Diese Verfügung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen*.*
BRIEF1 / 25
P3 25 258
P2 25 85
VERFÜGUNG VOM 27. JANUAR 2026
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Dr. Nadja Schwery, Richterin; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ und Y _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Monica Mitrea, 1003 Lausanne
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-
WALLIS , Vorinstanz
und
diverse Geschädigte
(Einstellungsverfügung)
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 14. Oktober 2025 der
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS (SAO 24 3139)
Verfahren
A. Am 14. Oktober 2024 brach im Wohn- und Geschäftshaus «A _________» an der
B _________ in C _________ gegen 2 Uhr 20 ein Brand aus, wobei zwei Personen
verstorben sind. Nach der Einvernahme diverser Personen, der Einholung eines Unter-
suchungsberichts betreffend die Brandursache sowie weiterer Ermittlungen verfügte die
Staatsanwaltschaft am 14. Oktober 2025 die Einstellung des Verfahrens (S. 227 ff.).
B. Y _________ und X _________, Ehemann und Tochter der einen verstorbenen Per-
son (nachfolgend Beschwerdeführer), erhoben am 24. Oktober 2024 dagegen Be-
schwerde beim Kantonsgericht und beantragten die Aufhebung der Einstellungsverfü-
gung und die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung
der Strafuntersuchung (P3 2 258). Zeitgleich stellten die Beschwerdeführer ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege (P2 25 85). D _________, Tochter der anderen verstor-
benen Person, erklärte mit Eingabe vom 2. November 2025, die eingereichte Be-
schwerde von Y _________ und X _________ zu unterstützen und sich dieser anzu-
schliessen. Die übrigen Geschädigten liessen sich nicht vernehmen. Die Staatsanwalt-
schaft beantragte mit Schreiben vom 20. November 2025 die kostenpflichtige Abweisung
der Beschwerde und verwies auf die Einstellungsverfügung und die Akten.
Erwägungen
1. Der Einzelrichter am Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, der Polizei und
der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m.
Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die Beschwerdeführer sind als Ehemann und Tochter einer der
verstorbenen Personen beschwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 110 Abs.
1 StGB). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkun-
gen Anlass und es ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen, vor Erhalt der Einstellungsverfügung keine Parteimit-
teilung und Frist zur Stellung von Beweisanträgen erhalten zu haben. Da es sich bei der
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs um einen formellen Mangel handelt, ist
dieser vorab zu prüfen.
2.1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie ge-
mäss Art. 318 Abs. 1 StPO einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem
Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage
erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist,
Beweisanträge zu stellen. Die Bestimmung ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches
Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO.
Der Erlass einer Schlussverfügung ist bei beabsichtigter Verfahrenserledigung durch An-
klage oder Einstellung zwingend (WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, Basler Kommentar, 3.
A. 2023, N. 19 zu Art. 318 StPO; Bundesgerichtsurteile 6B_98/2016 vom 9. September
2016 E. 3.3; 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 5.3). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör ist formeller Natur, sodass seine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des an-
gefochtenen Entscheids führt, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen
Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag. Eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann gemäss ständiger bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über die gleiche
Kognition in Sachverhalts- wie auch Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz. Eine Hei-
lung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse
der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinba-
ren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3).
2.2 Die Staatsanwaltschaft erliess am 22. September 2025 eine Parteimitteilung, mit-
welcher der Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt und eine Frist von 10
Tagen zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt wurde (S. 2062 ff.). Die Rechtsver-
treterin der Beschwerdeführer wird indes auf dem Adressen-Verteiler nicht aufgelistet.
Ihr wurde die Parteimitteilung folglich nicht zugestellt und das den Beschwerdeführern
rechtliche Gehör wurde daher verletzt. Dies führt grundsätzlich zur Aufhebung der Ein-
stellungsverfügung. Ob der Mangel im Beschwerdeverfahren hätte geheilt werden könn-
ten, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen indes offenbleiben.
3. Die Untersuchungsbehörde verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder
teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An-
klage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe ei-
nen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach
gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann
(lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund-
satz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsan-
waltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro-
zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit ei-
nem Strafbefehl nicht infrage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahr-
scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie
eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine
Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsan-
waltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern
das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht
eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu
beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.1.1; 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 285 E. 2). Erscheint
dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämtlicher Umstände im
Sinne dieser Rechtsprechung als unwahrscheinlich oder jedenfalls deutlich geringer als
ein Freispruch, so ist das Verfahren einzustellen (Bundesgerichtsurteil 1B_535/2012
vom 28. November 2012 E. 5.2; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 285 E. 2.5; HEINI-
GER/RICKLI, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 8 zu Art. 319 StPO).
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Einstellungsverfügung aus, im ersten Oberge-
schoss sei eine defekte Waschmaschine aufgrund einer technischen Ursache in Brand
geraten, wobei eine Überspannung des Kondensators der Waschmaschine Brandursa-
che sei. Das Feuer habe auf den Holzschrank übergegriffen, in dem sich die Waschma-
schine befunden habe, und sei von da auf das Mobiliar, die Türrahmen und Türen über-
gegangen. Brandschäden seien einzig im Bereich des Flurs entstanden. Die beiden ver-
storbenen Personen hätten sich im 5. Obergeschoss befunden und seien in ihren jewei-
ligen Wohnungen vorgefunden worden. Es sei davon auszugehen, dass bei beiden Per-
sonen eine Rauchvergiftung todesursächlich gewesen sei. Aufgrund der Bauweise des
Gebäudes sei ein sogenannter Kamineffekt entstanden, wobei das eng gebaute Trep-
penhaus und die geöffneten Fenster in den oberen Stockwerken den Rauch des Feuers
nach oben gesaugt hätten. Es sei überdies ein grosser Sachschaden entstanden. Der
Brand sei aufgrund eines technischen Versagens entfacht und nicht aufgrund einer Drit-
teinwirkung, sodass das Verfahren einzustellen sei.
4.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde geltend, die Bewohner des Ge-
bäudes hätten den Vermieter E _________ mehrmals über die defekte Waschmaschine
informiert, ohne dass diese repariert oder ersetzt worden sei. Der Vermieter sei nach Art.
259b OR verpflichtet, ihm bekannte Mängel zu beseitigen. Weiter verstosse es gegen
Brandschutzvorschriften, die Waschmaschine im Treppenhaus in der Nähe der Elektro-
installationen und umschlossen von brennbarem Material zu installieren. Zudem sehe
Art. 11 des Gesetzes zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente (GSFN; SGS/VS
540.1) vor, dass die Lage und Beschaffenheit der Gebäude die rasche Evakuation aller
Bewohner zu gewährleisten habe. Die Gemeinde habe die Pflicht, sicherzustellen, dass
das Gebäude über ein System verfüge, das in einer Brandsituation effektiv funktioniere
und die Sicherheit aller Bewohner gewährleiste. Deshalb in casu hätte das bestehende
Dachfenster gemäss Brandschutzbericht vom 17. September 2017 und vom 25. Januar
2023 als Abströmöffnung umgerüstet werden sollen, sodass dieses vom Eingang im Erd-
geschoss aus mittels Knopfs hätte geöffnet werden können, und zwar auch im Fall eines
Unterbruchs der Stromversorgung (Akkubetrieb). Vorliegend sei das eingesetzte System
jedoch nicht in der Lage gewesen, eine schnelle und sichere Evakuierung der Hausbe-
wohner zu gewährleisten. Überdies habe ein direkt mit der Feuerwehr verbundener
Alarm oder überhaupt ein hörbares Warnsignal wie z.B. ein Rauchmelder gefehlt. Des-
halb habe die Gemeinde habe ihre Pflichten verletzt. Zusammenfassend sei die Einstel-
lung des Verfahrens verfrüht erfolgt, zumal weiterhin ernsthafte Zweifel an der Konfor-
mität der Sicherheitsinstallationen und der Einhaltung der Sorgfaltspflicht der Gemeinde
bestehen würden, insbesondere mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro duriore.
4.3 Nach Art. 222 StGB wird bestraft, wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder
unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Nach Art. 117
StGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Zwischen den
beiden Bestimmungen besteht echte Konkurrenz.
4.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung mit fehlender Fremd-
einwirkung. Sie untersuchte insbesondere nicht, ob eine allfällige Pflichtverletzung von
Beteiligten oder von Dritten zum Tod der beiden Personen geführt hatte.
4.4.1 Aus der Einvernahme des Vermieters E _________ geht hervor, dass die Staats-
anwaltschaft ihn hinsichtlich der Waschmaschine und einem angeblich gemeldeten De-
fekt befragt hat. Dieser verneinte einen Defekt an der Waschmaschine und dass ihm ein
solcher gemeldet worden sei. Die Wohnung, zu der die Maschine gehöre, sei nicht ge-
nutzt worden. Zwei Auskunftspersonen haben indes angegeben, die Waschmaschine
sei zum Zeitpunkt des Brandes defekt gewesen. Die beiden an der Rauchvergiftung ver-
storbenen Personen haben sich zum Zeitpunkt des Brands eine Wohnung im 1. Ober-
geschoss direkt gegenüber der Waschmaschine geteilt. Eine der einvernommenen Aus-
kunftspersonen gab an, die Maschine sei nicht in Betrieb gewesen, diese sei defekt ge-
wesen, und zwar seit ca. 6 Wochen. Die andere Auskunftsperson erklärte, die Maschine
sei altdie Silikondichtung kaputt gewesen. Beide erklärten, sie hätten in ihrer eigenen
Wohnung über eine Waschmaschine und daher jene im Treppenhaus nicht benützt.
Diese gehöre zu einer anderen Wohnung, welche jedoch leergestanden habe.
4.4.2 Gemäss Untersuchungsbericht zur Brandursache des FOR Zürich (S. 59 ff.) be-
fanden sich in der Waschmaschine mehrere hochflorige Wischmoppbezüge, die intensiv
nach Waschmittel geduftet hätten (S. 65). Der Bericht geht davon aus, dass diese vor
dem Brand gewaschen und in der Waschmaschine belassen worden waren (S. 66). Das
lässt sich nicht in Einklang bringen mit den Aussagen der drei befragten Auskunftsper-
sonen, wonach die Waschmaschine defekt resp. nicht benutzt worden war. Da die bei-
den Frauen die Waschmaschine gemäss eigenen Aussagen nicht benutzten und sich
diese aktenkundig in einem geschlossenen Schrank befand, ist die Frage in den Raum
zu werfen, wie sie Kenntnis von der defekten Maschine resp. der kaputten Silikondich-
tung erlangt haben konnten. Mieter und Mieterinnen der Wohnung, zu der die Wasch-
maschine gehörte, und die allenfalls Auskunft über deren Nutzung und allfällige Meldun-
gen eines Defekts an den Vermieter hätten geben können, wurden nicht befragt.
4.4.3 Die Waschmaschine befand sich im Treppenhaus und zwar in einem Holzschrank
mit Türe. Die Beschwerdeführer argumentieren, es sei gemäss Brandschutzvorschriften
nicht zulässig, die Waschmaschine in einem geschlossenen Holzschrank unterzubrin-
gen. Diesbezüglich und hinsichtlich allfälliger Sicherheits- und Herstellerangaben sind
bislang keine Abklärungen gemacht worden.
4.4.4 Betreffend eines allfälligen Defekts der Waschmaschine, deren Einbau in einem
Holzschrank im Treppenhaus und einer möglichen Pflichtverletzung seitens des Vermie-
ters der Wohnung sind nach dem Gesagten weitere Abklärungen vorzunehmen.
4.5
4.5.1 Weiter wurde der Inspektionsbericht vom 17. September 2017 sowie vom
12 Monate sei das Dachfenster als Abströmöffnung einer Rauch- und Wärmeabzugsan-
lage umzurüsten. Dieses müsse von der Eingangsebene aus in Betrieb gesetzt werden
können und die Betriebsbereitschaft müsse auch bei Stromausfall gewährleistet sein.
Weiter seien das Treppenhaus als vertikaler Fluchtweg sowie die Korridore im 1. Ober-
geschoss mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten (S. 148). Anlässlich der Nach-
kontrolle vom 18. Dezember 2018 wurde festgestellt, dass diese Mängel noch nicht be-
hoben worden seien. Der Bericht zur Nachkontrolle hielt zudem fest: «Durch die Stock-
werkeigentümer ist die Fluchtwegsituation zu klären. Es ist zu beschliessen, wie das
bestehende Treppen[…]haus als Fluchtweg an die Sicherheitsanforderungen
vollumfänglich angepasst wird einschliesslich Bauzeitenplan oder ein 2. gesicherter
Fluchtweg (z.B. aussen) erstellt werden kann. Der Gemeinde/SiBe ist der Beschluss bis
spätestens März 2019 zuzustellen».
Im Bericht vom 25. Januar 2023 ist zu lesen, da die gewendelte Treppe aufgrund ihrer
Breite nicht den Anforderungen an den Fluchtweg erfülle, müsse geprüft werden, ob die
installierte Notleiter an der Westfassade intakt sei, wobei ab einer Absturzhöhe von 5 m
ein Rückkorb die Sicherheit ergänzen müsse. Es müsse konzeptionell sichergestellt wer-
den, dass dieser zweiter Fluchtweg deklariert werde und es müsse in einem Sanierungs-
konzept geplant werden, wie ein zweiter Fluchtweg für alle Anwesenden des Gebäudes
zur Verfügung stehe. Diese Massnahmen seien spätestens bei den nächsten Sanie-
rungs- bzw. Renovationsarbeiten auszuführen. Schliesslich wird empfohlen, Brand-
schutztüren und Brandschutzabschlüsse einzubauen.
4.5.2 Die Problematik der ungenügenden Brandschutzsicherheit und die gestützt darauf
empfohlenen Massnahmen waren der Gemeinde und den Eigentümern des Gebäudes
seit spätestens 2017 bekannt. Ob seitens der Eigentümer, wie im Bericht zur Nachkon-
trolle verlangt, bis März 2019 ein Beschluss eingereicht wurde, ist nicht aktenkundig.
Ebenfalls nicht untersucht wurde, inwieweit die Eigentümer die Umsetzung der Mass-
nahmen beschlossen oder allenfalls verneint haben und ob dies überhaupt anlässlich
einer StWE-Versammlung diskutiert wurde. Die allfälligen Pflichten der Eigentümer zur
Einhaltung der Brandschutzvorschriften resp. eine Verletzung allfälliger Pflichten sind zu
prüfen. Die Staatsanwaltschaft fragte bei der Liegenschaftsbewirtschafterin zuvor nach,
ob das Dachfenster umgerüstet worden sei. Diese gab zunächst an, das Fenster sei
umgerüstet worden und elektrisch bedienbar gewesen, wobei sie dazu keine genaueren
Angaben machen konnte. Es konnte deshalb keine Unterlagen oder Rechnungen zu Ar-
beiten am Dachfenster im Zeitraum vom 25. Januar 2023 bis zum 14. Oktober 2024
gefunden werden. Daher ist es fraglich, ob das Dachfenster gemäss den Empfehlungen
im Inspektionsbericht umgerüstet worden ist. Diesbezüglich sind weitere Untersuchun-
gen nötig, insbesondere wer für die Umsetzung der Massnahmen im Inspektionsbericht
zuständig war resp. gewesen wäre.
4.5.3 Es ist nachvollziehbar, dass es den Anwohnern im 1. Obergeschosses und den
darüberliegenden Studios und Wohnungen aufgrund des Rauchs nicht möglich gewesen
wäre, zum Eingang im Erdgeschoss zu gelangen, um den Knopf zu betätigen und das
Dachfenster zu öffnen. Dieser dient insbesondere auch der Feuerwehr. Insoweit gemäss
Liegenschaftsverwalterin die Feuerwehr das Fenster vom Dach her eingeschlagen habe,
bleibt abzuklären, ob die Feuerwehr dieses Vorgehen bestätigen kann und ob dies nötig
war, da sich das Fenster nicht anders öffnen liess, beispielsweise mittels vorgeschriebe-
nen Knopfs im Erdgeschoss, oder ob dies unabhängig dieser Möglichkeit das gewählte
Vorgehen war. Weiter muss untersucht werden, ob der allenfalls fehlende Knopf im Erd-
geschoss für den Tod der beiden Personen kausal war. Schliesslich kritisiert der Brand-
schutzbericht noch weitere Punkte, wie die Breite des Treppenhauses resp. das Fehlen
eines 2. Fluchtwegs für alle Bewohner und das Fehlen einer Sicherheitsbeleuchtung.
Auch hier ist abzuklären, ob diesbezüglich Massnahmen ergriffen worden sind und wenn
nein, ob die Nichteinhaltung der Brandschutzvorschriften im zu beurteilenden Brandfall
ursächlich für den Tod der beiden Personen war.
4.5.4 Die Gemeinde hat anlässlich zweier periodischer Kontrollen und einer Nachkon-
trolle diverse Massnahmen gefordert, wobei die Umsetzung dieser Massnahmen nicht
kontrolliert wurde. Die Staatsanwaltschaft hat die Pflichten der Gemeinde bezüglich der
periodischen Gebäudeinspektion und der Umsetzung der im Bericht genannten erforder-
lichen Massnahmen sowie deren strafrechtliche Relevanz abzuklären. Die Berichte wur-
den zudem an das kantonale Amt für Feuerwesen weitergeleitet. Es stellt sich in diesem
Zusammenhang auch die Frage der Verantwortung des Kantons.
4.5.5 Die Beschwerdeführer rügen, eine Brandmeldeanlage, welche die Bewohner
rechtzeitig gewarnt und die Feuerwehr alarmiert hätte, fehle, obschon ein solche gemäss
Brandschutzvorschriften hätte installiert werden müssen. Den Inspektionsberichten der
Gemeinde lässt sich bezüglich Brandmeldeanlage nichts entnehmen. Die Staatsanwalt-
schaft hat diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen.
4.5.6 Nach dem Gesagten ist nicht offensichtlich, dass kein Straftatbestand erfüllt ist.
Die Einstellungsverfügung begnügt sich in seiner Begründung mit dem Umstand, dass
keine Fremdeinwirkung den Brand verursacht habe, ohne sich indes mit der Frage aus-
einanderzusetzen, ob eine Pflichtverletzung seitens des Vermieters der Wohnung zu der
die Waschmaschine gehört, seitens der Eigentümer des Gebäudes, der Liegenschafts-
verwaltung, der Gemeinde, des Kantons oder allenfalls noch weitere Akteure zum Brand
resp. dem Tod der beiden Personen geführt hat. Entsprechend den voranstehenden
Erwägungen sind weitere Abklärungen notwendig, weshalb die Beschwerde
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. Die Staatsanwaltschaft hat zu prüfen, ob
allenfalls weitere Ermittlungshandlungen angezeigt sind oder ob das Verfahren mit einer
erneuten Einstellungsverfügung, einem Strafbefehl oder einer Anklage abzuschliessen
ist.
5.
5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geset-
zes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwal-
tungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr
aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie der Art der Prozessführung
der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantons-
gerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Die Gerichts-
gebühr ist auf Fr. 1’200.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese
wird entsprechend dem Verfahrensausgang dem Staat Wallis auferlegt. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführer braucht bei diesem Verfahrensaus-
gang nicht geprüft zu werden und wird gegenstandslos.
5.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die
Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im
Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens
(Art. 436 Abs. 3 StPO). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben demnach
für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Staat.
Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz
Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und
Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge-
wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1
GTar). Vorliegend hat die Anwältin der Beschwerdeführerin eine mehrseitige begründete
Beschwerde eingereicht. Das Dossier war durchschnittlich umfangreich. Unter Berück-
sichtigung der erwähnten Kriterien rechtfertigt es sich eine Parteientschädigung von Fr.
1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen, die dem Staat Wallis aufzuerlegen
ist.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des
Strafverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft des Staates
Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden ab-
geschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 gehen zulasten des Staa-
tes Wallis.
Der
Staat
Wallis
bezahlt
Y
und
X
für
das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.00.
Sitten, 27. Januar 2026