JUGCIV
S1 11 191
URTEIL VOM 13. AUGUST 2012
Kantonsgericht
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer-
Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin Petra Stoffel
In Sachen
X__________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A__________
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
(Invaliden- / Valideneinkommen / Meldepflichtverletzung)
Sachverhalt
A. Bei der am xxxxx 1961 geborenen X__________ ist seit 1996 die Diagnose einer
demyelinisierenden Erkrankung (Multiple Sklerose) bekannt. Seit dem 20. Juli 2001
kann sie ohne Hilfe nicht mehr gehen. Am 14. Dezember 2001 meldete sie sich bei der
IV-Stelle Wallis zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle klärte in der Folge die
gesundheitliche und wirtschaftliche Situation ab. Dabei gab der Arbeitgeber am
Betrieb und habe im 2001 einen Lohn von Fr. 48'100.-- erzielt. Mit Verfügung vom
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 40% während eines Jahres nicht
gegeben war, übernahm aber am 3. Februar 2004 die Umbaukosten für ein
behindertengerechtes Auto.
B. Mit Gesuch vom 27. Juni 2006 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle
zum Bezug von Leistungen. Mit Bericht vom 13. Juli 2006 führte Dr. B__________ aus,
aufgrund der Verschlechterung der klinischen Situation, insbesondere des Gangbildes,
sei die Patientin seit dem 1. Dezember 2005 nur noch zu 50% arbeitsfähig. Ergänzend
legte er am 16. August 2006 dar, die Versicherte könne nur mit Schwierigkeiten ihren
Arbeitsweg mit Hilfe der C__________ von D__________ nach E__________
zurücklegen. Im Geschäft selber könne sie keine Treppen mehr steigen. Gemäss
Angaben des Arbeitgebers vom 29. August 2006 erzielte die Versicherte ein
Monatssalär von Fr. 2'000.-- und hatte im Jahr 2004 einen 13. Monatslohn von Fr.
3'900.-- bzw. im Jahr 2005 eine Gratifikation von Fr. 4’000.-- bezogen. Die
wöchentliche Arbeitszeit betrug 42.5 Stunden und ab dem 1. Dezember 2005 hatte
eine Firmenübernahme stattgefunden. Im Gesundheitsfall hätte die Versicherte im Jahr
2006 pro Monat ein Salär von Fr. 4'000.-- gehabt. Nach Unterbreitung der Akten an
den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verfügte die IV-Stelle am 26. Februar 2007 bei
einem Invaliditätsgrad von 50% und einem hälftigen Invalideneinkommen von
Fr. 26'000.-- eine halbe Rente.
C. Am 23. Dezember 2008 leitete die IV-Stelle eine Revision ein. Der Arbeitgeber
führte in seinem Formular vom 29. Januar 2009 aus, die allgemeine Arbeitszeit im
Betrieb betrage 40 Std. pro Woche, wobei die Versicherte vertraglich 20 Stunden zu
leisten habe. Die effektiv geleisteten Stunden hätten sich seit 2006 auf 920 pro Jahr
belaufen. Seit dem 1. Januar 2008 erhalte die Arbeitnehmerin ein Monatssalär von
Fr. 2'100.--, wobei seit 2006 ein 13. Monatslohn ausbezahlt werde. Im Jahr 2008 habe
die Versicherte einen Jahresverdienst von Fr. 27'300.-- (13 x Fr. 2'100.--) gehabt. Sie
hätte im Gesundheitsfall ein Einkommen von Fr. 54'600.-- (2 x Fr. 27'300.--) erzielt.
Dr. F__________ bestätigte am 7. April 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Am
2009
errechnete
der
Sachbearbeiter
der
IV-Stelle
bei
einem
Valideneinkommen von Fr. 54'600.-- und einem Invalideneinkommen von 27'300.--
einen Invaliditätsgrad von 50%. Am 20. April 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten
mit, bei der Überprüfung der Rente habe man keine Änderung festgestellt. Es bestehe
weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (IV-Grad bei 50%). Im Übrigen
übernahm die IV-Stelle die Kosten für Umbauarbeiten, für einen elektrischen Rollstuhl
und eine Hebebühne.
D. In der am 18. April 2011 eingeleiteten Revision legte die Versicherte dar, die
gesundheitliche Situation habe sich nicht verändert. Der Arbeitgeber führte am 10. Juni
2011 aus, die allgemeine Arbeitszeit im Betrieb betrage 40 Std. pro Woche, wobei die
Versicherte vertraglich 20 Stunden zu leisten habe. Im 2010 habe diese einen
Jahreslohn von Fr. 31'681.60 erzielt, wobei ein Stundengesamtlohn von Fr. 29'181.60
und eine Gratifikation von Fr. 2'500.-- ausbezahlt worden seien. Der bezahlte
Stundenlohn betrage Fr. 25.20. Insgesamt habe die Versicherte im Jahr 2010 1'158
Arbeitsstunden geleistet. Er hielt ferner fest, dass er ihr im Jahr 2009 ebenfalls eine
Gratifikation von Fr. 2’500.-- sowie einen Jahreslohn von Fr. 31'800.-- bezahlt und die
Versicherte 1’172 Arbeitsstunden geleistet habe. Ohne Gesundheitsschaden hätte
diese einen Verdienst von Fr. 25.50 pro Std. bzw. Fr. 1’020.-- pro Woche bzw.
Fr. 53'040.-- pro Jahr zuzüglich einer Gratifikation von Fr. 2'500.-- mithin Fr. 55'540.--
erzielen können. Am 6. Juni 2011 schlussfolgerte Dr. B__________, die Patientin zeige
zunehmend Gangstörungen und Störungen der Feinmotorik der oberen Extremitäten.
Die 50%ige Arbeitsfähigkeit sei nur Dank eines enormen Entgegenkommens des
Arbeitgebers möglich. Die Patientin könne nicht mehr mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln zur Arbeit gehen.
Mit Vorentscheid vom 4. August 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, gemäss
Angaben des Arbeitgebers im Formular betrage das bewältigte Arbeitspensum mehr
als
50%.
Aufgrund
des
Valideneinkommens
von
Fr. 55'753.--
und
des
Invalideneinkommens von Fr. 29'492.-- für das Jahr 2009 bzw. bei einem
Valideneinkommen von Fr. 56'210.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 29'489.--
für das Jahr 2010 liege der Invaliditätsgrad bei 47% bzw. 48%. Sie habe ferner ihre
Meldepflicht verletzt, weshalb die vom 1. Januar 2010 bis zum 14. Juni 2011
bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien. Damit erklärte sich die Versicherte am
dem Jahr 2008 sei lediglich an die Nominallohnentwicklung angepasst worden.
Demgegenüber sei sie seit 1982 im Betrieb und ihre unbestrittene vorhandene reiche
Berufserfahrung hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Anpassung des
Lohnes geführt. Eine Lohnerhöhung wäre ihr auch als Gesunde zugekommen, weshalb
das Valideneinkommen anzupassen sei. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 hielt die
IV-Stelle an dem im Vorentscheid Dargelegten fest.
E. Gegen diese Rentenverfügung erhob die Versicherte am 14. November 2011
Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts.
Zur Begründung legte sie dar, der Arbeitgeber habe in seinem Fragebogen den
Verdienst, der ohne Gesundheitsschaden erzielt worden wäre, immer tiefer als das
tatsächliche Invalideneinkommen und ohne Berücksichtigung einer Gratifikation
angesetzt. Es sei ferner das Einkommen massgebend, das sie erzielen könnte. Es
wären Rückfragen beim Arbeitgeber notwendig gewesen. In casu sei das
Valideneinkommen einfach gemäss der Entwicklung des Nominallohnindexes seit der
letzten Überprüfung der Rente angepasst worden. Die ausbezahlte Gratifikation in der
Höhe von Fr. 2'500.-- sei beim Valideneinkommen nicht berücksichtigt worden. Es liege
eine Verletzung des Parallelismus vor, wenn diese beim Invalideneinkommen
hinzugerechnet werde. Ausserdem sei zu berücksichtigten, dass sie bei einer
Vollanstellung auch Überstunden hätte leisten müssen. Da sie die Arbeit in Stunden
vergütet erhalte und kein Monatslohn mehr ausbezahlt werde, sei dies beim
Valideneinkommen zu berücksichtigen. In Bezug auf das Invalideneinkommen legte die
Versicherte dar, die Gewinnungskosten seien nicht berücksichtigt worden. So müssten
die Autospesen (Benzinkosten von rund 1'000.--, Motorfahrzeugversicherung von
Fr. 1'034.--, Reparaturkosten/Service im Betrag von Fr. 1'500.--, Verkehrssteuer von
Fr. 200.--), die Kosten für die Reinigungsfrau (Fr. 2'500.-- pro Jahr) und die Massagen
(Fr. 1'600.--) abgezogen werden. In Bezug auf die Meldepflichtverletzung führte sie
aus, dass sie eine wesentliche Änderung nicht habe erkennen können. In ihrer
Stellungnahme vom 3. Januar 2012 stellte die IV-Stelle klar, dass die Angaben des
Arbeitgebers schlüssig seien und es keiner weiteren Abklärungen mehr bedurfte. Es
müsse tatsächlich das Valideneinkommen auf Basis des gemäss Arbeitgeber im Jahr
2011 hypothetisch erzielten Einkommens ermittelt werden. Bloss theoretische
Aufstiegsmöglichkeiten
würden
ausser
Acht
gelassen.
In
Bezug
auf
die
Gewinnungskosten lehnte sie die Berücksichtigung dieser ab. Replizierend hielt die
Versicherte an ihrer Beschwerde fest. In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom
Betrag von Fr. 1'071.-- berücksichtigt werden. Am 15. März 2012 wurde der
Schriftenwechsel abgeschlossen.
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen
(BGE 126 V 30 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist in D__________ wohnhaft, weshalb
die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 3bis
Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsbehörden vom 27. Juni 2000, Art. 58 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
Kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 sowie Art. 81bis des Gesetzes
über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976
als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung dieser Beschwerden zuständig
ist.
X__________ ist zur Beschwerde legitimiert, weil sie durch die angefochtene
Verfügung beschwert ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (Art. 59 ATSG). Auf die fristgerecht eingereichten Beschwerde ist
deshalb einzutreten (Art. 60 ATSG).
2. a) Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten
nicht
aufgeworfene
Rechtsfragen
werden
von
der
Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht
(BGE 119 V 347 E. 1a).
b) Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Ausrichtung
einer halben Invalidenrente sowie das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung.
3. a) Nicht jede Invalidität begründet einen Anspruch auf eine Rente. Gemäss Art. 28
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) besteht bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
solchen von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60%
ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% ein solcher auf eine
ganze Rente.
Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das
sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der Einkommensvergleich
hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Einkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
b) Verwaltung und Richter sind zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben
von Ärzten angewiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
(Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die
ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 123 V 261 E. 4, 115 V 134 E. 2, 114 V 310 E. 3c; ZAK 1980 S. 282). Dem
Richter ist es daher nicht erlaubt, eine eigene medizinische Diagnose zu stellen.
Ebenso wenig darf er seine eigene Meinung ohne überzeugende Begründung über
diejenige des ärztlichen Experten stellen (AHI 2000 S. 145), dessen Aufgabe es ist,
seine Fachkenntnisse in den Dienst der Gerichtsbarkeit zu stellen (BGE 122 V 157 E.
1c). Ein Grund zum Abweichen von der Einschätzung des medizinischen Experten
kann vorliegen, wenn die Expertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht
eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen
gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn
gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig
genug erscheinen, die Schlüssigkeit des einen Gutachtens in Frage zu stellen (BGE
118 V 286 E. 1b).
Das Gericht kann sein Urteil auf Berichte versicherungsinterner Ärzte stützen, sofern
keinerlei
Zweifel
an
der
Richtigkeit
der
in
diesen
Berichten
enthaltenen
Schlussfolgerungen bestehen. Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt, dass die
Versicherten befugt sind, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit der Berichte
der versicherungsinternen Ärzte in Zweifel zu ziehen. Als solche Beweismittel fallen
namentlich auch Berichte der behandelnden Ärzte in Betracht (BGE 135 V 465).
c) Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft erhöht, vermindert oder aufgehoben, falls sich der Invaliditätsgrad
des Rentenbezügers erheblich ändert. Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
wird die Leistung von dem Zeitpunkt herabgesetzt oder aufgehoben, in dem
angenommen werden kann, dass die Verbesserung voraussichtlich länger andauern
wird. Sie muss auf jeden Fall berücksichtigt werden, wenn sie ohne wesentlichen
Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird
(Art. 88a Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVV; SR 831.201]). Revisionsbegründend sind zunächst wesentliche Veränderungen
des Gesundheitszustandes. Aber auch bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand
fällt eine Rentenrevision in Betracht, wenn sich z.B. wegen Angewöhnung oder
Anpassung an die gesundheitliche Behinderung die Arbeitsfähigkeit verbessert oder
wenn sich überhaupt die erwerblichen Auswirkungen bei an sich gleich gebliebenem
Gesundheitsschaden erheblich verändert haben (BGE 120 V 131 E. 3b; RKUV 1989
Nr. U 64 S. 70 E. 1c; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3). Anlass zur Rentenrevision gibt
somit jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche
Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt
der
ursprünglichen
Rentenverfügung
(oder
gegebenenfalls
eines
damaligen
Einspracheentscheides) mit demjenigen bei Erlass des die Revision betreffenden
Einspracheentscheides (BGE 116 V 248 E. 1a, 109 V 265 E. 4a; RKUV 1989 Nr. U 65
S. 71 E. 1c, je mit Hinweisen). Unterlag eine Rentenverfügung schon früher einem
Revisionsverfahren, gilt der Sachverhalt im Zeitpunkt der früheren Revisionsverfügung
(und nicht der ursprünglichen Rentenverfügung) als Vergleichsbasis, wenn in der
Revision nicht bloss die ursprüngliche Rentenverfügung bestätigt wurde. Andernfalls
gilt der Sachverhalt der ursprünglichen Rentenverfügung als Vergleichsbasis (Rumo-
Jungo in: Murer/Stauffer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Art. 22
Abs. 1). Keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bedeutet eine
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes
(Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., 2003, S. 254).
Wenn die Versicherung feststellt, dass die ursprüngliche Gewährung einer Leistung
falsch war, handelt es sich um einen Wiedererwägungs- und nicht um einen
Revisionsgrund (Art. 53 ATSG).
Mit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 5. IV-Revision wurden folgende
Bestimmungen ins Gesetz aufgenommen: Kann eine rentenberechtigte Person neu ein
Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so
wird die Rente nur dann im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 ATSG revidiert, wenn die
Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.- beträgt (Art. 31 Abs. 1 IVG). Für
die Revision der Rente werden vom Betrag, der Fr. 1'500.- übersteigt, nur zwei Drittel
berücksichtigt (Art. 31 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2011 gültigen
Fassung).
d) Ausnahmsweise ist eine rückwirkende Herabsetzung der Leistung zulässig, wenn
die versicherte Person ihre Meldepflicht verletzt hat (Art. 31 ATSG). Ferner sind nach
Art. 25. Abs. 1 Satz 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
4. a) Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin die Berechnung des Validen- und
Invalideneinkommens sowie eine Meldepflichtverletzung.
b) Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2005
in ihrem Beruf als kaufmännische Angestellte medizinisch theoretisch nur noch zu 50%
arbeitsfähig ist. Die Beschwerdeführerin leidet unter einer schweren Gangbehinderung
und ist nur im Rollstuhl mobil. Ihr Gesundheitszustand hat sich seit der Zusprache
einer halben Invalidenrente kaum mehr verändert. Es wird lediglich eine zunehmende
Störung der Feinmotorik der oberen Extremitäten erwähnt, die jedoch bis anhin keine
neuen zusätzlichen Einschränkungen verursachte. Mithin kann von einem im hier
massgebenden Zeitpunkt gleichgebliebenen Gesundheitszustand gesprochen werden,
weshalb zu prüfen ist, ob eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen
eingetreten ist.
c) aa) In Bezug auf das Valideneinkommen hat sich die Verwaltung auf die Angaben
des Arbeitgebers im Bericht vom 29. Januar 2009 gestützt. Darin legte dieser dar, die
Versicherte habe im 2008 einen Jahresverdienst von 27'300.-- (Fr. 25'200.-- zuzüglich
Fr. 2'100.-- [13. Monatslohn]) bei 920 Stunden erhalten. Ihr wäre im Gesundheitsfall ein
Betrag von Fr. 54'600.-- (2 x Fr. 27'300.--) bezahlt worden. Bei der Berechnung des
Valideneinkommens für die Jahre 2009 und 2010 wurde dieses Salär indexiert und die
Beträge von Fr. 55'753.-- und Fr. 56'210.-- herangezogen. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin wurde bei diesen indexierten Valideneinkommen zwar nicht
eine Gratifikation, jedoch jeweils ein 13. Monatslohn berücksichtigt. Denn der
ursprünglich herangezogene Validenlohn von Fr. 27'300.--, der verdoppelt wurde,
enthielt einen 13. Monatslohn von Fr. 2'100.--, welcher mithin im zu indexierenden
Betrag von Fr. 54'600.-- eingeschlossen war. Dass demgegenüber neben einem
jeglicher Grundlage und wird auch zu Rech nicht behauptet.
Die Berücksichtigung der von der Verwaltung berechneten Valideneinkommen von
Fr. 55'753.-- und Fr. 56'210.-- erweist sich jedoch aus anderen Gründen als unrichtig.
Zum einen geht aufgrund der Akten hervor, dass die Versicherte ab 2009 ihren Lohn
nicht mehr als Monatslohn ausbezahlt erhielt, sondern ihre Arbeit in Stunden
abgerechnet und so vergütet wurde. Dieser Tatsache wurde bei der Festlegung des
Valideneinkommens keine Rechnung getragen. Unklar sind die Gründe für die
modifizierte Lohnzahlung und ob die Versicherte auch im Gesundheitsfall im
Stundenlohn entschädigt worden wäre. Eine entsprechende Nachfrage der IV-Stelle
unterblieb. Andererseits wurde das Invalideneinkommen anhand des Stundenlohnes
errechnet und in keiner Art und Weise begründet, weshalb unterschiedliche
Berechnungsmethoden (Monatslohn beim Valideneinkommen - Stundenlohn beim
Invalideneinkommen) angewendet wurden. Sodann legte der Arbeitgeber in seinem
Formular vom 10. Juni 2011 zwar dar, eine Gratifikation von Fr. 2'500.-- wäre im
Gesundheitsfall ausbezahlt worden, es fehlt jedoch eine Begründung, weshalb diese
Gratifikation bei einer Vollzeitbeschäftigung lediglich Fr. 2'500.-- betragen hätte,
wogegen vorgängig jeweils ein voller dreizehnter Monatslohn bzw. eine Gratifikation
von Fr. 4'000.-- ausbezahlt worden war. Eine wirtschaftliche Abklärung wird auch in
dieser Hinsicht Klarheit bringen müssen. Weiter ergibt sich bei der Berücksichtigung
des aufindexierten Valideneinkommens von Fr. 55'753.-- für das Jahr 2009 lediglich ein
Stundenlohn von Fr. 24.74 (Fr. 55’753.-- abzüglich indexierter 13. Monatslohn von
Fr. 4'288.60 [Fr. 2'100.-- x 2 x 102.11 / 100] = Fr. 51'464.35 bzw. Fr. 989.69
[Fr. 51'464.35 / 52] pro Woche bzw. Fr. 24.74 [Fr. 989.69 / 40] pro Stunde), wogegen
der Arbeitgeber in seinem Bericht vom 10. Juni 2011 darlegte, im Gesundheitsfall wäre
ein Stundenlohn von Fr. 25.60 bezahlt worden. Mithin erweist sich entgegen den
Darlegungen der Beschwerdegegnerin die Berechnung des Valideneinkommens
anhand der Angaben des Arbeitgebers vom 29. Januar 2009 als unrichtig und
keineswegs als vorteilhafter. Es kann auch nicht auf einen Stundenlohn von Fr. 25.60
abgestellt werden, ohne vorgängig abgeklärt zu haben, ob die Versicherte im
Gesundheitsfall überhaupt im Stundenlohn entschädigt worden wäre.
Nach dem Gesagten sind die Akten in Bezug auf das Valideneinkommen unvollständig
sind, weshalb die Vorinstanz zur richtigen Feststellung des Sachverhaltes weitere
Abklärungen treffen muss. Die Angelegenheit ist daher an die Verwaltung
zurückzuweisen, damit sie beim Arbeitgeber abklärt, ob die Versicherte im
Gesundheitsfall auch im Stundenlohn gearbeitet hätte, ob und weshalb bei vollem
Arbeitspensum ebenfalls lediglich eine Gratifikation von Fr. 2'500.-- ausbezahlt worden
wäre bzw. ob diese vertraglich zugesichert oder von Geschäftsgang und
Arbeitsleistung der Versicherten abhängig war. Die Rückweisung erweist sich, wie
nachfolgend dargelegt wird, auch noch aus anderem Grund als unumgänglich.
bb) Aufgrund des hinterlegten Arbeitgeberberichtes vom 29. Januar 2009 geht hervor,
dass die Versicherte von 2006 bis 2008 920 Stunden im Betrieb leistete. Dies
entsprach jedoch nicht einem Halbtagespensum (52 Wochen à 40 Std. / 2 = 1’040 Std.
= 44.23%). Demgegenüber erbrachte die Versicherte im Jahr 2009 1’172 Std. bzw. im
Jahr 2010 1158 und im Jahr 2011 bis Mai 484 Std., was einem Pensum von 56.3%
(100% / 2’080 Std. [52 Wochen à 40 Std.] x 1’172 Std.) bzw. von 55.6% oder 55.8%
entsprach. Gemäss Darlegungen der Versicherten war sie als Teilzeiterwerbende
verpflichtet, Überstunden zu leisten, die sie auch als Vollerwerbstätige hätte erbringen
müssen. Auch diesbezüglich liegen keine Angaben des Arbeitgebers vor. Es fehlt
insbesondere ein Arbeitsvertrag oder Angaben dazu, inwiefern Überstunden von wem
zu leisten waren, ab wann diese erstmals erbracht wurden, weshalb diese notwendig
oder branchenüblich angefallen waren und ob diese auch im Gesundheitsfall und in
welchem Umfang hätten geleistet werden müssen. Denn Überstunden sind dann zu
berücksichtigen, wenn die Beschwerdeführerin diese auch bei einer Vollzeitanstellung
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte leisten müssen (Kieser, ATSG-
Kommentar, 2. Auflage. Art. 16 RN 13; AHI 2002 S. 155; Bundesgerichtsurteil
9C_298/2011 E. 2.2.1), worüber die Arbeitgeberberichte sich ebenfalls ausschweigen.
Mithin drängt sich auch in dieser Hinsicht eine wirtschaftliche Abklärung auf.
cc) Auch hinsichtlich eines Karriereaufstiegs fehlen jegliche Angaben. So ist unklar,
wie gross der Betrieb ist und ob die Versicherte diesbezüglich im Betrieb überhaupt
Möglichkeiten gehabt hätte. Wenn auch grundsätzlich anzunehmen ist, dass die
Versicherte nur in reduziertem Mass mit einem Karriereaufstieg rechnen konnte,
drängen sich doch auch in dieser Hinsicht zur Vervollständigung der Akten
Abklärungen auf. Immerhin steht fest, dass die Versicherte in früheren Jahren
gelegentlich Lohnaufbesserungen erhalten hatte, was bei der Berechnung des
Valideneinkommens ebenfalls unberücksichtigt blieb.
c) Unklarheiten bestehen schliesslich hinsichtlich des Invalideneinkommens und der
Gewinnungskosten. Entgegen der Annahme der IV-Stelle kann nämlich aufgrund des
Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 bis 2011 durch das
Leisten von Überstunden das ihr ärztlich attestierte Pensum von 50% überstritt, nicht
ohne Weiteres abgeleitet werden, es sei ihr grundsätzlich möglich und zumutbar, mehr
als 50% zu arbeiten. Es steht nicht fest, dass die Beschwerdeführerin die Überstunden
aus eigenem Antrieb erbrachte oder diese vorgesehen gewesen waren. Es ist
durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin gezwungen war, die anfallende Arbeit
allein zu erledigen, wollte sie ihre Stelle nicht verlieren oder aufgeben, oder sie gar
Massnahmen getroffen hatte, um dem Arbeitgeber verständlich zu machen, dass das
Arbeitspensum
reduziert
werden
müsse.
Schliesslich
ist
unklar,
ob
die
Beschwerdeführerin durch das Leisten der Überstunden gesundheitsbedingt an ihre
Grenzen stieg und sie mit dem erhöhten Pensum überfordert war. Auch diesbezüglich
wären nähere Abklärungen, eventuell unter Beizug eines Arztberichtes, notwendig
gewesen.
d) Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es seien beim Invalideneinkommen
invaliditätsbedingte Gestehungskosten in Form von Aufwand für die Haushaltführung
bzw. Beizug einer Haushaltshilfe in Abzug zu bringen. Nach der Rechtsprechung fallen
unter die Gestehungskosten nur Auslagen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
tatsächlich notwendig sind und sich daraus unmittelbar ergeben; ein nur mittelbarer
Zusammenhang genügt nicht. Üblicherweise gehören dazu in erster Linie Kosten für
eine Heilbehandlung, den Transport zum Arbeitsort oder ausserordentliche Mehrkosten
für die Lebenshaltung wegen eines invaliditätsbedingten Wechsels des Arbeitsortes
(Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in Murer/Stauffer,
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2010, S. 319
ff.). In diesem Sinne kann es nicht sein, die Aufwendungen für die Haushaltsführung
durch Dritte oder die Familie zu den Gestehungskosten zu zählen. Im Übrigen kann
diesbezüglich auf die Ausführungen der IV-Stelle verwiesen und ergänzt werden, dass
ein allfälliges reduziertes Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich infolge der
Beanspruchung im Haushalt lediglich für den Fall berücksichtigt werden könnte, dass
Betreuungspflichten
(gegenüber
Kindern,
pflegebedürftigen
Angehörigen
etc.)
vorhanden sind (vgl. dazu BGE 134 V 9 E. 7.3.4).
Bei den von der Beschwerdeführerin angeführten Kosten für Massagen handelt es sich
ebenfalls nicht um abzugsfähige Gestehungskosten. Diese Behandlungen dienen
zweifelsfrei primär der Behandlung der Krankheit und nur sekundär der Erhaltung und
Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Im Übrigen fehlt ein ärztliches Attest.
Stellt sich noch die Frage, ob die Gestehungskosten in Bezug auf den Arbeitsweg vom
Invalideneinkommen abzuziehen sind. Wie die IV-Stelle richtig ausführt, hätte die
Versicherte auch im Gesundheitsfall den Arbeitsweg (D__________-E__________)
absolvieren müssen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Fahrzeug
erstanden, das darüber hinaus auch für private Zwecke benutzt worden wäre. Die
Kosten der Motorfahrzeugversicherung, die Verkehrssteuer, für Reifen sowie
Reparatur- und Servicekosten wären deshalb in jedem Fall angefallen und wurden
daher zu Recht von der IV-Stelle nicht berücksichtigt. Insoweit sich die Versicherte auf
das Urteil des Bundesgerichtes U 107/03 vom 6. Januar 2004 beruft, in welchem ein
Aufwand von 60 Rappen pro Kilometer herangezogen wurde, trifft es - wie die IV-Stelle
darlegte - zu, dass in jenem Fall die Kosten erfasst worden waren, die dem
Versicherten im Gesundheitsfall angefallen wären. Beizupflichten ist der Vorinstanz
auch, dass bei Berücksichtigung des Arbeitsweges mit dem Fahrzeug maximal
Gestehungskosten von Fr. 1'071.-- berücksichtigt werden könnten. In diesem
Zusammenhang verweist das Gericht auf die Ausführungen der Vorinstanz.
Nach dem Gesagten sind daher invaliditätsbedingte Gestehungskosten höchstens im
Umfang von Fr. 1'071.-- in Abzug zu bringen.
e) Was schliesslich die Meldepflichtverletzung betrifft, geht aufgrund der Akten hervor,
dass die Versicherte in den Jahren 2009 und 2010 ein Pensum von 56.3% und 55.6%
erbrachte. Dabei wich die wöchentliche Arbeitszeit von der bisherigen nur wenig ab
(ca. 2 ½ Std. zusätzlich), so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie für eine
gewisse Zeit davon ausgehen durfte, sie könne die geleisteten Überstunden bei
Gelegenheit durch Freizeit kompensieren. Da jedoch die gesamten Umstände
hinsichtlich der geleisteten Überstunden, deren Beginn und voraussichtlichen Dauer,
unklar sind, erweist sich die Verfügung auch in diesem Punkt als unvollständig,
weshalb die Beschwerdegegnerin nach Durchführung der zusätzlichen Abklärungen
über eine allfällige Meldepflichtverletzung neu zu befinden hat.
f) Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne ihrer Erwägungen, erneut verfügt.
5. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin, die sich durch
einen Rechtsanwalt vertreten liess, Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss
Art. 40 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) beträgt das Pauschalhonorar zwischen
Fr. 500.-- und Fr. 10'000.--. Hinzu kommen die berechtigten Auslagen (Art. 3 GTar). Im
vorliegenden Fall setzt das Gericht unter Würdigung der Wichtigkeit und der
Schwierigkeit der Streitsache, des Umfangs der Arbeitsleistung, des nützlichen
Zeitaufwandes, sowie des Ausgangs des Prozesses das Honorar auf Fr. 1'200.--
zuzüglich Auslagenentschädigung von Fr. 100.-- fest (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss Art.
26 Abs. 2 GTar versteht sich die Entschädigung inklusive Mehrwertsteuer.
b) Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom
Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Rechtsprechungsgemäss hat die vorliegend in ihrem Vermögensinteresse handelnde
und im Verfahren unterlegene IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1
VVRG; vgl. dazu Bundesgerichtsurteile 9C_313/2007 vom 8. Januar 2008 E. 7,
8C_102/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4, 8C_67/2007 vom 25. September 2007 E. 6
und 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007 E. 4). Die Gebühr wird aufgrund des
Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) auf Fr. 500.-- festgesetzt. Auslagen
sind der Beschwerdeinstanz keine entstanden. Der obsiegenden Beschwerdeführerin
wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückerstattet.
Demnach wird beschlossen und erkannt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen an
die Kantonale IV-Stelle zurückgewiesen.
Die
Kantonale
IV-Stelle
Wallis
bezahlt
X__________
Fr.
1'300.--
als
Parteientschädigung.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Kantonalen IV-Stelle auferlegt.
Sitten, 13. August 2012