Invalidity income and reporting duty: remand for further fact-finding

S1 11 191Kantonsgericht13.08.2012Partially Granted

Zusammenfassung

The insured appealed against a revision decision that maintained the pension review result only after recalculating the degree of invalidity and also found a breach of the duty to report. The cantonal court held that the medical situation had essentially remained unchanged, but the file was insufficient to determine the correct valid income, the treatment of hourly pay, bonuses, overtime, possible career progression, and the extent of invalidity-related expenses. The overtime situation also prevented a final ruling on any reporting breach. The appeal was therefore allowed only to the extent that the decision was annulled and the matter remitted to the IV office for further factual investigation and a new decision. Costs and party compensation were awarded against the IV office.

Regest

Art. 16, 17, 25 et 31 ATSG; art. 28 IVG; rente d’invalidité et obligation de renseigner: lorsque l’état de santé demeure essentiellement inchangé, la révision ne peut reposer que sur une modification des répercussions économiques; l’autorité doit établir de manière complète et cohérente les revenus hypothétiques déterminants. Des méthodes de calcul divergentes, l’omission de clarifications sur le mode de rémunération, les gratifications, les heures supplémentaires et les perspectives professionnelles rendent l’état de fait incomplet et imposent le renvoi. Une prétendue violation du devoir d’annoncer ne peut être retenue sans élucidation suffisante de la nature, de l’ampleur et de la durée de l’activité exercée. Consid. 4c-4e.

Gesamter Gesetzestext

JUGCIV

S1 11 191

URTEIL VOM 13. AUGUST 2012

Kantonsgericht

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer-

Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin Petra Stoffel

In Sachen

X__________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A__________

gegen

KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin

(Invaliden- / Valideneinkommen / Meldepflichtverletzung)


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Sachverhalt

A. Bei der am xxxxx 1961 geborenen X__________ ist seit 1996 die Diagnose einer

demyelinisierenden Erkrankung (Multiple Sklerose) bekannt. Seit dem 20. Juli 2001

kann sie ohne Hilfe nicht mehr gehen. Am 14. Dezember 2001 meldete sie sich bei der

IV-Stelle Wallis zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle klärte in der Folge die

gesundheitliche und wirtschaftliche Situation ab. Dabei gab der Arbeitgeber am

  1. Januar 2002 an, X__________ arbeite seit dem 15. Oktober 1982 als Sekretärin im

Betrieb und habe im 2001 einen Lohn von Fr. 48'100.-- erzielt. Mit Verfügung vom

  1. März 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente, da die

durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 40% während eines Jahres nicht

gegeben war, übernahm aber am 3. Februar 2004 die Umbaukosten für ein

behindertengerechtes Auto.

B. Mit Gesuch vom 27. Juni 2006 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle

zum Bezug von Leistungen. Mit Bericht vom 13. Juli 2006 führte Dr. B__________ aus,

aufgrund der Verschlechterung der klinischen Situation, insbesondere des Gangbildes,

sei die Patientin seit dem 1. Dezember 2005 nur noch zu 50% arbeitsfähig. Ergänzend

legte er am 16. August 2006 dar, die Versicherte könne nur mit Schwierigkeiten ihren

Arbeitsweg mit Hilfe der C__________ von D__________ nach E__________

zurücklegen. Im Geschäft selber könne sie keine Treppen mehr steigen. Gemäss

Angaben des Arbeitgebers vom 29. August 2006 erzielte die Versicherte ein

Monatssalär von Fr. 2'000.-- und hatte im Jahr 2004 einen 13. Monatslohn von Fr.

3'900.-- bzw. im Jahr 2005 eine Gratifikation von Fr. 4’000.-- bezogen. Die

wöchentliche Arbeitszeit betrug 42.5 Stunden und ab dem 1. Dezember 2005 hatte

eine Firmenübernahme stattgefunden. Im Gesundheitsfall hätte die Versicherte im Jahr

2006 pro Monat ein Salär von Fr. 4'000.-- gehabt. Nach Unterbreitung der Akten an

den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verfügte die IV-Stelle am 26. Februar 2007 bei

einem Invaliditätsgrad von 50% und einem hälftigen Invalideneinkommen von

Fr. 26'000.-- eine halbe Rente.

C. Am 23. Dezember 2008 leitete die IV-Stelle eine Revision ein. Der Arbeitgeber

führte in seinem Formular vom 29. Januar 2009 aus, die allgemeine Arbeitszeit im

Betrieb betrage 40 Std. pro Woche, wobei die Versicherte vertraglich 20 Stunden zu

leisten habe. Die effektiv geleisteten Stunden hätten sich seit 2006 auf 920 pro Jahr

belaufen. Seit dem 1. Januar 2008 erhalte die Arbeitnehmerin ein Monatssalär von

Fr. 2'100.--, wobei seit 2006 ein 13. Monatslohn ausbezahlt werde. Im Jahr 2008 habe

die Versicherte einen Jahresverdienst von Fr. 27'300.-- (13 x Fr. 2'100.--) gehabt. Sie

hätte im Gesundheitsfall ein Einkommen von Fr. 54'600.-- (2 x Fr. 27'300.--) erzielt.

Dr. F__________ bestätigte am 7. April 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Am

  1. April

2009

errechnete

der

Sachbearbeiter

der

IV-Stelle

bei

einem

Valideneinkommen von Fr. 54'600.-- und einem Invalideneinkommen von 27'300.--

einen Invaliditätsgrad von 50%. Am 20. April 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten

mit, bei der Überprüfung der Rente habe man keine Änderung festgestellt. Es bestehe

weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (IV-Grad bei 50%). Im Übrigen


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übernahm die IV-Stelle die Kosten für Umbauarbeiten, für einen elektrischen Rollstuhl

und eine Hebebühne.

D. In der am 18. April 2011 eingeleiteten Revision legte die Versicherte dar, die

gesundheitliche Situation habe sich nicht verändert. Der Arbeitgeber führte am 10. Juni

2011 aus, die allgemeine Arbeitszeit im Betrieb betrage 40 Std. pro Woche, wobei die

Versicherte vertraglich 20 Stunden zu leisten habe. Im 2010 habe diese einen

Jahreslohn von Fr. 31'681.60 erzielt, wobei ein Stundengesamtlohn von Fr. 29'181.60

und eine Gratifikation von Fr. 2'500.-- ausbezahlt worden seien. Der bezahlte

Stundenlohn betrage Fr. 25.20. Insgesamt habe die Versicherte im Jahr 2010 1'158

Arbeitsstunden geleistet. Er hielt ferner fest, dass er ihr im Jahr 2009 ebenfalls eine

Gratifikation von Fr. 2’500.-- sowie einen Jahreslohn von Fr. 31'800.-- bezahlt und die

Versicherte 1’172 Arbeitsstunden geleistet habe. Ohne Gesundheitsschaden hätte

diese einen Verdienst von Fr. 25.50 pro Std. bzw. Fr. 1’020.-- pro Woche bzw.

Fr. 53'040.-- pro Jahr zuzüglich einer Gratifikation von Fr. 2'500.-- mithin Fr. 55'540.--

erzielen können. Am 6. Juni 2011 schlussfolgerte Dr. B__________, die Patientin zeige

zunehmend Gangstörungen und Störungen der Feinmotorik der oberen Extremitäten.

Die 50%ige Arbeitsfähigkeit sei nur Dank eines enormen Entgegenkommens des

Arbeitgebers möglich. Die Patientin könne nicht mehr mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln zur Arbeit gehen.

Mit Vorentscheid vom 4. August 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, gemäss

Angaben des Arbeitgebers im Formular betrage das bewältigte Arbeitspensum mehr

als

50%.

Aufgrund

des

Valideneinkommens

von

Fr. 55'753.--

und

des

Invalideneinkommens von Fr. 29'492.-- für das Jahr 2009 bzw. bei einem

Valideneinkommen von Fr. 56'210.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 29'489.--

für das Jahr 2010 liege der Invaliditätsgrad bei 47% bzw. 48%. Sie habe ferner ihre

Meldepflicht verletzt, weshalb die vom 1. Januar 2010 bis zum 14. Juni 2011

bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien. Damit erklärte sich die Versicherte am

  1. September 2011 nicht einverstanden. Sie legte dar, das Valideneinkommen aus

dem Jahr 2008 sei lediglich an die Nominallohnentwicklung angepasst worden.

Demgegenüber sei sie seit 1982 im Betrieb und ihre unbestrittene vorhandene reiche

Berufserfahrung hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Anpassung des

Lohnes geführt. Eine Lohnerhöhung wäre ihr auch als Gesunde zugekommen, weshalb

das Valideneinkommen anzupassen sei. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 hielt die

IV-Stelle an dem im Vorentscheid Dargelegten fest.

E. Gegen diese Rentenverfügung erhob die Versicherte am 14. November 2011

Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts.

Zur Begründung legte sie dar, der Arbeitgeber habe in seinem Fragebogen den

Verdienst, der ohne Gesundheitsschaden erzielt worden wäre, immer tiefer als das

tatsächliche Invalideneinkommen und ohne Berücksichtigung einer Gratifikation

angesetzt. Es sei ferner das Einkommen massgebend, das sie erzielen könnte. Es

wären Rückfragen beim Arbeitgeber notwendig gewesen. In casu sei das

Valideneinkommen einfach gemäss der Entwicklung des Nominallohnindexes seit der

letzten Überprüfung der Rente angepasst worden. Die ausbezahlte Gratifikation in der


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Höhe von Fr. 2'500.-- sei beim Valideneinkommen nicht berücksichtigt worden. Es liege

eine Verletzung des Parallelismus vor, wenn diese beim Invalideneinkommen

hinzugerechnet werde. Ausserdem sei zu berücksichtigten, dass sie bei einer

Vollanstellung auch Überstunden hätte leisten müssen. Da sie die Arbeit in Stunden

vergütet erhalte und kein Monatslohn mehr ausbezahlt werde, sei dies beim

Valideneinkommen zu berücksichtigen. In Bezug auf das Invalideneinkommen legte die

Versicherte dar, die Gewinnungskosten seien nicht berücksichtigt worden. So müssten

die Autospesen (Benzinkosten von rund 1'000.--, Motorfahrzeugversicherung von

Fr. 1'034.--, Reparaturkosten/Service im Betrag von Fr. 1'500.--, Verkehrssteuer von

Fr. 200.--), die Kosten für die Reinigungsfrau (Fr. 2'500.-- pro Jahr) und die Massagen

(Fr. 1'600.--) abgezogen werden. In Bezug auf die Meldepflichtverletzung führte sie

aus, dass sie eine wesentliche Änderung nicht habe erkennen können. In ihrer

Stellungnahme vom 3. Januar 2012 stellte die IV-Stelle klar, dass die Angaben des

Arbeitgebers schlüssig seien und es keiner weiteren Abklärungen mehr bedurfte. Es

müsse tatsächlich das Valideneinkommen auf Basis des gemäss Arbeitgeber im Jahr

2011 hypothetisch erzielten Einkommens ermittelt werden. Bloss theoretische

Aufstiegsmöglichkeiten

würden

ausser

Acht

gelassen.

In

Bezug

auf

die

Gewinnungskosten lehnte sie die Berücksichtigung dieser ab. Replizierend hielt die

Versicherte an ihrer Beschwerde fest. In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom

  1. März 2012 führte die IV-Stelle aus, für die Reisekosten könnte höchstens ein

Betrag von Fr. 1'071.-- berücksichtigt werden. Am 15. März 2012 wurde der

Schriftenwechsel abgeschlossen.

Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird,

soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen

(BGE 126 V 30 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist in D__________ wohnhaft, weshalb

die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 3bis

Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsbehörden vom 27. Juni 2000, Art. 58 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

  1. Oktober 2000 (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des

Kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 sowie Art. 81bis des Gesetzes

über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976

als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung dieser Beschwerden zuständig

ist.

X__________ ist zur Beschwerde legitimiert, weil sie durch die angefochtene

Verfügung beschwert ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder


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Änderung hat (Art. 59 ATSG). Auf die fristgerecht eingereichten Beschwerde ist

deshalb einzutreten (Art. 60 ATSG).

2. a) Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid

unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im

Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den

Verfahrensbeteiligten

nicht

aufgeworfene

Rechtsfragen

werden

von

der

Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder

anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht

(BGE 119 V 347 E. 1a).

b) Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Ausrichtung

einer halben Invalidenrente sowie das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung.

3. a) Nicht jede Invalidität begründet einen Anspruch auf eine Rente. Gemäss Art. 28

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) besteht bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem

solchen von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60%

ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% ein solcher auf eine

ganze Rente.

Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das

sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der Einkommensvergleich

hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Einkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.

b) Verwaltung und Richter sind zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben

von Ärzten angewiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen

(Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem

Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die

ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können

(BGE 123 V 261 E. 4, 115 V 134 E. 2, 114 V 310 E. 3c; ZAK 1980 S. 282). Dem

Richter ist es daher nicht erlaubt, eine eigene medizinische Diagnose zu stellen.

Ebenso wenig darf er seine eigene Meinung ohne überzeugende Begründung über

diejenige des ärztlichen Experten stellen (AHI 2000 S. 145), dessen Aufgabe es ist,

seine Fachkenntnisse in den Dienst der Gerichtsbarkeit zu stellen (BGE 122 V 157 E.

1c). Ein Grund zum Abweichen von der Einschätzung des medizinischen Experten

kann vorliegen, wenn die Expertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht

eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen

gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn


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gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig

genug erscheinen, die Schlüssigkeit des einen Gutachtens in Frage zu stellen (BGE

118 V 286 E. 1b).

Das Gericht kann sein Urteil auf Berichte versicherungsinterner Ärzte stützen, sofern

keinerlei

Zweifel

an

der

Richtigkeit

der

in

diesen

Berichten

enthaltenen

Schlussfolgerungen bestehen. Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt, dass die

Versicherten befugt sind, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit der Berichte

der versicherungsinternen Ärzte in Zweifel zu ziehen. Als solche Beweismittel fallen

namentlich auch Berichte der behandelnden Ärzte in Betracht (BGE 135 V 465).

c) Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin für die Zukunft erhöht, vermindert oder aufgehoben, falls sich der Invaliditätsgrad

des Rentenbezügers erheblich ändert. Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

wird die Leistung von dem Zeitpunkt herabgesetzt oder aufgehoben, in dem

angenommen werden kann, dass die Verbesserung voraussichtlich länger andauern

wird. Sie muss auf jeden Fall berücksichtigt werden, wenn sie ohne wesentlichen

Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird

(Art. 88a Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

[IVV; SR 831.201]). Revisionsbegründend sind zunächst wesentliche Veränderungen

des Gesundheitszustandes. Aber auch bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand

fällt eine Rentenrevision in Betracht, wenn sich z.B. wegen Angewöhnung oder

Anpassung an die gesundheitliche Behinderung die Arbeitsfähigkeit verbessert oder

wenn sich überhaupt die erwerblichen Auswirkungen bei an sich gleich gebliebenem

Gesundheitsschaden erheblich verändert haben (BGE 120 V 131 E. 3b; RKUV 1989

Nr. U 64 S. 70 E. 1c; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3). Anlass zur Rentenrevision gibt

somit jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,

den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche

Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt

der

ursprünglichen

Rentenverfügung

(oder

gegebenenfalls

eines

damaligen

Einspracheentscheides) mit demjenigen bei Erlass des die Revision betreffenden

Einspracheentscheides (BGE 116 V 248 E. 1a, 109 V 265 E. 4a; RKUV 1989 Nr. U 65

S. 71 E. 1c, je mit Hinweisen). Unterlag eine Rentenverfügung schon früher einem

Revisionsverfahren, gilt der Sachverhalt im Zeitpunkt der früheren Revisionsverfügung

(und nicht der ursprünglichen Rentenverfügung) als Vergleichsbasis, wenn in der

Revision nicht bloss die ursprüngliche Rentenverfügung bestätigt wurde. Andernfalls

gilt der Sachverhalt der ursprünglichen Rentenverfügung als Vergleichsbasis (Rumo-

Jungo in: Murer/Stauffer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Art. 22

Abs. 1). Keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bedeutet eine

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes

(Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., 2003, S. 254).

Wenn die Versicherung feststellt, dass die ursprüngliche Gewährung einer Leistung

falsch war, handelt es sich um einen Wiedererwägungs- und nicht um einen

Revisionsgrund (Art. 53 ATSG).


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Mit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 5. IV-Revision wurden folgende

Bestimmungen ins Gesetz aufgenommen: Kann eine rentenberechtigte Person neu ein

Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so

wird die Rente nur dann im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 ATSG revidiert, wenn die

Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.- beträgt (Art. 31 Abs. 1 IVG). Für

die Revision der Rente werden vom Betrag, der Fr. 1'500.- übersteigt, nur zwei Drittel

berücksichtigt (Art. 31 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2011 gültigen

Fassung).

d) Ausnahmsweise ist eine rückwirkende Herabsetzung der Leistung zulässig, wenn

die versicherte Person ihre Meldepflicht verletzt hat (Art. 31 ATSG). Ferner sind nach

Art. 25. Abs. 1 Satz 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

4. a) Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin die Berechnung des Validen- und

Invalideneinkommens sowie eine Meldepflichtverletzung.

b) Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2005

in ihrem Beruf als kaufmännische Angestellte medizinisch theoretisch nur noch zu 50%

arbeitsfähig ist. Die Beschwerdeführerin leidet unter einer schweren Gangbehinderung

und ist nur im Rollstuhl mobil. Ihr Gesundheitszustand hat sich seit der Zusprache

einer halben Invalidenrente kaum mehr verändert. Es wird lediglich eine zunehmende

Störung der Feinmotorik der oberen Extremitäten erwähnt, die jedoch bis anhin keine

neuen zusätzlichen Einschränkungen verursachte. Mithin kann von einem im hier

massgebenden Zeitpunkt gleichgebliebenen Gesundheitszustand gesprochen werden,

weshalb zu prüfen ist, ob eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen

eingetreten ist.

c) aa) In Bezug auf das Valideneinkommen hat sich die Verwaltung auf die Angaben

des Arbeitgebers im Bericht vom 29. Januar 2009 gestützt. Darin legte dieser dar, die

Versicherte habe im 2008 einen Jahresverdienst von 27'300.-- (Fr. 25'200.-- zuzüglich

Fr. 2'100.-- [13. Monatslohn]) bei 920 Stunden erhalten. Ihr wäre im Gesundheitsfall ein

Betrag von Fr. 54'600.-- (2 x Fr. 27'300.--) bezahlt worden. Bei der Berechnung des

Valideneinkommens für die Jahre 2009 und 2010 wurde dieses Salär indexiert und die

Beträge von Fr. 55'753.-- und Fr. 56'210.-- herangezogen. Entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin wurde bei diesen indexierten Valideneinkommen zwar nicht

eine Gratifikation, jedoch jeweils ein 13. Monatslohn berücksichtigt. Denn der

ursprünglich herangezogene Validenlohn von Fr. 27'300.--, der verdoppelt wurde,

enthielt einen 13. Monatslohn von Fr. 2'100.--, welcher mithin im zu indexierenden

Betrag von Fr. 54'600.-- eingeschlossen war. Dass demgegenüber neben einem

  1. Monatslohn zusätzlich noch eine Gratifikation ausbezahlt worden wäre, entbehrt

jeglicher Grundlage und wird auch zu Rech nicht behauptet.

Die Berücksichtigung der von der Verwaltung berechneten Valideneinkommen von

Fr. 55'753.-- und Fr. 56'210.-- erweist sich jedoch aus anderen Gründen als unrichtig.

Zum einen geht aufgrund der Akten hervor, dass die Versicherte ab 2009 ihren Lohn

nicht mehr als Monatslohn ausbezahlt erhielt, sondern ihre Arbeit in Stunden


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abgerechnet und so vergütet wurde. Dieser Tatsache wurde bei der Festlegung des

Valideneinkommens keine Rechnung getragen. Unklar sind die Gründe für die

modifizierte Lohnzahlung und ob die Versicherte auch im Gesundheitsfall im

Stundenlohn entschädigt worden wäre. Eine entsprechende Nachfrage der IV-Stelle

unterblieb. Andererseits wurde das Invalideneinkommen anhand des Stundenlohnes

errechnet und in keiner Art und Weise begründet, weshalb unterschiedliche

Berechnungsmethoden (Monatslohn beim Valideneinkommen - Stundenlohn beim

Invalideneinkommen) angewendet wurden. Sodann legte der Arbeitgeber in seinem

Formular vom 10. Juni 2011 zwar dar, eine Gratifikation von Fr. 2'500.-- wäre im

Gesundheitsfall ausbezahlt worden, es fehlt jedoch eine Begründung, weshalb diese

Gratifikation bei einer Vollzeitbeschäftigung lediglich Fr. 2'500.-- betragen hätte,

wogegen vorgängig jeweils ein voller dreizehnter Monatslohn bzw. eine Gratifikation

von Fr. 4'000.-- ausbezahlt worden war. Eine wirtschaftliche Abklärung wird auch in

dieser Hinsicht Klarheit bringen müssen. Weiter ergibt sich bei der Berücksichtigung

des aufindexierten Valideneinkommens von Fr. 55'753.-- für das Jahr 2009 lediglich ein

Stundenlohn von Fr. 24.74 (Fr. 55’753.-- abzüglich indexierter 13. Monatslohn von

Fr. 4'288.60 [Fr. 2'100.-- x 2 x 102.11 / 100] = Fr. 51'464.35 bzw. Fr. 989.69

[Fr. 51'464.35 / 52] pro Woche bzw. Fr. 24.74 [Fr. 989.69 / 40] pro Stunde), wogegen

der Arbeitgeber in seinem Bericht vom 10. Juni 2011 darlegte, im Gesundheitsfall wäre

ein Stundenlohn von Fr. 25.60 bezahlt worden. Mithin erweist sich entgegen den

Darlegungen der Beschwerdegegnerin die Berechnung des Valideneinkommens

anhand der Angaben des Arbeitgebers vom 29. Januar 2009 als unrichtig und

keineswegs als vorteilhafter. Es kann auch nicht auf einen Stundenlohn von Fr. 25.60

abgestellt werden, ohne vorgängig abgeklärt zu haben, ob die Versicherte im

Gesundheitsfall überhaupt im Stundenlohn entschädigt worden wäre.

Nach dem Gesagten sind die Akten in Bezug auf das Valideneinkommen unvollständig

sind, weshalb die Vorinstanz zur richtigen Feststellung des Sachverhaltes weitere

Abklärungen treffen muss. Die Angelegenheit ist daher an die Verwaltung

zurückzuweisen, damit sie beim Arbeitgeber abklärt, ob die Versicherte im

Gesundheitsfall auch im Stundenlohn gearbeitet hätte, ob und weshalb bei vollem

Arbeitspensum ebenfalls lediglich eine Gratifikation von Fr. 2'500.-- ausbezahlt worden

wäre bzw. ob diese vertraglich zugesichert oder von Geschäftsgang und

Arbeitsleistung der Versicherten abhängig war. Die Rückweisung erweist sich, wie

nachfolgend dargelegt wird, auch noch aus anderem Grund als unumgänglich.

bb) Aufgrund des hinterlegten Arbeitgeberberichtes vom 29. Januar 2009 geht hervor,

dass die Versicherte von 2006 bis 2008 920 Stunden im Betrieb leistete. Dies

entsprach jedoch nicht einem Halbtagespensum (52 Wochen à 40 Std. / 2 = 1’040 Std.

= 44.23%). Demgegenüber erbrachte die Versicherte im Jahr 2009 1’172 Std. bzw. im

Jahr 2010 1158 und im Jahr 2011 bis Mai 484 Std., was einem Pensum von 56.3%

(100% / 2’080 Std. [52 Wochen à 40 Std.] x 1’172 Std.) bzw. von 55.6% oder 55.8%

entsprach. Gemäss Darlegungen der Versicherten war sie als Teilzeiterwerbende

verpflichtet, Überstunden zu leisten, die sie auch als Vollerwerbstätige hätte erbringen

müssen. Auch diesbezüglich liegen keine Angaben des Arbeitgebers vor. Es fehlt

insbesondere ein Arbeitsvertrag oder Angaben dazu, inwiefern Überstunden von wem


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zu leisten waren, ab wann diese erstmals erbracht wurden, weshalb diese notwendig

oder branchenüblich angefallen waren und ob diese auch im Gesundheitsfall und in

welchem Umfang hätten geleistet werden müssen. Denn Überstunden sind dann zu

berücksichtigen, wenn die Beschwerdeführerin diese auch bei einer Vollzeitanstellung

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte leisten müssen (Kieser, ATSG-

Kommentar, 2. Auflage. Art. 16 RN 13; AHI 2002 S. 155; Bundesgerichtsurteil

9C_298/2011 E. 2.2.1), worüber die Arbeitgeberberichte sich ebenfalls ausschweigen.

Mithin drängt sich auch in dieser Hinsicht eine wirtschaftliche Abklärung auf.

cc) Auch hinsichtlich eines Karriereaufstiegs fehlen jegliche Angaben. So ist unklar,

wie gross der Betrieb ist und ob die Versicherte diesbezüglich im Betrieb überhaupt

Möglichkeiten gehabt hätte. Wenn auch grundsätzlich anzunehmen ist, dass die

Versicherte nur in reduziertem Mass mit einem Karriereaufstieg rechnen konnte,

drängen sich doch auch in dieser Hinsicht zur Vervollständigung der Akten

Abklärungen auf. Immerhin steht fest, dass die Versicherte in früheren Jahren

gelegentlich Lohnaufbesserungen erhalten hatte, was bei der Berechnung des

Valideneinkommens ebenfalls unberücksichtigt blieb.

c) Unklarheiten bestehen schliesslich hinsichtlich des Invalideneinkommens und der

Gewinnungskosten. Entgegen der Annahme der IV-Stelle kann nämlich aufgrund des

Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 bis 2011 durch das

Leisten von Überstunden das ihr ärztlich attestierte Pensum von 50% überstritt, nicht

ohne Weiteres abgeleitet werden, es sei ihr grundsätzlich möglich und zumutbar, mehr

als 50% zu arbeiten. Es steht nicht fest, dass die Beschwerdeführerin die Überstunden

aus eigenem Antrieb erbrachte oder diese vorgesehen gewesen waren. Es ist

durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin gezwungen war, die anfallende Arbeit

allein zu erledigen, wollte sie ihre Stelle nicht verlieren oder aufgeben, oder sie gar

Massnahmen getroffen hatte, um dem Arbeitgeber verständlich zu machen, dass das

Arbeitspensum

reduziert

werden

müsse.

Schliesslich

ist

unklar,

ob

die

Beschwerdeführerin durch das Leisten der Überstunden gesundheitsbedingt an ihre

Grenzen stieg und sie mit dem erhöhten Pensum überfordert war. Auch diesbezüglich

wären nähere Abklärungen, eventuell unter Beizug eines Arztberichtes, notwendig

gewesen.

d) Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es seien beim Invalideneinkommen

invaliditätsbedingte Gestehungskosten in Form von Aufwand für die Haushaltführung

bzw. Beizug einer Haushaltshilfe in Abzug zu bringen. Nach der Rechtsprechung fallen

unter die Gestehungskosten nur Auslagen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

tatsächlich notwendig sind und sich daraus unmittelbar ergeben; ein nur mittelbarer

Zusammenhang genügt nicht. Üblicherweise gehören dazu in erster Linie Kosten für

eine Heilbehandlung, den Transport zum Arbeitsort oder ausserordentliche Mehrkosten

für die Lebenshaltung wegen eines invaliditätsbedingten Wechsels des Arbeitsortes

(Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in Murer/Stauffer,

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2010, S. 319

ff.). In diesem Sinne kann es nicht sein, die Aufwendungen für die Haushaltsführung

durch Dritte oder die Familie zu den Gestehungskosten zu zählen. Im Übrigen kann


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diesbezüglich auf die Ausführungen der IV-Stelle verwiesen und ergänzt werden, dass

ein allfälliges reduziertes Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich infolge der

Beanspruchung im Haushalt lediglich für den Fall berücksichtigt werden könnte, dass

Betreuungspflichten

(gegenüber

Kindern,

pflegebedürftigen

Angehörigen

etc.)

vorhanden sind (vgl. dazu BGE 134 V 9 E. 7.3.4).

Bei den von der Beschwerdeführerin angeführten Kosten für Massagen handelt es sich

ebenfalls nicht um abzugsfähige Gestehungskosten. Diese Behandlungen dienen

zweifelsfrei primär der Behandlung der Krankheit und nur sekundär der Erhaltung und

Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Im Übrigen fehlt ein ärztliches Attest.

Stellt sich noch die Frage, ob die Gestehungskosten in Bezug auf den Arbeitsweg vom

Invalideneinkommen abzuziehen sind. Wie die IV-Stelle richtig ausführt, hätte die

Versicherte auch im Gesundheitsfall den Arbeitsweg (D__________-E__________)

absolvieren müssen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Fahrzeug

erstanden, das darüber hinaus auch für private Zwecke benutzt worden wäre. Die

Kosten der Motorfahrzeugversicherung, die Verkehrssteuer, für Reifen sowie

Reparatur- und Servicekosten wären deshalb in jedem Fall angefallen und wurden

daher zu Recht von der IV-Stelle nicht berücksichtigt. Insoweit sich die Versicherte auf

das Urteil des Bundesgerichtes U 107/03 vom 6. Januar 2004 beruft, in welchem ein

Aufwand von 60 Rappen pro Kilometer herangezogen wurde, trifft es - wie die IV-Stelle

darlegte - zu, dass in jenem Fall die Kosten erfasst worden waren, die dem

Versicherten im Gesundheitsfall angefallen wären. Beizupflichten ist der Vorinstanz

auch, dass bei Berücksichtigung des Arbeitsweges mit dem Fahrzeug maximal

Gestehungskosten von Fr. 1'071.-- berücksichtigt werden könnten. In diesem

Zusammenhang verweist das Gericht auf die Ausführungen der Vorinstanz.

Nach dem Gesagten sind daher invaliditätsbedingte Gestehungskosten höchstens im

Umfang von Fr. 1'071.-- in Abzug zu bringen.

e) Was schliesslich die Meldepflichtverletzung betrifft, geht aufgrund der Akten hervor,

dass die Versicherte in den Jahren 2009 und 2010 ein Pensum von 56.3% und 55.6%

erbrachte. Dabei wich die wöchentliche Arbeitszeit von der bisherigen nur wenig ab

(ca. 2 ½ Std. zusätzlich), so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie für eine

gewisse Zeit davon ausgehen durfte, sie könne die geleisteten Überstunden bei

Gelegenheit durch Freizeit kompensieren. Da jedoch die gesamten Umstände

hinsichtlich der geleisteten Überstunden, deren Beginn und voraussichtlichen Dauer,

unklar sind, erweist sich die Verfügung auch in diesem Punkt als unvollständig,

weshalb die Beschwerdegegnerin nach Durchführung der zusätzlichen Abklärungen

über eine allfällige Meldepflichtverletzung neu zu befinden hat.

f) Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene

Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,

damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne ihrer Erwägungen, erneut verfügt.


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5. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin, die sich durch

einen Rechtsanwalt vertreten liess, Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss

Art. 40 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor

Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) beträgt das Pauschalhonorar zwischen

Fr. 500.-- und Fr. 10'000.--. Hinzu kommen die berechtigten Auslagen (Art. 3 GTar). Im

vorliegenden Fall setzt das Gericht unter Würdigung der Wichtigkeit und der

Schwierigkeit der Streitsache, des Umfangs der Arbeitsleistung, des nützlichen

Zeitaufwandes, sowie des Ausgangs des Prozesses das Honorar auf Fr. 1'200.--

zuzüglich Auslagenentschädigung von Fr. 100.-- fest (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss Art.

26 Abs. 2 GTar versteht sich die Entschädigung inklusive Mehrwertsteuer.

b) Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom

Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Rechtsprechungsgemäss hat die vorliegend in ihrem Vermögensinteresse handelnde

und im Verfahren unterlegene IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1

VVRG; vgl. dazu Bundesgerichtsurteile 9C_313/2007 vom 8. Januar 2008 E. 7,

8C_102/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4, 8C_67/2007 vom 25. September 2007 E. 6

und 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007 E. 4). Die Gebühr wird aufgrund des

Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) auf Fr. 500.-- festgesetzt. Auslagen

sind der Beschwerdeinstanz keine entstanden. Der obsiegenden Beschwerdeführerin

wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückerstattet.

Demnach wird beschlossen und erkannt

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen an

die Kantonale IV-Stelle zurückgewiesen.

Die

Kantonale

IV-Stelle

Wallis

bezahlt

X__________

Fr.

1'300.--

als

Parteientschädigung.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Kantonalen IV-Stelle auferlegt.

Sitten, 13. August 2012

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