P3 25 159
VERFÜGUNG VOM 9. DEZEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, Visp
und
Y _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, Visp
gegen
Z _________ , Beschwerdegegner
und
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-
WALLIS , Vorinstanz
(Nichtanhandnahme)
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der STAATSANWALTSCHAFT
DES KANTONS WALLIS , Amt der Region Oberwallis, Brig-Glis,
vom 20. Mai 2025 (SAO 24 3425)
Verfahren
A. X _________ und Y _________ reichten am 6. November 2024 eine Strafklage ge-
gen Z _________ wegen Veruntreuung und Konkursdelikten bei der Staatsanwaltschaft
ein. Diese bat am 22. November 2024 um Ergänzung der Strafklage, da sich daraus
betreffend die Konkursdelikte keine Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht ergäben.
Am 13. Dezember 2024 ergänzten X _________ und Y _________ ihre Strafklage.
B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersu-
chung gegen Z _________ nicht an Hand.
C. X _________ (fortan: Beschwerdeführer) und Y _________ (fortan: Beschwerdefüh-
rerin) erhoben Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Mai 2025
beim Kantonsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
verfahren SAO 24 3425 wird aufgehoben.
das Verfahren unverzüglich auf.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt wer rechtens.
Den Beschwerdeführern wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
D. Die Staatsanwaltschaft nahm am 30. Juni 2025 zur Beschwerde Stellung und depo-
nierte am 2. Juli 2025 die Akten.
E. Diese Eingaben wurden den übrigen Parteien am 15. Juli 2025 zugestellt, worauf
sich diese nicht mehr vernehmen liessen.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher
und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten wer-
den (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefoch-
tene Verfügung wurde am 20. Mai 2025 erlassen und den Parteien am 26. Mai 2025 per
A+ zugestellt (S. 49 ff.), womit die schriftlich begründete Beschwerde vom 6. Juni 2025
innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht wurde.
1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par-
teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts-
mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Privatkläger können
Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde anfechten, soweit sie Geschä-
digte sind, d.h. als Person zu qualifizieren sind, deren Rechte durch die Straftat direkt
verletzt worden sind (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO; Art. 310
Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO; BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380
E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer haben eine Strafklage eingereicht und
sich als Privatkläger am Verfahren beteiligt (S. 1 ff.). Mithin haben sie ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens und sind zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie
prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean-
neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale
suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo-
mit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme zusammenfassend damit,
dass es sich vorliegend um einen Vertrag zwischen den Beschwerdeführern und der
B _________ GmbH (fortan: GmbH), vertreten durch Z _________ (fortan: Beschwer-
degegner), handle. Die GmbH hätte sich demnach verpflichtet, für Fr. 69‘000.00 einen
Sonnenschutz und ein Lamellendach zu errichten. Die von den Beschwerdeführern am
sei am 2. Oktober 2024 in Konkurs gegangen. Die einzelnen Offertpositionen umfassten
nebst dem Materialwert auch die Kosten für die Lieferung und Montage. Der Vertrag sei
somit als Werkvertrag und nicht als reiner Kaufvertrag zu betrachten. Die GmbH habe
die Gelder im eigenen Interesse eingenommen und sie seien nicht dazu bestimmt ge-
wesen, lediglich an den Storenhersteller weitergeleitet zu werden, sondern hätten als
Anzahlung für den Werkvertrag gedient. Das Geld sei in diesem Sinne nicht als „anver-
traut“ zu qualifizieren, da keine vertragliche Pflicht bestanden habe, die Gelder weiter-
zuleiten, zurückzugeben, zu verwalten oder zu verwahren. Ferner sei
dem
Beschwerdegegner auch keine Vermögensverwalterstellung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1
Abs. 1 StGB zugekommen, weil einerseits nicht die Vermögensverwaltung den typischen
und wesentlichen Inhalt des Vertragsverhältnisses dargestellt habe, da die Umsetzung
und Montage der Bauarbeiten im Vordergrund gestanden sei. Andererseits bestünden
keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner die Befugnis gehabt habe, selbstän-
dig über das Vermögen der Beschwerdeführer oder über wesentliche Bestandteile des-
selben zu verfügen, zumal es sich vorliegend lediglich um eine Anzahlung eines Kunden
gehandelt habe. Die fraglichen Straftatbestände seien nicht erfüllt, weil die Vorausset-
zung der „anvertrauten“ Sache nach Art. 138 Ziff. 1 StGB nicht gegeben sei. Es handle
sich um eine reine zweiseitige vertragliche Geschäftsbeziehung zur Erstellung (Liefe-
rung und Montage) eines Sonnenschutzes und eines Lamellendachs. Die Straftatbe-
stände der Konkursdelikte seien nicht erfüllt, da keine Anhaltspunkte bestünden, welche
einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner begründeten (S. 49 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde geltend, dass die Staatsanwalt-
schaft auf die Delikte der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie des Betrugs offenbar
nicht eingegangen sei. Zudem lägen verschiedene Indizien vor, welche den Verdacht
erhärteten, dass der Beschwerdegegner von verschiedenen Kunden Gelder einkassiert
habe, ohne diese Summen vereinbarungsgemäss für die Bestellung von Material zu ver-
wenden. Zumindest ein Teil der Vorauszahlung der Beschwerdeführer in Höhe von
Fr. 37'295.50 sei zwingend für den Kauf von Material vorgesehen und damit „anvertraut“
gewesen. Die Annahme eines Geldbetrags zur Beschaffung von Material begründe eine
Werterhaltungspflicht. Werde die Bestellung nicht ausgeführt und der Betrag nicht zu-
rückerstattet, liege eine unrechtmässige Verwendung des anvertrauten Vermögenswerts
vor, die den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfülle. Die
von den Beschwerdeführern aufgeführten Sachverhaltselemente seien ignoriert worden.
Es sei nicht klar, ob und wie die Staatsanwaltschaft untersucht habe, ob der Beschwer-
degegner einvernommen worden sei und weitere Abklärungen vorgenommen worden
seien. Die Nichtanhandnahmeverfügung verstosse gegen Art. 9 BV und müsse deshalb
aufgehoben werden.
2.3
Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen, dass die Be-
schwerdeführer eine Anzahlung auf Basis eines Werkvertrages geleistet hätten. Das
Geld sei als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung (Lieferung und Montage des
Sonnenschutzes mit C _________-Produkten) bezahlt worden. Dass die einzelnen
Werkteile vorab bestellt werden müssten, sei nicht ungewöhnlich, sondern zumeist der
Regelfall. Aus der Offerte und der Rechnung sei nicht ersichtlich, ob die GmbH die
Bestellung direkt beim D _________ Konzern C _________ oder bei einem der diversen
Fachhändler in der Schweiz habe aufgegeben sollen. Daraus ergebe sich einzig, dass
für die Erstellung des Werkes Produkte der Marke C _________ zu benutzen seien. Die
Zahlung sei somit nicht im Sinne einer treuhänderischen Verwaltung, sondern als Vo-
rauszahlung auf eine vertraglich vereinbarte Leistung erfolgt. Die GmbH, respektive der
Beschwerdegegner, seien sodann nicht Vermögensverwalter der Beschwerdeführer, da
die Lieferung und Montage des Werks wesentlicher Inhalt des Vertragsverhältnisses dar-
stelle.
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio-
nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellun-
gen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Gemeint ist ein
"mittlerer Verdacht", d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts
sprechen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hin-
weise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse
Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible
Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer
Straftat ergibt. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine
Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO; Bun-
desgerichtsurteil 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO
verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafan-
zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshinder-
nisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren
durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafpro-
zessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf
die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen
(Bundesgerichtsurteil 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1), so bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt,
oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall ist folglich eine
Untersuchung zu eröffnen (Bundesgerichtsurteil 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022
E. 3.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden
Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt
erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu
Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat
(Bundesgerichtsurteil 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1).
3.2 Die Beschwerdeführer monieren, dass die Staatsanwaltschaft auf die Tatbestände
der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Betrugs nicht eingegangen sei und eine
Veruntreuung vorliege. Die Vorinstanz hat indes dargelegt, weshalb der Tatbestand von
Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht gegeben sein soll. Es wäre an den Beschwerdeführern
gelegen, genau aufzuzeigen, weshalb von einer ungetreuen Geschäftsbesorgung aus-
zugehen ist, womit ihre Rüge zu wenig begründet ist. Dass die Vorinstanz die Straftat-
bestände der Konkursdelikte als nicht erfüllt ansah, wird nicht gerügt, weshalb darauf im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht näher eingegangen wird.
3.3 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm
anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen ver-
wendet (Bundesgerichtsurteil 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1). Als anvertraut
gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse
des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem
anderen abzuliefern. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand
mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es
für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht
über das Anvertraute aufgibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3; Bundesgerichtsurteil 6B_263/2024
vom 19. September 2025 E. 2.3). Was jemand für sich eingenommen hat, ist nicht an-
vertraut, wenn der Betreffende nicht als Zahlungs- oder Inkassogehilfe als direkter oder
indirekter Stellvertreter handelt
(TRECHSEL/CRAMERI, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A., 2021, N. 13 zu Art. 138
StGB; vgl. auch NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 49 zu Art. 138 StGB).
Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die
Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei die-
ser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche,
sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders überge-
gangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzuflies-
sen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflich-
tet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (Bundesgerichtsur-
teil 7B_617/2024 vom 17. Juli 2025 E. 2.5.2). Die Werterhaltungspflicht, d.h. das Anver-
trauen eines Vermögenswerts im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, kann auf aus-
drücklicher
oder
stillschweigender
Abmachung
beruhen
(Bundesgerichtsurteil
6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.3.1). Eine Werterhaltungspflicht liegt in der Regel
vor, wenn die abredewidrige Verwendung der Vermögenswerte zu einem Schaden füh-
ren kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwendungszwecks dem Risiko
einer Schädigung entgegengewirkt werden soll. Nach der Rechtsprechung genügt für
die Werterhaltungspflicht die Begründung eines "faktischen" oder "tatsächlichen" Ver-
trauensverhältnisses (Bundesgerichtsurteil 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1).
Die unrechtmässige Verwendung besteht in einem Verhalten, mit dem der Täter eindeu-
tig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln.
Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den
erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck
hinwegsetzt (Bundesgerichtsurteil 6B_1013/2020 vom 12. März 2024 E. 4.2).
Die Bestimmung verlangt schliesslich, obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht aus-
drücklich erwähnt, den Eintritt eines Vermögensschadens. Der deliktische Schaden be-
steht bei der Veruntreuung im Wert des veruntreuten Gutes (Bundesgerichtsurteil
6B_1183/2020 vom 16. August 2022 E. 1.3.1). Der Schaden liegt in der Vereitelung des
obligatorischen Anspruchs des Treuegebers bzw. in der Zweckentfremdung der anver-
trauten Gelder und der fehlenden Ersatzbereitschaft (Bundesgerichtsurteil 6B_604/2022
vom 11. Januar 2024 E. 6.8). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Verun-
treuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der
Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrecht-
mässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu
halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit
sofort zu ersetzen (Bundesgerichtsurteil 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2).
3.4 Der Beschwerdegegner bzw. dessen GmbH machte den Beschwerdeführern am
von Fr. 69‘000.00, worin neben verschiedenen Produkten auch Montagekosten von
Fr. 12‘320.00 enthalten waren. Bei den Zahlungsbedingungen wurde 50% Anzahlung
bei Auftragserteilung, 30% vor Auslieferung Hersteller und 20% Schlussrechnung mit
Werkgarantieschein aufgeführt (S. 5 ff.). Am 16. April 2024 wurde den Beschwerdefüh-
rern eine Anzahlungsrechnung in Höhe von Fr. 37‘294.50 gestellt (S. 15 f.).
In den Akten befinden sich zudem WhatsApp-Nachrichten zwischen den Beschwerde-
führern und dem Beschwerdegegner vom 12. April 2024 bis am 16. September 2024
(S. 20 ff.). Der Beschwerdegegner verfasste unter anderem folgende Nachrichten: „Lei-
der kommen wir erst die nächste Woche zu euch. Da wir erst die Woche das Material
bekommen.“ (08.07.24, 07:33), „Und das andere ich muss von euren Sachen den Gross-
teil nochmal bestellen. Besser gesagt habe ich das schon.“ (05.08.24, 08:09), „Ich
komme danach mit dem Material dann noch zu dir runter abladen“ (26.08.24, 13:10),
Das Material habe ich nicht über C _________ bestellt sondern über einen anderen
Händler.“ (27.08.24, 10:18), „Was ich euch auch anbieten kann ist das ich euch morgen
die Anzahlung zurück überweise […]“ (27.08.24, 10:42), „Das Geld kommt leider erst
morgen bei euch an ich schicke euch noch die Bestätigung zu.“ (02.09.24, 08:39), „Mit
dem von der Bank habe ich auch nochmal gesprochen und er hat mir gesagt das die
gesamten Zahlungen heute Abend ausgeführt werden das sie spätestens morgen früh
dann auf dem Konto sind.“ (09.09.24, 16:03) und „Wie gesagt euer Geld ist bis spätes-
tens Mittwoch morgen bei euch auf dem Konto.“ (16.09.24, 13:23).
Zu den Akten wurde zwei Zahlungsaufträge des Beschwerdegegners zu Gunsten der
Beschwerdeführerin vom 3. bzw. 10 September 2024 in Höhe von Fr. 37‘294.50 gelegt
(S. 39 f.). Die Beschwerdeführer setzten dem Beschwerdegegner am 19. September
2024 eine Frist von sieben Tagen, um mit den vertraglich zugesicherten Arbeiten zu
beginnen. Andernfalls würden sie umgehend vom Vertrag zurücktreten und die Rück-
überweisung der Anzahlung von Fr. 37‘294.50 verlangen (S. 17).
3.5 Aus den hinterlegten Dokumenten und insbesondere den WhatsApp-Nachrichten
lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob der Beschwerdegegner tatsächlich eine Mate-
rialbestellung vorgenommen hat, wofür er die Anzahlung von Fr. 37‘294.50 verwendet
hat und ob bzw. weshalb diese nicht zurückbezahlt werden konnte. Weitere Unterlagen
des Beschwerdegegners (Korrespondenz mit dem Händler/Lieferanten, Bankunterla-
gen, etc.) oder ein Befragungsprotokoll von diesem befinden sich nicht in den Unterla-
gen. Das Gericht vermag auch nicht nachzuvollziehen, ab welchem Zeitpunkt sich die
finanziellen Probleme der GmbH für den Beschwerdeführer manifestiert haben, wie die
oben zitierten digitalen Botschaften mit den tatsächlichen Vorkehren des Beschwerde-
gegners zusammenpassen und ob das Unternehmen zu einem früheren Zeitpunkt hätte
aktiv werden müssen (vgl. Art. 820 OR i.V.m. Art. 725a OR; KRATZ, in: ROBERTO/TRÜEB
[Hrsg.], GmbH, Genossenschaft, Handelsregister und Wertpapiere - Art. 772-1186 OR -
Bucheffektengesetz, 4. A., 2024, N. 1 zu Art. 820 OR). Für die Qualifikation der Anzah-
lung und deren Verwendungszweck sowie insbesondere für die Beurteilung, ob es sich
dabei um einen anvertrauten Vermögenswert handelt, wären weitere Informationen der
Parteien vor allem des Beschwerdegegners notwendig gewesen. Anhand der vorliegen-
den Akten ist in casu weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht von
einem klaren Fall auszugehen. Dass der fragliche Straftatbestand der Veruntreuung ein-
deutig nicht erfüllt ist und demnach offensichtliche Straflosigkeit vorliegt, steht mithin
nicht fest. Zudem ist die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht auf
den Tatbestand des Betrugs oder Misswirtschaft (Bundesgerichtsurteil 6B_1236/2018
vom 28. September 2020 E. 4 ff.) eingegangen.
Da eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach-
verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen kann und andernfalls bei Zweifel
über die Nichtanhandnahmegründe ein Verfahren zu eröffnen ist, hat die Staatsanwalt-
schaft eine Strafuntersuchung zu Unrecht nicht an Hand genommen, weshalb diesbe-
züglich die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Mai
2025 wird daher aufgehoben und die Akten werden zur Eröffnung einer Strafuntersu-
chung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Sofern sich kein hinreichender Tat-
verdacht erhärten sollte, ist das Verfahren einzustellen (Art. 319 ff. StPO), andernfalls
ein Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben (Art. 324 ff. StPO).
4.
4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer obsiegen,
weshalb die Kosten dem Kanton Wallis aufzuerlegen sind.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen
Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsge-
richts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Aufgrund der
genannten Kriterien – das Dossier war wenig umfangreich – wird vorliegend die Gerichts-
gebühr auf Fr. 900.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird
entsprechend dem Verfahrensausgang dem Kanton Wallis auferlegt. Den Beschwerde-
führern ist der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’200.00 zurückzuerstatten.
4.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die
Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im
Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens
(Art. 436 Abs. 3 StPO). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben demnach
für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Staat
(vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor
der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berück-
sichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom
Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzuset-
zen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat eine sieben-
seitige Beschwerdeschrift verfasst, wobei er hierfür bereits von den Vorarbeiten im vor-
instanzlichen Verfahren profitieren konnte. Unter Berücksichtigung der aufgewendeten
Zeit ist die Parteientschädigung der Beschwerdeführer auf Fr. 900.00 inkl. Auslagen und
MWST festzusetzen und dem Kanton Wallis aufzuerlegen.
4.3 Der Beschwerdegegner liess sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht ver-
nehmen und hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des
Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Amt der Region
Oberwallis, zurückgesandt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.00 werden dem Kanton Wallis
auferlegt. Den Beschwerdeführern ist der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 1’200.00 zurückzuerstatten.
Der Kanton Wallis bezahlt X _________
und Y _________
für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.00 (inkl. Auslagen und
MWST).
Z _________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Sitten, 9. Dezember 2025