P3 25 64
VERFÜGUNG VOM 18. JULI 2025
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Angela Escher, Gerichtsschreiberin ad hoc
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Carlen, Brig-Glis
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-
WALLIS , Staatsanwältin Dr. Magdalene Fill, Vorinstanz
(Beschlagnahme)
Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl vom 3. März 2025 der
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS , Amt der Region Oberwallis,
Brig-Glis (SAO 25 517)
Verfahren
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, verurteilte
X _________ mit Strafbefehl vom 23. Juli 2022 wegen mehrfachen Fahrens ohne Be-
rechtigung (Gerichtsdossier [GD] S. 14 f., SAO 2022 992) sowie mit Strafbefehl vom
In der Folge wurde er am 2. März 2025 um 07.45 Uhr anlässlich einer mobilen Verkehrs-
kontrolle in Naters erneut kontrolliert, als er trotz entzogenen Führerausweises ein
Motorfahrzeug lenkte (Hauptdossier [HD] S. 1, SAO 2025 517).
B. Die zuständige Staatsanwältin verfügte am 3. März 2025 die Beschlagnahme des
Personenwagens Opel Corsa mit dem Kontrollschild VS xxxx, der Zündschlüssel und
sämtlicher Dokumente (HD S. 3)
C.
Gegen den Beschlagnahmebefehl vom 3. März 2025 erhob X _________ am
(GD S. 2):
Staatsanwältin Dr. Magdalene Fill von der Staatsanwaltschaft Amt Region Oberwallis, aufzuheben.
vor der Staatsanwaltschaft trägt der Kanton Wallis.
angemessene Parteientschädigung für die Anwaltskosten zuzusprechen.
Ernennung von Rechtsanwalt Dr. Philipp Carlen zum Amtsanwalt, sei gutzuheissen.
D.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hinterlegte am 25. März 2025 das
Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für Herrn
X _________ und der amtlichen Verteidigung aufgrund von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
mit folgenden Rechtsbegehren (GD S. 23 ff.):
ständige unentgeltliche Rechtspflege ab dem 14.03.2025 zu gewähren.
Das Kantonsgericht ordnet die amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO an.
Rechtsanwalt Dr. Philipp Carlen, Brig sei, mit Wirkung ab 14.03.2025 zum amtlichen Rechtsbeistand von
Herrn X _________ zu bezeichnen und zu ernennen.
Es seien keine Verfahrenskosten, Gebühren und Vorschüsse zu erheben.
Der Unterzeichnete Rechtsanwalt sei, gemäss den Bestimmungen des Tarifs der Kosten und Entschä-
digungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden, zu entschädigen.
E. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 25. März 2025 die Akten des Verfahrens SAO
2025 517 mitsamt einer Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung
der Beschwerde. Ferner beantragte die Staatsanwaltschaft den Beizug der Akten der
Verfahren SAO 2022 992 und SAO 2024 868 (GD 12 ff.).
F. Das Kantonsgericht hiess mit Verfügung vom 27. März 2025 den Beweisantrag der
Staatsanwaltschaft auf Beizug der Akten SAO 2022 992 und SAO 2024 868 gut (GD
S. 49). Die Staatsanwaltschaft hinterlegte daraufhin die Verfahrensakten (SAO 2022
992/SAO 2024 868) am 1. April 2025 (GD S. 50).
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und
Übertretungsstrafbehörden können mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde
(Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) innert 10 Tagen bei einem Richter des
Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefochtene Ver-
fügung wurde am 3. März 2025 erlassen und dem Beschwerdeführer am 5. März 2025
zugestellt (GD S. 5), womit die schriftlich begründete Beschwerde am 14. März 2025
innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht wurde (GD S. 1).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Be-
schwerdeführer ist durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft direkt betroffen und zur
Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie
prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean-
neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale
suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo-
mit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Die zuständige Staatsanwältin verfügte am 3. März 2025 die Beschlagnahme des
Personenwagens Opel mit dem Kontrollschild VS xxxx, der Zündschlüssel und weiterer
Dokumente. Sie stützt die Beschlagnahme auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO. Zur
Begründung der Beschlagnahme führt sie an, dass der Beschwerdeführer zum wieder-
holten Male, trotz Führerausweisentzug und erteiltem Fahrverbot, ein Motorfahrzeug ge-
lenkt habe (HD S. 1).
2.2
Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Beschlagnahme. Er stellt die
Rechtmässigkeit der Beschlagnahme in Frage bzw. rügt eine unrichtige Rechtsanwen-
dung sowie eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung.
Er bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft die Beschlag-
nahme auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO stützte, zumal die vorliegend beschlagnahmten
Gegenstände als Beweismittel völlig untauglich und ungeeignet seien. Ein mehrfaches
Fahren ohne Berechtigung könne damit nicht bewiesen werden. Die Kurzbegründung
der Staatsanwaltschaft, wonach das Fahrzeug beschlagnahmt worden sei, um weiteren
Delikten vorzubeugen resp. solche in Zukunft zu verhindern, widerspreche Art. 263 Abs.
1 lit. a StPO. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die Beschlagnahme bzw. deren Ver-
hältnismässigkeit sowie die polizeiliche Sicherstellung des Fahrzeugs.
2.3 Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der Beschwer-
deführer gemäss ADMAS-Auszug seit dem 16. April 2002 unter Führerausweisentzug
für sämtliche Kategorien steht. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2022,
sei der Beschwerdeführer des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1
lit. b SVG) schuldig gesprochen worden, da er trotz Führerausweisentzug rund ein Jahr
lang täglich sein Fahrzeug benutzt habe, um Zeitungen auszutragen. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 18. März 2024 sei der Beschwerdeführer sodann erneut des
Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig gesprochen worden, da
er wiederum mit dem Fahrzeug Zeitungen ausgetragen habe. Der mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2022, ausgesprochene bedingte Vollzug der Geldstrafe
sei widerrufen worden. Dessen unbeirrt und von der Strafe unbeeindruckt habe der Be-
schwerdeführer am 2. März 2025, um 7:44 Uhr, ein Automobil der Marke Opel Corsa,
mit dem Kennzeichen VS xxxx, von seiner Wohnadresse in Naters zum Café Naters
geführt. Anschliessend sei er weiter zur Furkastrasse 39, ebenfalls in Naters, gefahren,
wo er von der Polizei angehalten und kontrolliert worden sei. Hierbei hätten die Polizei-
beamten festgestellt, dass der Beschwerdeführer wiederholt, trotz Führerausweisentzug
und erteiltem Fahrverbot, ein Motorfahrzeug gelenkt habe. Dementsprechend sei die
Beschlagnahme des Fahrzeugs sowie der Zündschlüssel und sämtliche Dokumente ver-
hältnismässig und diene insbesondere der Verhinderung weiterer grober Verkehrsregel-
verletzungen, zumal der Beschwerdeführer offenbar nicht gewillt sei, sich rechtskonform
zu verhalten.
3. Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Personenwa-
gens Opel erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft stützt die Beschlagnahme des Fahrzeugs
auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO.
3.1 Eine Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO dar
und kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender
Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat ge-
rechtfertigt ist (Art. 197 Abs. 1 StPO).
Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer
beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegen-
stände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden, oder
nach lit. d der genannten Bestimmung, wenn sie einzuziehen sind. Die Einziehungsbe-
schlagnahme stellt die vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des Einziehungs-
rechts gemäss Art. 69 f. bzw. Art. 72 StGB dar (HEIMGARTNER, Kommentar zur Schwei-
zerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N. 11 zu Art. 263 StPO). Gemäss Art. 69
Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten
Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha-
ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn
diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche
Ordnung gefährden (sog. Sicherungseinziehung). Fehlt ein mutmasslicher Bezug zu ei-
ner Tat, fällt eine derartige Beschlagnahme ausser Betracht, selbst wenn die bei einem
Tatverdächtigen aufgefundenen Gegenstände grundsätzlich als Tatmittel geeignet wä-
ren (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 16 zu Art. 263 StPO).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Einziehungsbeschlagnahme vo-
raus, dass ein hinreichender, objektiv begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die
Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch das Strafgericht nicht be-
reits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint. Entspre-
chend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme sind bei der
Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen ab-
schliessend zu prüfen; es hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzun-
gen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 140 IV 133 E. 3 mit Hinweisen; Bundesgerichts-
urteile 1B_193/2014 vom 2. September 2014 E. 2.1 mit Hinweisen, 1B_113/2013 vom
Im Hinblick auf eine Sicherungseinziehung eines beschlagnahmten Motorfahrzeuges hat
das Gericht im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das Fahrzeug in der
Hand des Beschuldigten künftig die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob dessen Ein-
ziehung geeignet ist, den Beschuldigten vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten ab-
zuhalten (Bundesgerichtsurteil 1B_113/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.3).
3.2 Für eine Beschlagnahme ist ein Tatverdacht hinreichend, wenn ernsthafte konkrete
Anhaltspunkte bestehen, dass sich ein tatbestandsmässiger Sachverhalt ereignet hat
(HEIMGARTNER, a.a.O., N. 4 zu Art. 263 StPO).
Der Beschwerdeführer bestätigte im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom
1). Er wurde in flagranti dabei erwischt, wie er trotz Führerausweisentzugs und erteiltem
Fahrverbot sein Automobil lenkte. Er bestätigte, am A _________ in Naters losgefahren
und sich zum Café Naters bei der Belalpstrasse 20 begeben zu haben. Anschliessend
sei er in Richtung Furkastrasse 39 weitergefahren, wo er von der Polizei angehalten
worden sei (HD, F/A 2, S. 1). Für die Beschlagnahme besteht damit ein «hinreichender»
Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Strassen-
verkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung schuldig ge-
macht haben könnte. Damit ist vorerst nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwalt-
schaft das Fahrzeug zwecks späterer Einziehung beschlagnahmt hat. Der Deliktskonnex
ist ebenfalls zu bejahen.
3.3 Erforderlich ist weiter, dass der Gegenstand, um einziehbar und deshalb beschlag-
nahmefähig zu sein, die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche
Ordnung in Zukunft gefährden wird (Art. 69 Abs. 1 StGB). Damit ist eine Prognose in
Gestalt der ernsthaften Annahme künftiger Gefährdung gefordert. Sie kann schon für die
Einziehungsentscheidung nie mit Gewissheit getroffen werden; für die vorangehende
Beschlagnahme gilt dies noch vermehrt: Hier wird genügen müssen, dass eine derartige
Gefährdung zumindest nicht ausgeschlossen ist (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kom-
mentar, 3. A., 2023, N. 36 zu Art. 236 StPO). Gemäss Rechtsprechung des Bundesge-
richts fällt die Sicherungseinziehung eines Fahrzeuges in Betracht, wenn dessen Halter
sich ungeachtet eines gegen ihn ausgesprochenen Führerausweisentzugs immer wieder
ans Steuer setzt und mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnimmt (vgl. BGE
137 IV 249 E. 4; Bundesgerichtsurteil 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2; Urteil des
Berner Obergerichts BK 24 172 vom 30. Juli 2024 E. 6.3).
Der Beschwerdeführer steht gemäss dem Auszug betreffend administrative Massnah-
men im Strassenverkehr seit dem 16. April 2002 unter Führerausweisentzug für sämtli-
che Kategorien. Mit Strafbefehl vom 23. Juli 2022 wurde er des mehrfachen Fahrens
ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig gesprochen. Trotz Entzug/Verbots
fuhr der Beschwerdeführer rund ein Jahr lang täglich, um Zeitungen auszutragen. Am
tungen auszutragen – trotz Ausweisentzugs. Daraufhin wurde der mit Strafbefehl der
Staatsanwalt ausgesprochene bedingte Vollzug der Geldstrafe widerrufen. Weder der
Entzug des Führerausweises noch die vorgängigen Strafbefehle bzw. die letzte Verur-
teilung zu einer Geldstrafe in der Höhe von Fr. 10'350.00 hat den Beschwerdeführer
davon abhalten können, sich am 2. März 2025 erneut ans Steuer seines Motorfahrzeugs
zu setzen. Dies zeigt die Uneinsichtigkeit bzw. Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers.
Die für die Einziehung erforderliche Gefährdungsprognose ist vor dem Hintergrund des
Führerausweisentzugs sowie der Uneinsichtigkeit bzw. Unbelehrbarkeit des Beschwer-
deführers im Hinblick auf die Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr damit zu beja-
hen.
3.4 Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht der Beschlagnahme nicht ent-
gegen. Die Konfiskation des Fahrzeuges ist die geeignete und erforderliche Massnahme,
um weitere Fahrten des Beschwerdeführers zu verhindern. Eine mildere Massnahme,
welche zur soeben beschriebenen Zweckverfolgung geeignet wäre und den Beschwer-
deführer inskünftig davon abhalten würde erneut ohne Berechtigung ein Motorfahrzeug
zu lenken, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer zeigt sich hinsichtlich des verfüg-
ten Führerausweisentzuges uneinsichtig. Schliesslich ist das Verhältnis zwischen dem
mit der Massnahme angestrebten Zweck (Sicherheit im Strassenverkehr und öffentliche
Ordnung) und dem damit verbundenen Eingriff in das Eigentumsrecht (Wegnahme eines
Automobils, welches der Beschwerdeführer ohnehin nicht im Strassenverkehr verwen-
den darf) als vernünftig zu beurteilen, sodass die Beschlagnahme dem Beschwerdefüh-
rer zuzumuten ist. Die Beschlagnahme des Fahrzeugs für die Dauer des Strafverfahrens
ist verhältnismässig.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.
4. Weiter stützt die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der Fahrzeuge auf Art. 263
Abs. 1 lit. a StPO. Diese Bestimmung regelt die Beweismittelbeschlagnahme. Aus der
Beweisverfügung der Staatsanwaltschaft ergibt sich nicht, inwiefern das Fahrzeug als
Beweismittel im Strafverfahren dienen könnte. Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich,
zu welchen Beweiszwecken das Fahrzeug dienen sollte. Dem Beschwerdeführer wird
einzig mehrfaches Fahren ohne Berechtigung vorgeworfen. Die Polizeibeamten stellten
bei der Verkehrskontrolle fest, dass der Beschwerdeführer den Opel trotz Führerauswei-
sentzug und erteiltem Fahrverbot lenkte. Inwiefern der Opel in Bezug auf den Vorwurf
des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises Beweiszwecke haben soll, ist nicht er-
sichtlich. Weitere Delikte werden dem Beschwerdeführer gemäss den Akten nicht zur
Last gelegt.
Eine Beschlagnahme des Fahrzeuges gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO ist daher
unzulässig.
5. Insgesamt aber erweist sich die Beschlagnahme des Personenwagens Opel in Hin-
blick auf eine Einziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) als rechtmässig. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich das Vorgehen bei der Beschlagnahme
durch die Polizei.
6.1 Für die Beschlagnahme sind grundsätzlich die Staatsanwaltschaft und die Gerichte
zuständig. Art. 263 Abs. 3 StPO erlaubt die provisorische Sicherstellung von Vermö-
genswerten durch die Polizei zuhanden der Staatsanwaltschaft. Die Polizei braucht dafür
keinen Beschlagnahmebefehl nach Art. 263 Abs. 2 StPO. Sie händigt die sichergestell-
ten Vermögenswerte der Staatsanwaltschaft aus. Diese hat anschliessend nach Art. 263
Abs. 2 StPO einen Beschlagnahmebefehl zu erlassen (BGE 138 IV 153 E. 3.3.1; JO-
SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A., 2023, N.
8 zu Art. 263 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf-
prozessrechts, BBI 2006 1245 zu Art. 262). Art. 263 Abs. 3 StPO ist nur bei Gefahr in
Verzug anwendbar (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 8 zu Art. 263 StPO). Der Verzug be-
zieht sich auf eine Gefahr, welche in der Regel dem Legalzweck der betreffenden Be-
stimmung zu entnehmen ist. Gefahr im Verzug besteht im Allgemeinen, wenn der mit
dem Abwarten eines staatsanwaltschaftlichen Befehls verbundene Zeitverlust oder irre-
parablen Nachteilen für das Strafverfahren erwarten lässt. Die Gefahr kann vor allem
darin bestehen, dass Beweise durch die Flucht des Täters verlustig gehen oder durch
Kollusionshandlungen vernichtet oder verfälscht werden. Weiter kann sich die Gefahr
auch auf die Verhinderung der fortgesetzten Begehung von Straftaten beziehen oder die
Verhütung von angedrohten schweren Verbrechen zum Gegenstand haben. Für die Be-
urteilung der Gefahr im Verzug sind die konkreten Umstände des Einzelfalls massege-
bend (LAZZARINI, Gefahr im Verzug bei der vorläufigen Festnahme durch die Polizei [Art.
217 StPO], in: ZStV-Zürcher Studien zum Verfahrensrecht Band/Nr. 196, 2003, S. 182
f.).
6.2 Im vorliegenden Fall stellte die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle fest, dass
der Beschwerdeführer erneut ohne Führerausweis ein Fahrzeug lenkte. Da er keinerlei
Einsicht zeigte und trotz Führerausweisentzugs sich wiederholt ans Steuer gesetzt hatte,
bestand die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch nach der Kontrolle seine
Fahrt fortsetzen würde. Um weitere Verkehrsdelikte zu verhindern und die Verkehrssi-
cherheit gewährleisten zu können, blieb der Polizei damit einzig die Möglichkeit, das
Fahrzeug sicherzustellen. Unter diesen Umständen ist Gefahr im Verzug im Sinne von
Art. 263 Abs. 3 StPO zu bejahen. Die Polizei durfte das Fahrzeug des Beschwerdefüh-
rers vorläufig sicherstellen. Der formelle Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft
erging am darauffolgenden Tag. Es stellt sich ohnehin die Frage, ob gegen die Frist zur
Beschwerde gegen das polizeiliche Vorgehen bereits abgelaufen war, bevor die Be-
schwerde eingereicht wurde.
7. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die un-
entgeltliche Rechtspflege.
7.1 Die amtliche Verteidigung wird im jeweiligen Verfahrensstadium von der zuständigen
Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO), bis zur Einstellung oder Anklageerhe-
bung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO).
7.2 Im Verlauf des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft wurde kein Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege gestellt. Erst im Beschwerdeverfahren verlangte der Be-
schwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Über die Ernennung zum amtlichen Verteidiger entscheidet die Verfahrensleitung, mithin
die Staatsanwaltschaft und nicht die Beschwerdeinstanz. Der Fall ist sowohl in Bezug
auf den Sachverhalt und wie auf die rechtlichen Ausführungen eindeutig. Das Gesuch
ist im vorliegenden Fall unter Beachtung obiger Ausführungen wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen.
8.
8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt
mit seinen Anträgen, womit ihm bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Da es sich beim Rechtsanwalt um einen vom
Beschwerdeführer bezeichneten Wahlverteidiger handelt und auf das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren nicht einzutreten ist, braucht keine
Entschädigung für die amtliche Verteidigung festgelegt zu werden.
8.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und
der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi-
ellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan-
tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im kon-
kreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten
Kriterien – die Akten waren wenig umfangreich und es war einzig die Frage der Be-
schlagnahme zu beurteilen – auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art.
11 GTar), welche ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt wird.
8.3
Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des Verfahrensausganges keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO sowie Art. 429 StPO).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Amt der Region Oberwallis vom 3. März 2025 wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden dem Beschwerde-
führer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 18. Juli 2025