JUGCIV
S1 11 137
URTEIL VOM 24. AUGUST 2012
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer-
Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin Renata Kreuzer
In Sachen
X__________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin A__________
gegen
DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT , Beschwerdegegnerin
(rechtliches Gehör / Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeit / Einstelldauer)
Sachverhalt
A. Die 1951 geborene X__________ meldete sich am 26. Januar 2010 auf dem
Gemeindearbeitsamt von B__________ als Stellensuchende an und machte ab dem
2010 wurden ihr zahlreiche Stellen zugewiesen, auf ihre Bewerbungen hin kamen aber
aus unterschiedlichen Gründen keine Anstellungen zustande.
Am
Dezember
2010
wies
das
RAV
X__________
eine
Stelle
als
Kassiererin/Verkäuferin
bei
der
Firma
C__________
in
D__________
zu.
X__________ füllte das Rückmeldeformular dahingehend aus, als dass sie sich am
für den Drogeriebereich keine Anstellung zustande gekommen sei. C__________ teilte
dem RAV mit, X__________ habe sich nicht beworben. Ein Telefonanruf bei ihr habe
ergeben, dass für sie die Möglichkeit, den Arbeitsweg zu bewältigen, nicht gegeben sei
und sie für den gewünschten Zeitraum nicht zur Verfügung stehe.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 forderte das RAV X__________ zur schriftlichen
Stellungnahme zu den Vorwürfen auf. Diese teilte am 10. Januar 2011 mit, sie habe
am 7. Dezember 2010 die Arbeit bei der Familie E__________ aufgenommen und sei
dort noch nicht eingearbeitet gewesen, als sie sich schon wieder auf etwas Neues
hätte einstellen sollen. Das habe sie überfordert, deshalb habe sie zu einer Notlüge
gegriffen. Mit Anreise und Arbeit bei der C__________ in D__________ wäre sie mehr
als 13 Stunden täglich unterwegs gewesen. Aufgrund ihres Alters und der mangelnden
Qualifikationen fehle es ihr an Selbstvertrauen und Flexibilität, sie bitte um Verzeihung
dafür.
B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2011 stellte das RAV die Versicherte für 31 Tage in
der Anspruchsberechtigung ein, weil sie die ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht
unverzüglich angenommen habe. Die in der Stellungnahme angegebenen Gründe
könnten aus Sicht des Arbeitslosenversicherungsgesetzes nicht als Entschuldigung
akzeptiert werden.
Dagegen erhob X__________ am 24. Januar 2011 Einsprache. Die Stelle bei
C___________, die einen Arbeitstag von über 15 Stunden zur Folge gehabt hätte, sei
für eine 60jährige Frau mit familiären Verpflichtungen nicht zumutbar. In der
Einsprachebegründung vom 17. Februar 2011 machte sie im Weiteren geltend, es
seien ihr auf ihr Ersuchen um Akteneinsicht hin, nicht sämtliche Unterlagen zugestellt
worden, damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ab dem 12. Februar
2010 hätten die gesetzlich vorgeschriebenen monatlichen Beratungsgespräche nicht
mehr stattgefunden. Aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, ob die
persönlichen Verhältnisse von X__________ (Alter, Zivilstand, Betreuungspflichten,
Wohnverhältnisse, geografische Mobilität usw.) geprüft worden seien, bzw. ob die
zugewiesene Stelle ihr wirklich zumutbar gewesen wäre. Eine arbeitsmarktliche
Massnahme könne nur zugewiesen werden, wenn sie den persönlichen Verhältnissen
und dem Gesundheitszustand der versicherten Person angemessen sei. Diese
Voraussetzung sei in casu nicht erfüllt und die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben.
Mit ärztlichem Zeugnis vom 22. März 2011, adressiert an das RAV, bestätigte der
behandelnde Psychologe lic. phil. F__________, seine Patientin sei aufgrund ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Zeit nicht in der Lage, Berufsarbeiten im aktiven
Verkaufsbereich (Outbound) zu übernehmen.
Die Verfügung des RAV wurde von der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
(fortan DIHA) mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2011 (zugestellt am 1. Juli 2011)
bestätigt. Im Gegensatz zu der Stelle bei der Familie E__________, die nur einige
Stunden pro Monat beinhaltet habe, wäre die Stelle bei C__________ eine
Festanstellung mit höherer Arbeitszeit gewesen. Es weise nichts darauf hin, dass die
Stelle nicht zumutbar gewesen wäre, der Arbeitsweg liege unter zwei Stunden pro
Weg. Indem X___________ eine ihr zugewiesene Stelle abgelehnt habe, obwohl sie
zumutbar gewesen wäre, habe sie nicht alles Zumutbare unternommen, um ihre
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verhindern und sei zu Recht in der
Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Die Einstellung von 31 Tagen erscheine
unter der Annahme eines mittelschweren Verschuldens als angemessen und sei zu
bestätigen. Die anderen Beschwerdepunkte seien nicht relevant.
C.
Dagegen
reichte
X___________
am
September
2011
bei
der
Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis Beschwerde ein.
Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Auszahlung der
mit besagtem Entscheid eingestellten Taggelder. Es treffe zu, dass Frau G__________
von der C__________ sie selber angerufen habe. Dies sei während ihrer Arbeitszeit
passiert und bevor sie die schriftliche Stellenzuweisung des RAV vom 14. Dezember
2012 nach der Arbeit zur Kenntnis habe nehmen können. Der Vorwurf an die
Beschwerdeführerin, sie habe sich nicht beworben, gehe offensichtlich fehl. Das
schriftliche Rückmeldungsformular habe sie noch am gleichen Tag, an dem sie es
erhalten habe, am 15. Dezember 2011, zurückgeschickt und als Grund für das
Nichtzustandekommen der Anstellung eine mangelnde Qualifikation für die Arbeit in
einer Drogerie angegeben. Auch Frau G__________ von der C__________ habe das
Formular am 15. Dezember 2011 zurückgeschickt und ihrerseits ausgefüllt, es sei
keine genügende Mobilität für die Bewältigung des Arbeitsweges vorhanden und auch
die Verfügbarkeit sei verneint worden. In der Aufforderung zur Stellungnahme berufe
das RAV sich auf eine telefonische Nachfrage bei Frau G__________. Davon gebe es
indessen keine Aktennotiz. Nach der auf die Einstellungsverfügung erfolgten
Einsprache sei ihr die verlangte Akteneinsicht nur teilweise gewährt worden, womit das
rechtliche Gehör verletzt sei. Mit dem Einverständnis des RAV habe sie am
sei ebenfalls unbefristet und ausbaubar gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte
diesen Arbeitsvertrag nicht von heute auf morgen auflösen können und die Stelle bei
der C__________ in D__________ wäre unmittelbar anzutreten gewesen. Aus der
Begründung der Vorinstanz gehe nicht hervor, ob die persönlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin und damit die Zumutbarkeit der Stelle wirklich geprüft worden
seien. Ein 13 bis 14 Stundentag sei für eine Frau im fortgeschrittenen Alter mit
Familienpflichten nicht zumutbar. Es könne somit in casu nicht von einer Ablehnung
einer zumutbaren Arbeit gesprochen werden. Vielmehr habe die Vorinstanz den
Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Im Weiteren laste diese der Beschwerdeführerin
mittelschweres Verschulden an und habe dann trotzdem Einstelltage für schweres
Verschulden verfügt. Dies sei unverhältnismässig und eventuell sei zumindest die
Anzahl der Einstelltage zu reduzieren.
Mit
Beschwerdeantwort
vom
Oktober 2011
hielt
die
DIHA
an
ihrem
Einspracheentscheid fest und verzichtete auf eine Stellungnahme.
Am 27. Oktober 2011 nahm die Beschwerdeführerin ihr Akteneinsichtsrecht wahr,
verzichtete in der Folge jedoch auf das Einreichen einer Replik, worauf der
Schriftenwechsel abgeschlossen wurde.
Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(Arbeitslosengesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetztes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das
AVIG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von
30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten
Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG).
Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem
Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid
erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Die am 1. September 2011 eingereichte Beschwerde
erfolgte fristgerecht.
b) Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz in L__________, mithin im Kanton Wallis.
Die
sachliche
und
örtliche
Zuständigkeit
der
angerufenen
Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben
(Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über
die
Rechtspflege
vom
Februar
2009
[RPflG],
Art.
1
Abs.
2
des
Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001
[RVG] und Art. 81bis Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die Beschwerdeführerin ist
von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin berührt
(Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die den formalen
Anforderungen entsprechende Beschwerde kann eingetreten werden.
2. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör, da ihr auf das entsprechende Gesuch hin nicht sämtliche
verfahrensbezogenen Akten zugänglich gemacht worden seien.
a) Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die
geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach
auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der
Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes
Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung
verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos.
Es muss dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu
beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2). Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht,
angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt
ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die
Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt
wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz
äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt
überprüft (BGE 132 V 387 E. 5.1).
b) Aus dem Schreiben des RAV vom 3. Februar 2011 ergibt sich, dass der
Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch hin tatsächlich nur ein Teil der Akten zugänglich
gemacht wurde. Nachdem sie dies in der Einsprache gerügt hatte, holte die Vorinstanz
das Versäumte nicht nach und hielt es im Einspracheentscheid nicht für notwendig, auf
die Rüge einzugehen, sondern beliess es bei der allgemeinen Feststellung, die übrigen
Beschwerdepunkte seien nicht relevant. Nach der nochmaligen entsprechenden Rüge
in der Beschwerde verzichtete die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort
ausdrücklich darauf, Stellung zu nehmen.
c) Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Recht auf Einsicht in sämtliche
verfahrensbezogenen Akten während des Beschwerdeverfahrens wahrnehmen konnte,
verzichtete sie auf das Einreichen einer Replik. Aus ihrem Verzicht, sich vor der
urteilenden Instanz, die sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt
überprüft, nochmals zu äussern, kann geschlossen werden, dass sich aus der
verspäteten Möglichkeit zur Wahrnehmung des Rechts auf Akteneinsicht keine neuen
Vorbringen ergeben haben und der entsprechende Mangel ist in casu als geheilt zu
betrachten.
Das RAV und die DIHA sind indessen bezüglich ihres formellen Versäumnisses, das in
künftigen Fällen zur Rückweisung der Sache führen wird, da es nicht angeht, dass eine
versicherte Person Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben muss, um
Akteneinsicht zu erhalten, zu rügen.
3. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls für welche Dauer die
Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, weil im Rahmen
der Stellenzuweisung an die C__________ keine Anstellung zustande gekommen ist.
4. a) Eine versicherte Person ist unter anderem dann in der Anspruchsberechtigung
einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen
Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine
arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder
deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht
(Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Die Zumutbarkeit einer Arbeit ist in Anwendung von Art. 16
Abs. 2 lit. a - i AVIG zu beurteilen (Bundesgerichtsurteil C 76/05 vom 13. Juli 2006
E.1), welcher bestimmt, unzumutbar und somit von der grundsätzlich geltenden (Art. 16
Abs. 1 AVIG) Annahmepflicht ausgenommen sei eine Arbeit, die nicht angemessen auf
die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit.
b), die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der
versicherten Person nicht angemessen ist (lit. c) oder die einen Arbeitsweg von mehr
als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für
den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er
bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht
gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (lit. f).
Ist einer der in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG aufgezählten Tatbestände erfüllt, liegt
keine zumutbare Arbeit vor, selbst wenn die anderen Ausnahmetatbestände
ausscheiden (BGE 124 V 63 E. 3b). Unter den Begriff der persönlichen Verhältnisse
fallen gemäss Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (KS ALE), in der seit
dem 7. Januar 2007 geltenden Fassung, Rz. B288, Zivilstand, Betreuungspflichten
gegenüber Angehörigen, Wohnverhältnisse (Eigenheim, geografische Mobilität),
konfessionelle Einschränkungen etc. Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen
muss durch ein aussagekräftiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere
geeignete Beweismittel belegt sein (KS ALE Rz. B291).
b) Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene
Mitbeteiligung
der
versicherten
Person
am
Schaden,
den
sie
der
Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal
verursacht hat. In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand
zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Bundesgerichtsurteil
C 76/05 E.1). Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens
(Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei
mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).
Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat bei jedem Verschulden, d.h. auch
bei leichter Fahrlässigkeit (leichtes Verschulden) zu erfolgen (KS ALE Rz. D2). Die
zuständige Durchführungsstelle ist aufgrund des im Sozialversicherungsrecht
geltenden Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen
zu erheben. Auskünfte zu wesentlichen Punkten sind schriftlich einzuholen. Eine
telefonisch eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene Auskunft stellt nur insoweit
ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte
festgestellt werden (KS ALE Rz. D7). Im Einstellungsverfahren ist das rechtliche Gehör
zu gewähren, weil ohne vorgängige Befragung der versicherten Person nicht beurteilt
werden kann, ob und in welchem Umfang sanktioniert werden muss (KS ALE Rz. D8 in
fine). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes ist auch bei Ablehnung einer
zugewiesenen zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden
auszugehen. Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der das
Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im
konkreten Einzelfall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen
Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 125 Regeste).
c) Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist der
Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht
ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf; das Gericht
muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d, 123
V 152 E. 2).
5. a) Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe sich auf die ihr zugewiesene Stelle
nicht beworben, geht fehl. Angesichts des in der Beschwerde beschriebenen zeitlichen
Ablaufs und der Daten auf der Stellenzuweisung und den Rückmeldeformularen ist die
Darstellung der Beschwerdeführerin glaubhaft.
In tatsächlicher Hinsicht steht hingegen fest und ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Arbeitsstelle bei C__________ nicht antreten
wollte. In ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2011 führte sie aus, sie habe gerade
erst die Stelle bei der Familie E__________ angetreten, als sie sich schon wieder auf
etwas Neues hätte einstellen sollen. Vor jeder persönlichen Bewerbung, jedem Telefon
und jedem Stellenantritt drehe sie vor Angst fast durch. Sie sei nicht mehr so flexibel
wie vor einigen Jahren. Reise eingerechnet wäre sie im Falle einer Anstellung bei der
C__________ in D__________ pro Tag mehr als 13 Stunden unterwegs gewesen. Sie
entschuldige sich für die „Notlüge“ des nicht Qualifiziertseins. In der Einsprache und in
der Beschwerde brachte sie vor, die Zumutbarkeit der abgelehnten Stelle sei
ungenügend geprüft worden. Diese wäre ihren persönlichen Verhältnissen und dem
Gesundheitszustand nicht angemessen gewesen. Zudem sei die Einstellung wegen
schwerem Verschulden unverhältnismässig.
b) Zu prüfen ist somit vorab, ob die abgelehnte Arbeit für X___________ zumutbar
gewesen wäre.
Bevor
ihr
wegen
Umstrukturierung
im
Betrieb
gekündigt
wurde,
arbeitete
X___________ während 19.5 Jahren im Verkauf, der Lagerbewirtschaftung, der
Administration usw. bei der Firma H__________ in I__________. Sowohl in den
Bewerbungsschreiben (z.B. vom 10. Dezember 2010 an die Bäckerei J__________)
als auch in der Standpunktbestimmung „Meine Marketingstrategie“ hält X___________
fest, sie liebe den direkten Kundenkontakt, die Abwechslung und brauche gerne
Sprachen, wobei sie über Kenntnisse in Englisch, Italienisch und Französisch verfüge.
Diesen Anforderungen hätte die Stelle als Kassiererin/Verkäuferin zu 80 bis 100% bei
C__________ zweifelsohne entsprochen. Am 22. März 2011 teilte lic. phil.
F__________ dem RAV mit, seine Patientin sei zur Zeit nicht in der Lage,
Berufsarbeiten im aktiven Verkaufsbereich (Outbound) zu übernehmen. Dieses erst im
Einspracheverfahren eingereichte Arztzeugnis bezieht sich auf einen späteren
Zeitraum
sowie
auf
Arbeiten
im
Telefonmarketing
(Outbound)
und
wurde
möglicherweise aufgrund der Stellenzuweisung als Callcenter-Agentin verfasst. In casu
hätte die zugewiesene Arbeit bei der C__________ angemessen auf die Fähigkeiten
und die bisherigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen und aus
den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen
Gründen, diese ist auch nicht durch ein aussagekräftiges ärztliches Zeugnis oder ein
anderes geeignetes Beweismittel belegt.
Betreuungspflichten hat die Beschwerdeführerin keine, ihr erwachsenes Kind hat eine
leichte Behinderung, braucht aber gemäss Beratungsgespräch vom 12. Februar 2010
nicht betreut zu werden.
Die Wegzeit vom Heim von X___________ an der K_________ in L__________ nach
D__________ in die Drogerie M__________ am N__________ beträgt 1 Stunde 51
Minuten und übersteigt damit die arbeitsrechtlich als zumutbar angesehene Dauer von
maximal 2 Stunden pro Weg nicht.
Zusammenfassend ist es mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt zu betrachten, dass die
zugewiesene Arbeit bei der C__________ für die Beschwerdeführerin zumutbar
gewesen wäre und von ihr nicht hätte abgelehnt werden dürfen. X___________ wurde
somit zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
6. a) Wer eine zugewiesene oder selbstgefundene zumutbare unbefristete Stelle ohne
entschuldbaren Grund ablehnt, ist bei der ersten Ablehnung wegen schwerem
Verschulden für 31 bis 45 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
Zu prüfen bleibt somit, ob in casu ein entschuldbarer Grund, also ein Grund, der das
Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt, vorliegt bzw. ob es besondere
Umstände gibt, die im konkreten Einzelfall das Verschulden als mittelschwer oder leicht
erscheinen lassen. Dazu kann etwa die subjektive Situation der betroffenen Person
gehören (BGE 130 V 125 E. 3.5).
b) Die DIHA bestätigte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen
mittelschweren Verschuldens für 31 Tage als angemessen. Darin liegt ein
Widerspruch, denn die Einstelldauer für mittelschweres Verschulden beträgt 16 bis 30
Tage. Die Beschwerdeführerin begründet die Ablehnung der Stelle unter anderem
damit, dass sie kurz zuvor im Einverständnis mit dem RAV bei der Familie
E__________ in L__________ eine Teilzeitstelle angetreten habe und dort noch kaum
eingearbeitet gewesen sei, als sie sich schon wieder auf etwas Neues hätte einstellen
müssen. Dies sei ihr zuviel gewesen, sie sei nicht mehr so flexibel wie früher. Zudem
wäre es unter Umständen möglich gewesen, die Stellenprozente bei der Familie
E__________ zu erhöhen. In Anbetracht dieser Situation, des Alters von
X___________, des zwar zumutbaren aber doch weiten Arbeitsweges, ist
nachvollziehbar, dass sie wenn möglich lieber in L__________ bei der Familie
E__________ weitergearbeitet hätte. Das RAV und die DIHA sind denn auch nicht von
einem schweren, sondern von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen. Dem
ist beizupflichten. Damit beträgt die Einstelldauer 16 bis 30 Tage. Die Anordnung von
31 Einstelltagen ist somit aus triftigen Gründen als unangemessen zu reduzieren (BGE
125 V 152 E. 2). In Anbetracht der subjektiv in nachvollziehbarer Weise als sehr
schwierig empfundenen Umstände, in denen die Beschwerdeführerin sich befand,
erscheint eine Einstellung von 23 Tagen und somit im mittleren Bereich eines
mittelschweren Verschuldens als angemessen.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen bezüglich der Einstellung in
der Anspruchsberechtigung und gutzuheissen bezüglich deren Dauer, die in
Abänderung des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2011 auf 23 Tage herabzusetzen
ist.
8. a) Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der
Arbeitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
b) Die Beschwerdegegnerin hat der teilweise obsiegenden und eine Advokatin
vertretenen Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 4 und 40 GTar).
Der
ebenfalls
teilweise
obsiegenden
Beschwerdegegnerin
steht
keine
Parteientschädigung zu (BGE 123 V 309).
Demnach wird erkannt
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die DIHA und das RAV wird als
geheilt betrachtet. Diese beiden Amtsstellen werden ermahnt, das rechtliche
Gehör künftig umfassend zu gewähren.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen
bezüglich
der
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung und gutgeheissen bezüglich deren Dauer, die in
Abänderung des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2011 auf 23 Tage
herabgesetzt wird.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die
Beschwerdegegnerin
bezahlt
der
Beschwerdeführerin
eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer).
Sitten, 24. August 2012