P3 24 260
VERFÜGUNG VOM 3. FEBRUAR 2025
Kantonsgericht Wallis
Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Medea Jäger-Marx,
3952 Susten
und
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-
WALLIS , Vorinstanz
gegen
Y _________ , Beschwerdegegnerin
(Einstellungsverfügung)
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 26. September 2024 der
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS , Amt der Region Oberwallis,
3900 Brig-Glis
Verfahren
A. X _________ leidet an einer schweren spastischen Tetraparese, ist geistig und kör-
perlich stark beeinträchtigt und daher vollumfänglich auf Unterstützung angewiesen. Bis
zum 28. November 2022 stand sie unter der elterlichen Sorge der Mutter, Y _________
bzw. war durch diese umfassend verbeiständet. Mit Entscheid der KESB vom 28. No-
vember 2022 wurde A _________ mit der Vermögensverwaltung beauftragt und mit Ent-
scheid vom 20. Februar 2023 übertrug ihr die KESB die vollständige umfassende Bei-
standschaft.
A _________ erstattete am 26. Mai 2023 bei der Polizei Anzeige gegen unbekannt we-
gen Körperverletzung und Veruntreuung zum Nachteil von X _________. Die Beiständin
wirft der Mutter unter anderem vor, vom Konto der Beschwerdeführerin bezogene Gelder
nicht zu deren Gunsten verwendet und Schulden von ca. Fr. 20'000.00 angehäuft zu
haben.
B. Nach der Befragung der Beiständin sowie der Mutter der Beschwerdegegnerin ver-
fügte die Staatsanwaltschaft am 21. September 2023 die Einstellung des Verfahrens.
Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsge-
richt mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 (P3 23 249) teilweise gut und sandte die Akten
zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Das Kantonsge-
richt bestätigte die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Körperverlet-
zung. Bezüglich der vorgeworfenen Veruntreuung wies das Kantonsgericht darauf hin,
dass offenkundig sei, dass die Beschwerdegegnerin Geld vom Konto der Beschwerde-
führerin bezogen habe und dass verschiedene Rechnungen durch die Familie nicht be-
zahlt worden seien, weshalb die Frage noch offen sei, wofür die Beschwerdegegnerin
die Mittel in diesem Zeitraum konkret verwendet habe. Dies sei umso mehr offen, als
dass von der Beschwerdegegnerin noch kein aktenkundiger Rechenschaftsbericht über
die Beistandschaft abgelegt worden sei. Dieser sei von der Staatsanwaltschaft einzuho-
len und auf die konkrete Verwendung der Mittel zu überprüfen, insbesondere ob zusätz-
liche finanzielle Belastungen seit dem Frühling 2022 zum Anwachsen der Schulden ge-
führt hätten oder ob die Familie zuvor erhebliche Auslagen aus deren eigenen Mitteln an
Stelle der Beschwerdeführerin bezahlt hätten.
C. Die Staatsanwaltschaft verlangte in der Folge von der KESB die Einreichung der
durch die Beschwerdegegnerin erstellten Rechnungen und Berichte sowie des Schluss-
berichts samt Genehmigung (Art. 410 f. ZGB und Art. 425 ZGB). Die KESB teilte mit, die
Beschwerdegegnerin sei als Beiständin von der Pflicht der periodischen Berichterstat-
tung und Rechnungsablage befreit worden, sodass keine entsprechenden Unterlagen
vorliegen würden. Auf erneute Nachfrage der Staatsanwaltschaft mit Verweis auf das
Schreiben der KESB, mit welchem sie die Beschwerdegegnerin verpflichtete, eine
Schlussrechnung und einen Schlussbericht bis zum 31. Dezember 2022 zur Kontrolle
einzureichen, teilte die KESB am 9. Januar 2024 mit, dass bis dato keine Schluss- und
Rechnungsbericht deponiert worden sei und die Beschwerdegegnerin auch nicht habe
entlastet werden können. Von der Pflicht der periodischen Rechnungsstellung und Be-
richterstattung sei sie befreit worden (S. 642). Nach der Edition weiterer Unterlagen und
Auszügen bei der Bank und der Beiständin sowie der erneuten Einvernahme der Bei-
ständin und der Beschwerdegegnerin verfügte die Staatsanwaltschaft am 26. September
2024 erneut die Einstellung des Verfahrens (S. 944 ff.).
D. X _________ erhob am 14. Oktober 2024 dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht
und beantragte unter Kosten und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Einstellungs-
verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Untersu-
chung der Vorwürfe betreffend Veruntreuung und Urkundenfälschung sowie die unent-
geltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1. Der Einzelrichter am Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, der Polizei und
der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m.
Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Beiständin ist be-
schwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge-
ben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und es ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Untersuchungsbehörde verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder
teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An-
klage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe ei-
nen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach
gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann
(lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund-
satz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsan-
waltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro-
zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit ei-
nem Strafbefehl nicht infrage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahr-
scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie
eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine
Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsan-
waltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern
das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht
eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu
beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.1.1; 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 285 E. 2). Erscheint
dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämtlicher Umstände im
Sinne dieser Rechtsprechung als unwahrscheinlich oder jedenfalls deutlich geringer als
ein Freispruch, so ist das Verfahren einzustellen (Bundesgerichtsurteil 1B_535/2012
vom 28. November 2012 E. 5.2; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 285 E. 2.5; HEINI-
GER/RICKLI, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 8 zu Art. 319 StPO). Keine Einstellung,
sondern die Erhebung einer Anklage ist wohl grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn
der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDS-
HUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 18 zu Art. 319
StPO).
3. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Einstellungsverfügung aus, die Beschuldigte
habe glaubhaft dargelegt, dass sie das Geld der Tochter ausschliesslich für diese ver-
wendet habe und dass daher keinerlei Anhaltspunkte vorliegen würden, dass sich die
Beschuldigte an den Sozialversicherungsleistungen der Tochter unrechtmässig berei-
chert oder diese zweckentfremdet hätte.
3.1 Im Rahmen der Untersuchung wurde die Beschwerdegegnerin zwei Mal befragt. Sie
sagte zunächst aus, sie habe, nur in der Zeit, als sie Beiständin gewesen sei, Geld be-
zogen (S. 364 A zu F10). Da sie nicht mehr die Beistandschaft innegehabt habe, habe
sie den Kontostand und was damit geschehen sei, nicht mehr interessiert. Im Dezember
sei noch eine Rechnung von der Gemeinde gekommen, welche sie aber nicht habe be-
zahlen können, weil sie keinen Zugriff mehr auf das Konto gehabt habe (S. 363 f. A zu
F8). Mit den einzelnen Barbezügen in den Monaten November bis Januar konfrontiert,
erklärte die Beschwerdegegnerin jeweils, sie habe das Geld bezogen, um Rechnungen
zu bezahlen. So auch bei den Bezügen vom 7., 21. und 28. November 2022 sowie vom
widersprüchlich. Für den genannten Zeitraum wurden diverse Rechnungen nicht be-
zahlt, obwohl die Beschuldigte über Fr. 10'000.00 vom Konto der Tochter bezogen hat.
Dies wirft die Frage auf, wozu das Geld verwendet wurde resp. welche Rechnungen
damit bezahlt worden sind.
Die Beschuldigte gab zudem an, sie sei nie aufgefordert worden, ein Rechenschaftsbe-
richt, wofür das Geld aufgewendet werde, abzugeben. Es ist jedoch aktenkundig, dass
die KESB die Belege für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis Ende Mai 2022 verlangte
und die Einreichung eines Schlussberichts und einer Schlussrechnung bis Ende Dezem-
ber 2022 verfügt hat.
Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der B _________ untersuchte die KESB bereits
die Finanzen der Berufungsklägerin. Die Beschuldigte wurde von der KESB aufgefordert,
alle Belege und Rechnungen vom 1. Januar 2021 bis zum 24. Mai 2022 einzureichen,
damit diese mit den Bankauszügen abgeglichen werden könnten. Es konnte indes keine
detaillierte Kontrolle vorgenommen werden, da nicht alle Quittungen und Rechnungen
eingereicht wurden. Die KESB-Mitarbeiterin hat in der Folge selber Rechnungen bei
C _________ eingeholt und stellte eine Diskrepanz zwischen den abgehobenen Barbe-
trägen und der ihr bekannten Rechnungen für diesen Zeitraum fest.
Betreffend die Liste der offenen Rechnungen, welche die Beiständin erstellt hat, ist an-
zumerken, dass eine Rechnung vom Juni 2022 war und die übrigen von Oktober und
Dezember 2022 sowie Januar 2023. Insoweit der Beschwerdegegnerin vorgeworfen
wird, Rechnungen vom Dezember 2022 und Januar 2023 seien nicht bezahlt worden, ist
festzuhalten, dass per 1. Dezember 2022 nicht mehr die Beschwerdegegnerin für die
finanziellen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin zuständig war, sondern die von
der KESB eingesetzte Berufsbeiständin. Zwar handelt es sich teilweise um Rechnungen
für Leistungen, die in den Monaten vor dem Dezember 2022 bezogen wurden, indes
wurden die Rechnungen erst nach dem 1. Dezember 2022 gestellt. Nun hat die Be-
schwerdegegnerin zwar keine Rechnungen mehr bezahlt, was ihr grundsätzlich nicht
vorgeworfen werden kann, zumal sie zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr dafür verant-
wortlich war. Sie hat indes weiterhin Geld vom Konto der Beschwerdeführerin bezogen,
und zwar Fr. 4'000.00 im Dezember 2022 und Fr. 240.00 im Januar 2023. Zudem hat
die Beschuldigte Fr. 6'070.00 im November 2022 bezogen, was immerhin Fragen betref-
fend die offenen Rechnungen vom Juni und Oktober 2022 aufwirft.
Unklar bleibt weiter, wer angeblich der Beschuldigten gesagt haben soll, sie dürfe sich
monatlich insgesamt Fr. 1'495.00 vom Konto der Tochter für sich überweisen und wofür
dieser Betrag gedacht war und schliesslich auch verwendet wurde. Wie die Beiständin
anmerkte, erfolgte die Pflege der Beschwerdeführerin zu Hause hauptsächlich durch die
Spitex. Zwar hatte die KESB, zumindest ab der Finanzkontrolle im Frühling/Sommer
2022 Kenntnis der regelmässigen Zahlung, was diese indes nicht legitimieren würde,
sollte das Geld nicht für die Beschwerdeführerin oder in ihrem Sinn verwendet worden
sein. Es drängt sich auch in diesem Zusammenhang auf, ob eine Schutzbehauptung
vorliegt oder ob solche monatliche Entschädigungen in vergleichbaren Fällen z.B. von
der KESB akzeptiert worden sind. Es ist in letzterem Falle auch zu prüfen, ob die ent-
sprechende Gutheissung nicht per Urkunde festgehalten worden ist.
3.2 Das Kantonsgericht hat in seinem Entscheid vom 31. Oktober 2023 (P3 23 249)
ausgeführt, es sei der Rechenschaftsbericht der Beschwerdegegnerin bei der KESB ein-
zuholen. Aktenkundig ist, dass die Staatsanwaltschaft bei der KESB gestützt auf deren
Aufforderung, die Beschwerdegegnerin habe den Schlussbericht und die Schlussrech-
nung bis Ende Dezember 2022 einzureichen, die genannten Unterlagen einverlangt hat.
Die Rechnung und der Bericht wurden bei der KESB, gemäss deren Auskunft, indes per
Januar 2024 noch nicht eingereicht. Weshalb, und ob ein solcher noch folgen wird, führte
die KESB nicht aus.
In der angefochtenen Einstellungsverfügung hält die Staatsanwaltschaft fest, die Be-
schwerdegegnerin sei mit Entscheid der KESB vom 20. März 2013 davon befreit worden,
einen Rechenschaftsbericht zu erstellen. Dies trifft zwar zu, ein Schlussbericht resp. eine
Schlussrechnung ist dennoch von der KESB verlangt worden. Sollte nun, rund ein Jahr
später, noch immer kein Schlussbericht und keine Schlussrechnung von der ehemaligen
Beiständin eingereicht worden sein, so hat die Staatsanwaltschaft mit anderen Mitteln
zu prüfen, ob die abgehobenen Gelder für die Beschwerdeführerin verwendet worden
sind.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Rechnungen bei der Post bezahlt wurden. Ein Teil
der Rechnungen und Quittungen wurden bereits bei der KESB eingereicht. Zunächst ist
die Beschuldigte, die im Übrigen nicht mitwirkungspflichtig ist, daher aufzufordern die
entsprechenden Rechnungen und Belege einzureichen. Sofern die Beschuldigte diese
nicht einreichen kann/will, resp. diese nicht mehr vorhanden sind und auch kein Post-
büchlein oder Ähnliches existiert, sind aufgrund der per E-Banking bezahlten Rechnun-
gen der Beiständin und der Akten, insbesondere der von der KESB vorgenommenen
Kontrolle der Finanzen bis Ende Mai 2022, zumindest sämtliche regelmässig anfallen-
den Kosten bekannt. Es ist mithin möglich, bei den entsprechenden Rechnungsstellern
(B _________, D _________, C _________, E _________ AG etc.) Informationen zu
den vergangenen Jahren (Rechnungen/Quittungen) einzuholen und mit den abgehobe-
nen Beträgen zu vergleichen.
3.3 Die Straflosigkeit ist nach dem Gesagten nicht offensichtlich, bestehen doch, soweit
dies überhaupt überprüfbar ist, Diskrepanzen zwischen den Barbezügen und den be-
zahlten Rechnungen. Bezüglich des relevanten Zeitraums liegen ab Juni 2022 praktisch
keine Belege oder Quittungen oder gar Rechnungen vor, sodass die Verwendung der
Mittel bislang noch nicht untersucht werden konnte. Die Aussagen der Beschwerdegeg-
nerin sind widersprüchlich und teils aktenwidrig, insbesondere betreffend den Zugang
zum Konto und ihre Bezüge nach Ende der Beistandstaft. Dass Rechnungen nicht be-
zahlt wurden, ist aktenkundig. Entsprechend den voranstehenden Erwägungen sind
weitere Abklärungen notwendig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen ist. Nach den weiteren Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft zu
prüfen, ob allenfalls weitere Ermittlungshandlungen angezeigt sind oder ob das
Verfahren mit einer erneuten Einstellungsverfügung, einem Strafbefehl oder einer
Anklage abzuschliessen ist.
4. Die Beiständin der Beschwerdeführerin hat der Polizei Unterlagen eingereicht, darun-
ter ein Beleg der WKB, betreffend die Saldierung eines Kontos des verstorbenen Vaters
der Beschwerdeführerin (S. 784). Die Beiständin bemängelte, darauf sei die Unterschrift
der Beschwerdegegnerin von jemandem mit drei "X" erstellt worden. Sie sei zu diesem
Zeitpunkt bereits die Beiständin gewesen und als solche für die Beschwerdeführerin
zeichnungsberechtigt. Niemand habe sie über die Saldierung des Kontos informiert. Be-
treffend diesen Vorwurf hat die Polizei die Beschuldigte einvernommen und sie hat an-
gegeben, dass sie die drei "X" für ihre Tochter gemacht habe, da sich die Beiständin
nicht gemeldet habe. Sie wisse, dass die Bank mit der Beiständin Kontakt gehabte habe.
Die Polizei hat bezüglich dem Vorwurf der Urkundenfälschung ermittelt. Die Einstellungs-
verfügung äussert sich zu diesem Vorwurf nicht und es wird ausdrücklich das Strafver-
fahren betreffen den Vorwurf der Veruntreuung eingestellt. Eine Einstellung des Verfah-
rens bezüglich Urkundenfälschung ergibt sich auch nicht aus den Akten, sodass dieses
noch bei der Staatsanwaltschaft hängig ist. Die Staatsanwaltschaft wird auch in diesem
Zusammenhang über das weitere Vorgehen zu befinden haben.
5.
5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geset-
zes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwal-
tungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr
aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie der Art der Prozessführung
der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantons-
gerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Die Gerichts-
gebühr ist auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese
wird entsprechend dem Verfahrensausgang dem Staat Wallis auferlegt. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege braucht bei diesem Verfahrensausgang nicht geprüft zu
werden und wird gegenstandslos.
5.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die
Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im
Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens
(Art. 436 Abs. 3 StPO). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat demnach für
das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Staat (vgl. ZWR 2012
315 ff. E. 5b).
Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz
Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und
Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge-
wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1
GTar). Vorliegend hat die Anwältin der Beschwerdeführerin eine mehrseitige begründete
Beschwerde eingereicht. Das Dossier war durchschnittlich umfangreich. Unter Berück-
sichtigung der erwähnten Kriterien rechtfertigt es sich eine Parteientschädigung von Fr.
1'300.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen, die dem Staat Wallis aufzuerlegen
ist.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des
Strafverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft des Staates
Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden ab-
geschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zulasten des Staa-
tes Wallis.
Der Staat Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'300.00.
Sitten, 3. Februar 2025