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VERFÜGUNG VOM 22. OKTOBER 2025
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
BESTATTUNGSINSTITUT X _________ AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Seraina Graf, 3000 Bern 6
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz
(Rechtsverweigerung)
Rechtsverweigerungsbeschwerde
eingesehen
die Beschwerde der Bestattungsinstitut X _________ AG gegen die Staatsanwaltschaft
des Kantons Wallis vom 27. Juni 2025 wegen Rechtsverweigerung, welche an den
Staatsrat gerichtet wurde;
die Schreiben der Staatskanzlei vom 30. Juni 2025, mit welchen die Beschwerde an den
Justizrat und das Kantonsgericht weitergeleitet wurden;
die Mitteilung des Justizrats vom 14. Juli 2025, wonach er in der Sache nicht zuständig
sei;
das Schreiben des Kantonsgerichts vom 21. Juli 2025, mit welchen den Parteien Frist
zur Stellungnahme betreffend die Zuständigkeit des Gerichts angesetzt wurde;
das Schreiben der Staatsanwaltschaft Oberwallis vom 30. Juli 2025, welche auf eine
Stellungnahme verzichtete;
das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 31. Juli 2025, welche die Zuständig-
keit der Strafkammer infrage stellt, zumal die Beschwerde kein hängiges Strafverfahren
betreffe;
die Stellungnahme der Beschwerdeführer, welche das Verhältnis zwischen den Parteien
als Verwaltungsverhältnis einstuft und daher den Staatsrat des Kantons Wallis in dieser
Verwaltungsangelegenheit als zuständig erachtet;
das Schreiben des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur vom 30. Juli 2025,
worin dargelegt wird, dass ihres Erachtens nicht der Staatsrat zuständig sei, sondern die
Strafkammer des Kantonsgerichts;
die Verfügung des Kantonsgerichts vom 6. August 2025, mit welcher den Parteien die
Stellungnahmen zur Kenntnisnahme zugestellt wurden;
die übrigen Akten;
erwägend
dass gegen die Staatsanwaltschaft jederzeit Beschwerde wegen Rechtsverweigerung
oder -verzögerung erhoben werden kann, wenn sie in einem bei ihr anhängigen Verfah-
ren untätig bleibt (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a, Art. 396 Abs. 2 StPO; Art. 13
Abs. 1 EGStPO);
dass das Kantonsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft (Art. 39 Abs. 1
StPO; Art. 7 Abs. 1 VVRG);
dass das Beschwerdeobjekt der strafprozessualen Beschwerde nach Art. 393 StPO ne-
ben Verfügungen nur konkrete hoheitliche Verfahrenshandlungen sein können, wobei
darunter gegen aussen wirksame Handlungen der Strafverfolgungsbehörden zu verste-
hen sind, welche auf den Verfahrensgang gerichtet sind und einer prozessrechtlichen
Regelung unterliegen;
dass daher nicht jede irgendwie geartete Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörde be-
schwerdefähig ist, sondern nur solche, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder
den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen, prozessrechtlich
geregelt und nach aussen wirksam sind (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023,
N. 6 zu Art. 393 StPO; vgl. BGE 130 IV 140 E. 2);
dass von der strafprozessrechtlichen Beschwerde die Aufsichts- oder Disziplinarbe-
schwerde gegen die Strafbehörden zu unterscheiden ist, mit welcher in einem umfas-
senden Sinn Rechts- und Pflichtverletzungen von Justizfunktionären oder unbotmässi-
ges Verhalten gerügt werden können, wobei die Aufsichtsbeschwerde gegenüber der
strafprozessualen Beschwerde subsidiär ist (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 3. A.
2023, N. 6 zu Art. 393 StPO);
dass die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde den Ausschluss resp. die Wie-
deraufnahme in den Turnus für Einsätze der Bestattungsinstitute bei aussergewöhnli-
chen Todesfällen betrifft;
dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen keine Verfügungen oder Verfahrens-
handlungen hinsichtlich des formellen Gangs des Untersuchungsverfahrens und auch
keine Verfahrenshandlungen, die in einem entsprechenden Kontext ergangen resp. hät-
ten ergehen sollen, betreffen;
dass folglich die Strafkammer in der Angelegenheit nicht die zuständige Beschwerdebe-
hörde ist;
dass vorliegend kein konkreter Vergabeentscheid im Sinne der öffentlichen Beschaffung
strittig ist;
dass die Ernennung von prozessualen «Helfern» nicht dem Beschaffungswesen unter-
liegt (POLTIER, Délégation d’activités économiques de l’Etat / I. - II., in: FAVRE / MAR-
TENET/POLTIER [Hrsg.], La délégation d'activités étatiques au secteur privé, 2016, S.
213), wobei in der vorliegenden Angelegenheit kein konkreter Prozess am Laufen ist;
dass schliesslich keine letztinstanzliche Verfügung einer Verwaltungsbehörde vorliegt,
die beim Kantonsgericht angefochten werden könnte (Art. 72 VVRG);
dass damit die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde auch nicht in die Zustän-
digkeit der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts fällt und somit nicht von
Amtes wegen an diese weiterzuleiten ist;
dass die Angelegenheit folglich mangels Zuständigkeit des Kantonsgerichts an den
Staatsrat zurückgewiesen wird, der zu prüfen hat, ob eine justiziable Angelegenheit (vgl.
BGE 149 I 146) vorliegt;
dass für den vorliegenden Entscheid auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet
wird und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.
Das Kantonsgericht erkennt
Auf die Beschwerde wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten und die Akten
werden an den Staatsrat retourniert.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 22. Oktober 2025