Age and residual earning capacity in disability assessment

S1 05 229Kantonsgericht27.04.2006Granted

Zusammenfassung

The claimant, a long-time bus driver suffering from severe dilated cardiomyopathy, challenged the IV Office’s refusal of a disability pension. The cantonal insurance court held that the medical residual work capacity was not economically exploitable: the claimant was nearly 64, had no training for other work, needed frequent pauses and an adapted workplace, and was too close to retirement for a realistic reassignment. The court therefore set aside the objection decision and granted a full disability pension after the waiting period.

Regest

Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG; disability assessment and residual earning capacity on the balanced labour market: the determination of the income still reasonably attainable despite health impairment may not rest on unrealistic employment opportunities. An activity cannot be treated as a work opportunity within the meaning of the IVG where, owing to its very restricted form, it is unknown to the general labour market and the finding of such a post is practically excluded. Advanced age, though in itself an extraneous factor, becomes legally relevant where, in conjunction with the medical limitations, lack of transferable skills, limited remaining activity time and the need for adaptation, it precludes any realistic economic utilization of the residual capacity (consid. 4b/cc, 5).

Gesamter Gesetzestext

KVGE R. K. c. IV-Stelle Wallis vom 27. April 2006

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz

der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Ein-

kommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen

werden.

– Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne des IVG dort nicht

gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter

Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Fin-

den einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen

erscheint.

– Anwendungsfall in Bezug auf das Alter

Lors de l’évaluation de l’invalidité, la détermination du revenu raisonnable-

ment exigible malgré l’atteinte à la santé ne saurait être fondée sur des possi-

bilités d’emploi irréalistes.

– On ne peut en particulier parler d’une activité au sens de la LAI dans la mesure

où elle n’est possible que sous une forme tellement restreinte que le marché du

travail général ne la connaît pas et que de ce fait il semble d’emblée exclu de

trouver un emploi correspondant.

– Dans le cas concret le critère de l’âge

Sachverhalt

A. Der am 27. Februar 1942 geborene X. absolvierte die obligato-

rische Primarschule und war seit dem 1. Mai 1970 als Buschauffeur

tätig. Aufgrund der schweren idiopathischen, dilatativen Kardiomyo-

pathie mit Herzrhythmusstörungen attestierte Dr. A. ab dem 2.

Februar 2004 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. X. übt seither keine

Erwerbstätigkeit mehr aus. Am 1. September 2004 meldete er sich bei

der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte

nebst Auskünften der ehemaligen Arbeitgeberin vom 8. Oktober 2004

Erkundigungen bei Hausarzt Dr. B. vom 28. September 2004 ein, denen

ein Bericht von Dr. A. vom 13. April 2004 beilag, und forderte beim

Krankenversicherer die Akten an. Zudem liess sie bei Dr. A. einen

Bericht erstellen, gemäss welchem dem Versicherten keine schweren

Arbeiten oder Tätigkeiten im Personentransport (Car, Taxi) und

mittelschwere Arbeiten nur von kurzer Dauer mehr zumutbar waren

(Bericht vom 27. Oktober 2004).

B. Nach Einholung einer Stellungnahme beim IV-Arzt gewährte die

IV-Stelle am 15. Dezember 2004 den Anspruch auf Arbeitsvermittlung.

Anlässlich der Arbeitsvermittlungsgespräche wurde nach einer Mög-

lichkeit einer Wiedereingliederung im Betrieb gesucht, wobei diese

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gemäss Arbeitgeberin evtl. im Bereich Unterhalt Parkhäuser, Lastwa-

gentransport (1x täglich Susten-Brig), Reinigung der Fahrzeuge oder

Allroundtätigkeiten in der Werkstatt möglich wären. Nach erfolgter

ärztlicher Abklärung sprach die Dienststelle für Strassenverkehr und

Schifffahrt dem Versicherten die Fahrtauglichkeit für die Fahrzeuge

der Gruppe 1 und 2 ab. Demzufolge konnte er nur einen Personenwa-

gen lenken. Jeglicher gewerbsmässige Transport, sowohl von Perso-

nen als auch von Gütern, wurde ihm untersagt. Gemäss Arbeitgeberin

war daher eine Wiedereingliederung im Betrieb ausgeschlossen

(Bericht vom 18. Mai 2005). Da sich der Versicherte ausserdem nicht

in der Lage sah, eine andere Tätigkeit auszuüben, wurde die Arbeits-

vermittlung beendet.

C. Nach Einholung eines weiteren Berichtes beim Hausarzt unter-

breitete die IV-Stelle die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst der

Invalidenversicherung (RAD). Dieser hielt am 3. August 2005 eine

100%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für zumut-

bar, wobei 10-minütige Pausen pro Stunde, wechselnde Arbeitsposi-

tionen sowie kein wiederholtes Heben von Gewichten indiziert und

schwere Arbeiten, das Heben von Gewichten über 10 kg, Arbeiten

unter Einflüssen wie Hitze sowie Personen- und Lastwagentransporte

ausgeschlossen waren.

D. Nach Durchführung des Abklärungsverfahrens verneinte die

IV-Stelle X. mit Verfügung vom 16. August ausgehend von einem Inva-

liditätsgrad von 28% den Anspruch auf eine Rente. Mit Verfügung

vom 17. August 2005 schloss die IV-Stelle ausserdem die Arbeitsver-

mittlung formell ab. In der Einsprache vom 12. September 2005

brachte der Versicherte vor, aufgrund des Gesundheitszustandes

seien ihm nur leichtere Tätigkeiten zumutbar. Als Chauffeur bringe

er aber die Voraussetzungen für Tätigkeiten im administrativen

Bereich nicht mit. Ferner sei auch sein Alter zu berücksichtigen. Mit

Entscheid vom 10. November 2005 hielt die IV-Stelle an ihrer Verfü-

gung fest und erachtete eine Resterwerbsfähigkeit für zumutbar. Das

fortgeschrittene Alter könne bei der Bemessung der Invalidität nicht

berücksichtigt werden. Die altersbedingte Beeinträchtigung der

Arbeitsmarktchancen stelle einen invaliditätsfremden Faktor dar.

Hiergegen erhob der Versicherte am 5. Dezember 2005 Beschwerde

beim Kantonalen Versicherungsgericht. Darin machte er geltend,

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehöre das fortge-

schrittene Alter zu den seine erwerblichen Möglichkeiten und damit

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seine Invalidität beeinflussenden, persönlichen Eigenschaften. Im

Zeitpunkt der Verfügung sei er 63 1/2 Jahre alt gewesen. Er habe wäh-

rend den letzten 30 Jahren beim gleichen Arbeitgeber als Chauffeur

gearbeitet. Er verfüge über keine andere Berufserfahrung und Aus-

bildung, weshalb seine Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich nicht

mehr verwertbar sei. Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2006 hielt

die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest.

Erwägungen

(...)

  1. Der Beschwerdeführer hat sich im Jahr 2004 bei der Invali-

denversicherung angemeldet. Damit ist vorliegend ein Sachverhalt

zu beurteilen, der sich nach dem In-Kraft-Treten des ATSG am

  1. Januar 2003 verwirklicht hat. Daher ist beim vorliegenden Rechts-

streit, der eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechts-

kräftig verfügt wurde, entsprechend den allgemeinen intertemporal-

rechtlichen Regeln auf die Normen des ATSG abzustellen. Weil ferner

das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grund-

sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Ein-

spracheentscheids (hier 10. November 2005) eingetretenen Sachver-

halt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), sind die mit der 4. Revision des IVG

auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen vom 21. März

2003 ebenfalls anwendbar.

  1. Der Beschwerdeführer beantragt eine Invalidenrente. Uneinig

sind sich die Verfahrensbeteiligten in der Frage der Resterwerbsfähig-

keit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit. Während die IV-

Stelle von einer solchen ausgeht, beruft sich der Beschwerdeführer

auf das Zumutbarkeitsprinzip und legt dar, dass aufgrund seines

Alters keine wirtschaftlich verwertbare Resterwerbsfähigkeit mehr

vorliegt. Demgegenüber wird die von der IV-Stelle vorgenommene

Berechnung des Invaliditätsgrades, wie das Invaliden- und Validenein-

kommen, grundsätzlich nicht beanstandet.

  1. a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG

auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht aus-

drücklich eine Abweichung vorsieht.

Nach Art. 4 Abs. 1 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsge-

brechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten,

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sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Lei-

stung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Als Invalidität gilt

die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder

teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invali-

dität begründet jedoch einen Anspruch auf eine Rente. Seit dem 1.

Januar 2004 besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von minde-

stens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% ein sol-

cher auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).

b) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-

einkommen, das eine erwerbstätige versicherte Person nach Eintritt

der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behand-

lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut-

bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte,

in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen

könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Einkom-

mensvergleich). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse

im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei

Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu

erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs-

methoden bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE

129 V 222, 128 V 174; EVG-Urteil I 155/04 vom 26. Juli 2004 Erw. 4;

SVR 2003 IV Nr.11, S. 33 Erw. 3.1.1).

aa) Die Arbeitsmöglichkeiten, die mit der gesundheitlichen Beein-

trächtigung vereinbar und nach den objektiven und subjektiven

Umständen zumutbar sind, bilden strukturell nur dann den in Art. 16

ATSG vorausgesetzten Arbeitsmarkt, wenn sie in verschiedenen Aus-

formungen und hinreichender Zahl, also in ausreichender qualitativer

und quantitativer Bandbreite, tatsächlich vorhanden sind. Eine

Arbeitsgelegenheit im Sinne des Gesetzes ist dort nicht mehr gegeben,

wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form ausgeübt

werden kann, dass sie im allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch nicht zu

finden ist oder ein besonderes Entgegenkommen erfordert, das vom

durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise nicht zu erwarten

ist (ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b, 1989 S. 321 f. Erw. 4a).

bb) Um die Leistungsbereiche von Invalidenversicherung und

Arbeitslosenversicherung voneinander abzugrenzen, schreibt das

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Gesetz demgegenüber vor, dass bei der Bemessung des Invaliden-

einkommens von der Fiktion eines (konjunkturell) ausgeglichenen

Arbeitsmarktes auszugehen ist. Damit sind zur Beurteilung der Aus-

sichten eines Versicherten, im Arbeitsmarkt effektiv vermittelt zu

werden, nicht mehr die dort herrschenden konkreten Verhältnisse

massgebend; vielmehr wird - abstrahierend - unterstellt, hinsicht-

lich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein Gleichgewicht zwi-

schen Angebot und Nachfrage. Es kommt also darauf an, ob der Ver-

sicherte die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich

nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an

Arbeitskräften entsprächen (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291

Erw. 3b). In diesem Sinne hat die Invalidenversicherung nicht dafür

einzustehen, dass eine versicherte Person im fortgeschrittenen

Alter, mit mangelhafter Ausbildung oder Verständigungsschwierig-

keiten deshalb keine entsprechende Arbeit findet, weil das Stellen-

angebot aus Gründen der Wirtschaftslage knapp ist. Wesentlich ist

einzig, dass geeignete Arbeitsmöglichkeiten grundsätzlich vorhan-

den sind. Insoweit vermag Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden

Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen (BGE 107 V 21 Erw.

2c; AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1).

cc) Bei der Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchti-

gung erzielbaren Einkommens fallen nur Einsatzmöglichkeiten in

Betracht, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und

subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar erscheinen

(BGE 113 V 28 Erw. 4a; ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a; Rüedi, Im Spannungs-

feld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrund-

satz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Rechtsfragen der

Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 32 ff. und 41

ff.; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialver-

sicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 292 ff.; Maurer, Begriff und

Grundsatz der Zumutbarkeit im Sozialversicherungsrecht, in: Fest-

schrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 237; in derselben Publikation:

Locher, Die Schadenminderungspflicht im IVG, S. 425 ff.; Meyer-Bla-

ser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungs-

recht, Diss. Bern 1985, S. 132 ff. und 138 ff.). Die bereits erwähnten

invaliditätsfremden Gesichtspunkte - wie etwa das Lebensalter - bil-

den Rahmenbedingungen für die Beurteilung, ob die grundsätzlich

denkbaren Erwerbsmöglichkeiten auch unter allen massgebenden

Aspekten zumutbar sind. Soweit sich die entsprechenden Faktoren

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lediglich auf die Höhe des erzielbaren Lohnes auswirken, verlangt die

Rechtsprechung, dass sie beim Einkommensvergleich nach Art. 16

ATSG überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen (Vali-

deneinkommen und Invalideneinkommen) gleichmässig berücksich-

tigt werden (AHI 1999 S. 239 Erw. 1 in fine und 240 unten; RKUV 1993

Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b; ZAK 1989 S. 459).

  1. a) Nach dem Gesagten (Erw. 4b/cc hievor) ist das fortge-

schrittene Alter eines Versicherten, obgleich an sich invaliditäts-

fremder Faktor, so doch rechtserheblich, wenn die Zumutbarkeit

weiterer Erwerbstätigkeit im Rahmen der Arbeitsgelegenheiten, die

auf einem als ausgeglichen gedachten Arbeitsmarkt vorhanden sind,

in Frage steht (vgl. EVG-Urteile I 236/03 vom 28. Juli 2003 Erw. 2.2

mit Hinweisen, I 462/02 vom 26. Mai 2003, I 617/02 vom 10. März

2003, I 401/01 vom 4. April 2002). Der Einfluss des Lebensalters auf

die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem aus-

geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer

allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen

Alters für die Besetzung entsprechender Stellen - gewissermassen

der Grad ihrer «Alterssensibilität» - ergibt sich vielmehr aus den Ein-

zelfallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verwei-

sungstätigkeiten massgebend erscheinen. Zu denken ist zunächst

an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner

Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität

sodann namentlich auch an den absehbaren Umstellungs- und Ein-

arbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Krite-

rien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und

Fertigkeiten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der

Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten

Bereich abzuschätzen ist.

b) Der Beschwerdeführer leidet nach fachärztlicher Einschätzung

an einer schweren dilatativen Cardiomyopathie. Die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen durch diese Krank-

heit eingeschränkt. Die Ausübung einer leichteren Tätigkeit ist gemäss

RAD nur in einer wechselbelastend sitzenden/stehenden/gehenden

Arbeitshaltung möglich, wobei das Heben von Gewichten nicht repeti-

tiv erfolgen darf und auf maximal 10 kg beschränkt ist. Zusätzlich sind

stündlich Pausen von 10 Minuten angezeigt sowie Arbeiten bei grosser

Hitze ausgeschlossen. Eine dementsprechend adaptierte Arbeitsplatz-

situation erfordert vom Arbeitgeber viel Verständnis und die Bereit-

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schaft, gewisse Änderungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer

behauptet, es bestehe keine Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit noch

einzusetzen. Dem ist aufgrund der Art und Beschaffenheit des Gesund-

heitsschadens - welcher zweifellos auch eine Vermeidung von Stress-

situationen voraussetzt - zuzustimmen. Nicht einmal die frühere

Arbeitgeberin war bereit, die dadurch bedingten Änderungen in Kauf

zu nehmen. Die dem Beschwerdeführer zumutbaren leichten Tätigkei-

ten sind mit einem erneuten Berufswechsel verbunden und setzen

daher ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit voraus. Zu berücksich-

tigen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer auch in einer ange-

passten Tätigkeit lediglich mit zwischenzeitlichen Erholungspausen

eingesetzt werden kann. Ein derart an die verschiedenen gesundheit-

lichen Beschwerden angepasster Arbeitsplatz ist in der Industriebran-

che und im Gewerbe kaum auffindbar. Dies bestätigten indirekt auch

die für die Arbeitsvermittlung verantwortlichen Personen, indem sie

die Arbeitsuche vorerst einzig auf die Wiedereingliederung in den

frühren Betrieb beschränkten.

Der Beschwerdeführer bringt zu Recht sein hohes Alter vor. Der

am 27. Februar 1942 geborene Beschwerdeführer war in dem für die

richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des

Einspracheentscheides (10. November 2005) fast 64 Jahre alt. Wie

oben dargelegt, spielen sowohl bei der zumutbaren Schadensmin-

derung als auch bei der Bestimmung der zumutbaren Tätigkeit und

des zumutbaren Invalideneinkommens das Alter und die Ausbildung

des Versicherten sowie seine übrigen persönlichen Verhältnisse

eine wichtige Rolle. Diesbezüglich kann von einem Versicherten

nicht verlangt werden, dass er eine Tätigkeit ausübt, die nicht sei-

ner Ausbildung oder seinen körperlichen bzw. geistigen Fähigkeiten

entspricht. So kann insbesondere auch das Alter ein Hindernis für

die Arbeitsaufnahme sein, dies ist jeweils dann der Fall, wie in casu,

wenn der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträch-

tigung nicht mehr seinem erlernten oder während Jahren ausgeüb-

ten Beruf nachgehen kann (Michel Valterio, Droit et pratique de l’as-

surance-invalidité, les prestations, S. 201). Für Tätigkeiten im

Administrativbereich fehlt dem Beschwerdeführer jegliche Berufs-

erfahrung. Er war während 30 Jahren als Buschauffeur bei demsel-

ben Arbeitgeber tätig. Er hätte mit überwiegender Wahrscheinlich-

keit grosse Schwierigkeiten gehabt, sich in eine neue Tätigkeit ohne

Ausbildung einzuarbeiten. Tätigkeiten in der Produktion sind zwar

kaum mehr mit erheblichem Körpereinsatz verbunden, erfordern

jedoch zunehmend Informatikkenntnisse und ein Minimum an Aus-

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bildung. Sodann umfassen die ihm nach Eintritt des Gesundheits-

schadens vorrangig zugemuteten leichteren Arbeiten in sitzender

und stehender Wechselhaltung erfahrungsgemäss vor allem Tätig-

keiten feinmotorischer Art (vgl. EVG-Urteil I 401/01 vom 4. April

2002 Erw. 4c), bezüglicher welcher der Beschwerdeführer sich nie

Vorkenntnisse erwerben konnte. Die hierfür nötige Einarbeitungs-

und Angewöhnungszeit erscheint aus der Sicht der potentiellen

Arbeitgebers im Verhältnis zu der nur verhältnismässig kurzen ver-

bleibenden Aktivitätsdauer kaum wirtschaftlich. Es ist daher auch

bei einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur schwer vorstellbar,

dass ein Arbeitgeber unter solchen Bedingungen einen neuen

Arbeitnehmer anstellt, der zudem dauernder Ruhephasen bedarf

und bereits nach knapp einem Jahr wieder den Arbeitsplatz ver-

lässt. Realistischer Weise könnte er am ehesten noch für Kontroll-

und Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden. Auf-

grund der Akten ist indes zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer

noch über die für einen entsprechenden Berufswechsel erforderli-

che Anpassungsfähigkeit verfügt.

Die dargelegten persönlichen und beruflichen Gegebenheiten

sind - zusammen mit der Tatsache, dass der Versicherte im mass-

gebenden Zeitpunkt nur noch knapp ein Jahr vor seiner Pensionie-

rung stand - geeignet, einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon

abzuhalten, die mit einer solchen Einstellung verbundenen Risiken

  • hohe Arbeitgeberbeiträge an die obligatorische Berufsvorsorge-

versicherung, berufliche Unerfahrenheit und altersbedingt geringe

Anpassungsfähigkeit - einzugehen, zumal behindertengerechte

Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils sitzend zu

arbeiten, von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls

stark nachgefragt werden (vgl. EVG-Urteile I 236/03 vom 28. Juli

2003 Erw. 2.2, und I 401/01 vom 4. April 2002 Erw. 4c). Der

Beschwerdeführer vermag also mit überwiegender Wahrscheinlich-

keit auch unter der Vorgabe eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes

keinen Arbeitgeber mehr zu finden, der ihn für eine geeignete Ver-

weisungstätigkeit einstellt.

  1. Ist die gegebene Restarbeitsfähigkeit nach dem Gesagten nicht

mehr wirtschaftlich verwertbar, liegt eine vollständige Erwerbsunfä-

higkeit vor. Der Beschwerdeführer hat somit nach Ablauf der einjähri-

gen Wartefrist Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der Entscheid

der IV-Stelle vom 10. November 2005 ist daher aufzuheben und die

Beschwerde gutzuheissen.

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Schlagwörter

invalidity assessmentresidual earning capacityadvanced agebalanced labour marketemployabilitydisability pension