JUGCIV
S1 11 164
URTEIL VOM 21. SEPTEMBER 2012
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer-
Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin Renata Kreuzer
In Sachen
X__________ , Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin A__________
gegen
DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT , Beschwerdegegnerin
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung)
Verfahren
A. Die 1979 geborene X__________, ausgebildete Altenpflegerin, meldete sich am
C__________, D__________, E__________ zu suchen. Trotz Aufforderung bewarb
sie sich auf die ihr zugewiesenen Stellen nicht. Im Oktober 2010 konnte sie im Rahmen
eines
Arbeitsmarktprogrammes
einen
Kommunikationskurs
„Deutsch
für
Fremdsprachige“ besuchen. Auf den 13. Dezember 2010 fand X__________ eine bis
zum 31. März 2011 befristete 70%-Stelle beim Hotel F__________ in D__________.
Am 24. März 2011 unterzeichnete sie zwei Arbeitsverträge zu 70% vom 1. bis zum
F__________.
Mit
Schreiben
vom
2011
forderte
das
Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum Oberwallis RAV die Versicherte zur Stellungnahme auf,
weil sie eine zumutbare Arbeit abgelehnt habe. Das Hotel F__________ habe ihr ab
dem 1. Juni 2011 Verträge mit Anstellungen zu 100%, 80% oder 70% angeboten. Sie
habe sich für eine 70%ige Anstellung entschieden, obwohl sie für 100% zur
Arbeitsvermittlung
angemeldet
gewesen
sei.
Damit
sei
sie
ihrer
Schadenminderungspflicht
gegenüber
der
Arbeitslosenversicherung
nicht
nachgekommen. Mit Schreiben vom 14. April 2011 forderte das RAV Oberwallis die
Versicherte zur Stellungnahme wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während
des Monats März 2011 auf. Zu keinem der beiden Schreiben ging eine Antwort von
X__________ ein.
B. Mit Verfügung vom 15. April 2011 stellte das RAV die Versicherte für 31 Tage (mit
Beginn ab dem 30. März 2011) in der Anspruchsberechtigung ein, da sie sich für eine
Teilzeitanstellung von 70% entschieden habe, obwohl ihr auch ein Arbeitsvertrag zu
100% unterbreitet worden und sie für 100% zur Arbeitsvermittlung angemeldet
gewesen sei. Indem sie eine ihr zumutbare Arbeit nicht angenommen habe, habe sie
die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt.
Anlässlich der Besprechung zwischen X__________, ihrem Ehemann und dem RAV-
Berater vom 5. Mai 2011 stellte X__________ fest, sie werde sich auf den 1. Juni 2011
von der Arbeitsvermittlung abmelden, behalte den gewünschten Beschäftigungsgrad
von 100% bis dahin aber bei. Die Stelle im Hotel F__________ in D__________ habe
sie nur zu 70% annehmen können, da sie drei Kinder habe und sonst zu lange von zu
Hause weg wäre. Sie suche eigentlich auch nach dem 1. Juni 2011 eine 100%-Stelle,
aber sie müsse von ihrem Arbeitsplatz aus sofort zu Hause sein.
Gegen die Verfügung vom 15. April 2011 erhob X__________ am 9. Mai 2011
Einsprache. Das Hotel F__________, bei dem sie seit Beginn der Wintersaison zu
70% gearbeitet habe, sei bis zum 14. April 2011 infolge der schlechten Schneelage
geschlossen gewesen. Danach habe sie bis zum 26. April 2011 gemäss Arbeitsvertrag
gearbeitet. Für diese Zeit habe sie kein Angebot für eine 100%-Stelle gehabt und
demzufolge die Schadenminderungspflicht nicht verletzt. Im Monat Mai sei der Betrieb
geschlossen gewesen und sie habe deshalb nicht arbeiten können. Danach habe sie
sich von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet. Die Höhe des Arbeitspensums
nach der der Abmeldung könne keine Rolle mehr spielen. Es bestehe keine
gesetzliche Grundlage, welche eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung
aufgrund eines für die Zeit nach der Arbeitslosigkeit gewählten Arbeitspensums
rechtfertigen würde.
Die Verfügung des RAV wurde von der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
(fortan DIHA) mit Einspracheentscheid vom 29. August 2011 bestätigt. X__________
habe sich auf dem Gemeindearbeitsamt G__________ arbeitslos gemeldet und
angegeben, eine 100%-Stelle zu suchen. Indem sie auf den 1. Juni 2011 einen
Arbeitsvertrag für 70% abgeschlossen habe, obwohl ihr 100% angeboten worden
seien, habe sie ihre Arbeitslosigkeit nicht beendet, obwohl dies zumutbar im Sinne des
Gesetzes und möglich gewesen wäre. Die Einstellung von 31 Tagen, die sich im
unteren Bereich der für ein schweres Verschulden vorgesehen Sanktionsdauer
befinde, erscheine angemessen.
C.
Dagegen
reichte
X__________
am
September
2011
bei
der
Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis Beschwerde ein.
Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Auszahlung der
mit besagtem Entscheid eingestellten Taggelder. Nachdem die Beschwerdeführerin
ihre Arbeitslosigkeit auf den 1. Juni 2011 selber beendet habe, sei der
Arbeitslosenversicherung
kein
Schaden
entstanden
und
Ausführungen
der
Beschwerdegegnerin zur Zumutbarkeit seien nicht zu hören. Die angefochtene
Verfügung vom 15. April 2011 spreche eine Sanktion aus für die Zeit nach dem 1. Juni
2011, in der die Beschwerdeführerin von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet
gewesen sei und setzt den Beginn der Einstelltage dafür rückwirkend auf den 30. März
2011 fest. Zudem sei in Anbetracht des nicht eingetretenen Schadens die Höhe der
verfügten Einstelltage unverhältnismässig.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2011 hielt die DIHA an ihrem
Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Aus den
Akten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit des Abschlusses des
Arbeitsvertrags zu 100% arbeitslos gemeldet gewesen sei und somit die Vollzeitstelle
ab dem 1. Juni 2011 hätte annehmen müssen. Zudem habe sie sich erst nach der
Einstellungsverfügung von der Arbeitslosigkeit abgemeldet. Die Einstelldauer bemesse
sich nicht nach der Höhe des der Arbeitslosenversicherung verursachten Schadens,
sondern nach der Höhe des Verschuldens der versicherten Person.
Nachdem die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik verzichtet hatte,
wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.
Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(Arbeitslosengesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetztes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das
AVIG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von
30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten
Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG).
Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem
Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid
erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Die am 27. September 2011 eingereichte Beschwerde
erfolgte fristgerecht.
b) Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz in H__________, mithin im Kanton
Wallis.
Die
sachliche
und
örtliche
Zuständigkeit
der
angerufenen
Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben
(Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über
die
Rechtspflege
vom
Februar
2009
[RPflG],
Art.
1
Abs.
2
des
Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001
[RVG] und Art. 81bis Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die Beschwerdeführerin ist
von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin berührt
(Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die den formalen
Anforderungen entsprechende Beschwerde kann eingetreten werden.
2. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer
von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3. a) Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine
Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer in
keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine
Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung
sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG).
b) In Art. 30 Abs. 1 lit. a - g AVIG ist bestimmt, wann eine versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie
durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (lit. a), sich persönlich nicht genügend um
zumutbare Arbeit bemüht (lit. b), die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der
zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt
oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt,
abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder
verunmöglicht (lit. d). Die Zumutbarkeit einer Arbeit ist in Anwendung von Art. 16 Abs.
2 lit. a - i AVIG zu beurteilen (Bundesgerichtsurteil C 76/05 vom 13. Juli 2006 E.1),
welcher bestimmt, unzumutbar und somit von der grundsätzlich geltenden (Art. 16 Abs.
1 AVIG) Annahmepflicht ausgenommen sei eine Arbeit, die nicht angemessen auf die
Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b),
die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der
versicherten Person nicht angemessen ist (lit. c) oder die einen Arbeitsweg von mehr
als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für
den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er
bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht
gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (lit. f).
Ist einer der in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG aufgezählten Tatbestände erfüllt, liegt
keine zumutbare Arbeit vor, selbst wenn die anderen Ausnahmetatbestände
ausscheiden (BGE 124 V 63 E. 3b). Unter den Begriff der persönlichen Verhältnisse
fallen gemäss Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (KS ALE), in der seit
dem 7. Januar 2007 geltenden Fassung, Rz. B288, Zivilstand, Betreuungspflichten
gegenüber Angehörigen, Wohnverhältnisse (Eigenheim, geografische Mobilität),
konfessionelle Einschränkungen etc. Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen
muss durch ein aussagekräftiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere
geeignete Beweismittel belegt sein (KS ALE Rz. B291).
Weiter ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er unwahre
oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder
Meldepflicht verletzt hat oder wenn er Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt
oder zu erwirken versucht hat (Art. 30 Abs. 1 lit. e und f AVIG). Die unrechtmässige
Erwirkung von Arbeitslosenentschädigung setzt eine Verletzung der Auskunfts- oder
Meldepflicht voraus und stellt unter Umständen einen Vergehenstatbestand nach
Art. 105 Abs. 1 AVIG dar. Sie kann deshalb sowohl administrativ als auch strafrechtlich
geahndet werden. Dieser Einstellungstatbestand ist nur erfüllt, wenn die versicherte
Person mit dem Vorsatz (Eventualvorsatz genügt), die Ausrichtung unrechtmässiger
Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, falsche oder unvollständige Angaben macht
oder ihre Meldepflicht bezüglich Tatsachen verletzt, die für ihre Anspruchsberechtigung
oder ihre Leistungsbemessung von Bedeutung sind. Bereits der Versuch,
unrechtmässig
Arbeitslosenentschädigung
zu
erwirken,
erfüllt
diesen
Einstellungstatbestand (KS ALE Rz.41ff.). In vielen Bereichen der Sozialversicherung
muss in hohem Masse auf die Angaben der Versicherten vertraut werden; eine
umfassende Kontrolle der Richtigkeit dieser Angaben ist aus praktischen Gründen
nicht durchführbar. Dieser Umstand macht es möglich, dass mit unwahren oder
unvollständigen Angaben gewisse Leistungen erwirkt werden können. Für den Bereich
der
Arbeitslosenversicherung
stellt
die
unrechtmässige
Erwirkung
von
Arbeitslosenentschädigung einen Grund für die Einstellung in der Taggeldberechtigung
dar (Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf
2005, S. 8).
Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene
Mitbeteiligung
der
versicherten
Person
am
Schaden,
den
sie
der
Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal
verursacht hat. In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand
zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Bundesgerichtsurteil C
76/05 E.1). Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag
nach der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird (Art. 45 Abs. 1 lit.
b AVIV). Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.
30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei
mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren
Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Eine Einstellung
in der Anspruchsberechtigung hat bei jedem Verschulden, d.h. auch bei leichter
Fahrlässigkeit (leichtes Verschulden) zu erfolgen (KS ALE Rz. D2). Die zuständige
Durchführungsstelle
ist
aufgrund
des
im
Sozialversicherungsrecht
geltenden
Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu
erheben. Im Einstellungsverfahren ist das rechtliche Gehör zu gewähren, weil ohne
vorgängige Befragung der versicherten Person nicht beurteilt werden kann, ob und in
welchem Umfang sanktioniert werden muss (KS ALE Rz. D8 in fine). Bei Vorliegen
eines entschuldbaren Grundes ist auch bei Ablehnung einer zugewiesenen
zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen.
Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden
als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzelfall
liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person oder eine
objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 125 Regeste).
Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist der
Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht
ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf; das Gericht
muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d, 123
V 152 E. 2).
4. a)
In
tatsächlicher
Hinsicht
steht
fest
und
ist
unbestritten,
dass
die
Beschwerdeführerin sich am 3. Mai 2010 zur Vermittlung einer 100%-Stelle im Raum
B__________, C__________, D__________, E__________ meldete (Definition der
persönlichen Arbeitsbemühungen vom 26. Mai 2010) und am 24. März 2011 zwei
Arbeitsverträge zu 70% vom 1. bis zum 26. April 2011 und vom 1. Juni 2011 bis zum
Aufforderung des RAV Oberwallis zur Stellungnahme beantwortete sie nicht. Anlässlich
der Besprechung der verfügten Einstelltage meldete sich die Beschwerdeführerin auf
den 1. Juni 2011 von der Arbeitsvermittlung ab, wollte den Beschäftigungsgrad aber
bis
zu
jenem
Zeitpunkt
ausdrücklich
bei
100%
belassen
(Protokoll
des
Beratungsgesprächs vom 5. Mai 2011). Die Arbeitsstelle ab dem 1. Juni 2011 zu 100%
habe sie nicht angenommen, da sie sonst zu lange von zu Hause und den drei Kindern
weg gewesen wäre.
In der Einsprache und in der Beschwerde brachte X__________ vor, für den Monat
April 2011 sei ihr keine 100%-Stelle angeboten worden. Im Monat Mai 2011 sei der
Betrieb geschlossen gewesen und sie habe demzufolge gar nicht arbeiten können. Ab
dem 1. Juni 2011 habe sie sich bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet. Die
Höhe des Arbeitspensums ab diesem Zeitpunkt spiele keine Rolle mehr, es bestehe
keine gesetzliche Grundlage für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung
aufgrund eines nach der Arbeitslosigkeit gewählten Pensums. Die Versicherte sei ihrer
Schadenminderungspflicht hinreichend nachgekommen, der Arbeitslosenversicherung
sei gar kein Schaden entstanden. Zudem sei die Einstellung wegen schwerem
Verschulden unverhältnismässig.
b) Zu prüfen ist somit vorab, ob ein Grund für die Einstellung in der
Taggeldberechtigung gegeben ist und gegebenenfalls im Weiteren das Mass des
Verschuldens und damit zusammenhängend die Angemessenheit der verhängten
Sanktion.
Nachdem die Beschwerdeführerin sich zu 100% arbeitslos meldete und als möglichen
Arbeitsraum B__________, C__________, D__________ und E__________ angab,
wäre sie verpflichtet gewesen, die ihr angebotene 100%-Stelle im Hotel F__________
in D__________ anzunehmen (Art. 30 Abs. 1 lit. a, c und d AVIG). Dass ihr dies nicht
möglich gewesen sein soll, weil sie sonst zu lange von zu Hause und den drei Kindern
weg gewesen wäre, vermag ihr Verhalten nicht zu entschuldigen. Denn einerseits hat
sie selbst D__________ als möglichen Arbeitsort zu 100% angegeben; andererseits
benötigt sie für den Weg von ihrem Wohnort nach D__________ mit dem öffentlichen
Bus bloss rund 45 Minuten (reine Fahrzeit 31 bis 34 Minuten). Unzumutbar wäre
lediglich ein Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden, was vorliegend nicht der Fall ist
(Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Auch die anderen im Gesetz aufgezählten
Unzumutbarkeitsgründe sind nicht gegeben (Art. 16 Abs. 2 AVIG). X__________ hat
den Arbeitsvertrag für die Zeit ab dem 1. Juni 2011 bereits am 24. März 2011
unterzeichnet. Sie wusste somit, dass sie weiterhin zu 70% arbeiten würde. Indem sie
sich zu 100% arbeitslos meldete und bis zum 30. Mai 2011 ausdrücklich
Arbeitslosenentschädigung für eine 100%ige Arbeitslosigkeit beziehen wollte,
versuchte sie in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Arbeitslosenentschädigung in
unrechtmässiger Höhe zu erwirken, was einen Grund für die Einstellung in der
Taggeldberechtigung darstellt (Art. 30 Abs. 1 lit. e und f AVIG).
c) Zusammenfassend ist es mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt zu betrachten, dass die
Beschwerdeführerin durch unwahre Angaben gegenüber dem RAV versucht hat, für
den Monat Mai Arbeitslosenentschädigung in unrechtmässiger Höhe zu erwirken.
Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass dies bereits für die vorangehenden
Monate der Fall war, da die Beschwerdeführerin in Tat und Wahrheit nie mehr als 70%
arbeiten wollte. Dafür sprechen unter anderem die unterlassenen Bewerbungen auf
zwei zugewiesene Stellen in F__________ und H__________ und die teilweise
ungenügenden Arbeitsbemühungen, zu denen die Beschwerdeführerin es versäumte,
Stellung zu nehmen. Zudem hat X__________ in schuldhafter Weise eine zumutbare
Arbeit nicht angenommen, indem sie sich statt der angebotenen Vollzeitstelle für ein
Teilzeitpensum von 70% entschieden hat. Sie wurde somit zu Recht in der
Anspruchsberechtigung eingestellt.
d) Da die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung am ersten Tag nach der
Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird, beginnt, kann der
Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation, es sei eine Sanktion verhängt worden für
eine Zeit, in der sie von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet gewesen sei, nicht
gefolgt werden. Die Handlung rsp. Unterlassung wegen der die Einstelltage in casu
verfügt wurden, besteht in der Annahme der 70%- anstelle der 100%-Anstellung und
trug sich somit am 24. März 2011 zu. Die Einstelltage wurden mit Beginn am 30. März
2011 verfügt, darin ist nichts Unrechtmässiges zu erblicken.
5. a) Wer eine zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren Grund ablehnt, ist bei der ersten
Ablehnung
wegen
schwerem
Verschulden
für
31
bis
45
Tage
in
der
Anspruchsberechtigung einzustellen.
Zu prüfen bleibt, ob in casu ein entschuldbarer Grund, also ein Grund, der das
Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt, vorliegt bzw. ob es besondere
Umstände gibt, die im konkreten Einzelfall das Verschulden als mittelschwer oder leicht
erscheinen lassen. Dazu kann etwa die subjektive Situation der betroffenen Person
gehören (BGE 130 V 125 E. 3.5).
b) Die DIHA bestätigte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen schweren
Verschuldens für 31 Tage als angemessen. Die Beschwerdeführerin begründet die
Ablehnung der 100%-Stelle damit, dass sie durch den Arbeitsweg von ihrem Heim in
H__________ bis ins Hotel F__________ in D__________ zu lange von zu Hause und
ihren drei Kindern weg gewesen wäre. Diese familiäre Situation bestand bereits zu
Zeitpunkt der Anmeldung. Mithin wusste die Beschwerdeführerin, als sie sich zu 100%
arbeitslos meldete und D__________ als möglichen Arbeitsort angab, dass sie keine
100%-Stelle
anzunehmen
bereit
sein
würde.
Dieses
Verhalten
ist
als
rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und grenzt an ein Vergehen i.S. von Art. 105
AVIG,
das
mit
einer
Geldstrafe
bedroht
ist.
In
jedem
Fall
hat
die
Arbeitslosenversicherung nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person aus
(nachvollziehbaren) familiären Gründen nicht gewillt ist, zu 100% zu arbeiten. Die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung im unteren Bereich der für ein schweres
Verschulden vorgesehenen 31 bis 45 Tage kann in Anbetracht des begrenzten
Schadens, der der Arbeitslosenversicherung entstanden ist, als angemessen bestätigt
werden.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der
Arbeitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Es
werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (BGE 123 V 309 E. 10, 118 V 169
E. 7, 112 V 361 E. 6).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 21. September 2012