Wiedererwägung of disability pension decision refused

S1 11 190Kantonsgericht26.11.2012Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured challenged the IV office's 2011 reconsideration decision that had sought to revoke her disability pension. The court held that the 2001 pension grant was indeed based on an incorrect income calculation, but the later 2003 notification could not be undone for reconsideration purposes because the stricter requirement of manifest incorrectness was not met. It also found no rent-relevant change in health or earning capacity. The appeal was only partially successful: the challenged decision was annulled, but the insured remained entitled only to a half disability pension based on a 54.5% invalidity degree. Costs and party compensation were awarded against the IV office.

Omnilex-Regeste

Art. 17 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG; reconsideration of disability pension decisions and review of changed circumstances. A pension may be revised only upon a material change in the facts; a mere different assessment of an essentially unchanged health condition is insufficient. Reconsideration requires that the original decision be manifestly incorrect and that correction be significant. Where the prior assessment of work capacity and invalidity remained within the range of defensible discretion on the basis of the then-available medical and economic evidence, the strict reconsideration threshold is not met. For the invalid income, actual earnings may be used only under exceptional conditions such as stable employment and full exploitation of residual capacity; otherwise statistical wages apply. A statistically determined deduction must be justified and remains capped at 25%.

Gesamter Gesetzestext

S1 11 190

URTEIL VOM 26. NOVEMBER 2012

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer-

Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin Renata Kreuzer

In Sachen

X__________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A__________

gegen

KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin

(Wiedererwägung/Restarbeitsfähigkeit/Invalideneinkommen/Tabellenlohnabzug)


  • 2 -

Sachverhalt

A. Die 1965 geborene X__________ meldete sich am 14. Juni 1999 zum Bezug von

IV-Leistungen an (IV-Dossier S. 2-1ff.). Am 18. Juni 1999 kündigte sie ihre Arbeitsstelle

als Hilfspflegerin im B__________ per 30. Juni 1999 aus gesundheitlichen Gründen.

Die IV ersuchte den Hausarzt Dr. C__________, Facharzt für Allgemeine Medizin

FMH, um die Erstellung eines Arztberichts und ordnete eine ambulante medizinische

Abklärung bei Dr. D__________, Facharzt für Orthopädie FMH, an. Dr. C__________

stellte in seinem Arztbericht vom 2. Juli 1999 (S. 7-1f.) die Diagnosen eines

chronischen thorakovertebragenen Syndroms, rezidivierender Lumboischialgien und

eines rezidivierenden Zervikobrachialsyndroms links. Aufgrund der rezidivierenden

Rückenschmerzen sei ein weiterer Einsatz in der Pflege unmöglich und eine berufliche

Umschulung angezeigt. Dr. D__________ stellte in seinem Gutachten vom 19. Oktober

1999 (S. 13-1ff.) folgende Diagnosen :

chronisches Lubovertebralsyndrom sowie luboradikuläres Reizsyndrom bei

hochgradiger Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1

medio-linkslateraler Diskushernie L5/S1

medialer Bandscheibenprotrusion L4/L5

Adipositas

rezidivierendes Zervikobrachialsyndrom links mit Impingementsyndrom der linken Schulter

unklarer Aetiologie

rezidivierende Angstzustände sowie Verdacht auf beginnende Depression

chronische Bronchitis bei Nikotinabusus

Status nach Hepatitis B 1990

Status nach Cholezystektomie bei chronischer Cholezystitis bei Cholezystolithiasis

Status nach Entzug bei Alkoholkrankheit 1995

Die aktuelle Tätigkeit sei in höchstem Masse ungeeignet, darin werde letzten Endes

eine 100%ige bleibende Arbeitsunfähigkeit resultieren. Berufliche Massnahmen seien

angezeigt, in einer optimal angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitszeit von 6 bis 7

Stunden täglich realisierbar.

Aus dem Eingliederungsbericht vom 28. Februar 2000 (S. 25-1f.) geht hervor, dass die

Versicherte über keine Ausbildung verfügt und deshalb nicht auf einen Büroberuf

umgeschult werden kann. Denkbar sei eine Teilzeitanstellung in einer leichten

Verkaufstätigkeit oder eine 50%-Anstellung im Service. Aufgrund des massiven

Leidens sei eine volle Integration nicht möglich. Am 13. März 2000 könne die


  • 3 -

Versicherte eine leichte Fabrikarbeit in einem Teilzeitpensum zu 5 Stunden pro Tag

antreten.

Am 25. September 2000 (S. 31-1) teilte X__________ der IV-Stelle mit, sie habe die

Arbeit bei E__________ aufgeben müssen und arbeite nun im Hotel F__________ als

Aushilfsserviertochter. Da sie den Wirtekurs absolvieren möchte, ersuche sie die IV um

die Bewilligung von beruflichen Massnahmen.

Mit Verfügung vom 17. Januar 2001 (S. 36-1ff.) wurde X__________ bei einem

Invaliditätsgrad von 54% eine halbe IV-Rente ab dem 1. Mai 2000 zugesprochen. Die

IV-Stelle ging dabei von einem Validenlohn in Höhe von CHF 48'585 aus, den die

Versicherte ohne Gesundheitsschaden im B_________ erzielen könnte und nahm

einen Invalidenlohn von CHF 22'308 an, ausgehend von einer täglichen zumutbaren

Arbeitszeit von 6,5 Stunden und dem leicht erhöhten Stundenansatz der

E__________. Anlässlich der Rentenrevision von 2002 machte X__________ geltend,

ihr Gesundheitszustand habe sich seit Juli 2002 verschlechtert (S. 39-1). Der Hausarzt

Dr. C__________ bestätigte in seinem Arztbericht (S. 41-1f.) einen sich

verschlechternden Gesundheitszustand bei einer Arbeitsfähigkeit von 50%. Ohne

weitere medizinische Abklärungen setzte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad bei einem

Valideneinkommen von CHF 54'080 und einem Invalideneinkommen von CHF 23'875

unter Annahme einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf

55.85% fest und bestätigte die halbe Rente (S. 48-2). Anlässlich der Revisionen 2004

und 2007 gab X__________ an, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben, was die

jeweiligen Hausärzte bestätigten. Die IV-Stelle teilte der Versicherten jeweilen mit, die

Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine Veränderung ergeben, es bestehe

weiterhin Anspruch auf die halbe Rente.

B. Am 26. Mai 2010 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein. X__________

gab im Fragebogen für die Revision der Rente (S. 66-1ff.) an, ihr Gesundheitszustand

sei gleich geblieben. Der Hausarzt Dr. G__________, Facharzt für Allgemeine Medizin

FMH, beurteilte die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht als zumutbar, eine

Steigerung der Arbeitsfähigkeit aber als unrealistisch (S. 69-1ff.). Die IV-Stelle legte

das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst RAD vor. In seiner Stellungnahme vom

  1. April 2011 (S. 82-2ff.) schlug Dr. H__________, Facharzt für Allgemeine Medizin

FMH, eine orthopädisch/rheumatologisch/psychiatrische RAD-Untersuchung vor. Diese

wurde durch Dr. I__________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und

Dr. J__________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH,

durchgeführt.

Im

Schlussbericht

vom

Mai

2011

(S.

86-1ff.)

schrieb

Dr. H__________, auf psychiatrischem Gebiet habe der Gesundheitszustand der

Versicherten sich seit Rentenbeginn erheblich verbessert, es seien keine die

Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychiatrischen Krankheitssymptome vorhanden.

Aus rheumatologischer Sicht wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50% in der

angestammten Tätigkeit und von 100% in einer angepassten Tätigkeit bestätigt und

festgestellt, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich nicht in einer für den

Rentenanspruch erheblichen Weise verändert. Die derzeit ausgeübte Tätigkeit

(Zeitungen verteilen während 16,5 Stunden pro Woche und Reinigungsarbeiten


  • 4 -

während 5 bis 6 Stunden pro Woche) sei dem Gesundheitszustand der Versicherten

angepasst.

Mit Vorentscheid vom 3. August 2011 (S. 88-1ff.) teilte die IV-Stelle X__________ mit,

die Verfügung vom 17. Januar 2001 werde wiedererwägungsweise aufgehoben. Am

  1. August 2000 habe sie die Arbeit bei E__________ aufgegeben. Spätestens ab

diesem Zeitpunkt hätte der IV-Grad gestützt auf die Zumutbarkeit (6,5 Stunden gemäss

dem Gutachten von Dr. D__________) und die Tabellenlöhne der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung LSE berechnet werden müssen, was bei einem Invaliditätsgrad

von 35% für das Jahr 2000 und 39% für das Jahr 2010 die Ablehnung des

Rentengesuchs zur Folge gehabt hätte. In den Revisionsverfahren sei zwar bezüglich

dem Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne der LSE abgestützt, allerdings

fälschlicherweise lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen worden, was

rückwirkend nicht nachvollzogen werden könne. Am 8. August 2011 (S. 89-1) teilte

X__________ mit, sie sei mit dem Vorentscheid nicht einverstanden und sie reichte ein

ärztliches Zeugnis ihres Hausarztes Dr. K__________, Facharzt für Allgemeine

Medizin FMH und Innere Medizin FMH, ein (S. 89-2f.), worin dieser eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Patientin geltend machte. Diese

könne aufgrund der ausgeprägten Schmerzen sowie einer chronischen Müdigkeit und

Kraftlosigkeit seit einiger Zeit die Zeitungen nicht mehr vertragen. Seit dem 29. März

2011 sei sie teils 50%, teils 100% arbeitsunfähig geschrieben. Die IV-Stelle legte das

Schreiben von Dr. K__________ dem RAD zur Stellungnahme vor. Dr. H__________

schrieb am 27. September 2011 (S. 91-4), im ärztlichen Bericht von Dr. K__________

seien keine neuen Befunde oder Diagnosen enthalten. Sämtliche von ihm erwähnten

Fakten seien von der Beurteilung durch Dr. I__________ und Dr. J__________

umfasst. Der Gesundheitszustand der Versicherten sei genügend abgeklärt, der RAD-

Bericht vom Mai 2011 behalte seine Gültigkeit.

Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorentscheid.

C. Dagegen erhob X__________ am 14. November 2011 Beschwerde bei der

Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Sie beantragte

die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente ab einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt,

spätestens aber ab dem 1. April 2011 oder subsidiär die Ausrichtung einer vollen

Rente ab dem 1. Oktober 2011. Im Weiteren sei die Sache zur Neubeurteilung an die

IV zurückzuweisen. Die Beurteilung von Dr. J__________ beruhe auf den Ergebnissen

der Computertomographie aus den Jahren 1994 und 1997/99. Auf Anraten ihres

Hausarztes

habe

sich

die

Beschwerdeführerin

im

September

2011

einer

Computertomographie unterzogen. Dabei sei eine deutliche Verschlechterung mit

einem nahezu vollständigen Bandscheibenverlust im Bereich L4/L5 und ein

Vakuumphänomen

L5/S1

sichtbar

geworden.

Diese

Verschlechterung

sei

Dr. J__________ nicht bekannt gewesen und könne nicht ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit bleiben. Zudem habe Dr. D__________ der Beschwerdeführerin eine

Arbeitsfähigkeit von 6 bis 7 Stunden in einer angepassten Tätigkeit attestiert und

Dr. J__________ bezeichne die aktuelle Tätigkeit (Zeitungen verteilen während 16,5

Stunden pro Woche und putzen während 5 bis 6 Stunden pro Woche) als angepasst,

obwohl es sich dabei um eine Beschäftigung von bloss ca. 4 Stunden pro Tag handle.


  • 5 -

Daraus ergebe sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eben

doch in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert habe. Dies sei in

der Verfügung vom 6. Oktober 2011 übergangen worden, die IV sei von einer 77%igen

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. Wenn die Beschwerdeführerin

gemäss dem Bericht von Dr. J__________ 4 Stunden täglich arbeiten könne, so

entspreche dies einer Arbeitsfähigkeit von 48%. Aufgrund der seit März 2011

attestierten Arbeitsunfähigkeiten von zwischen 50 und 100% sei für die Zukunft eher

von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 2 Stunden pro Tag und damit einer 24%igen

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bezüglich der Tabellenlöhne sei zu bemerken, dass die

Beschwerdeführerin die aktuellen Arbeitsverhältnisse, die von der RAD-Ärztin als

angepasst beurteilt würden, nunmehr seit 8 bzw. 7 Jahren innehabe und damit ganz

klar von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden könne. Das

Einkommen, das die Beschwerdeführerin in diesen Arbeitsverhältnissen erziele, sei

angemessen und damit seien die Voraussetzungen erfüllt, um den tatsächlich erzielten

Verdienst der Invaliditätsberechnung als Invalidenlohn zugrunde zu legen. Unter

Annahme des von der IV-Stelle zugrunde gelegten Valideneinkommens in der Höhe

von CHF 60'238.10 und des tatsächlichen Invalideneinkommens von CHF 24'000

resultiere ein IV-Grad von 60,15%, womit die Beschwerdeführerin mindestens Anrecht

auf eine ¾ IV-Rente habe. Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund

der Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation nur noch 50% des bisher

Geleisteten zu erbringen vermöge, betrage der Invaliditätsgrad 80% und es wäre eine

volle Rente auszurichten. Zudem wäre der Situation der Beschwerdeführerin im Falle

der Zugrundelegung von LSE-Tabellenlöhnen ein leidensbedingter Abzug von 25%

angemessen.

In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung

der Beschwerde. Das interdisziplinäre RAD-Gutachten vom Mai 2011 beruhe auf einer

eingehenden klinischen Untersuchung und erlaube eine zuverlässige Beurteilung der

Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen anlässlich der CT-

Untersuchung änderten daran nichts. Ab einem gewissen Alter wiesen ca. 50% aller

Menschen, gesunde wie kranke, im CT nachweisbare Bandscheibenveränderungen

vor, massgeblich für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sei daher in erster Linie

die klinische Untersuchung. Die besagte CT-Untersuchung sei zudem erst nach dem

Vorentscheid durchgeführt worden, was dafür spreche, dass die Beschwerdeführerin

vorher nicht unter einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gelitten habe,

was im Übrigen mit ihrer diesbezüglichen Antwort im Revisionsfragebogen

übereinstimme, wonach ihr Gesundheitszustand aus subjektiver Sicht gleich geblieben

sei. Dr. J__________ – deren Muttersprache nicht Deutsch sei – habe die nicht optimal

angepassten Tätigkeiten des Austragens von Zeitungen und Putzens als zu 50%

zumutbar betrachtet, dies ergebe sich aus dem ganzen Kontext klar. Für die

Zugrundelegung

des

tatsächlichen

Lohnes

als

Invalidenlohn

müssten

drei

Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens müsse die invalide Person eine Tätigkeit

ausüben, bei der davon ausgegangen werden könne, dass sie die ihr verbliebene

Restarbeitsfähigkeit voll ausnütze, sodann müsse das erzielte Einkommen den

Arbeitsleistungen entsprechen und schliesslich müsse zu erwarten sein, dass ein

solches Einkommen auch anderweitig auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dauernd


  • 6 -

auf zumutbare Weise erzielt werden könne oder es müssten besonders stabile

Arbeitsverhältnisse vorliegen. Vorliegend sei bereits die erste Voraussetzung nie erfüllt

worden. Auch die aktuelle Tätigkeit des Austragens von Zeitungen und Putzens erfülle

die Anorderungen nicht, da sie nicht angepasst sei. Der Tabellenlohnabzug von 10%

erweise sich als eher grosszügig, eine Erhöhung falle keinesfalls in Betracht.

Mit Replik vom 23. März 2012 stellte die Beschwerdeführerin klar, dass ihr

Gesundheitszustand sich seit 2010 kontinuierlich und markant verschlechtert habe.

Dass sie dafür Beweismittel beschafft habe (CT-Untersuchung) dürfe ihr nicht zum

Vorwurf gemacht werden. Die widersprüchlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit durch den RAD liessen sich nicht durch mangelnde

Deutschkenntnisse der Ärztin erklären, dafür seien ihre Antworten zu präzise

formuliert. Es sei unverständlich, dass die RAD-Ärztin, entgegen drei voneinander

unabhängigen Ärzten, die den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als sich

konstant verschlechternd beurteilt hätten, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit ausgehe. Zudem habe sie selber neun Monate zuvor das

Zeitungen Verteilen während 16,5 Stunden pro Woche und das Putzen während 5 bis

6 Stunden pro Woche als angepasst bezeichnet. Eine derart widersprüchliche

Begutachtung lasse grosse Zweifel an der Unabhängigkeit des RAD aufkommen.

Zudem habe die IV-Stelle die objektiven Kriterien für die individuelle Zumutbarkeit der

angepassten Tätigkeit ungenügend abgeklärt. Da die Beschwerdeführerin über keine

Ausbildung verfüge und die IV-Stelle die von ihr ausgeübten Tätigkeiten als nicht

angepasst beurteile, sei sie sehr schwierig vermittelbar. Auf dem Arbeitsmarkt in

L__________ und Umgebung seien für sie keine angepassten Tätigkeiten vorhanden.

Da bereits ein tatsächliches Invalideneinkommen vorliege, erübrige es sich, auf die

LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Falls dies aber trotzdem getan würde, wäre ein Abzug

von 25% zu gewähren, denn die Beschwerdeführerin könne nicht mehr als 50%

arbeiten und gemäss Dr. G__________ seien repetitive Arbeiten für sie ungeeignet.

Nachdem die IV-Stelle in der Duplik vom 24. April 2012 ihren bisherigen Ausführungen

nichts mehr anzufügen hatte und weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragte,

wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.

Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen werden,

soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen angeführt.

Erwägungen

1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die

Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen

Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige

Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126

V 30). Die Beschwerdeführerin ist in L__________ wohnhaft, weshalb die

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2


  • 7 -

des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 des

Bundesgesetzes

vom

  1. Oktober 2000

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom

  1. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren

und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als Kantonales

Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des

Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die

Beschwerdeführerin

ist

als

Verfügungsadressatin

von

der

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde

ist einzutreten.

2. a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 17. Januar 2001 und die

nachfolgenden Mitteilungen zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben worden sind.

b)

X__________

macht

im

Beschwerdeverfahren

vorwiegend

geltend,

ihr

Gesundheitszustand habe sich kontinuierlich verschlechtert. Dies werde von

verschiedenen Hausärzten unabhängig voneinander bestätigt. Die RAD-Ärztin

bezeichne die aktuelle Tätigkeit von ca. 4 Stunden pro Tag einerseits als angepasst,

andererseits attestiere sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit. Die IV gehe in ihrer Verfügung von einer 77%igen Arbeitsfähigkeit aus, dies

sei widersprüchlich. Aufgrund der tatsächlichen und belegten Verschlechterung des

Gesundheitszustandes

müsse

davon

ausgegangen

werden,

dass

die

Beschwerdeführerin in der Zukunft nur noch ca. 2 Stunden täglich werde arbeiten

können. Zudem erfülle der von der Beschwerdeführerin erzielte Verdienst sämtliche

Voraussetzungen, um der Invaliditätsberechnung als Invalideneinkommen zugrunde

gelegt werden zu können. Falls wirklich Tabellenlöhne zur Anwendung gelangen

würden, wäre ein Abzug von 25% gerechtfertigt. Es sei weder ein Revisions- noch ein

Wiedererwägungsgrund vorhanden.

3. a) Als Invalidität gilt die aufgrund eines Geburtsgebrechens, Unfalls oder einer

Krankheit voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invalidität

begründet einen Anspruch auf eine Rente. Erforderlich ist eine gewisse Art und

Schwere (Art. 4 Abs. 2 IVG). Seit dem 1. Januar 2004 besteht bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem

solchen von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60%

ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% ein solcher auf eine

ganze Rente (Art. 28 IVG).

b) Gegenstand der Invalidenversicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich,

sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein

juristischer und kein medizinischer Begriff (BGE 102 V 166). Dennoch sind Verwaltung

und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten

angewiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen

(Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem


  • 8 -

Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die

ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können

(vgl. u.a. BGE 125 V 261 Erw. 4).

c) Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger

und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln

sowie

umfassend

und

pflichtgemäss

zu

würdigen.

Für

das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgeben worden

ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE

125 V 351 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a).

4. a)

Ändert

sich

der

Invaliditätsgrad

einer

Rentenbezügerin

oder

eines

Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1

ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung

des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn die erwerblichen

Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes sich erheblich

verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss

unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen

keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und aArt. 41 IVG dar

(Bundesgerichtsurteil 9C_798/2009 vom 12. Januar 2010 Erw. 3.1). Zeitliche

Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des

Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 134 V 131 Erw. 3 und 133 V

108 Erw. 5.4; Bundesgerichtsurteil 9C_524/2008 vom 15. Juli 2009 Erw. 2.2 mit

Hinweisen). Unterlag eine Rentenverfügung schon früher einem Revisionsverfahren,

gilt der Sachverhalt im Zeitpunkt der früheren Revisionsverfügung (und nicht der

ursprünglichen Rentenverfügung) als Vergleichsbasis, wenn in der Revision nicht bloss

die ursprüngliche Rentenverfügung bestätigt wurde. Andernfalls gilt der Sachverhalt


  • 9 -

der

ursprünglichen

Rentenverfügung

als

Vergleichsbasis

(Rumo-Jungo

in:

Murer/Stauffer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Art. 22 Abs. 1).

b) Gemäss Art. 17 ATSG ist die Verwaltung befugt, jederzeit von Amtes wegen auf

formell

rechtskräftige

Verfügungen

oder

Einspracheentscheide,

welche

nicht

Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen (Art.

53 Abs. 2 ATSG; Bundesgerichtsurteil 9C_602/2007 vom 11. April 2008 Erw. 2.2),

wenn die ursprüngliche Rentenzusprechung nach damaliger Sach- und Rechtslage

(vgl. BGE 125 V 383 Erw. 3; Bundesgerichtsurteil 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008

Erw. 2) zweifellos unrichtig war und - was auf periodische Dauerleistungen regelmässig

zutrifft - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Erfordernis der

zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf

Grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn

massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält

es

sich,

wenn

der

Wiedererwägungsgrund

im

Bereich

materieller

Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge

aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher

Anspruchsvoraussetzungen

(Invaliditätsbemessung,

Arbeitsunfähigkeitsschätzung,

Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und

Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot,

als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die

Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung

unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der

Verfügung – denkbar (Bundesgerichtsurteil 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 Erw.

2.2). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch

dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt

sind.

5. a) Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Verfügung vom 17. Januar 2001 als

zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung als erheblich bezeichnet werden muss und im

Weiteren, wie es sich diesbezüglich mit den

Mitteilungen anlässlich der

Rentenrevisionen, insbesondere jener vom 26. Februar 2003, verhält.

aa)

Die

Invalidenversicherung

begründet

ihre

Annahme

eines

Wiedererwägungsgrundes für die ursprüngliche Verfügung vom 17. Januar 2001 mit

einer offensichtlich falschen Invaliditätsberechnung, indem dieser zu Unrecht der

tatsächliche Invalidenlohn der Beschwerdeführerin und nicht der entsprechende

Tabellenlohn der LSE zugrunde gelegt worden sei.

Das Invalideneinkommen ist jenes Einkommen, das nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und nach allfälligen Eingliederungsmassnahmen durch eine

zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielt werden kann. Bei der

Festlegung des Invalideneinkommens ist gegebenenfalls zu entscheiden, ob auf ein

tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen abgestellt oder das Invalideneinkommen nach

Tabellenwerten

festgesetzt

wird.

Die

Festsetzung

des

Invalideneinkommens

entsprechend dem tatsächlich noch erzielten Einkommen ist gemäss Rechtsprechung

nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Vorausgesetzt wird ein besonders


  • 10 -

stabiles Arbeitsverhältnis, das den Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erübrigt,

die zumutbare volle Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit und dass kein

Soziallohn ausgerichtet wird (Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht,

Zürich/St. Gallen 2008, Art. 16 N 18 ff. mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil

9C_618/2008 vom 18. Dezember 2008 Erw. 3.3 f.). Hat der Versicherte nach Eintritt

des Gesundheitsschadens effektiv keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare

neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann, insbesondere im Hinblick auf eine

Gleichbehandlung aller Versicherten, auf die Tabellenwerte der vom Bundesamt für

Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder andere

Übersichten zurückgegriffen werden (BGE 126 V 75; Kieser, a.a.o., S. 177 f. N 74 ff.).

Massgebend ist in invalidenversicherungsrechtlichen Belangen der ausgeglichene

Arbeitsmarkt, wobei für die betragliche Festsetzung der Löhne nach gefestigter Praxis

auf die LSE abzustellen ist.

Die Beschwerdeführerin trat die Arbeit bei E__________ Mitte März 2000 an und teilte

der IV-Stelle am 25. September 2000 mit, sie habe diese bereits am 8. August 2000

wieder aufgeben müssen. Damit waren die Voraussetzungen, das tatsächliche

Invalideneinkommen der Invaliditätsberechnung zugrunde zu legen, nicht gegeben und

die damalige Rentenzusprache erfolgte aufgrund einer unrichtigen Anwendung einer

massgeblichen Bestimmung. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, zur Bestimmung

des Invalideneinkommens wäre auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen gewesen.

Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die IV-Stelle die statistischen Durchschnittswerte

der LSE 2000 für das Anforderungsniveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten,

herangezogen hat. Allerdings wäre der Durchschnittslohn für weibliche Versicherte

zugrunde zu legen und nicht der für männliche, was anstelle des errechneten

Invaliditätsgrades von 34,57% einen ebenfalls rentenausschliessenden Invaliditätsgrad

von 36,89% ergibt.

bb) Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, generell sei ihr bei Anwendung der

LSE-Tabellenlöhne ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25% zu gewähren.

Die im Falle der Beschwerdeführerin anwendbaren statistisch ausgewiesenen

Zentralwerte der LSE korrigiert die Rechtsprechung (BGE 126 V 75) in verschiedener

Hinsicht, weil den konkreten Besonderheiten Rechnung getragen werden muss. Es ist

zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei

leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und

entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb

in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 114 V

310 nicht publizierte Erw. 4b). Gemäss Rechtsprechung können daher persönliche und

berufliche Merkmale des Versicherten wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dauer

der

Betriebszugehörigkeit,

Nationalität

oder

Aufenthaltskategorie

sowie

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben (BGE 126 V 78

Erw. 5a/cc mit Hinweis und Bundesgerichtsurteil I 305/2006 vom 22. Mai 2007 Erw.

4.1). Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils

in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126

V 80 Erw. 5b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 175, S. 291 Erw. 3b, Bestätigung dieser


  • 11 -

Höchstgrenze in Urteil EVG Urteil I 82/01 vom 27. November 2001 Erw. 4 [= AHI-

Praxis 2002 S. 67 ff. Erw. 4]).

Der gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar, bei deren

Überprüfung das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund

an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf; es muss sich somit auf

Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung

als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 Erw. 6 mit Hinweisen).

Die leidensbedingte Leistungseinschränkung der Beschwerdeführerin wurde, wie die

IV-Stelle richtig festgehalten hat, durch das Abstellen auf das Anforderungsniveau 4

berücksichtigt. Die weiteren rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigenden Merkmale

(Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) fallen in casu nicht in Betracht.

Das Alter stellt keinen Abzugsgrund dar, wenn als Verweistätigkeit Hilfsarbeiten ins

Auge gefasst werden, da diese auf dem massgebenden hypothetischen Arbeitsmarkt

grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter im Bereich der

einfachen und repetitiven Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 bei weiblichen

Angestellten im Alterssegment der Beschwerdeführerin nicht lohnsenkend auswirkt. In

der Beurteilung der IV-Stelle ist keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung

erkennbar.

cc) Die Verfügung vom 17. Januar 2001 war mithin zweifellos unrichtig, denn der

Beschwerdeführerin wäre bei einem Invaliditätsgrad von 36,89% keine Invalidenrente

ausgerichtet worden.

b) Am 26. Februar 2003 teilte die IV-Stelle X_________ mit, die Überprüfung ihres

Invaliditätsgrades habe keine Änderung ergeben, sie habe weiterhin Anspruch auf die

bisherige Invalidenrente. Weiter wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit

aufmerksam gemacht, innert 30 Tagen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen zu

können, wenn sie mit der Mitteilung nicht einverstanden sei. Darauf verzichtete

X________. Massgeblich ist, dass der Versicherten nie eröffnet wurde, dass ihr die

unveränderte Rente aufgrund einer anderen Berechnungsgrundlage weiterhin

zugesprochen wurde. Obwohl es sich bei solch einfachen Mitteilungen nicht um

Verfügungen im rechtlichen Sinne handelt, darf der IV-Stelle in casu kein Vorteil daraus

erwachsen, dass die Annahme einer veränderten Arbeitsfähigkeit fälschlicherweise

nicht in einem korrekten Verfahren verfügt wurde und es ist mithin zu überprüfen, ob

die Mitteilung vom 26. Februar 2003 zu Recht in Wiedererwägung gezogen wurde.

aa) In dem am 5. September 2002 eingeleiteten Revisionsverfahren hat X_________

geltend gemacht, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Juli 2002 verschlechtert. Dies

wurde von Dr. C__________ bestätigt, der einen sich aufgrund häufiger auftretender

radikulärer Reizsyndrome im linken Bein verschlechternden Gesundheitszustand

beschrieb und dies durch einen Bericht von Dr. M__________, Facharzt für Orthopädie

FMH, belegte, der schrieb, der Verlauf hinsichtlich der Rückenbeschwerden sei in etwa

stationär, die Patientin habe nun allerdings zusätzlich wiederholte instabilitätsartige

Empfindungen im linken OSG verspürt und es bestehe der Verdacht auf eine latente

laterale OSG-Instabilität im Rahmen der bekannten Rückenproblematik (S. 40-1f.). Die


  • 12 -

IV-Stelle ging daraufhin ohne weitere Abklärungen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit aus, was sie nun in der angefochtenen Verfügung als

zweifellos unrichtig qualifiziert.

bb) Die RAD-Ärztin Dr. J__________ hielt im Bericht vom 4. Mai 2011, der der

angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, fest, der Gesundheitszustand der

Versicherten habe sich nicht in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise

verändert. Aufgrund des Berichts von Dr. C__________ vom 16. September 2002 sei

die Arbeitsfähigkeit auf 50% festgelegt worden. Die derzeit ausgeübten Tätigkeiten

(Zeitungen verteilen während 16,5 Stunden pro Woche sowie Reinigungsarbeiten an 5-

6 Stunden pro Woche) seien aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten als

angepasst zu betrachten. Trotzdem schloss sie auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit. Die IV-Stelle legte der Invaliditätsberechnung dann die

eine Restarbeitsfähigkeit in der Höhe von 77% – ausgehend vom Gutachten von

Dr. D__________ aus dem Jahr 1999 – zugrunde und schrieb, die spezialärztliche

RAD-Untersuchung habe ergeben, dass X__________ zumutbarer Weise in der Lage

sei, in einer leichten angepassten Tätigkeit 6,5 Stunden pro Tag zu arbeiten. Wenn

diese Widersprüche in der Stellungnahme zur Beschwerde damit erklärt werden, dass

die RAD-Ärztin nicht deutscher Muttersprache sei, kann dem angesichts der

Unmissverständlichkeit ihrer Äusserungen nicht gefolgt werden.

cc)

In

casu

liegt

der

von

der

Beschwerdegegnerin

angenommene

Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen, deren

Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Aus heutiger Sicht kann nicht

mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die ursprüngliche Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Sach- und

Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt des Revisionsverfahrens 2002/2003 darbot, nicht

vertretbar gewesen wäre, zumal X__________ damals in Übereinstimmung mit ihrem

Hausarzt eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte und die

IV-Stelle diesen Angaben folgte, ohne weitere Abklärungen anzuordnen. Zudem geht

Dr. J__________ auch zum heutigen Zeitpunkt davon aus, die zu 50% ausgeübte

Tätigkeit sei dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angepasst. Unter

diesen Umständen lässt sich der Schluss auf eine zweifellose Unrichtigkeit der

Beurteilung vom 26. Februar 2003 nicht rechtfertigen.

c) Damit scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, die IV-Stelle Wallis ist

bezüglich der Mitteilung vom 26. Februar 2003 zu Unrecht vom Vorliegen eines

Wiedererwägungsgrundes ausgegangen.

6. In Übereinstimmung mit der Beurteilung der RAD-Ärzte Dr. J__________ und

Dr. H__________ ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand von

X__________ sich nicht in rentenbeeinflussender Weise verändert hat. Dies ergibt sich

auch aus den Diagnosen, die im Wesentlichen dieselben geblieben sind, wie bereits im

Jahr

2002/2003.

Aus

den

Akten

ergeben

sich

auch

keine

anderen

anspruchserheblichen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, sodass die


  • 13 -

Voraussetzungen einer Revision nicht gegeben sind. Die IV-Stelle ist zu Recht nicht

vom Vorliegen eines Revisionsgrundes ausgegangen.

7. a) Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 6. Oktober 2011 aufzuheben und es

ist festzustellen, dass sich an der Restarbeitsfähigkeit von 50% in einer angepassten

Tätigkeit nichts verändert hat.

In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, der Invaliditätsberechnung sei der

tatsächliche Invalidenlohn der Beschwerdeführerin zugrunde zu legen, denn es handle

sich um langjährige stabile Arbeitsverhältnisse und es werde ein angemessener Lohn

ausbezahlt. Zudem werde die Arbeit von der RAD-Ärztin als angepasst bezeichnet.

b) X__________ arbeitet seit 2004 bei E_________ als Zeitungsausträgerin und

erzielte dabei im Jahr 2010 einen Lohn in der Höhe von Fr. 16'803.--; ebenfalls ist sie

seit 2004 bei der N__________ als Reinigungskraft tätig, wo ihr Lohn im Jahr 2010

Fr. 10'598.-- betrug. Mit Stundenlöhnen von gut Fr. 24.-- darf von einer üblichen

Entlöhnung gesprochen werden. Die Arbeitsverhältnisse bestanden im Zeitpunkt des

Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits seit 7 Jahren und die Arbeit wurde von

Dr. J__________ als angepasst qualifiziert. Damit hätte die IV-Stelle der Berechnung

des Invaliditätsgrades ohne Weiteres das tatsächliche Invalideneinkommen der

Beschwerdeführerin zugrunde legen können, woraus sich ein Invaliditätsgrad von

54,5% ergibt, so dass sich der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente nicht ändert.

8. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, insoweit sie die Ausrichtung

einer vollen Invalidenrente beantragt und gutzuheissen bezüglich der Aufhebung der

Verfügung vom 6. Oktober 2011. Die Beschwerdeführerin hat bei einem

Invaliditätsgrad von 54,5% weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung einer halben

Invalidenrente.

9. a) Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69

Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten auf Fr. 500.--

festgesetzt und ausgangsgemäss der IV-Stelle auferlegt.

b) Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat Anspruch auf einen

angemessenen Ersatz ihrer Parteikosten. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihren

Begehren nur teilweise. Da aber eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin ohnehin vorgenommen werden musste, hat das abgewiesene

Begehren um Ausrichtung einer vollen Rente den Prozessaufwand nicht beeinflusst,

womit sich eine Reduktion der Parteientschädigung aufgrund des nur teilweisen

Obsiegens nicht rechtfertigt (BGE 117 V 401, Bundesgerichtsurteil U 249/02 vom

  1. November 2002 Erw. 4.1). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die IV-

Stelle der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.--

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 4 GTar).


  • 14 -

Demnach wird erkannt

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung

aufgehoben. X__________ hat bei einem Invaliditätsgrad von 54,5% weiterhin

Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden der IV-Stelle auferlegt. Der

geleistete Kostenvorschuss wird X__________ zurückerstattet.

Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von

Fr. 1’500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

Sitten, 26. November 2012

Schlagwörter

disability insurancereconsiderationrevisionresidual work capacityinvalid incomestatistical wagesstable employmentmedical evidencecourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the 6 October 2011 IV decision revoking the pension by reconsideration and denying revision was lawful.

Extrahierter Entscheid

The revocation decision had to be set aside; the reopening/reconsideration ground was not established and no rent-relevant change in circumstances was proven.

Extrahierte Begründung

The original and later administrative assessments were not 'manifestly incorrect' in the strict sense required for reconsideration of the 2003 notification. The medical evidence did not show a rent-relevant deterioration; the insured's work capacity remained 50% in adapted work.

Kernrechtsfrage

Whether the insured was entitled to a full disability pension.

Extrahierter Entscheid

No. The evidence supported continued entitlement only to a half pension, because the invalidity degree remained 54.5%.

Extrahierte Begründung

Using the actually earned income was permissible here because the employment relationships were long-standing, stable, and the work was considered adapted. The resulting invalidity degree stayed below the threshold for a three-quarter or full pension.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

Court costs were charged to the IV office and the insured was awarded party compensation.

Extrahierte Begründung

The insured succeeded in part, and the respondent had to bear the procedural costs and reimburse representation expenses.

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