Mit Urteil vom 20.05.2025 (7B_252/2025) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegen-
den Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein
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VERFÜGUNG VOM 11. FEBRUAR 2025
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin
gegen
Y _________ , Beschwerdegegner
und
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-
WALLIS , vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, Vorinstanz
(Nichtanhandnahme)
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 7. Oktober 2024 [SAO 24 1429]
Verfahren
A. X _________ reichte am 12. April 2024 bei der Staatsanwaltschaft, Amt der Region
Oberwallis, eine Strafanzeige gegen ihren Neffen Y _________ wegen Betrugs ein. Die
Staatsanwaltschaft erteilte am 23. April 2024 der Kriminalpolizei ein Ermittlungsauftrag
vor Untersuchungseröffnung. Die Anzeigeerstatterin wurde am 19. Juli 2024 von der
Kantonspolizei einvernommen.
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, erliess am
ein, ohne Kosten oder Entschädigungen zu erheben.
C. Dagegen erhob X _________ am 24. Oktober 2024 beim Kantonsgericht Wallis eine
Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Verfügung sowie die Fortführung des
Strafverfahrens unter Auferlegung der Kosten zulasten von Y _________.
D. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 12. Dezember 2024 die Akten und beantragte
mit Verweis auf die Nichtanhandnahmeverfügung die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde ohne eine Stellungnahme einzureichen. Y _________ reichte am
und 13. Januar 2025 weitere Stellungnahmen.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher
und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten wer-
den (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefoch-
tene Verfügung wurde am 7. Oktober 2024 erlassen und der Beschwerdeführerin am
tober 2024 innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht wurde.
1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par-
teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts-
mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Privatkläger können
Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde anfechten, soweit sie Geschä-
digte sind, d.h. als Person zu qualifizieren sind, deren Rechte durch die Straftat direkt
verletzt worden sind (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO; Art. 310
Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO; BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380
E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat als Privatklägerin ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens und ist zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie
prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean-
neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale
suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
1.4 Die beschwerdeführende Partei hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzuge-
ben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen
Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Auch bei Laien-
beschwerden müssen die Beschwerdemotive in jedem Fall bis zum Ablauf der zehntä-
gigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan werden, dass klar wird, welche
rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer
Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen respektive aus welchen Gründen
die Nichtanhandnahme falsch sei (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO; Bundesgerichtsurteile
6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2, 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1 mit
Hinweisen und 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Beschwerde sehr eingehend, weshalb sie die
angefochtene Verfügung als falsch erachtet. Die Begründungsanforderungen an eine
Laienbeschwerde sind damit erfüllt.
1.5 Die Beschwerdeführerin beantragt im Sinne eines Beweismittelantrags, die Be-
schaffung des Erbdossiers durch das Kantonsgericht. Die für die vorliegende Streitigkeit
relevanten Dokumente wie das Testament sind bereits aktenkundig. Es ist nicht ersicht-
lich, welche darüberhinausgehenden Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren aus
dem Beizug der Akten gewonnen werden könnten. Wie nachfolgend unter E. 2.3 näher
ausgeführt wird, handelt es sich beim vorliegenden Verfahren nicht um eine zivilrechtli-
che Streitigkeit, weshalb es nicht notwendig erscheint, die gesamten Akten der Erb-
schaftsstreitigkeit beizuziehen. Der Beweismittelantrag wird mithin abgewiesen.
1.6 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo-
mit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügte in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin an-
gezeigten Sachverhalt die Nichtanhandnahme. Zur Begründung führte sie im Wesentli-
chen an, der Beschuldigte habe vom Testamentsvollstrecker A _________ die betref-
fende Zahlung erhalten, welche ihm gemäss Testament zugestanden habe. Der Be-
schuldigte habe keine aktiven Handlungen unternommen oder anderweitige Vorkehrun-
gen getroffen, um unberechtigterweise an Geld zu gelangen. Es bestehe somit keinerlei
Verdacht, dass sich der Beschuldigte des Betrugs schuldig und strafbar gemacht habe.
Die Beschwerdeführerin erblickt einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB darin, dass
der Beschwerdegegner Geld aus der Erbschaft ihrer Mutter erhalten hat. In ihrer Be-
schwerde führt sie zusammengefasst aus, der Willensvollstrecker habe keine rechtliche
Grundlage gehabt, die Zahlungen an den Beschwerdegegner zu veranlassen. Das hand-
schriftliche Testament ihrer Mutter vom 22. September 20214, welches nur teilweise er-
öffnet worden sei, enthalte keine Bestimmung, wonach der Beschwerdegegner ein der-
art hoher Betrag erhalten solle. Zudem habe ihre Mutter A _________ nie zum Willens-
vollstrecker ernannt. Es müsse untersucht werden, ob der Beschwerdegegner aktiv dazu
beigetragen habe, die Zahlungen zu seinen Gunsten zu lenken. Es sei anzunehmen,
dass er vom Testament gewusst und möglicherweise in Zusammenarbeit mit dem Tes-
tamentsvollstrecker diese Situation ausgenutzt habe. Schliesslich seien die finanziellen
Schäden, die ihr als Haupterbin durch die unrechtmässigen Auszahlungen entstanden
seien, im Entscheid nicht berücksichtigt worden.
2.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand-
nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein-
deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den
in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein
Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss
Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei
offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straf-
tatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf
eine strafbare Handlung besteht; also gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden
dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollstän-
dig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen
Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein.
Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer
plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der
Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Bundesgerichtsurteile
6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E.
3.2). Die Beschwerdeinstanz verfügt bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme
über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft
(BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 86 E. 4.1).
Des Betrugs gemäss Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder
einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemandem durch Vorspiegelung oder Unter-
drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig beschränkt
und so den Irrenden zu einem verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
anderen am Vermögen schädigt.
2.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde vordergründig mit der Ungül-
tigkeit des Testaments. Mit diesen Ausführungen verkennt sie aber, dass die Frage der
Gültigkeit eines Testaments zivilrechtlicher Natur ist. Mithin hätte sie ein Zivilverfahren
einleiten müssen, wenn sie mit dem Testament vom 22. September 2022 und mit der
Einsetzung des Willensvollstreckers nicht einverstanden ist. Das Strafrecht hilft ihr hier
nicht weiter. Insbesondere ist im Rahmen eines Strafverfahrens nicht zu prüfen, ob die
Testamentseröffnung gültig ist oder nicht. Soweit die Staatsanwaltschaft zum Schluss
gelangt, dass die Zahlungen an den Beschwerdegegner gestützt auf das Testament er-
folgt ist, ist ihr daher zumindest im Ergebnis zuzustimmen. Im von der Beschwerdefüh-
rerin hinterlegten Testament werden nämlich die Enkelkinder der Erblasserin ausdrück-
lich als Erben erwähnt (Dossier Gericht S. 14). Auch im aktenkundigen Erbenschein sind
sie als Erben aufgeführt (Dossier Staatsanwaltschaft S. 80). Es ist somit nicht ersichtlich,
inwiefern der Beschwerdegegner mit der Entgegennahme eines ihm gemäss Testament
zustehenden Betrages aus der Erbschaft seiner Grossmutter einen Betrug begangen
haben soll. Die Beschwerdeführerin benennt denn auch nicht, worin die Betrugshand-
lung, mithin die Irreführung durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
oder die Bestärkung in einem Irrtum, zu sehen ist. In der Bekanntgabe der Kontoanga-
ben ist jedenfalls keine Betrugshandlung zu erblicken. Und selbst wenn das Testament
in einem Zivilverfahren als ungültig erklärt worden wäre, wäre dem Beschwerdegegner
kaum ein vorsätzliches oder gar arglistiges Handeln vorzuwerfen. Der objektive Tatbe-
stand – und sein charakteristischer Zusammenhang bzw. die Abfolge von der Täuschung
über die Vermögensdisposition und die Vermögensverschiebung bis zum Schaden –
müsste vom Täter zumindest in seinen Umrissen gewollt, also vom Vorsatz umfasst sein
(MAEDER/NIGGLI, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 273 zu Art. 146 StGB). Ebenso we-
nig lässt sich seitens der weiteren von der Beschwerdeführerin an der Einvernahme er-
wähnten Personen ein strafbares Verhalten erkennen.
2.4 Zusammenfassend fehlt es an einer strafbaren Handlung erheblicher oder konkreter
Natur, weshalb das Strafverfahren gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhand-
nahme erledigt werden kann. Folglich ist die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht auf die
Strafsache eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3.
3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt
mit ihren Anträgen, womit ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom
3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und
der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi-
ellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan-
tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im kon-
kreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten
Kriterien – die Akten waren mittelmässig umfangreich und die Beschwerde erforderte
eine eingehende Begründung – auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und
Art. 11 GTar). Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
3.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung. Auch dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner legte nicht dar, inwiefern er durch
dieses Verfahren wirtschaftliche Einbussen, wie Lohnausfälle, erlitten hat (Art. 429 Abs.
1 lit. b StPO) und inwiefern eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Ver-
hältnisse vorliegt (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Der Anspruch wurde ausserdem weder
beziffert noch belegt.
Das Kantonsgericht erkennt
Der Beweismittelantrag auf Edition des Erbschaftsdossiers wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 werden X _________ auf-
erlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrech-
net.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 11. Februar 2025