Unemployment benefits suspension for refusing suitable full-time work

S1 11 164Kantonsgericht21.09.2012Dismissed

Zusammenfassung

The insured person appealed against a 31-day suspension in unemployment benefits imposed after she signed a 70% employment contract although a 100% position had been offered. The court held that she had registered for full-time work, that the offered full-time job was suitable, and that her family circumstances did not make it unreasonable under the AVIG criteria. It further held that the suspension date was correctly calculated from the triggering conduct, even though she later deregistered from unemployment insurance. The court confirmed that the seriousness of the fault justified a 31-day sanction and dismissed the appeal, with no costs or compensation.

Regest

Art. 30 AVIG; Art. 45 AVIV; refusal of suitable work and procurement of benefits in undue amount: a person registered for full-time employment who knowingly accepts only part-time work despite an available suitable full-time position commits a sanctionable breach. Suitability under Art. 16 AVIG is excluded only by statutory grounds of unreasonableness; subjective family preferences do not suffice where the commute and working conditions remain acceptable. The suspension period begins on the day after the triggering act or omission and is assessed according to fault, not according to the actual loss caused. A 31-day suspension lies within the range for serious fault and will be upheld absent an abuse of discretion (consid. 4-5).

Gesamter Gesetzestext

JUGCIV

S1 11 164

URTEIL VOM 21. SEPTEMBER 2012

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer-

Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin Renata Kreuzer

In Sachen

X__________ , Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin A__________

gegen

DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT , Beschwerdegegnerin

(Einstellung in der Anspruchsberechtigung)


  • 2 -

Verfahren

A. Die 1979 geborene X__________, ausgebildete Altenpflegerin, meldete sich am

  1. Mai 2010 arbeitslos. Sie gab an, eine 100%-Stelle im Raum B__________,

C__________, D__________, E__________ zu suchen. Trotz Aufforderung bewarb

sie sich auf die ihr zugewiesenen Stellen nicht. Im Oktober 2010 konnte sie im Rahmen

eines

Arbeitsmarktprogrammes

einen

Kommunikationskurs

„Deutsch

für

Fremdsprachige“ besuchen. Auf den 13. Dezember 2010 fand X__________ eine bis

zum 31. März 2011 befristete 70%-Stelle beim Hotel F__________ in D__________.

Am 24. März 2011 unterzeichnete sie zwei Arbeitsverträge zu 70% vom 1. bis zum

  1. April 2011 und vom 1. Juni 2011 bis zum 31. März 2012 mit dem Hotel

F__________.

Mit

Schreiben

vom

  1. März

2011

forderte

das

Regionale

Arbeitsvermittlungszentrum Oberwallis RAV die Versicherte zur Stellungnahme auf,

weil sie eine zumutbare Arbeit abgelehnt habe. Das Hotel F__________ habe ihr ab

dem 1. Juni 2011 Verträge mit Anstellungen zu 100%, 80% oder 70% angeboten. Sie

habe sich für eine 70%ige Anstellung entschieden, obwohl sie für 100% zur

Arbeitsvermittlung

angemeldet

gewesen

sei.

Damit

sei

sie

ihrer

Schadenminderungspflicht

gegenüber

der

Arbeitslosenversicherung

nicht

nachgekommen. Mit Schreiben vom 14. April 2011 forderte das RAV Oberwallis die

Versicherte zur Stellungnahme wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während

des Monats März 2011 auf. Zu keinem der beiden Schreiben ging eine Antwort von

X__________ ein.

B. Mit Verfügung vom 15. April 2011 stellte das RAV die Versicherte für 31 Tage (mit

Beginn ab dem 30. März 2011) in der Anspruchsberechtigung ein, da sie sich für eine

Teilzeitanstellung von 70% entschieden habe, obwohl ihr auch ein Arbeitsvertrag zu

100% unterbreitet worden und sie für 100% zur Arbeitsvermittlung angemeldet

gewesen sei. Indem sie eine ihr zumutbare Arbeit nicht angenommen habe, habe sie

die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt.

Anlässlich der Besprechung zwischen X__________, ihrem Ehemann und dem RAV-

Berater vom 5. Mai 2011 stellte X__________ fest, sie werde sich auf den 1. Juni 2011

von der Arbeitsvermittlung abmelden, behalte den gewünschten Beschäftigungsgrad

von 100% bis dahin aber bei. Die Stelle im Hotel F__________ in D__________ habe

sie nur zu 70% annehmen können, da sie drei Kinder habe und sonst zu lange von zu

Hause weg wäre. Sie suche eigentlich auch nach dem 1. Juni 2011 eine 100%-Stelle,

aber sie müsse von ihrem Arbeitsplatz aus sofort zu Hause sein.

Gegen die Verfügung vom 15. April 2011 erhob X__________ am 9. Mai 2011

Einsprache. Das Hotel F__________, bei dem sie seit Beginn der Wintersaison zu

70% gearbeitet habe, sei bis zum 14. April 2011 infolge der schlechten Schneelage

geschlossen gewesen. Danach habe sie bis zum 26. April 2011 gemäss Arbeitsvertrag

gearbeitet. Für diese Zeit habe sie kein Angebot für eine 100%-Stelle gehabt und

demzufolge die Schadenminderungspflicht nicht verletzt. Im Monat Mai sei der Betrieb

geschlossen gewesen und sie habe deshalb nicht arbeiten können. Danach habe sie


  • 3 -

sich von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet. Die Höhe des Arbeitspensums

nach der der Abmeldung könne keine Rolle mehr spielen. Es bestehe keine

gesetzliche Grundlage, welche eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung

aufgrund eines für die Zeit nach der Arbeitslosigkeit gewählten Arbeitspensums

rechtfertigen würde.

Die Verfügung des RAV wurde von der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit

(fortan DIHA) mit Einspracheentscheid vom 29. August 2011 bestätigt. X__________

habe sich auf dem Gemeindearbeitsamt G__________ arbeitslos gemeldet und

angegeben, eine 100%-Stelle zu suchen. Indem sie auf den 1. Juni 2011 einen

Arbeitsvertrag für 70% abgeschlossen habe, obwohl ihr 100% angeboten worden

seien, habe sie ihre Arbeitslosigkeit nicht beendet, obwohl dies zumutbar im Sinne des

Gesetzes und möglich gewesen wäre. Die Einstellung von 31 Tagen, die sich im

unteren Bereich der für ein schweres Verschulden vorgesehen Sanktionsdauer

befinde, erscheine angemessen.

C.

Dagegen

reichte

X__________

am

September

2011

bei

der

Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis Beschwerde ein.

Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Auszahlung der

mit besagtem Entscheid eingestellten Taggelder. Nachdem die Beschwerdeführerin

ihre Arbeitslosigkeit auf den 1. Juni 2011 selber beendet habe, sei der

Arbeitslosenversicherung

kein

Schaden

entstanden

und

Ausführungen

der

Beschwerdegegnerin zur Zumutbarkeit seien nicht zu hören. Die angefochtene

Verfügung vom 15. April 2011 spreche eine Sanktion aus für die Zeit nach dem 1. Juni

2011, in der die Beschwerdeführerin von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet

gewesen sei und setzt den Beginn der Einstelltage dafür rückwirkend auf den 30. März

2011 fest. Zudem sei in Anbetracht des nicht eingetretenen Schadens die Höhe der

verfügten Einstelltage unverhältnismässig.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2011 hielt die DIHA an ihrem

Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Aus den

Akten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit des Abschlusses des

Arbeitsvertrags zu 100% arbeitslos gemeldet gewesen sei und somit die Vollzeitstelle

ab dem 1. Juni 2011 hätte annehmen müssen. Zudem habe sie sich erst nach der

Einstellungsverfügung von der Arbeitslosigkeit abgemeldet. Die Einstelldauer bemesse

sich nicht nach der Höhe des der Arbeitslosenversicherung verursachten Schadens,

sondern nach der Höhe des Verschuldens der versicherten Person.

Nachdem die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik verzichtet hatte,

wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.

Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.


  • 4 -

Erwägungen

1. a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

(Arbeitslosengesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetztes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das

AVIG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von

30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten

Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG).

Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem

Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid

erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Die am 27. September 2011 eingereichte Beschwerde

erfolgte fristgerecht.

b) Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz in H__________, mithin im Kanton

Wallis.

Die

sachliche

und

örtliche

Zuständigkeit

der

angerufenen

Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben

(Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über

die

Rechtspflege

vom

Februar

2009

[RPflG],

Art.

1

Abs.

2

des

Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001

[RVG] und Art. 81bis Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die

Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die Beschwerdeführerin ist

von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin berührt

(Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die den formalen

Anforderungen entsprechende Beschwerde kann eingetreten werden.

2. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer

von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

3. a) Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine

Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer in

keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine

Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung

sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG).

b) In Art. 30 Abs. 1 lit. a - g AVIG ist bestimmt, wann eine versicherte Person in der

Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie

durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (lit. a), sich persönlich nicht genügend um

zumutbare Arbeit bemüht (lit. b), die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der

zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt


  • 5 -

oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt,

abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder

verunmöglicht (lit. d). Die Zumutbarkeit einer Arbeit ist in Anwendung von Art. 16 Abs.

2 lit. a - i AVIG zu beurteilen (Bundesgerichtsurteil C 76/05 vom 13. Juli 2006 E.1),

welcher bestimmt, unzumutbar und somit von der grundsätzlich geltenden (Art. 16 Abs.

1 AVIG) Annahmepflicht ausgenommen sei eine Arbeit, die nicht angemessen auf die

Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b),

die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der

versicherten Person nicht angemessen ist (lit. c) oder die einen Arbeitsweg von mehr

als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für

den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er

bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht

gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (lit. f).

Ist einer der in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG aufgezählten Tatbestände erfüllt, liegt

keine zumutbare Arbeit vor, selbst wenn die anderen Ausnahmetatbestände

ausscheiden (BGE 124 V 63 E. 3b). Unter den Begriff der persönlichen Verhältnisse

fallen gemäss Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (KS ALE), in der seit

dem 7. Januar 2007 geltenden Fassung, Rz. B288, Zivilstand, Betreuungspflichten

gegenüber Angehörigen, Wohnverhältnisse (Eigenheim, geografische Mobilität),

konfessionelle Einschränkungen etc. Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen

muss durch ein aussagekräftiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere

geeignete Beweismittel belegt sein (KS ALE Rz. B291).

Weiter ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er unwahre

oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder

Meldepflicht verletzt hat oder wenn er Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt

oder zu erwirken versucht hat (Art. 30 Abs. 1 lit. e und f AVIG). Die unrechtmässige

Erwirkung von Arbeitslosenentschädigung setzt eine Verletzung der Auskunfts- oder

Meldepflicht voraus und stellt unter Umständen einen Vergehenstatbestand nach

Art. 105 Abs. 1 AVIG dar. Sie kann deshalb sowohl administrativ als auch strafrechtlich

geahndet werden. Dieser Einstellungstatbestand ist nur erfüllt, wenn die versicherte

Person mit dem Vorsatz (Eventualvorsatz genügt), die Ausrichtung unrechtmässiger

Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, falsche oder unvollständige Angaben macht

oder ihre Meldepflicht bezüglich Tatsachen verletzt, die für ihre Anspruchsberechtigung

oder ihre Leistungsbemessung von Bedeutung sind. Bereits der Versuch,

unrechtmässig

Arbeitslosenentschädigung

zu

erwirken,

erfüllt

diesen

Einstellungstatbestand (KS ALE Rz.41ff.). In vielen Bereichen der Sozialversicherung

muss in hohem Masse auf die Angaben der Versicherten vertraut werden; eine

umfassende Kontrolle der Richtigkeit dieser Angaben ist aus praktischen Gründen

nicht durchführbar. Dieser Umstand macht es möglich, dass mit unwahren oder

unvollständigen Angaben gewisse Leistungen erwirkt werden können. Für den Bereich

der

Arbeitslosenversicherung

stellt

die

unrechtmässige

Erwirkung

von

Arbeitslosenentschädigung einen Grund für die Einstellung in der Taggeldberechtigung

dar (Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf

2005, S. 8).


  • 6 -

Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene

Mitbeteiligung

der

versicherten

Person

am

Schaden,

den

sie

der

Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal

verursacht hat. In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand

zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Bundesgerichtsurteil C

76/05 E.1). Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag

nach der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird (Art. 45 Abs. 1 lit.

b AVIV). Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.

30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei

mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).

Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren

Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Eine Einstellung

in der Anspruchsberechtigung hat bei jedem Verschulden, d.h. auch bei leichter

Fahrlässigkeit (leichtes Verschulden) zu erfolgen (KS ALE Rz. D2). Die zuständige

Durchführungsstelle

ist

aufgrund

des

im

Sozialversicherungsrecht

geltenden

Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu

erheben. Im Einstellungsverfahren ist das rechtliche Gehör zu gewähren, weil ohne

vorgängige Befragung der versicherten Person nicht beurteilt werden kann, ob und in

welchem Umfang sanktioniert werden muss (KS ALE Rz. D8 in fine). Bei Vorliegen

eines entschuldbaren Grundes ist auch bei Ablehnung einer zugewiesenen

zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen.

Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden

als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzelfall

liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person oder eine

objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 125 Regeste).

Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist der

Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht

ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf; das Gericht

muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende

Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d, 123

V 152 E. 2).

4. a)

In

tatsächlicher

Hinsicht

steht

fest

und

ist

unbestritten,

dass

die

Beschwerdeführerin sich am 3. Mai 2010 zur Vermittlung einer 100%-Stelle im Raum

B__________, C__________, D__________, E__________ meldete (Definition der

persönlichen Arbeitsbemühungen vom 26. Mai 2010) und am 24. März 2011 zwei

Arbeitsverträge zu 70% vom 1. bis zum 26. April 2011 und vom 1. Juni 2011 bis zum

  1. März 2012 mit dem Hotel F__________ in D__________ unterzeichnete. Die

Aufforderung des RAV Oberwallis zur Stellungnahme beantwortete sie nicht. Anlässlich

der Besprechung der verfügten Einstelltage meldete sich die Beschwerdeführerin auf

den 1. Juni 2011 von der Arbeitsvermittlung ab, wollte den Beschäftigungsgrad aber

bis

zu

jenem

Zeitpunkt

ausdrücklich

bei

100%

belassen

(Protokoll

des

Beratungsgesprächs vom 5. Mai 2011). Die Arbeitsstelle ab dem 1. Juni 2011 zu 100%


  • 7 -

habe sie nicht angenommen, da sie sonst zu lange von zu Hause und den drei Kindern

weg gewesen wäre.

In der Einsprache und in der Beschwerde brachte X__________ vor, für den Monat

April 2011 sei ihr keine 100%-Stelle angeboten worden. Im Monat Mai 2011 sei der

Betrieb geschlossen gewesen und sie habe demzufolge gar nicht arbeiten können. Ab

dem 1. Juni 2011 habe sie sich bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet. Die

Höhe des Arbeitspensums ab diesem Zeitpunkt spiele keine Rolle mehr, es bestehe

keine gesetzliche Grundlage für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung

aufgrund eines nach der Arbeitslosigkeit gewählten Pensums. Die Versicherte sei ihrer

Schadenminderungspflicht hinreichend nachgekommen, der Arbeitslosenversicherung

sei gar kein Schaden entstanden. Zudem sei die Einstellung wegen schwerem

Verschulden unverhältnismässig.

b) Zu prüfen ist somit vorab, ob ein Grund für die Einstellung in der

Taggeldberechtigung gegeben ist und gegebenenfalls im Weiteren das Mass des

Verschuldens und damit zusammenhängend die Angemessenheit der verhängten

Sanktion.

Nachdem die Beschwerdeführerin sich zu 100% arbeitslos meldete und als möglichen

Arbeitsraum B__________, C__________, D__________ und E__________ angab,

wäre sie verpflichtet gewesen, die ihr angebotene 100%-Stelle im Hotel F__________

in D__________ anzunehmen (Art. 30 Abs. 1 lit. a, c und d AVIG). Dass ihr dies nicht

möglich gewesen sein soll, weil sie sonst zu lange von zu Hause und den drei Kindern

weg gewesen wäre, vermag ihr Verhalten nicht zu entschuldigen. Denn einerseits hat

sie selbst D__________ als möglichen Arbeitsort zu 100% angegeben; andererseits

benötigt sie für den Weg von ihrem Wohnort nach D__________ mit dem öffentlichen

Bus bloss rund 45 Minuten (reine Fahrzeit 31 bis 34 Minuten). Unzumutbar wäre

lediglich ein Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden, was vorliegend nicht der Fall ist

(Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Auch die anderen im Gesetz aufgezählten

Unzumutbarkeitsgründe sind nicht gegeben (Art. 16 Abs. 2 AVIG). X__________ hat

den Arbeitsvertrag für die Zeit ab dem 1. Juni 2011 bereits am 24. März 2011

unterzeichnet. Sie wusste somit, dass sie weiterhin zu 70% arbeiten würde. Indem sie

sich zu 100% arbeitslos meldete und bis zum 30. Mai 2011 ausdrücklich

Arbeitslosenentschädigung für eine 100%ige Arbeitslosigkeit beziehen wollte,

versuchte sie in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Arbeitslosenentschädigung in

unrechtmässiger Höhe zu erwirken, was einen Grund für die Einstellung in der

Taggeldberechtigung darstellt (Art. 30 Abs. 1 lit. e und f AVIG).

c) Zusammenfassend ist es mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt zu betrachten, dass die

Beschwerdeführerin durch unwahre Angaben gegenüber dem RAV versucht hat, für

den Monat Mai Arbeitslosenentschädigung in unrechtmässiger Höhe zu erwirken.

Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass dies bereits für die vorangehenden

Monate der Fall war, da die Beschwerdeführerin in Tat und Wahrheit nie mehr als 70%

arbeiten wollte. Dafür sprechen unter anderem die unterlassenen Bewerbungen auf


  • 8 -

zwei zugewiesene Stellen in F__________ und H__________ und die teilweise

ungenügenden Arbeitsbemühungen, zu denen die Beschwerdeführerin es versäumte,

Stellung zu nehmen. Zudem hat X__________ in schuldhafter Weise eine zumutbare

Arbeit nicht angenommen, indem sie sich statt der angebotenen Vollzeitstelle für ein

Teilzeitpensum von 70% entschieden hat. Sie wurde somit zu Recht in der

Anspruchsberechtigung eingestellt.

d) Da die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung am ersten Tag nach der

Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird, beginnt, kann der

Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation, es sei eine Sanktion verhängt worden für

eine Zeit, in der sie von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet gewesen sei, nicht

gefolgt werden. Die Handlung rsp. Unterlassung wegen der die Einstelltage in casu

verfügt wurden, besteht in der Annahme der 70%- anstelle der 100%-Anstellung und

trug sich somit am 24. März 2011 zu. Die Einstelltage wurden mit Beginn am 30. März

2011 verfügt, darin ist nichts Unrechtmässiges zu erblicken.

5. a) Wer eine zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren Grund ablehnt, ist bei der ersten

Ablehnung

wegen

schwerem

Verschulden

für

31

bis

45

Tage

in

der

Anspruchsberechtigung einzustellen.

Zu prüfen bleibt, ob in casu ein entschuldbarer Grund, also ein Grund, der das

Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt, vorliegt bzw. ob es besondere

Umstände gibt, die im konkreten Einzelfall das Verschulden als mittelschwer oder leicht

erscheinen lassen. Dazu kann etwa die subjektive Situation der betroffenen Person

gehören (BGE 130 V 125 E. 3.5).

b) Die DIHA bestätigte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen schweren

Verschuldens für 31 Tage als angemessen. Die Beschwerdeführerin begründet die

Ablehnung der 100%-Stelle damit, dass sie durch den Arbeitsweg von ihrem Heim in

H__________ bis ins Hotel F__________ in D__________ zu lange von zu Hause und

ihren drei Kindern weg gewesen wäre. Diese familiäre Situation bestand bereits zu

Zeitpunkt der Anmeldung. Mithin wusste die Beschwerdeführerin, als sie sich zu 100%

arbeitslos meldete und D__________ als möglichen Arbeitsort angab, dass sie keine

100%-Stelle

anzunehmen

bereit

sein

würde.

Dieses

Verhalten

ist

als

rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und grenzt an ein Vergehen i.S. von Art. 105

AVIG,

das

mit

einer

Geldstrafe

bedroht

ist.

In

jedem

Fall

hat

die

Arbeitslosenversicherung nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person aus

(nachvollziehbaren) familiären Gründen nicht gewillt ist, zu 100% zu arbeiten. Die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung im unteren Bereich der für ein schweres

Verschulden vorgesehenen 31 bis 45 Tage kann in Anbetracht des begrenzten

Schadens, der der Arbeitslosenversicherung entstanden ist, als angemessen bestätigt

werden.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.


  • 9 -

7. Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der

Arbeitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Es

werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (BGE 123 V 309 E. 10, 118 V 169

E. 7, 112 V 361 E. 6).

Demnach wird erkannt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 21. September 2012

Schlagwörter

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