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VERFÜGUNG VOM 1. SEPTEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Beschuldigter und Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-
WALLIS , Staatsanwältin Dr. Magdalena Fill, Vorinstanz
(Einstellungsverfügung)
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der STAATSANWALTSCHAFT DES
KANTONS WALLIS , Amt der Region Oberwallis, Brig-Glis, vom 19. Februar 2025
(SAO 24 3170)
Verfahren
A. Am 20. August 2024 ereignete sich auf der A _________ vom B _________ in Rich-
tung C _________ ein Verkehrsunfall, bei welchem X _________ als Fahrer seines Mo-
torrades und ein weiteres Fahrzeug involviert waren. Die Kantonspolizei führte daraufhin
Ermittlungen durch. Der entsprechende Rapport ging am 2. Dezember 2024 bei der
Staatsanwaltschaft ein (S. 2 ff.).
B. Mit Strafbefehl vom 6. Januar 2025 sprach die Staatsanwaltschaft X _________ der
einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig (S. 38 f.). Dagegen erhob dieser am
am 3. Februar 2025 (S. 48 ff.) erliess die Staatsanwaltschaft am 19. Februar 2025 fol-
gende Einstellungsverfügung (S. 70 ff.):
i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG) wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO).
Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO).
Die Verfahrenskosten trägt der Kanton.
Die beschuldigte Person erhält keine Entschädigung und/oder Genugtuung.
C.
X _________ erhob am 7. März 2025 gegen diese Einstellungsverfügung Be-
schwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Anträge:
kehrsregeln einzustellen.
zuzusprechen.
Schadenersatzleistung und Schmerzensgeld / Genugtuung.
Die Unfallschilderung ist entsprechend den nachfolgenden Schilderungen zu korrigieren, wie seit der
ersten Befragung zu Protokoll gegeben.
D. Am 12. März 2025 wurde der Staatsanwaltschaft eine Frist von zehn Tagen gewährt,
um zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
E. Die Vorinstanz deponierte am 17. März 2025 die Akten und verzichtete auf eine Stel-
lungnahme.
F. Am 21. April 2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und am 8. Juni
2025 hinterlegte er eine weitere Eingabe.
G. Am 30. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass demnächst ein Ent-
scheid gefällt wird und er zuvor eingeladen werde, diese Angelegenheit mit einem
Rechtsbeistand zu besprechen. Er liess sich daraufhin nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher
und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten wer-
den (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefoch-
tene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2025 per A+ zugesandt
und gemäss seinen Angaben am 28. Februar 2025 zugestellt, womit die schriftlich be-
gründete Beschwerde vom 7. März 2025 innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht
wurde.
1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 und
Art. 393 ff. StPO; Bundesgerichtsurteil 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.1). Der
Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft, worin ihm keine Entschädigung zugesprochen worden ist, direkt be-
troffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie
prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean-
neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale
suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo-
mit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen
einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG) ein
und begründet dies wie folgt (S. 70 f.):
Am 20. August 2024 sei der Beschwerdeführer am Lenker eines Motorrads auf der
A _________ vom B _________ in Richtung C _________ gefahren. Auf dem Strassen-
abschnitt zwischen der zweiten und dritten Haarnadelkurve nach dem D _________
habe er versucht, ein Fahrzeug links zu überholen. Plötzlich sei dieses nach links aus-
geschert und als der Beschwerdeführer im Begriff gewesen sei, sein Überholmanöver
zu beenden, sei es zu einem Touchieren zwischen den Fahrzeugen gekommen.
Dadurch habe der Beschwerdeführer in der folgenden Rechtskurve die Kontrolle über
sein Motorrad verloren, sei ins Schlittern geraten, daraufhin umgestürzt und gegen die
linksseitige Stützmauer geprallt. Mit Strafbefehl vom 6. Januar 2025 sei der Beschwer-
deführer wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31
Abs. 2 SVG) verurteilt worden. Gegen diesen Strafbefehl habe er fristgerecht Einsprache
erhoben. Im Rahmen der Einvernahme und den von ihm eingereichten Krankenakten
habe sich herausgestellt, dass er nicht leicht, sondern durch den Unfall vom 20. August
2024 schwer verletzt worden sei. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei als gering
zu betrachten, da es sich um eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln handle. Es
sei im Rahmen der Strafverfolgung nicht erwiesen worden, dass er die Höchstgeschwin-
digkeit überschritten habe und nach eigenen Angaben sei er schon mehrfach Bergstras-
sen wie die B _________ gefahren. Ferner sei es mitunter aufgrund des Ausscherens
des E _________-Buses zum Unfall gekommen. Unabhängig von den Mitbeteiligten am
Unfall handle das vorliegende Strafverfahren einzig von den Taten des Beschwerdefüh-
rers, bei welchen die Schuld als gering anzusehen sei. Es sei erstellt, dass er bis zum
Tag der Einvernahme vom 3. Februar 2025 aufgrund seiner Verletzungen arbeitsunfähig
gewesen sei. Er habe somit aufgrund des Vorfalls erhebliche körperliche und berufliche
Einschränkungen erlitten. Im Rahmen der Strafuntersuchung sei deutlich geworden,
dass aufgrund der schweren Betroffenheit des Beschwerdeführers und dem geringen
Verschulden seiner Tat auf eine Strafverfolgung zu verzichten sei. Er sei durch den Un-
fall vom 20. August 2024 bereits genug betroffen, weshalb eine Bestrafung unangemes-
sen wäre. Das Verfahren sei daher einzustellen.
2.2 Der Beschwerdeführer beantragt, dass das Strafverfahren gegen ihn vollumfänglich
ohne die Feststellung jeglicher Verletzung von Verkehrsregeln einzustellen sei (Ziff. 1).
Die Unfallschilderung sei entsprechend den nachfolgenden Schilderungen zu korrigie-
ren, wie seit der ersten Befragung zu Protokoll gegeben (Ziff. 4). An dem Unfallereignis
trage er kein Verschulden und sei nicht als Täter zu qualifizieren (Ziff. 5).
2.2.1 Diese Anträge begründet er in seiner Beschwerde vom 7. März 2025 wie folgt:
Die Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln sei un-
zutreffend und rechtliche nicht haltbar. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Stras-
senverkehrsrechts könne demjenigen, der ordnungsgemäss überhole, kein Verschulden
zugerechnet werden, wenn der zu Überholende durch Spurverletzung eine Kollision un-
vermeidbar mache. Die Verantwortung für die Einhaltung seiner Fahrspur obliege dem
zu überholenden Fahrzeugführer.
Die in der Einstellungsverfügung dargelegte Schilderung des Unfallhergangs sei in we-
sentlichen Punkten unzutreffend. Er habe sich während des Überholmanövers neben
dem Fahrzeug befunden, als dieser unvermittelt nach links ausgeschert sei. Die gut ein-
sehbare Fahrbahn habe am betreffenden Abschnitt eine komfortable Breite von 7.70m
aufgewiesen. Die Behauptung, er habe die Kontrolle über sein Motorrad verloren, sei
unzutreffend. Vielmehr sei es ihm gelungen, sein Motorrad abzufangen, um einen fron-
talen Aufprall mit der linksseitigen Stützmauer verhindern zu können. Es sei zu einer
seitlichen Streifkollision über mehrere Meter mit besagter Mauer gekommen. Erst als
sein Motorrad an der Natursteinmauer verhakt sei, sei es zum Sturz gekommen, wobei
sich das Motorrad in die entgegengesetzte Richtung gedreht habe. Es müsse jederzeit
möglich sein, ein Fahrzeug regelkonform zu überholen, ohne dabei durch dessen Fahr-
weise gefährdet zu werden.
Die pauschale Zuschreibung eines Verschuldens entbehre jeder rechtlichen Grundlage.
Die Formulierung „ferner kam es mitunter aufgrund des Ausscherens des E _________-
Busses zum Unfall“ sei unzutreffend und irreführend. Das Wort „mitunter“ impliziere eine
Teilverantwortung seinerseits, die nach den tatsächlichen Umständen nicht gegeben sei.
Das Wort „mitunter“ sei ersatzlos zu streichen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das
Verfahren ausschliesslich sein Verhalten thematisiere, obwohl er nicht der Unfallverur-
sacher sei. Ferner werde in der Verfügung ausgeführt, dass er bis zum 3. Februar 2025
arbeitsunfähig gewesen sei. Tatsächlich sei er über diesen Zeitraum hinaus arbeitsun-
fähig gewesen und habe am 3. März 2025 mit einer 50-prozentigen Wiedereingliederung
beginnen können, was zu berichtigen sei.
Es bestünden erhebliche Zweifel an der Fahrkompetenz des Herrn F _________, der
nicht in der Lage gewesen sei, ein sich neben ihm befindliches Fahrzeug wahrzuneh-
men, da er andernfalls die Linksbiegung nicht derart begradigt gefahren wäre.
2.2.2 Am 8. Juni 2025 führte er aus, in der Verfügung vom 19. Februar 2025 werde sein
Verschulden als „gering“ aufgrund einer „einfachen Verkehrsregelverletzung“ angenom-
men. Nicht präzisiert werde, auf welche konkreten Regelverstösse diese Einschätzung
gestützt werde. Sein Mitverschulden sei durch keine Beweismittel gedeckt und stehe im
klaren Widerspruch zu den Ermittlungen in der Strafverfolgung. Der Sturz sei alleine
durch das plötzliche Ausscheren des E _________-Busses verursacht worden. Ein
„Nichtbeherrschen des Fahrzeugs“ seinerseits entspreche nicht dem Hergang. Seine
Fahrweise sei regelkonform gewesen.
2.3 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des Ver-
fahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein
Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unan-
wendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können
oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift
auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e; Bundesgerichtsurteil
7B_628/2023 vom 19. April 2024 E. 2.1.1).
Das Verfahren ist einzustellen, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung
oder Bestrafung verzichtet werden kann. Dabei können sowohl Bestimmungen des ma-
teriellen Strafrechts als auch des Prozessrechts einen solchen Verzicht vorsehen. Als
Bestimmungen des Allgemeinen Teils des StGB, welche eine Verfahrenseinstellung o-
der ein Umgang nehmen von Bestrafung vorschreiben, sind beispielsweise Art. 52-54
StGB zu nennen (HEINIGER/RICKLI, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 17 zu Art. 319
StPO). In diesen Fällen richten sich die materiellen Voraussetzungen der Einstellung
nach den vorerwähnten Rechtsnormen und nicht nach Art. 319 StPO (JOSITSCH/SCHMID,
Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 4. A., 2023, N. 9 zu Art. 319
StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommen-
tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N. 30 zu Art. 319 StPO).
Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine
Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung,
einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab (Art. 54 StGB; Bundesge-
richtsurteil 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.2.1). Unmittelbare Betroffenheit kann
etwa zutreffen, wenn der Täter bei der Ausführung der Tat oder bei deren Abwehr durch
das Opfer selbst massiv geschädigt wurde. Die Regelung von Art. 54 StGB ist jedenfalls
dann verletzt, wenn sie in einem Falle nicht Anwendung findet, wo ein leichtes Verschul-
den sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht, bzw. dort angewendet
wird, wo ein schweres Verschulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters
geführt hat. Zwischen diesen beiden Extremen hat der Richter nach Prüfung der konkre-
ten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, wobei er über ein weites Ermessen ver-
fügt (Bundesgerichtsurteil 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 4.1).
Zeigt sich im Vorverfahren, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Strafver-
folgung nach einem der Strafbefreiungsgründe erfüllt sind, wird das Strafverfahren förm-
lich eingestellt (RIKLIN, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 24 zu Vor Art. 52-55 StGB).
2.4 Definitive Verfahrenseinstellungen haben nach schweizerischem Strafprozessrecht
die rechtlichen Wirkungen eines gerichtlichen Freispruches (Art. 320 Abs. 4 StPO). Die
Einstellung (oder der Freispruch) „mangels Beweisen“ oder auch wegen eines materiel-
len gesetzlichen Strafbefreiungsgrundes führt nicht zu einem „Freispruch zweiter
Klasse“. Die Verfahrenserledigung zieht grundsätzlich die gleichen Rechtskraftwirkun-
gen nach sich wie die Einstellung (oder der Freispruch) mangels Tatbestandes oder we-
gen positiven Nachweises der Unschuld. Eine Einstellung mit einem Schuldvorwurf zu
verbinden, wäre mit der strafrechtlichen Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10
Abs. 1 StPO) nicht vereinbar (Bundesgerichtsurteil 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E.
4.2.1). Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zur rechts-
kräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person, die einer
Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Für einen
nicht verurteilenden Verfahrensabschluss bedeutet dies, dass der verfahrensabschlies-
sende Entscheid nicht den Eindruck des Bestehens strafrechtlicher Schuld erwecken
darf. Schutzobjekt der Unschuldsvermutung ist in diesem Fall der gute Ruf des Beschul-
digten gegen Vermutungen, ihn treffe trotz der Nichtverurteilung strafrechtlich relevante
Schuld. Endet das Verfahren folglich in einer Einstellung oder einem Freispruch, darf
das Gericht mit seiner Entscheidbegründung nicht zum Ausdruck bringen, es halte die
beschuldigte Person für schuldig. Freisprüche und Einstellungen dürfen in ihrer Begrün-
dung somit keinerlei Schuldfeststellungen aufrechterhalten; hingegen soll die Umschrei-
bung einer Verdachtslage, jedenfalls bei Einstellungen, zulässig sein (Bundesgerichts-
urteil 6B_363/2024 vom 21. Juni 2024 E. 3.2). Die Unschuldsvermutung wird nicht nur
durch eine förmliche Schuldfeststellung verletzt, es genügt, dass die entsprechenden
Behördenvertreter durch ihr Verhalten, durch die Begründung eines Entscheides oder
durch eine Erklärung gegenüber den Parteien oder der Öffentlichkeit direkt oder indirekt
zum Ausdruck bringen, dass sie die betreffende Person als schuldig erachten. Für die
Beurteilung, ob eine Äusserung die Unschuldsvermutung verletzt, sind namentlich die
Wortwahl, deren wirklicher Sinn, der gesamte Kontext sowie die konkreten Umstände
des Einzelfalles massgebend (Bundesgerichtsurteil 6B_370/2024 vom 5. August 2024
E. 2.2).
Verzicht auf Strafverfolgung oder Anklage sind Ausdruck des verfahrensrechtlichen Op-
portunitätsprinzips; hier kommt es zu einem Verzicht auf die Strafverfolgung vor Klärung
der Schuldfrage. Bei einem Verzicht auf die Strafverfolgung vor gerichtlicher Klärung der
Schuldfrage sind die Anforderungen, welche EMRK und BV, namentlich der Grundsatz
der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV, an die
Strafbefreiung stellen, zu beachten. Es muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen,
„der die Strafverfolgungsorgane zum Tätigwerden veranlasst. Basis eines Verzichts auf
die Strafverfolgung ist in der Folge nicht eine Schuldfeststellung, sondern ein hinreichend
geklärter, (belastender) Sachverhalt“. Erfolgt die Strafbefreiung im Rahmen der Unter-
suchung, d.h. vor der Verurteilung, so erfordert dies eine bloss hypothetische Beurteilung
der Schuldfrage, denn es geht um einen Verzicht auf Weiterführung eines Verfahrens,
welches unter Umständen gar nicht zu einer Verurteilung führen würde. Die Formulie-
rungen „Täter“ und „Tat“ in Art. 52 ff. StGB sind unglücklich, denn die Täterschaft wird
vor der Verurteilung gerade nicht festgestellt. Jedenfalls sollten die Entscheide, in denen
auf Strafverfolgung oder Anklage verzichtet wird, zum Ausdruck bringen, dass die
Schuldfrage nur hypothetisch beurteilt wird. Bestreitet der Betroffene die Tat, bleibt der
Entscheid über die Strafbefreiung dem urteilenden Gericht vorbehalten (TRECHSEL/KEL-
LER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.
A., 2021, N. 4 zu Vor Art. 52 StGB).
Die Strafbefreiungsgründe der Art. 52 ff. StGB leiden für den Fall des Verzichts auf die
Weiterverfolgung an einem Mangel. Es ist von „Schuld“, „Tat“, „Tatfolgen“, „Täter“, und
„bewirktem Unrecht“ die Rede. Aus dogmatischer Sicht wäre es sachgerechter gewesen,
die Opportunitätsvarianten mit einer entsprechenden mit der Unschuldsvermutung kon-
formen Terminologie zu versehen. Art. 52-55 StGB müssen derzeit im Falle des Ver-
zichts auf die Weiterverfolgung EMRK-konform, d.h. im Lichte der Unschuldsvermutung
interpretiert werden. Es muss diesbezüglich eine blosse Verdachtslage ausreichen (RI-
KLIN, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 33 zu Vor Art. 52-55 StGB).
2.5 Vorliegend wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen einfacher
Verletzung von Verkehrsregeln eingestellt. Der entsprechenden Einstellungsverfügung
sind unter anderem folgende Äusserungen zu entnehmen: „Das Verschulden von
X _________ ist als gering zu betrachten, da es sich um eine einfache Verletzung von
Verkehrsregeln (…) handelt“, „Unabhängig jedoch von den Mitbeteiligten am Unfall han-
delt das vorliegende Strafverfahren einzig von den Taten von X _________, bei welchem
die Schuld als gering anzusehen ist“ und „(…), dass aufgrund der schweren Betroffenheit
des Beschuldigten und dem geringen Verschulden seiner Tat auf eine Strafverfolgung
zu verzichten ist“ (vgl. Ziff. 5 f., S. 71). Diese Passagen erwecken den Eindruck des
Bestehens strafrechtlicher Schuld seitens des Beschwerdeführers. Einstellungen dürfen
indes in ihrer Begründung keinerlei Schuldfeststellungen aufrechterhalten. Die Um-
schreibung einer Verdachtslage wäre zwar zulässig, jedoch geht die Vorinstanz mit ihren
vorgenannten Ausführungen darüber hinaus. Sie geht in ihrer Verfügung davon aus,
dass der Beschuldigte eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln begangen hat und
sein Verschulden dabei gering gewesen ist. Sie hätte aber nur eine bloss hypothetische
Beurteilung der Schuldfrage vornehmen dürfen. Die Staatsanwaltschaft hat in der ange-
fochtenen Verfügung eine Einstellung mit einem Schuldvorwurf verbunden, was mit der
strafrechtlichen Unschuldsvermutung nicht vereinbar ist. Folglich ist die Beschwerde
diesbezüglich gutzuheissen und die Einstellungsverfügung vom 19. Februar 2025 abzu-
heben. Das Verfahren ist somit in diesem Sinne zur Fortsetzung des Strafverfahrens an
die Staatsanwaltschaft zurück zu weisen. Falls sich nach einer allfälligen Beweisergän-
zung kein Tatverdacht mehr erhärten lässt, wird die Staatsanwaltschaft erneut eine Ver-
fahrenseinstellung zu erwägen haben. Andernfalls wird sie einen Strafbefehl zu erlassen
oder Anklage zu erheben haben.
2.6 Der Beschwerdeführer beantragt die Einstellung des Strafverfahrens ohne die Fest-
stellung einer Verletzung von Verkehrsregeln (Ziff. 1). Er behauptet, dass er an dem
Unfallereignis kein Verschulden trage und nicht als Täter zu qualifizieren sei (Ziff. 5). Er
bestreitet somit die Tat, weshalb der Entscheid über die Strafbefreiung dem urteilenden
Gericht vorbehalten bleibt und nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens erfolgen
kann. Er verlangt auch, dass die Unfallschilderung zu korrigieren sei (Ziff. 4). Dies kann
jedoch nicht in diesem Rechtsmittelverfahren vorgenommen werden, da die angefoch-
tene Einstellungsverfügung aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird. Über den genauen Unfallhergang am 20. August 2024 und damit
zusammenhängende allfällige strafbare Handlungen wird allenfalls ein Sachgericht zu
befinden haben.
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügte, dass der Beschwerdeführer als beschuldigte Per-
son keine Entschädigung und/oder Genugtuung erhält. Sie legte dar, es handle sich vor-
liegend nicht um einen komplexen Fall. Die Einleitung des Strafverfahrens basiere auf-
grund einer Übertretung, die Bussenandrohung sei zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens
unter Fr. 5'000.00 gewesen. Dem Beschuldigten habe kein Strafregistereintrag gedroht.
Ferner sei es zu keiner schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschul-
digten aufgrund der Verfahrenseröffnung gekommen. Von einer Entschädigung und/o-
der Genugtuung könne daher abgesehen werden (S. 70 ff.).
3.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich Folgendes geltend:
3.2.1
Der Beschwerdeführer beantragt für die Wahrnehmung des Anhörungstermins
vom 3. Februar 2025 eine angemessen Entschädigung (Ziff. 2) und begründet dies mit
den erheblichen Aufwendungen von elf Stunden Zeitaufwand, 596 Km Fahrstrecke, Kos-
ten für Autoverlad und Benzin, die er habe erbringen müssen. Zudem sei er von seiner
Frau und seinem Sohn begleitet worden. Für die Fahrkosten macht er insgesamt Fr.
483.20 und für die Begleitkosten Fr. 57.00 geltend, was zu einer Gesamtforderung von
Fr. 540.20 führt.
3.2.2 Er verlangt zudem Schadenersatzleistungen und Schmerzensgeld/Genugtuung
(Ziff. 3). Er führt aus, durch den Unfall seien ihm sowohl unmittelbare als auch erhebliche
mittelbare finanzielle Verluste erlitten: Schaden an seinem Fahrzeug, Abschleppkosten,
Überführungskosten, Schäden an Motorradbekleidung, Schmerzensgeld, Genugtuung
aufgrund erlittenen Leids. Diese Schäden seien durch den Unfall direkt verursacht wor-
den und seien nicht von ihm zu tragen. Ebenso hätten die Verletzungen nicht nur zu
körperlichen Schmerzen, sondern auch zu erheblichen Einschränkungen in seiner Le-
bensführung und Arbeitsfähigkeit geführt. Es sei daher eine angemessene Entschädi-
gung in Form von Schmerzensgeld / Genugtuung geboten, um die erlittenen Beeinträch-
tigungen auszugleichen.
3.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Ver-
fahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf: a.
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens-
rechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen
Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere
Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Be-
stimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Scha-
den wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusam-
menhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Bundesgerichtsurteil 7B_12/2022 vom
3.4 Da mit vorliegendem Entscheid die Einstellungsverfügung vom 19. Februar 2025
aufgehoben wird, wurde der Beschwerdeführer in casu weder freigesprochen noch das
Verfahren gegen ihn eingestellt. Somit hat er für das Vorverfahren im jetzigen Verfah-
rensstadium keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von
Art. 429 Abs. 1 StPO. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivil-
rechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafver-
fahren geltend machen. Hier ist es jedoch der Beschwerdeführer als beschuldigte Per-
son, welcher Schadenersatzleistungen und Schmerzensgeld / Genugtuung und somit
zivilrechtliche Ansprüche verlangt. Dies ist im Rahmen dieses gegen ihn geführten Straf-
verfahrens nicht möglich, weshalb auf seinen entsprechenden Antrag nicht einzutreten
ist.
4.
4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer dringt mit
seinen Anträgen nicht durch. Jedoch wird die von ihm angefochtene Einstellungsverfü-
gung aufgehoben. Er obsiegt somit teilweise, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten
des Beschwerdeverfahrens ihm und dem Kanton Wallis hälftig aufzuerlegen.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen
Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsge-
richts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Aufgrund der
genannten Kriterien – das Dossier war wenig umfangreich und es waren nur wenige
rechtliche Fragen zu behandeln – wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.00 fest-
gelegt (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfah-
rensausgang hälftig, ausmachend jeweils Fr. 400.00, dem Beschwerdeführer und dem
Kanton Wallis auferlegt.
4.2 Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des
Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie An-
spruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2
StPO). Diese umfasst, wie bei Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, die Kosten des Wahlverteidi-
gers sowie die persönlichen Aufwendungen für die eigenen Verteidigungskosten. Der so
verstandene Entschädigungsanspruch erlaubt es, auf die Besonderheiten des Einzelfalls
Rücksicht zu nehmen. Mithin kann die beschuldigte Person einerseits zur Kostentragung
verpflichtet werden, andererseits kann ihr für ihr Obsiegen in Nebenpunkten, bzw. die
Reduktion des Strafmasses eine Entschädigung zugesprochen werden. Diese beiden
Forderungen können nach Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnet werden (WEHREN-
BERG/FRANK, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 10 f. zu Art. 436 StPO).
Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer obsiegt vorliegend teilweise, weshalb
es angebracht ist, ihm für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung für die persön-
lichen Aufwendungen von Fr. 200.00 zuzusprechen. Dieser Entschädigungsanspruch
wird mit den dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens ver-
rechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass er noch Kosten von Fr. 200.00 trägt.
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des
Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Amt der Region
Oberwallis, zurückgesandt.
X _________ hat für das Vorverfahren im jetzigen Verfahrensstadium keinen An-
spruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1
StPO.
Auf den Antrag auf Zusprechung von Schadenersatzleistungen und Schmerzens-
geld / Genugtuung wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden hälftig, ausmachend
jeweils Fr. 400.00, X _________ und dem Kanton Wallis auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren wird X _________ eine Entschädigung von
Fr. 200.00 zugesprochen. Diese wird mit den ihm auferlegten Kosten des Be-
schwerdeverfahrens von Fr. 200.00 Höhe verrechnet.
X _________ bezahlt nach der Verrechnung der ihm auferlegten Gerichtskosten
von Fr. 400.00 mit der ihm zugesprochenen Entschädigung von Fr. 200.00 die ver-
bleibenden Kosten von Fr. 200.00.
Sitten, 1. September 2025