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VERFÜGUNG VOM 16. JULI 2025
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin
Medea Jäger-Marx, Susten
gegen
Y _________ , Beschuldigter und Beschwerdegegner
und
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-
WALLIS , Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, Brig-Glis, Vorinstanz
(Einstellungsverfügung)
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der STAATSANWALTSCHAFT DES
KANTONS WALLIS , Amt der Region Oberwallis, Brig-Glis, vom 6. Februar 2025
(SAO 24 2758)
Verfahren
A. Am 30. August 2024 war Bergführer Y _________ mit seinem Gast, A _________
(fortan: Verstorbener), auf dem Abstieg vom B _________, als Letzterer zu Fall kam und
in den Tod stürzte (S. 1). Die Legalinspektion fand gleichentags statt (S. 31).
B. X _________ konstituierte sich am 20. Oktober 2024 als Privatklägerin (S. 38).
C. Die Kantonspolizei Wallis erliess nach erfolgter Einvernahme des Beschuldigten am
D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren
gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung ein. Die Zivilklage wurde auf den
Zivilweg verwiesen (S. 48 f.)
E.
X _________ erhob am 17. Februar 2025 gegen die Einstellungsverfügung vom
gehren:
vom 6. Februar 2025 im Verfahren SAO 24 2758 sei aufzuheben.
suchung wieder aufzunehmen und die Untersuchungen betreffend die fahrlässige Tötung (Art. 117
StGB) weiterzuführen.
Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
F. Am 26. Februar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten eine Frist
von zehn Tagen gewährt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
G. Die Staatsanwaltschaft deponierte am 3. März 2025 die Akten und beantragte die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die Einstellungsverfügung
verwies.
H. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten am 5. März
2025 zugestellt, worauf sich diese nicht mehr vernehmen liessen.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher
und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten wer-
den (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefoch-
tene Verfügung wurde den Parteien am 6. Februar 2025 per A+ zugesandt und wurde
der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2025 zugestellt, womit die schriftlich begründete
Beschwerde vom 17. Februar 2025 innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht wurde.
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par-
teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts-
mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger legitimiert
sind auch die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StGB, wenn sie Zivilansprüche
geltend machen (Art. 117 Abs. 3 StPO). Unter dieser Voraussetzung sind sie in der Rei-
henfolge der Erbberechtigung auch zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382
Abs. 3 StPO). Die Beschwerdeführerin war mit dem Verstorbenen verheiratet (S. 40).
Ob dessen Tod durch ein strafbares Verhalten verursacht wurde, ist Gegenstand der
Untersuchung. Damit ist sie, welche sich auch als Privatklägerin konstituiert hat (S. 38),
zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie
prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean-
neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale
suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo-
mit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Erhalten die Strafbehörden, insbesondere die Staatsanwaltschaft, Kenntnis von Ver-
dachtsgründen, welche auf eine Straftat hinweisen, namentlich durch die Einreichung
eines Strafantrags, sind sie verpflichtet, eine Strafuntersuchung einzuleiten (Art. 7
StPO). Im Rahmen dieser Untersuchung haben sie von Amtes wegen alle für die Beur-
teilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen (sowohl entlas-
tend wie belastend) abzuklären und zu den Akten zu erheben (Art. 6 StPO).
Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachver-
halt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren
abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwalt-
schaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkeh-
rungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie
ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Die
Strafbehörde kann auf weitere Erhebungen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits
abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachver-
halt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung der zusätzlich
beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht
geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 141 I 60 E. 3.3; Bundesgerichtsurteile 6B_109/2018
vom 13. Juni 2018 E. 4.1, 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4; je mit Hinweisen).
Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob
ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art.
318 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139
Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat deshalb den von einem Privatkläger behaup-
teten Sachverhalt durchaus rechtlich zu würdigen. Ergibt sich dabei, dass bereits auf-
grund des geltend gemachten – gegebenenfalls streitigen, unbewiesenen – Sachver-
halts kein Straftatbestand erfüllt ist bzw. dass der vom Anzeige-erstatter behauptete
Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt – auch wenn dieser behauptete Sachver-
halt erstellt wäre bzw. als richtig unterstellt wird –, ist das Strafverfahren einzustellen und
sind nicht vorerst diesfalls unerhebliche Beweise abzunehmen (Obergerichtsurteil des
Kantons Zürich UE200153 vom 1. Februar 2021 E. 3.4).
2.2 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie ei-
nen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den be-
vorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Ver-
fahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu
stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023
E. 3.2.1). Der Erlass einer Schlussverfügung ist zwingend (Bundesgerichtsurteil
6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 3.3). Durch die Schlussverfügung wird den Ver-
fahrensbeteiligten die Gelegenheit gegeben, zur geplanten Verfahrenserledigung Stel-
lung zu nehmen und Beweisanträge zu stellen (WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, Basler
Kommentar, 3. A., 2023, N. 19 zu Art. 318 StPO).
Die Untersuchungsbehörde verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teil-
weise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht er-
füllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetz-
licher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der
Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz „in dubio
pro duriore“ zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund-
sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzun-
gen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht
infrage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint
als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung,
drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung
auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die
Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden
darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 148
IV 124 E. 2.6.7; 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.1.1; 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 285
E. 2). Erscheint dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämtlicher
Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung als unwahrscheinlich oder jedenfalls deut-
lich geringer als ein Freispruch, so ist das Verfahren einzustellen (BGE 143 IV 241
E. 2.2.2; 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 285 E. 2.5; Bundesgerichtsurteil 1B_535/2012 vom
319 StPO). Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist wohl grundsätz-
lich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der
Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar, 2. A., Zürich/Ba-
sel/ Genf 2014, N. 18 zu Art. 319 StPO).
2.3 Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen
fahrlässiger Tötung ein. Zur Begründung führt sie aus, am 30. August 2024, gegen 04:30
Uhr, hätten der Verstorbene und der Beschuldigte die C _________ verlassen und das
B _________ bestiegen. Nach einer Pause auf dem Gipfel hätten sie sich wieder an den
Abstieg gemacht. Letztmalig vor dem Unfall sei der Verstorbene auf einem Schneefeld
vor einer langen sandigen Querung in Richtung D _________ durch den Beschuldigten
per kurzem Seil gesichert worden. Gegen 14:10 Uhr seien sie auf einem Plateau ober-
halb der Absturzstelle angekommen. Der Beschuldigte habe dem Verstorbenen eine
Kontrollfrage gestellt, um dessen Zustand feststellen zu können. Er sei in einem guten
Allgemeinzustand gewesen. Der Schwierigkeitsgrad dieser Stelle werde mit UIAA1 an-
gegeben und sie hätten die fragliche Stelle beim Aufstieg ohne Seilsicherung geklettert.
Daraufhin habe sich der Beschuldigte nach links gewandt, um dem Verstorbenen die
leichtere Passage zu überlassen und sei rund zwei Meter abgestiegen. Kurz darauf habe
er einen Laut vernommen, seinen Blick in Richtung des Verstorbenen gewendet und
gesehen, dass dieser bereits gefallen sei. Der Verstorbene habe sich dann überschlagen
und sei rund 50 Meter eine Steilwand hinuntergefallen und alsdann in einer Randkluft
zum Stillstand gekommen. Die genaue Ursache für den Absturz habe der Beschuldigte
nicht sehen können. Beim Verstorbenen handle es sich um einen geübten Berggänger
und dieser habe mit dem Beschuldigten bereits zahlreiche Touren unternommen. Ge-
mäss dem E _________ werde der Schwierigkeitsgrad UIAA1 wie folgt beschrieben:
Geringe Schwierigkeiten. Einfachste Form der Felskletterei (kein leichtes Gehgelände).
Die Hände sind zur Unterstützung des Gleichgewichts erforderlich. Anfänger müssen am
Seil gesichert werden. Schwindelfreiheit bereits erforderlich. Der Beschuldigte habe so-
mit nicht die Pflicht gehabt, den Verstorbenen am Seil zu sichern, da es sich bei diesem
um einen geübten Berggänger und nicht um einen Anfänger gehandelt habe. Auch seien
keine weiteren Verpflichtungen seitens der Bergführer auszumachen (S. 48 f.).
2.4 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, die Staatsanwalt-
schaft gehe in der Einstellungsverfügung davon aus, dass der Beschuldigte nicht pflicht-
widrig gehandelt habe und somit die Sorgfaltspflichtverletzung zu verneinen sei. Sie
stütze sich dabei auf die Aussagen des Beschuldigten. So werde in der Einstellungsver-
fügung ausgeführt, es handle sich bei der Absturzstelle um eine Stelle mit Schwierig-
keitsgrad UIAA1. Ob dies tatsächlich der Fall sei, lasse sich den Akten nicht entnehmen
und es müsse somit davon ausgegangen werden, dass dies seitens der Staatsanwalt-
schaft nicht überprüft worden sei. So müsste insbesondere kontrolliert werden, wie die
Stelle tatsächlich klassifiziert sei und, ob allenfalls seitens des Bergführers hätten Mas-
snahmen getroffen werden können. Dies könne mit Hilfe der Befragung des Rettungs-
spezialisten oder allenfalls mit einem Gutachten geklärt werden. Der Beschuldigte habe
zu Protokoll gegeben, dass er sich anders verhalten hätte, wenn er von medizinischen
Problemen gewusst hätte. Auch diesbezüglich könnte eine Sorgfaltspflichtverletzung
vorliegen. Ob der Beschuldigte tatsächlich nichts von den medizinischen Problemen ge-
wusst habe, sei nicht weiter untersucht worden. Dies erscheine unglaubwürdig, da ihn
der Verstorbene regelmässig über seinen Gesundheitszustand informiert habe. Diesbe-
züglich könnte auch die Privatklägerin nähere Angaben machen. Die Staatsanwaltschaft
habe es somit offensichtlich unterlassen, die notwendigen Beweise zu erheben, zumal
nicht umfassend geklärt worden sei, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege. Die
Staatsanwaltschaft stelle bei der Beurteilung einzig auf die Aussagen des Beschuldigten
ab, welche jedoch Fragen aufwiesen, welche geklärt werden müssten. Sie habe es un-
terlassen zu prüfen, welches die Sorgfaltspflichten des Bergführers im konkreten Fall
gewesen seien und könne somit auch nicht überprüfen, ob eine Verletzung derselben
vorliege. Das Verfahren sei eingestellt worden, obwohl wesentliche Umstände nicht ab-
geklärt und die notwendigen Beweismittel nicht abgenommen worden seien. Sofern die
Staatsanwaltschaft darauf hinweise, es liege keine Pflichtverletzung vor, verletze sie den
Grundsatz „in dubio pro duriore“. Es liege offensichtlich eine zweifelhafte Beweis- und
Rechtslage und unbestrittenermassen eine Verletzung von Art. 319 StPO vor.
Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, den Parteien den Abschluss des Verfah-
rens anzuzeigen. Auch sei diesen keine Frist zur Einreichung von Beweisanträgen ge-
setzt worden. Die Privatklägerin hätte von dieser Möglichkeit sicher auch Gebrauch ge-
macht. Es liege somit offensichtlich eine Verletzung von Art. 318 StPO vor.
2.5 Der fahrlässigen Tötung macht sich gemäss Art. 117 StGB strafbar, wer fahrlässig
den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen,
wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder
darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die
Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger
Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht
verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Um-
stände sowie seiner Kenntnisse die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte er-
kennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenze des erlaubten Risikos
überschritten hat (BGE 143 IV 138 E. 2.1, 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Grundvo-
raussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahr-
lässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Ge-
schehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zü-
gen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der
Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die
Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhal-
ten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Le-
bens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünsti-
gen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzu-
führen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird
ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemäs-
sen Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit Ur-
sache des Erfolgs bildete (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.6 Die Akten enthalten insbesondere folgende Beweismittel:
2.6.1 Der Beschuldigte wurde am 30. August polizeilich einvernommen und sagte zu-
sammenfassend Folgendes aus: Am 30. August 2024 seien sie um 04:30 Uhr zu ihrer
Tour aufgebrochen. Die einzige Auffälligkeit sei gewesen, dass der Verstorbene ihm
nach ca. 30 Minuten gesagt habe, dass er seinen Pickel vergessen habe. Hierauf habe
er ihm gesagt, dass er sich dafür nicht stressen solle. Die Tour an sich sei reibungslos
verlaufen. Auf dem Gipfel hätten sie eine normale Pause gemacht und anschliessend
den Abstieg wie geplant begonnen (F/A 2 S. 8). Der letzte Punkt an dem sie gesichert
hätten, sei ein weiches Schneefeld vor der langen sandigen Querung in Richtung
D _________ gewesen. Danach sei ein Wanderweg gekommen, an dem keine Seilsi-
cherung nötig gewesen sei. Sie seien dann beide oberhalb der Absturzstelle auf dem
Plateau angekommen. Hier sei felsiges Gelände gewesen, wobei der Schwierigkeitsgrad
UIAA1 gewesen sei. Trotzdem dass sie beim Aufstieg nicht mit Seil gesichert hätten,
habe er dem Verstorbenen unmittelbar vor der Abstiegskletterpassage zwei Kontrollfra-
gen gestellt, ob er nochmal mit Seil sichern oder wenigstens den Wanderstock nehmen
solle. Beides habe er verneint. Da der Verstorbene im schroffen Gelände sehr sicher sei
und noch keine Anzeichen von Erschöpfung gezeigt habe, habe er seine Aussagen auch
nicht hinterfragt. Unmittelbar nachdem er [der Beschuldigte] sich nach links gewandt
habe, um ihm die leichtere Passage rechts zu lassen, sei er [der Beschuldigte] zwei
Meter abgestiegen. Da er sich auf seinen Abstieg konzentriert habe, habe er den Ver-
storbenen nicht mehr in seinem Blickfeld gehabt. Dann habe er einen Laut gehört, seinen
Blick in seine Richtung gewendet und ihn fallen sehen. Der Verstorbene sei zuerst auf
den Rücken gefallen, dann habe er sich überschlagen, sei erneut auf den Rücken gefal-
len und sei danach ca. 50m eine Steilwand hinuntergefallen. Die Endlage sei in der
Randkluft gewesen, wo er nach 5-6m steckengeblieben sei (F/A 4 S. 8). Danach gefragt,
wo er sich befunden habe, als es zum Unfall gekommen sei, antwortete er, er habe sich
nach links gewandt und sei ungefähr zwei Meter abgestiegen und er [der Verstorbene]
sei diagonal drei Meter von ihm entfernt gewesen (F/A 7 S. 9). Er habe nicht gesehen,
warum der Verstorbene zu Fall gekommen sei (F/A 8 S. 9). Insgesamt hätten sie zusam-
men ungefähr 60-70 Tourentage und zusätzlich ungefähr zehn Eisklettertouren gemacht
(F/A 40 S. 11). Der Verstorbene sei sehr trittsicher, sehr risikobewusst und in der Zeit
am Berg immer fokussiert. Er habe leichte Schwächen in der Steigeisentechnik und sehr
viel Hochgebirgserfahrung (F/A 41 S. 11). Er sei noch nie so gut in Form gewesen wie
dieses Mal (F/A 2 S. 8). Der Verstorbene habe leichte Bergschuhe getragen. Aufgrund
des hohen Felsanteils, hätten sie sich gegen die vollsteigeisenfesten Bergschuhe ent-
schieden. Zusätzlich habe er einen klassischen Sportklettergurt, einen Helm, Band-
schlinge mit Karabiner und Abseilgerät getragen (F/A 58 S. 12). Als der Unfall passiert
sei, hätten sie keine Steigeisen getragen (vgl. F/A 59 S. 12). Danach gefragt, ob der
Verstorbene ihn über allfällige Krankheiten, Beschwerden informiert habe, antwortete er,
nein, ihm sei nichts bekannt (F/A 43 S. 11). Wenn er gewusst hätte, dass der Verstor-
bene möglicherweise ein medizinisches Problem gehabt habe, hätte er weder so
schwere Touren ausgewählt, noch hätte er ihn ohne Sicherung an dieser Stelle abstei-
gen lassen. Er habe bei ihm, solange sie sich gekannt hätten bis heute, nie Anzeichen
für ein medizinisches Problem wahrgenommen (F/A 73 S. 13).
2.6.2 Am 22. Juni 2020 sandte der Verstorbene dem Beschuldigten eine E-Mail, worin
er insbesondere mitteilte, dass er im Frühjahr Probleme mit dem linken Sprunggelenk
gehabt habe, was er auch schon bisher aber nie so stark gehabt habe, und eine Verknö-
cherung an der Gelenkkante festgestellt worden sei, die Schmerzen verursache. Inzwi-
schen gehe es wieder merklich besser, aber er sei nicht sicher, wie es bei / nach einem
2000m Abstieg aussehe. Insofern komme es ihm entgegen, wenn er eher etwas Rich-
tung Klettern vorschlage. Das sei unproblematischer als enorm lange Abstiege (Be-
schwerdebeleg Nr. 3).
2.7 Zunächst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in casu vor der Einstellung
des Verfahrens am 6. Februar 2025 keine Schlussverfügung erlassen hat, um den Par-
teien den Abschluss des Verfahrens anzukündigen und ihnen mitzuteilen, dass sie die-
ses einstellen will sowie ihnen eine Frist zum Stellen von Beweisanträgen zu setzen.
Dadurch hat sie Art. 318 Abs. 1 StPO verletzt.
Die Staatsanwaltschaft stützt sich für die Begründung der Einstellungsverfügung vor-
nehmlich auf die Aussagen des Beschuldigten. Dieser sagte aus, dass der Verstorbene
ihm nach ca. 30 Minuten gesagt habe, dass er seinen Pickel vergessen habe (F/A 2
S. 8). Es ist unklar, ob für diese Bergtour das Mitführen eines Pickels notwendig gewe-
sen wäre und, ob dies dem Verstorbenen den Abstieg erleichtert hätte. Ein Experte
könnte dies einschätzen. Der Beschuldigte hat erklärt, dass das Gelände bei der Unfall-
stelle einen Schwierigkeitsgrad von UIAA1 aufweise und sie nicht mit Seil gesichert hät-
ten (vgl. F/A 4 S. 8 und F/A 61 S. 12). In den Akten befindet sich zwar ein Dokument
„Vergleich UIAA-Skala / Französische Skala“, in welchem die verschiedenen Schwierig-
keitsgrade beschrieben werden (vgl. S. 50). Fragwürdig ist indes, ob die Unfallstelle tat-
sächlich mit diesem Schwierigkeitsgrad klassifiziert wird. Diesbezüglich liegen nur die
Aussagen des Beschuldigten vor und keine unabhängigen Angaben eines Experten.
Während der polizeilichen Befragung des Beschuldigten erklärte ein Polizist, dass es
sich bei der Unglückstelle gemäss Auskunft des Rettungsspezialisten um eine Passage
handle, welche üblicherweise am Seil begangen werde (vgl. F/A 63 S. 13). Dieser Ret-
tungsspezialist, oder soweit erforderlich ein neutraler Experte, wurde jedoch nicht ein-
vernommen, obwohl er wichtige Informationen bezüglich einer möglichen Anseilpflicht
bei der Unfallstelle hätte machen können. Formzustand, Erfahrung und Kenntnisse des
Verstorbenen werden ebenso vom Beschuldigten wiedergegeben und seine entspre-
chenden Darlegungen sollten mit Hilfe der Befragung von Drittpersonen überprüft wer-
den. Der Beschuldigte gibt an, dass er zwei Meter abgestiegen sei. Da er sich auf seinen
Abstieg konzentriert habe, habe er den Verstorbenen nicht mehr in seinem Blickfeld ge-
habt. Dieser sei diagonal drei Meter von ihm entfernt gewesen (vgl. F/A 4 und 7 S. 8 f.).
Fraglich ist, ob es sich hierbei um das korrekte Vorgehen für einen Bergführer bei einem
Abstieg an der Unfallstelle gehandelt hat, da er seinen Gast nicht mehr im Blickfeld ge-
habt und sich drei Meter vor ihm befunden hat. Ein Sachverständiger könnte auch dies
beurteilen. Der Beschuldigte führte aus, dass der Verstorbene leichte Bergschuhe ge-
tragen habe. Als der Unfall passiert sei, hätten sie keine Steigeisen getragen (vgl. F/A
58 f. S. 12). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Verstorbene für die
Bergtour genügend ausgerüstet gewesen ist und, ob es angebracht war, bei der Unfall-
stelle auf den Gebrauch von Steigeisen zu verzichten. Diese Fragen wären durch einen
Experten zu beantworten. Es ist auch zu prüfen, ob der Verstorbene selbst entscheiden
sollte, ob er an der fraglichen Passage angeseilt wird oder nicht (vgl. F/A 4 S. 8). Im
Rapport der Kantonspolizei wird festgehalten, dass in den Effekten des Verstorbenen
eine Injektionslösung Insulin 100ml gefunden worden sei (vgl. S. 4). In der Beilage des
Rapports befindet sich auch eine Empfangsbescheinigung, auf welcher unter anderem
ein Etui in grün mit Medikamenten und einem blauen Stift F _________, ein Etui in
schwarz mit Diabeteszubehör und eine Injektionslösung Insulin 100ml aufgeführt sind
(S. 22). Dies lässt vermuten, dass der Verstorbene an einer Diabeteserkrankung gelitten
hat. Der Beschuldigte sagte aus, dass er davon nichts gewusst habe (F/A 47 S. 11).
Über allfällige Krankheiten, Beschwerden habe ihn der Verstorbene nicht informiert (vgl.
F/A 43 S. 11). Wenn er gewusst hätte, dass der Verstorbene möglicherweise ein medi-
zinisches Problem gehabt habe, hätte er weder so schwere Touren ausgewählt, noch
hätte er ihn ohne Sicherung an dieser Stelle absteigen lassen (F/A 73 S. 13). Die Be-
schwerdeführerin hinterlegte eine E-Mail vom 22. Juni 2020, worin der Verstorbene dem
Beschuldigten von Problemen mit dem linken Sprunggelenk berichtete (Beschwerdebe-
leg Nr. 3). Diese E-Mail belegt somit, dass der Beschuldigte zumindest über Gelenkbe-
schwerde im Jahr 2020 informiert war. Unklarheiten bestehen somit auch im Hinblick auf
den Gesundheitszustand des Verstorbenen und inwiefern der Beschuldigte davon
Kenntnis hatte. Diesbezüglich könnte unter Umständen die Privatklägerin nähere Anga-
ben machen.
2.8 Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass in Bezug auf ein allfälliges Dritt-
verschulden insbesondere seitens des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Tod
von A _________ nicht von einer klaren Beweislage ausgegangen werden kann, die
Beschwerden gutzuheissen und die Einstellungsverfügung aufzuheben ist. Die bisheri-
gen Ermittlungen im Strafverfahren sind derzeit als nicht ausreichend zu erachten. Das
Strafverfahren kann in diesem Zusammenhang zum heutigen Zeitpunkt nicht eingestellt
werden. Es liegt mindestens zurzeit aufgrund des noch nicht spruchreifen Beweisergeb-
nisses kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor, sondern es sind noch
weitere sachdienliche Beweismöglichkeiten vorhanden, welche zunächst ausgeschöpft
werden müssen. Die Staatsanwaltschaft hat im Sinne der Erwägungen diesbezüglich
zusätzliche Ermittlungshandlungen insbesondere in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad
und eine allfällige Anseilpflicht bei der Unfallstelle, die eingesetzte Ausrüstung, den Ge-
sundheitszustand des Verstorbenen und allgemein das Erfüllen der Sorgfaltspflichten
seitens des Beschuldigten als Bergführer (u.a. Befragung Rettungsspezialisten und Pri-
vatklägerin; ein Gutachten) durchzuführen. Das Verfahren ist somit in diesem Sinne zur
Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück zu weisen. Falls sich
nach der Beweisergänzung kein Tatverdacht erhärten lässt, wird die Staatsanwaltschaft
erneut eine Verfahrenseinstellung zu erwägen haben. Andernfalls wird sie nach dem
Grundsatz „in dubio pro duriore“ Anklage erheben und die Würdigung dem urteilenden
Gericht überlassen müssen.
3.
3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt,
weshalb die Kosten dem Kanton Wallis aufzuerlegen sind. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar
wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art
der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das
Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr
Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Aufgrund der genannten Kriterien – das
Dossier war zwar wenig umfangreich, jedoch mussten insbesondere die Aussagen des
Beschuldigten gewürdigt werden – wird vorliegend die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.00
festgelegt (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Ver-
fahrensausgang dem Kanton Wallis auferlegt. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’200.00 zurückzuerstatten.
3.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die
Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im
Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens
(Art. 436 Abs. 3 StPO). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat demnach für
das
Beschwerdeverfahren
Anspruch
auf
Entschädigung
durch
den
Staat
(vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor
der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berück-
sichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom
Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzuset-
zen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin hat eine achtsei-
tige Beschwerdeschrift verfasst. Hierfür musste diese zunächst die Akten studieren. Un-
ter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit ist die Parteientschädigung der Beschwer-
deführerin auf Fr. 900.00 inkl. MWST und Auslagen festzusetzen und dem Kanton Wallis
aufzuerlegen.
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des
Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Amt der Region
Oberwallis, zurückgesandt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 gehen zu Lasten des Kan-
tons Wallis.
Der von X _________ geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.00 wird
dieser zurückerstattet.
Der Kanton Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Partei-
entschädigung von Fr. 900.00 (inkl. MWST und Auslagen).
Sitten, 16. Juli 2025