulenprobleme geltend gemacht. Dieser Meinung
schloss sich der Rechtsdienst der Invalidenversicherung am 29. Oktober 2010 an.
B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2011 bestätigte die IV ihren Vorentscheid. Die Rente
wurde bei einem Invaliditätsgrad von 23% aufgehoben und die Leistungseinstellung auf
Ende des folgenden Monats verfügt.
C. Dagegen erhob X__________ am 21. Februar 2011 Beschwerde bei der
Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der vollen
Invalidenrente. Eventuell sei eine neue Expertise durch einen RAD-unabhängigen Arzt
auf Kosten der IV-Stelle anzuordnen. Es treffe zu, dass die Niereninsuffizienz des
Beschwerdeführers nach der erfolgreichen Transplantation keinen Rentenanspruch
mehr begründen könne. Das ursprüngliche Leiden im rechten Arm, in der rechten
Schulter, im rechten Schulterblatt und im Rücken bestehe indessen unverändert weiter.
Es habe sich keine Verbesserung eingestellt und es sei somit kein Revisionsgrund
vorhanden. Die zur Annahme eines Wiedererwägungsgrundes notwendige zweifellose
Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung sei offensichtlich nicht gegeben, denn die
100%ige Rente sei im Jahr 1998 aufgrund einer Begutachtung des Beschwerdeführers
durch Ärzte des B__________ verfügt worden. Zwischenzeitlich hätten verschiedene
Ärzte den Beschwerdeführer untersucht, wobei sein Anspruch auf eine volle Rente nie
in Zweifel gezogen worden sei. Nun solle aufgrund der Beurteilung eines einzigen
RAD-Arztes
die
Arbeitsfähigkeit
von
0
auf
100%
heraufgesetzt
werden.
Dr. F__________ habe seine Meinung nach einer einmaligen, kurzen und
oberflächlichen Untersuchung des Beschwerdeführers abgegeben. Gestützt darauf
könne sicher nicht auf eine zweifelsohne falsche Beurteilung der Ärzte des
B__________ geschlossen werden.
Mit Stellungnahme vom 22. März 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der
Beschwerde. Es sei vom Vorliegen von Revisionsgründen oder substitutionsweise von
einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung und der erheblichen
Bedeutung von deren Berichtigung auszugehen. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers erfülle das RAD-Gutachten vom 15. April 2010 die Anforderungen
der Rechtsprechung an den Beweiswert medizinischer Gutachten. Dr. F__________
verfüge über eine langjährige fachärztliche Erfahrung in der Beurteilung orthopädischer
Problemstellungen und der Untersuchungsbericht umfasse einen Allgemeinstatus,
einen neurologischen Status sowie einen ausgedehnten, lege artis durchgeführten,
orthopädischen Status, sodass der Vorwurf der oberflächlichen Untersuchung sicher
fehl gehe. Zudem sei die Einschätzung von Dr. F__________ als Facharzt für
Chirurgie höher zu werten als jene des Internisten Dr. D__________, der sich zudem
als behandelnder Arzt in einer Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer befinde.
Am 7. April 2011 ersuchte X__________ um Sistierung des Verfahrens bis zum
Vorliegen des durch die SUVA angeordneten neurologischen Gutachtens. Mit Eingabe
vom 24. Mai 2011 wurde die Expertise von Dr. I__________, Facharzt für Neurologie
FMH, vom 12. Mai 2011 eingereicht. Dieser stellte fest, aus neurologischer Sicht fehle
eine Objektivierung der zahlreichen durch den Exploranden beschriebenen Leiden. Die
Untersuchung habe eine ziemlich beruhigte neurologische Situation gezeigt und keine
objektiven Folgen einer eventuellen Plexusläsion aufgrund der traumatischen Luxation
der rechten Schulter vor vielen Jahren. Das Problem scheine klar osteo-artikulärer Art
zu sein. Auf Anraten von Dr. D__________ wurde Dr. J__________, Facharzt für
Innere Medizin und Rheumatologie FMH, mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens
beauftragt. Dieser schrieb am 3. Juni 2011, der Explorand habe sich ohne jegliches
bildgebende Material bei ihm eingefunden, sodass ihm lediglich eine klinische
Beurteilung des Problems möglich sei. Der Patient leide unter sich immer mehr
verschlimmernden Schulter- und Oberarmschmerzen. Da die Medizin ihm während den
ganzen Jahren nicht wirksam habe helfen könne, habe er das Vertrauen verloren. Er
verstehe insbesondere nicht, warum er die IV-Rente verlieren solle. Zur Beurteilung
dränge sich ein medizinisches Gutachten auf.
Am 14. Juli 2011 teilte die IV-Stelle ihrem Versicherten mit, im Rahmen seines
Anspruches auf berufliche Massnahmen würden die Kosten einer Abklärung bei
Insieme für die Zeit vom 16. August 2011 bis zum 16. September 2011 übernommen.
Diese musste in der Folge aufgrund zunehmender Schmerzen abgebrochen werden.
Im weiteren Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ihren Anträgen und
Begründungen fest.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen werden,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen angeführt.
Erwägungen
1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die
Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen
Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige
Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126
V 30). Der Beschwerdeführer ist in K__________ wohnhaft, weshalb die
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2
des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 des
Bundesgesetzes
vom
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom
und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als Kantonales
Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des
Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der
Beschwerdeführer
ist
als
Verfügungsadressat
von
der
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Oktober
1998 ab dem 1. Februar 1998 zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht nach
Zustellung der Verfügung vom 19. Januar 2011 auf Ende des folgenden Monates
aufgehoben wurde.
3. a) X__________ macht in seiner Beschwerde vorwiegend geltend, es sei klar, dass
die
Niereninsuffizienz
seit
der
erfolgreichen
Nierentransplantation
keinen
Rentenanspruch mehr begründe. Das ursprünglich Leiden im rechten Arm, der rechten
Schulter, im rechten Schulterblatt und im Rücken bestehe indessen unverändert weiter,
habe sich sogar eher verschlimmert. Es sei weder ein Revisions- noch ein
Wiedererwägungsgrund vorhanden.
b) Als Invalidität gilt die aufgrund eines Geburtsgebrechens, Unfalls oder einer
Krankheit voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invalidität
begründet einen Anspruch auf eine Rente. Erforderlich ist eine gewisse Art und
Schwere (Art. 4 Abs. 2 IVG). Seit dem 1. Januar 2004 besteht bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
solchen von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens
60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % ein solcher auf
eine ganze Rente (Art. 28 IVG).
c) Gegenstand der Invalidenversicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich,
sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein
juristischer und kein medizinischer Begriff (BGE 102 V 166). Dennoch sind Verwaltung
und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten
angewiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
(Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die
ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können
(vgl. u.a. BGE 125 V 261 Erw. 4).
d) Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger
und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln
sowie
umfassend
und
pflichtgemäss
zu
würdigen.
Für
das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE
125 V 351 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a).
4. a)
Ändert
sich
der
Invaliditätsgrad
einer
Rentenbezügerin
oder
eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung
des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes sich erheblich
verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss
unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen
keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und aArt. 41 IVG dar
(Bundesgerichtsurteil 9C_798/2009 vom 12. Januar 2010 Erw. 3.1). Zeitliche
Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des
Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 134 V 131 Erw. 3 und 133 V
108 Erw. 5.4; Bundesgerichtsurteil 9C_524/2008 vom 15. Juli 2009 Erw. 2.2 mit
Hinweisen).
b) Gemäss Art. 17 ATSG ist die Verwaltung befugt, jederzeit von Amtes wegen auf
formell
rechtskräftige
Verfügungen
oder
Einspracheentscheide,
welche
nicht
Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen (Art.
53 Abs. 2 ATSG; Bundesgerichtsurteil 9C_602/2007 vom 11. April 2008 Erw. 2.2),
wenn die ursprüngliche Rentenzusprechung nach damaliger Sach- und Rechtslage
(vgl. BGE 125 V 383 Erw. 3; Bundesgerichtsurteil 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008
Erw. 2) zweifellos unrichtig war und - was auf periodische Dauerleistungen regelmässig
zutrifft - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Erfordernis der
zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf
Grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn
massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält
es
sich,
wenn
der
Wiedererwägungsgrund
im
Bereich
materieller
Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge
aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher
Anspruchsvoraussetzungen
(Invaliditätsbemessung,
Arbeitsunfähigkeitsschätzung,
Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und
Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot,
als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die
Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung
unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der
Verfügung – denkbar (Bundesgerichtsurteil 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 Erw.
2.2). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch
dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt
sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom
Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit
dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 Erw. 2 S. 369).
5. a) Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht die
Voraussetzungen der Rentenrevision von Art. 17 Abs. 1 ATSG bejaht hat. Gemäss
Verwaltungsverfügung ist eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung der Verhältnisse
eingetreten.
b) Die Invalidenversicherung stützt die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2011
auf das fachärztliche Gutachten von Dr. F__________ ab, der zum Schluss gekommen
sei, es liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. Nach
erfolgter Nierentransplantation seien keine Restriktionen in der Arbeitsfähigkeit mehr
vorhanden. In der Stellungnahme vom 22. März 2011 wird weiter begründet, die
Verwaltung habe die bisherige ganze Rente in den Jahren 2005 und 2007 wegen des
seit 2003 neu hinzugetretenen Nierenleidens bestätigt, welches damals schon für sich
allein eine vollumfängliche Erwerbsunfähigkeit gerechtfertigt habe. Als massgeblicher
Vergleichszeitpunkt sei jener der Mitteilung vom 17. April 2007 heranzuziehen. Seither
habe der Gesundheitszustand des Versicherten sich massgeblich verbessert, denn aus
nephrologischer Sicht sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Aus orthopädischer Sicht
sei
hingegen
von
einem
seit
Jahren
mehr
oder
weniger
unveränderten
Gesundheitszustand auszugehen.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Revisionsgrunds aufgrund einer
Verbesserung des Gesundheitszustands. Es treffe zwar zu, dass die Niereninsuffizienz
nach der erfolgreichen Transplantation keinen Rentenanspruch mehr zu begründen
vermöge. Die übrigen Leiden aber, aufgrund derer die volle Invalidenrente im Jahr
1998 gewährt worden sei, bestünden unverändert weiter.
c) Entgegen der Ansicht der IV-Stelle ist als Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung
einer massgeblichen Veränderung des Gesundheitszustandes die ursprüngliche
Verfügung vom 2. Oktober 1998 heranzuziehen. Nachfolgend wurde X__________ in
den Jahren 2002, 2005 und 2007 schriftlich mitgeteilt, die Überprüfung des
Invaliditätsgrades hätte keine rentenbeeinflussende Veränderung ergeben, es
bestünde weiterhin Anspruch auf eine volle Invalidenrente. Weiter wurde der
Beschwerdeführer auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, innert 30 Tagen eine
beschwerdefähige Verfügung verlangen zu können, wenn er mit der Mitteilung nicht
einverstanden sei. Dafür bestand aus Sicht von X__________ verständlicherweise kein
Anlass. Massgeblich ist, dass dem Versicherten nie eröffnet wurde, dass ihm die volle
Rente
ab
2005
aufgrund
des
Nierenleidens
weiterhin
gewährt
und
die
Invalidenversicherung die ursprünglichen Leiden zu einem späteren Zeitpunkt neu
beurteilen würde, wie dies nunmehr von der IV-Stelle geltend gemacht wird. So heisst
es in der Mitteilung vom 17. Mai 2005 lapidar, bei der Überprüfung des
Invaliditätsgrades sei keine Änderung festgestellt worden, die sich auf die Rente
auswirken würde. Bei solch einfachen Mitteilungen handelt es sich nicht um
rechtskräftige Verfügungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche
auf
einer
materiellen
Prüfung
des
Rentenanspruchs
mit
rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruhten und zu
denen dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu der eigentlich aus anderen
Gründen weiterhin gewährten vollen Invalidenrente gewährt worden wäre. In diesem
Verfahren massgebend sind deshalb als Vergleichszeitpunkte einerseits die
unangefochten in Rechtskraft erwachsene, rentenzusprechende Verfügung vom
Invalidenrente zusprach, und andererseits die Verfügung vom 19. Januar 2011, mit
welcher die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 23% mit Wirkung ab 1. März 2011 aufhob.
Die Verfügung vom 19. Januar 2011 wurde aufgrund der fachärztlichen Beurteilung
durch den RAD-Arzt Dr. F__________ erlassen. Dieser hatte in seinem Bericht vom
keine signifikante Verbesserung des Gesundheitszustandes vor und ein solcher könne
insbesondere auch nicht rechtsgenüglich begründet werden. Im Schlussbericht vom
Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, es sei ursprünglich eine falsche
Beurteilung vorgenommen worden, eine angepasste Tätigkeit wäre bereits damals
möglich gewesen. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit
für sich allein genommen stellt aber keinen Revisionsgrund im Sinne des Gesetzes
dar. Mithin ist seit der ursprünglichen rechtskräftigen Rentenverfügung bis zur
angefochtenen
Verfügung
keine
revisionsrechtlich
erhebliche
Änderung
der
Verhältnisse eingetreten. Die Akten enthalten auch keine Hinweise auf andere
anspruchserhebliche Sachverhaltsänderungen. Die IV-Stelle hat zu Unrecht das
Vorliegen eines Revisionsgrundes angenommen.
6. Damit fällt als Rechtsgrundlage der per Ende Februar 2011 verfügten Aufhebung der
Invalidenrente einzig die Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom
1998 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden ist. Zu beurteilen ist daher die
anfängliche zweifellose Unrichtigkeit jener Verfügung. Ausser Frage steht, dass ihre
Berichtigung im Falle zweifelloser Unrichtigkeit als erheblich einzustufen ist.
a) Der RAD-Arzt Dr. F__________ schrieb in seinem Bericht vom 15. April 2010, er
beurteile die Begutachtung des B__________ vom Mai 1998 als aus heutiger Sicht
nicht nachvollziehbar. Schon damals sei ein organisches Substrat, welches geeignet
gewesen wäre, die subjektiven Beschwerden hinreichend zu erklären, nicht
nachgewiesen worden. Objektive reproduzierbare Befunde der Untersuchungen von
1998 seien nicht dokumentiert.
Die IV-Stelle C__________ stützte sich in ihrer Verfügung vom 2. Oktober 1998 auf
den Bericht des Hausarztes des Versicherten sowie auf das spezialärztliche Gutachten
der Klinik für Orthopädie des B__________, das aufgrund der zur Verfügung
stehenden Unterlagen sowie der ambulanten klinischen und radiologischen
Untersuchung abgefasst worden war. Diese Ärzte waren übereinstimmend der Ansicht,
in seinem angestammten Beruf als Maler und Tapezierer und auch im nach der
Umschulung ausgeübten Beruf als Innendekorateur sei X__________ nicht mehr
arbeitsfähig. Der Hausarzt Dr. L__________ schrieb in seinem Bericht vom
der Nutzen von weiteren medizinischen Massnahmen sei fraglich. Dr. M__________
und Dr. N__________ von der Klinik für Orthopädie des B__________ äusserten sich
zum Grad der Arbeitsfähigkeit klar. Sie waren der Ansicht, der Explorand sei für
handwerkliche Berufe vollständig arbeitsunfähig und werde dies mit grösster
Wahrscheinlichkeit auch bleiben. Aus medizinischer Sicht sahen sie aufgrund der
Chronifizierung der Beschwerden auch keine Möglichkeit zur Ausübung einer
angepassten Tätigkeit. Die anlässlich der Rentenrevision vom Mai 2001 eingeholten
Arztberichte zeichneten das gleiche Bild. Der damalige Hausarzt schrieb am
verschlechtert, dieser sei auch für eine leichte Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig.
Bereits leichte Arbeiten, beispielsweise Büroarbeiten am PC führten nach 15 bis 30
Minuten zu Schmerzen in der rechten Hand und im rechten Arm, es komme zu
Muskelspasmen und Kraftlosigkeit. Auch im Haushalt könne der Patient seinen rechten
Arm kaum belasten, immer wieder lasse er Gläser und Geschirr fallen und leere Dinge
aus. Belaste er seinen rechten Arm zu stark, komme es zu Ausstrahlungen in den
Rücken und zu muskulären Problemen dort. Die IV-Stelle C__________ legte das
Dossier ihrem medizinischen Dienst vor, der die Weiterausrichtung der ganzen IV-
Rente beantragte (S. 65-1f.).
b)
In
casu
liegt
der
von
der
Beschwerdegegnerin
angenommene
Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen, deren
Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Aus heutiger Sicht kann nicht
mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die ursprüngliche Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Sach- und
Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot,
nicht vertretbar gewesen wäre, zumal damals mehrere Ärzte unabhängig voneinander
sowie übereinstimmend die gleiche Meinung vertraten und im Gegensatz zur RAD-
Beurteilung Dr. D__________ auch zum heutigen Zeitpunkt von einem unveränderten
Zustand von Schulter, Arm und Rücken ausgeht, der eine Arbeitsaufnahme selbst in
einer leichten Tätigkeit ausschliesse. Unter diesen Umständen lässt sich der Schluss
auf eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung nicht
rechtfertigen, zumal die damals zuständige IV-Stelle C__________ keine Gelegenheit
erhalten hat, zur vorgesehenen Qualifikation ihrer Rentenverfügung als zweifellos
unrichtig Stellung zu nehmen (Bundesgerichtsurteil 8C_1012/2008 Erw. 4.3). Damit
scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, die IV-Stelle Wallis ist zu Unrecht
vom Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes ausgegangen.
c) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom
7. a) Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69
Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der
IV-Stelle auf Fr. 500.-- festgesetzt.
b)
Dem
Ausgang
des
Verfahrens
entsprechend
hat
die
IV-Stelle
dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’200.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 4 GTar).
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden der IV-Stelle auferlegt. Der
geleistete Kostenvorschuss wird X__________ zurückerstattet.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1’200.-- (inkl Auslagen und Mehrwertsteuer).
Sitten, 11. April 2012