P3 25 69
VERFÜGUNG VOM 21 AUGUST 2025
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
und
Y _________ , vertreten durch Maja Giraldi, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-
WALLIS , vertreten durch Staatsanwältin Dr. Magdalena Fill, Vorinstanz
(Nichtanhandnahmeverfügung)
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des
Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 3. März 2025
[SAO 25 211]
Verfahren
A . X _________ und der Y _________ hinterlegten am 27. Januar 2025 bei der Staats-
anwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, eine Strafanzeige gegen
Unbekannt wegen Nötigung und Hausfriedensbruch. Die Staatsanwaltschaft erteilte der
Kantonspolizei Wallis am 28. Januar 2025 einen Ermittlungsauftrag vor Untersuchungs-
eröffnung.
B. Der Verwaltungsbericht der Kantonspolizei ging am 21. Februar 2025 bei der Staats-
anwaltschaft ein. Letztere erliess am 3. März 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung.
Sie trat auf die Strafsache nicht ein und auferlegte die Kosten dem Kanton Wallis.
C. Dagegen erhoben X _________ und der Y _________ am 17. März 2025 beim Kan-
tonsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfü-
gung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung
eines Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 9. April 2025 ihre Akten
und verzichtete auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher
und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten wer-
den (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefoch-
tene Verfügung wurde am 3. März 2025 erlassen und am 5. März 2025 mittels A-Post
Plus versendet. Die am 17. März 2025 eingereichte Beschwerde erfolgte in Berücksich-
tigung des Fristenlaufs an Wochenenden (Art. 92 Abs. 2 StPO) innert der Rechtsmittel-
frist.
1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par-
teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts-
mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Privatkläger können
Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde anfechten, soweit sie Geschä-
digte sind, d.h. als Person zu qualifizieren sind, deren Rechte durch die Straftat direkt
verletzt worden sind (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO; Art. 310
Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO; BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380
E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer haben als Privatkläger ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens und sind zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie
prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean-
neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale
suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
1.4 Die beschwerdeführende Partei hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzuge-
ben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen
Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Auch bei Laien-
beschwerden müssen die Beschwerdemotive in jedem Fall bis zum Ablauf der zehntä-
gigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan werden, dass klar wird, welche
rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer
Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen respektive aus welchen Gründen
die Nichtanhandnahme falsch sei (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO; Bundesgerichtsurteile
6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2, 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1 mit
Hinweisen und 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2).
Die Beschwerdeführer erklären in ihrer Beschwerde, weshalb sie die angefochtene Ver-
fügung als falsch erachten. Die Begründungsanforderungen an eine Laienbeschwerde
sind damit erfüllt.
1.5 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügte in Bezug auf den von den Beschwerdeführer ange-
zeigte Sachverhalt die Nichtanhandnahme. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
an, der Anzeige gehe ein jahrelanger Baurechtsstreit zwischen der Bauherrschaft und
der Gemeinde A _________ voraus. Der Y _________ habe mehrere Jahre in Aussicht
gestellt, die notwendigen Arbeiten auf dem Grundstück auszuführen. Am 5. August 2022
habe die Gemeinde A _________ eine Verfügung betreffend Ersatzvornahme für den
Rückbau erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Staatsrat abgewiesen
worden. Der Y _________ sei der Anweisung zum Rückbau nicht nachgekommen, wes-
halb die Gemeinde A _________ ab 13. November 2023 die Ersatzvornahme vorgenom-
men habe. Die Rückbauarbeiten und das Aufstellen eines Gerüsts erfüllten weder den
Tatbestand des Hausfriedensbruchs noch den Tatbestand der Nötigung, sondern seien
rechtmässig im Sinne des Entscheids des Staatsrats vom 18. Oktober 2024 erfolgt.
Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, die Staatsanwaltschaft habe sich einzig auf
die Ersatzvornahme gestützt, ohne zu prüfen, ob sich einzelne Personen möglicherweise
durch vorsätzliches und unangemessenes Verhalten strafbar gemacht hätten. Es sei
nicht untersucht worden, ob die Nötigung durch die Art und Weise der Ersatzvornahme
oder durch Überschreiten der behördlichen Anweisungen erfolgt sei. Die Staatsanwalt-
schaft sei nicht darauf eingegangen, ob Unbefugte das Grundstück betreten hätten,
obschon dies in der Strafanzeige thematisiert worden sei. Im Weiteren rügen die Be-
schwerdeführer eine unzureichende Begründung und bringen vor, die Staatsanwalt-
schaft habe nicht konkret dargelegt, warum der objektive und subjektive Tatbestand nicht
erfüllt sein solle. Sie hätten gegen die Baueinstellungsverfügung vom 24. März 2024 bei
der Dienststelle Beschwerde erhoben. Sie hätten folglich bis zu einem Entscheid keine
Bautätigkeiten vornehmen können.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand-
nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein-
deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den
in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein
Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss
Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei
offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straf-
tatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf
eine strafbare Handlung besteht; also gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden
dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollstän-
dig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen
Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein.
Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer
plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der
Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Bundesgerichtsurteile
6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E.
3.2). Die Beschwerdeinstanz verfügt bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme
über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft
(BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 86 E. 4.1).
2.2.2 Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Willen des
Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hau-
ses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder
Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder trotz der Aufforderung ei-
nes Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Geschützt ist die Freiheit des Be-
rechtigten, darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf (BGE
112 IV 31 E. 3, 103 IV 162 E. 1; TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweize-
risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A., 2021, N. 1 zu Art. 186 StGB). Der
Täter muss gegen den Willen des Inhabers des Hausrechts handeln, wobei der aus-
drückliche (z.B. durch Schrift oder Bild) oder konkludente Wille (z.B. Gartentor mit Glo-
cke) für Drittpersonen erkennbar sein muss (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. A.,
2019, N. 28 zu Art. 186 StGB). Plätze, Höfe oder Gärten sind gemäss einhelliger Lehre
und Rechtsprechung nur dann erfasst, wenn sie unmittelbar zu einem Hause gehören
und – mit Zäunen, Mauern oder Hecken – umfriedet sind (TRECHSEL/MONA, a.a.O., N. 4
zu Art. 186 StGB). Tathandlung ist zunächst das Eindringen bzw. Betreten gegen den
Willen des Berechtigten, aber auch das Verweilen, trotz Aufforderung des Berechtigten,
sich zu entfernen. Sowohl das Eindringen als auch das Verweilen trotz Wegweisung
müssen unrechtmässig sein. Die Unrechtmässigkeit bildet objektives Tatbestandsele-
ment. Das Einverständnis des Berechtigten schliesst die Tatbestandsmässigkeit von
vornherein aus. Sodann ist das Betreten eines geschützten Raumes bei Vorliegen von
Amtspflichten oder anderen Rechtfertigungsgründen, wie der Durchführung von Kontrol-
len der Feuerpolizei, Handlungen im Betreibungsverfahren, bei Notstand oder elterlichen
Erziehungspflichten nicht unrechtmässig (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 38 zu Art.
186
StGB). Berechtigt ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das Haus zusteht,
gleichgültig ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlich-
rechtlichen Verhältnis beruht (TRECHSEL/MONA, a.a.O., N. 8 zu Art. 186 StGB). In sub-
jektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich, wobei dem Täter das unrechtmäs-
sige Eindringen gegen den Willen des Berechtigten bewusst sein muss (DELNON/RÜDY,
a.a.O., N. 39 zu Art. 186 StGB).
2.2.3 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch
Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner
Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unter Einsatz der
Tatmittel geht es dem Täter darum, die Freiheit des Opfers nach eigenem Gutdünken in
unzulässiger Weise zu lenken, zu missbrauchen oder auszuschalten (DELNON/RÜDY,
a.a.O., N. 13 zu Art. 181 StGB). Schutzobjekt ist die Freiheit der Willensbildung und
Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 427 E. 3.2.1, 134 IV 126), wobei die Frei-
heit eines jeden durch die Staats- und Rechtsordnung eingeschränkt wird. Die rechtlich
geschützte Freiheit des einen findet ihre Grenzen meist an der rechtlich geschützten
Freiheit des andern. Nur innerhalb dieser Grenzen besteht ein Bedürfnis des Freiheits-
schutzes durch Strafbestimmungen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 5 und 57 zu Art. 181
StGB).
Der Tatbestand der Nötigung umfasst drei Tatbestandsvarianten: die Gewaltanwen-
dung, die Androhung ernstlicher Nachteile sowie als Generalklausel die andere Be-
schränkung der Handlungsfreiheit. Die Gewaltanwendung besteht in der physischen Ein-
wirkung auf einen anderen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 18 zu Art. 181 StGB). Bei der An-
drohung ernstlicher Nachteile wird psychisch auf das Opfer Einfluss genommen, indem
diesem ein Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder
mindestens zu haben vorgibt (Bundesgerichtsurteile 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025
E. 6.2.2; 6B_70/2016 vom 2. Juni 2016 E. 4.3.2; DELON/RÜDY, a.a.O., N. 25 zu Art. 181
StGB). Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss, um
tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähn-
licher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten
Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt.
2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführer werfen einer unbekannten Täterschaft vor, einen Hausfrie-
densbruch begangen zu haben, indem auf ihrer Parzelle ein Gerüst aufgestellt wurde
und weitere Handlungen vorgenommen wurden. Dabei verkennen sie, dass nur ein un-
rechtmässiges Eindringen strafrechtlich relevant ist. Wie das polizeiliche Ermittlungsver-
fahren ergeben hat, stützten sich die Arbeiten auf dem beschwerdeführerischem Grund-
stück auf eine Verfügung der Gemeinde A _________ vom 5. August 2022, mit welcher
eine Ersatzvornahme angeordnet wurde, sofern die Beschwerdeführer den Rückbau
nicht selbst vornehmen (S. 12). Das Betreten des Grundstückes erfolgte damit in Aus-
übung von Amtspflichten. Die Verfügung berechtigte die an der Ersatzvornahme betei-
ligten Personen auch gegen den Willen der Beschwerdeführer das Grundstück zu betre-
ten. Die Beschwerdeführer legen nicht hinreichend konkret dar, inwiefern die Beteiligten
die Grenzen der amtlichen Befugnisse überschritten haben sollen, indem sie beispiels-
weise Teile des Grundstücks betreten haben, welche nicht von der Ersatzvornahmever-
fügung gedeckt waren. Es ist aber Aufgabe der Strafanzeiger, von Anfang an möglichst
genaue und konkrete Angaben zu den angeblich unter die Strafbestimmungen fallenden
Handlungen zu machen. Ebenfalls fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Unbe-
fugte, mithin Personen, welche nicht zur Ersatzvornahme berechtigt waren, das Grund-
stück betreten haben sollen. Den Behörden ist es jedenfalls gestattet, mit der Ersatzvor-
nahme Drittpersonen zu ermächtigen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er ausführt, die Staatsanwaltschaft hätte auch den
subjektiven Tatbestand prüfen müssen. Ist bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt,
erübrigen sich Ausführungen zum subjektiven Tatbestand. Der subjektive Tatbestand
wäre ohnehin auch nicht gegeben. Denn zum Vorsatz gehört das Bewusstsein der Tä-
terschaft, dass das Eindringen gegen den Willen des Berichtigten erfolgt und unrecht-
mässig ist. Aufgrund der vorliegenden Verfügung zur Ersatzvornahme sind die an der
Ersatzvornahme beteiligten Personen gerade nicht von einer Unrechtmässigkeit ihrer
Handlungen ausgegangen.
2.3.2 Auch der Tatbestand der Nötigung ist vorliegend nicht erfüllt. Im von den Be-
schwerdeführern angezeigten Sachverhalt ist weder ein Nötigungsziel noch eine Nöti-
gungshandlung erkennbar. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, es sei zu prüfen,
ob durch die Art und Weise der Ersatzvornahme oder durch ein Überschreiten der be-
hördlichen Anweisungen eine Nötigung erfolgt sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Den
Ausführungen der Beschwerdeführer lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass ein
physischer Eingriff in ihre Rechtssphäre stattgefunden hat, mithin, dass es zu einer Ge-
waltanwendung gekommen ist. Ebenso wenig ist erkennbar, dass ihnen ernstliche Nach-
teile in Aussicht gestellt worden sind, welche die Beschwerdeführer gefügig gemacht
hatte. Auch die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkungen der Handlungsfrei-
heit lässt sich nicht ausmachen. Die Beschwerdeführer legen in diesem Zusammenhang
nicht dar, inwiefern sie in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt worden sind und dadurch
zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden genötigt worden sind. Dass Drittpersonen auf
ihrem Grundstück Rückbauarbeiten gemäss der Verfügung der Gemeinde A _________
vom 5. August 2022 ausführten und sie dies dulden mussten, reicht jedenfalls nicht aus,
um eine Nötigungshandlung im Sinne von Art. 181 StGB zu bejahen. Die Tatbestands-
variante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit ist ohnehin restriktiv anzu-
wenden und es kommt nur ein Zwangsmittel in Betracht, welches das üblicherweise ge-
duldete Mass der Beeinflussung so eindeutig überschreitet wie Gewalt oder Drohung.
Es braucht demnach eine gewisse Intensität (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2; Bundesge-
richtsurteil 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 3.2.4).
2.4 Soweit die Beschwerdeführer schliesslich vorbringen, sie hätten gegen die Bauein-
stellungsverfügung vom 25. März 2024 eine Beschwerde erhoben und es sei trotz des
hängigen Verfahrens zu einem Beginn der Gerüstarbeiten gekommen, ist ihnen entge-
gen zu halten, dass im vorliegenden Strafverfahren einzig die Verfügung zur Ersatzvor-
nahme der Gemeinde A _________ vom 5. August 2022 relevant ist. Eine dagegen er-
hobene Beschwerde wies der Staatsrat am 18. Oktober 2023 ab. Dass gegen den Ent-
scheid des Staatsrats eine Beschwerde eingereicht wurde und die Verfügung der Ge-
meinde allenfalls nicht rechtskräftig ist, wird von den Beschwerdeführern nicht einge-
wendet. Die Beschwerdeführerin führen folglich nicht konkret an, inwiefern das angeblich
hängige Verfahren für das vorliegende Strafverfahren bedeutsam ist.
2.5 Zusammenfassend ist im angezeigten Sachverhalt keine strafrechtlich relevanten
Tathandlungen ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhand-
nahme verfügte. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
3.
3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer unterliegen
mit ihren Anträgen, weshalb ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen
sind.
3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und
der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi-
ellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan-
tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im kon-
kreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten
Kriterien – die Akten waren nicht umfangreich – auf Fr. 1’200.00 festzusetzen (Art. 424
Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang den
Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss
in derselben Höhe zu verrechnen.
3.3 Die unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’200.00 gehen zu Lasten von
X _________ und dem Y _________ und werden mit dem von ihnen geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 21. August 2025