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VERFÜGUNG VOM 6. AUGUST 2025
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
W _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller, Sursee
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-
WALLIS , Staatsanwältin Sarah Eyer, Vorinstanz
und
X _________ , betroffene Dritte, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, Visp
und
Y _________ , betroffene Dritte, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Arnold, Brig-Glis
und
Z _________ , betroffener Dritter, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Ruppen, Brig-
Glis
(Verfahrensvereinigung)
Beschwerde gegen die Verfügung der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
WALLIS , Amt der Region Oberwallis, Brig-Glis, vom 11. März 2025
(SAO 22 1363 & SAO 24 346)
Verfahren
A. Am 26. Juli 2022 reichte die X _________ (fortan: Privatklägerin 1) eine Strafklage
wegen Betruges sowie allenfalls weiterer Delikte gegen die A _________ GmbH bzw.
gegen deren Inhaber W _________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt
der Region Oberwallis (fortan: Staatsanwaltschaft), ein (SAO 22 1363 S. 1 ff.). Diese
erliess daraufhin am 28. Juli 2022 einen Ermittlungsauftrag vor Untersuchungseröffnung
betreffend Betrug evtl. weitere Delikte (SAO 22 1363 S. 29 f.). Am 21. Februar 2023
eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen W _________ wegen
Betrug evtl. weitere Delikte und erteilte der Kantonspolizei einen Ermittlungsauftrag nach
Untersuchungseröffnung (SAO 22 1363 S. 33 ff.). Die Staatsanwaltschaft und die Kan-
tonspolizei führten daraufhin Ermittlungen durch. Am 18. Februar 2025 stellte die Staats-
anwaltschaft des Kantons B _________ eine Gerichtsstandsanfrage betreffend ein Straf-
verfahren gegen W _________ wegen Widerhandlungen gegen das SVG (SAO 22 1363
S. 238 ff.). Die Staatsanwaltschaft anerkannte am 11. März 2025 ihre Zuständigkeit
(SAO 22 1363 S. 263 f.).
B. Am 3. Februar 2024 sollen sich Z _________ und W _________ auf dem Balkon der
Wohnung von Letztgenanntem befunden haben. Dabei soll diesen auf unbekannte Art
und Weise eine Flasche Weisswein über das Balkongeländer gefallen sein, welche
Y _________, die unterhalb des Balkons vor dem dortigen Restaurant gewesen sein
soll, auf den Kopf getroffen haben soll (SAO 24 346 S. 1 ff.). Die Kantonspolizei führte
deshalb entsprechende Ermittlungen durch. Y _________ (fortan: Privatklägerin 2)
stellte am 6. Februar 2024 anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme gegen
Z _________ und W _________ einen Strafantrag und eine Privatklage (SAO 24 346
F/A 17 S. 62 und S. 68 f.).
C.
Im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens erliess die Staatsanwaltschaft am
März 2025 nachfolgende Verfügung (SAO 22 1363 S. 265 f.):
Das Verfahren SAO 24 346 i.S. Y _________ <> W _________ und Z _________ wird mit dem Verfahren
SAO 22 1363 verbunden.
Staatsanwaltschaft Oberwallis übernommen.
D. Gegen diese Verfügung erhob W _________ am 24. März 2025 Beschwerde mit
folgenden Anträgen:
und W _________ geführt wird, separat fortzuführen. Von einer Verbindung ist abzusehen.
Gegen Ziffer 2 der Verfügung wird nicht opponiert.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
E. Am 28. März 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und den übrigen Verfahrensbetei-
ligten eine Frist von zehn Tagen gewährt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
F.
Die Privatklägerin 2 verzichtete am 31. März 2025 auf eine Äusserung zur Be-
schwerde.
Gleichentags reichte die Privatklägerin 1 ihre Stellungnahme ein.
Z _________ nahm zur Beschwerde am 1. April 2025 Stellung.
G. Die Staatsanwaltschaft deponierte am 1. April 2025 die Akten und ersuchte um eine
Fristerstreckung für das Einreichen einer Stellungnahme, welche ihr am 3. April 2025
gewährt wurde. Am 18. April 2025 hinterlegte die Staatsanwaltschaft ihre Stellung-
nahme.
H. Letztere wurde den Verfahrensbeteiligten am 24. April 2025 zugestellt, worauf sich
diese nicht mehr vernehmen liessen.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher
und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten wer-
den (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefoch-
tene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 11. März 2025 per A+ zugesandt und
am 12. März 2025 zugestellt, womit die schriftlich begründete Beschwerde vom 24. März
2025 innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht wurde.
1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 und
Art. 393 ff. StPO; Bundesgerichtsurteil 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.1). Der
Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die Verfahrensvereinigung direkt
betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO). Sie
prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean-
neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale
suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo-
mit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügte am 11. März 2025 unter anderem, dass das Ver-
fahren SAO 24 346 mit dem Prozess SAO 22 1363 verbunden wird.
2.2 Der Beschwerdeführer beantragt, dass das Verfahren, welches gemeinsam gegen
Z _________ und ihn geführt werde, separat fortzuführen und von einer Verbindung ab-
zusehen sei. Er begründet dies zusammenfassend wie folgt: Die Verfügung sei mangel-
haft begründet. Es fehlten Hinweise auf konkrete Rechtsgrundlagen, gestützt auf welche
eine Vereinigung notwendig sein solle. Auch bestünden gewichtige überwiegende sach-
liche Gründe nach Art. 30 StPO, welche einer Vereinigung widersprächen. Zudem be-
stünden keine sachlichen Gründe, um das Strafverfahren der angeblichen Körperverlet-
zung, wo mehrere Täter infrage kämen, mit Verfahren, wo nur er als beschuldigte Person
betroffen sei, zu vereinen. Das Verfahren betreffend angeblichen Betrug sei abgeschlos-
sen und die Staatsanwaltschaft habe am 3. Oktober 2023 eine Einstellungsverfügung in
Aussicht gestellt. Aufgrund einer Intervention der Privatklägerschaft sei das Verfahren
dann fortgeführt und zusätzliche Beweise abgenommen worden, welche den Verdacht
auf Betrug nicht erhärtet hätten. Er habe weder wissentlich noch willentlich gehandelt
und einen Betrug begangen. Das Verfahren sei entsprechend definitiv zeitnah einzustel-
len. Da der Prozess somit abgeschlossen werden könne, sei dieser nicht noch zusätzlich
mit anderen, sachlich davon abweichenden Tatbeständen zu vereinen. Das wäre nicht
prozessökonomisch. Infolge bevorstehenden zeitnahen Abschlusses bestünden über-
wiegende prozessökonomische Gründe das Verfahren betreffend angeblichem Betrug
selbständig zu beenden und abzuschliessen. Dies umso mehr, weil im zur Vereinigung
beabsichtigten Verfahren betreffend angeblicher Körperverletzung noch weitere Perso-
nen beschuldigt seien, welche weder mit dem Betrugsvorwurf noch mit einem allfälligen
Überschreiten der Geschwindigkeit betroffen seien. Zudem sei das Verfahren erst in den
Anfängen und noch lange nicht entscheidreif. Inwiefern eine Straftat des Betruges, an-
geblich vom Beschwerdeführer allein begangen, mit einer Straftat, bei welcher mehrere
Täter betroffen seien, vereint und in einem einzigen Entscheid abgehandelt werden soll-
ten, sei nicht einzusehen und mit dem Grundsatz der Verfahrenseinheit nicht begründ-
bar. Auch deshalb stünden sachliche Gründe, welche eine Vereinigung ausschlossen,
der angefochtenen Verfügung zuwider.
2.3 Die Privatklägerin 1 führt aus, die Behauptung, dass das Strafverfahren wegen Be-
trug abgeschlossen sei, sei aktenwidrig und offenbar wider besseren Wissens erfolgt.
Das entsprechende Strafverfahren sei bei weitem noch nicht abgeschlossen. Daran än-
dere auch eine Mitteilung aus dem Jahre 2023 nichts. Vielmehr seien seither weitere
Beweise erhoben worden. Sie gehe davon aus, dass die Angelegenheit angeklagt und
dem Sachgericht zur Beurteilung vorgelegt werde.
2.4 Z _________ legt dar, er habe mit dem Verfahren SAO 22 1363 nichts zu tun und
er stimme zu, wenn die beiden Verfahren nicht vereinigt würden. In diesem Sinne könne
dem Begehren des Beschwerdeführers, beide Verfahren separat fortzuführen, nament-
lich auch aus Gründen der Prozessökonomie und mangels sachlicher Gründe zu einer
Vereinigung, beigepflichtet werden.
2.5 Die Staatsanwaltschaft nimmt zur Beschwerde wie folgt Stellung: Nachdem sie fest-
gestellt gehabt habe, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Verfahren anhängig
gewesen seien, sei beschlossen worden, diese zu verbinden, zumal kein sachlicher
Grund für eine Trennung vorgelegen habe. Das Verfahren betreffend Betrug sei noch
nicht abgeschlossen. Nach Versenden der Parteimitteilung im Jahr 2023 seien weitere
Beweise erhoben worden, mit welchen der Beschwerdeführer noch nicht konfrontiert
worden sei. Zudem werde gegen diesen ein weiteres Verfahren wegen Widerhandlun-
gen gegen das Strassenverkehrsgesetz geführt, zu welchem er ebenfalls noch einver-
nommen werden müsse. Zu dieser Prozessvereinigung habe sich der Beschwerdeführer
nicht geäussert. Die Verbindung der drei Verfahren führe zu keiner unnötigen Verzöge-
rung. Dies umso mehr, als es sich bei den vereinigten Verfahren um unterschiedliche
Lebenssachverhalte handle, so dass eine allfällige Teileinstellung hinsichtlich einzelner
Vorwürfe oder gegen einzelne Beschuldigte weiterhin möglich sei. Zudem sei die mate-
riellrechtliche Beurteilung eines Strafverfahrens für die Frage der Zulässigkeit einer Ver-
fahrensverbindung unerheblich und die Strafprozessordnung sehe vor, dass ein Be-
schuldigter das Recht habe, dass alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe in einem Verfahren
beurteilt würden. Es bestünden keine sachlichen Gründe, welche eine getrennte Verfah-
rensführung aufdrängten, zumal diese gerade die Ausnahme sein solle.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer moniert eine mangelhaft Begründung der angefochtenen
Verfügung und somit sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Dies ist
vorab zu prüfen.
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO für das Strafver-
fahren konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vor-
bringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört,
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Be-
hörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken (Bundesgerichtsurteil 7B_1264/2024 vom 10. Juni 2025 E. 6.2).
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Trag-
weite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Über-
legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (Bundesgerichtsurteil 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 5.2). Die
Begründung eines Entscheids muss alles enthalten, was für dessen nachträgliche Prü-
fung durch die Betroffenen und die Rechtsmittelinstanz erforderlich ist (Bundesgerichts-
urteil 7B_391/2025 vom 19. Mai 2025 E. 5.1).
3.3 In casu nennt die Vorinstanz die einschlägigen Rechtsnormen (Art. 29 f. StPO) in
ihrer Verfügung nicht, indes lässt sich aus der entsprechenden Begründung entnehmen,
von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen und worauf sich ihr Entscheid stützt.
Die Begründung des Entscheids mag zwar kurz sein, jedoch ergibt sich daraus, weshalb
die Staatsanwaltschaft die beiden Verfahren vereinigen wollte. Sie ist so ausgestaltet,
dass diese sowohl die Parteien als auch das Kantonsgericht nachträglich prüfen können.
Der Beschwerdeführer konnte über die Tragweite der Verfügung Rechenschaft geben
und sie in voller Kenntnis der Sache an die Rechtsmittelinstanz weiterziehen. Eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs ist insgesamt nicht gegeben, weshalb die Rüge der man-
gelhaften Begründung nicht zu hören ist.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Staatsanwaltschaft die Verfahren zu Recht verbunden hat.
4.2 Art. 29 StPO enthält, gemäss der ausdrücklichen Marginalie der Bestimmung, den
Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieses Prinzip bildet seit langem ein Wesensmerkmal
des schweizerischen Straf- und Strafverfahrensrechts (vgl. auch Art. 49 StGB). Es be-
sagt unter anderem, nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit,
dass mehrere Straftaten einer einzelnen Person in der Regel in einem einzigen Verfah-
ren verfolgt und beurteilt werden. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die
Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie. Eine Ver-
fahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig
und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Ver-
fahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine
unnötige Verzögerung vermeiden helfen (Bundesgerichtsurteil 6B_213/2025 vom
rung einzelner Straftaten, die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen, die
grosse Zahl von Mittätern oder der Umstand, dass Tätergruppen zur Hauptsache unab-
hängig voneinander gehandelt haben, genannt (Bundesgerichtsurteil 7B_9/2021 vom
4.3 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren SAO 24 346, in welchem die
Privatklägerin 2 sowie der Beschwerdeführer und Z _________ beteiligt sind, mit dem
Verfahren SAO 22 1363, worin die Privatklägerin 1 sowie der Beschwerdeführer auftre-
ten, verbunden. In beiden Strafverfahren stellt der Beschwerdeführer die beschuldigte
Person dar, weshalb die ihm vorgeworfenen Straftaten nach dem Grundsatz der Pro-
zesseinheit grundsätzlich gemeinsam verfolgt und beurteilt werden. Die Tatsache, dass
gegen den Beschwerdeführer mehrere Verfahren anhängig waren, stellt auch den Grund
dar, weshalb diese von der Vorinstanz verbunden wurden. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers liegt demnach ein sachlicher Grund für die Verfahrensvereinigung
vor.
Fraglich ist, ob in casu sachliche Gründe vorliegen, welche eine Verfahrenstrennung und
somit eine separate Fortführung beider Strafverfahren rechtfertigten. Gemäss der ange-
fochtenen Verfügung werden dem Beschwerdeführer fahrlässige Körperverletzung (Art.
125 Abs. 2 StGB), Betrug (Art. 146 StGB) und grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art.
90 Abs. 2 SVG) vorgeworfen. Die Strafandrohung beträgt jeweils Freiheitsstrafe bis zu
drei bzw. fünf Jahren oder Geldstrafe, weshalb die Strafverfolgung in zehn bzw. 15 Jah-
ren verjähren würde (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b und c StGB). Eine bevorstehende Verjäh-
rung einzelner Straftaten ist somit nicht gegeben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch
Z _________ als beschuldigte Personen sind im Kanton C _________ wohnhaft und
somit gut erreichbar. Eine grosse Zahl von Mittätern oder der Umstand, dass Tätergrup-
pen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben, liegen in beiden Straf-
verfahren nicht vor. Es fehlt mithin an sachlichen Gründen für eine Verfahrenstrennung.
Der Beschwerdeführer macht vornehmlich geltend, das Verfahren betreffend den Vor-
wurf des Betruges sei abgeschlossen und zeitnah einzustellen. Eine Vereinigung mit
sachlich davon abweichenden Tatbeständen wäre nicht prozessökonomisch. Im Verfah-
ren betreffend den Vorwurf der Körperverletzung seien noch weitere Personen beschul-
digt und zudem befinde sich dieses erst in den Anfängen und sei noch lange nicht
spruchreif. Im Verfahren SAO 22 1363 erliess die Staatsanwaltschaft am 3. Oktober
2023 eine Parteimitteilung, wonach die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer
wegen Betrugs abgeschlossen sei und worin eine Einstellungsverfügung in Aussicht ge-
stellt wurde (SAO 22 1363 S. 84 ff.). In ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2023 er-
suchte die Privatklägerin 1 darum, das Vorverfahren voranzutreiben und die weiteren
notwendigen Beweismittel zu beschaffen, damit anschliessend Anklage erhoben werden
könne (SAO 22 1363 S. 89 ff.). Daraufhin führte die Staatsanwaltschaft weitere Ermitt-
lungen durch. Gemäss ihren Angaben in der Stellungnahme vom 18. April 2025 wurde
der Beschwerdeführer mit den seither erhobenen Beweisen noch nicht konfrontiert und
zudem müsse er ebenfalls noch zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassen-
verkehrsgesetz einvernommen werden. Es zeigt sich somit, dass das Verfahren SAO 22
1363 nicht kurz vor dem Abschluss steht und zumindest noch die Einvernahme des Be-
schwerdeführers ansteht. Zudem ist im jetzigen Verfahrensstadium unklar, ob die Staats-
anwaltschaft aufgrund der nach der Parteimitteilung vom 3. Oktober 2023 erhobenen
zusätzlichen Beweise weiterhin die Einstellung des Verfahrens beabsichtigt oder die
Strafuntersuchung anderweitig abzuschliessen gedenkt. Das Verfahren SAO 24 346
steht zudem nicht erst in den Anfängen. Wie dem Polizeirapport vom 6. März 2024 ent-
nommen werden kann (SAO 24 346 S. 1 ff.), wurden bis zu diesem Zeitpunkt bereits
verschiedene Ermittlungshandlungen vorgenommen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die
beiden Strafverfahren nicht gemeinsam fortgeführt werden können sollten. Prozessöko-
nomische Gründe stehen der Verfahrensvereinigung insgesamt nicht entgegen. Zudem
hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, das Strafverfahren allenfalls teilweise einzu-
stellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO). Eine teilweise Einstellung kommt grundsätzlich nur
dann in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne zu
beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind (Bundesgerichtsurteil
7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.2). Dies erscheint vorliegend möglich.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in casu den Grund-
satz der Verfahrenseinheit korrekt angewendet hat, indem sie die Strafprozesse verbun-
den hat, zumal keine sachlichen Gründe gegeben sind, welche eine Verfahrenstrennung
und eine separate Fortführung der Strafverfahren rechtfertigen würden. Die Rügen des
Beschwerdeführers sind somit nicht zu hören und die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit-
tel nicht eingetreten wird (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt
mit seinen Anträgen, womit ihm bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens aufzuerlegen sind.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation
festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts
beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2’400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall recht-
fertig es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die
Akten waren nicht umfangreich und es war einzig die Frage der Verfahrensvereinigung
zu beurteilen – auf Fr. 800.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar),
welche dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.
5.2
Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des Verfahrensausganges keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO sowie Art. 429 StPO). Den übrigen
Verfahrensbeteiligten ist mangels Antrags ebenfalls keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. Art. 433 Abs. 2 und Art. 434 Abs. 1 StPO).
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden W _________ auf-
erlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 6. August 2025