AVS contributions on income from furnished apartment rentals

S1 05 208Kantonsgericht01.05.2006Dismissed

Zusammenfassung

X., self-employed manager and owner of several furnished holiday apartments, challenged the equalization fund’s assessment of personal AHV contributions for 2003. He argued that the apartment rents were mere wealth income. The court held that the repeated short-term letting of fully furnished holiday apartments, combined with cleaning, maintenance, linen, booking and other services, amounted to an organized independent activity exceeding mere private asset administration. The net rental income therefore qualified as income from self-employment under AHV law and was contributory. The appeal was dismissed and the contribution assessment confirmed.

Regest

Art. 9 AHVG, Art. 17 AHVV; qualification of income from the repeated rental of furnished holiday apartments for AHV contribution purposes. Rent receipts are not wealth income where the letting activity, by its frequency, organization and ancillary services, exceeds mere private asset administration and displays the characteristics of an independent gainful activity. The decisive criterion is whether the landlord’s activity goes beyond simple building management and creates an economic operation in which the rental yield is the consideration for a bundle of services and organizational efforts (consid. 3d/aa, 4). Tax-law classification of the property as private assets is not binding for AHV qualification.

Gesamter Gesetzestext

AHV-Beiträge

Cotisations AVS

KVGE A.W. c. Ausgleichskasse Fer Valais vom 1. Mai 2006

Beitragsrechtliche Qualifikation von Einkommen aus der Vermietung möblier-

ter Wohnungen

– Einkommen aus selbstständiger nebenberuflicher Erwerbstätigkeit, die in der

Vermietung möblierten Wohnungen an Touristen besteht und mehrmals wäh-

rend des Jahres erfolgt.

– Dieses Einkommen stellt nicht Vermögensertrag, sondern Einkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss AHVG dar.

Qualification, sous l’angle de la perception des cotisations, du revenu prove-

nant de la location d’appartements meublés

– Revenu provenant d’une activité lucrative indépendante, exercée à titre acces-

soire, et qui consiste à louer à des touristes, plusieurs fois dans l’année, un

appartement meublé.

– Un tel revenu ne doit pas être qualifié de rendement de la fortune mais de revenu

provenant d’une activité indépendante selon les dispositions de la LAVS

Gekürzter Sachverhalt

1.X. ist seit dem 1. Januar 2000 als Geschäftsführer eines

Lebensmittelgeschäfts als Selbstständigerwerbender bei der Aus-

gleichskasse Fer Valais 106.7 (fortan Ausgleichskasse) angeschlos-

sen. Er und seine Ehegattin sind Eigentümer mehrerer möblierter

Ferienwohnungen.

Gestützt auf eine Meldung der Kantonalen Steuerverwaltung vom

  1. Juni 2005 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für

das Jahr 2003 fest. Mit einer hiergegen erhobenen Einsprache machte

X. geltend, die der Beitragsbemessung zu Grunde gelegten Einkommen

seien falsch. Gemäss Abklärungen bei der Steuerverwaltung sei ein

Betrag von Fr. 27’765.– aus der Liegenschaftsvermietung erfasst wor-

den. Diese Mieterträge würden aber keinen beitragspflichtigen Erwerb

darstellen. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2005 hielt die Ausgleichs-

kasse an ihrer Verfügung fest und wies die Einsprache ab. Hiergegen

rechte X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.

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KGVS S1 05 208


Erwägungen

(...)

  1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf den Miet-

zinseinnahmen aus den (nicht selbst bewohnten, möblierten) Liegen-

schaften für das Jahr 2003 persönliche Beiträge zu entrichten hat.

  1. a) Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt

jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständi-

ger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Darun-

ter fallen laut Art. 17 AHVV alle in selbstständiger Stellung erzielten

Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forst-

wirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen

selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und

Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne

aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grund-

stücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte

aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs.

2 DBG. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat seit jeher

erklärt, dass die Versicherten vom reinen Kapitalertrag keine Bei-

träge schulden, weil die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens

nicht Erwerbstätigkeit ist (EVGE 1965 S. 63). Gleiches gilt in Bezug

auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer

zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderer-

seits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung

von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder

Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen Einzelbe-

trieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar,

wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE

125 V 385 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen Liegenschaften-

handel nicht nur die erzielten Gewinne bei der Veräusserung von

Grundstücken, sondern notwendigerweise auch der während der

Besitzesdauer anfallende Mietertrag zum Einkommen aus selbst-

ständiger Erwerbstätigkeit (BGE 111 V 81 ff.).

b) Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte

oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständi-

gen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG

in Form von Liegenschaftenhandel herrühren, bildet die bundesge-

richtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und

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Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen.

Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines

Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für

Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem

Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehö-

rigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Ver-

mögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist,

die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch aus-

schliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist dar-

über auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der tech-

nisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes

bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 386 Erw. 2b und

388 Erw. 2d mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; vgl. auch

BGE 125 II 113).

c) Nach Art. 23 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden

das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkom-

men aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte

Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der

entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter

Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Abs. 1).

Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleich-

skassen verbindlich (Abs. 4). Das Sozialversicherungsgericht

weicht von rechtskräftigen Steuerveranlagungen ab, wenn diese

klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig

gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt

werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungs-

rechtlich aber bedeutsam sind (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106

V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis;

vgl. auch AHI 2000 S. 113). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben

der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abge-

leitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die

rechtskräftigen Steuerentscheide sind auf die Bemessung des für

die Belange der AHV massgebenden Einkommens und des betrieb-

lichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht

die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die

Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls sol-

ches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vor-

liegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitrags-

pflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c mit Hinweisen; 102 V 30 Erw. 3b;

AHI 1997 S. 26 Erw. 2b, 1993 S. 232 Erw. 3a). Die Ausgleichskassen

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und im Beschwerdefall die Sozialversicherungsgerichte haben

eigenständig zu beurteilen, ob von der Steuerbehörde gemeldete

Erträge aus Liegenschaften beitragspflichtiges Einkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit oder beitragsfreien Vermögenser-

trag darstellen (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 371 unten).

Bei der Übernahme steuerrechtlicher Grundsätze im Zusam-

menhang mit der Frage, ob Einkünfte und Vermögenszuwächse der

Beitragspflicht unterliegen, ist immer Folgendes im Auge zu behal-

ten: Die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder

Geschäftsvermögen ist steuerrechtlich häufig ohne Belang, da im

Steuerbereich der Einkommensbegriff (Art. 16 ff. DBG) auf der Rein-

vermögenszugangstheorie beruht (ASA 60 S. 77 Erw. 4a; Locher,

System des Steuerrechts, 5. Aufl., S. 155; Känzig, Kommentar zur

Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Aufl., Bern 1982, N 1-3 zu Art.

21; Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte

Bundessteuer, Zürich 1995, N 1 zu Art. 16). Dementsprechend stellt

der Vermögensertrag auf beweglichem und unbeweglichem Privat-

vermögen unbekümmert darum, ob ihm eine erwerbliche Tätigkeit

zugrunde liegt oder nicht, steuerbares Einkommen dar (Blumen-

stein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Auflage,

S. 184). In diesem Sinne ist der beitragsrechtliche Einkommensbe-

griff enger als der im Bundessteuerrecht verwendete (BGE 106 V 132

Erw. 3b; BGE 125 V 386 Erw. 2b und 388 Erw. 2d). Im Rahmen des

AHV-Rechtes geht es um die Finanzierung einer Sozialversicherung

und die Beiträge sind dementsprechend Abgaben eigener Art und

haben zum Teil Äquivalenzcharakter, weshalb die Begriffe der

Erwerbseinkommen oder Erwerbstätigkeit AHV-rechtlich durchaus

anders interpretiert werden können als im steuerrechtlichen Sinn.

So hat das EVG mehrfach festgehalten, dass die Begriffe «Erwerbs-

tätigkeit» und «Erwerbseinkommen» Begriffe des AHV-Rechts sind,

für deren Umschreibung die privat- und steuerrechtliche Betrach-

tungsweise nicht ohne weiteres massgebend sein können (vgl. BGE

111 V 87 Erw. 6; ASA 63 S. 656 Erw. 2d). Es ist daher nicht bundes-

rechtswidrig, wenn die Vermietung einer möblierten Ferienwohnung

nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten als Erwerbstätigkeit,

bundessteuerrechtlich dagegen als Vermögensverwaltung qualifi-

ziert wird (ASA 63 S. 656 Erw. 2d).

d) aa) Nach sozialversicherungsrechtlicher Rechtsprechung

stellen die Mietzinseinnahmen aus den (nicht selbstbewohnten)

Liegenschaften Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

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dar, wenn die Vermietertätigkeit betrieblichen Charakter hat, d.h.

die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (BGE 110 V 86 Erw. 5a

sowie EVG-Urteil H 80/00 vom 26. Februar 2002 Erw. 2c), oder wenn

der Versicherte als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler zu gel-

ten hat (BGE 125 V 385 Erw. 2a mit Hinweisen sowie EVG-Urteil H

36/03 vom 7. Juni 2004 Erw. 4.1). Für die beitragsrechtliche Abgren-

zung von blosser privater Vermögensverwaltung und betrieblicher,

gewerbsmässiger Nutzung ist das in einer Liegenschaft investierte

Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Versicherte

eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie

der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem

Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit

sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzins-

einnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der

Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes - Darlehen oder

eigene Gelder - von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der

Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen

bzw. unter Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und

bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich

doch ein Indiz gegen blosse Vermögensverwaltung sein kann (BGE

111 V 85 Erw. 2b; ZAK 1987 S. 202 Erw. 4b). Dies ist namentlich dann

der Fall, wenn diese Einkommensquellen in einem wirtschaftlichen

Zusammenhang mit einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten

erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegenschaftshandel,

steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermietung

nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter

solchen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaft-

liche Folge der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausge-

übten Tätigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als

blosse Kapitalanlage in Immobilien (Pra 1997 Nr. 80 S. 409). So gilt

etwa die Vermietung unmöblierter Wohnungen eines Renditenhau-

ses als private Vermögensverwaltung, sofern sie sich auf die Erzie-

lung der Erträgnisse des Vermögensobjektes beschränkt und nicht

betrieblichen Charakter hat. Gleich verhält es sich mit der Vermie-

tung von Geschäftsräumlichkeiten. Andererseits kann beim Betrieb

eines Apartmenthauses nicht von blosser Vermögensverwaltung

die Rede sein, da er eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit in sich

schliesst und dadurch den Charakter der wirtschaftlichen Unter-

nehmung erhält.

Eine über die übliche Vermögensverwaltung hinausgehende

mit der Vermietung verbundene Tätigkeit wird im Fall von Vermie-

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tung von möblierten Zimmern und Wohnungen, von Gewerbehallen

oder einer Tankstelle angenommen, insbesondere wenn damit noch

zusätzliche Dienstleistungen verbunden sind (vgl. Käser, Unterstel-

lung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, S.

94 mit Hinweisen). Ferner hat das EVG entschieden, dass die Tätig-

keit eines Versicherten, der in seinem Haus 18 möblierte Zimmer

vermietete, reinigen und instand halten liess und den Mietern

zudem die Bettwäsche zur Verfügung stellte, sich der Art nach von

der im Rahmen des Üblichen bleibenden, rein vermögensmässigen

Nutzung einer ungefähr gleichwertigen Liegenschaft klar unter-

scheide. Dies komme darin zum Ausdruck, dass die dem Versicher-

ten zufliessenden Einkünfte nicht lediglich Ertrag eines als Rendi-

tehaus genutzten Vermögensobjektes, sondern der Gegenwert für

die Gesamtleistungen sei, die auch verschiedene Arbeitsaufwen-

dungen zum Wohl der Mieter umfasse (EVGE 1965 S. 63). Die Lei-

tung eines umfangreichen Betriebes wäre sogar dann als selbst-

ständige

Erwerbstätigkeit

zu

betrachten,

wenn

keine

Nebenleistungen erbracht würden, weil schon allein die notwendi-

gen Kontrollen des Mobiliarverschleisses und die periodisch erfor-

derlichen Erneuerungen von Ausstattungsstücken einen über

blosse Vermögensverwaltung hinausgehenden Arbeitsaufwand

bedingen. Der qualitative Unterschied zu blosser Vermögensver-

waltung komme auch im erhöhten Risiko zum Ausdruck (vgl. EVG-

Urteil H 34/67 vom 3. Juli 1967). In BGE 111 V 81 hatte das EVG die

Frage offen gelassen, ob die Vermietung von fünf möblierten Woh-

nungen AHV-rechtliches Einkommen darstellt, da aufgrund der

Akten nicht hervorging, ob den Mietern besondere Dienstleistun-

gen wie Reinigung der Wohnung, Bettwäsche zur Verfügung stellen

und Kontrolle erbracht würden (vgl. auch EVG-Urteil H 34/67 vom

  1. Juli 1967).

bb) In steuerrechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht entschie-

den, dass die Vermietung eigener Liegenschaften zur üblichen Verwal-

tung privaten (Anlage-) Vermögens gehöre und bei der Annahme, sie

sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebes - mithin einer selbst-

ständigen Erwerbstätigkeit - grösste Zurückhaltung geboten sei (EVG-

Urteil 2A 52/2003 vom 23. Januar 2004 Erw. 2.5). Der Eigentümer, der

seine Liegenschaften mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaue, um

aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen, verwalte demnach nor-

malerweise privates Vermögen, und das Vermieten von (unmöblier-

ten) Wohnblöcken gelte als Vermögensverwaltung, auch wenn der Ver-

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mieter die Wohnungen instand halten und nötigenfalls neue Mieter

suchen müsse. Diese Rechtsprechung wurde in einem neueren Ent-

scheid für die AHV-beitragsrechtliche Qualifikation übernommen

(EVG-Urteil H 301/2001 vom 29. März 2005 Erw. 5.2). Ebenso ist aus

steuerrechtlicher Hinsicht das Vermieten möblierter Wohnungen

keine selbstständige Erwerbstätigkeit, wenn die damit im Zusammen-

hang stehenden Arbeiten, ähnlich wie Unterhaltsarbeiten, hauptsäch-

lich dazu dienen, den Mietgegenstand zur Erzielung des Ertrages

bereitzustellen (ASA 63 656 Erw. 3c). Trotzdem ist zu berücksichtigen,

dass einerseits das EVG bereits sehr früh erklärt hat, dass auch bei

der Nutzung von nicht ausdrücklich als Geschäftsvermögen bezeich-

neten Gegenständen Erwerbseinkommen vorliegen kann, wenn diese

über den Rahmen blosser Vermögensverwaltung hinausgeht (ZAK

1987 S. 296), und andererseits die oben (Erw. 3c) dargelegten Unter-

schiede zwischen der steuerrechtlichen und beitragsrechtlichen Qua-

lifikation gelten.

  1. Der Beschwerdeführer bringt in casu vor, die Erträge seiner

Haupttätigkeit würden ausreichen, um den Lebensunterhalt zu

bestreiten, womit er sinngemäss geltend macht, dass der Zweck der

Vermietung der Anlage von privatem Kapital dient. Gemäss den

Akten sind der Beschwerdeführer und seine Ehegattin Eigentümer

(teils aus Erbschaft teils aus Kauf erworben) von 8 Ferienwohnun-

gen in 6 Häusern, in denen sie möblierte Lokalitäten zur Vermietung

anbieten. Ein Verkauf dieser Liegenschaften wird nicht angestrebt,

sondern lediglich deren ein- oder zweiwöchige Vermietung an

Feriengäste. Gemäss Veranlagungsprotokoll 2003 B wurden die Woh-

nungen im Jahr 2003 von der Steuerverwaltung als Privatvermögen

erfasst, wobei der steuerliche massgebende Vermögenswert sich

auf Fr. 750’970.– belief. Diesem Wert standen Privatschulden im

Betrag von Fr. 1’360’000.— gegenüber. Die Mieterträge beliefen sich

im Jahr 2003 auf brutto Fr. 133’946.85. Diesen Einnahmen standen

von der Steuerverwaltung akzeptierte Aufwendungen/Unkosten im

Umfang von Fr. 106’181.70 (Fr. 26’789.– [Pauschale] + Fr. 31’616.70

[Heiderösli] + Fr. 47’776.– [übrigen Liegenschaften]) gegenüber, was

einen Nettoertrag von Fr. 27’765.15 ergab. Die zur Vermietung ange-

botenen Wohnungen sind komplett eingerichtet und mit Radio und

TV-Geräten ausgerüstet. Der Beschwerdeführer und seine Ehegatten

verwalten die Liegenschaften nur zum Teil selber. Sie übernehmen

die Aushändigung der Schlüssel und führen neben A. die Buchung

der Wohnungen durch, wogegen sie die Endreinigungsarbeiten bei

121


der Abreise der Feriengäste durch 4 Raumpflegerinnen ausführen

lassen. Diese führen auch die Kontrolle des Mobiliarverschleisses

und die Instandstellung von kleinen Schäden aus. Aus der Kurtaxe-

nabrechnung und den handschriftlichen Notizen in den Steuerakten

geht hervor, dass die Eigentümer in der Saison meist alle zwei

Wochen, gelegentlich auch wöchentlich, die Wohnungen wieder neu

vermieten, wobei diese gereinigt und das Mobiliar kontrolliert wird.

Im Jahr 2003 mieteten aufgrund der Akten ca. 75 Familien die 8 Woh-

nungen, wobei die Vermieter neben der Übernahme der Endreini-

gung auch Kinderbetten, Bett- und Küchenwäsche sowie gemäss

Werbung im Internet Parkplätzen zur Verfügung stellten. Sodann

nehmen die Vermieter die Dienstleistungen von A. in Anspruch und

lassen die Buchungen auch über ihn laufen. Nach dem Gesagten

kann die Verwaltung der insgesamt 8 in verschiedenen Häusern

gelegenen Wohnungen nur mittels der Aufrechterhaltung einer über

die blosse Vermögensverwaltung hinausgehende Organisation mit

Anstellung von Personal und der Übertragung von Aufgaben an A.

abgewickelt werden. Zusätzlich bieten die Vermieter Dienstleistun-

gen wie das Erledigen der Küchen- und Bettwäsche, das Reinigen

der Wohnung sowie das Zurverfügungstellen von Kinderbetten und

Parkplätzen an. Bei der Vermietung an ca. 75 Familien ist ausserdem

ein erhöhtes Risiko an Mobiliarverschleiss nicht ausser Acht zu las-

sen. Die Mieterträge stellen somit zweifellos einen Gegenwert für

diese Gesamtleistungen und nicht bloss für die Verwaltung dar.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass eine Vermietertä-

tigkeit dieser Grössenordnung den Rahmen einer blossen Vermö-

gensverwaltung möblierter Wohnungen übersteigt und entgegen

der Meinung des Beschwerdeführers die Mieterträge daher bei-

tragspflichtiges Einkommen darstellen. Der Beschwerdeführer ver-

mag aus dem Umstand, dass die Erträge aus der selbstständigen

Haupttätigkeit umfangreich sind, nichts zu seinen Gunsten abzulei-

ten, da die beitragsrechtliche Qualifikation einer Tätigkeit unabhän-

gig zu einer anderen zu erfolgen hat. Im Übrigen geht auch der Ein-

wand fehl, ihm seien andere Vermieter, die unselbstständig tätig

seien, bekannt, die keine Beiträge entrichten würden. Streitgegen-

stand bildet nämlich vorliegend lediglich der ihn betreffende Ent-

scheid der Ausgleichskasse vom 11. Oktober 2005. Schliesslich ist in

Bezug auf den Einwand steuerrechtlicher Natur einzig zu ergänzen,

dass beim unbeweglichen Vermögen sämtliche Einkünfte aus Ver-

mietung immer Ertrag bilden (Art. 21 lit. a DBG, vgl. auch Erwägung

3d/bb). Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.

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Schlagwörter

AHV contributionsself-employmentfurnished apartmentswealth incomeasset managementtourist rentalsancillary servicessocial insurance qualification