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VERFÜGUNG VOM 20. MÄRZ 2025
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, Visp
gegen
Y _________ , Beschwerdegegner 1
und
Z _________ , Beschwerdegegner 2, vertreten durch Rechtsanwalt Rafael Welschen,
Mörel-Filet
und
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-
WALLIS , vertreten durch Staatsanwältin Michaela Willisch
(Einstellungsverfügung)
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 16. November 2024 der
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS , Amt der Region Oberwallis
[SAO 22 2073]
Verfahren
A. X _________ reichte am 31. Oktober 2022 gegen unbekannte Täterschaft wegen
Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB, Nötigung nach Art. 181 StGB, Hausfriedens-
bruch nach Art. 186 StGB und Grenzverrückung nach Art. 256 StGB eine Strafanzeige
bzw. Strafklage bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Ober-
wallis, ein. Als Täter vermutete er Y _________ und Z _________.
B. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit Verfügung vom 16. November 2023
ein. Das Kantonsgericht Wallis hiess die dagegen erhobene Beschwerde von
X _________ am 6. Juni 2024 teilweise gut und sandte die Akten zur Fortsetzung des
Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
C. Die Staatsanwaltschaft erteilte am 2. September 2024 der A _________ AG einen
Auftrag für die Absteckung der Grenzpunkte. Der Kurzbericht zur Vermessung ging am
zusätzlich einen Verwaltungsbericht mit Fotografien. X _________ beantragte am
Oktober 2024 weitere Beweise, welche mit Beweisergänzungsentscheid vom
November 2024 abgewiesen wurden.
D. Am 16. November 2024 (Versanddatum 21. November 2024) erliess die Staatsan-
waltschaft folgende Einstellungsverfügung:
Das Strafverfahren gegen Z _________ und Y _________ wegen Nötigung (Art. 181 StGB) wird
eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).
Der Kanton Wallis bezahlt Z _________ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 300.00.
Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO).
Die Kosten für die amtliche Vermessung durch die A _________ AG in der Höhe von CHF 1'621.50
werden der Privatklägerschaft auferlegt.
E. Dagegen erhob X _________ am 5. Dezember 2024 Beschwerde mit folgenden
Rechtsbegehren:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Einstellungsverfügung vom 16. November 2024 im
Strafverfahren SAO 22 2073 wird inklusive der Kostenauflage an den Beschwerdeführer aufgeho-
ben.
Die Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Oberwallis, Frau Staatsanwältin Willisch, nimmt das
Verfahren unverzüglich wieder auf.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt wer rechtens
Dem Beschwerdeführer wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
F. Z _________ reichte am 9. Januar 2025 eine Stellungnahme ein und verlangte die
Beschwerde kosten- und entschädigungspflichtig abzuweisen, soweit darauf überhaupt
einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 10. Januar 2025 die Akten und
verzichtete auf eine Stellungnahme. Y _________ deponierte am 13. Januar 2025 eine
Stellungnahme und verlangte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mittels
schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts ange-
fochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die
angefochtene Verfügung wurde am 21. November 2024 mittels A-Post Plus an den
Rechtsanwalt des Beschwerdeführers verschickt. Die Zustellung mit A-Post Plus genügt
den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO nicht und sollte konsequent
unterlassen werden (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.1). Es genügt nicht, dass die Sendung in
den Machtbereich des Empfängers gelangt, wenn besondere Zustellvorschriften, wie
etwa die in Art. 85 Abs. 2 StPO, bestehen. Massgebend ist dann vielmehr die tatsächli-
che Kenntnisnahme durch den Adressaten (BGE 145 IV 252 E. 1.3.2). Der Beschwer-
deführer erklärte in seiner Beschwerde, dass ihm der Entscheid am 25. November 2024
zugestellt worden sei. Mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung ist darauf abzu-
stellen, weshalb die zehntägige Frist am folgenden Tag zu laufen begann (vgl. Art. 90
Abs. 1 StPO) und am Montag 5. Dezember 2024 (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO) endete. Die
schriftlich begründete Beschwerde vom 5. Dezember 2024 wurde demnach innert lau-
fender Rechtsmittelfrist eingereicht.
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par-
teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts-
mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist
vorliegend als Privatkläger durch die Einstellungsverfügung in seinen rechtlich geschütz-
ten Interessen tangiert und mithin zur Beschwerde legitimiert.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit
auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes,
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie
prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean-
neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale
suisse, 2. A., 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es sei fraglich, ob die Genehmigung
durch den Oberstaatsanwalt vorliege, was von der Staatsanwaltschaft zu belegen sei.
2.2 Im Kanton Wallis sind Einstellungsverfügungen der regionalen Ämter durch den
Oberstaatsanwalt zu genehmigen (Art. 322 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 lit. b
EGStPO). Die Genehmigung stellt ein Gültigkeitserfordernis dar (vgl. Bundesgerichtsur-
teil 6B_1305/2017 vom 16. November 2018 E. 2.3; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische
Strafprozessordnung, 4. A., 2023, N. 2 zu Art. 322 StPO). Ohne Genehmigung kann die
Einstellungsverfügung nicht in Rechtskraft erwachsen (HEINIGER/RICKLI, Basler Kom-
mentar, 3. A., 2023, N. 2 zu Art. 322 StPO), was von Amtes wegen zu berücksichtigen
ist.
2.3 Das in den Akten befindliche Exemplar der Einstellungsverfügung vom 16. Novem-
ber 2024 ist mit einer Genehmigung vom 21. November 2024 versehen. Dementspre-
chend ist die Einstellungsverfügung rechtsgültig.
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner
zum wiederholten Mal ein. Sie führt in ihrer Einstellungsverfügung aus, die A _________
AG habe Vermessung unter Anwesenheit der Kantonspolizei durchgeführt. Gemäss
dem Absteckungsplan befinde sich der Zaun vollumfänglich auf der Parzelle Nr. xxx,
welche im Eigentum von Y _________ sei. Damit sei erstellt, dass auch in Bezug auf
den Standort des Zaunes keine Nötigung gegeben sei.
3.2 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen
aus, es handle sich vorliegend um eine Katasterparzelle, weshalb Dienstbarkeiten be-
stehen könnten, auch ohne im Grundbuch eingetragen zu sein. Vorliegend sei es zu
einer extratabularen Ersitzung von Dienstbarkeiten bei über 30-jährigen Nutzung ge-
mäss Art. 662 ZGB gekommen. Der Zugang zu seiner Parzelle sei ihm durch die Erstel-
lung des Zauns klarerweise und offensichtlich unterbunden worden. Der Weg falle vor
allem am Anfang steil ab und gewährleistete aufgrund der Erstellung des Zauns keinen
sicheren Zugang mehr zur Parzelle. Beim Zaun handle es sich einzig und allein um einen
«Neidzaun». Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, es treffe nicht zu, dass sich
der Zaun vollumfänglich auf der Parzelle Nr. xxx befinde. Früher habe gewöhnlich die
«Wasserleite» die Grenze zwischen zwei Parzellen dargestellt. Auf den Fotos sei klar zu
erkennen, dass der Zaun nicht genau der «Wasserleite» folge und den bisher genutzten
Weg versperre. Die Staatsanwaltschaft habe die Grenzziehung ohne die Parteien durch-
geführt. Dies verstosse gegen das verfassungsmässig garantierte rechtliche Gehör. Die
Parteien hätten ein Recht darauf, insbesondere, weil es auch um Zivilansprüche gehe,
an sämtlichen Beweiserhebungen teilzunehmen und aktiv mitzuwirken.
3.3 Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO,
wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, dass sich eine Anklage
rechtfertigt, bzw. wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei-
spruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu
ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld-
ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraus-
setzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten
sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in
dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraus-
setzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbe-
fehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verur-
teilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageer-
hebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft
über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur
materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge-
stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beach-
ten (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1 je m.w.N.; Bundesge-
richtsurteile 6B_1177/2017 vom 16. April 2018 E. 2.1, 6B_698/2016 vom 10. April 2017
E. 2.3, 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2).
3.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Ausführungen zu einer extrata-
bularen Ersitzung von Dienstbarkeiten macht, verkennt er, dass das Kantonsgericht in
seinem Entscheid vom 6. Juni 2024 eine Nötigung in diesem Zusammenhang verneinte.
Das Kantonsgericht führte im erwähnten Entscheid aus, das Aufstellen des Zauns ent-
lang der «Wasserleite» vermöge keine derartige Intensität aufzuweisen, dass von einer
Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB auszugehen sei (vgl.
E. 2.4.2 f.). Der Weg zum Chalet sei nicht gänzllich versperrt worden und dem Beschwer-
deführer sei es immer noch möglich, parallel zum Zaun zu seinem Chalet zu gelangen
(vgl. E. 2.4.3). Demnach musste die Staatsanwaltschaft keine weiteren Ermittlungen in
Bezug auf eine mögliche Ersitzung einer Dienstbarkeit durchführen. Die diesbezüglichen
Erwägungen sind in Rechtskraft erwachsen und dagegen kann im neuerlichen Be-
schwerdeverfahren nichts mehr vorgebracht werden.
3.5 Die Staatsanwaltschaft hatte dagegen im Rahmen der Fortsetzung des Strafverfah-
rens der Frage nachzugehen, ob der Zaun vollumfänglich auf der Parzelle des Be-
schwerdegegners 1 liegt oder ob sich ein Teil auf der beschwerdeführerischen Parzelle
befindet, womit der Beschwerdeführer allenfalls zur Duldung eines Zaunes auf seinem
Grundstück genötigt worden wäre. Hierzu beauftragte sie ein privates Unternehmen zur
Erstellung eines Gutachtens. Der Beschwerdeführer erblickt bei der Erstellung des Gut-
achtens eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Teilnahmerechts an Beweis-
erhebungen, da die Parteien anlässlich der Vermessung nicht anwesend waren.
3.5.1 Im Strafprozessrecht ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grund-
sätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällen-
den Strafbehörde zu unterbreiten. Gemäss Art. 147 Abs. 2 StPO haben die Parteien das
Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend
zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Das Teilnahmerecht gestützt
auf diese Bestimmung bezieht sich auf Beweiserhebungen. Hierzu gehören namentlich
Einvernahmen (Art. 142 ff. StPO), Konfrontationseinvernehmen (Art. 146 Abs. 2 StPO),
aber auch Augenscheine und Tatrekonstruktionen (Art. 193 StPO). Bei anderen Verfah-
renshandlungen, die bloss in eine Beweiserhebung ausmünden können, besteht kein
Teilnahmerecht. Dazu gehören Zwangsmassnahmen wie Durchsuchungen, Untersu-
chungen, DNA-Proben, aber auch die Erarbeitung eines Gutachtens (JOSITSCH/SCHMID,
Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. A., 2023, N. 2 zu Art. 147
StPO). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StGB erhoben wor-
den sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art.
147 Abs. 4 StGB).
3.5.2 Die Staatsanwaltschaft erteilte am 2. September 2024 der A _________ AG den
Auftrag zur Absteckung von Grenzpunkten. Dabei handelt es sich um Vorgänge, bei de-
nen keine persönlichen Wertungen vorgenommen werden mussten. Vielmehr hat die
A _________ AG die Messung bzw. die Absteckung der Grenzpunkte mittels technischer
Hilfsgeräte vorgenommen und als Grundlage den Plan für das Grundbuch beigezogen.
Auch wenn der Beschwerdeführer den Grenzverlauf bestreitet, handelt sich um selb-
ständige, gutachterliche Erhebungen, da sie sich auf fachspezifische Erhebungen be-
schränken, die vom Sachverständigen nur aufgrund eigener Sachkunde gewonnen wer-
den können (vgl. DZIERZEGA ZGRAGGEN, Basler Kommentar, a.a.O., N. 2b zu Art. 193
StPO). Insbesondere ging es nicht darum, den Grenzverlauf der Parzellen zu bestim-
men. Es handelt sich dabei weder um einen Augenschein noch um eine Tatrekonstruk-
tion, womit kein Recht auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht. Indes hat die Verfah-
rensleitung gestützt auf Art. 184 Abs. 3 StPO den Parteien vor der Ernennung und Be-
auftragung eines Sachverständigen vorgängig grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sich
zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu Anträge zu stel-
len. Ob diese Vorschrift auch für den in Fragen stehende Auftrag zur Absteckung von
Grenzpunkten zur Anwendung gelangt, kann offen gelassen werden. Den Parteien wur-
den immerhin nachträglich der Bericht der A _________ AG zugestellt, womit sie die
Möglichkeit zur Äusserung hatten, was vom Beschwerdeführer auch wahrgenommen
wurde. Damit wurde eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne Weiteres ge-
heilt. Dies gilt umso mehr, als den Parteien lediglich ein Mitspracherecht, jedoch kein
Anspruch auf Bestellung eines bestimmten Sachverständigen und auf bestimmte Frage
zusteht (vgl. BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 mit Hinweisen; HEER, Basler Kommentar, a.a.O.,
N. 21 zu Art. 184 StPO).
3.6 Gemäss dem Absteckungsprotokoll des beauftragten Planungsbüros kommt der
strittige Zaun vollumfänglich auf der Parzelle des Beschwerdegegners 1 zu stehen
(S. 169). Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass das Kataster weder das Mass
noch die Grenzen des Eigentums belegt (vgl. SCHNYDER/STEINER/MURMANN/GUNTERN
VOLKEN/STOFFEL, Der Notar im Kanton Wallis, 2018, S. 192 mit Hinweis auf ZWR 1976,
S. 352). Indes stützte sich das Planungsbüro bei der Absteckung auf den Plan für das
Grundbuch gemäss Art. 7 der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV; SR
211.432.2), welcher ein Auszug aus den Daten der amtlichen Vermessung darstellt. Laut
dem aktenkundigen Bericht wurde die amtliche Vermessung in diesem Gebiet abge-
schlossen und von der kantonalen Behörde genehmigt (S. 171). Der Beschwerdeführer
erwähnt denn auch nicht, dass dieser Plan nicht gültig ist bzw. dass er gegen die amtli-
che Vermessung eingesprochen hätte. Der Bericht des Planungsbüros ist somit schlüs-
sig und nachvollziehbar. Selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines
Zivilverfahrens der Grenzverlauf anders beurteilt werden würde, könnte den Beschwer-
degegner gleichwohl keine Nötigung zur Last gelegt werden. So handelten die Be-
schwerdegegner aufgrund des aktuell vorhandenen Plans der Grundstückgrenzen bei
der Erstellung des strittigen Zauns nicht im Wissen darum, dass der Zaun nicht vollum-
fänglich auf der Parzelle des Beschwerdegegners 1 liegt. Eine Strafbarkeit der Be-
schwerdegegner wegen Nötigung würde folglich an der Erfüllung des subjektiven Tatbe-
standes scheitern.
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft auferlegte gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO die Kosten der
Absteckung dem Beschwerdeführer mit der Begründung, dieser habe davon ausgehen
können, dass sich der Zaun nicht auf seinem Grundstück befinde. Er habe zumindest
grobfahrlässig behauptet, dass der Zaun auf seinem Grundstück sei und so die Vermes-
sung veranlasst.
4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, im fraglichen Parameter der beiden
Parzellen habe es bislang noch keine Verpflockung gegeben und die Eigentumsverhält-
nisse seien zu keinem Zeitpunkt klar oder bekannt gewesen. Das Verhalten des Be-
schwerdeführers sei legitim und stelle in keinster Art und Weise ein böswilliges Verhalten
dar. Entsprechend gebe es keinen Grund, dem Beschwerdeführer die Kosten für dieses
Vermessungsverfahren, an welchem er nicht einmal habe teilnehmen dürfen, aufzuerle-
gen.
4.3 Gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten bei Antragsdelikten der
antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des
Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft
– wenn sie aktiv am Verfahren teilgenommen hat – auferlegt werden, wenn das Verfah-
ren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird und soweit die beschul-
digte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Das Gericht kann von
der Regelung nach Art. 427 Abs. 2 StPO abweichen, wenn sich dies nach Recht und
Billigkeit im Sinne von Art. 4 ZGB rechtfertigt (BGE 138 IV 248 E. 4.2.4; Bundesgerichts-
urteil 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2).
4.4 Der Beschwerdeführer konstituierte sich am 31. Oktober 2022 in seiner Strafanzeige
bzw. Strafklage als Privatkläger. Im jetzigen Verfahrensstadium steht einzig noch der
Tatbestand der Nötigung gestützt auf Art. 181 StGB zur Frage. Bei diesem Tatbestand
handelt es sich nicht um ein Antragsdelikt, sondern um ein Offizialdelikt. Die Kosten kön-
nen demnach nicht gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO der Privatklägerschaft auferlegt
werden. Bereits aus diesem Grund rechtfertigt es sich nicht, die Kosten der der Abste-
ckung dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Folglich ist die Beschwerde in diesem
Punkt gutzuheissen und die Kosten der A _________ AG hat der Kanton Wallis zu tra-
gen.
5.
5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt
mehrheitlich und obsiegt, soweit die Kosten der Absteckung neu dem Kanton Wallis auf-
zuerlegen sind.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen
Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsge-
richts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Aufgrund der
genannten Kriterien wird vorliegend die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.00 festgelegt
(Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Ausgangsgemäss rechtfertig sich diese zu
Fr. 700.00 dem Beschwerdeführer und zu Fr. 300.00 dem Kanton Wallis aufzuerlegen.
5.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Entschädigung, soweit er mit seiner
Beschwerde obsiegt. Die Entschädigung der beschuldigten Personen, welche gegen die
Privatklägerschaft obsiegen, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, richtet sich
nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Demzufolge haben die Beschuldigten
grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Ausübung ihrer
Verfahrensrechte.
Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz
Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und
Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge-
wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1
GTar). Für den Aufwand der Beschwerde betreffend die Kostenauferlegung der amtli-
chen Vermessung rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 200.00 (inkl. Auslagen
und MWST) festzusetzen, welche der Kanton Wallis dem Beschwerdeführer schuldet.
Die Beschuldigten haben jeweils eine Stellungnahme eingereicht, wobei nur
Z _________ anwaltlich vertreten ist und Y _________ mit seiner kurzen Eingabe kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Dem anwaltlich vertretenen Beschul-
digten ist durch seine Teilnahme im Beschwerdeverfahren ein entschädigungswürdiger
Nachteil entstanden, den das Gericht auf Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) fest-
setzt. Vorliegend handelt es sich beim Vorwurf um ein Offizialdelikt. Folglich hat der Kan-
ton Wallis dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten die Entschädigung zu bezahlen
(vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 16. November 2024
insoweit aufgehoben, als die Kosten für die Vermessung durch die A _________
AG in der Höhe von Fr. 1'621.50 dem Kanton Wallis auferlegt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 werden im Umfang von Fr.
700.00 X _________ und im Umfang von Fr. 300.00 dem Kanton Wallis auferlegt.
Die X _________ auferlegten Kosten werden mit dem von ihm geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet und die Restanz von Fr. 300.00 wird ihm zurückerstattet.
Der Kanton Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Partei-
entschädigung von Fr. 200.00 (inkl. Auslagen und MWST).
Der Kanton Wallis bezahlt Z _________ für das Beschwerdeverfahren eine Ent-
schädigung von Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und MWST).
Sitten, 20. März 2025