P3 25 119
VERFÜGUNG VOM 2. DEZEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Borter,
Visp
gegen
Y _________ , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, Visp
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-
WALLIS , vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, Vorinstanz
(Einstellungsverfügung)
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 29. April 2025 [SAO 2023 3275]
Verfahren
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, führte gegen
Y _________ ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung zum Nachteil von X _________.
Letztere konstituierte sich anlässlich einer Einvernahme als Privatklägerin. Die Kantons-
polizei führte in dieser Sache Ermittlungen durch, indem sie die Parteien und weitere
Personen befragte und Überwachungsvideos edierte.
B. Die Staatsanwaltschaft teilte am 27. März 2025 den Parteien gemäss Art. 318 Abs. 1
StPO den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung mit und stellte eine Einstel-
lungsverfügung in Aussicht. Am 29. April 2025 erliess sie folgende Einstellungsverfü-
gung:
Das Strafverfahren gegen Y _________ wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB), allenfalls
Schändung (Art. 191 aStGB) wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
Eine allfällige Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO).
Y _________ wird eine Parteientschädigung von CHF 2'400.00 (inkl. MWSt. und Auslagen) zuge-
sprochen (Art. 429 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).
C. Gegen diesen Entscheid erhob X _________ (fortan: Beschwerdeführerin) am
Beschwerde und die Aufhebung der Verfügung. Eventualiter stellte sie den Antrag, die
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
D. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 22. Mai 2025 ihre Akten und beantragte, die
Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Y _________ (fortan: Beschwerdegegner) liess
sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen (Art. 314 Abs. 5
i.V.m. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter
Beschwerde bei einem Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 14
Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 20 Abs. 1 ORG).
Die Beschwerdeführerin hat die Einstellungsverfügung vom 29. April 2025, welche glei-
chentags per A+ versandt wurde, frühestens am 30. April 2025 in Empfang genommen
und dagegen am 12. Mai 2025 in Berücksichtigung des gehemmten Fristenlaufs am Wo-
chenende rechtzeitig eine Beschwerde eingereicht (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2
StPO).
1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien
gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittel-
verfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als
Privatklägerin durch die Einstellungsverfügung direkt in ihren rechtlich geschützten Inte-
ressen betroffen, weshalb sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist.
1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf
das Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.
1.4 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie
prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean-
neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale
suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
2.
2.1 Die Untersuchungsbehörde verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder
teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An-
klage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe ei-
nen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach
gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann
(lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund-
satz „in dubio pro duriore“ zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsan-
waltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro-
zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit
einem Strafbefehl nicht infrage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich
wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,
eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die
Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden,
sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im
Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsver-
fügungen zu beachten (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7; 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.1.1;
138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 285 E. 2). Erscheint dagegen die Möglichkeit einer Verurtei-
lung bei Würdigung sämtlicher Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung als unwahr-
scheinlich oder jedenfalls deutlich geringer als ein Freispruch, so ist das Verfahren ein-
zustellen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 285 E. 2.5; Bundesge-
richtsurteil 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; HEINIGER/RICKLI, Basler Kom-
mentar, 3. A., 2023, N. 8 zu Art. 319 StPO).
2.2 Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist,
darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Besonders schwierig sind
Fälle, in denen ausser den Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person
keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Grundsätzlich kann eine Anklage auch
auf ein Einzelzeugnis gestützt werden; dies wird dann geschehen dürfen, wenn das Ein-
zelzeugnis von einer unbefangenen Person stammt oder es durch Indizien besonders
gestützt wird bzw. die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig erscheint, da nur dann
eine Verurteilung als wahrscheinlich erachtet werden kann. Steht Aussage gegen Aus-
sage, ist ein gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussagen der Anklage
anzustellen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht
sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahr-
scheinlich gehalten werden kann. Belastet nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Be-
weismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Geschädigten den Beschuldigten, und
erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als wenig tragfähig,
hat eine Einstellung zu erfolgen. Es kann so nicht von einem für die Anklageerhebung
hinreichenden Verdacht gesprochen werden (LANDSHUT/BOSS-HARD, Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, N. 17 zu Art. 319 StPO).
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen da-
mit, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung vom 30. Januar 2024 ausgeführt
habe, es sei für sie kein Geschlechtsverkehr gewesen, da sie ihre Beine geschlossen
gehalten und ihr Kopf zur Seite gelegt habe. Weiter habe sie Aussagen gemacht, dass
sie nicht bewusst in den Sexualverkehr eingewilligt habe. Sie schliesse dies aber auch
nicht aus. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie bezweifle, dass sie ein-
gewilligt habe. Bei beiden Fragen habe sie aber ihre Einwilligung nicht verneint. Zu be-
rücksichtigen sei weiter die Einvernahme von A _________. Diese habe angegeben,
dass die Beschwerdeführerin am Tag nach der angeblichen Tat nichts von einer Verge-
waltigung erzählt und sogar noch gelacht habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin nicht unmittelbar nach dem Vorfall zur Polizei gegangen sei. Die
forensisch-gynäkologische Untersuchung habe im Übrigen keine Anhaltspunkte für ein
Sexualdelikt geliefert. Die Betroffene habe am Folgetag den Kontakt zum Beschuldigten
gesucht, um zu erfahren, ob sie gemeinsam Sex gehabt hätten und sie habe mit ihm
über Verhütung gesprochen. Wenn die Beschwerdeführerin sich an den Geschlechts-
verkehr hätte erinnern können, hätte sie nicht nachfragen müssen. Die Staatsanwalt-
schaft führte weiter aus, B _________ habe ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin
erst am Montag eine Art «Flashback» gehabt und erst dann von einer Vergewaltigung
gesprochen habe. Auch gegenüber A _________ habe die Beschwerdeführerin ausge-
führt, dass sie nur vermute, vergewaltigt worden zu sein. Die Beteiligten hätten sich auf
dem Weg zur Wohnung mehrfach und intensiv geküsst. Dies zeige, dass die Beschwer-
deführerin damit einverstanden gewesen sei. Erstellt sei, dass es in der Wohnung des
Beschuldigten zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Jedoch gebe es keinerlei An-
haltspunkte für ein Gewaltverbrechen. Die Beschwerdeführerin wolle sich an nichts er-
innern, ausser an den Geschlechtsverkehr. Sie sei kurz erwacht und habe sich gemäss
ihren Aussagen wie «tot angefühlt» und direkt wieder eingeschlafen. Als Opfer eines
Delikts sei es nicht nachvollziehbar, sich nicht zu wehren und umgehend wieder einzu-
schlafen. Ein Sexualdelikt bilde ein einschneidendes Erlebnis.
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, aufgrund der bisherigen Befragungen
sei eine Verurteilung realistisch. Die Staatsanwaltschaft erkläre selbst, dass die Privat-
klägerin gemäss Aussagen der Kolleginnen nicht sehr betrunken gewirkt habe, obwohl
sie sich ab zirka 23:00 Uhr an nichts mehr habe erinnern können. Dies spreche dafür,
dass sie allenfalls andere Substanzen ohne ihr Wissen habe verabreicht bekommen. Bei
der Würdigung der Aussage komme die Staatsanwaltschaft zudem zum Schluss, die
Privatklägerin habe ihre Einwilligung nicht verneint. Dies zeige nur, dass die Aussagen
der Privatklägerin der Wahrheit entsprächen. Man könne nichts verneinen, wenn man
keine Erinnerung an den Vorfall habe. Es sei zudem gerichtsnotorisch, dass Frauen, die
Opfer von sexueller Gewalt erlebten, teils Schwierigkeiten hätten, über die Vorfälle zu
sprechen. Es erfordere Mut, solche Vorfälle zur Anzeige zu bringen. Gerade wenn
Substanzen im Spiel gewesen sein könnten. Der Geschlechtsverkehr werde vom Be-
schuldigten nicht bestritten, lediglich die Umstände. Es obliege dem Gericht, die Beweise
zu würdigen und nicht der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft habe im Zweifel
Anklage zu erheben. Indem die Staatsanwaltschaft verfrüht eine Einstellung verfügt
habe, verletze sie das Legalitätsprinzip gemäss Art. 7 StPO. Die Privatklägerin sei in
ihrer sexuellen Integrität verletzt worden, was nicht straflos bleiben dürfe. Die Beschwer-
deführerin argumentiert schliesslich, dass auch Art. 52 und 53 StGB falsch angewendet
und verletzt worden seien. Es sei sehr wohl ein Strafbedürfnis gegeben. Auch seien die
Schuld und die Tatfolgen nicht gering und es sei keine Wiedergutmachung im Sinne von
Art. 53 StGB erfolgt.
4.
4.1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, na-
mentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder
zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah-
ren bestraft (aArt. 190 Abs. 1 StGB).
Die sexuellen Nötigungstatbestände nach aArt. 189 f. StGB verbieten den Angriff auf die
sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physi-
scher Aggression zu verstehen (Bundesgerichtsurteil 7B_232/2022, 7B_233/2022 vom
sprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwen-
det, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit kör-
perlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche
Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist
indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, in-
dem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht
verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses
muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von
der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und mani-
feste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird,
mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Bundesgerichtsurteile
6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3 mit Hinweis auf BGE 148 IV 234 E. 3.3;
6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.3; 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.3;
6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E.
4.3.3; je mit Hinweisen).
4.2 Gemäss aArt. 191 StGB macht sich der Schändung schuldig, wer eine urteilsunfä-
hige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Bei-
schlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung miss-
braucht. aArt. 191 StGB schützt wie die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung die se-
xuelle Freiheit.
Das Opfer ist widerstandsunfähig, wenn es physisch nicht in der Lage ist, sich gegen
den sexuellen Übergriff des Täters zur Wehr zu setzen. Beim Zustand kann es sich um
dauernde oder vorübergehende, chronische oder situationsbedingte Ausfallerscheinun-
gen handeln wie z.B. während schweren psychischen Defekten (hochgradige Intoxika-
tion durch Alkohol oder Drogen), bei körperlicher Invalidität, während einer Fesselung
oder in einer besonderen Lage (gynäkologische Untersuchung in einem Behandlungs-
stuhl, Behandlung beim Zahnarzt). Erforderlich ist stets, dass die Widerstandsfähigkeit
praktisch gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grade beeinträchtigt oder
eingeschränkt ist. Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes wird nach bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung nicht vorausgesetzt; es reicht, wenn sich eine Person
alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenomme-
nen Handlungen wehren kann, wobei es hierbei zu heiklen Abgrenzungsschwierigkeiten
kommen kann. Eine Widerstandsunfähigkeit kann auch vorliegen, wenn sich eine Per-
son alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenom-
men Handlungen wehren kann (MAIER, a.a.O., N. 6 zu aArt. 191 StGB).
Verlangt wird vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Formulierung
"in Kenntnis ihres Zustandes" soll sicherstellen, dass der Täter die Widerstandsunfähig-
keit bzw. Urteilsunfähigkeit des Opfers auch wahrgenommen hat. Ist die geistige Störung
nicht offensichtlich so darf nicht leichthin angenommen werden, der Täter sei sich des
Missbrauchs bewusst gewesen (MAIER, a.a.O., N. 16 zu aArt. 191 StGB).
5 Dem Gericht liegen folgende Beweismittel vor:
5.1 Die Beschwerdeführerin schilderte anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung
zunächst den Ablauf des Abends vor dem angeblichen Sexualdelikt. Sie erklärte, dass
sie im Zimmer von A _________ zwei kleinere Gläser Rum mit Cola getrunken hätten,
und schilderte, dass sie zunächst in die Bar C _________ gegangen seien, wo sie einen
Shot Jägermeister getrunken hätten. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, sie habe
A _________ gesagt zu gehen, da es schon nach 23:00 Uhr gewesen sei. Seit diesem
Zeitpunkt könne sie sich praktisch an nichts mehr erinnern. Sie wisse lediglich, dass sie
einige Meter auf einer Strasse gelaufen sei. Sie wisse aber nicht, wo sie noch gewesen
sei. Sie wisse noch, dass sie mit einer Kollegin ihres Bruders gesprochen habe. Die
Beschwerdeführerin erklärte weiter, sie wisse, dass sie im Zimmer des Beschwerdegeg-
ners gewesen sei und dass sie ihn weggeschoben habe, da sie Schmerzen gehabt habe.
Sie habe es zumindest versucht, aber keine Kraft gehabt. Es sei ihr nicht gelungen. In
dem Moment habe der Beschwerdegegner sie gefragt, was los sei und ob es ihr nicht
gefalle. Sie wisse nicht, ob er dann aufgehört habe oder nicht. Sie sei wieder eingeschla-
fen. Es sei einfach eine «kleine» Erinnerung, die sie habe. Es fehle dazwischen immer
etwas. Auf Nachfrage führte die Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdegegner sei auf
ihr gewesen. Ihr habe alles weh gemacht. Sie habe Schmerzen an der Vagina gehabt.
Im Intimbereich sei alles trocken gewesen. Ihre Beine seien nicht richtig «offen» gewe-
sen. Sie sei wie «tot» im Bett gewesen. Danach gefragt, erklärte die Beschwerdeführerin,
sie sei auf dem Rücken gewesen und der Beschwerdegegner habe auf ihr gelegen. Das
Nächste, an das sie sich erinnern könne, sei das Telefon gewesen, welches geklingelt
habe. Sie habe gemerkt, dass sie nicht zuhause und nackt sei. Es sei ihr sehr peinlich
gewesen und sie habe angefangen, ihre Kleider zu suchen. Der Beschwerdegegner
habe ihr gesagt, dass er 15 Minuten zu spät sei. Er habe ihr die Kleider zugeworfen und
ihr gesagt, sich schnell anzuziehen, da er zur Arbeit müsse. Sie hätten dann zusammen
die Wohnung verlassen. Sie habe sich «besoffen» gefühlt. Es sei ihr nicht gut gegangen.
Sie habe A _________ angerufen wegen ihrer Schlüssel. Sie habe ihr gesagt, dass sie
die Schlüssel habe. Sie sei um 07:30 oder 8:00 Uhr in ihr Zimmer gegangen. Ihr Bruder
habe sie angerufen. Er habe ihr gesagt, sie solle in sein Zimmer kommen. Als er sie
gesehen habe, habe er gedacht, sie sei betrunken. Sie habe ihrem Bruder gesagt, dass
sie arbeiten gehe und dass er sich keine Sorgen machen solle, da es ihr gut gehe. Sie
seien zur Arbeit gegangen und einer ihrer Chefinnen habe ihr gesagt, dass sie sehr be-
sorgt gewesen sei und habe sie gefragt, ob der Beschwerdegegner sie nach Hause be-
gleitet habe. Die Situation sei ihr sehr peinlich gewesen. An diesem Morgen habe sie
immer wieder Arbeitskollegen getroffen, welche ihr gesagt hätten, dass sie am Abend in
keinem guten Zustand gewesen sei. Sie habe sich aber nicht erinnern können, dass sie
diese angetroffen habe. Die Beschwerdeführerin erklärte weiter, nach der Arbeit habe
sie dem Beschwerdegegner geschrieben. Sie hätten sich in der Gemeinschaftsküche
getroffen. Es sei ihr sehr peinlich gewesen. Sie seien nach draussen gegangen und sie
habe ihn gefragt, was passiert sei und ob sie Sex gehabt hätten. Er habe ihr bestätigt,
dass sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten und habe die Frage nach Verhütung ver-
neint. Sie habe ihn auch gefragt, ob er «gekommen» sei. Er habe ihr gesagt, ob sie nicht
verhüte, und habe erklärt, dass er nicht «gekommen» sei, da er zu betrunken gewesen
sei. Als sie am nächsten Tag wieder zur Arbeit gegangen sei, habe sie sich immer wieder
an den Moment erinnert, in welchen sie den Beschwerdegegner versucht habe
wegzustossen und ihm gesagt habe, aufzuhören. Es sei ihr nicht gut gegangen. Sie habe
mit ihrer Kollegin D _________ gesprochen. Sie habe ihr empfohlen, mit ihrer Chefin zu
reden. Sie habe auch mit B _________ gesprochen. Dieser habe ihr empfohlen, mit ih-
rem Bruder zu sprechen. Sie habe geweint und ihr Bruder sei in ihr Zimmer gekommen.
Sie habe ihm gesagt, dass sie wegen der Arbeit weine und habe ihm nicht die Wahrheit
erzählt. B _________ habe ihr gesagt, sie solle mit ihrer Chefin sprechen und bei der
Polizei eine Meldung machen. Am Abend habe ihr D _________ gesagt, dass sie zur
Polizei gehen könnten, da die 48 Stunden für einen Nachweis von Drogen noch nicht
vorbei seien. Der Polizeiposten sei geschlossen gewesen, weshalb sie angerufen hätten
(A/F 7 S. 16 ff.). Die Beschwerdeführerin machte weitere Angaben zu ihrem Alkoholkon-
sum am besagten Abend. Sie erklärte, sie habe noch zuhause zwei Gläser Cola mit Rum
getrunken (A/F 12 S. 18). Sie habe danach gespürt, dass sie leicht «besoffen» gewesen
sei. Sie habe aber alles noch wahrgenommen (A/F 13 S. 18). Im C _________ habe sie
einen Shot Jägermeister konsumiert (A/F 14 S. 19). Gemäss ihrer Chefin habe sie im
E _________ Tequila Sunrise getrunken. Sie wisse, dass sie zwei Cocktails bezahlt
habe. Sie wisse aber nicht, ob sie diese selber getrunken oder spendiert habe (A/F 14
S. 19). Danach gefragt, erklärte sie, es sei schon vorgekommen, dass sie nach dem
Alkoholkonsum ein «Blackout» gehabt hat. Deshalb trinke sie nicht viel Alkohol (A/F 15
S. 19). Angesprochen auf die Menge, bei welcher dies vorkomme, antwortete sie, dass
es ihr normalerweise nach dem zweiten Getränk nicht mehr gut gehe. Auch bei Bier sei
dies so. Sie könne maximal zwei trinken (A/F 16 S. 19). Auf die Frage, ob die Erinne-
rungslücken dem Alkohol geschuldet gewesen seien, erklärte die Beschwerdeführerin,
es sei schon etwas komisch. Es sei aber sicher nach dem Jägermeistershot gewesen,
als es mit den Erinnerungslücken angefangen habe (A/F 17 S. 19). Sie habe den Shot
in zwei Schlucken getrunken. Nach dem ersten Schluck habe sie diesen auf einem Fass
abgestellt. Sie sei aber die ganze Zeit neben dem Shot gewesen (A/F 19 S. 19). Sie
habe keine Ahnung, ob ihr jemand etwas ins Glas getan habe. A _________ habe ihr
gesagt, es seien vertrauensvolle Personen da gewesen (A/F 20 S. 19). Sie wisse nicht,
wann sie den Beschwerdegegner angetroffen habe. Ihre Arbeitskollegen hätten ihr ge-
sagt, dass dieser betrunken gewesen sei (A/F 22 S. 19). Danach gefragt, ob sie mit dem
Beschwerdegegner Geschlechtsverkehr gehabt habe, erklärte sie, als sie kurz zu sich
gekommen sei, sei der Beschwerdegegner auf ihr gelegen und sein Penis sei in ihrer
Vagina gewesen. Sie sei erwacht, weil sie Schmerzen gehabt und er auf ihr gelegen
habe (A/F 25 S. 20). Die Frage, ob sie jemals mit dem Beschwerdegegner sexuelle
Handlungen habe ausführen wollen, verneinte sie (A/F 27 S. 20). Der Beschwerdegeg-
ner habe sie nicht nach Sex gefragt. Manchmal am Arbeitsplatz habe er Kommentare
wie «Hübsche» oder «Kätzchen» geäussert (A/F 29 S. 20). Sie erinnere sich an
Vaginalsex. Dieser sei ihr wegen der Schmerzen in Erinnerung geblieben (A/F 32 S. 20).
Auf die Frage, ob sie sich zur Wehr habe setzen können, erklärte sie, sie habe versucht,
ihn wegzustossen. Sie habe aber keine Kraft gehabt. Sie habe immer wieder «nein, nein,
nein» gesagt. Als sie ihn versucht habe wegzustossen, habe er sie gefragt, ob es ihr
nicht gefalle. Sie habe mehrfach «nein» gesagt. Er habe aber nicht aufgehört (A/F 33 S.
20). Sie wisse nicht, wie der Beschwerdegegner von ihr abliess. Sie habe nur eine kurze
Erinnerung, welche aber klar sei. Es sei eine Erinnerung von etwa 30 Sekunden (A/F 34
S. 21). Das Telefon habe später geklingelt, nicht dann, als sie gemerkt habe, dass sie
Sex habe (A/F 35 S. 21). Auf die Frage, wo sich der Beschwerdegegner befunden habe,
als das Telefon geklingelt habe, gab sie an, sie könne sich nicht erinnern. Der Beschwer-
degegner sei vom Bett gesprungen. Sie wisse nicht, ob sie im gleichen Bett gewesen
sei. Sie denke, dass es im Raum zwei Bette gegeben habe und sie in einem anderen
Bett gewesen sei (A/F 36 S. 21).
An ihrer zweiten Befragung bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie nach dem Ver-
lassen des C _________ keine Erinnerungen mehr habe (A/F 4 S. 56). Sie wurde zudem
mit den edierten Videoaufnahmen konfrontiert und erklärte dabei, dass sie sich daran
nicht erinnern könne. Sie führte aus, sie könne kaum glauben, was sie sehe (A/F 17
S. 58). Angesprochen auf die Aussage des Beschwerdegegners, wonach dieser sie
nach dem Küssen gefragt habe, ob sie Sex haben wolle, führte die Beschwerdeführerin
aus, dass habe sie sicher nicht gewollt (A/F 21 S. 58). Danach gefragt, ob sie die Aus-
sage des Beschwerdegegners bestätigen könne, dass sie zuerst ihr Zimmer habe auf-
suchen wollen, um Sex zu haben und danach aber der Beschwerdegegner sie gefragt
habe, zu ihm zu kommen, um Sex zu haben, führte die Beschwerdeführerin aus, sie
könne sich nicht erinnern. So könne sie dies auch nicht bestätigen. Jedenfalls sei es
keine bewusste Entscheidung von ihr gewesen (A/F 22 S. 59). Sie könne sich nicht er-
innern, dass sie den Penis des Beschwerdegegners ergriffen habe und selbst in ihre
Vagina eingeführt habe. Sie könne sich aber erinnern, dass ihre Beine «zu» gewesen
sein. Sie habe den Kopf zur Seite gehabt und habe versucht, ihn wegzustossen. Sie
habe aber die Kraft dazu nicht gehabt. Sie bezweifle deshalb, dass sie dem Sex zuge-
stimmt habe (A/F 23 S. 59). Angesprochen auf die Aussage des Beschwerdegegners,
wonach der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sei, erklärte sie, sie könne
sich nicht erinnern. Es sei keine bewusste Entscheidung gewesen. Sie sei hier wegen
den 20 Sekunden, an welche sie sich erinnern könne (A/F 24 S. 59). Auf die Frage, ob
sie sich an dem Abend in einem Zustand befunden habe, in dem sie sich hätte wehren
können, antwortete die Beschwerdeführerin, nein, sie könne sich nicht einmal daran er-
innern. Sie habe keine Kraft gehabt und habe versucht, zu sprechen, aber dies sei ihr
nicht gelungen. Sie habe nicht mal ihre Zunge bewegen können (A/F 26 S. 59), Sie sei
zu diesem Zeitpunkt nicht urteilsfähig gewesen (A/F 27 S. 59). Sie könne sich nicht daran
erinnern, ob der Beschuldigte den ganzen Abend mit ihrer Gruppe unterwegs gewesen
sei (A/F 29 S. 59). Es sei für den Beschuldigten möglich gewesen, zu erkennen, dass
sie nicht mehr urteilsfähig gewesen sei. Viele hatten sie auf ihren Zustand angespro-
chen. Man habe sehen können, dass es ihr nicht gutgegangen sei. Auch auf der Kamera
sehe man, dass sie nicht mehr habe laufen können (A/F 30 S. 60). Sie habe Erinne-
rungslücken, wenn sie zu viel trinke. Aber sie habe dabei immer mal wieder etwas ge-
wusst. Es sei neu, dass sie ab einem gewissen Zeitpunkt gar nichts mehr wisse. Sie
erinnere sich an nichts mehr seit Verlassen des C _________. Sie könne sich erst wieder
an die 20 Sekunden beim Beschuldigten erinnern (A/F 31 S. 60). Sie glaube, jemand
habe ihr Drogen gegeben. Sie denke nicht, dass nur der Alkohol diesen Zustand verur-
sacht habe. Dieser Zustand habe lange angedauert (A/F 32 S. 60). Danach gefragt, ob
sie sich daran erinnern könne, dass sie Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten ge-
habt habe, erklärte sie, sie könne sich an 20 Sekunden erinnern. Es sei für sie kein
Geschlechtsverkehr gewesen, da sie ihre Beine «zu» gehabt und der Kopf auf der Seite
gelegt habe (A/F 40 S. 61).
5.2 Der Beschwerdegegner führte bei seiner Befragung aus, F _________ und
G _________ hätten ihn gefragt, ob er die Beschwerdeführerin nach Hause begleiten
könne, da sie betrunken sei. Er sei auch betrunken gewesen. Auf dem Heimweg hatten
sie sich geküsst. Er habe sie gefragt, ob sie mit ihm schlafen wolle, was sie bejaht habe.
Die Beschwerdeführerin habe ihren Schlüssel nicht dabei gehabt. Er habe sie nicht al-
leine lassen wollen und sie gefragt, ob sie zu ihm nach Hause kommen wolle, um mit
ihm Sex zu haben. Er habe sie dies auf Spanisch gefragt und sie habe bejaht. In seinem
Zimmer sei es zum Sex gekommen. Sein Penis habe sich klar in der Scheide der Be-
schwerdeführerin befunden. Sie habe ihn selber eingeführt. Er sei aufgrund eines
«Flashback» nicht zum Höhepunkt gekommen. Er habe sich gefragt, was er hier eigent-
lich mache. Die Beschwerdeführerin habe mit einem klaren Ja geantwortet. Sie habe
das auch gewollt. Am Morgen hätten sie gemeinsam die Wohnung verlassen. Die Be-
schwerdeführerin habe ihm eine Nachricht geschrieben. Sie hätten sich vor dem Hotel
getroffen und sie habe ihn gefragt, ob er zum Höhepunkt gekommen sei, was er verneint
habe. Sie habe ihn weiter gefragt, ob es weitererzähle, was er auch verneint habe. Er
habe sie dasselbe gefragt und sie habe ihm angegeben, dass sie es A _________ er-
zählt habe. Die Beschwerdeführerin sei dann gegangen, als weitere Personen hinzuge-
kommen seien. Er sei ein guter Freund ihres Bruders und er wisse, dass sie Interesse
an B _________ habe. Er selber habe auch eine Freundin. Es sei ein Blödsinn gewesen.
Aber beide seien damit einverstanden gewesen (A/F 4 S. 94 f.). Es sei viel Alkohol ge-
flossen. Die Beschwerdeführerin sei alkoholisiert gewesen. Sie seien aber beide noch in
der Lage gewesen, zu gehen (A/F 6 S. 95). Er habe nicht gesehen, was die Beschwer-
deführerin getrunken habe (A/F 7 S. 95). Sie hätten beabsichtigt, im Zimmer der Be-
schwerdeführerin Sex zu haben. Sie habe ihm auf dem Heimweg gesagt, dass sie dies
auch wolle. Sie hätten am Folgetag noch miteinander geredet. Er habe gedacht, dass
alles in Ordnung gewesen sei. Er hätte auch sagen können, dass gar nichts passiert sei.
Er habe es ihr aber erzählt. Er sei aus allen Wolken gefallen, als die Polizei gekommen
sei (A/F 13 S. 95 f.). Er habe sie weiter gefragt, ob sie bei ihm zuhause Sex haben wollen
(A/F 14 S. 96). Die Beschwerdeführerin sei schon nicht in einem guten Zustand gewe-
sen. Sie habe viel Alkohol konsumiert. Sie habe ihm gesagt, dass sie sich nicht mehr an
alles erinnern könne (A/F 15 S. 96). Er habe die Beschwerdeführerin das erste Mal in
dem Moment gesehen, als er gebeten worden sei, sie heimzubringen (A/F 18 S. 96).
Danach gefragt, von wem der Sex ausgegangen sei, erklärte der Beschwerdegegner,
sie hätten einander geküsst und «richtig geschmust». Darum habe er sich nach Sex
gefragt, was sie bejaht habe (A/F 20 S. 97). Er wisse nicht, wer mit dem Küssen begon-
nen habe. Es sei von beiden ausgegangen (A/F 21 S. 97). Es stimme nicht, dass sie
versucht habe, ihn wegzustossen und «Nein» gesagt habe (A/F 24 S. 97). Die Beschwer-
deführerin sei auf dem Rücken gelegen und habe die Beine auseinander gehabt. Er sei
auf ihr gelegen. Er erinnere sich, dass er sie gefragt habe, ob sie seinen Penis in den
Mund nehmen wolle. Sie habe dies verneint (A/F 25 S. 97). Er könne sich nicht mehr an
das Ausziehen vor dem Sex erinnern (A/F 26 S. 97). Sie hätten in einem Bett Sex, in
welchem die Beschwerdeführerin dann auch geschlafen habe. Er habe in einem anderen
Bett geschlafen. Er habe vorher nie an Sex mit ihr gedacht. Es sei aufgrund des Alkohols
passiert, aber im Einverständnis (A/F 28 S. 98). Es stimme nicht, dass er sie gefragt
habe, ob es ihr nicht gefalle (A/F 31 S. 98). Darauf angesprochen, weshalb er nicht zum
Samenerguss gekommen sei, erklärte der Beschwerdegegner, er sei zu sich gekommen
und ihm sei seine Freundin in den Sinn gekommen. Er habe sich dann gefragt, was er
hier eigentlich mache und habe dann aufgehört. Aufgrund des Alkohols sei es so weit
gekommen. Wenn er sie vergewaltigt hätte, hätte er sie festhalten, würgen oder «gur-
geln» müssen. Er könnte seine Arbeit verlieren. Er sei in die Schweiz gekommen, um
seine finanzielle Situation zu verbessern (A/F 38 S. 99). Die Beschwerdeführerin habe
während des Geschlechtsverkehrs nichts gesagt. Er habe irgendwann aufgehört und sei
ins andere Bett gegangen. Als sie erwacht seien, hätten sie gesprochen. Er habe sie
gedrängt, vorwärtszumachen, da er zu spät sei (A/F 45 S. 100).
5.3 Die Auskunftsperson B _________ sagte sachdienlich aus, er habe am Montag den
Beschwerdeführerin habe ihn gegen 17:00 Uhr angerufen. Er sei in ihr Zimmer gegangen
und sie habe ihm vom Vorfall erzählt. Sie habe gesagt, sie könne sich an nichts erinnern.
Sie sei am Sonntag erwacht, als der Beschwerdegegner sie angeschrien habe. Sie sei
nackt gewesen. Sie habe nicht gewusst, wo ihre Kleider gewesen seien. Er habe beo-
bachtet, dass die Beschwerdeführerin am Sonntag unruhig gewesen sei. Die Beschwer-
deführerin sei am Montag erwacht und habe eine Art «Flashback» gehabt. Sie habe sich
erinnert, dass der Beschwerdegegner in seinem Zimmer auf ihr gelegen habe. Sie habe
sich auch erinnert, dass sie versucht habe, den Beschwerdegegner wegzustossen.
B _________ führte weiter aus, als er im Zimmer gewesen sei, sei die Beschwerdefüh-
rerin sehr beunruhigt gewesen. Es sei ihr nicht gut gegangen. Er selber sei geschockt
gewesen und habe noch nie eine solche Situation erlebt (A/F 3 S. 40). Nach dem Zu-
stand der Beschwerdeführerin in der besagten Nacht gefragt, sagte er aus, er sei früher
gegangen. Sie sei schon betrunken gewesen. Das habe er festgestellt. Mit ihr habe man
gut reden können. Sie sei lustig und zufrieden gewesen (A/F 5 S. 40). Er habe nicht
gesehen, was sie getrunken habe. Sie habe ihm gesagt, sie habe Bacardi Lemon mit
Cola getrunken (A/F 6 S. 40). Er sei nicht der Meinung, dass man hätte sagen können,
dass sie weggetreten gewesen sei. Sie sei betrunken gewesen, aber nicht mehr (A/F 10
S. 41). Die Beschwerdeführerin habe ihm nicht erzählt, dass sie an ihm interessiert sei.
Eine Kollegin habe ihm dies am besagten Abend gesagt. Er habe aber kein Interesse an
ihr (A/F 12 f. S. 41).
5.4 A _________ führte bei ihrer Befragung aus, die Beschwerdeführerin sei betrunken
gewesen. Sie hätten schon zuhause und im C _________ getrunken. Die Beschwerde-
führerin habe gesagt, dass sie seit dem Aufenthalt im E _________ keine Erinnerung
mehr habe. Sie seien im E _________ gewesen und hätten getanzt. Sie sei auf die Toi-
lette gegangen und die Beschwerdeführerin sei nicht mehr da gewesen. Die Beschwer-
deführerin habe ihre Schlüssel nicht finden können und sie angerufen. Sie habe ihr er-
zählt, dass sie beim Beschwerdegegner gewesen sei und nun nach Hause laufe. Die
Beschwerdeführerin sei betrunken und etwas verloren gewesen, als sie zurück ins
H _________ gekommen sei. Sie habe ihr erzählt, dass sie denke, dass sie Sex mit dem
Beschwerdegegner gehabt habe. Sie sei aufgewacht und sei wieder eingeschlafen. Sie
seien dann zur Arbeit gegangen. Sie habe ihr noch erzählt, dass sie vermute, dass der
Beschwerdegegner sie eventuell vergewaltigt habe. Sie habe angegeben, dass sie
Schmerzen im Unterleib habe. Sie habe gesagt, dass sie zur Polizei gehen wolle. Die
Auskunftsperson erklärte weiter, dass sie der Beschwerdeführerin gesagt habe, sie sei
sich nicht sicher, ob sie das tun solle. Sie habe ihr vorgeschlagen, mit dem Beschwer-
degegner zu sprechen. Wenn man vergewaltigt werde, dann komme man nicht in einen
Raum, lache und scherze (A/F 3 S. 46). Zuhause hätten sie Bacardi-Cola getrunken. Sie
glaube, es seien zwei Gläser gewesen (A/F 5 S. 46). Sie glaube, im C _________ hätten
sie ein Bacardi-Cola getrunken (A/F 6 S. 46). Sie denke nicht, dass die Beschwerdefüh-
rerin einen Jägermeister getrunken habe. Es sei der Beschwerdeführerin wichtig gewe-
sen, dass sie nicht «mischte» (A/F 7 S. 46). Nach Verlassen des C _________ sei die
Beschwerdeführerin betrunken gewesen, aber nicht extrem. Sie sei «okay» gewesen.
Aber sie habe den Alkohol zu spüren begonnen (A/F 8 S. 47). Auf die Erinnerungslücken
der Beschwerdeführerin angesprochen, führte die Auskunftsperson aus, die Beschwer-
deführerin sei nicht so betrunken gewesen. Sie habe noch mit den Personen reden kön-
nen und habe verstanden, was sie gemacht habe. Nach einigen Stunden im
E _________ habe sich gefunden, dass die Beschwerdeführerin komplett betrunken ge-
wesen sei (A/F 9 S. 47). Es seien keine anderen Substanzen im Spiel gewesen (A/F 11
S. 47). Der Beschwerdegegner sei schon im E _________ gewesen, als sie gekommen
seien. Sie denke nicht, dass er betrunken gewesen sei (A/F 12 S. 47). Sie könne sich
nicht daran erinnern, dass sie B _________ davon erzählt habe, dass die Beschwerde-
führerin Interesse an ihm habe (A/F 16 S. 47). Sie wisse davon nichts, dass der Be-
schwerdegegner die Beschwerdeführerin habe nach Hause bringen sollen. Sie habe
nach ihrem Toilettenbesuch nicht gewusst, dass sie zusammen gegangen seien (A/F 20
S. 48). Sie denke nicht, dass die Beschwerdeführerin lüge. Auf der anderen Seite kenne
sich auch den Beschwerdegegner. Er sei immer lustig und wolle allen helfen. Am besag-
ten Abend seien beide betrunken gewesen. Vielleicht sei es dann zum Sex gekommen,
vielleicht auch nicht. Sie denke aber, dass es keine Vergewaltigung gewesen sei (A/F
22 S. 48). Der Beschwerdegegner habe ihr gesagt, dass beide betrunken gewesen
seien. Als sie nach Hause gelaufen seien, habe er die Beschwerdeführerin nach Sex
gefragt. Sie habe dies bejaht (A/F 27 S. 49).
5.5 D _________ erklärte, die Beschwerdeführerin habe ihr am Montag vom Vorfall er-
zählt. Sie seien nach der Arbeit in den Supermarkt gegangen. Die Beschwerdeführerin
habe ihr gesagt, dass in der Nacht Dinge passiert seien, an welche sie sich nicht erinnern
könne. Der Alarm des Beschwerdegegners habe die Beschwerdeführerin aufgeweckt.
Die Beschwerdeführerin habe ihr angegeben, dass sie an der Vagina Schmerzen gehabt
habe. Sie habe sich erinnert, versucht zu haben, den Beschwerdegegner wegzustossen
und dass dieser sie gefragt habe, ob es ihr nicht gefalle (A/F 4 S. 64). Die Beschwerde-
führerin habe Angst gehabt und sei unter Schock gewesen, als sie ihr das erzählt habe.
Sie habe das Wort Vergewaltigung nicht ausgesprochen. Sie hätten aber gewusst, um
was es sich gehandelt habe. Sie habe ihr mehrfach gesagt, dass sie dies nicht gewollt
habe (A/F 5 S. 64). Sie habe keinen Sex mit dem Beschwerdegegner gewollt (A/F 6 S.
64). Die Auskunftsperson erklärte weiter, sie habe die Nummer 144 gewählt. Sie habe
eine Freundin in I _________, welche ihr gesagt habe, dass sie mit der Beschwerdefüh-
rerin in ein Frauenhaus gehen solle und dann zur Polizei. Sie habe ihr auch gesagt, dass
es zwecks Analyse wichtig sei, zu einem Arzt zu gehen. In J _________ sei zu diesem
Zeitpunkt alles geschlossen gewesen (A/F 7 S. 65). Die Beschwerdeführerin sei betrun-
ken gewesen (A/F 9 S. 65). Die Beschwerdeführerin habe sie gebeten, zu erzählen, was
alles passiert sei. Sie [die Auskunftsperson] habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass
sie nicht das Gefühl gehabt habe, dass es ihr sehr schlecht gegangen sei (A/F 11 S. 65).
Sie sei praktisch die ganze Zeit mit der Beschwerdeführerin gewesen (A/F 25 S. 66). Sie
habe nicht gesehen, dass die Beschwerdeführerin etwas getrunken habe (A/F 26 S. 67).
Sie habe die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie mir ihr nach Hause komme. Aber die
Beschwerdeführerin sei mit A _________ gewesen, welche gewollt habe, dass die Be-
schwerdeführerin noch bleibe (A/F 28 S. 67). Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerde-
gegner gleich wie vorher betrunken gewesen (A/F 29 S. 67).
5.6 F _________ sagte im Wesentlichen aus, sie habe am Dienstag von ihrer Chefin
erfahren, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Arbeit komme und dass die Polizei in-
volviert sei. Sie habe aber nicht gewusst, um was es gehe (A/F 3 S. 105). Sie trinke
keinen Alkohol. Sie habe gesehen, dass jeder mit jedem getrunken und geraucht habe.
Sie habe die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie sie nach Hause begleiten solle. Die
Beschwerdeführerin habe verneint und gesagt, sie gehe mit dem Beschwerdegegner
nach Hause (A/F 4 S. 105). Nach dem Zustand der Beschwerdeführerin gefragt, erklärte
die Auskunftsperson, diese sei betrunken gewesen. Sie sei aber nicht in der Art betrun-
ken gewesen, als dass sie nicht mehr gewusst hätte, was sie mache. Sie glaube schon,
dass die Beschwerdeführerin mitbekommen habe, was um sie herum passiert sei. Die
Beschwerdeführerin habe ihr an diesem Abend erzählt, dass sie frustriert sei, da sie in
jemanden verliebt sei, der mit ihr nichts zu tun haben wolle. Nach Meinung der Aus-
kunftsperson habe die Beschwerdeführerin gewusst, was sie tue. Die Beschwerdefüh-
rerin sei mit Kolleginnen weggegangen, sei dann aber zurückgekehrt und habe gesagt,
sie gehe mit dem Beschwerdegegner nach Hause (A/F 5 S. 105). Sie habe nicht gese-
hen, was die Beschwerdeführerin getrunken habe (A/F 7 S. 106). Nach den Erinnerungs-
lücken der Beschwerdeführerin gefragt, antwortete die Auskunftsperson, es sei alles
eine «komische» Sache. Die Beschwerdeführerin habe am Sonntag erzählt, sie sei
müde vom Trinken. Es sei aber alles in Ordnung gewesen. Sie habe auch ein Gespräch
mit dem Beschwerdegegner gehabt. Am Sonntag habe die Beschwerdeführerin noch
gelacht und gesagt, dass sie wohl nichts mehr trinken werde und genug davon habe. Sie
habe auch gesagt, dass der Beschwerdegegner auf der Couch im H _________-Aufent-
haltsraum geschlafen habe und er sie in ihrem Zimmer gelassen habe. Montags habe
die Beschwerdeführerin erzählt, dass sie im C _________ einen Shot getrunken habe
und sich dann an nichts mehr erinnern könne. Sie habe auch gesagt, dass sie mit
B _________ gesprochen habe und dieser ihr gesagt habe, dass er nicht mehr wolle als
Freundschaft (A/F 12 S. 106).
5.7 Gemäss dem Bericht zur forensisch-gynäkologischen Untersuchung vom 2. Januar
2024 sind die festgestellten Verletzungen der Beschwerdeführerin sowohl in ihrem As-
pekt als auch Lokalisation unspezifisch und lassen keinen Rückschluss auf ihre Entste-
hung zu (S. 124).
5.8 Den aktenkundigen Videoaufnahmen ist zunächst zu entnehmen, wie die Beschwer-
deführerin mit ihrer Kollegin Richtung E _________ läuft (S. 109; vgl. auch Bildaus-
schnitte S. 74 f.). Zu einem späteren Zeitpunkt ist auf den Videoaufnahmen ersichtlich,
wie die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner Arm in Arm nach Hause laufen,
sich mehrmals küssen und wie der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin hoch-
hebt (S. 109, vgl. auch Bildausschnitte S. 75 ff.).
6.
6.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschuldigte zusammen mit der Beschwerde-
führerin nach Hause gelaufen ist und dass es im Zimmer des Beschuldigten zum Ge-
schlechtsverkehr gekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet indes, dass dieser ohne die
Einwilligung der Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Er führte wiederholt an, dass die
Beschwerdeführerin sich mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden erklärte und gab
sogar an, dass er die Initiative zum Geschlechtsverkehr ergriffen habe, indem er sie da-
nach fragte. Die Beschwerdeführerin selbst kann sich gemäss ihren Aussagen an den
genauen Ablauf nicht mehr erinnern und spricht bei ihren Befragungen jeweils von Erin-
nerungen, welche rund 20 Sekunden gedauert hätten. Bei den Aussagen der Beschwer-
deführerin fällt auf, dass sie in Bezug auf die Einvernehmlichkeit des Geschlechtsver-
kehrs keine konkreten Angaben machen kann. So erklärte sie, sie könne sich nicht daran
erinnern, dass der Beschuldigte sie gefragt habe, zu ihm zu kommen, um Sex zu haben.
Sie könne dies nicht bestätigen. Es sei jedenfalls keine bewusste Entscheidung gewe-
sen. Sie gab weiter an, dass sie versucht habe, den Beschuldigten wegzustossen, wes-
halb sie bezweifle, dem Sex zugestimmt zu haben. Ferner sagte sie, angesprochen auf
die Aussagen des Beschuldigten, wonach der Geschlechtsverkehr einvernehmlich ge-
wesen sei, aus, sie könne sich nicht daran erinnern. Aus ihren Aussagen lässt sich
folglich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ableiten, dass der Geschlechtsver-
kehr gegen ihren Willen begonnen wurde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin
keine konkrete Nötigungshandlung beschrieb. Sie gab zwar wiederholt zu Protokoll, der
Beschuldigte sei auf ihr gelegen und sie habe (während der Handlungen) versucht, ihn
wegzustossen, was ihr nicht gelungen sei. Indes erklärte sie, dass sie nicht wisse, ob er
dann aufgehört habe. In einer weiteren Einvernahme erklärte sie zudem, es sei für sie
kein Geschlechtsverkehr gewesen, da sie ihre Beine «zu» gehabt habe. Das trifft so
nicht zu. Auch in Bezug auf das «Nein-Sagen» sind ihre Aussagen nicht eindeutig. So
erklärte sie einerseits, sie habe immer wieder «nein, nein, nein» gesagt und anderseits
führte sie aus, sie habe versucht zu sprechen, dies sei ihr nicht gelungen, da sie ihre
Zunge nicht habe bewegen können. Weiter mutet speziell an, dass sie gemäss ihren
Angaben wieder eingeschlafen ist, nachdem sie versucht haben will, den Beschuldigten
wegzustossen. Für eine Nötigungshandlung bestehen folglich weder objektive Anzei-
chen noch entsprechende Aussagen, die ein solches Geschehen nahelegen.
6.2 Auch das Nachtatverhalten spricht vorliegend nicht für eine Vergewaltigung. Der
Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass es kein typisches Opferverhalten gibt
und eine Strafanzeige zu einem späten Zeitpunkt an sich nicht gegen die Glaubhaftigkeit
der Aussagen spricht. Dennoch ist vorliegend bemerkenswert, dass die Beschwerdefüh-
rerin sich zwar am Tag danach schlecht fühlte, sich jedoch normal mit dem Beschuldig-
ten unterhalten hat und ihn danach fragte, ob es zum Geschlechtsverkehr gekommen
ist. Gegenüber der Auskunftsperson gab sie zudem an, dass sie vermute, vergewaltigt
zu werden. Erst zwei Tage nach dem Vorfall will sie sich daran erinnern, dass sie verge-
waltigt wurde.
6.3 Folglich bilden die Aussagen der Beschwerdeführerin kein genügendes Anklagefun-
dament für eine Vergewaltigung. Auch wenn es sich hierbei um einen schweren Vorwurf
handelt und eine Aussage-gegen-Aussagen vorliegt, ist die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft in diesem Punkt im Ergebnis zu bestätigen.
7.
7.1 Im Raum steht weiter der Tatbestand der Schändung. Die Beschwerdeführerin gab
an, sich nach dem Besuch in der Bar C _________ an nichts mehr erinnern zu können.
Gemäss ihren Angaben hat sie zuhause zwei Gläser Cola mit Rum getrunken. Im
C _________ habe sie einen Shot Jägermeister getrunken und im E _________ gemäss
ihrer Chefin ein Tequila Sunrise. Sie konnte nicht darlegen, ob sie noch weitere alkoho-
lische Getränke konsumiert hat. Auch die Auskunftsperson A _________ führte aus, sie
hätten zuhause zwei Gläser Cola mit Rum getrunken. Sie glaubte, dass sie ebendieses
Getränk auch im C _________ getrunken hätten und dass die Beschwerdeführerin kei-
nen Jägermeistershot konsumiert habe. Die weiteren befragten Personen konnten keine
Angaben zur Konsumation von alkoholischen Getränken machen. Hingegen äusserten
sie sich über den Zustand der Beschwerdeführerin. B _________ äusserte sich dahin-
gehend, dass man nicht hätte sagen können, dass die Beschwerdeführerin weggetreten
gewesen sei. Sie sei betrunken gewesen, aber nicht mehr. A _________ gab angespro-
chen auf die Erinnerungslücken der Beschwerdeführerin an, die Beschwerdeführerin sei
nicht «so» betrunken gewesen. Sie habe noch mit den Personen reden können und habe
verstanden, was sie mache. Nach einigen Stunden im E _________ sei sie «komplett»
betrunken gewesen. D _________ erklärte, die Beschwerdeführerin sei betrunken ge-
wesen. Sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass es der Beschwerdeführerin schlecht ge-
gangen sei. Sie sei die ganze Zeit mit ihr gewesen und habe nicht gesehen, dass sie
etwas getrunken habe. Gemäss F _________ habe die Beschwerdeführerin gewusst,
was sie tue. Die Auskunftspersonen geben folglich übereinstimmend an, dass die Be-
schwerdeführerin am besagten Abend betrunken gewesen war. Indes ergibt sich aus
ihren Aussagen nicht, dass die Beschwerdeführerin bei Verlassen des E _________ in
der Art betrunken gewesen ist, als dass sie nicht mehr gewusst hätte, was sie tat. Dies
gilt umso mehr, als sich den Videoaufnahmen entnehmen lässt, dass die Beschwerde-
führerin nach Hause laufen konnte und sich auch aktiv am Küssen beteiligte.
Überdies bestehen keine objektiven Anhaltspunkte in den Akten für die Konsumation
oder das Verabreichen von anderen Substanzen, auch wenn zwei Auskunftspersonen
angaben, dass im E _________ Drogen konsumiert werden. Weitere Ermittlungshand-
lungen diesbezüglich sind nicht ersichtlich, weshalb sich eine drogenbedingte Wider-
standsunfähigkeit nicht mehr nachweisen lassen würde.
Es bestehen somit keine Anzeichen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Beginns
der sexuellen Handlungen mit der Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin rechnen
musste.
7.2 Indes berichtete die Beschwerdeführerin wiederholt von ihren Erinnerungslücken
und dass sie sich nur noch an 20 Sekunden erinnern könne, als sie beim Beschwerde-
gegner gewesen sei. Sie gab an, sie habe versucht, den Beschwerdegegner wegzustos-
sen, wobei unklar bleibt, inwieweit es ihr gelungen ist bzw. in welchem Ausmass, sie
reagiert hat. Dabei habe er sie gefragt, ob es ihr nicht gefalle. Die Beschwerdeführerin
ist gemäss ihren Aussagen anschliessend wieder eingeschlafen. Sie hat nicht angeben
können, wie der Beschwerdegegner von ihr abgelassen hat. Sie sei erst wieder erwacht,
als ein Telefon geklingelt habe.
Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin – sofern ein Sachgericht dessen Vorliegen als
belegt würdigt - wirft Fragen auf. Es ist freilich davon auszugehen, dass die Privatkläge-
rin beim Verlassen des E _________ noch widerstandsfähig war. Eine Widerstandsun-
fähigkeit könnte sich aber wegen der späteren Wirkung des Alkohols auch zu einem
späteren Zeitpunkt entwickelt haben. Vor diesem Hintergrund könnte der objektive Tat-
bestand der Schändung, mithin das Vorliegen einer alkoholbedingten Widerstandsunfä-
higkeit, nicht eindeutig ausgeschlossen werden.
7.3 Entscheidend ist aber vorliegend, ob der Beschwerdegegner in Kenntnis des be-
schwerdeführerischen Zustandes gehandelt hat. Mithin, ob er mit einer Widerstandsun-
fähigkeit hätte rechnen müssen. Der Beschuldigte gab an, die Beschwerdeführerin sei
betrunken und nicht in einem guten Zustand gewesen. Indes erklärte er, sie seien beide
noch in der Lage gewesen zu gehen. Dies lässt sich aus den Videoaufnahmen auch
entnehmen, selbst wenn teilweise getorkelt wird. Der Beschuldigte erklärte zudem wie-
derholt, dass die Beschwerdeführerin einem Geschlechtsverkehr zugestimmt habe, was
so von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erinnerungslücken nicht in Abrede gestellt
werden konnte. Ausserdem beschrieben die befragten Auskunftspersonen den Zustand
der Beschwerdeführerin nicht dahingehend, dass diese nicht gewusst hätte, was sie tat.
So sagte beispielsweise D _________ aus, sie sei die ganze Zeit mit der Beschwerde-
führerin unterwegs gewesen und habe nicht das Gefühl gehabt, dass es ihr schlecht
gegangen sei. Auch aus den Videoaufnahmen lässt sich keine Widerstandsunfähigkeit
schliessen, konnte die Beschwerdeführerin laufen und beteiligte sich aktiv am Küssen.
Aufgrund dieser Umstände kann dem Beschwerdegegner kein Eventualvorsatz, mithin
das Wissen um die alkoholbedingte Widerstandsunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin,
nachgewiesen werden.
Es wird in der Folge davon ausgegangen, der Sachrichter würde das von der Privatklä-
gerin behauptete Verhalten als bewiesen würdigen. Der Beschwerdegegner nimmt dies-
falls während des Geschlechtsverkehrs ein bemerkenswertes Verhalten seiner Partnerin
wahr. Er fragt sie folgerichtig, was los sei und ob ihr der Geschlechtsverkehr nicht gefalle.
Der Beschuldigte scheint auch in diesem Moment keine Widerstandsunfähigkeit reali-
siert zu haben, da er mit seiner Sexualpartnerin kommuniziert und ihr Fragen stellt.
Letztere antwortet freilich nicht, aber verhält sich wiederum wie bis anhin. Der Beschul-
digte muss unter diesen Umständen nicht damit rechnen, dass diese Passivität auf Wi-
derstandsunfähigkeit hinweist.
Es fehlen somit hinreichende Beweise, dass der Beschuldigte während oder nach dieser
Situation damit gerechnet haben könnte, dass die Beschwerdeführerin zum Widerstand
unfähig gewesen ist.
Folglich liegen für den subjektiven Tatbestand der Schändung keine genügenden An-
haltspunkte vor, die eine Weiterführung des Strafverfahrens rechtfertigen würde.
8. Schliesslich ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus Art. 52 und Art. 53
StGB zu ihren Gunsten ableiten will. Diese Bestimmungen kommen nur dann in Frage,
wenn die Tatbestände erfüllt sind. Vorliegend geht die Staatsanwaltschaft jedoch davon
aus, dass keine Strafbarkeit gestützt auf Art. 190 und Art. 191 aStGB vorliegt, weshalb
sie diese Bestimmungen gar nicht angewandt hat.
9. Nach dem Gesagten ist der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass sich die be-
anzeigten Vorwürfe weder aufgrund der verfügbaren objektiven Beweismittel noch auf-
grund der Aussagen der Beteiligten anklagegenügend erstellen lassen und auch weitere
Untersuchungshandlungen daran nichts ändern. Trotz der in den Kernpunkten vorlie-
genden «Aussage gegen Aussage»-Situation kann unter den gegebenen Umständen
nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (insb. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2)
auf eine Anklageerhebung verzichtet werden. Die durch die Staatsanwaltschaft vorge-
nommene Einstellung des Verfahrens wegen Vergewaltigung und Schändung ist damit
nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
10.
10.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt,
weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen sind.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen
Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsge-
richts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Aufgrund der
genannten Kriterien wird vorliegend die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘200.00 festgelegt
(Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen.
10.2 Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine
Entschädigung. Dem Beschwerdegegner ist mangels Aufwands ebenfalls keine Partei-
entschädigung zuzusprechen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1’200.00 wird
X _________ auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 2. Dezember 2025