P3 24 61
P3 24 81
VERFÜGUNG VOM 24. MAI 2024
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT
DES
KANTONS
WALLIS,
AMT
DER
REGION
OBERWALLIS , Vorinstanz
und
Y _________ , Beschwerdegegner
und
unbekannte Täterschaft
(Sistierung und Einstellung; Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch)
Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 27. Februar 2024 und die Einstel-
lungsverfügung vom 22. März 2024 (SAO 24 235) der Staatsanwaltschaft des Kantons
Wallis, Amt der Region Oberwallis
Verfahren
A. Am 5. August 2023 reichte X _________ Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft
wegen Diebstahls von Bäumen und «unerlaubten Benutzens einer fremden Parzelle»
ein, begangen zwischen 7. und 28. April 2023 (SAO 24 235).
B. Nach erfolgter Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft am 27. Februar 2024
X _________ und Y _________ die Einstellungsverfügung wegen Sachbeschädigung in
Aussicht und erliess betreffend den Diebstahl gegen unbekannte Täterschaft folgende
Sistierungsverfügung, welche sie den Parteien am 5. März 2024 per A+ eröffnete:
Die Strafuntersuchung wird sistiert.
Die Sistierung erfolgt unbefristet.
Die Kosten bleiben bei der Hauptsache.
Die Zivilklage wird vorläufig nicht behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO).
Gegen die Sistierungsverfügung reichte X _________ (hiernach Beschwerdeführerin)
am 14. März 2024 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde mit nachfolgenden
Rechtsbegehren ein (P3 24 61):
Die Sistierungsverfügung in der Angelegenheit SAO 24 235 sei aufzuheben.
Das Dossier sei zur umfassenden Weiterbearbeitung sämtlicher Delikte (Hausfriedensbruch, Sachbe-
schädigung und Diebstahl) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
das Teildossier «X _________ <> Y _________ », welches unter derselben Nummer abgehandelt wird,
ist aktuell noch bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt Oberwallis als Verfahren in Bearbei-
tung.
i.
Befragung der Verwaltung Gemeinde A _________, insbesondere die Abteilung der Gemein-
dearbeiter.
ii.
Befragung der Nachbarn; konkret Familie B _________ und Familie C _________ (direkte
Nachbarn).
iii.
Befragung von Herrn D _________, welcher das Pflanzen dieser Bäume anscheinend in Auf-
trag gegeben und anscheinend auch bezahlt hat.
iv.
Überprüfung, ob diese Rechnung vgl. act. 5 auch durch Herrn D _________ beglichen wurde.
Das heisst bei Y _________ von E _________ ein Zahlungsbeleg einzufordern, dass dieser
Betrag auf seinem Konto eingegangen ist.
erlegen.
Die Staatsanwaltschaft verwies am 2. April 2024 auf die angefochtene Verfügung und
verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme. Die Akten SAO 24 235 wurden zu-
gestellt.
C. Am 22. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen
Y _________ wegen Sachbeschädigung wie folgt ein:
stellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).
Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO).
Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 420 StPO).
Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs.
1 StPO).
Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 8. April 2024 Beschwerde beim Kantons-
gericht Wallis ein (P3 24 81) und stellte folgende Anträge:
aufzuheben.
beschädigung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Delikt Diebstahl, welches diese beiden Parzellen
ebenfalls betrifft, wird separat im Dossier P3 24 61 abgehandelt.
fall schildern und zur Anzeige bringen muss. Um welche genauen Straftatbestände es sich handelt, ist
Aufgabe der zuständigen Strafbehörde.
überblick zu gewinnen.
Die beiden Delikte Diebstahl und Hausfriedensbruch seien adäquat zu bestrafen.
Die Gerichtskosten und Parteientschädigung seien dem Beklagten aufzuerlegen.
Y _________ reichte am 30. April 2024 eine Stellungnahme ein und verlangte sinnge-
mäss die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1 Die Beschwerden (P3 24 61 und P3 24 81) stützen sich auf den gleichen Sachver-
halt, weshalb sie miteinander verbunden werden. Der Beschwerdeführerin erwächst da-
raus kein Nachteil, da trotz Verbindung die in beiden Rechtsmitteln erhobenen Einwände
zu prüfen sind.
1.2 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen (Art. 314 Abs. 5
i.V.m. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Be-
schwerde bei einem Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 14
Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 20 Abs. 1 ORG).
Die Beschwerdeführerin hat die Sistierungsverfügung vom 27. Februar 2024, welche am
men und dagegen am 14. März 2024 innert offener Rechtsmittelfrist eine Beschwerde
eingereicht. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde am 28. März 2024 ver-
schickt, womit die am 8. April 2024 versandte Beschwerde ebenfalls fristgerecht einge-
reicht wurde (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien
gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittel-
verfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdeführerin ist als Privatkläger durch die Einstellungsverfügung direkt in ih-
ren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.
Da der Geschädigte generell ein Interesse daran hat, dass eine Untersuchung nicht un-
nötig verzögert wird und die Beachtung des Beschleunigungsverbotes im öffentlichen
Interesse liegt, hat die Beschwerdeführerin auch ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des Sistierungsentscheides (Bundesgerichtsurteil
1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 1; VOGELSANG, BSK StPO/JStPO, 3. A., 2023, N.
44a zu Art. 314 StPO; Kantonsgerichtsurteil P3 22 145 vom 28. November 2022 E. 1.2).
1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo-
mit auf die Beschwerden einzutreten ist.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO eine Untersuchung sis-
tieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere
vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (lit. a), der Ausgang des Strafverfah-
rens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Aus-
gang abzuwarten (lit. b), ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint,
dessen Ausgang abzuwarten (lit. c) oder ein Sachentscheid von der weiteren Entwick-
lung der Tatfolgen abhängt (lit. d).
Art. 314 Abs. 1 StPO stellt eine Kann-Bestimmung dar und räumt der Staatsanwaltschaft
einen Ermessensspielraum ein. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5
StPO) setzt der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn
die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung
hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im
Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (BGE 130 V 90 E. 5).
2.2
2.2.1 Erhalten die Strafbehörden, insbesondere die Staatsanwaltschaft, Kenntnis von
Verdachtsgründen, welche auf eine Straftat hinweisen, namentlich durch die Einreichung
eines Strafantrags, sind sie verpflichtet, eine Strafuntersuchung einzuleiten (Art. 7
StPO). Im Rahmen dieser Untersuchung haben sie von Amtes wegen alle für die Beur-
teilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen (sowohl entlas-
tend wie belastend) abzuklären und zu den Akten zu erheben (Art. 6 StPO).
Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachver-
halt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren
abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwalt-
schaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkeh-
rungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie
ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach
Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein
Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art.
318 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139
Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat deshalb den von einem Privatkläger behaup-
teten Sachverhalt durchaus rechtlich zu würdigen. Ergibt sich dabei, dass bereits auf-
grund des geltend gemachten – gegebenenfalls streitigen, unbewiesenen – Sachver-
halts kein Straftatbestand erfüllt ist bzw. dass der vom Anzeige-erstatter behauptete
Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt – auch wenn dieser behauptete Sachver-
halt erstellt wäre bzw. als richtig unterstellt wird –, ist das Strafverfahren einzustellen und
sind nicht vorerst diesfalls unerhebliche Beweise abzunehmen (Obergerichtsurteil des
Kantons Zürich UE200153 vom 1. Februar 2021 E. 3.4).
2.2.2 Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO,
wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, dass sich eine Anklage
rechtfertigt, bzw. wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei-
spruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu
ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld-
ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraus-
setzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten
sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in
dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraus-
setzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbe-
fehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
als ein Freispruch erscheint. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verur-
teilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageer-
hebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft
über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur
materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge-
stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beach-
ten (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile
6B_1177/2017 vom 16. April 2018 E. 2.1, 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3,
6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2).
Besonders schwierig sind dabei solche Fälle, in denen ausser den Aussagen der ge-
schädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden
sind. Grundsätzlich kann eine Anklage auch auf ein Einzelzeugnis gestützt werden; dies
wird dann geschehen dürfen, wenn das Einzelzeugnis von einer unbefangenen Person
stammt oder es durch Indizien besonders gestützt wird, da nur dann eine Verurteilung
als wahrscheinlich erachtet werden kann. Steht Aussage gegen Aussage, ist ein beson-
ders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussagen der Anklage anzu-
stellen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind,
dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich
gehalten werden kann. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines
an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden des-
sen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so
kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen wer-
den (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.
Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 319 StPO).
2.3
2.3.1 Vorliegend führt die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Sistierungsverfü-
gung zunächst an, keine der befragten Personen hätten Angaben zum Verschwinden
der Bäume machen können. Nach Ausschöpfung sämtlicher Ermittlungsansätze bleibe
die Täterschaft unbekannt. Zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung legte die Staats-
anwaltschaft weiter dar, eine «nicht erlaubte Benutzung einer fremden Parzelle» sei al-
lenfalls unter dem Straftatbestand der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB zu
prüfen. Dabei sei vorliegend fraglich, ob überhaupt ein Eingriff in die Substanz stattge-
funden habe. Es liege durch die Verunreinigung durch Schafmist keine Beschädigung
vor. Bei der fraglichen Parzelle handle es ferner um eine landwirtschaftliche Parzelle
ohne Umfriedung, welcher daher nicht vom Schutzbereich von Art. 186 StGB umfasst
sei.
2.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen gegen die Sistierungsverfügung
ein, bei weiteren Untersuchungen könnte der Täter eruiert und der Diebstahl der Bäume
geklärt werden. Hinsichtlich der Einstellungsverfügung machte die Beschwerdeführerin
einen immensen Eingriff in die Privatsphäre, eine Verschandelung der Parzelle und psy-
chische Folgen geltend. Ferner sei der Tatbestand des Hausfriedensbruchs klar erfüllt
und hinsichtlich der Sachbeschädigung sei sehr wohl ein Schaden entstanden.
2.4
2.4.1 Aus den Akten geht hervor, dass hinsichtlich des inkriminierten Diebstahls zum
Nachteil der Beschwerdeführerin verschiedene Ermittlungsansätze resp. Anknüpfungs-
punkte in Bezug auf die Identität der derzeit unbekannten Täterschaft vorliegen. So erga-
ben die polizeilichen Befragungen diverser Personen zum Verschwinden der Bäume und
die Erstellung einer Fotodokumentation keine näheren Angaben zur Täterschaft.
Y _________, der unmittelbare Nachbar, konnte gemäss Aktennotiz und Befragung zum
Verschwinden der Bäume keine sachdienlichen Hinweise geben (S. 8, S. 43). Auch die
Befragung von F _________ am 15. Mai 2023 blieb erfolglos (S. 5). Der befragte Bewirt-
schafter der Wiese, G _________, konnte lediglich bestätigen, dass Y _________ ihn
gefragt habe, ob er dort Schafe einzäunen dürfe, was er diesem gegenüber bejaht habe
(S. 2).
Die Bepflanzung der Bäume wurde von D _________ in Auftrag gegeben, wobei unstrit-
tig feststeht, dass dieser nach Auflösung des Mietverhältnisses die Bäume auf dem
Grundstück belassen hat. Seine Befragung würde daher zu keinen weiteren sachdienli-
chen Kenntnissen führen.
Gemäss Grundbuchauszug ist die als «Wiese» gekennzeichnete Parzelle Nr. xxx1 mit
einer Fuss- und Fahrwegrechtsdienstbarkeit belegt (S. 23). Gemäss Plan wird die Par-
zelle Nr. xxx1 unmittelbar durch die Parzellen Nr. xxx2, xxx3, xxx4 und nördlich durch
die I _________ begrenzt (S. 50, Beilage 3 der Beschwerde P3 24 61). Bewohnt ist dabei
einzig die Parzelle der Beschwerdeführerin. Der Plan zeigt auf, dass in unmittelbarer
Nähe der Parzelle einzig von der Parzelle Nr. xxx5, gehörend Y _________, eine direkte
Sicht auf die Parzelle Nr. xxx1 gewährt wird, weshalb der Antrag der Beschwerdeführe-
rin, es seien andere direkte Nachbarn zu befragen, unbehelflich ist. Dieser Ansicht war
im Übrigen die Beschwerdeführerin auch am 8. Februar 2024, nannte sie doch aus-
schliesslich Y _________, der als Nachbar befragt werden sollte (S. 11). Die Befragung
der Nachbarn B _________ und C _________ würde daher einer planlosen Beweisauf-
nahme gleichkommen.
Wenn die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, es sei nachzuprüfen, ob die Bäume be-
zahlt worden seien, kann diesbezüglich auf den hinterlegten Rechnungsbeleg verwiesen
werden, wonach die 3 Obstbäume im Gesamtbetrag von Fr. 525.00 bestellt und eine
Akontozahlung von Fr. 1'000.00 geleistet worden war (S. 13). Diese Anzahlung deckte
mithin den Preis der Obstbäume. Wenn die Beschwerdeführerin dazu weiter vorbringt,
die Bepflanzung sei widerrechtlich erfolgt, beschlägt dies das Rechtsverhältnis zwischen
dem früheren Mieter, was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann.
Dies trifft im Übrigen auch auf die ins Feld gerückte öffentlichrechtliche Baustreitigkeit
zu, zu der die Beschwerdeführerin die Auszüge der Schriften von H _________ einge-
reicht hat. Nicht nachvollziehbar ist sodann der Einwand, die Polizei habe die Fotos der
Besichtigung und den Alkoholtest nicht direkt an die Staatsanwaltschaft übermittelt.
Diese Beweismittel tragen nichts zur Klärung der Täterschaft bei. Inwiefern sodann spe-
zifische Kenntnis notwendig gewesen wären, um die Bäume zu entfernen, ist nicht be-
greiflich, zumal nicht erwiesen ist, ob die Bäume für den Weitergebrauch entwendet wur-
den. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass auf dem Ge-
meindegebiet bereits eine Palme (aus Versehen) und Holz entwendet worden waren,
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die
Befragung der Verwaltung zur Klärung des vorliegenden Sachverhaltes beitragen sollte.
Weitere Abklärungen in diese Richtung erschienen nicht erfolgsversprechend.
Nach dem Dargelegten steht fest, dass die durchgeführten Ermittlungen keine Rück-
schlüsse auf die Täterschaft liefern und weitere Ermittlungen in diesem Fall gegenwärtig
nicht mehr zielführend sind. Es bestehen zurzeit im vorliegenden Fall keine weiteren
Ermittlungsansätze und die Täterschaft bleibt unbekannt. Die Beweise, deren Verlust zu
befürchten ist, sind erhoben worden. Weiterführende verhältnismässige Beweismass-
nahmen bieten sich derzeit nicht an. Die Voraussetzungen der Sistierung sind damit ge-
geben. Dies führt zur Abweisung der gegen die Sistierungsverfügung erhobenen Be-
schwerde vom 14. März 2024.
2.4.2 Zur Einstellungsverfügung kann Folgendes festgehalten werden: Der Sachbe-
schädigung macht sich nach Art. 144 Abs.1 StGB schuldig, wer eine Sache, an der ein
fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört
oder unbrauchbar macht. Es ist nur die vorsätzliche Sachbeschädigung strafbar
(TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., N. 6
zu Art. 144 StGB).
Die Beschwerdeführerin wirft Y _________ vor, die Parzelle Nr. xxx1 durch Tierkot ver-
unreinigt zu haben. Diese Liegenschaft liegt gemäss eigenen Angaben der Eigentümerin
unstrittig in der Landwirtschaftszone (S. 40). Den anlässlich der polizeilichen Intervention
vom 15. Mai 2023 erstellten Fotos kann sodann entnommen werden, dass das Grund-
stück Nr. xxx1 im Wesentlichen intakt war (S. 79, 80, 82) und lediglich an vereinzelten
Stellen Kotspuren aufwies (S. 64). Unstrittig soll sich ein allfälliger Schaden auch nur auf
den landschaftlichen Teil des Grundstückes bezogen haben, waren doch gemäss Fotos
(S. 82 f.) und den ersten Angaben der Beschwerdeführerin die Bodenplatten in unmittel-
barer Nähe des Hauses nicht beschädigt worden (S. 40). Eine Beschädigung kann vor-
liegen, wenn die Ansehnlichkeit der Sache beeinträchtigt wird (BGE 115 IV 26 E. 2b).
Die Beschwerdeführerin beschreibt, sie habe sich geekelt. Aus den Akten lässt sich aber
schliessen, dass die Ansehnlichkeit der landwirtschaftlichen Parzelle Nr. xxx1 durch die
Ausscheidungen und das Abgrasen, wenn überhaupt, in sehr geringer Weise beeinträch-
tigt wurde. Die Beschwerdeführerin legte weiter dar, dass sie die Parzelle jeweils mähen
liess, wobei das Heu entsorgt worden sei (S. 40). Gemäss Mitteilung des Amtes für Di-
rektzahlungen wurde die Liegenschaft von G _________ als intensive Mähwiese dekla-
riert (S. 51). Mithin wurde das Grundstück vom Beschuldigten entsprechend ihrem Be-
stimmungszweck genutzt, wobei die Beschwerdeführerin deren übliche Bewirtschaftung
durch G _________ bestätigt hatte. Mithin war das Abweiden der Parzelle sowohl von
der Eigentümerin als auch vom Bewirtschafter beabsichtigt gewesen und vom Amt für
Direktzahlungen bestätigt worden. Beim vorgefundenen Schafsmist handelte es sich so-
mit um eine direkte Folge dieser Bewirtschaftung und er kann daher auch nicht als ekli-
ger Fremdkörper qualifiziert werden. Im Übrigen lag keine erhebliche Beeinträchtigung
des äusseren Erscheinungsbildes und des Zustandes vor. Die Anzahl der weidenden
Tiere war von lediglich 4 Lämmern während weniger Tagen auf weiteren Parzellen er-
folgt, weshalb sich die Ausscheidungen auch aus diesem Grund als nicht erheblich er-
weisen. Der Schafmist liess sich ausserdem einfach und spurlos entfernen. Jedenfalls
war diese Beeinträchtigung nicht anderer Art als sie auch bei anderen Nutzern der Par-
zelle zur Bewirtschaftung der Fall wäre und ist bei einer landschaftlich genutzten Parzelle
üblich.
Vorliegend stellte die Vorinstanz daher zutreffend fest, dass fraglich sei, ob ein Sub-
stanzeingriff stattgefunden habe und selbst bei Vorliegen eines solchen – aufgrund der
einfachen Beseitigung des Schafkots – keine Beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1
StBG vorliegen würde. Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Sachbeschädi-
gung ist mithin zu bestätigen.
2.4.3 Dasselbe trifft auch auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186
StGB zu. Diesem liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass sich der Beschuldigte beim Be-
wirtschafter der Liegenschaft erkundigt hat und dessen Einverständnis für das Grasen
der Lämmer samt Einzäunung gegen Entgelt eingeholt hat. Y _________ beruft sich
darauf, er sei davon ausgegangen, zur Nutzung der Wiese ermächtigt gewesen zu sein.
Selbst wenn das Aufstellen eines Zauns und das Grasen der Lämmer unrechtmässig
erfolgt sein sollte, könnte sich Y _________ mithin auf einen Rechtfertigungsgrund ab-
stützen. Gemäss einem Sachverhaltsirrtum will der Täter in dieser Konstellation den ob-
jektiven Tatbestand verwirklichen; jedoch richtet sich sein Wille nicht auf die Verwirkli-
chung von Unrecht, sondern auf die Ausübung eines Rechts, so dass es im Ergebnis an
dem für vorsätzliches Verhalten charakteristischen Handlungsunwert fehlt (BGE 134 II
33 E. 5.3). Demnach ist – unabhängig davon, ob das Betreten und Benutzen der Parzelle
Nr. xxx1 zulässig war – zu Gunsten des von Y _________ vorgestellten Sachverhalts
auszugehen, wonach für das Benutzen der Parzelle ein Sachverhaltsirrtum gemäss
Art. 13 StGB vorlag. Irrelevant ist hierbei, ob er bei pflichtgemässer Sorgfalt den Irrtum
hätte erkennen können (Art. 13 Abs. 2 StGB; BGE 134 II33 E. 5.3), wie dies die Be-
schwerdeführerin geltend macht, denn die fahrlässige Begehung der Sachbeschädigung
und des Hausfriedensbruchs stellt das StGB nicht unter Strafe (WEISSENBERGER, BSK
StGB/JStGB, 4. A., N. 82 zu Art. 144 StGB; NIGGLI/RIEDO, BSK StGB/JStGB, 4. A., N.
67 f. zu Art. 139 StGB; DELON/RÜDY, BSK StGB/JStGB, 4. A., 2019, N. 39 zu Art. 186
StGB und N. 55 zu Art. 181 StGB).
Wie sodann die Staatsanwaltschaft richtig dargelegt hat, ist der Tatbestand des Haus-
friedensbruchs auch deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei der Parzelle Nr. xxx1 um eine
landwirtschaftliche Parzelle ohne Umfriedung handelt. Ein Hausfriedensbruch gemäss
Art. 186 als Delikt gegen die Freiheit verletzt die Freiheit des Berechtigten zu entschei-
den, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Dieses geschützte
Freiheitsrecht erstreckt sich auf (leerstehende) Häuser bzw. (unbewohnte) Räume
(DELON/RÜDY, a.a.O., N.12 f. zu Art. 186 StGB). Die geschützten Objekte sind im Gesetz
abschliessend aufgezählt. Geschützt wird neben den Häusern und Räumen auch der
unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet be-
deutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken.
Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit (BGE
141 IV 132, 142, E. 3.2.4). Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu einem
Haus vorausgesetzt, sodass z.B. eine vom Haus entfernte, eingezäunte Wiese nicht ge-
schützt ist. Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus ge-
hören (BGE 141 IV 132, 142, E. 3.2.4; DELON/RÜDY, a.a.O., N. 16 zu Art. 186 StGB). Die
hier fragliche Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone und ist nicht umfriedet. Sie ist
ausserdem mit einem Fuss- und Fahrwegrecht belastet. Die Lämmer grasten uneinge-
schränkt auf den Parzellen Nrn. xxx2, xxx1 und xxx6. Unter diesen Umständen fällt die
Parzelle Nr. xxx2 nicht in den Schutzbereich der Bestimmung.
2.4.4 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, der Vorfall habe eine grosse psy-
chische Belastung für sie dargestellt. Sie sei aufgrund einer komplexen posttraumati-
schen Belastungsstörung IV-Rentenbezügerin und durch den Vorfall stark aufgewühlt
und verletzlich gewesen. In der von der Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vorge-
worfenen Tathandlung kann indes keine Drohungs- oder Nötigungshandlung (Art. 180
ff. StGB) oder ein sonstiger strafrechtlicher Angriff gegen die Ehre oder den Privatbereich
(Art. 173 ff. StGB) erkannt werden. Es ist darin auch keine strafbare Handlung gegen
Leib und Leben gemäss Art. 111 ff. StGB erkennbar. Die Beschwerdeführerin vermag
denn auch keine Gründe substantiiert vorzubringen, weshalb diese Tatbestände erfüllt
sein sollten. Im Übrigen beschlägt das Stören des Besitzes oder der Anspruch auf Pri-
vatsphäre reine zivilrechtliche Gesichtspunkte. Damit hat es sein Bewenden. Daran än-
dern auch allfällige bereits hängige zivilrechtliche Nachbarstreitigkeiten nichts.
2.4.5 Aufgrund der vorigen Erwägungen ist daher auch die Beschwerde gegen die Ein-
stellungsverfügung abzuweisen.
3.
3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt
mit ihren Anträgen, womit ihr bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Beschwer-
deverfahrens aufzuerlegen sind.
3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und
der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi-
ellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan-
tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im kon-
kreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten
Kriterien – die Akten waren nicht umfangreich und es war einzig die Frage der Sistierung
und der Einstellung zu beurteilen – auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO
und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerde-
führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.00 ver-
rechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.00 wird ihr zurücküberwiesen.
3.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren aufgrund des Verfah-
rensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art.
436 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdegegner, der sich nicht vernehmen liess, war nicht anwaltlich vertreten,
womit ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 429 Abs. 2 und
Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Nach dem Gesagten werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Kantonsgericht erkennt :
Die Beschwerden in den Angelegenheiten P3 24 61 und P3 24 81 werden verbun-
den und abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1’000.00 werden
X _________ auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang
von Fr. 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.00 wird ihr zurückerstat-
tet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 24. Mai 2024