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VERFÜGUNG VOM 20. DEZEMBER 2024
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volken, Brig-Glis
gegen
Staatsanwalt Dr. Y _________ , Gesuchsgegner
und
Z _________ , betroffener Dritter, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer, Brig-Glis
(Ausstand)
Verfahren
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, erhob am 8. August 2024
beim Bezirksgericht Visp Anklage gegen X _________ wegen übler Nachrede und even-
tualiter wegen Beschimpfung. Das Bezirksgericht wies das Strafverfahren am 12. August
2024 an die Staatsanwaltschaft zurück, um über die Zulassung zum Wahrheitsbeweis
zu befinden.
B. Der fallführende Staatsanwalt, Dr. Y _________, erliess am 6. November 2024 einen
Beweisergänzungsentscheid, mit welchem er die am 4. September 2023 gestellten Be-
weisanträge abwies, soweit auf diese nicht bereits verzichtet worden sei. Gleichzeitig
wurden die Akten an das Bezirksgericht zurückgeschickt. X _________ stellte daraufhin
am 25. November 2024 beim Bezirksgericht folgende Anträge:
Die Vorgehensweise von Staatsanwalt Dr. Y _________ gegenüber der Vorgehensweise der
Staatsanwältin A _________ wird vor dem Hintergrund der Darlegungen des Beschuldigten sowie
des Ausstandsgrundes von Art. 56 lit. f StPO geprüft und das Verfahren wird entsprechend einge-
stellt.
Subsidiär: Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Beweis- und Editionsanträge des Beschul-
digten vom 4.9.2023 zu behandeln.
Der Beschuldigtenpartei wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid werden der Staatsanwaltschaft auferlegt.
C. Das Bezirksgericht übermittelte die Eingabe von X _________ vom 25. November
2024 sowie die Akten am 29. November 2024 an das Kantonsgericht. Letzteres forderte
X _________ am 6. Dezember 2024 auf, innert fünf Tagen mitzuteilen, ob die Eingabe
vom 25. November 2024 als Ausstandsgesuch zu behandeln sei. X _________ erklärte
am 16. Dezember 2024, die Vorgehensweise des Staatsanwalts habe zur Eingabe vom
habe beantragt werden müssen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO über ein Aus-
standsgesuch betreffend die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder die
erstinstanzlichen Gerichte, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a bzw. f StPO gel-
tend gemacht wird oder sich die betreffende Person einem Ausstandsgesuch, das sich
auf Art. 56 lit. b - e StPO abstützt, widersetzt. Beschwerdeinstanz ist ein Richter des
Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 EGStPO; Art. 35 Abs. 3 lit. a RPflG). Dabei handelt es
sich um ein Mischsystem: Tritt die betroffene Person bei einem Ausstandsgrund nach
Art. 56 lit. b - e StPO von sich aus in den Ausstand, so ergeht kein Ausstandsentscheid.
Mit der schriftlichen Erklärung werden die Folgen nach Art. 60 StPO ausgelöst. Anders
verhält es sich bei den Ausstandsgründen nach Art. 56 lit. a bzw. f StPO, in denen auch
über unbestrittene Gesuche ein formeller Entscheid zu ergehen hat (vgl. KELLER, in: Do-
natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., 2020, N. 2 ff. zu Art.
59 StPO; SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 4. A., 2023, N. 1 f. zu Art. 59
StPO). Diesfalls löst der Entscheid die Folgen nach Art. 60 StPO aus.
1.2. Das Ausstandsgesuch muss unmittelbar, sprich ohne Verzug, nach Kenntnisnahme
eines Ausstandgrundes eingereicht werden (Art. 58 Abs. 1 StPO; BGE 140 I 271
E. 8.4.3, 138 I 1 E. 2.2, 136 I 207 E. 3.4, 134 I 20 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile
1B_27/2018 vom 29. März 2018 E. 1.6, 1B_512/2017 vom 30. Januar 2018 E. 3; BOOG,
Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 7 zu Art. 58 StPO). Nach dem Grundsatz von Treu
und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rü-
gen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei
ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2; Bundesgerichts-
urteile 1B_473/2016 vom 13. März 2017 E. 3, 6B_358/2016 vom 23. Februar 2017
E. 2.1). Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung, dass der Ausstand binnen ma-
ximal sechs bis sieben Tagen seit Kenntnis des Grundes geltend gemacht werden muss;
ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits verspätet (Bundesgerichtsurteile
1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1, 1B_241/2020 vom 3. Juli 2020 E. 2.1,
1B_36/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.2). Leitet der Betroffene den Anschein der Befangen-
heit aus verschiedenen Verfahrensfehlern ab, handelt er rechtzeitig, wenn er sein Aus-
standsgesuch so bald wie möglich nach dem letzten geltend gemachten Verfahrensfeh-
ler stellt, der seiner Ansicht nach «das Mass voll» gemacht und dazu geführt hat, dass
der Richter nun als befangen angesehen werden muss (Bundesgerichtsurteile
1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.1; 1P.333/2003 vom 14. November 2003 E.
2.2).
1.2.1 Der Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft, worin der Gesuchstel-
lern einen Ausstandsgrund sieht, datiert vom 6. November 2024 und wurde diesem bzw.
seinem Rechtsvertreter gemäss seinen eigenen Angaben am 8. November 2024 zuge-
stellt. Der Gesuchsteller verlangte erst mit Schreiben an das Bezirksgericht vom 25. No-
vember 2024 den Ausstand des fallführenden Staatsanwalts. Zwischen Kenntnis des
allfälligen Ausstandsgrunds und dem Ausstandsgesuch liegen demnach mehr als zwei
Wochen, womit das Ausstandsgesuch in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung verspätet erfolgt ist. Auch sofern der Gesuchsteller allein gestützt auf
das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, die Strafsache zur Anklage zu bringen, einen Aus-
standsgrund ableiten will, ist das Ausstandsgesuch verspätet gestellt worden. Denn be-
reits mit Parteimitteilung vom 24. Juni 2024 stellte der Staatsanwalt in Aussicht, beim
Bezirksgericht in dieser Sache Anklage zu erheben. Es bestehen denn auch keine be-
sonderen Umstände, welche ein Zuwarten für die Geltendmachung des Ausstands recht-
fertigen. Das Ausstandsgesuch wurde folglich verspätet gestellt.
1.3 Sofern der Gesuchsteller im Weiteren den Beweisergänzungsentscheid vom
Abschluss der Untersuchung offene Beweisanträge abgelehnt werden, nicht angefoch-
ten werden kann (Art. 318 Abs. 3 StPO). Die von der Staatsanwaltschaft abgelehnten
Beweisanträge können vor Bezirksgericht ohne Rechtsnachteil nochmals gestellt wer-
den (vgl. WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 18 zu Art. 318
StPO). Ohnehin wäre eine allfällige Beschwerde verspätet erfolgt, zumal der Beweiser-
gänzungsentscheid dem Gesuchsteller am 8. November 2024 zugegangen ist und die
zehntägige Rechtsmittelfrist folglich am 18. November 2024 endete.
1.4 Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsgesuch sowie eine allfällige Be-
schwerde als verspätet bzw. unzulässig, weshalb auf die Eingabe vom 25. November
2024 nicht einzutreten ist.
2.
2 . 1 Der Gesuchsteller unterliegt mit seinen Anträgen. Bei diesem Verfahrensausgang
sind ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO).
2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls,
der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt.
Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Ge-
bühr Fr. 90.00bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar analog). Im konkreten Fall rechtfertigt
es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf
Fr. 500.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Die Gerichtsgebühr ist
dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
2.3 Der Gesuchsteller hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die weiteren Parteien des
Verfahrens S1 2024 48 wurden gestützt auf Art. 390 Abs. 2 StPO nicht vernommen,
weshalb kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Das Kantonsgericht erkennt
Auf die Eingabe von X _________ vom 25. November 2024 wird nicht eingetreten.
Die Mitteilung vom 16. Dezember 2024 geht an den Staatsanwalt und den Vertreter
der Privatklägerschaft.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 500.00 werden X _________ auf-
erlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 20. Dezember 2024