P3 25 13
VERFÜGUNG VOM 24. JUNI 2025
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Arnold, Brig-Glis
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-
WALLIS , vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, Vorinstanz
(Entschädigung)
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 10. Januar 2025 [P3 25 13]
Verfahren
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, führte gegen
X _________, A _________, B _________ und C _________ ein Strafverfahren wegen
einfacher Körperverletzung, schwerer Körperverletzung, Angriff und Raub. Privatkläger
in diesem Verfahren war der inzwischen verstorbene D _________. Dieser wurde am
F _________ auf der Höhe des Parkplatzes «G _________» gefunden.
B. Die Staatsanwaltschaft erliess nach erfolgter Untersuchung am 10. Januar 2025
nachfolgende Einstellungsverfügung:
Das Strafverfahren gegen X _________, A _________, B _________ und C _________ wegen
einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), schwerer Körperverletzung (Art. 122 Ziff. 1
StGB), Angriff (Art. 134 StGB) und Raub (Art. 140 Abs. 1 StGB) wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit.
a StPO).
Allfällige Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO).
X _________ wird für die ausgestandene Untersuchungshaft eine Genugtuung von CHF 2'550.00
ausgerichtet. Eine weitergehende Entschädigung und Genugtuung im Zusammenhang mit der Un-
tersuchungshaft wird nicht ausgerichtet.
X _________ wird eine Entschädigung von CHF 3'199.75 ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).
C. Gegen diese Einstellungsverfügung reichte X _________ am 22. Januar 2025 beim
Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein:
Ziffer 3 und 4 der Einstellungsverfügung vom 10. Januar 2025 der Staatsanwaltschaft Wallis, Amt
der Region Oberwallis, im Verfahren SAO 22 2043 seien aufzuheben.
Dem Beschwerdeführer sei für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft eine Genugtuung in
Höhe von CHF 3'400.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 17. November 2022 und eine Entschädigung für den
erlittenen Erwerbsausfall aufgrund der zu Unrecht erlittenen Untersuchungshaft in Höhe von CHF
3'096.15 zzgl. Zins zu 5 % seit 17. November 2022 zuzusprechen.
Die Kosten der Wahlverteidigung seien vollumfänglich im Umfang von CHF 6'658.07 zu vergüten.
Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen.
Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
D. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 6. Februar 2025 die kostenpflichtige Abwei-
sung der Beschwerde und verwies auf die Begründung der Einstellungsverfügung. Am
Erwägungen
1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 322
Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art.
393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 14 Abs.
1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht
beim Kantonsgericht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist ausserdem als beschuldigte
Person durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, worin ihm die bean-
tragte Entschädigung und Genugtuung nicht vollumfänglich zugesprochen worden ist,
direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist folglich einzutre-
ten.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten ein und
sprach ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'550.00 sowie eine Parteientschädi-
gung von Fr. 3'199.75 zu (Ziff. 3 und 4). Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton auf-
erlegt (Ziff. 6). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Verteidiger habe an
der Hafteinvernahme vom 10. November 2022 sowie an der Einvernahme vom 23. No-
vember 2022 teilgenommen. Ebenso sei ihm eine angemessene Zeitdauer für die Vor-
und Nachbereitung der Einvernahme sowie für den Hin- und Rückweg zuzugestehen.
Nicht fallrelevant seien die Telefonate und Besprechungen mit der Schwester, den wei-
teren Angehörigen, dem Arbeitgeber des Beschuldigten sowie mit H _________. Die
Wegkosten würden nur zum halben Tarif entschädigt. Im Weiteren sei der Aufwand für
die Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht nicht nachvollziehbar, zumal der
Beschuldigte vorher aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Auch seien nicht
derart viele Besprechungen und Treffen mit dem Mandanten notwendig gewesen.
Schliesslich handle es sich nicht um ein umfangreiches und komplexes Dossier, weshalb
die Zeit für das Aktenstudium zu hoch angesetzt worden sei. In Bezug auf den Lohnaus-
fall und die Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft erwog die Staatsanwaltschaft,
die Beschuldigten hätten sich vor den Einvernahmen abgesprochen und so die Verfah-
rensführung behindert. Die Beschuldigten hätten ihre Aussagen mehrfach revidiert. Dem
Beschwerdeführer sei zudem an der Einvernahme vom 10. November 2022 vorgehalten
worden, dass sich der Vorfall am 19. Oktober 2022 zugetragen habe, was von diesem
nicht bestritten worden sei. Somit sei vorerst zu Recht davon ausgegangen, dass sich
der fragliche Vorfall am 19. Oktober 2022 abgespielt habe, weshalb die Inhaftierung des
Beschuldigten wegen Kollusionsgefahr notwendig gewesen sei. Mit ihren Verhalten hät-
ten die Beschuldigten selbstverschuldet dazu beigetragen, dass sie in Untersuchungs-
haft versetzt worden seien und gegen sie ein Verfahren geführt worden sei.
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die ins Feld geführten Argumente der
Staatsanwaltschaft widersprächen in krasser Weise der Aktenlage. Der Beschwerdefüh-
rer habe die Strafverfolgungsbehörden früh darauf hingewiesen, dass die Vorfälle an
zwei Abenden hätten stattfinden müssen. Der Beschwerdeführer habe freiwillig seinen
Pin-Code bekannt gegeben, so dass sein Smartphone habe ausgewertet werden kön-
nen. Erst durch die Auswertung sei die Kantonspolizei zum Schluss gelangt, dass an-
geblich Absprachen hätten stattgefunden. Die angebliche Absprache sei nicht Grund der
Verhaftung gewesen, zumal die Chat-Protokolle erst später im Strafverfahren zur Verfü-
gung gestanden hätten. Es fanden keine Absprachen zwischen den Beschuldigten statt,
zumindest sei der Beschwerdeführer nicht daran beteiligt gewesen. Der Beschwerdefüh-
rer habe in jeder Einvernahme ausgesagt, dass er die Wahrheit sage und dass er dies
auch seinen Kollegen so mitgeteilt habe. Zudem decke Art. 429 StPO das prozessuale
Fehlverhalten ab. Als die angeblichen Absprachen stattgefunden hätten, sei gegen den
Beschwerdeführer noch gar kein Strafverfahren eröffnet gewesen. Der Beschwerdefüh-
rer habe bei der Einvernahme vom 10. November 2022 nicht gewusst, was genau ihm
vorgeworfen wurde. Aus diesem Grund sei der Einwand, wonach der Beschwerdeführer
an dieser Einvernahme hätte korrigieren sollen, dass die Auseinandersetzung am
habe der Verteidiger mitgeteilt, dass sich die Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf das
Datum geirrt haben mussten. Trotz dieses Hinweises sei der Beschuldigte erst am
tersuchungshaft selbst verschuldet habe, indem er angebliche Absprachen getroffen
habe, sei haltlos. Die Haft sei hauptsächlich mit den belastenden Aussagen von
B _________ begründet worden. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in diesem Zu-
sammenhang, dass die Staatsanwaltschaft auf die Zinsforderung verzichtet und dies
auch nicht begründet habe.
Was die Kürzung der Anwaltskosten betrifft, führt der Beschwerdeführer aus, für ihn sei
einiges auf dem Spiel gestanden. Als portugiesischer Staatsangehöriger habe ihm ein
Landesverweis gedroht. Der Verteidiger habe intensive Verteidigungsleistungen wahr-
genommen. Insbesondere die falsche Annahme der Polizei, wonach der Beschwerde-
führer D _________ am 19. Oktober 2022 habe zusammengeschlagen, habe einen in-
tensiven Austausch mit der Familie des Beschwerdeführers erfordert. Bei der Position
4575 handle es sich um die Eingabe vom 15. November und nicht um ein Gesuch an
das Zwangsmassnahmengericht. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die überlange Ver-
fahrensdauer dazu geführt habe, dass der Aufwand für die Verteidigung gestiegen sei.
2.3
2.3.1 Mit der Einstellung ist über die Kostenfolgen zu befinden. Der Kostenentscheid
präjudiziert dabei die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung
der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten sind (BGE 147 IV 47,
137 IV 352 E. 2.4.2; Bundesgerichtsurteil 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.5). Um-
gekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung, so-
weit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2;
Bundesgerichtsurteil 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Diese
Grundsätze gelten aber nicht absolut (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ein nicht gerechtfertig-
ter Verzicht auf eine Kostenauflage, obschon die betroffene Person die Einleitung des
Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat, verschafft keinen Anspruch auf
eine Entschädigung (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH150188 vom
2012 E. 2.8).
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfah-
ren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Anspruch auf eine nach dem
Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus-
übung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen,
die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und
auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhält-
nisse, insbesondere für Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von
Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern
und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
2.3.2 Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster
Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tat-
sächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Bundesgerichtsurteil
6B_1281/2021 vom 7. September 2022 E. 3.3.1). Nicht jeder Aufwand, der im Strafver-
fahren entstanden ist, ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als
auch der von diesem betriebenen Aufwand müssen angemessen sein (BGE 142 IV 163
E. 3.1.2, 138 IV 197 E. 2.3.4). Dies ist im Einzelfall auf Grund der Schwere des Tatvor-
wurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere unter
Berücksichtigung der Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönli-
chen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu beurteilen (BGE 138 IV
197 E. 2.3.5), wobei für die Beurteilung des Beizugs eines Rechtsanwalts der Zeitpunkt
der Mandatierung massgeblich ist (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_1281/2021 vom
und Vergehen wird die Angemessenheit einer Mandatierung regelmässig bejaht, indes
darf auch bei blossen Übertretungen nicht generell davon ausgegangen werden, dass
die beschuldigte Person für ihre Verteidigungskosten selbst aufzukommen hat, denn das
materielle sowie formelle Strafrecht sind komplex und stellen speziell für Personen, die
das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und eine grosse Herausforderung
dar (Bundesgerichtsurteile 6B_1281/2021 vom 7. September 2022 E. 3.3.1,
6B_197/2022 vom 25. Mai 2022 E. 2.2).
Unter wirtschaftlichen Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind Lohn- oder Er-
werbseinbussen zu verstehen, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Beteili-
gung an Verfahrenshandlungen erlitten wurden. Zu entschädigen ist nicht nur der unmit-
telbar aus einer bestimmten Verfahrenshandlung entstandene Schaden, sondern auch
die sich mittelbar aus dem Strafverfahren ergebende wirtschaftliche Einbusse (Bundes-
gerichtsurteil 7B_52/2022 vom 2. Februar 2024 E. 2.2.1).
Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO verlangt eine besonders schwere Verletzung der persönlichen
Verhältnisse, was insbesondere bei Freiheitsentzug der Fall ist. Nebst der Haft können
auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Ver-
fahrensdauer, eine erhebliche Präsentation in den Medien sowie familiäre, berufliche
oder politische Konsequenzen eines Strafverfahrens eine schwere Verletzung der per-
sönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (Bundesge-
richtsurteil 6B_1056/2021 vom 28. April 2022 E. 6). Hingegen genügt die mit jedem Straf-
verfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung
einer Genugtuung (Bundesgerichtsurteil 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2).
Materiell-rechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR.
Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in
einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Der Ansprecher
muss die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen (Bundesge-
richtsurteil 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1).
2.3.3 Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die
beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt
oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO) bzw. wenn die
Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).
Die Grundsätze von Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Ent-
schädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen
oder zu verweigern ist. Diese Formulierung gibt die frühere Rechtsprechung zu Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wieder, wonach einer nicht verurteilten beschuldigten
Person die Kosten überbunden werden können, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer
Weise – d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden
Grundsätze – gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus
der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und
dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter
den gleichen Voraussetzungen kann der beschuldigten Person die Entschädigung für
die Ausübung ihrer Verfahrensrechte verweigert oder herabgesetzt werden (Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich UH150188 vom 19. Oktober 2015 E. 1). Eine Person
muss das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung
bis zu einem gewissen Grade auf sich nehmen, weshalb nicht für jeden geringfügigen
Nachteil eine Entschädigung zu leisten ist und eine solche Entschädigungspflicht viel-
mehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch
bedingten erheblichen Nachteil voraussetzt (Bundesgerichtsurteil 6B_808/2011 vom
haltung (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 4.
A., 2023, N. 6 zu Art. 430 StPO) oder bis zu zwei Einvernahmen keine Entschädigung
geschuldet, was allerdings nur gilt, wenn die beschuldigte Person alleine erscheint
(GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri-
schen Strafprozessordnung, 3. A., 2020., N. 14 zu Art. 430 StPO). Von geringfügigen
Kosten kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn sich die beschuldigte Person
durch einen Rechtsbeistand begleiten lässt und diese Begleitung im Sinne von Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO notwendig ist (GRIESSER, a.a.O., N. 14 zu Art. 430 StPO).
2.4 Die Staatsanwaltschaft kürzte das Honorar des Verteidigers insbesondere mit der
Begründung, der geltend gemachte Aufwand sei nicht vollumfänglich gerechtfertigt. Es
erfolgte mithin keine Kürzung gestützt auf Art. 430 StPO.
2.4.1 Der Beschwerdeführer wurde im Strafverfahren SAO 22 2043 der mehrfachen ein-
fachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), der schweren Körperverletzung (Art. 122
Ziff. 1 StGB), des Angriffs (Art. 134 StGB) und des Raubs (Art. 140 StGB), mithin der
Begehung mehrerer Verbrechen und Vergehen beschuldigt. Das Strafverfahren dauerte
bis zur Einstellungsverfügung rund 26 Monate. Vor diesem Hintergrund war der Beizug
eines Rechtsanwalts jedenfalls angemessen.
Der Verteidiger machte vor der Staatsanwaltschaft einen Zeitaufwand von 17.45 Stun-
den geltend. Ein nicht unerheblicher Teil des Aufwands, welcher der Beschwerdeführer
auflistet, betrifft den Kontakt zwischen Rechtsanwalt und Mandat sowie den Kontakt zwi-
schen Rechtsanwalt und Angehörigen. Zum notwendigen Zeitaufwand für ein Strafver-
fahren zählen freilich auch Besprechungen mit dem Mandanten, soweit sich diese auf
das Strafverfahren beziehen und der sachgemässen Verteidigung dienen. Indes erschei-
nen die während eines kurzen Zeitraums getätigten Besuche bzw. Treffen mit dem Man-
danten in dieser Häufigkeit in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft nicht notwen-
dig. So erfolgten innert 10 Tagen drei Besprechungen von jeweils rund 1 Stunde bis 1.5
Stunden. Für die Vorbereitung der bevorstehenden Einvernahme vom 24. November
2022 erscheint der Aufwand für die drei Besprechungen vom 14., 18. und 23. November
2022 von insgesamt vier Stunden inkl. Wegzeit als zu hoch, weshalb eine Kürzung um
1.5 Stunden vorzunehmen ist. Zu reduzieren ist im Weiteren der Aufwand für die diver-
sen Kontakte mit dem Mandanten nach Haftentlassung. Es rechtfertig sich daher dieser
Aufwand für Besprechungen, E-Mail-Korrespondenzen und Telefonate um eine Stunde
zu minimieren. Ebenso wenig erscheinen die wiederholten Kontakte mit der Schwester
des Beschuldigten als notwendig. Es ist mithin eine Kürzung dieser Positionen vorzu-
nehmen. Hingegen erscheint der Aufwand für das Schreiben an den Arbeitgeber des
Beschwerdeführers für die Geltendmachung der Entschädigung gerechtfertigt. Ebenfalls
ist der Aufwand für die Eingabe vom 15. November 2022 zu berücksichtigen. Der Be-
schwerdeführer macht hierzu geltend, mit der in der Honorarnote angegebenen Position
4575 sei nicht ein Gesuch an das Zwangsmassnahmengericht gemeint, sondern der
Aufwand für die Eingabe vom 15. November 2022. Diese Eingabe wurde in der Hono-
rarnote tatsächlich nicht aufgelistet.
Insgesamt erscheint ein Aufwand von 14.5 Stunden als angemessen. Damit ist ein
Honorar von Fr. 4'160.00 inkl. MWST und Auslagen in Berücksichtigung des geltenden
Honorarrahmens von Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00 (Art. 36 Abs. 1 lit. d GTar) zuzuspre-
chen.
2.5 Im Weiteren ist zu prüfen, ob Verweigerungs- bzw. Kürzungsgründe für eine Ent-
schädigung und Genugtuung vorliegen.
2.5.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, sich mit den anderen Be-
schuldigten vor den Einvernahmen abgesprochen und so die Verfahrensführung behin-
dert zu haben. Der Beschuldigte gab in Bezug auf mögliche Absprachen vor der Kan-
tonspolizei zu Protokoll, sie hätten miteinander gesprochen (A/F 36 S. 440 f.) Sie hätten
abgemacht, zu erzählen, dass er später gekommen sei, wie es auch passiert sei. Und
dass das Opfer mit «I _________» geredet habe und dann das «Problem» passiert sei
(A/F 42 S. 441). Sie hätten am Anfang I _________ aus der Angelegenheit raushalten
wollen (A/F 45 S. 442). Ebenfalls ergibt sich aus den aktenkundigen Textnachrichten,
dass sich der Beschwerdeführer mit den anderen habe treffen wollen und dass dieser
schrieb, alle sollen das Gleiche sagen (S. 223). Auch C _________ führte anlässlich
seiner Befragung aus, es sei abgemacht worden, dass alle dasselbe darlegen sollen. Es
solle gesagt werden, dass man im Tunnel gewesen sei und es dort Probleme gab, mehr
nicht (A/F 14 f. S. 414). Aus den Akten ergibt sich folglich, dass die einvernommenen
Beschuldigten über die bevorstehenden Befragungen gesprochen haben. Die Staatsan-
waltschaft legte jedoch in ihrer Einstellungsverfügung nicht dar, welche konkreten Aus-
sagen der Beteiligten das Strafverfahren in welcher Weise behindert haben. Allein der
Vorwurf die Beteiligten hätten sich vor den Einvernahmen abgesprochen, ohne genau
auszuführen, inwiefern sie dadurch die Strafverfolgungsbehörden absichtlich in die Irre
hätten führen wollen, reicht nicht aus. Die Staatsanwaltschaft verkennt in diesem Zu-
sammenhang, dass die beschuldigten Personen keine Mitwirkungspflicht haben und sie
nicht zur Wahrheit verpflichtet sind. Sie dürfen ohne Weiteres die Aussage verweigern.
Selbst wenn das Verfahren dadurch zweifellos erschwert wird, darf dies keine Kosten
nach sich ziehen. An einfaches Lügen beziehungsweise Bestreiten oder eine blosse
Passivität dürfen keine prozessualen Nachteile geknüpft werden (Bundesgerichtsurteil
6B_499/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2022.113 vom 12. Juni 2023 E. 4.3.3). In diesem Sinne kann dem Beschwerdeführer
auch nicht zur Last gelegt werden, nicht bestritten zu haben, dass sich die Auseinander-
setzung im Tunnel und auf dem Spielplatz nicht am 19. Oktober 2022 zugetragen hat.
Ohnehin ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer dies bewusst hätte ver-
schwiegen sollen, wenn ihm bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen ist, dass das
Datum nicht stimmen kann. Denn es handelt sich dabei um einen für ihn entlastenden
Umstand.
Dem Beschwerdeführer ist zudem auch zu folgen, wenn er ausführt, die Untersuchungs-
haft sei mit den Aussagen von B _________ begründet worden. Gemäss Antrag auf
Anordnung von Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2022
stützte sich diese in Bezug auf das Vorliegen des dringenden Tatverdachts auf die Aus-
sagen von B _________. Im Übrigen kann aus dem Umstand allein, dass eine beschul-
digte Person beispielsweise durch Lügen oder widersprüchliches Verhalten einen Tat-
verdacht schürt, welcher die Weiterführung eines Strafverfahrens oder die Vornahme
von Zwangsmassnahme begründet, nicht bereits eine Kostentragungspflicht abgeleitet
werden, wenn das Strafverfahren schliesslich mit Einstellung oder Freispruch beendet
wird (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.113 vom 12. Juni 2023 E. 4.3.3).
2.5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann dem Beschuldigten nicht angelas-
tet werden, er habe das Strafverfahren durch ein zivilrechtlich vorwerfbares, rechtswid-
riges und schuldhaftes Verhalten verursacht. Demnach rechtfertigt es sich nicht, die Ent-
schädigung und Genugtuung zu kürzen. Da die Beschwerdeinstanz über volle Kognition
verfügt und der Beschwerdeführer seine Entschädigung- und Genugtuungsansprüche
beziffert und belegt hat, ist von einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft abzuse-
hen.
2.6 Der Beschwerdeführer macht eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen in
der Höhe von Fr. 3'096.15 zzgl. Zins zu 5 % seit 17. November 2022 geltend. Als Beleg
reichte er bei der Staatsanwaltschaft eine Bescheinigung über den Lohnausfall der
J _________ AG sowie das Lohnkonto ein (S. 540 f.). Der Beschwerdeführer befand
sich vom 9. November bis 25. November 2022 in Untersuchungshaft. Davon sind 12
Tage Arbeitstage. Der vom Beschuldigte beantragte Erwerbsausfall ist damit nachge-
wiesen und kausal zur Dauer der Untersuchungshaft. Zum Schaden gehört nach kon-
stanter Rechtsprechung des Bundesgerichts der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem sich
das schädigende Ereignis ausgewirkt hat (Bundesgerichtsurteil 6B_502/2020 vom 6. Mai
2021 E. 3.2.1). Der Schadens- sowie der Genugtuungszins hinsichtlich Art. 429 Abs. 1
StPO sind zu beantragen (Bundesgerichtsurteile 6B_34/2018 vom 12. Mai 2024 E. 2.3.3;
6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.2). Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 %
(Bundesgerichtsurteile 6B_34/2018 vom 12. Mai 2024 E. 2.3.3; 6B_1094/2022 vom
deführer kann der Zins ab einem mittleren Verfalltag, mithin ab 17. November 2022, zu-
gesprochen werden.
2.7 Im Weiteren verlangt der Beschwerdeführer eine Genugtuung für den Freiheitsent-
zug in der Höhe von Fr. 3'400.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 17. November 2022. Der Be-
schwerdeführer war während 17 Tage in Untersuchungshaft. Es sind keine ausserge-
wöhnlichen Umstände erkennbar, welche eine Abweichung von der vom Bundesgericht
als angemessen erachteten Entschädigung von Fr. 200.00 pro Tag begründen würden.
Dem Beschuldigten ist somit für die ausgestandene Untersuchungshaft eine Genugtu-
ung von Fr. 3'400.00 (17 Tage x Fr. 200.00) zuzusprechen. Wie bei der Entschädigung
für die wirtschaftlichen Einbussen ist auch bei der Genugtuung ein Zins geschuldet, so-
fern ein solcher beantragt wird. Folglich ist dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von
Fr. 3’4000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 17. November 2022 zuzusprechen.
3.
3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt
mehrheitlich und unterliegt insoweit, als ihm nicht die volle Parteientschädigung zuge-
sprochen wird. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens dem Beschwerdeführer zu 1/4 und dem Kanton Wallis zu 3/4 aufzuerlegen.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls
sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfah-
ren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00
(Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall war die Höhe der Parteientschädigung sowie die
Entschädigung der wirtschaftlichen Einbusse und die Genugtuung Streitgegenstand,
weshalb es sich rechtfertigt die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.00 festzusetzen (Art. 424
Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensausgang im
Umfang von Fr. 300.00 dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 900.00 dem Kan-
ton Wallis auferlegt.
3.2 Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz
Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und
Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge-
wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1
GTar). Der Beschwerdeführer reichte eine Beschwerde ein und hatte die Eingabe der
Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu nehmen. Er unterliegt zu einem kleinen Teil. Die
Parteientschädigung ist in Anwendung der vorgenannten Kriterien somit auf Fr. 800.00
festzusetzen und dem Kanton Wallis aufzuerlegen.
Das Kantonsgericht erkennt
In mehrheitlicher Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 3 und 4
der Einstellungsverfügung vom 10. Januar 2025 aufgehoben.
X _________ wird eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen von Fr.
3'096.15 zzgl. Zins von 5 % seit 17. November 2022 sowie eine Genugtuung für die
ausgestandene Untersuchungshaft von Fr. 3'400.00 zzgl. Zins von 5 % seit 17. No-
vember 2022 zugesprochen.
X _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 4’160.00 (inkl. Auslagen und
MWST) zugesprochen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 gehen im Umfang von
Fr. 900.00 zu Lasten des Kantons Wallis und im Umfang von Fr. 300.00 zu Lasten
von X _________.
Der Kanton Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Partei-
entschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST).
Sitten, 24. Juni 2025