S1 11 190
URTEIL VOM 26. NOVEMBER 2012
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer-
Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin Renata Kreuzer
In Sachen
X__________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A__________
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
(Wiedererwägung/Restarbeitsfähigkeit/Invalideneinkommen/Tabellenlohnabzug)
Sachverhalt
A. Die 1965 geborene X__________ meldete sich am 14. Juni 1999 zum Bezug von
IV-Leistungen an (IV-Dossier S. 2-1ff.). Am 18. Juni 1999 kündigte sie ihre Arbeitsstelle
als Hilfspflegerin im B__________ per 30. Juni 1999 aus gesundheitlichen Gründen.
Die IV ersuchte den Hausarzt Dr. C__________, Facharzt für Allgemeine Medizin
FMH, um die Erstellung eines Arztberichts und ordnete eine ambulante medizinische
Abklärung bei Dr. D__________, Facharzt für Orthopädie FMH, an. Dr. C__________
stellte in seinem Arztbericht vom 2. Juli 1999 (S. 7-1f.) die Diagnosen eines
chronischen thorakovertebragenen Syndroms, rezidivierender Lumboischialgien und
eines rezidivierenden Zervikobrachialsyndroms links. Aufgrund der rezidivierenden
Rückenschmerzen sei ein weiterer Einsatz in der Pflege unmöglich und eine berufliche
Umschulung angezeigt. Dr. D__________ stellte in seinem Gutachten vom 19. Oktober
1999 (S. 13-1ff.) folgende Diagnosen :
chronisches Lubovertebralsyndrom sowie luboradikuläres Reizsyndrom bei
hochgradiger Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1
medio-linkslateraler Diskushernie L5/S1
medialer Bandscheibenprotrusion L4/L5
Adipositas
rezidivierendes Zervikobrachialsyndrom links mit Impingementsyndrom der linken Schulter
unklarer Aetiologie
rezidivierende Angstzustände sowie Verdacht auf beginnende Depression
chronische Bronchitis bei Nikotinabusus
Status nach Hepatitis B 1990
Status nach Cholezystektomie bei chronischer Cholezystitis bei Cholezystolithiasis
Status nach Entzug bei Alkoholkrankheit 1995
Die aktuelle Tätigkeit sei in höchstem Masse ungeeignet, darin werde letzten Endes
eine 100%ige bleibende Arbeitsunfähigkeit resultieren. Berufliche Massnahmen seien
angezeigt, in einer optimal angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitszeit von 6 bis 7
Stunden täglich realisierbar.
Aus dem Eingliederungsbericht vom 28. Februar 2000 (S. 25-1f.) geht hervor, dass die
Versicherte über keine Ausbildung verfügt und deshalb nicht auf einen Büroberuf
umgeschult werden kann. Denkbar sei eine Teilzeitanstellung in einer leichten
Verkaufstätigkeit oder eine 50%-Anstellung im Service. Aufgrund des massiven
Leidens sei eine volle Integration nicht möglich. Am 13. März 2000 könne die
Versicherte eine leichte Fabrikarbeit in einem Teilzeitpensum zu 5 Stunden pro Tag
antreten.
Am 25. September 2000 (S. 31-1) teilte X__________ der IV-Stelle mit, sie habe die
Arbeit bei E__________ aufgeben müssen und arbeite nun im Hotel F__________ als
Aushilfsserviertochter. Da sie den Wirtekurs absolvieren möchte, ersuche sie die IV um
die Bewilligung von beruflichen Massnahmen.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2001 (S. 36-1ff.) wurde X__________ bei einem
Invaliditätsgrad von 54% eine halbe IV-Rente ab dem 1. Mai 2000 zugesprochen. Die
IV-Stelle ging dabei von einem Validenlohn in Höhe von CHF 48'585 aus, den die
Versicherte ohne Gesundheitsschaden im B_________ erzielen könnte und nahm
einen Invalidenlohn von CHF 22'308 an, ausgehend von einer täglichen zumutbaren
Arbeitszeit von 6,5 Stunden und dem leicht erhöhten Stundenansatz der
E__________. Anlässlich der Rentenrevision von 2002 machte X__________ geltend,
ihr Gesundheitszustand habe sich seit Juli 2002 verschlechtert (S. 39-1). Der Hausarzt
Dr. C__________ bestätigte in seinem Arztbericht (S. 41-1f.) einen sich
verschlechternden Gesundheitszustand bei einer Arbeitsfähigkeit von 50%. Ohne
weitere medizinische Abklärungen setzte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad bei einem
Valideneinkommen von CHF 54'080 und einem Invalideneinkommen von CHF 23'875
unter Annahme einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf
55.85% fest und bestätigte die halbe Rente (S. 48-2). Anlässlich der Revisionen 2004
und 2007 gab X__________ an, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben, was die
jeweiligen Hausärzte bestätigten. Die IV-Stelle teilte der Versicherten jeweilen mit, die
Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine Veränderung ergeben, es bestehe
weiterhin Anspruch auf die halbe Rente.
B. Am 26. Mai 2010 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein. X__________
gab im Fragebogen für die Revision der Rente (S. 66-1ff.) an, ihr Gesundheitszustand
sei gleich geblieben. Der Hausarzt Dr. G__________, Facharzt für Allgemeine Medizin
FMH, beurteilte die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht als zumutbar, eine
Steigerung der Arbeitsfähigkeit aber als unrealistisch (S. 69-1ff.). Die IV-Stelle legte
das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst RAD vor. In seiner Stellungnahme vom
FMH, eine orthopädisch/rheumatologisch/psychiatrische RAD-Untersuchung vor. Diese
wurde durch Dr. I__________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und
Dr. J__________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH,
durchgeführt.
Im
Schlussbericht
vom
Mai
2011
(S.
86-1ff.)
schrieb
Dr. H__________, auf psychiatrischem Gebiet habe der Gesundheitszustand der
Versicherten sich seit Rentenbeginn erheblich verbessert, es seien keine die
Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychiatrischen Krankheitssymptome vorhanden.
Aus rheumatologischer Sicht wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50% in der
angestammten Tätigkeit und von 100% in einer angepassten Tätigkeit bestätigt und
festgestellt, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich nicht in einer für den
Rentenanspruch erheblichen Weise verändert. Die derzeit ausgeübte Tätigkeit
(Zeitungen verteilen während 16,5 Stunden pro Woche und Reinigungsarbeiten
während 5 bis 6 Stunden pro Woche) sei dem Gesundheitszustand der Versicherten
angepasst.
Mit Vorentscheid vom 3. August 2011 (S. 88-1ff.) teilte die IV-Stelle X__________ mit,
die Verfügung vom 17. Januar 2001 werde wiedererwägungsweise aufgehoben. Am
diesem Zeitpunkt hätte der IV-Grad gestützt auf die Zumutbarkeit (6,5 Stunden gemäss
dem Gutachten von Dr. D__________) und die Tabellenlöhne der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung LSE berechnet werden müssen, was bei einem Invaliditätsgrad
von 35% für das Jahr 2000 und 39% für das Jahr 2010 die Ablehnung des
Rentengesuchs zur Folge gehabt hätte. In den Revisionsverfahren sei zwar bezüglich
dem Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne der LSE abgestützt, allerdings
fälschlicherweise lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen worden, was
rückwirkend nicht nachvollzogen werden könne. Am 8. August 2011 (S. 89-1) teilte
X__________ mit, sie sei mit dem Vorentscheid nicht einverstanden und sie reichte ein
ärztliches Zeugnis ihres Hausarztes Dr. K__________, Facharzt für Allgemeine
Medizin FMH und Innere Medizin FMH, ein (S. 89-2f.), worin dieser eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Patientin geltend machte. Diese
könne aufgrund der ausgeprägten Schmerzen sowie einer chronischen Müdigkeit und
Kraftlosigkeit seit einiger Zeit die Zeitungen nicht mehr vertragen. Seit dem 29. März
2011 sei sie teils 50%, teils 100% arbeitsunfähig geschrieben. Die IV-Stelle legte das
Schreiben von Dr. K__________ dem RAD zur Stellungnahme vor. Dr. H__________
schrieb am 27. September 2011 (S. 91-4), im ärztlichen Bericht von Dr. K__________
seien keine neuen Befunde oder Diagnosen enthalten. Sämtliche von ihm erwähnten
Fakten seien von der Beurteilung durch Dr. I__________ und Dr. J__________
umfasst. Der Gesundheitszustand der Versicherten sei genügend abgeklärt, der RAD-
Bericht vom Mai 2011 behalte seine Gültigkeit.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorentscheid.
C. Dagegen erhob X__________ am 14. November 2011 Beschwerde bei der
Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Sie beantragte
die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente ab einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt,
spätestens aber ab dem 1. April 2011 oder subsidiär die Ausrichtung einer vollen
Rente ab dem 1. Oktober 2011. Im Weiteren sei die Sache zur Neubeurteilung an die
IV zurückzuweisen. Die Beurteilung von Dr. J__________ beruhe auf den Ergebnissen
der Computertomographie aus den Jahren 1994 und 1997/99. Auf Anraten ihres
Hausarztes
habe
sich
die
Beschwerdeführerin
im
September
2011
einer
Computertomographie unterzogen. Dabei sei eine deutliche Verschlechterung mit
einem nahezu vollständigen Bandscheibenverlust im Bereich L4/L5 und ein
Vakuumphänomen
L5/S1
sichtbar
geworden.
Diese
Verschlechterung
sei
Dr. J__________ nicht bekannt gewesen und könne nicht ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit bleiben. Zudem habe Dr. D__________ der Beschwerdeführerin eine
Arbeitsfähigkeit von 6 bis 7 Stunden in einer angepassten Tätigkeit attestiert und
Dr. J__________ bezeichne die aktuelle Tätigkeit (Zeitungen verteilen während 16,5
Stunden pro Woche und putzen während 5 bis 6 Stunden pro Woche) als angepasst,
obwohl es sich dabei um eine Beschäftigung von bloss ca. 4 Stunden pro Tag handle.
Daraus ergebe sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eben
doch in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert habe. Dies sei in
der Verfügung vom 6. Oktober 2011 übergangen worden, die IV sei von einer 77%igen
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. Wenn die Beschwerdeführerin
gemäss dem Bericht von Dr. J__________ 4 Stunden täglich arbeiten könne, so
entspreche dies einer Arbeitsfähigkeit von 48%. Aufgrund der seit März 2011
attestierten Arbeitsunfähigkeiten von zwischen 50 und 100% sei für die Zukunft eher
von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 2 Stunden pro Tag und damit einer 24%igen
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bezüglich der Tabellenlöhne sei zu bemerken, dass die
Beschwerdeführerin die aktuellen Arbeitsverhältnisse, die von der RAD-Ärztin als
angepasst beurteilt würden, nunmehr seit 8 bzw. 7 Jahren innehabe und damit ganz
klar von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden könne. Das
Einkommen, das die Beschwerdeführerin in diesen Arbeitsverhältnissen erziele, sei
angemessen und damit seien die Voraussetzungen erfüllt, um den tatsächlich erzielten
Verdienst der Invaliditätsberechnung als Invalidenlohn zugrunde zu legen. Unter
Annahme des von der IV-Stelle zugrunde gelegten Valideneinkommens in der Höhe
von CHF 60'238.10 und des tatsächlichen Invalideneinkommens von CHF 24'000
resultiere ein IV-Grad von 60,15%, womit die Beschwerdeführerin mindestens Anrecht
auf eine ¾ IV-Rente habe. Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
der Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation nur noch 50% des bisher
Geleisteten zu erbringen vermöge, betrage der Invaliditätsgrad 80% und es wäre eine
volle Rente auszurichten. Zudem wäre der Situation der Beschwerdeführerin im Falle
der Zugrundelegung von LSE-Tabellenlöhnen ein leidensbedingter Abzug von 25%
angemessen.
In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung
der Beschwerde. Das interdisziplinäre RAD-Gutachten vom Mai 2011 beruhe auf einer
eingehenden klinischen Untersuchung und erlaube eine zuverlässige Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen anlässlich der CT-
Untersuchung änderten daran nichts. Ab einem gewissen Alter wiesen ca. 50% aller
Menschen, gesunde wie kranke, im CT nachweisbare Bandscheibenveränderungen
vor, massgeblich für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sei daher in erster Linie
die klinische Untersuchung. Die besagte CT-Untersuchung sei zudem erst nach dem
Vorentscheid durchgeführt worden, was dafür spreche, dass die Beschwerdeführerin
vorher nicht unter einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gelitten habe,
was im Übrigen mit ihrer diesbezüglichen Antwort im Revisionsfragebogen
übereinstimme, wonach ihr Gesundheitszustand aus subjektiver Sicht gleich geblieben
sei. Dr. J__________ – deren Muttersprache nicht Deutsch sei – habe die nicht optimal
angepassten Tätigkeiten des Austragens von Zeitungen und Putzens als zu 50%
zumutbar betrachtet, dies ergebe sich aus dem ganzen Kontext klar. Für die
Zugrundelegung
des
tatsächlichen
Lohnes
als
Invalidenlohn
müssten
drei
Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens müsse die invalide Person eine Tätigkeit
ausüben, bei der davon ausgegangen werden könne, dass sie die ihr verbliebene
Restarbeitsfähigkeit voll ausnütze, sodann müsse das erzielte Einkommen den
Arbeitsleistungen entsprechen und schliesslich müsse zu erwarten sein, dass ein
solches Einkommen auch anderweitig auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dauernd
auf zumutbare Weise erzielt werden könne oder es müssten besonders stabile
Arbeitsverhältnisse vorliegen. Vorliegend sei bereits die erste Voraussetzung nie erfüllt
worden. Auch die aktuelle Tätigkeit des Austragens von Zeitungen und Putzens erfülle
die Anorderungen nicht, da sie nicht angepasst sei. Der Tabellenlohnabzug von 10%
erweise sich als eher grosszügig, eine Erhöhung falle keinesfalls in Betracht.
Mit Replik vom 23. März 2012 stellte die Beschwerdeführerin klar, dass ihr
Gesundheitszustand sich seit 2010 kontinuierlich und markant verschlechtert habe.
Dass sie dafür Beweismittel beschafft habe (CT-Untersuchung) dürfe ihr nicht zum
Vorwurf gemacht werden. Die widersprüchlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit durch den RAD liessen sich nicht durch mangelnde
Deutschkenntnisse der Ärztin erklären, dafür seien ihre Antworten zu präzise
formuliert. Es sei unverständlich, dass die RAD-Ärztin, entgegen drei voneinander
unabhängigen Ärzten, die den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als sich
konstant verschlechternd beurteilt hätten, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit ausgehe. Zudem habe sie selber neun Monate zuvor das
Zeitungen Verteilen während 16,5 Stunden pro Woche und das Putzen während 5 bis
6 Stunden pro Woche als angepasst bezeichnet. Eine derart widersprüchliche
Begutachtung lasse grosse Zweifel an der Unabhängigkeit des RAD aufkommen.
Zudem habe die IV-Stelle die objektiven Kriterien für die individuelle Zumutbarkeit der
angepassten Tätigkeit ungenügend abgeklärt. Da die Beschwerdeführerin über keine
Ausbildung verfüge und die IV-Stelle die von ihr ausgeübten Tätigkeiten als nicht
angepasst beurteile, sei sie sehr schwierig vermittelbar. Auf dem Arbeitsmarkt in
L__________ und Umgebung seien für sie keine angepassten Tätigkeiten vorhanden.
Da bereits ein tatsächliches Invalideneinkommen vorliege, erübrige es sich, auf die
LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Falls dies aber trotzdem getan würde, wäre ein Abzug
von 25% zu gewähren, denn die Beschwerdeführerin könne nicht mehr als 50%
arbeiten und gemäss Dr. G__________ seien repetitive Arbeiten für sie ungeeignet.
Nachdem die IV-Stelle in der Duplik vom 24. April 2012 ihren bisherigen Ausführungen
nichts mehr anzufügen hatte und weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragte,
wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen werden,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen angeführt.
Erwägungen
1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die
Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen
Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige
Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126
V 30). Die Beschwerdeführerin ist in L__________ wohnhaft, weshalb die
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2
des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 des
Bundesgesetzes
vom
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom
und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als Kantonales
Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des
Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die
Beschwerdeführerin
ist
als
Verfügungsadressatin
von
der
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
2. a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 17. Januar 2001 und die
nachfolgenden Mitteilungen zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben worden sind.
b)
X__________
macht
im
Beschwerdeverfahren
vorwiegend
geltend,
ihr
Gesundheitszustand habe sich kontinuierlich verschlechtert. Dies werde von
verschiedenen Hausärzten unabhängig voneinander bestätigt. Die RAD-Ärztin
bezeichne die aktuelle Tätigkeit von ca. 4 Stunden pro Tag einerseits als angepasst,
andererseits attestiere sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit. Die IV gehe in ihrer Verfügung von einer 77%igen Arbeitsfähigkeit aus, dies
sei widersprüchlich. Aufgrund der tatsächlichen und belegten Verschlechterung des
Gesundheitszustandes
müsse
davon
ausgegangen
werden,
dass
die
Beschwerdeführerin in der Zukunft nur noch ca. 2 Stunden täglich werde arbeiten
können. Zudem erfülle der von der Beschwerdeführerin erzielte Verdienst sämtliche
Voraussetzungen, um der Invaliditätsberechnung als Invalideneinkommen zugrunde
gelegt werden zu können. Falls wirklich Tabellenlöhne zur Anwendung gelangen
würden, wäre ein Abzug von 25% gerechtfertigt. Es sei weder ein Revisions- noch ein
Wiedererwägungsgrund vorhanden.
3. a) Als Invalidität gilt die aufgrund eines Geburtsgebrechens, Unfalls oder einer
Krankheit voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invalidität
begründet einen Anspruch auf eine Rente. Erforderlich ist eine gewisse Art und
Schwere (Art. 4 Abs. 2 IVG). Seit dem 1. Januar 2004 besteht bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
solchen von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60%
ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% ein solcher auf eine
ganze Rente (Art. 28 IVG).
b) Gegenstand der Invalidenversicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich,
sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein
juristischer und kein medizinischer Begriff (BGE 102 V 166). Dennoch sind Verwaltung
und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten
angewiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
(Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die
ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können
(vgl. u.a. BGE 125 V 261 Erw. 4).
c) Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger
und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln
sowie
umfassend
und
pflichtgemäss
zu
würdigen.
Für
das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE
125 V 351 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a).
4. a)
Ändert
sich
der
Invaliditätsgrad
einer
Rentenbezügerin
oder
eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung
des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes sich erheblich
verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss
unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen
keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und aArt. 41 IVG dar
(Bundesgerichtsurteil 9C_798/2009 vom 12. Januar 2010 Erw. 3.1). Zeitliche
Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des
Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 134 V 131 Erw. 3 und 133 V
108 Erw. 5.4; Bundesgerichtsurteil 9C_524/2008 vom 15. Juli 2009 Erw. 2.2 mit
Hinweisen). Unterlag eine Rentenverfügung schon früher einem Revisionsverfahren,
gilt der Sachverhalt im Zeitpunkt der früheren Revisionsverfügung (und nicht der
ursprünglichen Rentenverfügung) als Vergleichsbasis, wenn in der Revision nicht bloss
die ursprüngliche Rentenverfügung bestätigt wurde. Andernfalls gilt der Sachverhalt
der
ursprünglichen
Rentenverfügung
als
Vergleichsbasis
(Rumo-Jungo
in:
Murer/Stauffer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Art. 22 Abs. 1).
b) Gemäss Art. 17 ATSG ist die Verwaltung befugt, jederzeit von Amtes wegen auf
formell
rechtskräftige
Verfügungen
oder
Einspracheentscheide,
welche
nicht
Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen (Art.
53 Abs. 2 ATSG; Bundesgerichtsurteil 9C_602/2007 vom 11. April 2008 Erw. 2.2),
wenn die ursprüngliche Rentenzusprechung nach damaliger Sach- und Rechtslage
(vgl. BGE 125 V 383 Erw. 3; Bundesgerichtsurteil 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008
Erw. 2) zweifellos unrichtig war und - was auf periodische Dauerleistungen regelmässig
zutrifft - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Erfordernis der
zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf
Grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn
massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält
es
sich,
wenn
der
Wiedererwägungsgrund
im
Bereich
materieller
Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge
aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher
Anspruchsvoraussetzungen
(Invaliditätsbemessung,
Arbeitsunfähigkeitsschätzung,
Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und
Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot,
als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die
Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung
unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der
Verfügung – denkbar (Bundesgerichtsurteil 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 Erw.
2.2). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch
dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt
sind.
5. a) Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Verfügung vom 17. Januar 2001 als
zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung als erheblich bezeichnet werden muss und im
Weiteren, wie es sich diesbezüglich mit den
Mitteilungen anlässlich der
Rentenrevisionen, insbesondere jener vom 26. Februar 2003, verhält.
aa)
Die
Invalidenversicherung
begründet
ihre
Annahme
eines
Wiedererwägungsgrundes für die ursprüngliche Verfügung vom 17. Januar 2001 mit
einer offensichtlich falschen Invaliditätsberechnung, indem dieser zu Unrecht der
tatsächliche Invalidenlohn der Beschwerdeführerin und nicht der entsprechende
Tabellenlohn der LSE zugrunde gelegt worden sei.
Das Invalideneinkommen ist jenes Einkommen, das nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und nach allfälligen Eingliederungsmassnahmen durch eine
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielt werden kann. Bei der
Festlegung des Invalideneinkommens ist gegebenenfalls zu entscheiden, ob auf ein
tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen abgestellt oder das Invalideneinkommen nach
Tabellenwerten
festgesetzt
wird.
Die
Festsetzung
des
Invalideneinkommens
entsprechend dem tatsächlich noch erzielten Einkommen ist gemäss Rechtsprechung
nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Vorausgesetzt wird ein besonders
stabiles Arbeitsverhältnis, das den Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erübrigt,
die zumutbare volle Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit und dass kein
Soziallohn ausgerichtet wird (Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 16 N 18 ff. mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil
9C_618/2008 vom 18. Dezember 2008 Erw. 3.3 f.). Hat der Versicherte nach Eintritt
des Gesundheitsschadens effektiv keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare
neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann, insbesondere im Hinblick auf eine
Gleichbehandlung aller Versicherten, auf die Tabellenwerte der vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder andere
Übersichten zurückgegriffen werden (BGE 126 V 75; Kieser, a.a.o., S. 177 f. N 74 ff.).
Massgebend ist in invalidenversicherungsrechtlichen Belangen der ausgeglichene
Arbeitsmarkt, wobei für die betragliche Festsetzung der Löhne nach gefestigter Praxis
auf die LSE abzustellen ist.
Die Beschwerdeführerin trat die Arbeit bei E__________ Mitte März 2000 an und teilte
der IV-Stelle am 25. September 2000 mit, sie habe diese bereits am 8. August 2000
wieder aufgeben müssen. Damit waren die Voraussetzungen, das tatsächliche
Invalideneinkommen der Invaliditätsberechnung zugrunde zu legen, nicht gegeben und
die damalige Rentenzusprache erfolgte aufgrund einer unrichtigen Anwendung einer
massgeblichen Bestimmung. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, zur Bestimmung
des Invalideneinkommens wäre auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen gewesen.
Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die IV-Stelle die statistischen Durchschnittswerte
der LSE 2000 für das Anforderungsniveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten,
herangezogen hat. Allerdings wäre der Durchschnittslohn für weibliche Versicherte
zugrunde zu legen und nicht der für männliche, was anstelle des errechneten
Invaliditätsgrades von 34,57% einen ebenfalls rentenausschliessenden Invaliditätsgrad
von 36,89% ergibt.
bb) Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, generell sei ihr bei Anwendung der
LSE-Tabellenlöhne ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25% zu gewähren.
Die im Falle der Beschwerdeführerin anwendbaren statistisch ausgewiesenen
Zentralwerte der LSE korrigiert die Rechtsprechung (BGE 126 V 75) in verschiedener
Hinsicht, weil den konkreten Besonderheiten Rechnung getragen werden muss. Es ist
zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei
leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb
in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 114 V
310 nicht publizierte Erw. 4b). Gemäss Rechtsprechung können daher persönliche und
berufliche Merkmale des Versicherten wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dauer
der
Betriebszugehörigkeit,
Nationalität
oder
Aufenthaltskategorie
sowie
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben (BGE 126 V 78
Erw. 5a/cc mit Hinweis und Bundesgerichtsurteil I 305/2006 vom 22. Mai 2007 Erw.
4.1). Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils
in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126
V 80 Erw. 5b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 175, S. 291 Erw. 3b, Bestätigung dieser
Höchstgrenze in Urteil EVG Urteil I 82/01 vom 27. November 2001 Erw. 4 [= AHI-
Praxis 2002 S. 67 ff. Erw. 4]).
Der gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar, bei deren
Überprüfung das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund
an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf; es muss sich somit auf
Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung
als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 Erw. 6 mit Hinweisen).
Die leidensbedingte Leistungseinschränkung der Beschwerdeführerin wurde, wie die
IV-Stelle richtig festgehalten hat, durch das Abstellen auf das Anforderungsniveau 4
berücksichtigt. Die weiteren rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigenden Merkmale
(Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) fallen in casu nicht in Betracht.
Das Alter stellt keinen Abzugsgrund dar, wenn als Verweistätigkeit Hilfsarbeiten ins
Auge gefasst werden, da diese auf dem massgebenden hypothetischen Arbeitsmarkt
grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter im Bereich der
einfachen und repetitiven Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 bei weiblichen
Angestellten im Alterssegment der Beschwerdeführerin nicht lohnsenkend auswirkt. In
der Beurteilung der IV-Stelle ist keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung
erkennbar.
cc) Die Verfügung vom 17. Januar 2001 war mithin zweifellos unrichtig, denn der
Beschwerdeführerin wäre bei einem Invaliditätsgrad von 36,89% keine Invalidenrente
ausgerichtet worden.
b) Am 26. Februar 2003 teilte die IV-Stelle X_________ mit, die Überprüfung ihres
Invaliditätsgrades habe keine Änderung ergeben, sie habe weiterhin Anspruch auf die
bisherige Invalidenrente. Weiter wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit
aufmerksam gemacht, innert 30 Tagen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen zu
können, wenn sie mit der Mitteilung nicht einverstanden sei. Darauf verzichtete
X________. Massgeblich ist, dass der Versicherten nie eröffnet wurde, dass ihr die
unveränderte Rente aufgrund einer anderen Berechnungsgrundlage weiterhin
zugesprochen wurde. Obwohl es sich bei solch einfachen Mitteilungen nicht um
Verfügungen im rechtlichen Sinne handelt, darf der IV-Stelle in casu kein Vorteil daraus
erwachsen, dass die Annahme einer veränderten Arbeitsfähigkeit fälschlicherweise
nicht in einem korrekten Verfahren verfügt wurde und es ist mithin zu überprüfen, ob
die Mitteilung vom 26. Februar 2003 zu Recht in Wiedererwägung gezogen wurde.
aa) In dem am 5. September 2002 eingeleiteten Revisionsverfahren hat X_________
geltend gemacht, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Juli 2002 verschlechtert. Dies
wurde von Dr. C__________ bestätigt, der einen sich aufgrund häufiger auftretender
radikulärer Reizsyndrome im linken Bein verschlechternden Gesundheitszustand
beschrieb und dies durch einen Bericht von Dr. M__________, Facharzt für Orthopädie
FMH, belegte, der schrieb, der Verlauf hinsichtlich der Rückenbeschwerden sei in etwa
stationär, die Patientin habe nun allerdings zusätzlich wiederholte instabilitätsartige
Empfindungen im linken OSG verspürt und es bestehe der Verdacht auf eine latente
laterale OSG-Instabilität im Rahmen der bekannten Rückenproblematik (S. 40-1f.). Die
IV-Stelle ging daraufhin ohne weitere Abklärungen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit aus, was sie nun in der angefochtenen Verfügung als
zweifellos unrichtig qualifiziert.
bb) Die RAD-Ärztin Dr. J__________ hielt im Bericht vom 4. Mai 2011, der der
angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, fest, der Gesundheitszustand der
Versicherten habe sich nicht in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise
verändert. Aufgrund des Berichts von Dr. C__________ vom 16. September 2002 sei
die Arbeitsfähigkeit auf 50% festgelegt worden. Die derzeit ausgeübten Tätigkeiten
(Zeitungen verteilen während 16,5 Stunden pro Woche sowie Reinigungsarbeiten an 5-
6 Stunden pro Woche) seien aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten als
angepasst zu betrachten. Trotzdem schloss sie auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit. Die IV-Stelle legte der Invaliditätsberechnung dann die
eine Restarbeitsfähigkeit in der Höhe von 77% – ausgehend vom Gutachten von
Dr. D__________ aus dem Jahr 1999 – zugrunde und schrieb, die spezialärztliche
RAD-Untersuchung habe ergeben, dass X__________ zumutbarer Weise in der Lage
sei, in einer leichten angepassten Tätigkeit 6,5 Stunden pro Tag zu arbeiten. Wenn
diese Widersprüche in der Stellungnahme zur Beschwerde damit erklärt werden, dass
die RAD-Ärztin nicht deutscher Muttersprache sei, kann dem angesichts der
Unmissverständlichkeit ihrer Äusserungen nicht gefolgt werden.
cc)
In
casu
liegt
der
von
der
Beschwerdegegnerin
angenommene
Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen, deren
Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Aus heutiger Sicht kann nicht
mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die ursprüngliche Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Sach- und
Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt des Revisionsverfahrens 2002/2003 darbot, nicht
vertretbar gewesen wäre, zumal X__________ damals in Übereinstimmung mit ihrem
Hausarzt eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte und die
IV-Stelle diesen Angaben folgte, ohne weitere Abklärungen anzuordnen. Zudem geht
Dr. J__________ auch zum heutigen Zeitpunkt davon aus, die zu 50% ausgeübte
Tätigkeit sei dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angepasst. Unter
diesen Umständen lässt sich der Schluss auf eine zweifellose Unrichtigkeit der
Beurteilung vom 26. Februar 2003 nicht rechtfertigen.
c) Damit scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, die IV-Stelle Wallis ist
bezüglich der Mitteilung vom 26. Februar 2003 zu Unrecht vom Vorliegen eines
Wiedererwägungsgrundes ausgegangen.
6. In Übereinstimmung mit der Beurteilung der RAD-Ärzte Dr. J__________ und
Dr. H__________ ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand von
X__________ sich nicht in rentenbeeinflussender Weise verändert hat. Dies ergibt sich
auch aus den Diagnosen, die im Wesentlichen dieselben geblieben sind, wie bereits im
Jahr
2002/2003.
Aus
den
Akten
ergeben
sich
auch
keine
anderen
anspruchserheblichen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, sodass die
Voraussetzungen einer Revision nicht gegeben sind. Die IV-Stelle ist zu Recht nicht
vom Vorliegen eines Revisionsgrundes ausgegangen.
7. a) Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 6. Oktober 2011 aufzuheben und es
ist festzustellen, dass sich an der Restarbeitsfähigkeit von 50% in einer angepassten
Tätigkeit nichts verändert hat.
In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, der Invaliditätsberechnung sei der
tatsächliche Invalidenlohn der Beschwerdeführerin zugrunde zu legen, denn es handle
sich um langjährige stabile Arbeitsverhältnisse und es werde ein angemessener Lohn
ausbezahlt. Zudem werde die Arbeit von der RAD-Ärztin als angepasst bezeichnet.
b) X__________ arbeitet seit 2004 bei E_________ als Zeitungsausträgerin und
erzielte dabei im Jahr 2010 einen Lohn in der Höhe von Fr. 16'803.--; ebenfalls ist sie
seit 2004 bei der N__________ als Reinigungskraft tätig, wo ihr Lohn im Jahr 2010
Fr. 10'598.-- betrug. Mit Stundenlöhnen von gut Fr. 24.-- darf von einer üblichen
Entlöhnung gesprochen werden. Die Arbeitsverhältnisse bestanden im Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits seit 7 Jahren und die Arbeit wurde von
Dr. J__________ als angepasst qualifiziert. Damit hätte die IV-Stelle der Berechnung
des Invaliditätsgrades ohne Weiteres das tatsächliche Invalideneinkommen der
Beschwerdeführerin zugrunde legen können, woraus sich ein Invaliditätsgrad von
54,5% ergibt, so dass sich der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente nicht ändert.
8. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, insoweit sie die Ausrichtung
einer vollen Invalidenrente beantragt und gutzuheissen bezüglich der Aufhebung der
Verfügung vom 6. Oktober 2011. Die Beschwerdeführerin hat bei einem
Invaliditätsgrad von 54,5% weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung einer halben
Invalidenrente.
9. a) Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69
Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten auf Fr. 500.--
festgesetzt und ausgangsgemäss der IV-Stelle auferlegt.
b) Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat Anspruch auf einen
angemessenen Ersatz ihrer Parteikosten. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihren
Begehren nur teilweise. Da aber eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ohnehin vorgenommen werden musste, hat das abgewiesene
Begehren um Ausrichtung einer vollen Rente den Prozessaufwand nicht beeinflusst,
womit sich eine Reduktion der Parteientschädigung aufgrund des nur teilweisen
Obsiegens nicht rechtfertigt (BGE 117 V 401, Bundesgerichtsurteil U 249/02 vom
Stelle der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.--
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 4 GTar).
Demnach wird erkannt
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung
aufgehoben. X__________ hat bei einem Invaliditätsgrad von 54,5% weiterhin
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden der IV-Stelle auferlegt. Der
geleistete Kostenvorschuss wird X__________ zurückerstattet.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 1’500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Sitten, 26. November 2012