P3 24 4
VERFÜGUNG VOM 24. JANUAR 2024
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ , zur Zeit im Untersuchungsgefängnis Sitten, Beschwerdeführerin, vertre-
ten durch Rechtsanwalt Emanuel Bittel, Brig-Glis
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-
WALLIS , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch
und
ZWANGSMASSNAHMENGERICHT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz
(Untersuchungshaft)
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. Dezember 2023 [ZMG P2 23 1142]
Verfahren und Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft führt eine Untersuchung gegen die slowensiche Staatsange-
hörige X _________ wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB) bzw. ungetreuer Geschäfts-
besorgung (Art. 158 StGB). Ihr wird namentlich vorgeworfen, als Rezeptionistin eines
Hotels mehreren Kunden ihre private Kontoverbindung statt jener des Arbeitgebers an-
gegeben zu haben. Der Strafantrag wurde Ende Oktober 2023 deponiert. Am 6. Novem-
ber 2023 (nach ihrer Rückkehr aus Mexico) wurde die Beschwerdeführerin polizeilich zu
den gegen sie erhobenen Vorwürfen befragt.
B. Mitte November 2023 trat die Beschwerdeführerin eine neue Stelle in einem Walliser
Gastrobetrieb an, welche ihr allerdings am 20. Dezember 2023 wieder gekündigt wurde.
Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt, hat auch die neue Arbeitge-
berin Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin erhoben. Am 21. Dezember 2023 um
17:00 Uhr wurde die Beschwerdeführerin verhaftet. Noch gleichentags beantragte die
Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht, die Beschwerdeführerin für vor-
erst drei Monate in Untersuchungshaft zu versetzen. Zur Begründung machte sie einer-
seits Fluchtgefahr und andererseits Wiederholungsgefahr geltend und listete dazu sechs
Verurteilungen slowenischer Gerichte aus den Jahren 2019 – 2023 wegen Betrugs und
/ oder Urkundenfälschung auf. Am 22. Dezember 2023 führte das Zwangsmassnahmen-
gericht eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin zur Person
und zur Sache befragt wurde und der Verteidiger plädierte. Mit Entscheid vom
für einen Monat, also bis zum 20. Januar 2024, in Untersuchungshaft. Der Entscheid
wurde am selben Tag zunächst mündlich eröffnet und schriftlich an die Parteien ver-
sandt, ging dem Verteidiger wegen der Weihnachtstage allerdings erst am 27. Dezember
2023 zu.
C. Mit elektronischer Eingabe vom 3. Januar 2024 erhob die Beschuldigte Beschwerde
gegen die Haftanordnung und beantragte ihre sofortige Entlassung unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht übermittelte die Akten am
sandte gleichentags ihre Stellungnahme. Beide Eingaben wurden der Beschwerdefüh-
rerin zur Kenntnisnahme zugestellt, welche sich nicht mehr vernehmen liess.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Anordnung oder Verlänge-
rung von Untersuchungshaft können mit schriftlicher und begründeter Beschwerde innert
zehn Tagen bei einem Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 222,
228, 393 Abs. 1 lit. c und 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 13 Abs. 1 EGStPO).
1.2 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und
die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz an-
fechten (Art. 222 StPO). Die Legitimation der Beschwerdeführerin, welche sich weiterhin
in Haft befindet, ist offenkundig gegeben. Auf die im übrigen frist- und formgerecht erho-
bene Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes,
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie
prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean-
neret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, N.
5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). Die Strafprozessordnung kennt keine allgemeine Noven-
schranke. Vielmehr sind die Untersuchungs- und Rechtsmittelbehörden gehalten, auch
neuere Entwicklungen des Sachverhalts zu beachten (BGE 148 IV 356 E. 2.3.1). Ent-
sprechend kann die in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erwähnte Strafanzeige
der letzten Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden.
2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt
wird und ein besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO (Flucht-,
Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr) vorliegt. Ausserdem ist Haft zulässig, wenn ernst-
haft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen aus-
zuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Überdies hat die Haft wie alle strafpro-
zessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbesondere Art. 197
StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,
die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist,
oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2
sowie Art. 237 Abs. 1 StPO).
3. Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht der Veruntreuung bzw. ungetreuen
Geschäftsbesorgung bejaht und als besonderen Haftgrund Fluchtgefahr angeführt. Mit
der Beschwerde stellt die Beschuldigte den dringenden Tatverdacht nicht in Frage. Viel-
mehr wendet sich die Beschwerde gegen die von Staatsanwaltschaft und Vorinstanz
bejahte Fluchtgefahr und die von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag darüber hinaus
geltend gemacht Wiederholungsgefahr.
4. Der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass sie offenbar in
Kenntnis der vom ersten Arbeitgeber gegen sie erhobenen Vorwürfe mehrfach ins Aus-
land reiste, jedoch regelmässig in die Schweiz zurückkam und hier eine neue Arbeits-
stelle suchte und fand. Die zwischenzeitlich grundsätzlich bestehende Fluchtmöglichkeit
hat sie nicht genutzt. Ihre Verhaftung wurde vielmehr durch den Verlust der neuen Ar-
beitsstelle, welcher mit strafrechtlichen Vorwürfen verbunden ist, ausgelöst.
Auf der anderen Seite ist nicht zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin slowenische
Staatsangehörige ist, in der Schweiz über keine familiären Bindungen verfügt und in der
Schweizer Gastronomie wohl auch keine weitere Anstellung mehr finden wird. Insofern
ist ihr wesentlichster Grund entfallen, in der Schweiz zu verbleiben, bzw. hierhin zurück-
zukehren. Dazu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin durch die Verhaftung und das
folgende Verfahren bewusst werden musste, dass ihre bisherige Verteidigungsstrategie
nicht mit Sicherheit erfolgreich sein wird, sondern dass ihr angesichts der mutmasslich
hohen sechsstelligen Deliktssumme eine empfindliche Strafe drohen könnte. Sie hat da-
mit im heutigen Zeitpunkt deutlich stärkere Motive unterzutauchen, als dies in der Ver-
gangenheit der Fall war, und ihr Interesse an einem geregelten Aufenthaltsstatus wird
sich angesichts der stark erschwerten Stellensuche in Grenzen halten.
Ersatzmassnahmen wie eine Schriftensperre oder Meldepflicht sind vorliegend nicht ge-
eignet, die Fluchtgefahr hinreichend zu begrenzen, da sich die Beschwerdeführerin
innerhalb der First zwischen zwei Meldeterminen bis in ihr Heimatland absetzen könnte,
ohne eine bewachte Grenze überqueren zu müssen bzw. den Schengenraum zu verlas-
sen und sie in ihrer Einvernahme behauptet, über erhebliche Mittel zu verfügen, welche
zumindest teilweise dem ersten Arbeitgeber zustehen.
Aufgrund der gesamten Umstände ist Fluchtgefahr daher vorliegend zu bejahen und die
Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen.
5. Neben der Fluchtgefahr macht die Staatsanwaltschaft auch Wiederholungsgefahr
geltend. Um Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr anzuordnen, muss die
Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Dies betrifft namentlich die physische oder
sexuelle Integrität. Bei Vermögensdelikten ist Wiederholungsgefahr nur mit grosser
Zurückhaltung zu bejahen, wenn das drohende Vermögensdelikt ähnlich grosse Auswir-
kungen haben könnte, wie eine Integritätsverletzung (BGE 146 IV 136 E. 2.2).
Selbst angesichts der hohen in Frage stehenden Deliktssumme, die sich jedoch aus
zahleichen einzelnen Handlungen zusammensetzt, wird der erforderliche Schweregrad
nicht erreicht, sodass der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliegend
nicht gegeben ist.
Unabhängig davon ist die Beschwerde wegen der gegebenen Fluchtgefahr abzuweisen.
6.
6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt
mit ihren Anträgen vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls,
der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer nicht günstigen finanziellen Situation
festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts be-
trägt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall recht-
fertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf
Fr. 1'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entspre-
chend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin auferlegt.
6.2 Der amtliche Verteidiger wird vom Staat Wallis entschädigt (Art. 11 Abs. 1 des Ge-
setzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS
177.7]) entsprechend dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt
wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Art. 429 ff. StPO betreffen die Kosten bei einer Wahlver-
teidigung (BGE 138 IV 205 E. 1); demgegenüber richtet sich die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers nach Art. 135 StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2, 2.2.3 et 2.2.4). Der
unentgeltliche Rechtsbeistand im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO wird zum vollen
Tarif entschädigt (Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar). Das Honorar hält sich im Beschwerdever-
fahren im Rahmen von Fr. 300.00 und Fr. 2'200.00 und wird in Berücksichtigung der
Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechts-
beistand nützlich aufgewandten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Angesichts
des nicht umfangreichen Dossiers, der mittleren Schwierigkeit der Rechtsfragen und der
für die Beschwerdeschrift erforderlichen Zeit rechtfertigt es sich, den amtlichen Verteidi-
ger durch den Staat mit Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Diese
verbleiben bei den Verfahrenskosten und sind mit dem Endentscheid zu verlegen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 wird X ________,
Beschwerdeführerin, auferlegt.
Rechtsanwalt Emanuel Bittel wird für die amtliche Verteidigung von X _________
im Beschwerdeverfahren vom Staat Wallis mit Fr. 1'500.00 entschädigt. Diese ver-
bleiben bei den Verfahrenskosten und sind mit dem Endentscheid zu verlegen.
Sitten, 24. Januar 2024