Unemployment benefit suspension reduced from 31 to 23 days

S1 11 137Kantonsgericht24.08.2012Partially Granted

Zusammenfassung

The insured person challenged a 31-day suspension of unemployment benefits after allegedly refusing a suitable job as cashier/salesperson. She also claimed a violation of the right to be heard because the file disclosure was incomplete. The court held that the hearing defect was cured on appeal. It found the job reasonable, given her work history, commute, and lack of proven medical inability, but considered the sanction too severe for the circumstances. The suspension remained in place, yet was reduced to 23 days. No court costs were charged, and the respondent had to pay CHF 500 in party compensation.

Regest

Art. 30 Abs. 1 lit. d and Abs. 3 AVIG; Art. 16 Abs. 2 lit. b, c and f AVIG: refusal of an assigned job and determination of the suspension period. A right-to-be-heard violation caused by incomplete file inspection is formal in nature and leads to annulment unless cured; curing is possible where the appellate authority has full cognition and the party is later able to inspect the file and waive further submissions (consid. 2). A job is unsuitable only if one of the statutory grounds of unreasonableness is established; prior experience, commuting time and the absence of convincing medical evidence may support suitability (consid. 4-5). The sanction must correspond to the degree of fault; where the circumstances indicate medium rather than serious fault, a 31-day suspension is excessive and may be reduced to the middle of the statutory range (consid. 6).

Gesamter Gesetzestext

JUGCIV

S1 11 137

URTEIL VOM 24. AUGUST 2012

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer-

Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin Renata Kreuzer

In Sachen

X__________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin A__________

gegen

DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT , Beschwerdegegnerin

(rechtliches Gehör / Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeit / Einstelldauer)


  • 2 -

Sachverhalt

A. Die 1951 geborene X__________ meldete sich am 26. Januar 2010 auf dem

Gemeindearbeitsamt von B__________ als Stellensuchende an und machte ab dem

  1. Februar 2010 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend. Ab August

2010 wurden ihr zahlreiche Stellen zugewiesen, auf ihre Bewerbungen hin kamen aber

aus unterschiedlichen Gründen keine Anstellungen zustande.

Am

Dezember

2010

wies

das

RAV

X__________

eine

Stelle

als

Kassiererin/Verkäuferin

bei

der

Firma

C__________

in

D__________

zu.

X__________ füllte das Rückmeldeformular dahingehend aus, als dass sie sich am

  1. Dezember 2010 telefonisch beworben habe, aber wegen mangelnder Qualifikation

für den Drogeriebereich keine Anstellung zustande gekommen sei. C__________ teilte

dem RAV mit, X__________ habe sich nicht beworben. Ein Telefonanruf bei ihr habe

ergeben, dass für sie die Möglichkeit, den Arbeitsweg zu bewältigen, nicht gegeben sei

und sie für den gewünschten Zeitraum nicht zur Verfügung stehe.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 forderte das RAV X__________ zur schriftlichen

Stellungnahme zu den Vorwürfen auf. Diese teilte am 10. Januar 2011 mit, sie habe

am 7. Dezember 2010 die Arbeit bei der Familie E__________ aufgenommen und sei

dort noch nicht eingearbeitet gewesen, als sie sich schon wieder auf etwas Neues

hätte einstellen sollen. Das habe sie überfordert, deshalb habe sie zu einer Notlüge

gegriffen. Mit Anreise und Arbeit bei der C__________ in D__________ wäre sie mehr

als 13 Stunden täglich unterwegs gewesen. Aufgrund ihres Alters und der mangelnden

Qualifikationen fehle es ihr an Selbstvertrauen und Flexibilität, sie bitte um Verzeihung

dafür.

B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2011 stellte das RAV die Versicherte für 31 Tage in

der Anspruchsberechtigung ein, weil sie die ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht

unverzüglich angenommen habe. Die in der Stellungnahme angegebenen Gründe

könnten aus Sicht des Arbeitslosenversicherungsgesetzes nicht als Entschuldigung

akzeptiert werden.

Dagegen erhob X__________ am 24. Januar 2011 Einsprache. Die Stelle bei

C___________, die einen Arbeitstag von über 15 Stunden zur Folge gehabt hätte, sei

für eine 60jährige Frau mit familiären Verpflichtungen nicht zumutbar. In der

Einsprachebegründung vom 17. Februar 2011 machte sie im Weiteren geltend, es

seien ihr auf ihr Ersuchen um Akteneinsicht hin, nicht sämtliche Unterlagen zugestellt

worden, damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ab dem 12. Februar

2010 hätten die gesetzlich vorgeschriebenen monatlichen Beratungsgespräche nicht

mehr stattgefunden. Aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, ob die

persönlichen Verhältnisse von X__________ (Alter, Zivilstand, Betreuungspflichten,

Wohnverhältnisse, geografische Mobilität usw.) geprüft worden seien, bzw. ob die

zugewiesene Stelle ihr wirklich zumutbar gewesen wäre. Eine arbeitsmarktliche

Massnahme könne nur zugewiesen werden, wenn sie den persönlichen Verhältnissen


  • 3 -

und dem Gesundheitszustand der versicherten Person angemessen sei. Diese

Voraussetzung sei in casu nicht erfüllt und die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben.

Mit ärztlichem Zeugnis vom 22. März 2011, adressiert an das RAV, bestätigte der

behandelnde Psychologe lic. phil. F__________, seine Patientin sei aufgrund ihrer

gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Zeit nicht in der Lage, Berufsarbeiten im aktiven

Verkaufsbereich (Outbound) zu übernehmen.

Die Verfügung des RAV wurde von der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit

(fortan DIHA) mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2011 (zugestellt am 1. Juli 2011)

bestätigt. Im Gegensatz zu der Stelle bei der Familie E__________, die nur einige

Stunden pro Monat beinhaltet habe, wäre die Stelle bei C__________ eine

Festanstellung mit höherer Arbeitszeit gewesen. Es weise nichts darauf hin, dass die

Stelle nicht zumutbar gewesen wäre, der Arbeitsweg liege unter zwei Stunden pro

Weg. Indem X___________ eine ihr zugewiesene Stelle abgelehnt habe, obwohl sie

zumutbar gewesen wäre, habe sie nicht alles Zumutbare unternommen, um ihre

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verhindern und sei zu Recht in der

Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Die Einstellung von 31 Tagen erscheine

unter der Annahme eines mittelschweren Verschuldens als angemessen und sei zu

bestätigen. Die anderen Beschwerdepunkte seien nicht relevant.

C.

Dagegen

reichte

X___________

am

September

2011

bei

der

Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis Beschwerde ein.

Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Auszahlung der

mit besagtem Entscheid eingestellten Taggelder. Es treffe zu, dass Frau G__________

von der C__________ sie selber angerufen habe. Dies sei während ihrer Arbeitszeit

passiert und bevor sie die schriftliche Stellenzuweisung des RAV vom 14. Dezember

2012 nach der Arbeit zur Kenntnis habe nehmen können. Der Vorwurf an die

Beschwerdeführerin, sie habe sich nicht beworben, gehe offensichtlich fehl. Das

schriftliche Rückmeldungsformular habe sie noch am gleichen Tag, an dem sie es

erhalten habe, am 15. Dezember 2011, zurückgeschickt und als Grund für das

Nichtzustandekommen der Anstellung eine mangelnde Qualifikation für die Arbeit in

einer Drogerie angegeben. Auch Frau G__________ von der C__________ habe das

Formular am 15. Dezember 2011 zurückgeschickt und ihrerseits ausgefüllt, es sei

keine genügende Mobilität für die Bewältigung des Arbeitsweges vorhanden und auch

die Verfügbarkeit sei verneint worden. In der Aufforderung zur Stellungnahme berufe

das RAV sich auf eine telefonische Nachfrage bei Frau G__________. Davon gebe es

indessen keine Aktennotiz. Nach der auf die Einstellungsverfügung erfolgten

Einsprache sei ihr die verlangte Akteneinsicht nur teilweise gewährt worden, womit das

rechtliche Gehör verletzt sei. Mit dem Einverständnis des RAV habe sie am

  1. Dezember 2010 eine Teilzeitstelle bei der Familie E__________ angetreten. Diese

sei ebenfalls unbefristet und ausbaubar gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte

diesen Arbeitsvertrag nicht von heute auf morgen auflösen können und die Stelle bei

der C__________ in D__________ wäre unmittelbar anzutreten gewesen. Aus der

Begründung der Vorinstanz gehe nicht hervor, ob die persönlichen Verhältnisse der


  • 4 -

Beschwerdeführerin und damit die Zumutbarkeit der Stelle wirklich geprüft worden

seien. Ein 13 bis 14 Stundentag sei für eine Frau im fortgeschrittenen Alter mit

Familienpflichten nicht zumutbar. Es könne somit in casu nicht von einer Ablehnung

einer zumutbaren Arbeit gesprochen werden. Vielmehr habe die Vorinstanz den

Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Im Weiteren laste diese der Beschwerdeführerin

mittelschweres Verschulden an und habe dann trotzdem Einstelltage für schweres

Verschulden verfügt. Dies sei unverhältnismässig und eventuell sei zumindest die

Anzahl der Einstelltage zu reduzieren.

Mit

Beschwerdeantwort

vom

Oktober 2011

hielt

die

DIHA

an

ihrem

Einspracheentscheid fest und verzichtete auf eine Stellungnahme.

Am 27. Oktober 2011 nahm die Beschwerdeführerin ihr Akteneinsichtsrecht wahr,

verzichtete in der Folge jedoch auf das Einreichen einer Replik, worauf der

Schriftenwechsel abgeschlossen wurde.

Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

(Arbeitslosengesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetztes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das

AVIG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von

30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten

Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG).

Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem

Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid

erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Die am 1. September 2011 eingereichte Beschwerde

erfolgte fristgerecht.

b) Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz in L__________, mithin im Kanton Wallis.

Die

sachliche

und

örtliche

Zuständigkeit

der

angerufenen

Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben

(Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über

die

Rechtspflege

vom

Februar

2009

[RPflG],

Art.

1

Abs.

2

des

Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001


  • 5 -

[RVG] und Art. 81bis Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die

Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die Beschwerdeführerin ist

von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin berührt

(Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die den formalen

Anforderungen entsprechende Beschwerde kann eingetreten werden.

2. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs

auf rechtliches Gehör, da ihr auf das entsprechende Gesuch hin nicht sämtliche

verfahrensbezogenen Akten zugänglich gemacht worden seien.

a) Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die

geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach

auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der

Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes

Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung

verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos.

Es muss dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu

beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2). Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht,

angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt

ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung

der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die

Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt

wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz

äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt

überprüft (BGE 132 V 387 E. 5.1).

b) Aus dem Schreiben des RAV vom 3. Februar 2011 ergibt sich, dass der

Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch hin tatsächlich nur ein Teil der Akten zugänglich

gemacht wurde. Nachdem sie dies in der Einsprache gerügt hatte, holte die Vorinstanz

das Versäumte nicht nach und hielt es im Einspracheentscheid nicht für notwendig, auf

die Rüge einzugehen, sondern beliess es bei der allgemeinen Feststellung, die übrigen

Beschwerdepunkte seien nicht relevant. Nach der nochmaligen entsprechenden Rüge

in der Beschwerde verzichtete die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort

ausdrücklich darauf, Stellung zu nehmen.

c) Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Recht auf Einsicht in sämtliche

verfahrensbezogenen Akten während des Beschwerdeverfahrens wahrnehmen konnte,

verzichtete sie auf das Einreichen einer Replik. Aus ihrem Verzicht, sich vor der

urteilenden Instanz, die sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt

überprüft, nochmals zu äussern, kann geschlossen werden, dass sich aus der

verspäteten Möglichkeit zur Wahrnehmung des Rechts auf Akteneinsicht keine neuen

Vorbringen ergeben haben und der entsprechende Mangel ist in casu als geheilt zu

betrachten.


  • 6 -

Das RAV und die DIHA sind indessen bezüglich ihres formellen Versäumnisses, das in

künftigen Fällen zur Rückweisung der Sache führen wird, da es nicht angeht, dass eine

versicherte Person Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben muss, um

Akteneinsicht zu erhalten, zu rügen.

3. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls für welche Dauer die

Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, weil im Rahmen

der Stellenzuweisung an die C__________ keine Anstellung zustande gekommen ist.

4. a) Eine versicherte Person ist unter anderem dann in der Anspruchsberechtigung

einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen

Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine

arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder

deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht

(Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Die Zumutbarkeit einer Arbeit ist in Anwendung von Art. 16

Abs. 2 lit. a - i AVIG zu beurteilen (Bundesgerichtsurteil C 76/05 vom 13. Juli 2006

E.1), welcher bestimmt, unzumutbar und somit von der grundsätzlich geltenden (Art. 16

Abs. 1 AVIG) Annahmepflicht ausgenommen sei eine Arbeit, die nicht angemessen auf

die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit.

b), die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der

versicherten Person nicht angemessen ist (lit. c) oder die einen Arbeitsweg von mehr

als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für

den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er

bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht

gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (lit. f).

Ist einer der in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG aufgezählten Tatbestände erfüllt, liegt

keine zumutbare Arbeit vor, selbst wenn die anderen Ausnahmetatbestände

ausscheiden (BGE 124 V 63 E. 3b). Unter den Begriff der persönlichen Verhältnisse

fallen gemäss Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (KS ALE), in der seit

dem 7. Januar 2007 geltenden Fassung, Rz. B288, Zivilstand, Betreuungspflichten

gegenüber Angehörigen, Wohnverhältnisse (Eigenheim, geografische Mobilität),

konfessionelle Einschränkungen etc. Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen

muss durch ein aussagekräftiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere

geeignete Beweismittel belegt sein (KS ALE Rz. B291).

b) Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene

Mitbeteiligung

der

versicherten

Person

am

Schaden,

den

sie

der

Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal

verursacht hat. In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand

zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Bundesgerichtsurteil

C 76/05 E.1). Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens

(Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei

mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).

Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat bei jedem Verschulden, d.h. auch

bei leichter Fahrlässigkeit (leichtes Verschulden) zu erfolgen (KS ALE Rz. D2). Die


  • 7 -

zuständige Durchführungsstelle ist aufgrund des im Sozialversicherungsrecht

geltenden Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen

zu erheben. Auskünfte zu wesentlichen Punkten sind schriftlich einzuholen. Eine

telefonisch eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene Auskunft stellt nur insoweit

ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte

festgestellt werden (KS ALE Rz. D7). Im Einstellungsverfahren ist das rechtliche Gehör

zu gewähren, weil ohne vorgängige Befragung der versicherten Person nicht beurteilt

werden kann, ob und in welchem Umfang sanktioniert werden muss (KS ALE Rz. D8 in

fine). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes ist auch bei Ablehnung einer

zugewiesenen zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden

auszugehen. Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der das

Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im

konkreten Einzelfall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen

Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 125 Regeste).

c) Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist der

Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht

ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf; das Gericht

muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende

Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d, 123

V 152 E. 2).

5. a) Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe sich auf die ihr zugewiesene Stelle

nicht beworben, geht fehl. Angesichts des in der Beschwerde beschriebenen zeitlichen

Ablaufs und der Daten auf der Stellenzuweisung und den Rückmeldeformularen ist die

Darstellung der Beschwerdeführerin glaubhaft.

In tatsächlicher Hinsicht steht hingegen fest und ist unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Arbeitsstelle bei C__________ nicht antreten

wollte. In ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2011 führte sie aus, sie habe gerade

erst die Stelle bei der Familie E__________ angetreten, als sie sich schon wieder auf

etwas Neues hätte einstellen sollen. Vor jeder persönlichen Bewerbung, jedem Telefon

und jedem Stellenantritt drehe sie vor Angst fast durch. Sie sei nicht mehr so flexibel

wie vor einigen Jahren. Reise eingerechnet wäre sie im Falle einer Anstellung bei der

C__________ in D__________ pro Tag mehr als 13 Stunden unterwegs gewesen. Sie

entschuldige sich für die „Notlüge“ des nicht Qualifiziertseins. In der Einsprache und in

der Beschwerde brachte sie vor, die Zumutbarkeit der abgelehnten Stelle sei

ungenügend geprüft worden. Diese wäre ihren persönlichen Verhältnissen und dem

Gesundheitszustand nicht angemessen gewesen. Zudem sei die Einstellung wegen

schwerem Verschulden unverhältnismässig.

b) Zu prüfen ist somit vorab, ob die abgelehnte Arbeit für X___________ zumutbar

gewesen wäre.

Bevor

ihr

wegen

Umstrukturierung

im

Betrieb

gekündigt

wurde,

arbeitete

X___________ während 19.5 Jahren im Verkauf, der Lagerbewirtschaftung, der


  • 8 -

Administration usw. bei der Firma H__________ in I__________. Sowohl in den

Bewerbungsschreiben (z.B. vom 10. Dezember 2010 an die Bäckerei J__________)

als auch in der Standpunktbestimmung „Meine Marketingstrategie“ hält X___________

fest, sie liebe den direkten Kundenkontakt, die Abwechslung und brauche gerne

Sprachen, wobei sie über Kenntnisse in Englisch, Italienisch und Französisch verfüge.

Diesen Anforderungen hätte die Stelle als Kassiererin/Verkäuferin zu 80 bis 100% bei

C__________ zweifelsohne entsprochen. Am 22. März 2011 teilte lic. phil.

F__________ dem RAV mit, seine Patientin sei zur Zeit nicht in der Lage,

Berufsarbeiten im aktiven Verkaufsbereich (Outbound) zu übernehmen. Dieses erst im

Einspracheverfahren eingereichte Arztzeugnis bezieht sich auf einen späteren

Zeitraum

sowie

auf

Arbeiten

im

Telefonmarketing

(Outbound)

und

wurde

möglicherweise aufgrund der Stellenzuweisung als Callcenter-Agentin verfasst. In casu

hätte die zugewiesene Arbeit bei der C__________ angemessen auf die Fähigkeiten

und die bisherigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen und aus

den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen

Gründen, diese ist auch nicht durch ein aussagekräftiges ärztliches Zeugnis oder ein

anderes geeignetes Beweismittel belegt.

Betreuungspflichten hat die Beschwerdeführerin keine, ihr erwachsenes Kind hat eine

leichte Behinderung, braucht aber gemäss Beratungsgespräch vom 12. Februar 2010

nicht betreut zu werden.

Die Wegzeit vom Heim von X___________ an der K_________ in L__________ nach

D__________ in die Drogerie M__________ am N__________ beträgt 1 Stunde 51

Minuten und übersteigt damit die arbeitsrechtlich als zumutbar angesehene Dauer von

maximal 2 Stunden pro Weg nicht.

Zusammenfassend ist es mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt zu betrachten, dass die

zugewiesene Arbeit bei der C__________ für die Beschwerdeführerin zumutbar

gewesen wäre und von ihr nicht hätte abgelehnt werden dürfen. X___________ wurde

somit zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

6. a) Wer eine zugewiesene oder selbstgefundene zumutbare unbefristete Stelle ohne

entschuldbaren Grund ablehnt, ist bei der ersten Ablehnung wegen schwerem

Verschulden für 31 bis 45 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen.

Zu prüfen bleibt somit, ob in casu ein entschuldbarer Grund, also ein Grund, der das

Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt, vorliegt bzw. ob es besondere

Umstände gibt, die im konkreten Einzelfall das Verschulden als mittelschwer oder leicht

erscheinen lassen. Dazu kann etwa die subjektive Situation der betroffenen Person

gehören (BGE 130 V 125 E. 3.5).

b) Die DIHA bestätigte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen

mittelschweren Verschuldens für 31 Tage als angemessen. Darin liegt ein

Widerspruch, denn die Einstelldauer für mittelschweres Verschulden beträgt 16 bis 30


  • 9 -

Tage. Die Beschwerdeführerin begründet die Ablehnung der Stelle unter anderem

damit, dass sie kurz zuvor im Einverständnis mit dem RAV bei der Familie

E__________ in L__________ eine Teilzeitstelle angetreten habe und dort noch kaum

eingearbeitet gewesen sei, als sie sich schon wieder auf etwas Neues hätte einstellen

müssen. Dies sei ihr zuviel gewesen, sie sei nicht mehr so flexibel wie früher. Zudem

wäre es unter Umständen möglich gewesen, die Stellenprozente bei der Familie

E__________ zu erhöhen. In Anbetracht dieser Situation, des Alters von

X___________, des zwar zumutbaren aber doch weiten Arbeitsweges, ist

nachvollziehbar, dass sie wenn möglich lieber in L__________ bei der Familie

E__________ weitergearbeitet hätte. Das RAV und die DIHA sind denn auch nicht von

einem schweren, sondern von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen. Dem

ist beizupflichten. Damit beträgt die Einstelldauer 16 bis 30 Tage. Die Anordnung von

31 Einstelltagen ist somit aus triftigen Gründen als unangemessen zu reduzieren (BGE

125 V 152 E. 2). In Anbetracht der subjektiv in nachvollziehbarer Weise als sehr

schwierig empfundenen Umstände, in denen die Beschwerdeführerin sich befand,

erscheint eine Einstellung von 23 Tagen und somit im mittleren Bereich eines

mittelschweren Verschuldens als angemessen.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen bezüglich der Einstellung in

der Anspruchsberechtigung und gutzuheissen bezüglich deren Dauer, die in

Abänderung des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2011 auf 23 Tage herabzusetzen

ist.

8. a) Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der

Arbeitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

b) Die Beschwerdegegnerin hat der teilweise obsiegenden und eine Advokatin

vertretenen Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von

Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 4 und 40 GTar).

Der

ebenfalls

teilweise

obsiegenden

Beschwerdegegnerin

steht

keine

Parteientschädigung zu (BGE 123 V 309).

Demnach wird erkannt

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die DIHA und das RAV wird als

geheilt betrachtet. Diese beiden Amtsstellen werden ermahnt, das rechtliche

Gehör künftig umfassend zu gewähren.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen

bezüglich

der

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung und gutgeheissen bezüglich deren Dauer, die in

Abänderung des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2011 auf 23 Tage

herabgesetzt wird.


  • 10 -

Es werden keine Kosten erhoben.

Die

Beschwerdegegnerin

bezahlt

der

Beschwerdeführerin

eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer).

Sitten, 24. August 2012

Schlagwörter

unemployment insurancesuspension of benefitsright to be heardsuitability of workcommuting timefault assessmentfile inspectionparty compensation