Cassatory objection decision inadmissible in unemployment insurance

S1 11 43Kantonsgericht20.05.2011Granted

Zusammenfassung

A. appealed a cantonal unemployment-insurance objection decision that had allowed his objection only by remanding the file to the RAV for further clarification. The cantonal court held that, even where the canton assigns objection handling to a cantonal office under Art. 100 AVIG, the objection procedure remains part of one administrative procedure and must end with a final, appealable objection decision. The court therefore allowed the appeal, annulled the objection decision and the subsequent RAV decision, and remanded the matter to DIHA to issue a substantive final objection decision.

Regest

Art. 100 AVIG, Art. 52 ATSG; admissibility of a cassatory objection decision in unemployment-insurance proceedings. The administrative procedure, including the objection stage, forms a procedural unit. Where the canton entrusts objection handling to a cantonal office pursuant to Art. 100 AVIG, the objecting party is nonetheless entitled to a final, appealable objection decision. A purely cassatory remand within the same administrative instance is inadmissible; further investigations must, if necessary, be carried out by the objection authority itself, so as to avoid an impermissible fragmentation of the administrative procedure and to preserve access to judicial review (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

RVJ / ZVR 2013

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Arbeitslosenversicherung

Assurance-chômage

KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 20. Mai 2011

in Sachen A. c. DIHA – TCV S1 11 43

Unzulässigkeit eines kassatorischen Einspracheentscheides

  • Die Kantone können in Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 ATSG die Behandlung

von Einsprachen gegen Verfügungen, die im Rahmen von Artikel 85b von den Regio-

nalen Arbeitsvermittlungszentren erlassen werden, den kantonalen Amtsstellen über-

tragen (Art. 100 AVIG).

  • Das Verwaltungsverfahren ist als Einheit zu betrachten, die das Verfügungs- und das

Einspracheverfahren umfasst. Die einsprechende Person hat daher Anspruch auf

Erhalt eines instanzabschliessenden Einspracheentscheides.

Ref. CH: Art. 100 AVIG; Art. 52 ATSG

Ref. VS: -

Irrecevabilité d’une décision sur opposition ayant un caractère

cassatoire

  • Les cantons peuvent, en dérogation à l’art. 52 al. 1 LPGA, confier aux autorités

cantonales le traitement des oppositions aux décisions rendues par les offices régio-

naux de placement sur la base de l’art. 85b.

  • La procédure administrative doit être considérée comme formant une unité, englo-

bant à la fois la décision et la procédure d’opposition. L’opposant a, dès lors, un droit

à recevoir une décision sur opposition susceptible de recours.

Réf. CH: art. 100 LACI, art. 52 LPGA

Réf. VS: -

Sachverhalt

A. A., geboren 1984, meldete sich am 31. Juli 2009 auf dem

Gemeindearbeitsamt X. arbeitslos. Eine erste Rahmenfrist wurde

eröffnet. Auf den 15. September 2009 fand A. eine auf ein Jahr

befristete Anstellung im Hotel Y. Auf sein Gesuch hin bewilligte das

Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Oberwallis (RAV) mit Verfügun-

gen vom 16. Oktober 2009 bzw. vom 11. November 2009 Pendlerkos-

ten- und Wochenaufenthalterbeiträge für die Zeit vom 14. September

2009 bis zum 13. März 2010. Am 3. April 2010 wurde eine neue

Rahmenfrist eröffnet. Per E-Mail teilte A. am 27. September 2010 mit,

er habe vom Hotel Y. einen weiteren Arbeitsvertrag erhalten, der auf


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den 31. August 2011 befristet sei und ersuche daher erneut um

Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge. Mit Verfügung vom

  1. Oktober 2010 wies das RAV das Gesuch mit der Begründung ab,

es seien bereits für die maximal mögliche Dauer von sechs Monaten

Wochenaufenthalterbeiträge gewährt worden, einen weiterer Anspruch

bestehe nicht. Dagegen erhob A. am 8. November 2010 Einsprache.

B. Mit Entscheid vom 19. Januar 2011 hiess die DIHA die Einsprache

gut und wies die Sache für zusätzliche Ermittlungen und zum Erlass

einer neuen Verfügung ans RAV zurück. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen ausgeführt, da am 3. April 2010 eine neue Rahmenfrist

eröffnet worden sei, hätte theoretisch wieder ein Anspruch auf

Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge bestanden und das

RAV hätte prüfen müssen, ob die Bedingungen für die Gewährung

erfüllt seien.

C. Am 18. Februar 2011 wies das RAV das Gesuch von A. mit der

Begründung ab, obwohl die Arbeitslosenkasse eine neue Rahmenfrist

eröffnet habe, sei A. nicht arbeitslos, womit die Grundvoraus-

setzungen für arbeitsmarktliche Massnahmen nicht gegeben seien.

D. Gegen den Einspracheentscheid der DIHA vom 19. Januar 2011

erhob A. am 21. Februar 2011 Beschwerde bei der Sozialversiche-

rungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte

die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung

an die DIHA zum Erlass eines materiellen reformatorischen Einspra-

cheentscheids. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Stellung-

nahme vom 16. März 2011, die Beschwerde sei unzulässig zu erklä-

ren. Im folgenden Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ihren

Positionen fest. Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheid-

wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. (Zuständigkeit)

2. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die

Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu einer neuen Verfü-

gung an das RAV zurückweisen durfte.


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Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht zulässig,

einen kassatorischen Einspracheentscheid zu erlassen (BGE 131 V

407 E. 2). Das Verwaltungsverfahren ist als Einheit zu betrachten, die

das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasst. Es ist die

Aufgabe der Einspracheinstanz, wenn nötig unter Wahrung der Partei-

rechte, weitere Abklärungen vorzunehmen und die Verfügung

aufgrund des vervollständigten Sachverhalts zu überprüfen. Eine

sachliche Notwendigkeit für eine Rückweisung ergibt sich nur im

instanzübergreifenden Verhältnis, nicht aber innerhalb einer einzigen

Instanz, auch dann nicht, wenn diese organisatorisch in verschiedene

Einheiten gegliedert ist, wie dies im Kanton Wallis der Fall ist (Art. 100

Abs. 2 AVIG). Die einsprechende Person hat – auch im Sinne einer

analogen Anwendung des Rechtsverzögerungsverbots (BGE 131 V

407 E. 1.1) – Anspruch auf Erhalt eines instanzabschliessenden

Einspracheentscheids, mit dem ihr der Zugang zu einer gerichtlichen

Instanz ermöglicht wird.

Wenn die DIHA in ihrer Stellungnahme ihren Einspracheentscheid als

Zwischenentscheid qualifiziert, aus dem dem Beschwerdeführer kein

Nachteil erwachse und auf das Bundesgerichtsurteil BGE 133 V 477

verweist, stellt sie damit eine falsche Analogie zwischen einem Ver-

waltungsakt, um den es sich beim Einspracheentscheid handelt, und

einem gerichtlichen Entscheid her.

3. Aufgrund dieser Darlegungen ist die Beschwerde gutzuheissen.

Der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2011 und die gestützt

darauf erlassene Verfügung vom 18. Februar 2011 sind aufzuheben

und die Sache ist an die DIHA zurückzuweisen, damit diese einen

instanzabschliessenden Einspracheentscheid erlasse.

Schlagwörter

unemployment insuranceobjection procedureremand decisionfinal decisionadministrative procedurejudicial review